Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 896/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.267,04 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, sie unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Kommissaranwärterin zu ernennen und dem Antragsgegner erneut zur Ausbildung zuzuweisen,
4ist unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die Voraussetzungen des durch die einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d.h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden.
6Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Nach § 22 Abs. 4 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch das Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. § 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor in der seit dem 30. Juni 2023 geltenden Fassung regelt, dass das Beamtenverhältnis für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden haben, an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird endet. Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die die II. Fachprüfung endgültig nicht bestehten, bestimmt § 16 Abs. 2 Satz 1 LVO Pol, dass das Beamtenverhältnis an dem Tag endet, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Nach diesen Bestimmungen ist das ursprünglich mit der Antragstellerin begründete Widerrufsbeamtenverhältnis am 28. Juni 2024 mit der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung im Modul HS 2.7, das das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung zur Folge hat (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor [VAPPol II Bachelor] vom 12. Mai 2022 [GV. NRW. S. 736], zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 [GV NRW. S. 386], § 13 Abs. 2 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW [StudO-BA Teil A] in der am 7. Mai 2024 in den Amtlichen Mitteilungen dieser Hochschule [Amtliche Mitteilungen 6/2024] veröffentlichten Fassung, § 6 Abs. 5 der Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst [B.A.] – StudO-BA Teil B – in der ebenfalls am 7. Mai 2024 in den Amtlichen Mitteilungen 6/2024 veröffentlichten Fassung), beendet worden.
8Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet es jedoch in einem wie dem vorliegenden Fall einer Kommissaranwärterin, die nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung deren Wiederholung begehrt, vorläufigen Rechtsschutz in geeigneter Form zu gewähren, sofern die prüfungsrechtlichen Einwendungen hierzu Anlass geben. Sie verbietet es zugleich, die Anwärterinnen und Anwärter auf vorläufigen Rechtsschutz allein gegen die Prüfungsentscheidung zu verweisen. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann in diesem Fall auch die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bedeuten. Bei Kommissaranwärtern dürfte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf umfassen, weil die Ausbildung stets in einem solchen erfolgt, da die Studierenden gemäß § 15 Abs. 2 LVO Pol, § 5 VAPPol II Bachelor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärtern ernannt werden.
9Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2023 – 6 B 210/23 -, juris, Rn. 7 ff. m. w. N. und vom 28. Juli 2022 – 6 B 458/22 -, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.
10Aufgrund der gestuft prüfungs- und beamtenrechtlichen Hauptsache (zunächst Beseitigung der belastenden Prüfungsentscheidung gegebenenfalls in Kombination mit einer Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung und sodann Neubegründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses wohl im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs) kommt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Konstellation wie vorliegend auf die prüfungsrechtlichen Einwendungen an. Die Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebieten es, die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung inzident zu überprüfen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann in Betracht, wenn die durchzuführende inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung zugunsten des Antragstellers bzw. der Antragstellerin ausgeht.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2022 – 6 B 836/22 -, juris, Rn. 16 ff. m. w. N.
12Dies zu Grunde gelegt bleibt das Begehren der Antragstellerin ohne Erfolg, da sich die Prüfungsentscheidung vom 28. Juni 2024 nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig erweist. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses in dem Verfahren 4 L 850/25 Bezug genommen, in welchem die Antragstellerin begehrt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen, sie die Prüfung im Modul HS 2.7 wiederholen und das Studium fortsetzen zu lassen. Dieser Antrag, der ursprünglich mit dem in diesem Verfahren geltend gemacht Anspruch verfolgt worden war, jedoch nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in die Zuständigkeit der 4. Kammer fiel, ist ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss vom 12. November 2025 hat die 4. Kammer den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die dienstliche Bewertung vom 28. Juni 2024 betreffend die von der Antragstellerin im Wiederholungsversuch vom 11. Mai 2024 bis zum 28. Juni 2024 absolvierte fachpraktische Studienzeit im Modul HS 2.7 mit „nicht bestanden“ halte nach der gebotenen summarischen Prüfung der Rechtskontrolle stand. Auf die weiteren Ausführungen in dem Beschluss vom 12. November 2025 nimmt das Gericht Bezug und schließt sich diesen an.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- VwGO § 123 4x
- BeamtStG § 22 Entlassung kraft Gesetzes 1x
- § 16 Abs. 2 Satz 1 LVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 2 LVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 13 Abs. 2 der Studienordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 210/23 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 458/22 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 836/22 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 850/25 B 1x (nicht zugeordnet)