Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 857/12.NW

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Bürger der Gemeinde Limburgerhof und Mitglied des Gemeinderates Limburgerhof unter anderem die Feststellung, der Bürgerentscheid vom 26. August 2012 zu folgender Frage „Stimmen Sie der vom Gemeinderat Limburgerhof beschlossenen Fusion der Gemeinde Limburgerhof mit Neuhofen zu“ sei unwirksam.

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In Rheinland-Pfalz wird aufgrund des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (KomVwRGrG) vom 28. September 2010 (GVBl. 2010, 272) eine Kommunal- und Verwaltungsreform durchgeführt. Ziel dieser Reform ist die Schaffung von Verwaltungsstrukturen, mit denen öffentliche Aufgaben im Interesse der Bürger1 sowie des gewerblichen und freiberuflichen Sektors qualitativ besser, effektiver und effizienter sowie sach- und ortsnäher ausgeübt werden können. Weiterhin verlangen die sich abzeichnenden demografischen Veränderungen mit zurückgehenden Bevölkerungszahlen, einer Zunahme der Zahl der älteren Menschen und eine Verringerung der Zahl der jüngeren eine Anpassung der Verwaltungsstrukturen und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Kommunal- und Verwaltungsreform zielt auch auf eine Verbesserung der behördlichen Zuordnung von Aufgabenzuständigkeiten, eine Verbesserung von Verfahrensabläufen und Verwaltungsprozessen, eine Optimierung kommunaler Gebietsstrukturen, einen Ausbau kommunaler Kooperationen, eine Verbesserung der Bürgernähe und des Bürgerservices der Kommunen und eine Erweiterung der Möglichkeiten einer direkten Beteiligung und Mitwirkung der Bürger an kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten.

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Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinderat Limburgerhof in seiner Sitzung vom 26. Juni 2012 mit Mehrheit (19 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen) eine Vereinbarung beschlossen, die die Fusion der beiden verbandsfreien Gemeinden Limburgerhof und Neuhofen zu einer neuen verbandsfreien Gemeinde zum 1. Juli 2014 zum Gegenstand hat. Gleichzeitig beschloss der Gemeinderat, diesen Fusionsbeschluss im Wege des Bürgerentscheids den Bürgern von Limburgerhof zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. Der Gemeinderat Neuhofen hatte der Fusionsvereinbarung bereits am 19. Juni 2012 bei einer Gegenstimme zugestimmt.

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Der Bürgerentscheid, mit dem folgende Frage zur Abstimmung gestellt wurde,

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„Stimmen Sie der vom Gemeinderat Limburgerhof beschlossenen Fusion der Gemeinde Limburgerhof mit Neuhofen zu?“,

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fand am 26. August 2012 statt. Das Ergebnis des Bürgerentscheids wurde im Amtsblatt Limburgerhof vom 30. August 2012 öffentlich bekannt gemacht. Das Quorum von 20 % wurde bei den Nein-Stimmen mit 36,41 % überschritten. Damit wurde von der Bürgerschaft der vom Gemeinderat Limburgerhof beschlossenen Fusion nicht zugestimmt. Der entsprechende Ratsbeschluss gilt als aufgehoben.

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Mit Schreiben vom 11. September 2012 bat der Kläger sowie die CDU-Gemein-deratsfraktion Limburgerhof die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis als Kommunalaufsichtsbehörde um Überprüfung des Bürgerentscheids. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 lehnte die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis ein Einschreiten unter anderem auch vor dem Hintergrund der bereits anhängigen Klagen ab.

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Der Kläger hat am 27. September 2012 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Bürgerentscheid vom 26. August 2012 könne rechtlich keinen Bestand haben, da er wegen rechtswidriger Abstimmungsbeeinflussung durch den Bürgermeister der Gemeinde Limburgerhof – den Beklagten zu 2) – mittels falscher und grob wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen im unmittelbaren Vorfeld des Bürgerentscheids unwirksam sei. Der Beklagte zu 2) habe im Zuge des Abstimmungsverfahrens nicht nur das ihm aufgrund seiner besonderen Amtsstellung nach der Rechtsprechung obliegende „Sachlichkeitsgebot“ grob verletzt und seine Neutralitätspflicht als Abstimmungsleiter missachtet, sondern seine Amtsstellung zu parteipolitischer Agitation missbraucht.

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1. Die Finanzkraft der Gemeinden Limburgerhof und Neuhofen sei in der öffentlichen Bekanntmachung des Beklagten zu 2) vom 5. Juli 2012 (Amtsblatt Limburgerhof Nr. 27/2012) grob falsch dargestellt worden. Nach öffentlicher Kritik an der Falschdarstellung des Beklagten zu 2) habe dieser zwar die Fehlerhaftigkeit seiner Darstellung eingeräumt und im Amtsblatt vom 12. Juli 2012 unter „Gemeindemitteilungen“ eine Berichtigung veröffentlicht. Abgesehen davon, dass eine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung nicht durch eine „Gemeindemitteilung“ berichtigt werden könne, sei diese Berichtigung für den Normalbürger aus sich heraus völlig unverständlich und insbesondere nicht geeignet, den in der öffentlichen Bekanntmachung gezielt erweckten Eindruck, zwischen der Finanzausstattung von Limburgerhof und der von Neuhofen bestehe eine massive Differenz, entsprechend zu korrigieren.

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Obwohl der Beklagte zu 2) sich noch bei der Abstimmung im Gemeinderat am 26. Juni 2012 der Stimme enthalten habe, spreche er sich in dieser öffentlichen Bekanntmachung in sehr emotionaler Weise gegen die Fusion aus und fordere die Bürger dazu auf, bei der Abstimmung mit „Nein“ zu stimmen.

