Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 742/11.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung einer unbeschränkten Baugenehmigung.
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Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks FlurNr. …, A-Straße … in Kaiserslautern. Das Gebäude liegt an der Ecke B-Straße/A-Straße direkt gegenüber der zentralen Bushaltestelle am C-graben und weniger als 100 m entfernt von einer weiteren Bushaltestelle am D-Platz. Sowohl A-Straße als auch die nördlich gelegene C-Straße sind Teil der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 37. Die A-Straße verläuft in Richtung West/Ost, die C-Straße in Richtung Ost/West. In einer Entfernung von 100 – 200 m befinden sich ein großer Parkplatz sowie zwei öffentliche Parkhäuser.
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Mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 hatte die Beklagte den Umbau und die Nutzungsänderung eines Piercing-Studios im Erdgeschoss in einen Imbissbetrieb genehmigt. Dieser wird seither zum Straßenverkauf von zubereiteten Speisen und alkoholfreien Getränken genutzt. Diese werden aus einem ca. 11,66 m² großen Verkaufsraum durch eine geöffnete Glasfront an die Kunden abgegeben; einen Zugang für diese gibt es nicht. Hinter dem Verkaufsraum befinden sich ein 16,07 m² großer Zubereitungsraum sowie ein 11,70 m² großer Lagerraum, der auch separat von der Schneiderstraße zugänglich ist. Am 01. Juni 2010 beantragten die Kläger die Erweiterung des Imbissbetriebs in Gestalt einer Nutzungsänderung des Lagerraums zum Gastraum, der mit mehreren Tischen und Stühlen ausgestattet werden soll.
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Mit Schreiben vom 20. August und 15. September 2010 wies die Beklagte gegenüber den Klägern auf die Erforderlichkeit eines Stellplatznachweises für zwei Stellplätze hin und bat um Vorlage entsprechender Unterlagen. Nachdem die Kläger mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. September 2010 eine Abweichung der Anzahl der notwendigen Stellplätze vor und nach der Nutzungsänderung in Abrede gestellt hatten, bat die Beklagte mit Schreiben vom 18. November 2010 die Kläger noch einmal unter Fristsetzung bis 01. Dezember 2010 um Vorlage der entsprechenden Stellplatznachweise und kündigte für den Fall der Nichtvorlage die Zurückweisung des Bauantrags an.
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Gegen dieses Schreiben erhoben die Kläger am 01. Oktober 2010 Widerspruch mit der Begründung, ein Nachweis der geforderten Stellplätze sei nicht erforderlich.
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Daraufhin lehnte die Beklagte gegenüber den Klägern die Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 06. Dezember 2010 unter Bezugnahme auf den fehlenden Stellplatznachweis ab.
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Hiergegen legten die Kläger am 03. Januar 2011 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juli 2011, den Klägern zugestellt am 11. Juli 2011, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Kläger gegen das Schreiben der Beklagten vom 18. November 2010 mit der Begründung zurück, dieses sei kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Ferner verpflichtete der Stadtrechtsausschuss die Beklagte, den Klägern unter Abänderung des Bescheids vom 06. Dezember 2010die begehrte Baugenehmigung unter der modifizierenden Auflage des Nachweises eines den baurechtlichen Anforderungen genügenden Stellplatzes oder der Ablösung desselben zu erteilen. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss aus, für den 11,70 m² großen Gastraum seien grundsätzlich zwar zwei Stellplätze anzusetzen. Durch die vorherige Nutzung als Lagerraum habe kein Stellplatzbedarf bestanden; demnach könne ein bereits nachgewiesener Stellplatzbedarf nicht gegengerechnet werden. Vorliegend komme aber eine Verringerung der Zahl der notwendigen Stellplätze in Betracht, da das Anwesen der Kläger gut an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen sei. Deshalb sei nicht der ortsübliche Mittelwert von einem Stellplatz je 6 bis 12 m² Gastraum anzusetzen, sondern ein für die Kläger günstigerer Teiler. Daraus ergebe sich die Forderung von nur einem Stellplatz. Eine vollständige Freistellung von jeglicher Stellplatzpflicht scheide aus.
