Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 1008/22.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der am 30. Dezember 1998 geborene Kläger ist ein Palästinenser aus dem Libanon, der im Flüchtlingslager K. als palästinensischer Flüchtling beim UNRWA registriert ist. Er hat bereits unter dem Aktenzeichen N01 einen Asylantrag beim Bundesamt gestellt, der mit Bescheid vom 1. Oktober 2018 rechtskräftig abgelehnt worden ist.
3Spätestens am 7. März 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung machte er durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen des R. G. (Arzt für Neurologie, Psychiatrie und PsychostherapieZ.) vom 3. Juli 2020 und 24. Januar 2022, eines Entlassbriefes vom 11. Dezember 2017 über die stationäre Behandlung vom 1. bis 5. Dezember 2017 im Klinikum J. eines Ambulanzbriefes vom 22. November 2020 über eine Behandlung im B. sowie eines Arztbericht des Dr. H. (Facharzt für Orthopädie bei L. vom 11. Dezember 2017 v. a. eine Epilepsieerkrankung sowie die geänderte Situation im Libanon geltend. Dort werde man dem Mindeststandard des Art. 3 EMRK nicht mehr gerecht, so dass zumindest ein Abschiebungshindernis vorliege.
4Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. März 2022 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 1. Oktober 2018 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger keine neuen Umstände vorgetragen habe, die eine vom Bescheid vom 1. Oktober 2018 abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Sein ohnehin vages Vorbringen verhalte sich nicht zu Umständen, die für die Gewährung internationalen Schutzes relevant seien. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben. Die wirtschaftliche und humanitäre Lage im Libanon lasse auch unter Berücksichtigungen der Corona-Pandemie nicht erkennen, dass die hohen Anforderungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK hinsichtlich der Person des Klägers vorlägen. Bereits im Erstverfahren sei festgestellt worden, dass eine hinreichende medizinische Versorgung der Erkrankung des Klägers gesichert und auch finanzierbar sei, so dass die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG nach wie vor ausscheide.
5Der Kläger hat am 23. März 2022 Klage erhoben.
6Zur Begründung seiner Klage führt er aus, dass sein Vater - R. - im Lager K. keine Unterstützung durch das UNRWA erhalten habe, obwohl er eine große Familie - nämlich drei Kinder und eine Ehefrau - zu ernähren habe. Auch medizinische Unterstützung habe es durch das UNRWA nicht gegeben. Dieses verlange bei medizinischen Behandlungen im Krankenhaus, dass die Patienten zunächst bis zu einem Betrag von 50 % der Kosten in Vorlage gingen. Wenn dies nicht geschehe, sei überhaupt nichts möglich. Durch seine Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb habe der Vater des Klägers täglich lediglich eine Summe von 7 Dollar erhalten. Zeitweise habe er außerdem zusätzlich auf dem Bau arbeiten können und dafür einen Lohn von 14 Dollar erhalten können. Es habe sich jedoch um keine Dauerbeschäftigung gehandelt und im Winter sei überhaupt nicht gearbeitet worden. Die Situation habe sich infolge des Kriegs in Syrien noch zusätzlich verschlimmert, weil der Arbeitsmarkt durch die syrischen Flüchtlinge völlig außer Kontrolle geraten sei. Der Kläger selbst sei schwer erkrankt und leide u. a. an wiederholten Epilepsie-Anfällen. Hierzu reicht der Kläger die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des R. G. (Arzt für Neurologie, Psychiatrie und PsychotherapieZ.) vom 24. Januar 2022 zu den Akten. In seinem Schriftsatz vom 7. April 2025 weist der Kläger auf die derzeitige Situation im Libanon hin, die seiner Klage zum Erfolg verhelfen müsse.
7Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
8den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2022 aufzuheben,
9hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2022 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
13Das Gericht hat den Beteiligten mit Verfügung vom 8. April 2025 seine Absicht mitgeteilt, nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden. Eine Reaktion der Beteiligten erfolgte nicht.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16I. Das Gericht entscheidet gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG im schriftlichen Verfahren. Hiernach kann außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 und des § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen die Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entschieden werden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 8. April 2025 hingewiesen worden.
17II. Die Klage hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg.
18Der als Anfechtungsklage statthafte
19- vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 = juris, Rn. 14 ff. -,
20und auch sonst zulässige Hauptantrag ist begründet.
211. Die mit Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes vom 11. März 2022 getroffene Entscheidung, den Asylantrag des Klägers auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Hs. 1 AsylG).
23a. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
24Elemente und Erkenntnisse i. S. v. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind Tatsachen und Umstände, die zur Begründung des Folgeantrags vom Ausländer vorgetragen oder vom Bundesamt bei der Prüfung des Folgeantrags identifiziert werden. Sie sind neu, wenn sie erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder - falls sie bereits im Asylerstverfahren vorlagen - dem Bundesamt nicht zur Kenntnis gebracht worden sind und daher bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten.
25Vgl. BT-Drs 20/9463, Seite 59; Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition (Stand: 1. Juli 2024), § 71 AsylG Rn. 16 ff.; BeckOK Camerer in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition (Stand: 1. Juli 2024), § 71 AsylG Rn. 12, jeweils m. w. N.
26Damit neue Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, ist es
27- wie schon nach der Rechtslage zu § 71 AsylG a. F., vgl. dazu BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -, juris Rn. 32 und 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 24 -,
28hinreichend, dass unter ihrer Berücksichtigung eine für den Ausländer günstigere Entscheidung möglich erscheint. Denn gegenüber der zur Anerkennung des Flüchtlingsschutzes notwendigen „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ stellt der Begriff der „erheblichen Wahrscheinlichkeit“ ein Minus dar. Ein Folgeantrag darf daher nur als unzulässig abgelehnt werden, wenn das Vorbringen des Ausländers von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zu einer positiven Entscheidung über den Asylantrag zu führen.
29Vgl. BT-Drs 20/9463, Seite 59; Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition (Stand: 1. Juli 2024), § 71 AsylG Rn. 23; BeckOK Camerer in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition (Stand: 1. Juli 2024), § 71 AsylG Rn. 12a, jeweils m. w. N.
30Ein die Berücksichtigung neuer Elemente und Erkenntnisse ausschließendes Verschulden des Ausländers liegt vor, wenn deren Bestehen ihm bekannt war oder sich den Umständen nach aufdrängen musste und er sich trotzdem, unter Verletzung jeglicher einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfaltspflichten, insbesondere unter Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten nicht weiter darum sorgte.
31Vgl. Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition (Stand: 1. Juli 2024), § 71 AsylG Rn. 25a; BeckOK Camerer in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition (Stand: 1. Juli 2024), § 71 AsylG Rn. 22 ff., jeweils m. w. N.
32b. Nach diesen Maßgaben erweist es sich als rechtswidrig, dass das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ablehnt hat.
33Indem der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. April 2025 zur Begründung seiner Klage auf die aktuelle "Situation im Herkunftsland" hingewiesen hat, hat er sinngemäß die dort infolge des militärischen Konflikts zwischen Israel und der Hisbollah herrschenden Umstände in Bezug genommen. Damit macht er neue Elemente und Erkenntnisse i. S. v. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG geltend, weil der militärische Konflikt frühestens mit den verstärkten (Luft-)Angriffen israelischer Streitkräfte auf Ziele im Libanon im Rahmen der Operation "Nothern Arrows" am 23. September 2024
34- vgl. nur Amnesty International, Libanon/Israel, 27. September 2024, abrufbar unter https://www.amnesty.de/aktuell/libanon-israel-pager-explosionen-luftangriffe-kriegsverbrechen-untersuchung#:~:text=Zwischen%20dem%207.%20Oktober%202023,Nationen%20mindestens%20137%20Zivilpersonen%20get%C3%B6tet, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2025.
