Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 821/08.NW
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 wird die Beklagte verpflichtet, über den Bauantrag vom 27. Dezember 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung des Grundstücks L. Straße 19 in Z., dessen Mieter er ist, für einen Gartenbetrieb.
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Das Grundstück liegt im nicht verplanten Innenbereich und wurde von 1962 bis zum 30. September 1998 für einen Malerbetrieb genutzt. Der Kläger ist seit dem 2. Oktober 2006 Inhaber eines Betriebs für Garten- und Landschaftsbau und Gartenpflege.
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Er beantragte am 27. Dezember 2006 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Anwesens L. Straße 19 von Malerbetrieb in Gartenbaubetrieb. Laut der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung plant er in dem Gebäude einen Büroraum, zwei Werkstatträume sowie Garagen. Neben der Lagerung von Büromaterialien sollen sonstige Gerätschaften für den Gartenbaubetrieb (Rasenmäher, Sensen, Motorsägen, Düngung, Rasensamen, Kleinwerkzeug sowie Betonmischer, Eidechse/Heber und Elektromaschinen) dort untergebracht werden. In dem Betrieb sollen vier Personen beschäftigt werden. Auf Nachfrage teilte er der Beklagten mit, es seien drei Lkws vorhanden. In der Regel würden diese morgens zwischen 7.15 Uhr und 7.30 Uhr abfahren und zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr zurückkehren. Da mehrere Baustellen zu bewältigen seien, müsse öfters das Werkzeug gewechselt werden. Anlieferungen kämen selten vor, da die Materialien an die Baustellen geliefert würden. Vielleicht ein- bis zweimal monatlich erfolgten Paketzustellungen.
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Die Regionalstelle Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – SGD Süd – teilte am 20. März 2007 auf Anfrage der Beklagten vom 5. März 2007 mit, zur Beurteilung der Entwässerung des Betriebes sei die Vorlage eines Entwässerungsplanes erforderlich. Aus der früheren Nutzung könnten Schadstoffverunreinigungen im Untergrund nicht ausgeschlossen werden. Nach Stilllegung derartiger Betriebe könne von einem Altstandort im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes ausgegangen werden. Ohne weitere Erhebungen sei eine Beurteilung des Vorhabens aus fachlicher Sicht jedoch nicht möglich. Für dieses Schreiben machte die SGD Süd Kosten in Höhe von 42,76 € geltend.
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Mit Schreiben vom 26. April 2007 teilte die Regionalstelle Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd auf Anfrage der Beklagten vom 5. Februar 2007 mit, gegen das Vorhaben bestünden Einwände. Ein um erforderliche Sozialräume ergänzter Plansatz sei nicht nachgereicht worden. Für diese Stellungnahme wurden Kosten in Höhe von 116,46 € geltend gemacht.
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Mit Bescheid vom 9. Januar 2008 wurde der Bauantrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, da die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet mit der Tendenz zu einem reinen Wohngebiet entspreche, sei das geplante Vorhaben dort nach § 34 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 3 Baunutzungsverordnung unzulässig. Es könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, weil der geplante Betrieb eine dem Gebiet widersprechende Besonderheit und Intensität der gewerblichen Nutzung habe, die keine Entsprechung in der näheren Umgebung finde. Außerdem wurden für diesen Bescheid Gebühren, bei denen auch die Kosten der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Ansatz gebracht wurden, verlangt.