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Die Kläger haben dagegen am 11. August 2011 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, das Schreiben vom 18. November 2011 sei ein anfechtbarer Verwaltungsakt, denn darin werde unmissverständlich festgestellt, dass eine Ablehnung erfolge, wenn die geforderten Bauunterlagen nicht eingereicht würden. Es handele sich um eine vorweggenommene Regelungswirkung, welche beim Empfänger den Eindruck eines Verwaltungsakts vermittle. Der Stadtrechtsausschuss fordere im Widerspruchsbescheid zu Unrecht noch einen Stellplatz. Die Beklagte habe bei der Erteilung der Baugenehmigung im Jahre 2006 keine zusätzlichen Stellplätze verlangt. Es sei kein Grund ersichtlich, warum bei unveränderten Voraussetzungen nunmehr ein zusätzlicher Stellplatz gefordert werde. Der Stadtrechtsausschuss habe im Übrigen auch die Anbindung des Anwesens an den Öffentlichen Personennahverkehr nicht ausreichend bewertet.
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Die Kläger beantragen,
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den „Bescheid“ der Beklagten vom 18. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Juli 2011 aufzuheben
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sowie
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 06. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Juli 2011 zu verpflichten, die am 01. Juni 2010 beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung des Imbisses in Gestalt der Nutzungsänderung eines knapp 11,70 m² großen Lagerraums zum Gastraum in dem Anwesen A-Straße … in ... Kaiserslautern ohne Auflagen zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), kann mit den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten Anträgen keinen Erfolg haben. Der Antrag zu 1) ist bereits unzulässig (I.). Der Antrag zu 2) ist zwar zulässig (II.), in der Sache aber unbegründet (III.).
I.
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Die Klage gegen den „Bescheid“ vom 18. November 2010 ist unzulässig. Es fehlt an der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, denn bei dem streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten vom 18. November 2010 handelt es sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVG - i.V.m. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -. Ob ein behördliches Schriftstück einen Verwaltungsakt enthält, ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - nach den Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, die für Willenserklärungen allgemein gelten. Danach richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (BVerwG NVwZ 2005, 1070; BGH NVwZ-RR 2008, 154). Ergeht das Schreiben äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts und erweckt es den Rechtsschein, eine abschließende Entscheidung zu treffen, so ist dagegen derselbe Rechtsbehelf gegeben wie gegen „echte“ Verwaltungsakte (OVG Schleswig-Holstein, NJW 2000, 1059; vgl. auch Bay. VGH, BayVBl. 2003, 212). Materiell-rechtlich ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG die rechtsverbindliche hoheitliche Regelung eines Einzelfalles durch eine Verwaltungsbehörde. Die getroffene Maßnahme muss Rechte des Betroffenen unmittelbar begründen, verbindlich feststellen, beeinträchtigen, aufheben oder mit bindender Wirkung verneinen. Eine solche Regelung eines Einzelfalles setzt eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung voraus.
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Hier erging das Schreiben der Beklagten vom 18. November 2010 nicht in der Form eines Verwaltungsakts. Es war weder mit „Bescheid“ überschrieben noch enthielt es eine Rechtsbehelfsbelehrung. Materiell-rechtlich stellt das genannte Schreiben der Beklagten, mit dem diese die Kläger aufgefordert hat, den Nachweis für die beiden zusätzlich geforderten Stellplätze bis spätestens 01. Dezember 2010 vorzulegen, ebenfalls keinen Verwaltungsakt dar. Wie der Stadtrechtsausschuss der Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, zieht die bloße Aufforderung zur Vorlage eines Stellplatznachweises allein noch keine Rechtsfolge gegenüber dem Betroffenen nach sich. Es fehlt an dem für einen Verwaltungsakt unabdingbaren Element der Regelung (s. auch Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar zur LBauO RhPf, 2. Auflage 2008, §65 Rn. 10).