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2. Die Fusionsvorschläge im Gutachten von Prof. Dr. Martin Junkernheinrich in der gleichen öffentlichen Bekanntmachung seien falsch dargestellt.

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Dieses rechtswidrige Verhalten des Beklagten zu 2) sei geeignet gewesen, das Abstimmungsverhalten der Bürger und damit das Ergebnis des Bürgerentscheids maßgeblich zu beeinflussen. Vor der Kampagne des Beklagten zu 2) hätten sich in einer repräsentativen Meinungsumfrage des Mannheimer Meinungsforschungsinstitutes CMR 51,8 % der Bürger für eine Fusion und 28,8 % gegen eine Fusion ausgesprochen, während 19,4 % keine Meinung gehabt hätten. Aufgrund der massiven Kampagne des Beklagten zu 2) hätten später zahlreiche Bürger erklärt,

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- wenn der Bürgermeister derart deutlich Position gegen die Fusion beziehe, müsse man dem Gemeindeoberhaupt folgen,
- wenn der Bürgermeister die Fakten so und die Fusionsbefürworter die Fakten anders darstellten, müsse man im Zweifel dem Bürgermeister glauben,
- wenn der Bürgermeister die Fakten gerade entgegengesetzt zu den Argumenten der Fusionsbefürworter darstelle, bleibe man am besten zu Hause, weil man die Richtigkeit der Argumentation ja doch nicht überprüfen könne.

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Als Bürger der Gemeinde Limburgerhof sei er – der Kläger – aus seinem „status activus“ antragsbefugt. Der Beklagte zu 2) unterliege nach der Rechtsprechung als Gemeindeorgan einem besonderen Sachlichkeitsgebot. Auch sei er als Abstimmungsleiter grundsätzlich zur Neutralität verpflichtet. Er habe daher ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass ein Bürgerentscheid nicht durch gezielte rechtswidrige Betätigung des Beklagten zu 2) im unmittelbaren Vorfeld des Bürgerentscheids wesentlich verfälscht werde.

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Auch aus seiner Stellung als Mitglied des Gemeinderates Limburgerhof ergebe sich ein Feststellungsinteresse. Er habe als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzender an der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates Limburgerhof am 26. Juni 2012 mitgewirkt und im Ergebnis mit seiner Stimme einen Beschluss zu einer Fusion der Gemeinden Limburgerhof und Neuhofen mit herbeigeführt. Nach § 17a Gemeindeordnung – GemO – sei es möglich, einen Ratsbeschluss durch einen Bürgerentscheid aufzuheben bzw. zu ersetzen. Diese Aufhebung seiner (Mit-) Entscheidungsbefugnis müsse ein Ratsmitglied kraft Gesetzes hinnehmen. Dazu sei er als guter Demokrat grundsätzlich auch gerne bereit. Die Ersetzung bzw. Aufhebung eines Ratsbeschlusses durch ein Bürgervotum setze jedoch ein „rechtlich sauberes“ Verfahren voraus. Ein Ratsmitglied müsse daher nicht hinnehmen, dass ein von ihm mitgetragener Ratsbeschluss durch einen rechtswidrig zustande gekommenen Bürgerentscheid aufgehoben bzw. ersetzt werde. Hierdurch werde er in seinen Organrechten verletzt. In Wahrnehmung seiner Organrechte als Mitglied des Gemeinderates Limburgerhof habe er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte zu 2) durch falsche und grob wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen im unmittelbaren Vorfeld des Bürgerentscheids seine Amtspflichten als Bürgermeister verletzt und damit den Bürgerentscheid in rechtswidriger Weise beeinflusst habe, weshalb im Ergebnis die Unwirksamkeit des Bürgerentscheids festzustellen sei.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass hinsichtlich der Beklagten zu 1) der Bürgerentscheid unwirksam ist und

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hinsichtlich des Beklagten zu 2) festzustellen, dass der Beklagte zu 2) mittels falscher und grob wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen im unmittelbaren Vorfeld des Bürgerentscheids in der Gemeinde Limburgerhof zur „Kommunal- und Verwaltungsreform“ vom 26. August 2012 unter Missbrauch seiner Organstellung als Bürgermeister das Abstimmungsverhalten in rechtswidriger Weise beeinflusst hat.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klagen abzuweisen.

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Sie sind der Auffassung, die vorliegende Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger könne weder als Bürger noch als Ratsmitglied auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Bürgerentscheids klagen. Ihm fehle sowohl die Klagebefugnis als auch das notwendige Feststellungsinteresse. Ferner fehle es an der Passivlegitimation des Beklagten zu 2). Denn der Beklagte zu 2) als Bürgermeister könne in seiner Funktion als Gemeindeorgan aus den Ergebnissen des Bürgerentscheids keine eigenen Rechte ableiten. Wenn überhaupt könne nur der Gemeinderat von den Ereignissen eines Bürgerentscheids aufgrund der eingetretenen Sperrwirkung betroffen sein. Klagen im Zusammenhang mit einem Bürgerentscheid seien deshalb nur gegen den Rat der Gemeinde zu richten. Von daher sei auch die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) zweifelhaft und letztlich nicht gegeben.

