Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 8 L 793/20

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet,eine Abschiebung der Antragsteller zu 2. und 3. jeweils vorläufig zu unterlassen, bis diesen Antragstellern eine Abschiebung angedroht ist;eine Abschiebung der Antragstellerin zu 1. vorläufig zu unterlassen, bis den Antragstellern zu 2. und 3. eine Abschiebung angedroht ist, längstens jedoch bis zur Volljährigkeit des Antragstellers zu 3.

Der Antrag der Antragstellerin zu 4. wird abgelehnt.

Von dem Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 4. ¼ und der Antragsgegner ¾. Den Antragstellern zu 1. bis 3. wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P.       , N.      , bewilligt. Der Antrag der Antragstellerin zu 4. auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000 € (4 x 1.250 €) festgesetzt.


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