II.
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Der Antrag zu 2) ist zulässig.
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1. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO. Unabhängig davon, ob man den vom Stadtrechtsausschuss in der Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 08. Juli 2011 verlangten Nachweis eines den baurechtlichen Anforderungen genügenden Stellplatzes oder der Ablösung desselben als modifizierende Auflage oder als Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG qualifiziert (s. dazu unten III.), hat der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Baugenehmigung nicht selbst erteilt. Vielmehr hat er die Beklagte verpflichtet, die Baugenehmigung mit der verfügten Einschränkung zu erteilen (näher dazu, dass es der Widerspruchsbehörde freisteht, die Genehmigungsbehörde lediglich zu verpflichten, die Baugenehmigung zu erteilen, oder die Baugenehmigung selbst zu erteilen BVerwG, NVwZ 2008, 437). Dem Verpflichtungswiderspruchsbescheid kommt kein der Baugenehmigung vergleichbarer materiell-rechtlicher Regelungsgehalt zu. Er erschöpft sich in der Erklärung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Bauherrn die in Streit stehenden Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung gegeben sind und daher die Ausgangsbehörde zur Erteilung verpflichtet wird. Der Verpflichtungswiderspruchsbescheid bedarf noch der “Vollziehung” seitens der Ausgangsbehörde (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 437). Insofern scheidet hier eine isolierte Anfechtungsklage gegen den vom Stadtrechtsausschuss geforderten Stellplatznachweis selbst dann aus, wenn man dieses Verlangen - entgegen der Auffassung des Stadtrechtsausschusses - als isoliert anfechtbare Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG ansieht (vgl. zur isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen BVerwG, NVwZ 2011, 429 und BVerwGE 60, 269).
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2. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben.
III.
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Der Antrag zu 2) ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Baugenehmigung zur Erweiterung des Imbisses in Gestalt der Nutzungsänderung eines knapp 11,70 m² großen Lagerraums zum Gastraum in dem Anwesen A-Straße … in ... Kaiserslautern ohne den vom Stadtrechtsausschuss verlangten Nachweis eines den baurechtlichen Anforderungen genügenden Stellplatzes oder der Ablösung desselben. Der Bescheid der Beklagten vom 06. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses vom 08. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger auf Erteilung einer unbeschränkten Baugenehmigung ist § 70 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung - LBauO - . Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 4 LBauO kann die Baugenehmigung unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
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Da es sich bei der Baugenehmigung um einen gebundenen Verwaltungsakt handelt, auf den ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO gegeben sind, darf sie gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 VwVfG mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn diese u.a. sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung erfüllt werden. Zu dieser Fallgruppe zählt die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden bei nur geringen Verstößen gegen das öffentliche Baurecht, die Baugenehmigung unter entsprechenden Nebenbestimmungen zu erteilen, anstatt sie zu versagen (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 70 Rn. 79).
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Vorliegend hat der Stadtrechtsausschuss der Beklagten diese im Widerspruchsbescheid vom 08. Juli 2011 zu Recht verpflichtet, die Baugenehmigung nur unter der Einschränkung des vorherigen Nachweises eines den baurechtlichen Anforderungen genügenden Stellplatzes oder der Ablösung desselben zu erteilen. Bei dieser Einschränkung handelte es sich nach Auffassung der Kammer um die Verpflichtung der Beklagten, die Baugenehmigung nur unter einer Nebenbestimmung in Form einer Bedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1995, 29; VG Neustadt, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 4 L 2312/00.NW -).
