Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (6. Kammer) - 6 K 1761/04.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Beamter der beklagten Verbandsgemeinde. Er begehrt die Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 für Verheiratete im Hinblick auf seine Lebenspartnerschaft, die er am 6. September 2002 nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit Herrn H.W.S. geschlossen hat. Dieser ist Ruhestandsbeamter der Besoldungsgruppe A 12.

2

Unter Berufung auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2001 und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - zum Lebenspartnerschaftsgesetz beantragte der Kläger am 9. September 2002 und am 8. Juli 2003 die Gleichstellung in beamtenrechtlicher Hinsicht mit einem verheirateten Beamten. Mit In-Kraft-Treten einer die EU-Richtlinie umsetzenden beamtenrechtlichen Regelung bzw. in Ermangelung einer solchen ab dem 2. Dezember 2003 sei der Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. Am 24. November 2003 begehrte er außerdem festzustellen, dass seinem Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung wie einem Ehegatten zustehe.

3

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 lehnte die Beklagte die Anträge ab, wogegen der Kläger am 17. Dezember 2003 Widerspruch erhob. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2004 zurück.

4

Bereits am 7. Juni 2004 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.

5

Er bezieht sich erneut auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union und verweist auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. August 2004 - 11 A 103/04 -. Es stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber den Angestellten im öffentlichen Dienst dar, wenn der Familienzuschlag den Beamten in einer Lebenspartnerschaft im Gegensatz zu verheirateten Beamten nicht gezahlt werde. Der Familienzuschlag erfülle hier wie dort die gleiche Funktion. Eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung sei durch die Richtlinie der EU nunmehr ausdrücklich untersagt. Die Begründungserwägung Nr. 22 der Richtlinie könne dieses Verbot nicht einschränken, da sie nicht in den Normtext aufgenommen worden sei.

6

Im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung für seinen Lebenspartner hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

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Er beantragt sinngemäß,

8

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15. Dezember 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2004 zu verurteilen, ihm ab 2. Dezember 2003 den Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen.

9

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1. Dieser Anspruch folgt weder aus §§ 39, 40 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – (1.), noch aus der Richtlinie 78/2000/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2001, Amtsblatt Nr. L 303 vom 2.Dezember 2000, S. 16 ff. (2.).

14

(1.) Gemäß §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG wird der Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt für verheiratete Beamte, Richter und Soldaten. Der Kläger ist nicht verheiratet und einem verheirateten Beamten auch nicht gleichzustellen. Er lebt mit seinem Partner in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG -. Diese ist gegenüber der Ehe ein Rechtsinstitut sui generis und begründet einen anderen Personenstand (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 -, NJW 2002, 2543 ff.; BVerwG, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 WB 32/03 -, NVwZ 2004, 626 ff.).

15

Eine erweiternde Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auf den neuen Personenstand der Lebenspartnerschaft ist nicht möglich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2004, IÖD 2005, 38 ff. = VBlBW 2005, 87 ff. mit Hinweis auf Schwegmann/Summer, BBesG, § 2 Rdnr. 7). Im Besoldungsrecht liegt im Hinblick auf die Lebenspartnerschaft insbesondere keine planwidrige, unbewusste Gesetzeslücke vor, wie sie das Bundesarbeitsgericht in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 29. April 2004 – 6 AZR 101/03 – für das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst angenommen hat. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Lebenspartnerschaftsgesetzes, in deren Verlauf die besoldungsrechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit der Ehe zunächst zwar angestrebt, vom Bundesrat aber ausdrücklich abgelehnt wurde (vgl. im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2004, a. a. O.; VG Koblenz, Urteil vom 14. September 2004 - 6 K 631/04.KO -; VG Bremen, Urteil vom 30. März 2004 - 6 K 734/03 -).

16

Aus der Zuerkennung des Familienzuschlages der Stufe 1 für Angestellte im öffentlichen Dienst folgt nicht wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikel 3 Abs. 1 GG eine Pflicht zur entsprechenden erweiternden Auslegung auch des Bundesbesoldungsrechts für Beamte. Die tarifrechtlichen Regelungen für Angestellte sind gegenüber dem Besoldungsrecht der Beamten eigenständig. Die auf möglichst weitgehende Einbeziehung der in Betracht kommenden Personen in die tarifrechtliche Norm ausgerichtete Auslegung des Bundesarbeitsgerichtes ist auf § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG wegen des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung nicht übertragbar. Im Übrigen hat der Gesetzgeber im Besoldungsrecht, wie ausgeführt, eine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe gerade abgelehnt (vgl. erneut VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2004, a. a. O.).

17

Des Weiteren gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht, die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in jeder, insbesondere in besoldungsrechtlicher Hinsicht, der Ehe gleichzustellen. Im Rahmen des Besoldungsrechts steht dem Gesetzgeber ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu, der bis zur Willkürgrenze ausgeschöpft werden kann. In diesem Rahmen ist es dem Gericht untersagt zu prüfen, ob das Gesetz die sachdienlichste oder gerechteste Regelung getroffen hat. Für die unterschiedliche Behandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe kann der Besoldungsgesetzgeber sich ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auf die bestehenden Unterschiede zwischen diesen Rechtsinstituten und vor allem auf den höheren verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe aus Artikel 6 Abs. 1 GG gegenüber einer Lebenspartnerschaft stützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2004, a. a. O. m. w. N.; VG Bremen, Urteil vom 30. März 2004, a.a.O. und ausführlich VG Koblenz, Urteil vom 14. September 2004, a.a.O.).