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Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und führte aus, die Beklagte müsse wohl von der Zulässigkeit des Vorhabens ausgegangen sein, da sie es für sinnvoll gehalten habe, den Bauantrag der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zur Stellungnahme vorzulegen. Der Vertreter der SGD Süd sei dann von einem reinen Wohngebiet ausgegangen, das die Beklagte in ihrem Bescheid zu einem allgemeinen Wohngebiet herabgestuft habe. Die von der Beklagten eingeholte Stellungnahme der Regionalstelle Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz erweise sich unter dem Aspekt, dass die Beklagte für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit zuständig und verpflichtet sei, als absolut überflüssig. Hierdurch seien unnötige Kosten entstanden. Diese Stellungnahmen seien aber aus der Sicht der Beklagten, wenn das Vorhaben sich nicht in die nähere Umgebung einfüge, völlig überflüssig gewesen. An dem Gebietscharakter habe sich seit Errichtung und Aufgabe des Malergeschäftes nichts geändert. Dieses sei von 1962 bis 1998 betrieben worden. Darüber hinaus habe der Malerbetrieb eine Autolackiererei sowie einen Handel mit Böden und deren Verlegung umfasst. Im Jahre 1968 sei eine Spritz- und Trockenkabine auf dem Grundstück genehmigt und gebaut worden, die mit einer Geräusch- und Geruchsemission verbunden gewesen sei. Im Vergleich zu diesen von der Autolackierwerkstatt und dem Malerbetrieb ausgehenden Immissionen stellten die nunmehr zu erwartenden Immissionen ein erhebliches Minus dar.
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Sein Vorhaben falle durchaus unter den Begriff der nicht störenden Gewerbebetriebe im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Er sei zudem bereit, vertretbare Auflagen zu akzeptieren. Im Übrigen sei er aber der Auffassung, dass das Gebiet eher den Charakter eines Mischgebietes aufweise, da in der näheren Umgebung weitere Betriebe, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig seien, vorhanden seien. So gebe es im Oberen S. Weg einen Blumenladen (Haus-Nr. .) sowie den Gewerbebetrieb der Heizungsbaufirma T. (Haus-Nr. .), im Am A. Weg 14 das Busunternehmen K. und in der F. Straße das Fliesengeschäft B..
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April/18. Juni 2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, weil sich das Bauvorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge. Aufgrund der gewerblichen Tätigkeit auf dem Betriebsgrundstück sehe der Stadtrechtsausschuss als nähere Umgebung die L. Straße im Bereich zwischen der Straße B. Hecke und maximal bis zur Straße A. Weg sowie die Grundstücke B. Hecke und A. Straße an. Die von dem Kläger erwähnten gewerblichen Nutzungen seien entfernter gelegen und der näheren Umgebung nicht mehr zuzuordnen. In dieser näheren Umgebung finde ausschließlich Wohnnutzung statt. Es handle sich deshalb um ein reines Wohngebiet, in dem nur Wohngebäude zulässig seien. Der Betrieb des Klägers, bei dem es sich nach der beschriebenen Betriebstätigkeit nicht um einen Gartenbaubetrieb, sondern um gewerbliche Bodennutzung handele, könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Die gewerbliche Nutzung durch den Kläger entspreche nicht den in der näheren Umgebung anzutreffenden Nutzungsarten. Unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes bestehe ebenfalls kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Zum einen liege eine wesentliche Nutzungsänderung vor und zum anderen sei der Malerbetrieb bereits vor acht Jahren stillgelegt worden. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der gewerblichen Nutzung könne keineswegs durch Nebenbestimmungen hergestellt werden.
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Auch die geltend gemachten Gebühren, insbesondere die Gebühren der SGD Süd, seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe aufgrund des vom Kläger gestellten Bauantrages im sogenannten Sternverfahren alle für die Ertei-lung der Baugenehmigung zu beteiligenden Behörden zeitgleich um Stellungnahme gebeten. Dies habe durchaus im Interesse des Klägers an einer zügigen Sachbearbeitung gelegen. Der Kläger habe es durch Beschränkung seines Antrages in der Hand gehabt, die Entstehung von Gebühren zu verhindern, wenn er lediglich einen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheides gestellt gehabt hätte.