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Nebenbestimmungen sind Regelungen, die einem Hauptverwaltungsakt beigefügt werden und dessen Inhalt oder Wirkung betreffen. Sie stehen in einem Akzessorietätsverhältnis zum „Haupt“verwaltungsakt und teilen als „Neben“bestimmung sein rechtliches Schicksal. Die Nebenbestimmungen sind abzugrenzen von den sog. Inhaltsbestimmungen eines Verwaltungsakts. Während Nebenbestimmungen zusätzliche Regelungen zu einem inhaltlich bestimmten Verwaltungsakt treffen, legen die Inhaltsbestimmungen erst den Gegenstand und die Grenzen des Verwaltungsakts fest. Eine Inhaltsbestimmung liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt als beantragt erlassen wird und sich dieser als „Minus“ oder „Aliud“ gegenüber dem Antrag erweist, d. h. die Genehmigung qualitativ verändert. In Rechtsprechung und Literatur wird in diesem Zusammenhang der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Begriff der „modifizierenden Auflage“ oder der modifizierenden Genehmigung verwendet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 2008 - 1 A 10286/08.OVG - m. w. N.; Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O., § 70 Rn. 94).
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In Anwendung dieser Grundsätze ist hier von einer Nebenbestimmung in Form einer Bedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG auszugehen. Gemäß § 47 Abs. 1 LBauO dürfen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel ist dabei zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Stellplatzverpflichtung ist eine zwingende Genehmigungsvoraussetzung für bauliche oder andere Anlagen (Lang in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O., § 47 Rn. 12). Werden die notwendigen Stellplätze nicht - mit einer der in § 47 LBauO aufgezeigten Möglichkeiten - nachgewiesen, so muss der Bauantrag abgelehnt werden. Die Beklagte ist daher gehalten, das Bauvorhaben der Kläger nur unter der Voraussetzung zu genehmigen, dass auch die notwendigen Stellplätze nachgewiesen werden. Der erforderliche Nachweis kann mit Hilfe einer Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG von dem Stellplatzverpflichteten verlangt werden (s. VGH Baden- Württemberg, a.a.O. m.w.N.).
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Dass der Stadtrechtsausschuss der Beklagten im Widerspruchsbescheid statt von einer „Bedingung“ von einer „modifizierenden Auflage“ gesprochen hat, ist unschädlich. Auf die Bezeichnung als Neben- oder Inhaltsbestimmung durch die Behörde kommt es nicht an. Hinter einer als „Auflage“ bezeichneten Regelung kann sich eine Bedingung oder inhaltliche Veränderung des Verwaltungsakts verbergen. Entscheidend ist nicht die äußere Form, sondern das inhaltlich Gewollte (Hufen/Bickenbach, JuS 2004, 867, 868). Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wollte diese aber zweifelsfrei nur unter der Bedingung des Stellplatznachweises zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichten.
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Die vom Stadtrechtsausschuss der Beklagten im Widerspruchsbescheid angeordnete Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der genannten Bedingung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
- 31
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO sind bei der Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen oder andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Eine Verpflichtung zur Schaffung notwendiger Stellplätze besteht also nicht nur im Falle der Neuerrichtung einer baulichen Anlage, sondern auch dann, wenn eine Änderung der Anlage einen erhöhten Zugangs- oder Abgangsverkehr als Folge erwarten lässt.
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Eine „Änderung“ i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO liegt u.a. vor, wenn ein vorhandenes Bauwerk umgestaltet wird, ohne dass die Grenze überschritten wird, ab der von einer Neuerrichtung gesprochen werden muss (Lang in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O., § 47 Rn. 33). Von einer „geänderten Benutzung“ ist auszugehen, wenn sich die genehmigte Zweckbestimmung der baulichen Anlage ändert. Hier sind die Voraussetzungen einer „Benutzungsänderung“ gegeben. Das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Anwesen der Kläger soll im Erdgeschoss derart umgestaltet werden, dass der bisher als Lager verwendete 11,70 m² große Raum künftig als Gastraum genutzt werden kann.
