Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 1150/09.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, der in Speyer einen Kraftfahrzeughandel betreibt, wendet sich gegen den Widerruf der Zuteilung des roten Dauerkennzeichens ….

2

Nachdem ihm dieses Kennzeichen im Jahr 1998 zugeteilt worden war, führte er in den Jahren 2001 bis 2008 mehrfach bei Fahrten mit diesem Kennzeichen das Fahrzeugscheinheft nicht mit und trug die Fahrten nicht in das Fahrtenbuch ein, weshalb er wiederholt ein Bußgeld entrichten musste und ihn die Beklagte zur Einhaltung seiner Pflichten als Inhaber eines roten Dauerkennzeichens ermahnte. Im Februar 2002 führte er zudem unter Anbringung des Kennzeichens ein Fahrzeug, bei dem der Endtopf der Auspuffanlage und der vordere rechte Fahrtrichtungsanzeiger fehlten, woraufhin die Weiterfahrt polizeilich untersagt wurde.

3

Mit Schreiben vom 23. April 2009 teilte das Regierungspräsidium Kassel der Beklagten mit, dass mit einem Fahrzeug, an welchem das rote Dauerkennzeichen angebracht war, am 12. März 2009 eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sei. Bei einer daraufhin vorgenommenen Kontrolle stellte diese fest, dass die Fahrt weder im Fahrzeugscheinheft noch im Fahrtenbuch eingetragen war.

4

Mit Schreiben vom 27. April 2009 setzte das Polizeipräsidium Stuttgart die Beklagte von einer Fahrzeugkontrolle am 27. März 2009 gegen 12.45 Uhr in Stuttgart in Kenntnis. An dem betreffenden Fahrzeug sei das dem Kläger zugeteilte rote Dauerkennzeichen angebracht gewesen. Das Fahrzeugscheinheft sei nicht mitgeführt worden. Bei dem Fahrzeug habe es sich offensichtlich um ein Schrottfahrzeug gehandelt: Die Abgasanlage sei mehrfach gebrochen bzw. unvollständig gewesen; ein Teil der Abgasanlage habe bereits im Kofferraum gelegen. Aufgrund der defekten Abgasanlage sowie der weiteren technischen Mängel und des fehlenden Fahrzeugscheines sei die Weiterfahrt untersagt worden. Bei einer persönlichen Vorsprache gab der Kläger an, dass ihm der Fahrer nicht bekannt sei und dieser das Fahrzeug nicht in seinem Auftrag gefahren sei. Weder im Fahrzeugscheinheft noch im Fahrtenbuch war diese Fahrt eingetragen. Stattdessen waren im Fahrtenbuch für den 27. März 2009 zwei andere Fahrten mit dem jeweils gleichen Fahrer dokumentiert: Eine Fahrt von Dresden nach Speyer mit einem Toyota und eine von Bonn nach Speyer mit einem Nissan.

5

Mit Bescheid vom 25. Mai 2009 widerrief die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Zuteilung des roten Kennzeichens …, forderte den Kläger zur unverzüglichen Rückgabe der Kennzeichen und des Fahrzeugscheinheftes auf und drohte ihm ein Zwangsgeld an. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf die vorgenannten Vorfälle im Wesentlichen aus, dass der Kläger wegen wiederholter Nichterfüllung der ihm obliegenden Dokumentationspflichten die zur Führung eines roten Dauerkennzeichens erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze, weshalb der Widerruf im übergeordneten öffentlichen Interesse geboten sei.

6

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch brachte der Kläger vor, dass der Widerruf der Kennzeichenzuteilung ein schwerwiegender Eingriff in seine Berufsausübung sei. Zudem beziehe sich die Beklagte in ihrem Bescheid auf zum Teil mehrere Jahre zurückliegende Vorfälle, die sie ihm nicht mehr entgegen halten dürfe. Außerdem hätte sie ihn vor dem Widerruf erneut verwarnen müssen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2009 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Bereits das wiederholte Führen eines nicht verkehrssicheren Kfz unter Verwendung des roten Dauerkennzeichens am 27. März 2009 rechtfertige den Widerruf. Insgesamt lasse der Vorfall von diesem Tag auf einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Allgemeinheit schließen. Einer Verwarnung habe es nicht bedurft, nachdem der Kläger bereits in der Vergangenheit wiederholt zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert worden sei. Änderungen im Betriebsablauf, die eine Wiederholung solcher oder ähnlicher Unregelmäßigkeiten ausschließen oder wenig wahrscheinlich erscheinen lassen würden, seien nicht erkennbar. Die Ausübung seines Gewerbes werde ihm durch den Widerruf zwar erschwert, nicht aber unmöglich gemacht.