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Gegen den am 20. Juni 2008 zugestellten Widerspruchsbescheid und den Ausgangsbescheid hat der Kläger am 21. Juli 2008 − einem Montag − Klage erhoben. Er ist der Meinung, die von ihm genannten Betriebe seien noch in der näheren Umgebung seines Grundstücks angesiedelt. Diese Betriebe seien in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Er beschäftige in seinem Garten- und Landschaftsbaubetrieb lediglich sechs Mitarbeiter. Das Anwesen L. Straße in Z. solle lediglich genutzt werden, um dort für den Betrieb Gartengeräte zu lagern und diese morgens zwischen 7.30 Uhr und 8.15 Uhr von dort aus zu den einzelnen Baustellen zu bringen bzw. sie wieder zurückzubringen. Weiter werde in dem Anwesen ein Büro genutzt, ohne dass irgendwelcher Kundenverkehr stattfinde. Die von der Beklagtenseite angesprochene Firma T. nutze zurzeit ca. acht bis neun Pkws. Das gesamte Be- und Entladen sowie die Anlieferung dieser Firma würden über den Oberen S. Weg erfolgen. Das An- und Abfahren der acht bis neun Fahrzeuge erfolge ebenfalls über diese Straße. Die Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft und die gesamte nähere Umgebung seien durch den Betrieb der Firma T. damit deutlich höher als die von seinem Betrieb ausgehenden Beeinträchtigungen.
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Zwar sei das „Sternverfahren“ grundsätzlich zulässig, das dann zu Gebühren führen könne. Die Beteiligung der Fachbehörden sei jedoch nur dann durchzuführen, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht bereits vorab zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Vorhaben unzulässig sei. Die Überprüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit obliege aber der Beklagten. Die Einbeziehung anderer Behörden setze demzufolge grundsätzlich ein positives Vorprüfungsergebnis voraus, welches von der Bauaufsichtsbehörde in eigener Verantwortung zu treffen sei. Erst nach einer positiven Vorprüfung könne das Sternverfahren eingeleitet werden, um unnötige Kosten zu vermeiden.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger noch darauf hingewiesen, dass in dem von ihm angemieteten Gebäude zuvor ein Möbellager gewesen sei.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2008 die Beklagte zu verpflichten, über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt zunächst die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass es sich bei dem Gewerbebetrieb T. um einen Heizungsbaubetrieb handele, dessen Betriebstätigkeit sich betriebstypisch darauf beziehe, auf dem Grundstück das Betriebslager zu unterhalten, während die zu verrichtenden Arbeiten auf den jeweiligen Baustellen durchgeführt würden. Der Zu- und Abfahrtsverkehr bestehe im Wesentlichen aus dem Abfahrtsverkehr frühmorgens und dem Rückkunftsverkehr am späten Nachmittag. Die Zu- und Abfahrt der wenigen Fahrzeuge erfolge über die Straße Oberer S. Weg/A. Weg in die H. Straße und berühre damit insbesondere nicht die L. Straße. Selbst wenn man aber die Auffassung vertrete, der Betrieb sei Bestandteil der näheren Umgebung, müsse er als Fremdkörper der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der näheren Umgebung außer Betracht bleiben.
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Die Stellungnahmen der SGD Süd hätten eingeholt werden dürfen, um eine zügige Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens zu gewährleisten.
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Im Übrigen fehle dem Kläger für den gestellten Bescheidungsantrag das Rechtsschutzinteresse.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 16. März 2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung der Beklagten für die von ihm erhobene Bescheidungsklage nicht das Rechtschutzinteresse.