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Die Einschätzung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, dass die mit dem Bauantrag der Kläger vom 01. Juni 2010 zur Genehmigung gestellte Änderung einen erhöhten Abstellbedarf für Kraftfahrzeuge erwarten lasse, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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§ 47 Abs. 2 LBauO erfordert zur Ermittlung des Mehrbedarfs an Stellplätzen einen Vergleich des Stellplatzbedarfs vor und nach der Änderung oder Nutzungsänderung (Lang in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O., § 47 Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, BRS 60 Nr. 124 und BRS 62 Nr. 121). Bei der Ermittlung des bisherigen Bedarfs ist auf die zuletzt legal ausgeübte Nutzung abzustellen. Mehrbedarf ist gegeben, wenn der durch die Änderung verursachte Bedarf den bisherigen Bedarf übersteigt. Entsteht durch die Änderung kein Mehrbedarf, kann die Bauaufsichtsbehörde die Änderung grundsätzlich nicht zum Anlass nehmen, den Nachweis von Stellplätzen zu verlangen, die schon für die bisherige Anlage oder Nutzung gefehlt haben. Die Bauaufsichtsbehörde, der bei der Feststellung des Stellplatzbedarfs kein Beurteilungsspielraum zusteht, hat eine prognostische Entscheidung unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalles und der allgemeinen Lebenserfahrung zu treffen.
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Für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs findet, da die Beklagte die Zahl der notwendigen Stellplätze nicht abweichend in einer gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 9 LBauO zulässigen Stellplatzsatzung festgelegt hat, § 47 Abs. 1 und 2 LBauO sowie die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen betreffend Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom 24. Juli 2000 (MinBI. 2000, Seite 231) Anwendung. Diese Verwaltungsvorschrift enthält Richtzahlen für den notwendigen Stellplatzbedarf, an denen sich die Verwaltung regelmäßig zu orientieren hat. Denn bei diesen Richtzahlen handelt es sich um sachverständig festgestellte durchschnittliche Erfahrungswerte, die in objektiven, statistischen Mittelwerten zum Ausdruck kommen und die einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad für sich haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juni 2001 - 8 C 11919/00.OVG - m.w.N.). Die Richtzahlen sind allerdings ihrerseits nicht absolut, sondern setzen nur einen gewissen Rahmen, innerhalb dessen im Allgemeinen die Aufsichtsbehörde die Zahl der notwendigen Stellplätze aufgrund der Besonderheiten des konkreten Bauvorhabens sowie der örtlichen Verhältnisse festzusetzen hat.
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Gemäß Ziffer 2.2 dieser Verwaltungsvorschrift ist bei Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung der Stellplatzbedarf für die Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Gemäß Ziffer 6.1 der Anlage zur vorgenannten Verwaltungsvorschrift i. V. m. dem Beschluss des Bauausschusses der Beklagten vom 31. Oktober 1995 hat diese den Mittelwert des dort angegebenen Richtzahlrahmens zur Ermittlung des Stellplatzbedarfes für Gaststätten (ein Stellplatz je 6 – 12 m² Gastraum) angesetzt, demnach pro 9 m² ein Stellplatz. Hiervon ausgehend wären bei der Größe des Gastraums der Kläger von 11,70 m² zwei Stellplätze zu fordern. Im Hinblick auf die gute Anbindung des Anwesens der Kläger an den Öffentlichen Personennahverkehr hat der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Nachweis von einem Stellplatz jedoch für ausreichend gehalten. Dieses Verlangen nach einem Stellplatz verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