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1. Der Kläger sei nicht klagebefugt. Anerkannt sei in der Rechtsprechung, dass der Streit um die Zulässigkeit eines Einwohnerantrages oder eines Bürgerbegehrens von den Vertretern der Initiative in einem Kommunalverfassungsstreit einer gerichtlichen Kontrolle und Klärung zugeführt werden könne, obwohl eine gesetzliche Regelung in der Gemeindeordnung insoweit fehle. Eine solche Konstellation liege hier nicht vor. Ein fehlerhafter Bürgerentscheid könne allerdings von der Kommunalaufsicht wie von dem Bürgermeister beanstandet werden, obwohl die Gemeindeordnung dies nicht ausdrücklich vorsehe und unklar sei, in welchem Verfahren und innerhalb welcher Fristen eine Beanstandung zu erfolgen habe. Allerdings mache der Kläger vorliegend keine rechtsaufsichtliche Beanstandung geltend. Selbst wenn die erhobene Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 2) der Vorbereitung einer Klage zur Beanstandung des Bürgerentscheids nach § 42 Abs. 1 und 2 GemO dienen sollte, wäre dieser Feststellungsantrag schon deshalb nicht zulässig, weil kein Bürger und kein Ratsmitglied einen einklagbaren (subjektiv-öffentlichen) Anspruch auf Tätigwerden der zur Rechtsaufsicht befugten Stelle habe. Die Klagebefugnis für das Feststellungsbegehren könne also nur auf eine angebliche Verletzung in eigenen subjektiven Rechten des Klägers gestützt werden.

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Einem Gemeinderat stehe aber kein subjektives Recht zur Anfechtung von Gemeinderatsbeschlüssen zu, so dass ihm auch kein subjektives Recht zur Anfechtung eines Bürgerentscheids zustehe, der einen Gemeinderatsbeschluss ersetze. Ratsmitglieder und Bürger könnten im Zusammenhang mit einem Bürgerentscheid nur eine Verletzung der ihnen jeweils zustehenden (Verfahrens-)Rechte rügen. Als Verletzung solcher Organrechte komme für die abstimmungsberechtigten Bürger nur eine Verletzung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens in Frage, soweit es die Beteiligung am Bürgerentscheid sicherstellen solle. Eine Verletzung entsprechender Verfahrensvorschriften mache der Kläger jedoch nicht geltend. Selbst in den Gemeindeordnungen, in denen den Initiatoren eines Bürgerbegehrens ausdrücklich das Recht eingeräumt werde, ablehnende Entscheidungen im Verfahren der Zulassung des Bürgerbegehrens gerichtlich überprüfen zu lassen, stehe dem Bürger keine Befugnis auf Überprüfung des Ergebnisses eines von ihm veranlassten Bürgerbegehrens zu.

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Für ein Mitglied des Gemeinderates, das von einem Bürgerentscheid betroffen sei, kämen als schützenswerte subjektive Rechtspositionen allenfalls die Abwehr der Sperrwirkung des Bürgerentscheids gegenüber Gemeinderatsentscheidungen in Betracht, die § 17a Abs. 8 Satz 3 GemO für Ratsbeschlüsse in derselben Sache entfalte. Ein unwirksamer Bürgerentscheid könne den Gemeinderat zu Unrecht am Tätigwerden hindern. Dieses Recht auf „Nicht-Sperre“ des Gemeinderates durch unzulässigen Bürgerentscheid stünde aber, wenn überhaupt, nur dem Gemeinderat zu. Es wäre darüber hinaus aber fraglich, ob der Rat insoweit ein ausreichendes rechtliches Interesse für eine Feststellungsklage geltend machen könne. Denn gehe der Gemeinderat von einem unwirksamen Bürgerbegehren aus, könne er sich einfach über die dann nicht gegebene Sperrwirkung hinwegsetzen und den Streit über die Wirksamkeit eines angeblich entgegenstehenden Bürgerentscheids gegebenenfalls mit der Rechtsaufsicht austragen.

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2. Der gestellte bzw. angekündigte Feststellungsantrag, mit dem zum einen begehrt werde festzustellen, dass der Bürgermeister falsche und grob wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen aufgestellt und unter Missbrauch seiner Organstellung das Abstimmungsverhalten in rechtswidriger Weise beeinflusst habe und aus diesem Grund der Bürgerentscheid unwirksam sei, erweise sich ebenfalls als unzulässig. Für den ersten Teil des Feststellungsbegehrens sei von vornherein kein Raum. Eine Bewertungsfeststellung könne nicht Gegenstand eines zulässigen Feststellungsantrages sein. Zum anderen sei nicht ersichtlich, woraus sich die Verwerfungskompetenz des Verwaltungsgerichts in dieser Frage ergeben solle. Der Bürgerentscheid sei in § 17a GemO geregelt unter Hinweis auf die näheren Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes – KWG –. Diese befänden sich in § 67 bis § 70 mit der ausdrücklichen Festlegung in § 67 KWG, dass die §§ 48 bis 52 KWG (Wahlprüfung) keine Anwendung fänden.

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Ferner bedürfe es zusätzlich zur Klagebefugnis eines besonderen, rechtlich geschützten Interesses an der begehrten Feststellung. Die bei Feststellungsklagen typischerweise geltend gemachte Wiederholungsgefahr sei im vorliegenden Fall sicher nicht gegeben und werde auch von dem Kläger nicht behauptet. Welches rechtlich sonst schützenswerte Interesse des Klägers für die von ihm begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Bürgerentscheids bestehen könnte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Vorsorglich werde vorgetragen, dass die Klage auch unbegründet sei, denn die Amtsträger einer Gemeinde hätten bei einem Bürgerbegehren anders als bei Wahlen gerade keine Neutralitätspflicht (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – 15 B 2455/03 –, juris).

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Der Kläger erwidert hierauf, die Klage sei durchaus zulässig und begründet.