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Gegen die Zulässigkeit der erhobenen Bescheidungsklage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar handelt es sich bei der Erteilung einer Baugenehmigung, die Gegenstand des Bauantrages ist, gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO – um eine gebundene Verwaltungsentscheidung. Bei Versagung einer derartigen Genehmigung besteht grundsätzlich nur ein Rechtsschutzinteresse an einer Verpflichtungsklage. Denn nur diese ist geeignet, das einzig legitime Rechtsschutzziel des Bauherrn, nämlich die Erteilung der Genehmigung, zu erreichen. Lehnt die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung des beantragten Vorhabens nach Prüfung aller in Betracht kommenden Rechtsvorschriften ab, weil es aus ihrer Sicht gegen mehrere Vorschriften verstößt, so besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse daran, das Vorliegen eines bestimmten Verstoßes durch Erhebung einer Bescheidungsklage prüfen zu lassen. Eine andere Beurteilung ist lediglich bei einem „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahren angezeigt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung des Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes – z.B. wegen mangelnder Konformität mit Bauplanungsrecht – ablehnt. In solchen Fällen sind die Gerichte selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken, wenn ansonsten komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssten (OVG RP, Urteil vom 5. März 2003 – 8 A 11370/02.OVG –). Entbindet aber ein „stecken gebliebenes“ Genehmigungsverfahren die Gerichte ausnahmsweise von ihrer bei Verpflichtungsklagen gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bestehenden Pflicht, die Sache spruchreif zu machen, so berechtigt es erst recht den Bauherrn, sein Klagebegehren von vornherein auf Neubescheidung des Bauantrages nach gerichtlicher Klärung des behördlichen Ablehnungsgrundes zu beschränken (s. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2003, § 113 Rn 203ff.; OVG RP, Urteil vom 11.Mai 2005 – 8 A 10281/05.OVG –, ESOVGRP und BauR 2005, 1606). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhaben nicht aus anderen als von der Behörde herangezogenen Gründen offensichtlich unzulässig ist.
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Da sich im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung der Beklagten auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens stützt, ohne die in den Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion vom 20. März 2007 und vom 26. April 2007 angesprochenen Gesichtspunkte (wie z.B. Sozialräume und Entwässerung) abschließend zu klären, und das Vorhaben unter diesen rechtlichen Aspekten jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist, besteht für die Klage ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse.
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Die Klage ist auch begründet.
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2008 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008, mit dem die beantragte Baugenehmigung abgelehnt wurde, sind rechtswidrig. Dem Genehmigungsanspruch des Klägers nach § 70 Abs. 1 LBauO kann nämlich der von der Beklagten angenommene Verstoß des Vorhabens gegen Bauplanungsrecht nicht entgegengehalten werden. Der Kläger kann daher die erneute Bescheidung des Bauantrages unter Berücksichtigung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verlangen.
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Der beabsichtigten Nutzungsänderung steht § 34 des Baugesetzbuches – BauGB -– nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (Abs. 1). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre (Abs. 2).
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Im vorliegenden Fall beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB, da sich die nähere Umgebung nicht eindeutig einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zuordnen lässt.
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Maßgeblich ist insoweit die „nähere Umgebung“. Wie weit der Bereich der für eine Beurteilung maßgeblichen näheren Umgebung zu ziehen ist, richtet sich jeweils nach dem Einwirkungsbereich des Vorhabens auf seine Umgebung (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369), d.h. wie weit sich die Ausführung des Vorhabens auf die Umgebung auswirken kann und inwieweit die Bebauung ihrerseits das Baugebiet prägt. Es kommt daher nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks, soweit diese sich noch prägend auf das Baugrundstück auswirken kann. Die nähere Umgebung reicht somit weiter als die unmittelbare Nachbarschaft, umfasst aber weniger als den im Zusammenhang bebauten Ortsteil, von dem die nähere Umgebung in der Regel ein Teil ist.
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Davon ausgehend ist hier als nähere Umgebung des Baugrundstücks ein Bereich in den Blick zu nehmen, der nicht nur die Li. Straße Haus-Nrn., sondern auch die Straße B. Hecke Haus-Nrn., die südlich an die Athenstraße angrenzenden Anwesen, den A. Weg Haus-Nrn. bis zur Einmündung des Oberen S. Wegs sowie den Oberen St. Weg umfasst. Innerhalb des so abgegrenzten Bereichs dominiert die Wohnbebauung. Eingestreut liegen gewerbliche Nutzungen, nämlich das Omnibusunternehmen K. im A. Weg sowie die von dem Oberen S. Weg anzufahrende Heizungsbaufirma T. und der Blumenladen im Oberen S. Weg 48.
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Zu berücksichtigen ist weiterhin die bisherige gewerbliche Nutzung des Grundstücks L. Straße 19. Eine eingestellte Nutzung kann nämlich durchaus noch geeignet sein, die nähere Umgebung zu prägen. Die Berücksichtigung eines solchen „Altbestandes“ steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass nach der Verkehrsauffassung mit der Wiederaufnahme einer derartigen Nutzung zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, juris, Rn. 8). Dies ist hier der Fall.