8

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 25. September 2009 hat der Kläger am 22. Oktober 2009 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen wiederholt und vertieft, wobei er insbesondere hervorhebt, dass er zur effektiven Ausübung seines Kraftfahrzeughandels auf die Benutzung des roten Dauerkennzeichens angewiesen sei. Er habe seine Mitarbeiter angewiesen, die Kennzeichen zukünftig nur bestimmungsgemäß zu benutzen und anschließend sofort zurückzugeben.

9

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die in der Verfügung vom 25. Mai 2009 enthaltene Zwangsgeldandrohung aufgehoben.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid vom 25. Mai 2009 mit seinem jetzigen Inhalt und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 23. September 2009 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Der Widerruf sei entscheidend auf die Pflichtverletzungen im März 2009 gestützt und nicht auf die weiter zurückliegenden Vorfälle. Weniger belastende Maßnahmen seien, nachdem Ermahnungen in der Vergangenheit nicht zur dauerhaften Einhaltung der bei der Verwendung roter Dauerkennzeichen zu beachtender Vorschriften geführt hätten, nicht in Betracht gekommen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22. März 2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid vom 25. Mai 2009 mit seinem jetzigen Inhalt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

17

Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid ist § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, wonach ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt – ein solcher ist die Zuteilung des roten Dauerkennzeichens – ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden darf, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

18

Es liegen Tatsachen vor, auf Grund derer die Beklagte berechtigt wäre, die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens an den Kläger zu versagen. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung – StVZO a.F. – bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der seit dem 1. März 2007 gültigen Fassung – FZV – darf die Zulassungsbehörde rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte nur zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern zuteilen. Der Kläger hat sich indessen als unzuverlässig erwiesen.

19

Ob der Betroffene zuverlässig i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO a.F. bzw. § 16 Abs. 3 FZV ist, er also die Gewähr dafür bietet, sich zukünftig gesetzeskonform zu verhalten, ist eine am Sinn und Zweck dieser Vorschriften orientierte Prognoseentscheidung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 1992 – 13 B 3083/92 –, juris, Rn. 7). Nach § 28 Abs. 1 FZV sind Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten auch ohne eine EG-Typengenehmigung, nationale Typengenehmigung oder Einzelgenehmigung zulässig. Auf Antrag werden bei Bedarf für diese Zwecke Kurzkennzeichen ausgegeben, die jedoch für längstens fünf Tage gelten und nur an einem Fahrzeug verwendet werden dürfen. In Anbetracht der mit der Zuteilung solcher Kurzkennzeichen einhergehenden Erschwernisse lässt § 16 Abs. 3 FZV zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs die Zuteilung roter Dauerkennzeichen zu, und privilegiert dadurch den berechtigten Personenkreis. Diese Privilegierung ist indessen nur dann gerechtfertigt, wenn der Kennzeicheninhaber das in ihn gesetzte Vertrauen auf den gesetzmäßigen Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen erfüllt. Nur er entscheidet nämlich über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeuges und muss die Fahrten nebst Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis dokumentieren. Deshalb ist ein Kennzeicheninhaber dann unzuverlässig, wenn er entweder Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften über den Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen begangen oder gegen Verkehrs- bzw. Strafvorschriften verstoßen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung des roten Dauerkennzeichens vermuten lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 11, 13; VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2009 – Au 3 K 08.1437 –, juris, Rn. 22).

20

Gemessen daran hat sich der Kläger als unzuverlässig erwiesen. Dies ergibt sich bereits aus dem Vorfall vom 27. März 2009, bei dem erheblich gegen mehrere Vorschriften über den Umgang mit roten Dauerkennzeichen verstoßen wurde: Entgegen der Bestimmung des § 16 Abs. 3 Satz 4 FZV führte der Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeuges das Fahrzeugscheinheft nicht mit. Außerdem war die Fahrt entgegen § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 5 FZV weder im Fahrzeugscheinheft noch im Fahrtenbuch eingetragen. Stattdessen waren für diesen Tag zwei andere Fahrten mit unterschiedlichen Wegstrecken, was eine Falscheintragung und damit einen Verstoß gegen die der Aufzeichnungspflicht immanente Pflicht zur richtigen Eintragung darstellt; eine rechtswidrige (vgl. § 267 Abs. 1 Var. 1 Strafgesetzbuch – StGB –) Herstellung eines Duplikats des roten Dauerkennzeichens konnte dem Kläger dagegen nicht nachgewiesen werden. Darüber hinaus hätte das Fahrzeug wegen der defekten Abgasanlage gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 FZV i.V.m. § 31 Abs. 2 StVZO i.V.m. § 49 Abs. 1 StVZO nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Hinzu kommt, dass der Kläger als Letztverantwortlicher für die Einhaltung der Bestimmungen im Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen nach eigenen Angaben weder den Fahrer gekannt noch den Auftrag für die Fahrt vom 27. März 2009 erteilt habe und er mithin offenbar nicht die erforderliche Kontrolle darüber hat, dass das rote Dauerkennzeichen nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung an dafür geeigneten Fahrzeugen unter Einhaltung der damit verbundenen Dokumentationspflichten verwendet wird.

