Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 339/11.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein Bauvorhaben des Beigeladenen.

2

Der Beigeladene ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der A-Straße .. in A-Dorf, Flurstück-Nr. ….. Dieses Grundstück grenzt westlich unmittelbar an das Grundstück Nr. ….. der Kläger an. Die Kläger nutzen dieses Grundstück als Gartengrundstück zu ihrem gegenüber der A-Straße liegenden Wohnanwesen in der B-Straße ….

3

Am 28. April 2004 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Baugenehmigung für die Erweiterung seines Wohnhauses im hinteren Teil durch einen Anbau eines eigenständigen Wohnhauses mit Garage auf einer Grundfläche von 5,49 m x 13,99 m. In den zur Genehmigung gestellten Bauplänen ist ein Grenzabstand zur bereits bestehenden, damals als Grenze angenommenen Betonmauer zum Grundstück der Kläger von 3,01 m ausgewiesen. Der Beklagte erteilte die Baugenehmigung am 22. Juni 2004 entsprechend den vorgelegten Bauplänen ohne Beteiligung der Kläger. Am 28. Juli 2004 begann der Beigeladene mit dem Neubau, der am 18. April 2006 fertiggestellt wurde.

4

Am 5. November 2007 beschwerte sich die Klägerin zu 2) beim Beklagten über eine auf der bestehenden Betonmauer errichtete Stützmauer und die im Wohnhaus integrierte Garage. Bei einer Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass auf der bereits bestehenden Betonmauer an der Grenze zum Grundstück der Kläger eine bis zu 1,50 m hohe Florsteinmauer aufgebaut worden war. Von dieser Mauer hielt der Neubau nur einen Abstand von ca. 2,40 m ein.

5

Den zu geringen Grenzabstand rügte die Baubehörde gegenüber dem Beigeladenen mit Schreiben vom 12. November 2007, das den Klägern im Januar 2008 bekannt gegeben wurde. Es wurde daraufhin eine Vermessung der Grundstücksgrenzen durchgeführt, die am 10. April 2008 zu dem Ergebnis kam, dass sich die bisher als Grenze angenommene Betonmauer mit Pflanzsteinaufbau vollständig bereits auf dem Grundstück der Kläger befindet, weil der tatsächliche Grenzverlauf zwischen 0,26 und 0,53 m weiter westlich verläuft. Dieser Sachstand wurde den Klägern auch mitgeteilt.

6

Daraufhin erhoben sie zunächst beim Landgericht Kaiserslautern Klage mit dem Ziel, den Beigeladenen zum Rückbau des Wohnhauses um 60 cm von ihrer Grundstücksgrenze sowie der Grenzmauer insgesamt und schließlich zur Zahlung von einer Überbaurente zu verurteilen.

7

Das Landgericht Kaiserslautern wies am 19. Januar 2011 die Klage auf Rückbau des Wohnhauses ab und verurteilte zudem auf Widerklage des Beigeladenen die Kläger, den Wohnhausanbau mit den Abständen entsprechend des Vermessungsprotokolls vom 10. April 2008 zu dulden, weil sie sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme mündlich mit dem Bau innerhalb des Grenzabstandes einverstanden erklärt hätten.

8

Über die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil ist noch keine Entscheidung ergangen. Der erkennende Senat des Oberlandesgerichts Zweibrücken gab jedoch in der Berufungsverhandlung zu verstehen, dass er die Auffassung des Landgerichts hinsichtlich der Duldungspflicht der Kläger teile.

9

Neben dem zivilgerichtlichen Verfahren beantragten die Kläger am 3. September 2009 förmlich beim Beklagten, eine Teilrückbauverfügung hinsichtlich des Wohnhausneubaus zu erlassen. Im Hinblick auf das zivilgerichtliche Verfahren wurde der Beklagte jedoch nicht tätig, sondern setzte das Verfahren bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Urteils aus.

10

Nachdem die Kläger am 14. März 2011 erfolglos eine Entscheidung über ihren Antrag angemahnt hatten, haben sie am 11. April 2011 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie den Erlass einer Rückbauverfügung um 60 cm hinsichtlich des Wohnhausneubaus begehren.

