Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 3 L 1023/20
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
3Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus N ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt.
4Der Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 K 2724/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. 10. 2020 anzuordnen,
6ist gemäß § 80 Abs. 5 zulässig, aber unbegründet.
7Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Sein privates Aussetzungsinteresse überwiegt nicht ausnahmsweise das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 AufenthG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse an der Vollziehung. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die Abschiebungsandrohung und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind offensichtlich rechtmäßig.
8Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 104 a AufenthG i. V. m. dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 11. 12. 2006 oder auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG, weil er die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt.
9Es besteht ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die Voraussetzungen für ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller hat einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen. Ein Rechtsverstoß ist danach immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist.
10Vgl. Neidhardt in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG, zu Abs. 2 Nr. 9, Stand: 18. 11. 2016, Nr. 2.2.
11Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Rechtsverstoß, sondern regelmäßig beachtlich.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. 11. 2004 – 1 C 23.03 –, juris, Rdn. 22; Neidhardt in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG, zu Abs. 2 Nr. 9, Stand: 18. 11. 2016, Nr. 2.2.
13Der Antragsteller hat eine vorsätzliche Straftat begangen. Durch Urteil des Landgerichts N vom 29. 11. 2019 ist er wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden; die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
14Dieser Verstoß führt dazu, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt ist. Auf eine Abwägung mit Interessen des Antragstellers kommt es hierbei nicht an, da die Antragsgegnerin keine Ausweisung verfügt hat, sondern allein das tatbestandliche Vorliegen eines Ausweisungsinteresses als allgemeine Erteilungsvoraussetzung zu der Versagung der Aufenthaltserlaubnis führt.
15Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift, die sich an den Strafmaßen anderer Nummern des § 54 Abs. 2 AufenthG orientiert, bleibt unter diesen Voraussetzungen kein Raum, zumal es sich nach dem Willen des Gesetzgebers wie bei § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a. F. weiterhin um eine Auffangvorschrift handelt.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. 1. 2019 – 18 A 4750/18 –, juris, Rdn. 6.
17Ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung liegt nicht vor.
18Dass es sich um die einzige Straftat des Antragstellers gehandelt hat, kann schon deshalb keinen Ausnahmefall von der Regel begründen, weil ansonsten in jedem Fall des nur vereinzelten nicht geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften zwar der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt wäre, aber immer auch ein Ausnahmefall vorläge.
19Ein Ausnahmefall liegt auch nicht vor, weil seit der Tat eine längere Zeit vergangen ist, der Antragsteller keine weiteren Straftaten begangen hat und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit deshalb – wie der Antragsteller meint – aktuell nicht mehr anzunehmen ist.
20Ein Ausnahmefall von der Regel liegt zwar dann vor, wenn das Ausweisungsinteresse nicht mehr fortbesteht, also nicht mehr aktuell ist. Denn die Prüfung von Ausweisungsinteressen im Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dient dem Zweck, gegenwärtig bzw. in absehbarer Zukunft zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. 12. 2010 – 18 B 1598/10 –, juris, Rdn. 4.
22Ein Ausnahmefall kann daher unter anderem dann anzunehmen sein, wenn zwar ein Ausweisungsinteresse wegen einer Straftat, jedoch keine Wiederholungsgefahr besteht, weil die Straftat schon lange zurückliegt und der Betroffene sich persönlich weiterentwickelt hat.
23Vgl. Zeitler in: HTK-AuslR, § 5 AufenthG, zu Abs. 1 – Regel und Ausnahme, Stand: 23. 8. 2019, Nr. 6.3.
24Die Tat hat der Antragsteller zwar bereits am 11. 11. 2017 und damit vor drei Jahren begangen, aber dies ist noch nicht ein so langer Zeitraum, der von vornherein eine anhaltende Gefährdung ausschließt, wenn andererseits aufgrund des Strafurteils vom 29. 11. 2019 feststeht, dass es sich bei dem begangenen schweren Raub um ein schweres Delikt handelt, das mit einer schweren persönlichen Schuld beim Antragsteller einherging. Der Antragsteller hatte ausweislich des Urteils im Hinblick auf den nichtigen Anlass für die Tat eine besonders rücksichtslose innere Haltung gezeigt. Auch in Ansehung der der Tat nachgelagerten mildernden Umstände wie der Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Geschädigten und des Eingeständnisses der Tat hat das Landgericht die persönliche Schuld des Antragstellers als so erheblich angesehen, dass jede andere Maßnahme als die Verhängung einer Jugendstrafe unangemessen gewesen wäre. Es hat auch den notwendigen Erziehungsgedanken hervorgehoben und damit deutlich gemacht, dass es nicht ohne Weiteres davon ausgeht, dass in Zukunft von einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Antragsteller nicht mehr auszugehen ist. Denn es hat in diesem Zusammenhang betont, dass nach der Einschätzung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe die Persönlichkeit des Antragstellers auch zum Zeitpunkt des Strafurteils im November 2019 noch nicht vollständig ausgereift war. Das Tatverhalten war Ausdruck dieses auf jeden Fall noch bis November 2019 fortbestehenden Reifedefizits und einer kriminellen Gefährdung, denen aus erzieherischen Gründen mit der Jugendstrafe begegnet werden musste. Unter diesen Umständen kann ein Jahr nach diesem Urteil noch keine Rede davon sein, dass von dem Antragsteller keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und das Ausweisungsinteresse nicht mehr aktuell ist.