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Der in dem Gebäude L. Straße 19 unter anderem betriebene Maler- und Autolackiereibetrieb wurde nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zwar im Jahre 1998 aufgegeben. Mit dem Ablauf einer so langen Zeitspanne kann sich die Rechtsqualität eines Grundstücks durchaus geändert haben. Vorliegend fand die gewerbliche Nutzung des Anwesens damals aber nicht ihr Ende. In der Folgezeit wurde das Anwesen vielmehr weiter gewerblich genutzt; laut Widerspruchsbescheid bis zum Jahr 2000. Nach den Angaben des Klägers befand sich vor der Anmietung des Objekts durch ihn dort ein Möbellager. Aufgrund dieser nicht aufgegebenen gewerblichen Nutzung und insbesondere der vorhandenen Bebauung des Grundstücks war und ist nach der Verkehrsauffassung von einer Fortsetzung und Wiederaufnahme der gewerblichen Grundstücksnutzung auszugehen. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus der baulichen Gestaltung des vorhandenen Gebäudes, wie sie den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen ist. Es handelt sich danach zweifelsohne um eine Gewerbe- und nicht um eine Wohnbebauung, die auch in der Vergangenheit gewerblich und nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Nach der Verkehrsauffassung ist somit eine Fortsetzung der ehemals vorhandenen gewerblichen Nutzung auf dem fraglichen Grundstück zu erwarten. Deshalb prägt die ehemalige Nutzung des Grundstücks als Standort eines Gewerbebetriebes die Umgebung weiterhin mit.
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Zwar dürfen Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können jedoch nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten, dass sie trotz ihrer heraus stechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Wege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 –, juris, Rn. 16). Im vorliegenden Fall ist hiervon aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse auszugehen. Danach erfährt die nähere Umgebung des Baugrundstücks nicht nur durch die bisherige gewerbliche Nutzung des Grundstücks L. Straße 19, sondern auch durch den auf ihm bereits seit Jahrzehnten vorhandenen Gewerbebau sowie das aufgrund seiner Betriebsgröße vorhandene Fuhrunternehmen K. in der Straße Am A. Weg ., das auch von der Straße her gut einsehbar und als Gewerbebetrieb zu erkennen ist, seine Prägung (siehe die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 10. März 2009 vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Lichtbilder).
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Die danach maßgebliche Bebauung der näheren Umgebung lässt sich keinem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung zuordnen.
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Die Annahme eines allgemeinen Wohngebietes verbietet sich bereits im Hinblick auf das im A. Weg .und damit fast an der Einmündung der L. Straße in den A. Weg angesiedelte Fuhrunternehmen. Dieses Omnibusunternehmen mit mehreren Omnibussen widerspricht nicht nur dem Charakter eines Wohngebietes, sondern auch demjenigen eines Mischgebietes. Denn als Fuhrunternehmen wäre dieses Unternehmen als Gewerbebetrieb in einem Gewerbegebiet anzusiedeln (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 28. Ergänzungslieferung, 2008, § 8 BauNVO Rn. 24). Auch die auf dem Baugrundstück weiterhin nach der Verkehrsanschauung zu erwartende und in ihrem Umfang durch die bisherige gewerbliche Nutzung durch einen Maler- und Autolackierereibetrieb definierte gewerbliche Nutzungsmöglichkeit lässt eine Einordnung des Gebietes als Wohngebiet nicht zu. Bereits nach diesen Feststellungen verbietet sich die Annahme, die nähere Umgebung des von dem Kläger angemieteten Grundstücks sei als allgemeines oder gar reines Wohngebiet zu qualifizieren.
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Dies hat erst recht zu gelten, wenn man das Anwesen der Firma T. noch in die Betrachtung einbezieht. Denn diese von dem Oberen S. Weg anzufahrende Heizungsbaufirma mit mindestens neun Betriebsfahrzeugen (siehe die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 10. März 2009 vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Lichtbilder) dürfte aufgrund ihrer Größe wohl keinen in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO mehr zulässigen Handwerksbetrieb darstellen.