18

Ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 folgt für den Kläger schließlich nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG wegen Aufnahme seines Lebenspartners in die Wohnung. Dieser Anspruch scheidet hier schon deshalb aus, weil der Lebenspartner des Klägers als Ruhestandsbeamter der Besoldungsgruppe A 12 nicht unterhaltsbedürftig ist (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG).

19

(2.) Der Kläger kann aus der Richtlinie des Rates der Europäischen Union 2000/78/EG vom 27. November 2001 keinen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 herleiten.

20

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 2. Dezember 2003 ist die Richtlinie zwar grundsätzlich in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Recht und geht damit auch dem nationalen Recht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003, FamRZ 2004, 524 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 – Rs C-6/90 und 9/90 – NJW 1992, 165 -). Auf diesen Zeitpunkt bezog sich der Kläger dementsprechend mit seinen Eingaben vom 9. September 2002 und vom 8. Juli 2003. Eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung, wie sie die Richtlinie 2000/78/EG in Artikel 1, 3 Abs. 1 c) im Hinblick auf das Arbeitsentgelt auch im öffentlichen Bereich verbietet, ist indessen hier durch die Begründungserwägung Nr. 22 der Richtlinie ausgeschlossen. Diese Begründungserwägung schränkt den Anwendungsbereich der Richtlinie nämlich in zulässiger und eindeutiger Weise dergestalt ein, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass für die an den Familienstand anknüpfenden Leistungen nach wie vor unabhängig von der Richtlinie das nationale Recht weiter gelten soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2004, a.a.O.). Dass §§ 39, 40 BBesG nationale Regelungen sind, die für den Familienzuschlag als Leistung des öffentlichen Dienstherrn an den Familienstand der Beamten anknüpfen, unterliegt nach Auffassung des Gerichts keinen Zweifeln (ebenso VG Koblenz, Urteil vom 14. September 2004, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2004, a. a. O.; VG Bremen, Urteil vom 30. März 2004, a.a.O.). § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG stellt nämlich für den Familienzuschlag der Stufe 1 nicht auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung, sondern darauf ab, ob der Beamte, Richter oder Soldat verheiratet ist.

21

Die Präzisierung und Einschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie durch die Begründungserwägung Nr. 22 wurde vom Rat den einzelnen Bestimmungen der Richtlinie vorangestellt. Sie gilt damit für die Auslegung des gesamten Regelungsbereiches der Richtlinie, ohne dass die Ausnahmebestimmung zu jeder einzelnen vom Familienstand abhängigen Leistung in der Richtlinie selbst angeordnet werden muss (vgl. im Einzelnen VG Koblenz, Urteil vom 14. September 2004, a.a.O.).

22

Die Begründungserwägung Nr. 22 der Richtlinie 2000/78/EG ist schließlich ihrerseits mit europäischem Recht vereinbar. Die unterschiedliche Behandlung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber Eheleuten im Hinblick auf Leistungen, die an den Familienstand der Ehe anknüpfen, wurde vom Europäischen Gerichtshof bereits gebilligt (vgl. zur Ablehnung einer Haushaltszulage Urteil vom 31. Mai 2001 – Rs C-122/99 P, C-125/99 P, NVwZ 2001, 1259). Zwar erging diese Entscheidung zeitlich vor der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG. Dies ändert aber nichts an ihrer inhaltlichen Aussage, dass es auch im Europarecht an einer übergreifenden, allgemeinen und zwingenden Gleichstellung der Ehe mit den in den Mitgliedsstaaten vorgesehenen anderen Formen eingetragener Lebenspartnerschaften fehlt (vgl. erneut VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2004, a.a.O.).

23

Aus der vom Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 27. August 2004 - 11 A 103/04 - herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Januar 2004 - Rs C-117/01 - ergibt sich nichts anderes. Im dort entschiedenen Fall war den verschieden geschlechtlichen Partnern einer Lebensgemeinschaft die Eheschließung nach nationalem Recht unmöglich, weil die Geschlechtsumwandlung eines Partners in dem betreffenden Mitgliedsstaat personenstandsrechtlich nicht anerkannt wurde. Dies stellt nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor.

24

Da nach Überzeugung des Gerichts die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG und der Begründungserwägung Nr. 22 nach alledem nicht zweifelhaft ist und die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten trägt, kommt die vom Kläger beantragte Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 177 Abs. 2 EG-Vertrag nicht in Betracht.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und, soweit die Klage zurückgenommen wurde, auf § 155 Abs. 2 VwGO.

26

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

27

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Sonstiger Langtext

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Rechtsmittelbelehrung

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Beschluss

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Der Streitwert wird bis zum 25. November 2004 auf 7.526,72 €, für die Zeit nach der teilweisen Klagerücknahme auf 2.526,72 € festgesetzt, § 13 Abs. 1 GKG (Auffangstreitwert für den zurückgenommenen Feststellungsantrag, zweifacher Jahresbetrag des Familienzuschlages der Stufe 1 in der Besoldungsgruppe des Klägers für den Leistungsantrag auf Familienzuschlag).

31

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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