25Dieser Bewertung steht auch die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nicht entgegen, da auch hier der Erziehungsgedanke betont wurde und andererseits die fehlende Vorbelastung vor der Tat und bis zur Hauptverhandlung von Bedeutung war. Die gleichzeitig auch geäußerte Erwartung, der Antragsteller werde sich die Verurteilung als Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs einen Lebenswandel ohne die Begehung weiterer Straftaten führen, reicht für sich allein genommen im Gesamtzusammenhang nach der oben genannten Schwere der Schuld und des Fortbestehens des Reifedefizits und der grundsätzlichen kriminellen Gefährdung noch nicht aus, um bereits nach einem Jahr die Gefährdung für die öffentliche Sicherheit entfallen zu lassen. Denn das Landgericht hat für die Strafaussetzung zur Bewährung vor allem herangezogen, dass dem Antragsteller bewusst sei, was er zu verlieren habe, falls die Strafe vollstreckt werde, nicht aber, dass er sich inzwischen bereits persönlich so weiterentwickelt hat, dass aufgrund dessen eine weitere Gefährdung durch ihn nicht mehr besteht.
26Unabhängig von diesen spezialpräventiven Aspekten ist zu berücksichtigen, dass auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen können. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. 7. 2018 – 1 C 16.17 –, juris, Rdn. 16.
28Dieses generalpräventive Interesse besteht weiterhin. Es hat durch Zeitablauf noch nicht so sehr an Bedeutung verloren, dass es bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr herangezogen werden kann. Für Ausweisungsinteressen, die an strafbares Verhalten anknüpfen, bieten dabei die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung. Bei abgeurteilten Straftaten stellen die Fristen für ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG in jedem Fall die Obergrenze dar.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. 7. 2018 – 1 C 16.17 –, juris, Rdn. 23.
30Die Frist für ein Verwertungsverbot für schweren Raub nach § 250 StGB beträgt im vorliegenden Fall gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BZRG fünf Jahre und ist ein Jahr nach Ergehen des Strafurteils erkennbar noch nicht abgelaufen. Gleiches gilt für die ebenfalls fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach Tatbegehung.
31Sofern Bleibeinteressen nach § 55 AufenthG in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind,
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. 1. 2019 – 18 A 4750/18 –, juris, Rdn. 12,
33wiegen diese nach dem Vorbringen des Antragstellers und nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge nicht so schwer, dass sie zu einem Ausnahmefall führen. Dabei sind als Bleibeinteressen durchaus – wie der Antragsteller meint – die Integration und die familiären Bindungen in Deutschland zu berücksichtigen. Der Antragsteller ist in Deutschland geboren und hier aufgewachsen und zur Schule gegangen. Seine Eltern und Geschwister leben ebenfalls in Deutschland. Er selbst ist seit 2009 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG bzw. § 23 Abs. 1 AufenthG. Damit erfüllt er grundsätzlich die Voraussetzungen für ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Dennoch kann dieses unter Abwägung mit dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse abweichend von der gesetzlichen Typisierung der Interessen noch keinen Ausnahmefall begründen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Integration des Antragstellers nicht so gelungen ist, wie die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen seit 2009 es glauben zu machen scheint. Der Antragsteller hat die Schule oftmals unregelmäßig mit unentschuldigten Fehltagen besucht und weder die Förderschule für soziales Lernen noch das Berufskolleg mit einem Abschluss verlassen. Danach hat er auch beruflich noch nicht Fuß gefasst, da er in den Jahren danach zeitweilig bei Fast-Food-Unternehmen und einer Leiharbeitsfirma im Trockenbau gearbeitet hat. Einer geregelten längerfristigen Beschäftigung ist er nie nachgegangen. Erst in letzter Zeit hat er eine Ausbildung im Metallbau begonnen, die er aber bisher noch nicht abgeschlossen hat. Insofern kann von einer gelungenen schulischen oder wirtschaftlichen Integration in Deutschland noch keine Rede sein. Auch das Interesse an der Bindung an seine Familie ist nicht mehr so stark ausgeprägt, nachdem der Kläger inzwischen 23 Jahre alt und schon seit einigen Jahren nicht mehr auf seine Eltern angewiesen ist. Gegenüber diesen Bleibeinteressen wiegt die von dem Antragsteller begangene Straftat des schweren Raubes, die im Erwachsenenstrafrecht mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden gewesen wäre, mit der im Urteil des Landgerichts betonten erheblichen persönlichen Schuld und dem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat immer noch schwerer, zumal auch das oben geschilderte Motiv und der Charakter des Antragstellers nicht auf eine gelungene Integration hinweisen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Prüfung des Ausnahmefalls im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht mit der einer Ausweisung kongruent ist, da die Ausweisung im Hinblick auf § 11 AufenthG einen wesentlich schwereren Eingriff darstellt als die Ablehnung eines Aufenthaltstitels, weshalb die Anforderungen an ein überwiegendes Bleibeinteresse hier wesentlich höher sind.
34Vgl. Zeitler in: HTK-AuslR, § 5 AufenthG, zu Abs. 1 – Regel und Ausnahme, Stand: 23. 8. 2019, Nr. 6.2.
35Insofern kann den Bleibeinteressen des Antragstellers auch durch eine Duldung hinreichend Rechnung getragen werden.
36Die Antragsgegnerin musste nach dem oben Gesagten auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Regelerteilungsvoraussetzung nach Ermessen absehen. Hierfür bieten sich angesichts der soeben geschilderten Interessenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte.
37Die Abschiebungsandrohung rechtfertigt sich aus § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
38Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigt sich aus § 11 Abs. 1 AufenthG und ist offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich der Befristung auf 24 Monate im Fall der Abschiebung liegt insbesondere ein Ermessensfehler bei der Bestimmung der Frist nicht vor. Die Maximalfrist beträgt nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre. Entgegenstehende Gründe, die die Frist von nicht einmal der Hälfte der Maximalfrist unangemessen erscheinen ließen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG
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