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Zutreffend sei zwar, dass ein allgemeines Wahlprüfungsverfahren im Falle eines Bürgerentscheids nicht stattfinde. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Wahl- bzw. Abstimmungsbürger im Falle eines Bürgerentscheids rechtsschutzlos gestellt sei. In der amtlichen Begründung zu § 67 (im Gesetzentwurf noch § 65) KWG heiße es: „Ausdrücklich ausgeschlossen sind die Bestimmungen über die Wahlprüfung. Ungeachtet dessen steht jedem, der durch Verstöße bei der Durchführung des Bürgerentscheids in seinen Rechten verletzt wird, der Verwaltungsrechtsweg offen“ (LT-Drs. 12/2796 vom 16. März 1993, S. 90). Diese Ausführungen in der amtlichen Begründung entsprächen einer gefestigten Rechtsprechung und beinhalteten letztlich nur eine Konkretisierung des grundrechtlich verbürgten Grundsatzes der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –).

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Seine Klagebefugnis bzw. das für den gestellten Feststellungsantrag zu fordernde Feststellungsinteresse ergebe sich vorliegend aus einer Verletzung des Rechts auf Freiheit der Wahl nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG durch die wahrheitswidrigen amtlichen Äußerungen des Beklagten zu 2). Zur Bedeutung des Wahrheitsgebotes bei amtlichen Äußerungen eines kommunalen Wahlbeamten und seiner Auswirkungen auf den Grundsatz der Freiheit der Wahl werde grundlegend auf die richtungweisenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 8. April 2003 – 8 C 14/02 – und ihm das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 15. Dezember 2011 – 15 A 876/11 – verwiesen. Dort werde u.a. ausgeführt, die Wahrheit sei auch im Wahlkampf als Rahmenbedingung sozialer Kommunikation unentbehrlich. Der Grundgesetzgeber habe sich dadurch, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung geschaffen habe, für einen freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden. Das OVG Nordrhein-Westfalen habe ergänzend ausgeführt, dabei stelle gerade auch das kommunale Wahlrecht eines der wichtigsten Mitgestaltungsrechte des Bürgers an den Aufgaben und Zielen der örtlichen Gemeinschaft dar.

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Dass der Beklagte zu 2) das ihm als Bürgermeister obliegende Wahrheitsgebot bei seinen amtlichen Stellungnahmen zum Bürgerentscheid wiederholt gröblich missachtet habe, sei bereits dargelegt worden.

32

Für das Feststellungsinteresse komme es vorliegend nicht auf eine Wiederholungsgefahr an. Dies liege auf der Hand. Vielmehr gehe es vorliegend um die Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl und damit um die Verletzung in eigenen Rechten. Nach allgemeinen wahlrechtlichen Grundsätzen habe die Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl regelmäßig deren Unwirksamkeit zur Folge. Dies müsse auch für einen Bürgerentscheid gelten.

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Ihm stehe auch als Ratsmitglied im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens eine Klagebefugnis zu und er habe ein ausreichend berechtigtes Feststellungsinteresse. Als gewähltes Ratsmitglied sei er dazu berufen, an der dem Gemeinderat nach der Gemeindeordnung obliegenden Aufgabenstellung zur Entscheidung über alle wesentlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten mitzuwirken. So sei dies auch bei der erfolgten Beschlussfassung über die geplante Fusion der Gemeinde Limburgerhof mit der Gemeinde Neuhofen geschehen. Dieser Gemeinderatsbeschluss sei nun durch einen Bürgerentscheid ersetzt worden. Er müsse als Mitglied des Gemeinderates dies aber nur dann hinnehmen, wenn das Bürgervotum rechtmäßig zustande gekommen sei. Ansonsten seien der Gemeinderat und auch er als Organteil des Gemeinderates in seinen Entscheidungsrechten aus § 32 Abs. 1 GemO verletzt. Dies gelte umso mehr für den Fall, dass die Verletzung dieser Beschlussrechte durch ein rechtswidriges Verhalten des Exekutivorgans der Gemeinde, nämlich des Bürgermeisters, zustande gekommen sei.

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Zur Begründetheit sei auf das Vorbringen der Beklagten zu erwidern: Der Beklagten-Vertreter weise darauf hin, dass der Beklagte zu 2) im Hinblick auf den Bürgerentscheid durchaus berechtigt gewesen sei, seine Meinung darzustellen und zu vertreten. Dies sei nicht zu beanstanden. Mit der Schlussfolgerung, dass sich daraus die Unbegründetheit der Klage ergebe, liege die Beklagtenseite aber falsch. Richtig sei, dass nach § 68 Abs. 2 KWG die Möglichkeit eröffnet sei, kurz und sachlich die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung zur Abstimmungsfrage darzulegen. Dieses Recht, kurz und sachlich seine Meinung darzustellen, möge den Beklagten zu 2) von einer absoluten Neutralitätspflicht entheben, sicherlich aber nicht von dem vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Wahrheitsgebot. Mit anderen Worten: Der Beklagte dürfe sachlich seine Meinung darstellen, unterliege bei der Darstellung relevanter Tatsachen aber uneingeschränkt dem Wahrheitsgebot. Dieses habe der Beklagte zu 2) verletzt. Ob er dabei in bewusster zielgerichteter Täuschungsabsicht gehandelt habe, sei letztlich rechtlich nicht relevant. Maßgeblich sei allein, dass der Wähler durch objektiv unrichtige oder desinformierende amtliche Angaben, die in örtlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Wahl gestanden hätten, über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgebenden Verhältnisse unzutreffend informiert worden sei, dies nicht ohne weiteres habe erkennen können und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, sich eine zutreffende eigene Meinung zu bilden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 25. März 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klagen sind unzulässig. Dies gilt sowohl für die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) (I.) als auch für die Klage gegen den Beklagten zu 2) (II.).

I.

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Der Kläger kann weder als Bürger von Limburgerhof (1.) noch als Mitglied des Gemeinderates Limburgerhof (2.) gegenüber der Beklagten zu 1) die Feststellung der Unwirksamkeit des Bürgerentscheids vom 26. August 2012 begehren.