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Die für die Annahme eines Mischgebietes nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO erforderliche Dichte an Gewerbebetrieben im Verhältnis zur Wohnbebauung wird allerdings auch nicht erreicht, da es an einer Gleichgewichtigkeit dieser Nutzungsarten in dem Gebiet mangelt.
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Demnach ist die nähere Umgebung des Baugrundstücks als Gebiet eigener Prägung im Verständnis des § 34 Abs. 1 BauGB zu bewerten, in die sich das Vorhaben des Klägers, so wie es sich aus der dem Bauantrag vom 27. Dezember 2006 beigefügten Baubeschreibung und der Ergänzung hierzu vom 19. Juni 2007 ergibt, einfügt.
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Abgestellt werden kann bei der Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, grundsätzlich auf typisierte Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung; denn die Baunutzungsverordnung stellt – grundsätzlich – eine sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze dar. Allerdings ist der Begriff der "Art der baulichen Nutzung" in § 34 Abs. 1 BauGB nicht identisch mit dem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO; andernfalls wäre die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB sinnlos. Die "Art der baulichen Nutzung" ist vielmehr grundsätzlich mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie durch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die Nutzungsarten in den einzelnen Baugebieten definiert werden. Dabei ist für die Frage, welche Nutzungsarten tatsächlich vorhanden sind und die Eigenart der näheren Umgebung prägen, eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13.93 –, juris, Rn. 18).
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Zunächst ist festzuhalten, dass mindestens ein größerer Gewerbebetrieb mit dem Fuhrunternehmen in der Straße Am A. Weg existiert und der Gewerbebetrieb des Klägers auf einem Grundstück eingerichtet werden soll, das bisher gewerblich genutzt wurde und nach der Verkehrsauffassung auch weiterhin gewerblich genutzt werden wird. Im Rahmen dieser vorgegebenen gewerblichen Nutzung des Grundstücks hält sich das Vorhaben des Klägers. Denn er will dort einen Gewerbebetrieb einrichten. Die Art und der Umfang dieses Gewerbebetriebs ergeben sich aus der dem Bauantrag vom 27. Dezember 2006 beigefügten Betriebsbeschreibung und der Ergänzung hierzu vom 19. Juni 2007. Danach handelt es sich um keinen Gartenbaubetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO, auch wenn er im Bauantrag so bezeichnet wird. Aus dem auf dem Bauantrag befindlichen Firmenstempel und der das Bauvorhaben definierenden Betriebsbeschreibung war aber bereits eindeutig – auch für die Beklagte – zu entnehmen, dass es sich um einen Garten- und Landschaftsbau – Gartenpflege Betrieb handelt. Charakteristisch für den Betrieb des Klägers ist danach, dass die Auftragsarbeiten nicht auf dem klägerischen Betriebsgrundstück, sondern auf den Grundstücken der Auftraggeber ausgeführt werden (insoweit vergleichbar mit der Firma T.). Auf dem Betriebsgrundstück in der L. Straße 19 werden demzufolge die derzeitigen drei Betriebsfahrzeuge sowie Gartengerätschaften und andere Arbeitsmaterialien (siehe Betriebsbeschreibung) abgestellt oder gelagert (insoweit wohl auch vergleichbar mit der Firma T.). Des Weiteren befindet sich ein Büroraum in dem Gebäude L. Straße …. Von dem Gewerbebetrieb des Klägers gehen damit zwar Immissionen aus, bei denen es sich im Wesentlichen aber um solche des morgens zwischen 7:15 Uhr und 8:00 Uhr und abends zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr stattfindenden An- und Abfahrtsverkehrs handelt. Insofern unterscheiden sich diese Immissionen nicht von denen, die durch eine Wohnnutzung des Grundstücks ausgelöst würden. Soweit in den zwei Werkstatträumen Reparaturarbeiten an Arbeitsgeräten durchgeführt werden sollen, ist derzeit nicht zu erkennen, dass hierdurch in dem Gebiet unzulässige, weil der Nachbarschaft unzumutbare Immissionen entstehen könnten. Bisher wurden im Übrigen Beschwerden der Nachbarschaft – der Kläger hat seinen Betrieb bereits eingerichtet – nicht bekannt. Allerdings könnten durch Auflagen, z.B. das Gebot die Fenster- und Türöffnungen bei der Durchführung derartiger Arbeiten geschlossen zu halten, Immissionen für die Nachbarschaft reduziert werden.
