Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 2409/02.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine Baueinstellungsverfügung des Beklagten.
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Sie ist Eigentümerin des Grundstücks "...", Flurstück Nummer ... in ... Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes "..." und ist mit einem Wohnhaus bebaut.
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Am 21. Februar 2002 stellte der Beklagte fest, dass im nordöstlichen Teil des Grundstücks Fundamente und eine Bodenplatte zur Errichtung einer Garage betoniert worden waren. Der fragliche Bereich des Grundstücks ist im Bebauungsplan "..." durch zeichnerische Festsetzungen als Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und als Fläche für die Regenwasserversickerung/Regenwasserableitung ausgewiesen, für die gemäß 1.5.1 der schriftlichen Festsetzungen eine Bepflanzung entsprechend einer vorgegebenen Pflanzliste vorzunehmen ist. Nach Ziffer 1.2 der schriftlichen Festsetzungen sind Garagen auf den in der Planzeichnung dargestellten Pflanzflächen unzulässig.
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Da an der Baustelle niemand anzutreffen war, wurde der Vater der Klägerin, Herr ..., zunächst telefonisch und dann im Rahmen einer persönlichen Vorsprache darauf hingewiesen, dass an der fraglichen Stelle eine Garagenbebauung planungsrechtlich unzulässig sei und eine Abweichung von den entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes bisher weder beantragt noch erteilt worden sei. Bei einer Baukontrolle am 22. Februar 2002 um 8.05 Uhr morgens stellte der Beklagte fest, dass Herr ... zusammen mit zwei Arbeitern die Bauarbeiten gleichwohl fortsetzte und bereits die Garagenaußenwände aufmauerte. Der Mitarbeiter des Beklagten stellte daraufhin diese Bauarbeiten vor Ort mündlich ein und kündigte eine alsbaldige schriftliche Baueinstellungsverfügung an. Die Bauarbeiten wurden gleichwohl zunächst fortgesetzt. Der Beklagte erließ daraufhin mit Datum vom 22. Februar 2002 eine schriftliche Baueinstellungsverfügung. Unter Ziffer 1 dieses Bescheides wird die bereits ausgesprochene mündliche Baueinstellung bestätigt und der Klägerin aufgegeben, an dem auf ihrem Grundstück an der nordöstlichen Hausseite begonnenen Garagenneubau alle Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung einzustellen. Außerdem wurde unter Ziffer 2 der Verfügung die Versiegelung der Garagenbaustelle durch Anbringung von Absperrvorrichtungen mit amtlichen Siegeln angeordnet. Außerdem wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,-- € angedroht (Ziffer 3) und der sofortige Vollzug der Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung angeordnet (Ziffer 4) sowie für diese Verfügung eine Gebühr in Höhe von 195,36 € festgesetzt (Ziffer 5). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Bauarbeiten gemäß § 80 Abs. 1 LBauO einzustellen seien, da sie im Widerspruch zu den formellen baurechtlichen Vorschriften ausgeführt würden.
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Ein daraufhin von der Klägerin eingeleitetes verwaltungsgerichtliches Eilverfahren blieb erfolglos (Az: 4 L 1349/02.NW).
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Am 29. August 2002 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Februar 2002 Untätigkeitsklage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes "..." seien, soweit sie ihr Grundstück beträfen, unwirksam und könnten deshalb dem Garagenbau nicht entgegengehalten werden. Der Bebauungsplan setze für den maßgeblichen Bereich zeichnerisch Flächen für die Regenwasserversickerung/Regenwasserableitung fest. Insofern bestünden aus zwei Gründen Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Festsetzung. Zum einen fehle für diese Versickerungsfläche eine Erläuterung, wie die Fläche ausgestaltet werden solle, während der Bebauungsplan an anderer Stelle ausdrücklich vorsehe, dass Rückhaltemulden als zusammenhängende Rinne hergestellt werden sollten. Zum anderen unterscheide sich die Topografie ihres Baugrundstückes von den umgebenden Flächen dergestalt, dass eine Zuleitung von Regenwasser in den als Versickerungsfläche festgesetzten Bereich schon hydraulisch nicht möglich sei. Damit stelle sich die Frage der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes. Der streitgegenständliche Bescheid vom 22. Februar 2002 sei daher schon deshalb rechtswidrig, weil diese Festsetzung dem Bau der Garage nicht entgegengehalten werden könne. Dies gelte auch, soweit nach Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen Garagen nicht auf den in der Planzeichnung dargestellten Pflanzflächen errichtet werden dürften. Die Planzeichnung enthalte zwar für den fraglichen Bereich die Vorgabe einer Bepflanzung gemäß Pflanzliste "b", was auf eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB hindeute. Gleichzeitig werde aber das Planzeichen für Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB verwendet und dieser Bereich auch als "Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft" bezeichnet. Diese Festsetzungen seien somit ungenau und führten zur Unwirksamkeit. Auch die vorgeschriebene Bepflanzung laut Pflanzliste "b" sei rechtlich fehlerhaft. Diese Pflanzliste enthalte im Gegensatz zu der Pflanzliste "a" den Bewuchs an wechseltrockenen Böschungen. Dies sei ein Widerspruch zur Festsetzung als Versickerungsfläche.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2002 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und erwidert: Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die planerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes "..." wirksam und stünden dem eingestellten Garagenneubau entgegen. Der Bebauungsplan setze in zulässiger Weise nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB Flächen für die Versickerung von Oberflächenwasser und nach Nr. 20 zum Schutze, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest. Für den fraglichen Bereich sei kein zusammenhängender Versickerungsgraben, sondern es seien Versickerungsmulden vorgesehen. Die gleichzeitige Ausweisung der Fläche "zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft" sei ebenfalls wirksam, da verschiedene Festsetzungen miteinander verbunden werden könnten. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei die Pflanzliste "b" auch für diese Fläche geeignet, da aufgrund der günstigen Versickerungseigenschaften damit zu rechnen sei, dass die Versickerungsmulden nur temporär vernässt sein werden. Auch die topografischen Verhältnisse im Baugebiet stünden der streitigen Festsetzung nicht entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegen-
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stand der Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Die Baueinstellung in Ziffer 1 der Verfügung hat ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 1 LBauO. Danach kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Bauarbeiten verlangen, wenn diese im Widerspruch zu baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der eingestellte Garagenneubau auf dem Grundstück "..." in ... verstößt gegen formelles und materielles Baurecht.