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1. Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) ist unzulässig, weil zwischen dieser und dem Kläger als Bürger von Limburgerhof kein Rechtsverhältnis gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – besteht (a.) und dem Kläger auch die nach § 43 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis fehlt, die er hier nicht aus dem Grundsatz der Freiheit der Wahl herleiten kann (b.).

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a) Für eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO fehlt es an einem festzustellenden Rechtsverhältnis. Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO setzt den Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen bzw. den Inhalt eines Rechtsverhältnisses voraus, das durch subjektive Rechte und Pflichten gekennzeichnet sein muss (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 43 Rn. 11). Das Ergebnis eines Bürgerentscheids nach § 17a Abs. 1 Satz 2 GemO begründet aber aus folgenden Gründen kein Rechtsverhältnis zwischen den abstimmungsberechtigten Bürgern und der Gemeinde.

40

Ein Bürgerentscheid hat gemäß § 17a Abs. 8 Satz 1 GemO die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Daher hat er grundsätzlich nur interne Wirkung. Subjektive Rechte des einzelnen Bürgers werden weder durch einen Gemeinderatsbeschluss noch durch den Bürgerentscheid betroffen. Solche Rechtsbeziehungen können in der Regel erst aufgrund weiterer Entscheidungen oder Vollzugshandlungen in Folge des Gemeinderatsbeschlusses, hier des Bürgerentscheids, entstehen. Gegen derartige der Vollziehung eines Ratsbeschlusses dienende Maßnahmen kann bei Verletzung subjektiver Rechte vorgegangen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2001 – 1 S 2283/00 –, juris, Rn. 20). Da ein als Gemeinderatsbeschluss geltender Bürgerentscheid konkrete Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde und Einzelnen weder begründet noch gestaltet, hat der einzelne Bürger keinen Anspruch auf Überprüfung eines Bürgerentscheids (vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Juli 2002 – 4 B 00.3532 –, juris, Rn. 15ff.).

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In Übereinstimmung damit enthält auch § 17a GemO keine Regelung einer Klagemöglichkeit gegen einen Bürgerentscheid. Die für Bürgerentscheide geltende Bestimmung des § 17a Abs. 8 Satz 3 GemO (dreijährige Bindungswirkung des Bürgerentscheids) ist nicht geeignet, dem Bürgerentscheid Außenwirkung und damit die Qualität eines Verwaltungsakts, der mit einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO angreifbar wäre, zu verleihen. Die Vorschrift regelt eine Bindungswirkung des Bürgerentscheids nur gegenüber dem Gemeinderat. Diese Bindungswirkung führt nicht zu unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen gegenüber den Bürgern.

42

Anders verhält es sich bei einem Einwohnerantrag nach § 17 GemO und einem Bürgerbegehren nach § 17a Abs. 1 Satz 1 GemO. Dort besteht zwischen Einwohnerantrag und Bürgerbegehren und Gemeinderat ein innerorganschaftliches Verhältnis. Die hinter einem Einwohnerantrag und einem Bürgerbegehren stehenden Initiatoren und Einwohner treten nicht als mit subjektiven Rechten des Außenrechtskreises ausgestattete Einzelne oder eine Vielzahl solcher Einzelner in Erscheinung, sondern quasi als Organ der gemeindlichen Verfassung, wie sonst im Rechtskreis des § 30a Abs. 3 GemO die mit Teilrechtsfähigkeit insoweit ausgestatteten Fraktionen bzw. das dort genannte Quorum der Ratsmitglieder (siehe hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Dezember 1994 – 7 B 12954/94 –, AS 25, 79). Der Kläger klagt aber nicht als Initiator eines Bürgerbegehrens, sondern als Bürger gegen einen von dem Gemeinderat Limburgerhof nach § 17a Abs. 1 Satz 2 GemO initiierten Bürgerentscheid. Es besteht insoweit zwischen dem Kläger als Bürger und der Beklagten zu 1) kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.

43

b) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg rügen, bei der Durchführung des Bürgerentscheids habe der Beklagte zu 2) fehlerhaft informiert und damit gegen das ihm als Bürgermeister obliegende Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot verstoßen, was eine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl, der ein ihm zustehendes subjektives Recht begründe, bedeute und zur Unwirksamkeit des Bürgerentscheids führe.

44

Der Grundsatz der Freiheit der Wahl, wie er in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG für Kommunalwahlen verbindlich normiert ist, setzt voraus, dass sich der Wähler über Ziele und Verhalten der Wahlbewerber frei von Manipulationen informieren kann. Er schützt deshalb den Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz des bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen. Zu diesen Beeinflussungen gehören auch Des- oder Fehlinformationen, weil zu diesen Formen des Vorenthaltens von Wahrheit keine hinlängliche Möglichkeit der Abwehr, z. B. mit Hilfe der Gerichte, oder des Ausgleichs, z. B. mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, besteht. Sie stellen eine erhebliche Verletzung der Freiheit und Gleichheit der Wahlen dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003 – 8 C 14/02 –, juris). Der Grundsatz der Freiheit der Wahl beinhaltet daher ein Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot.