21

Auf diesen Vorfall hat auch die Beklagte ihre Widerrufsverfügung ausweislich des insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entscheidend gestützt und damit – anders als noch der Ausgangsbescheid – die Unzuverlässigkeit nicht aus sämtlichen, zum Teil einige Jahre zurückliegenden Vorfällen hergeleitet, sondern den aktuellen Vorfall vom 27. März 2009 zum Anlass für den Widerruf der Kennzeichenzuteilung genommen.

22

Mangels tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein Verhalten und die betrieblichen Abläufe seines Gewerbes derart verändert hätte, dass Verstöße gegen Vorschriften über den Umgang mit roten Dauerkennzeichen nicht mehr zu erwarten wären, ist eine günstige Prognose seiner Zuverlässigkeit nicht möglich. Nichts anderes ergibt sich aus seinem Vorbringen, er habe seine Mitarbeiter zum bestimmungsgemäßen Umgang mit roten Dauerkennzeichen und zu deren unverzüglicher Rückgabe ermahnt. Ungeachtet dessen, dass diese Angaben nicht belegt sind, stellen sie keine Gewähr dafür dar, dass der Kläger persönlich bereits bei der Auftragsvergabe und bei der Überwachung der Dokumentationspflichten, mithin bei der Wahrnehmung auch seiner Organisationsverantwortung, dem in ihm gesetzten Vertrauen des Gesetzgebers an den verantwortungsvollen Umgang mit roten Dauerkennzeichen gerecht wird, das die deren Zuteilung stehende Privilegierung überhaupt erst rechtfertigt.

23

Ohne den Widerruf bestünde die Gefahr der Inbetriebnahme nicht verkehrssicherer Fahrzeuge und der weiterhin unterbleibenden oder unzureichenden Dokumentation der unter Verwendung des roten Dauerkennzeichens durchgeführten Fahrten, weshalb das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit sowie der Aufklärung von Verkehrsverstößen und der Realisierung etwaiger Schadensersatzansprüche gefährdet wäre.

24

Die Beklagte hat die Zuteilung der roten Dauerkennzeichen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem Vorfall vom 27. März 2009 widerrufen.

25

Die Entscheidung der Beklagten, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Kennzeichenzuteilung auch in Ansehung der damit für den Kläger einhergehendem Erschwernisse bei der Ausübung seines Gewerbebetriebes überwiege, ist verhältnismäßig und auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf eine Berufsausübungsbeschränkung ist, die durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert ist, solange sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 1 BvR 335/97 –, BVerfGE 103, 1 [10]; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 36). Eine dem Kläger unzumutbare Belastung ist mit dem Widerruf der Zuteilung der roten Dauerkennzeichen indessen nicht verbunden, weil er sein Gewerbe als Kraftfahrzeughändler weiterhin ausüben und Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit Kurzkennzeichen durchführen kann. Hierfür kann er sich eines Anhängers oder ähnlicher Transportmittel bedienen oder, insbesondere für Probefahrten, die Zuteilung eines Kurzkennzeichens beantragen. Wenngleich dies für ihn einen erhöhte Zeit- und Verwaltungsaufwand bedeutet und er in seiner Flexibilität als Fahrzeughändler eingeschränkt wird, ist die Beklagte ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm diese Belastung wegen des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Zuteilung roter Dauerkennzeichen nur an zuverlässige Personen zumutbar ist (vgl. VG Augsburg, a.a.O., Rn. 27).

26

Einer erneuten Verwarnung und Ermahnung zur Einhaltung der beim Umgang mit roten Dauerkennzeichen zu beachtenden Bestimmungen bedurfte es nicht, nachdem der Kläger bereits in der Vergangenheit mehrfach auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden war. Im Übrigen darf von einem Inhaber roter Dauerkennzeichen erwartet werden, dass er sich auch ohne wiederholte Verwarnungen gesetzestreu verhält.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

29

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

31

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.