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Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes "...", so dass gemäß § 30 Abs. 1 BauGB eine Verwirklichung ohne vorherige Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist. Eine solche Befreiung ist jedoch bisher weder erteilt noch überhaupt beantragt. Diese Sachlage rechtfertigt die Baueinstellung unabhängig davon, ob für die formell rechtswidrig durchgeführten Bauarbeiten eine Befreiung in Betracht kommt. Ebenso rechtlich unerheblich ist der nachträgliche Einwand der Klägerin, die dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes seien unwirksam. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
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Die Einstellung von Bauarbeiten gemäß § 80 Abs. 1 LBauO soll u.a. gewährleisten, dass ein Bauvorhaben erst ausgeführt wird, wenn seine Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht festgestellt ist. Ansonsten könnten nämlich rechtswidrige bauliche Zustände entstehen oder verfestigt werden, die nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können. Bauarbeiten dürfen daher gemäß § 80 Abs. 1 LBauO regelmäßig bereits dann eingestellt werden, wenn sie formell rechtswidrig erfolgen (vgl. Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz, Stand: April 2002, § 80 Rdnr. 5; vgl. zur Nutzungsuntersagung gemäß § 81 LBauO auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 1996, 8 A 11880/95.OVG). Dies gilt selbst dann, wenn das formell rechtswidrige Bauwerk unter den gegebenen Umständen offensichtlich materiell genehmigungsfähig ist (Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 80 Rdnr. 15 m.w.N.). Das Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung rechtfertigt somit grundsätzlich die Baueinstellung. Entsprechendes gilt für Bauvorhaben, die zwar gemäß § 62 LBauO keiner Baugenehmigung bedürfen, aber den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widersprechen. Für solche Bauvorhaben schreibt nämlich § 69 Abs. 2 LBauO vor, dass - vor Baubeginn - die Befreiung bzw. die Zulassung einer Abweichung schriftlich zu beantragen ist. Beginnt der Bauherr gleichwohl ein von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes abweichendes Vorhaben ohne ein solches Verfahren, so können die Bauarbeiten bereits mit Blick auf dieses formell rechtswidrige Verhalten eingestellt werden.
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Den formellen Anforderungen aus § 69 Abs. 2 LBauO bei Bauvorhaben, die zwar keiner Baugenehmigung bedürfen, die aber von Festsetzungen eines Bebauungsplanes abweichen, kann sich der Bauherr nicht dadurch entziehen, dass er die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes für unwirksam erachtet. Er ist vielmehr gehalten, auch insoweit vor Baubeginn die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem öffentlichen Recht feststellen zu lassen. Unterlässt der Bauherr ein solches Verfahren, so rechtfertigt regelmäßig bereits diese formelle Rechtswidrigkeit die Baueinstellung, zumal der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich keine Normverwerfungskompetenz zusteht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Ungültigkeit des Bebauungsplans außerhalb eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO in einem gerichtlichen Verfahren inzident festgestellt worden und den Beteiligten dies bekannt ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 1035 zur Frage der Normverwerfungskompetenz von Behörden).
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Dementsprechend konnte der Beklagten den Garagenneubau der Klägerin allein mit Blick auf dessen formelle Rechtswidrigkeit einstellen. Zwar bedurfte es gemäß § 62 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe f LBauO für die Errichtung der Garage keiner Baugenehmigung. Der Garagenneubau der Klägerin im Bereich einer durch den bebauungsplan "..." ausgewiesenen Pflanzfläche widerspricht jedoch Ziffer 1.2 der schriftlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes, wonach Garagen auf den in der Planzeichnung dargestellten Pflanzflächen unzulässig sind. Da die Klägerin vor Baubeginn weder gemäß § 69 Abs. 2 LBauO um Befreiung nachsuchte noch die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes geltend machte, war der Beklagte schon aus diesem Grund zur Baueinstellung berechtigt.