45

Bei einem Bürgerentscheid handelt es sich jedoch um keine Wahl im Sinne des Kommunalwahlgesetzes. Der Bürgerentscheid ist vielmehr eine Abstimmung, die die Wirkung eines endgültigen Gemeinderatsbeschlusses hat (§ 17a Abs. 8 Satz 1 GemO). Damit unterliegt er im Grundsatz nur den in der Gemeindeordnung vorgesehenen Prüfungsmechanismen. Eine objektive Abstimmungsprüfungsklage hat der Gesetzgeber für den Bürgerentscheid nicht vorgesehen. Nach § 17a Abs. 9 GemO i.V.m. § 67 KWG gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes lediglich hinsichtlich der Durchführung des Bürgerentscheids. Das im Siebten Abschnitt des Kommunalwahlgesetzes geregelte – objektive – Wahlprüfungs- und Wahlanfechtungsverfahren (§§ 48 bis 52 KWG) ist ausgeschlossen. Denn bei dieser Abstimmung handelt es sich nicht wie bei einer (Kommunal-)Wahl um die Bestellung eines über mehrere Jahre amtierenden Gremiums, sondern ausschließlich um die Entscheidung einer Frage im Einzelfall. Der Gesetzgeber hat daher das Wahlprüfungs- und Wahlanfechtungsverfahren nicht in Bezug auf die Angreifbarkeit eines Bürgerentscheids Platz greifen lassen, sondern es dort bei dem das verwaltungsgerichtliche Verfahren beherrschenden Grundsatz des Individualrechtsschutzes belassen (siehe LT-Drs. 12/2796, S. 90). Da keine spezialgesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Bürgerentscheiden bestehen, bestimmt sich die Angreifbarkeit eines Bürgerentscheids demnach nach allgemein geltenden verwaltungsprozessualen Regelungen, die grundsätzlich die Verletzung eines subjektiven Rechts verlangen.

46

Die Bestimmung über die Informationspflicht (§ 17a Abs. 6 GemO) bezweckt nicht den Schutz des individuellen Interesses der Gemeinderatsmehrheit oder ihrer einzelnen Mitglieder an einer objektiven und umfassenden Information der Bürger durch die Gemeinde, sondern besteht allein im öffentlichen Interesse und begründet auch kein subjektives Recht einzelner Bürger auf Information.

47

Nach § 17a Abs. 6 GemO müssen die Gemeindeorgane (Gemeinderat und Bürgermeister) bei der Durchführung eines Bürgerentscheids den Bürgern die von ihnen vertretenen Auffassungen in einer öffentlichen Bekanntmachung kurz und sachlich (§ 68 Abs. 2 Satz 2 KWG) darlegen. Eine Neutralitätspflicht der Organe der Gemeinde, wie sie für (Kommunal-) Wahlen gilt, besteht danach nicht. Jedes Gemeindeorgan ist verpflichtet die von ihm vertretene Auffassung zu der den Bürgern unterbreiteten Frage darzulegen. Denn nach der Gesetzesbegründung (siehe LT-Drs. 15/4940, S. 3) wurde die Option des Gemeinderates, über eine Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid durchzuführen, gerade eingeführt, um eine bessere Klärung bedeutsamer und kontrovers gebliebener Fragen herbeizuführen. Ziel ist es, die Bürger stärker aktiv in kommunalpolitische Angelegenheiten einzubinden. Hatte der Gesetzgeber aber gerade kontrovers diskutierte Fälle für den von einem Gemeinderat initiierten Bürgerentscheid im Blick, so ist es selbstverständlich, dass Gemeinderat und Bürgermeister als Gemeindeorgane ihre unterschiedlichen Auffassungen zu der den Bürgern in Form eines Bürgerentscheids vorgelegten Frage nach § 17a Abs. 6 GemO in Form einer öffentlichen Bekanntmachung darzulegen haben und insoweit zumindest das Neutralitätsgebot nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen kann. Der Gesetzgeber war sich also sehr wohl bewusst, dass im Rahmen eines von dem Gemeinderat initiierten Bürgerentscheids von den Gemeindeorganen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (können), wenn das Initiativrecht des Gemeinderats in § 17a Abs. 1 Satz 2 GemO gerade zur besseren Klärung bedeutsamer und innerhalb der zuständigen kommunalen Gremien – aber unter Umständen auch in der Bürgerschaft – kontrovers gebliebener Fragen eingeführt wurde. Ein gutes Beispiel für eine solche bedeutsame, aber unter Umständen kontrovers diskutierte Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft bildet die von dem Landesgesetzgeber beschlossene Kommunal- und Verwaltungsreform. Bei Vorliegen einer solchen für die Gemeinde bedeutsamen Angelegenheit kann daher – wie in Limburgerhof geschehen – der Gemeinderat die Durchführung eines Bürgerentscheid nach § 17a Abs. 1 Satz 2 GemO beschließen und damit die Souveränität zur Entscheidung über Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft – ausgenommen die in § 17a Abs. 2 GemO aufgezählten Angelegenheiten – wieder in die Hand des örtlichen Souveräns legen, ohne dass hierdurch aber die repräsentative Form der Demokratie auf kommunaler Ebene ersetzt wird. Zu der ihnen zur Entscheidung überlassenen Frage sollen und können die Bürger sich aufgrund der ihnen von den Gemeindeorganen vertretenen Auffassungen eine Meinung bilden. Die Verpflichtung nach § 17a Abs. 6 GemO bedeutet jedoch keine umfassende Informationspflicht, sondern soll die Bürger lediglich über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Ansichten kurz und sachlich (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 2 KWG) in Kenntnis setzen. Weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung lassen sich Anhaltspunkte für eine allumfassende Informationspflicht oder eine subjektive Berechtigung des einzelnen Bürgers oder Gemeinderatsmitglieds entnehmen. Bei der Schaffung von Möglichkeiten der aktiven Beteiligung der Bürger im Rahmen eines Bürgerbegehrens oder eines Bürgerentscheids ist der Gesetzgeber erkennbar von dem mündigen Bürger ausgegangen, der sich nicht nur aufgrund der von den Gemeindeorganen zu gebenden kurzen und sachlichen – widerstreitenden – Auffassungen, sondern auch aufgrund anderer Informationsquellen ein eigenständiges Urteil bilden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2001 – 1 S 2283/00 –, juris, Rn. 23). Das Interesse an einer objektiven, nicht manipulierenden Information der Bürger durch die Gemeindeorgane ist danach von der Aufsichtsbehörde nach §§ 117 ff. GemO zu wahren.