11

Sie tragen hierzu vor, der Beigeladene habe planabweichend den Wohnhausneubau um 60 cm näher an ihrer Grenze errichtet und damit ihre Rechte nach § 8 LBauO verletzt; der Beklagte sei daher zum Einschreiten verpflichtet. Sie hätten schon deswegen nicht wirksam auf die Einhaltung des Grenzabstandes verzichtet, weil sie keine schriftlichen Erklärungen nach § 68 LBauO abgegeben hätten und erst im Jahr 2008 bekannt gewesen sei, wie die Grenze tatsächlich verlaufe. Sie hätten daher auch im Jahr 2004 kein Einverständnis zum Neubau innerhalb der Abstandsfläche mit dieser Tragweite erklären können.

12

Die Kläger beantragen,

13

den Beklagten zu verpflichten, den Rückbau des Wohnhausneubaus des Beigeladenen um 60 cm von der Grenze zu ihrem Grundstück anzuordnen.

14

Der Beklagte hat sich zur Klage nicht geäußert.

15

Der Beigeladene beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er trägt vor:

18

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Rückbauverfügung, da sie sich nach den Feststellungen des Landgerichts Kaiserslautern, deren Bestätigung durch das Oberlandesgericht alsbald zu erwarten sei, mit dem Grenzabstandsüberbau einverstanden erklärt hätten und daher zur Duldung des Neubaus verpflichtet seien.

19

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist unbegründet.

21

Die Kläger haben keinen Rechtsanspruch auf Erlass der begehrten Rückbauverfügung bezüglich des Wohnhaus-Neubaus des Beigeladenen um 60 cm von ihrer Grundstücksgrenze, so dass die Entscheidung des Beklagten, hiergegen nicht einzuschreiten, sie nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

22

Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch auf Rückbauverfügung kann allein § 81 Satz 1, 2. Alternative LBauO sein. Danach kann der Beklagte als zuständige Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage anordnen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und nicht auf anderer Weise ordnungsgemäße Zustände hergestellt werden können. Zwar sind die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Rückbauverfügung nach § 81 Satz 1, 2. Alternative LBauO, hinsichtlich des streitgegenständlichen Wohnhauses des Beigeladenen unstreitig erfüllt, da dieses Bauvorhaben sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig ist und auf andere Weise, als durch einen Rückbau keine ordnungsgemäßen Zustände hergestellt werden können. Zwar wurde dieses Wohnhaus baurechtlich mit Bauschein vom 22. Juni 2004 genehmigt. Dabei wurde allerdings nur die Errichtung eines Wohnhaus-Neubaus mit einem Abstand von 3,01 zur damals als Grundstücksgrenze angenommenen Mauer zugelassen. Davon planabweichend errichtete der Beigeladene jedoch den Neubau mit einer östlichen Außenwand, die nur einen Abstand zur Mauer von 2,11 m bis 2,34 m einhält. Das tatsächlich errichtete Wohngebäude ist damit baurechtlich nicht legalisiert worden.

23

Durch diese Errichtung hält das Gebäude auch den nach § 8 Abs. 1 und 6 LBauO notwendigen Grenzabstand von 3 m nicht ein, so dass das Bauvorhaben auch materiell baurechtswidrig ist. Eine Legalisierung des Bauvorhabens auf andere Weise kommt nicht in Betracht, so dass der Erlass einer Rückbauverfügung grundsätzlich zulässig ist.

24

Liegen damit objektiv die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Rückbauverfügung vor, so kann die Klage aber nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch einen Rechtsanspruch auf Erlass dieser illegalen Errichtung des Wohnhausneubaus des Beigeladenen haben. Der Erlass einer Rückbauverfügung steht jedoch nach § 81 Satz 1, 2. Alternative LBauO im Ermessen der Behörde. Ein Rechtsanspruch auf eine entsprechende Rückbauverfügung kann sich daher nur bei einer entsprechenden Reduzierung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde ergeben, wenn also eine andere ermessensfehlerfreie Entscheidung als der Erlass einer Rückbauverfügung nicht erfolgen kann.