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Der Garagenneubau der Klägerin verstößt darüber hinaus aber auch gegen materielles Baurecht, so dass die Baueinstellungsverfügung auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist.
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Der Garagenneubau befindet sich in einem Bereich, den der Bebauungsplan "..." als Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und außerdem als Fläche für die Regenwasserversickerung/Regenwasserableitung ausweist. Die schriftlichen Festsetzungen geben insoweit unter Ziffer 3.6 vor, das auf den Dach- sowie befestigten Hofflächen anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken zurückzuhalten und soweit als möglich zu versickern, wozu auf den Baugrundstücken eine Rückhaltung (Mulde) in ausreichender Größe zu errichten ist. Gemäß 1.5.1 der schriftlichen Festsetzungen sind solche Versickerungsmulden innerhalb der Pflanzflächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zulässig. Auf jedem Grundstück mit ausgewiesener Pflanzfläche ist eine Bepflanzung mit einer Auswahl der in der jeweiligen Pflanzliste angegebenen Pflanzen vorzunehmen und zu unterhalten. Garagen, Nebengebäude und Stellplätze sind dagegen in diesen Pflanzflächen gemäß Ziffer 1.2 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausdrücklich nicht zulässig.
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Die Einwände der Klägerin gegen diese Festsetzungen des Bebauungsplanes "..." greifen nicht durch. So bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der nordöstliche Teil des Grundstücks der Klägerin sowohl als Pflanzfläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Ziffern 20 und 25 BauGB als auch als Fläche für die Regenwasserversickerung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) ausgewiesen wurde. Diese Mehrfachausweisung ist nämlich rechtlich zulässig und im vorliegenden Fall auch städtebaulich sinnvoll. Die Festsetzungen sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch hinreichend bestimmt. Für den fraglichen Bereich sind - im Gegensatz zu anderen Bereichen des Bebauungsplangebietes - keine Rückhaltemulden als zusammenhängende Rinne vorgeschrieben, sondern einzelne Versickerungsmulden auf den jeweiligen Grundstücken. Dass eine solche Versickerungsmulde auf dem Grundstück der Klägerin nicht hergestellt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Auch die Ausweisung einer Pflanzfläche auf dem Grundstück der Klägerin begegnet insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ziffer 1.5.1 der schriftlichen Festsetzungen in Verbindung mit der Pflanzliste "b" gibt diesbezüglich mit der gebotenen Klarheit vor, wie und mit welchen Pflanzen diese Fläche zu bepflanzen und zu unterhalten ist. Gegen die Eignung der in der Pflanzliste "b" aufgeführten Pflanzen für den fraglichen Bereich bestehen insoweit trotz der gleichzeitigen Nutzung der Fläche für die Regenwasserversickerung keine Bedenken, weil die Regenwasserversickerung durch eine Rückhaltemulde erfolgt und nicht damit zu rechnen ist, dass die zu bepflanzende Restfläche vernässt sein wird.
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Auch die Versiegelungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides vom 22. Februar 2002 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Versiegelung der Baustelle waren am 22. Februar 2002 gemäß § 80 Abs. 2 LBauO gegeben. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde eine Baustelle dann versiegeln, wenn Bauarbeiten trotz einer angeordneten Baueinstellung fortgesetzt werden. Dies war bei Erlass der Versiegelungsanordnung der Fall. Der Vater der Klägerin ist nicht nur am 21. Februar 2002 im Rahmen einer Vorsprache vom Beklagten auf die Unzulässigkeit des Bauvorhabens hingewiesen worden. Aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen ergibt sich vielmehr, dass der Vater der Klägerin trotz dieses Gesprächs die Bauarbeiten am Morgen des 22. Februar 2002 fortsetzte, woraufhin ein Mitarbeiter des Beklagten diese Bauarbeiten um 8.30 Uhr vor Ort mündlich einstellte (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Da die Bauarbeiten an diesem Vormittag gleichwohl fortgesetzt wurden (siehe den Aktenvermerk auf Blatt 15 der Verwaltungsakten), war die Anordnung der Versiegelung der Baustelle ermessensfehlerfrei veranlasst, ohne dass es einer Androhung dieses besonderen Zwangsmittels bedurft hätte (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 24. April 2001 - 4 L 727/01.NW - m.w.N.). Der Umstand, dass die Versiegelungsanordnung vom 22. Februar 2002 die Formulierung "zur Sicherstellung der Einstellungsanordnung nach Ziffer 1 dieser Verfügung ..." enthält, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Diese missverständliche Formulierung lässt nämlich unberührt, dass die materiellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 LBauO für eine Baustellenversiegelung, nämlich die Fortsetzung der Bauarbeiten trotz vorheriger (mündlicher) Baueinstellung, vorlagen.
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Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,-- € in Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Februar 2002 hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 66, 64 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 195,36 € (Ziffer 5 der Verfügung) beruht auf den §§ 1 ff. Landesgebührengesetz i.V.m. § 1 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörde und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) i.V.m. Nr. 2.7 der Anlage 1 zu diesem Gebührenverzeichnis.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO.
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