48

Voraussetzung, um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz erlangen zu können (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO), ist aber die Verletzung subjektiver Rechte. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Gesetzesbegründung zu § 17a GemO nicht entnehmen, dass einem Bürger ohne die Verletzung subjektiver Rechte zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, einen Bürgerentscheid einer gerichtlichen Überprüfung zuführen zu können. Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung zu § 17a GemO auf das Erfordernis einer subjektiven Betroffenheit und damit auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung hingewiesen, wenn es in LT-Drs. 12/2796, S. 90, heißt:

49

„Ungeachtet dessen steht jedem, der durch Verstöße bei der Durchführung des Bürgerentscheids in seinen Rechten verletzt wird, der Verwaltungsrechtsweg offen.“

50

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das sich aus § 17a GemO ergebende subjektive Wahlrecht – besser: Abstimmungsrecht – verletzt sein muss. Dieses subjektive Recht beinhaltet das Recht auf Teilnahme an der Abstimmung, auf Beachtung des Abstimmungsergebnisses und auf Einhaltung der Wahlrechts- und Abstimmungsgrundsätze, jedoch immer bezogen auf den einzelnen abstimmungsberechtigten Bürger. Die Missachtung dieser Regeln im Hinblick auf andere oder alle Abstimmungsberechtigten in einer Gemeinde kann, da eine objektive Wahlprüfung nach den § 67 KWG i. V. m. §§ 48 bis 52 KWG ausgeschlossen ist, von einem einzelnen Bürger nicht gerichtlich gerügt werden.

51

Der Kläger müsste demzufolge geltend machen können, bei der Durchführung des Bürgerentscheids am 26. August 2012 sei hinsichtlich seiner Person gegen den dargelegten Grundsatz verstoßen worden. Dies ist aber nicht der Fall. Der Kläger behauptet gerade nicht, er sei durch die Ausführungen des Beklagten zu 2) zur Fusion der Gemeinden Limburgerhof und Neuhofen in seinem Abstimmungsverhalten beeinflusst worden. Auch hat er in der mündlichen Verhandlung des Gerichts, wie bereits zuvor in seinen Schriftsätzen, ausgeführt, Gemeindebürger seien durch die Stellungnahmen des Beklagten zu 2) verunsichert worden. Die Ablehnung der Fusion der Gemeinde Limburgerhof mit der Gemeinde Neuhofen durch den Bürgerentscheid sei auf die Äußerungen des Beklagten zu 2) zurückzuführen. Dies belege eindeutig das Ergebnis der im ersten Halbjahr 2012 durchgeführten Meinungsumfrage unter 500 Limburgerhofer Bürgern, die sich damals mehrheitlich für eine Fusion der beiden Gemeinden ausgesprochen hätten (siehe Artikel in der Tageszeitung „Rheinpfalz“ vom 23. Juni 2012). Allerdings ist dem von dem Kläger vorgelegten Artikel aus der Tageszeitung „Rheinpfalz“ vom 23. Juni 2012 auch zu entnehmen, dass bereits vor der Meinungsumfrage das Thema Gemeindefusion seit Monaten in der Presse präsent war, die Meinungen der politischen Gruppierungen bekannt und hinreichend in der Zeitung diskutiert worden waren.

52

Mit seinem auf diesem Vorbringen beruhenden Anliegen, den Bürgerentscheid für unwirksam erklären zu lassen, macht sich der Kläger zum Sachwalter fremder Rechte, nämlich der Rechte der Bürger allgemein. Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist es aber Individualrechtsschutz zu gewähren, nicht aber eine allumfassende Rechtsaufsicht auszuüben, die hier einer objektiven Wahlprüfung entspräche, die bezüglich Bürgerentscheiden nach §§ 67, 48 bis 52 KWG gerade nicht vorgesehen ist.

53

Auch aus dem Gebot wirksamen Rechtsschutzes lässt sich ein subjektives öffentliches Recht eines Bürgers auf objektive Überprüfung des Bürgerentscheids nicht herleiten, weil Art. 19 Abs. 4 GG keine solchen Rechte begründet, sondern voraussetzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1981 – 7 A 15780 –, AS 16, 336, 337).

54

Aus der Landesverfassung kann der Kläger hier ebenfalls keine subjektiven Rechte herleiten. Eine Ableitung weitergehender Rechte aus der Landesverfassung kommt aufgrund des allein einfachgesetzlichen Ursprungs unmittelbarer Mitwirkungsrechte im kommunalpolitischen Entscheidungsprozess nicht in Betracht (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Mai 2009 – VGH B 6/09 –).

55

Dem Kläger als Bürger von Limburgerhof fehlt damit die erforderliche Klagebefugnis.

56

2. Der Kläger ist auch in seiner Funktion als Mitglied des Gemeinderats Limburgerhof nicht zur Erhebung der Feststellungsklage befugt.

57

Ihm steht als Gemeinderatsmitglied kein subjektives Recht zu, um die Unwirksamkeit des Bürgerentscheids vom 26. August 2012 feststellen zu lassen. Er hat als Gemeinderatsmitglied keinen Anspruch darauf, dass ein Ratsbeschluss, an dem er mitgewirkt und dem er zugestimmt hat, bestehen bleibt und nur durch einen rechtmäßigen Beschluss oder Bürgerentscheid ersetzt wird. Da der Bürgerentscheid gemäß § 17a Abs. 8 Satz 1 GemO einem Beschluss des Gemeinderates gleich steht, kann er nur mit den Rechtsmitteln, die gegen Gemeinderatsbeschlüsse gegeben sind, angegriffen werden. Das Kommunalverfassungsrecht, namentlich § 17a GemO, räumt einem Gemeinderatsmitglied als Teil des Organs Gemeinderat solche Rechte nicht ein.