35und damit jedenfalls nach der Entscheidung im Asylerstverfahren des Klägers durch den Bescheid vom 11. März 2022 begonnen hat.
36Diese neuen Elemente und Erkenntnisse - die aktuellen Umstände im Libanon - tragen auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung bei. Dabei kann offenbleiben, ob die am 27. November 2024 in Kraft getretene Waffenruhe dazu führt, dass jedenfalls grundsätzlich von einem Ende des bewaffneten Konflikts auszugehen ist. Denn ungeachtet des fragilen Waffenstillstands führt Israel auch jetzt noch militärische Aktionen im Süden des Libanon durch, in dem der Herkunftsort des Klägers - das in der Nähe der Stadt N. im Gouvernement Süd-Libanon gelegene Flüchtlingslager K. - liegt.
37Vgl. etwa JNS, IDF strikes Hezbollah weapons facility in lebanon´s Beqaa Valley, 6. Mai 2025, abrufbar unter https://www.jns.org/idf-strikes-hezbollah-weapons-facility-in-lebanons-beqaa-valley/, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2025 ; The National, Two killed in Israeli drone strikes on southern Lebanon, 1. Mai 2025, abrufbar unter https://www.thenationalnews.com/news/mena/2025/05/01/two-killed-in-israeli-drone-strikes-on-southern-lebanon/, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2025 sowie die Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes für den Süden des Libanon (alle Gebiete südlich der Küstenortschaft Jiyeh), abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/libanon-node/libanonsicherheit-204048#content_0, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2025, die u. a. darauf zurückgeht, dass im Süden Libanons die Kampfhandlungen jederzeit wieder eskalieren können.
38Überdies wurde der militärische Konflikt auch vor dem Beginn der Waffenrufe maßgeblich im Süden des Libanons ausgetragen und wurden dort Infrastruktur, Wohngebäude und soziale Einrichtungen massiv zerstört.
39Vgl. nur COAR, 'Day After' Lebanon, November 2024, S. 1 ff.; Peace Insight, No peace yet in Sout Lebanon but devastation and insecurities, 18. März 2025, abrufbar unter https://www.peaceinsight.org/en/articles/no-peace-yet-in-south-lebanon-but-devastation-and-insecurities/?location=lebanon&theme=refugees-and-idps, zuletzt abgerufen am 6. Mai 2025; World Bank, Lebanon: Rapid Damage and needs Assesment, März 2025, S. 83 ff.
40Dabei stellen die Zerstörungen in anderen Landesteilen und die durch den militärischen Konflikt ausgelösten Fluchtbewegungen innerhalb des Libanon gerade auch für den palästinensischen Kläger die Möglichkeit in Frage, in anderen Landesteilen Schutz zu suchen, so dass es derzeit jedenfalls als möglich erscheint und nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass eine für ihn günstigere Entscheidung zu ergehen hat und ihm subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und/oder 3 AsylG zuzuerkennen ist.
41Schließlich war der Kläger auch ohne eigenes Verschulden außerstande, diese Elemente und Erkenntnisse vorher geltend zu machen. Vor dem 23. September 2024 lag weder eine militärische Auseinandersetzung des israelischen Staates mit der Hisbollah auf dem Staatsgebiet des Libanon vor noch die sich erst jetzt abzeichnenden Folgen einer solchen erkennbar.
422. Nach den obigen Ausführungen (1.) ist auch die mit Ziffer 2. des Bescheides vom 11. März 2022 getroffene Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Abänderung des Bescheids vom 1. Oktober 2018 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen ist.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 = juris, Rn. 21.
44III. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr über den vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag.
45IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 71 AsylG 9x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 73b Abs. 7 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 580 Restitutionsklage 1x
- § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 C 4.16 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 39/98 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1600/19 1x (nicht zugeordnet)