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Mit dem so umschriebenen Gewerbebetrieb wird der durch die bisherige gewerbliche Grundstücksnutzung und die in der näheren Umgebung vorhandenen Gewerbebetriebe, insbesondere das Fuhrunternehmen, vorgegebene Nutzungsrahmen der näheren Umgebung nicht überschritten. Dies gilt erst recht, wenn der Betrieb der Firma T.. als die nähere Umgebung mitprägend in die Betrachtung miteinbezogen wird. Auch dieser Betrieb belastet laut Beklagter die Umgebung „nur“ durch den An- und Abfahrtsverkehr der – neun – Betriebsfahrzeuge, unterscheidet sich damit von dem klägerischen Betrieb im Wesentlichen dadurch, dass dieser nur über drei Betriebsfahrzeuge verfügt.
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Das Bauvorhaben des Klägers, so wie es sich nach der dem Bauantrag beigefügten und das Bauvorhaben charakterisierenden Betriebsbeschreibung nebst deren Ergänzung darstellt, fügt sich damit in die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB ein.
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Soweit die Beklagte die Befürchtung hegt, der Kläger könnte sein derzeit auf den Grundstücken mit den Flurst.-Nrn. in der Gemarkung N. Bach, Si. Straße, befindliches Materiallager auf das Betriebsgrundstück L. Straße 19 verlegen, falls sie die Nutzung jener Grundstücke untersagen sollte, könnte sie in die zu erteilende Baugenehmigung noch Auflagen aufnehmen, um eine von der vorgelegten und damit maßgeblichen Betriebsbeschreibung abweichende Nutzung des Grundstücks L. Straße 19 zu unterbinden.
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2. Die in dem Bescheid vom 9. Januar 2008 festgesetzte Gebühr unter Einbeziehung der von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 159, 22 € ist rechtswidrig.
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Für Stellungnahmen der Struktur- und Genehmigungsdirektion an eine Bauaufsichtsbehörde entstehen nach der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 (GVBl. S. 165) zwar Gebühren. Die Berechnung der Gebühren aufgrund der jeweils einschlägigen Gebührenverzeichnisse begegnet keinen Bedenken; solche werden seitens des Klägers auch nicht erhoben. Allerdings ist die Beteiligung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, die auch den Anfall von Gebühren ausgelöst hat, rechtlich zu beanstanden, denn die Voraussetzungen für eine Einschaltung dieser Behörde im Rahmen des „Sternverfahrens“ nach § 65 Abs. 5 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO – liegen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor.
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Nach § 65 Abs. 5 Satz 1 LBauO holt die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung einer anderen Behörde ein, wenn die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung, dem Einvernehmen, der Genehmigung oder der Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig ist oder über das Vorhaben im Benehmen mit einer anderen Behörde entschieden werden muss („Sternverfahren“). Diese Bestimmung dient der Verfahrensvereinfachung und damit der Verfahrensbeschleunigung, damit der Bauherr nicht einzelne Zustimmungen, Genehmigungen oder Erlaubnisse einholen muss, sondern die Bauaufsichtsbehörde dies für ihn erledigt. Es bedarf auch keines speziellen Antrags des Bauherrn, vielmehr besteht die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur Beteiligung anderer Behörden von Amts wegen (OVG RP, Beschluss vom 13. Juli 2001 – 8 E 10991/01.OVG –, ESOVGRP). Werden die für ein Vorhaben im Übrigen notwendigen Genehmigungen, Zustimmungen dann nicht erteilt oder das Einvernehmen oder Benehmen nicht hergestellt, so hat die Bauaufsichtsbehörde unabhängig von der baurechtlichen Beurteilung des Bauvorhabens die Baugenehmigung zu versagen (Schlusspunkttheorie; OVG RP, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 8 A 10587/07.OVG –, juris, Rn. 9).
