Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 1924/18

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2018 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn N.          Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. November 2018 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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