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Zunächst befreit der Umstand, dass das Gebäude der Kläger in der Nähe zu zwei öffentlichen Parkhäusern sowie einem öffentlichen Parkplatz in Kaiserslautern liegt, die Kläger nicht davon, selbst Stellplätze herzustellen. Denn öffentliche Stellplätze haben nicht den Zweck, den von Anliegern geschaffenen ruhenden Verkehr aufzunehmen. Aufgabe der Regelung des § 47 Abs. 1 LBauO ist es, den ruhenden Verkehr außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums von denjenigen Anlagen aufnehmen zu lassen, die Ziel und Quelle des Zugangs- und Abgangsverkehrs sind. Eine Anrechnung von in der Nähe befindlichen Stellplätzen auf einem anderen Grundstück kommt gemäß § 47 Abs. 3 LBauO nur dann in Betracht, wenn die Benutzungsmöglichkeit für die individuellen Zwecke öffentlich-rechtlich abgesichert ist. Ist es dem Bauherrn nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, seiner Stellplatzverpflichtung gemäß § 47 Abs. 3 LBauO nachzukommen, kann er - wie vom Stadtrechtsausschuss im Widerspruchsbescheid alternativ gefordert - nach § 47 Abs. 4 LBauO die Stellplatzverpflichtung ablösen, indem er einen Geldbetrag an die Kommune zahlt. Der Ablösebetrag ist zweckgebunden zu verwenden, u.a. für die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen wie Parkplätze oder Parkhäuser an geeigneter Stelle (§ 47 Abs. 5 Nr. 1 LBauO). Dabei liegt eine bestimmungsgemäße Verwendung des Ablösebetrages auch dann noch vor, wenn er auf bereits errichtete öffentliche Parkflächen angerechnet wird, die den durch das Vorhaben des Bauherrn ausgelösten zusätzlichen Verkehr aufnehmen können (BGH, BauR 1981, 279). Die Kläger können sich somit ihrer Stellplatzverpflichtung nicht mit der Begründung entziehen, es seien bereits genügend öffentliche Parkflächen in der Umgebung vorhanden.
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Die Entscheidung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, den Nachweis von einem Stellplatz jedoch wegen der guten Anbindung des Anwesens der Kläger an den Öffentlichen Personennahverkehr für ausreichend zu halten, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 LBauO, der auch im Rahmen der anzustellenden Prognose über den infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr nach § 47 Abs. 2 LBauO zu beachten ist, ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Diese Vorschrift geht davon aus, dass mit günstigen Angeboten des öffentlichen Personennahverkehrs die Zahl der mit einem eigenen Kraftfahrzeug anfahrenden Benutzer und Besucher der Anlagen reduziert werden können, insbesondere bei baulichen Anlagen, die nicht Wohnzwecken dienen (LT-Drucksache 12/3238 Seite 27). Eine Verringerung der Zahl der notwendigen Stellplätze kommt danach in Betracht, wenn die Ermittlungen in dem konkreten Einzelfall ergeben, dass sich die bestehenden und absehbaren Fahrgewohnheiten vor dem Hintergrund leistungsfähiger Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs auf die Stellplatzfrage auswirken. Zu berücksichtigen sind insoweit vor allem der Nutzungszweck der Anlage, aber auch der Einzugsbereich der jeweiligen Anlage und die für diesen Personenkreis tatsächlich bestehenden Möglichkeiten des Abschlusses an den öffentlichen Nahverkehr (Lang in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O., § 47 Rn. 21).
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Gemessen daran entsteht durch die Umnutzung des Lagerraums in einen Gastraum in dem Imbissbetrieb der Kläger zusätzlicher Stellplatzbedarf. Wie oben ausgeführt, erfordert § 47 Abs. 2 LBauO zur Ermittlung des Mehrbedarfs an Stellplätzen einen Vergleich des Stellplatzbedarfs vor und nach der Änderung oder Nutzungsänderung. Vor der beantragten Nutzungsänderung wurde der streitgegenständliche Raum lediglich als Lager für den Imbissbetrieb der Kläger genutzt. Für den Imbissbetrieb als solchen hatte die Beklagte im Jahre 2006 in Übereinstimmung mit der vorgenannten Verwaltungsvorschrift und § 47 Abs. 1 Satz 3 LBauO keine Stellplätze gefordert. Ein ausschließlicher Straßenverkauf ist keine Gaststätte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes - GastG -, da es an dem Tatbestandsmerkmal „zum Verzehr an Ort und Stelle“ fehlt. Daher war die Ziffer 6.1. der Verwaltungsvorschrift, die für Gaststätten einen Stellplatz je 6 – 12 m² Gastraum vorsieht, nicht einschlägig. Vielmehr war der Straßenimbiss als „Laden“ im Sinne der Ziffer 3.1 der Verwaltungsvorschrift zu qualifizieren. Diese Ziffer bringt für Läden einen Stellplatz je 30 – 40 m² Verkaufsnutzfläche, mindestens jedoch zwei Stellplätze je Laden in Ansatz. Im Hinblick darauf, dass der recht kleine Straßenverkauf der Kläger gut an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen, im Übrigen für die Bewohner der näheren Umgebung in der A-Straße zu Fuß bequem zu erreichen und mangels Vorhandenseins von Sitzgelegenheiten ein Verweilen vor Ort ausgeschlossen ist, konnte die Beklagte im Jahre 2006 von der Forderung nach Schaffung von Stellplätzen für den Imbissbetrieb absehen.
- 40
Die rechtliche Situation ändert sich aber durch die geplante Nutzungsänderung des Lagerraums in einen Gastraum. Durch die Umgestaltung des Lagerraums in einen Gastraum, in dem die Kunden der Kläger künftig verweilen und dort die zubereiteten Speisen und alkoholfreien Getränke konsumieren können, wandelt sich der Betrieb um von einem anzeigepflichtigen Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung in einen gemäß § 2 Abs. 2 GastG erlaubnisfreien Gaststättenbetrieb. Damit greift nunmehr die Ziffer 6.1. der vorgenannten Verwaltungsvorschrift ein, die für Gaststätten einen Stellplatz je 6 – 12 m² Gastraum vorsieht. Die Kammer hält im vorliegenden Fall aufgrund der guten Anbindung des Gaststättenbetriebs der Kläger an den öffentlichen Personennahverkehr mit zwei Bushaltstellen in unmittelbarer Nähe sowie des Umstands, dass die geplante Gaststätte für die Bewohner der näheren Umgebung zu Fuß mühelos erreichbar ist, eine Richtzahl von einem Stellplatz je 12 m² Nutzfläche jedenfalls nicht für nicht unangemessen. Die von den Klägern begehrte Freistellung von jeglicher Stellplatzpflicht kommt dagegen nicht in Betracht. Durch das neue Konzept der Kläger, künftig auch Gäste in einem Gastraum zu bewirten, gewinnt ihr Betrieb deutlich an Attraktivität, denn dadurch werden neue Kunden erschlossen, die sich ansonsten nicht einem Imbissbetrieb wie dem der Kläger versorgen würden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche neuen Gäste entweder in der unmittelbaren Umgebung wohnen oder die Gaststätte ausschließlich mit Hilfe des öffentlichen Personennahverkehrs aufsuchen werden. Vielmehr ist bei lebensnaher Betrachtungsweise damit zu rechnen, dass zumindest einige Gäste der Kläger die geplante Gaststätte, die unmittelbar an der Bundesstraße 37 liegt und daher verkehrsmäßig gut angebunden ist, nach Einrichtung eines Gastraums mit Kraftfahrzeugen ansteuern und deshalb auf einen Parkplatz angewiesen sein werden.
- 41
Haben die Kläger damit keinen Anspruch auf eine Freistellung von jeglicher Stellplatzpflicht, war die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer bedingungsfreien Baugenehmigung abzuweisen.
- 42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird in Anlehnung an Nr. 9.1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 6.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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Referenzen
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- § 70 Abs. 1 Satz 4 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 2x
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