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Dem mit dem „Sternverfahren“ verfolgten Anliegen des Gesetzgebers, das Baugenehmigungsverfahren für den Bauherrn zu vereinfachen und zu beschleunigen, wird aber auch dann noch hinreichend Rechnung getragen, wenn die Bauaufsichtsbehörde das „Sternverfahren“ erst dann einleitet, wenn sie im Rahmen ihrer eigenen Prüfungskompetenz vorab zu dem Ergebnis gelangt ist, das Bauvorhaben sei nicht bereits aus baurechtlichen Gründen unzulässig (so auch Jeromin, LBauO Rh-Pf, Kommentar, 2. Aufl., § 65 Rn. 24). Im anderen Fall würde die Beteiligung weiterer Behörden das Genehmigungsverfahren nicht verkürzen, sondern unter Umständen verlängern. So kann die Bauaufsichtsbehörde z. B. aufgrund ihrer Ortskenntnisse die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens unter Umständen zügig beantworten und ein Bauvorhaben ablehnen, ohne dass durch die Einschaltung anderer Behörden weitere Sachkomplexe geklärt werden müssten. Hierdurch blieben nicht nur dem Bauherrn unnötige Kosten erspart, sondern auch andere Behörden würden nicht mit zusätzlicher, aber im Ergebnis unnötiger Arbeit belastet. Weder Sinn und Zweck noch der Wortlaut des § 65 Abs. 5 Satz 1 LBauO sprechen gegen eine solche Verfahrensweise. Der Wortlaut des § 65 Abs. 5 Satz 1 LBauO zwingt die Bauaufsichtsbehörde nämlich nicht zur unverzüglichen Beteiligung anderer Behörden.
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Es lässt sich hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, der Bauherr könne, um Kosten zu sparen, eine Bauvoranfrage stellen, um eine bestimmte baurechtliche, z. B. die bauplanungsrechtliche, Frage vorab klären zu lassen. Denn es kann sich einerseits so verhalten, dass der Bauherr die sich später als streitig darstellende Frage als unproblematisch betrachtet und andererseits bleibt die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet zu prüfen, ob und wann sie Stellungnahmen anderer Behörden einholt.
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Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte bereits vorab ohne Einschaltung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens entscheiden können – wie sie es dann getan hat –. Weder bedurfte es der Zustimmung, der Genehmigung noch der Erlaubnis der Struktur- und Genehmigungsbehörde Süd zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Auch ein Einvernehmen oder Benehmen war mit der Struktur- und Genehmigungsbehörde Süd über das klägerische Vorhaben nicht herzustellen. Entsprechend hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 5. März 2007 lediglich um eine fachtechnische Stellungnahme aus bodenschutzrechtlicher Sicht gebeten und mit Schreiben vom 5. Februar 2007 um eine gewerbeaufsichtliche Stellungnahme. Aber auch die Einholung dieser Stellungnahmen hätte entsprechend den obigen Ausführungen zum „Sternverfahren“ zurückgestellt werden können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 52
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
- 53
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 800,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG), da dies den von dem Kläger angegebenen Nutzwert des Grundstücks für seinen Betrieb darstellt.
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Referenzen
- §§ 52, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 8 Gewerbegebiete 1x
- BauNVO § 6 Mischgebiete 1x
- VwGO § 167 1x
- BauNVO § 4 Allgemeine Wohngebiete 3x
- § 70 Abs. 1 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete 1x
- § 65 Abs. 5 Satz 1 LBauO 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 8 A 11370/02 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10281/05 1x
- 4 B 1/00 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 23/86 1x (nicht zugeordnet)
- 8 E 10991/01 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 10587/07 1x (nicht zugeordnet)