58

Im kommunalverfassungsrechtlichen Streit um Rechtspositionen innerhalb der Gemeinde ist zwar anerkannt, dass den Gemeinderatsmitgliedern subjektive Rechte dort zustehen, wo sie ihnen gesetzlich eingeräumt werden, z. B. das Recht, zu den Sitzungen geladen zu werden, im Gemeinderat anwesend zu sein und zu sprechen, Anträge zu stellen und abzustimmen. Ein Ratsmitglied kann danach nur die Beeinträchtigung von Rechten geltend machen, die ihm als Organ, Teilorgan, als Gruppe von Mitgliedern oder aus seiner Mitgliedschaft in einem Organ oder Teilorgan zustehen. Ein darüber hinausgehendes Recht auf Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gemeinderats besitzen die Gemeinderatsmitglieder nicht (vgl. Lukas in Gabler/Höhlein u.a., Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, GemO, 7.96, § 42 GemO, Anm. 2.3).

59

Für den Fall einer als rechtswidrig erachteten Beschlussfassung des Gemeinderats enthält die Gemeindeordnung klare Regelungen. Die Vorschrift des § 42 GemO regelt, wer unter welchen Voraussetzungen die Gesetz- oder Rechtswidrigkeit eines Beschlusses des Gemeinderates geltend machen kann. Nach dieser Bestimmung hat der Bürgermeister die Möglichkeit, einen Ratsbeschluss auszusetzen. Der Gemeinderat kann dann den Beschluss ändern. Geschieht dies nicht, hat der Bürgermeister die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen (§ 42 Abs. 2 GemO). Gegen diese Entscheidung der Aufsichtsbehörde steht nach § 42 Abs. 2 Satz 2 GemO dem Gemeinderat, nicht dem einzelnen Ratsmitglied, ein Klagerecht zu (vgl. Gabler/Höhlein u.a., a.a.O., § 42 GemO, Anm. 6.4).

60

Des Weiteren kann die Kommunalaufsicht nach §§ 117 ff. GemO Beschlüsse des Gemeinderats beanstanden. Im Wege der Rechtsaufsicht (§§ 117 ff. GemO) ist im öffentlichen Interesse notfalls auch die ordnungsgemäße Durchführung eines Bürgerentscheids zu gewährleisten (siehe LT-Drs. 12/2796, S. 90). Denn formale und inhaltliche Fehler können durchaus zu einem rechtsunwirksamen Bürgerentscheid führen; aber nur ein rechtswirksamer Bürgerentscheid entfaltet die Bindungswirkung des § 17a Abs. 8 Satz 3 GemO (siehe LT-Drs. 12/2796, S. 71). Die Kommunalaufsicht wird ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, das allgemeine staatliche Interesse an einer gesetzmäßigen Verwaltung im gemeindlichen Bereich durchzusetzen. Ein Anspruch in Richtung auf aufsichtsbehördliches Einschreiten scheidet deshalb sowohl für einzelne Gemeindebürger und ihre Vereinigungen als auch für die Gemeinde, ihre Organe und deren Teile, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in der Regel aus (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 1985 – 7 B 11/85 –, DÖV 1986, 152).

61

Da der Kläger somit den als Gemeinderatsbeschluss geltenden Bürgerentscheid vom 26. August 2012 rechtlich nicht angreifen kann, fehlt ihm die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis für die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1).

62

Ob der Kläger darüber hinaus das nach § 43 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse für die Klage gegen die Beklagte zu 1) besitzt, kann danach ebenso dahinstehen wie die Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 1).

II.

63

Die gegen den Beklagten zu 2 ) gerichtete Klage auf Feststellung, dass dieser mittels falscher und grob wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen im unmittelbaren Vorfeld des Bürgerentscheids in der Gemeinde Limburgerhof zur „Kommunal- und Verwaltungsreform“ vom 26. August 2012 unter Missbrauch seiner Organstellung als Bürgermeister das Abstimmungsverhalten in rechtswidriger Weise beeinflusst habe, ist ebenfalls unzulässig.

64

Das für die begehrte Feststellung nach § 43 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht gegeben.

65

Nach ständiger Rechtsprechung genügt zur Annahme des Feststellungsinteresses jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 – 11 C 60/92 –, DVBl. 1994, 1192).

66

Es ist hier weder dargetan noch ersichtlich, dass und warum eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung eine für den Kläger positive rechtliche Konsequenz haben sollte, nachdem er die Unwirksamkeit des Bürgerentscheids, dessen Ausgang nach dem klägerischen Vorbringen maßgeblich auf den Ausführungen des Beklagten zu 2) beruhen soll, mangels Klagebefugnis nicht feststellen lassen kann. Wie bereits unter I. 1. Buchst. b) dargelegt, waren die Ausführungen des Beklagten zu 2) hinsichtlich der Fusionsnotwendigkeit und -bedingungen nicht geeignet, bei dem Kläger irrige Vorstellungen hervorzurufen und den Kläger in einem ihm zustehenden subjektiven Recht zu verletzen. Es besteht, soweit erkennbar geworden wohl ein politisches, aber kein nach § 43 Abs. 1 VwGO rechtlich anzuerkennendes schützenswertes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, so dass die Klage gegen den Beklagten zu 2) jedenfalls wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig ist.

67

Ist die Klage bereits unzulässig, kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) passivlegitimiert ist (vgl. zu dieser Problematik OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 1996 – 7 A 12861/95 –, NVwZ-RR 1997, 241).

68

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

69

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

70

Beschluss

71

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

72

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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