25

Zwar reduziert sich das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde regelmäßig auf den Erlass einer solchen Rückbauverfügung, wenn ein Bauvorhaben solche baurechtlichen Vorschriften verletzt, die gerade dem Schutz der Interessen des Nachbarn, also hier der Kläger, zu dienen bestimmt sind. Die hier betroffenen Abstandsflächenregelungen des § 8 LBauO entfalten gerade eine solche nachbarschützende Wirkung zu Gunsten der Kläger, so dass auch regelmäßig ein Anspruch auf Erlass einer Rückbauverfügung besteht (vgl. hierzu schon BVerwGE, 11, 95; Lang in: Jeromin, LBauO, § 81, Rn. 48 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, insbesondere zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz).

26

Allerdings scheidet ein Rechtsanspruch auf Erlass einer bauaufsichtlichen Rückbauverfügung dann aus, wenn sich dessen Geltendmachung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als treuwidrig erweist. So liegt der Fall gerade hier. Die Kläger sind nämlich derzeit aufgrund des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. Januar 2011 verpflichtet, den Überbau des Wohnhauses im Grenzabstand zu dulden. Zwar ist dieses Urteil derzeit noch nicht rechtskräftig. Allerdings ist bereits seine vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung ausgesprochen. Daraus folgt, dass derzeit der Beigeladene die Duldungspflicht der Kläger auch durch Anordnung eines Ordnungsgeldes vollstrecken könnte und die Geltendmachung des Rückbauverlangens gegenüber der Baubehörde dieser Verpflichtung widerspricht.

27

So ist auch ein Nachbar, der sich durch zivilrechtliche Vereinbarung verpflichtet hat, ein Bauvorhaben hinzunehmen, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, gegenüber der Baubehörde einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen dieses Bauvorhaben zum Schutz seiner nachbarlichen Rechte geltend zu machen (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 4. Juni 1991 – 2 R 12/90 –, juris). Bei einer gerichtlich insoweit vollstreckbar festgestellten Duldungspflicht kann letztlich nichts anderes gelten. Mithin stellt sich ebenso wie bei einer zivilrechtlich übernommenen Verpflichtung zur Duldung eines Neubaus die Geltendmachung eines Rückbauanspruches gegenüber der Baubehörde als treuwidrig im Hinblick auf die entgegenstehende, gerichtlich festgestellte Duldungspflicht der Kläger dar. Insoweit kommt es daher nicht darauf an, ob die Kläger tatsächlich entgegen der Wertung des Landgerichts Kaiserslautern ein Einverständnis zum grenznahen Bau des Wohngebäudes des Beigeladenen bindend erklärt haben, weil sie derzeit durch die zivilgerichtliche Entscheidung gebunden sind.

28

Daher ist es nicht zu beanstanden, dass es der Beklagte angesichts des bereits insoweit fortgeschrittenen zivilgerichtlichen Verfahrens derzeit dabei belässt, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens abzuwarten, um dann eine Entscheidung über das Rückbaubegehren der Kläger zu fällen. Sollte nämlich – entgegen der Erwartung aller Beteiligten – das Oberlandesgericht Zweibrücken dann doch den Beigeladenen unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung verpflichten, das Wohnhaus um 60 cm von der Grundstücksgrenze zurückzubauen, dann könnten die Kläger aus diesem Urteil vollstrecken und bedürften keiner bauaufsichtlichen Verfügung mehr. Bestätigt aber – wie wohl angesichts der von den Klägern und dem Beigeladenen vorgebrachten Hinweise des dort erkennenden Senats zu erwarten ist – das Oberlandesgericht die Duldungspflicht der Kläger, so erscheint es eher ermessensfehlerhaft, die begehrte bauaufsichtliche Verfügung gegen den Beigeladenen auf Verlangen der Kläger zum Schutz ihrer Rechte aus § 8 LBauO zu erlassen, wenn diese doch verpflichtet sind, den Überbau zu dulden. In keinem Fall ist aber von einer Reduzierung des Ermessens dahingehend auszugehen, dass eine entsprechende Rückbauverfügung erlassen werden muss.

29

Mithin war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.

30

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren dabei aus Gründen der Billigkeit den Klägern aufzuerlegen, da der Beigeladene mit der Stellung eines Sachantrages ein eigenes Prozesskostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen