Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 1016/12.NW

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung des Beklagten.

2

Der Kläger war bis zum 15. November 2012 Eigentümer des Grundstücks FlurNr. ... in der Gemarkung A-Dorf. Das knapp 1200 m² große Außenbereichsgrundstück liegt im Geltungsbereich des „Naturparks Pfälzerwald“ und des Vogelschutzgebiets „Haardtrand“ und ist mit einem Gebäude bebaut. Der Kläger erwarb das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung per Zuschlagsbeschluss im Januar 2012. Der ursprüngliche Grundstückseigentümer, Herr B (Vater des Klägers), hatte am 4. Februar 1966 vom damaligen Landratsamt Neustadt nachträglich eine Baugenehmigung für die von ihm zuvor errichtete Jagdhütte auf dem genannten Grundstück erhalten. Die Genehmigung galt nur befristet für die Zeit, in der die Jagdhütte dem Zweck der Jagdausübung diente. Mit Entfallen der Zweckbestimmung war die Hütte entschädigungslos zu beseitigen. Das Grundstück FlurNr. ... liegt im Jagdbezirk „C-Jagd“, das im Eigentum der Gemeinde A-Dorf sowie mehreren Eigentümern steht und eine Genossenschaftsjagd darstellt. Die weiteren Jagdbezirke in A-Dorf heißen „D-Jagd“ und „E-Jagd“.

3

Im März 1971 erfuhr das Landratsamt Neustadt, dass der damalige Eigentümer seit April 1970 kein Jagdpächter mehr war. Mit Bescheid vom 4. April 1973 forderte es Herrn B auf, die Hütte innerhalb einer festgelegten Frist zu beseitigen. Dieser ging dagegen gerichtlich vor; am 23. September 1974 schlossen er und das damals beklagte Land Rheinland-Pfalz vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Vergleich dahingehend, dass Herr B bis zum 31. März 1975 nachzuweisen hatte, dass er seine Jagdhütte an einen der derzeitigen Jagdpächter der Jagd von A-Dorf verpachtet habe und die Hütte damit weiterhin ihrer Zweckbestimmung diene. Ansonsten müsse Herr B das Bauwerk bis zum 31. Mai 1975 beseitigen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung ausgesetzt.

4

Herr B legte im Februar 1975 einen Pachtvertrag vor, aus dem sich ergab, dass er die Hütte erneut an einen Jagdpächter überlassen hatte. Im Juni 1980 verstarb Herr B; Eigentümer des Grundstücks wurde die aus drei Personen bestehende Erbengemeinschaft „B“, der auch der Kläger angehörte. Die Erbengemeinschaft verpachtete das Grundstück im April 1994 bis zum Jahre 2014 an den Landschafts- und Vogelschutzverein A-Dorf e.V. Laut Vertrag dient die Hütte ausschließlich zur Aufbewahrung von Geräten und Futtermitteln zwecks Sicherung, Erhaltung und Erweiterung der Singvogelwelt von A-Dorf. Mit notariellem Vertrag vom 29. Juni 2012 schenkte der Kläger das Grundstück dem Landschafts- und Vogelschutzverein A-Dorf e.V., dessen Erster Vorsitzender er ist. Zur Sicherung des Anspruchs des Landschafts- und Vogelschutzvereins A-Dorf auf Übertragung des Eigentums bewilligte der Kläger die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch. Die Eigentumsumschreibung auf den Landschafts- und Vogelschutzverein A-Dorf erfolgte am 15. November 2012.

5

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 forderte der Beklagte den Kläger auf, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft des Bescheids die Jagdhütte auf dem Grundstück FlurNr. ... in der Gemarkung A-Dorf zu beseitigen. Ferner drohte der Beklagte dem Kläger für den Fall, dass er der Verfügung nicht nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 € an. Gegenüber den beiden Miterben ergingen inhaltsgleiche Bescheide.

6

Gegen den an ihn gerichteten Bescheid legte der Kläger am 19. Januar 2012 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2012, dem Kläger zugestellt am 31. Oktober 2012, zurückwies.

7

Der Kläger hat am 28. November 2012 Klage erhoben. Er verweist darauf, dass er bis zum Jahre 2006 Jagderlaubnisnehmer im Jagdbezirk „D-Jagd“ gewesen und seit Mai 2012 Jagderlaubnisnehmer im Jagdrevier F in G-Stadt sei. Dieses Gebiet sei von der Jagdhütte ebenso weit entfernt wie etwa die D-Jagd und die E-Jagd von der Jagdhütte. Der Beklagte habe das Recht verwirkt, die Beseitigung der Hütte zu verlangen, nachdem er, der Kläger, als Jagdausübender im Revier F die ausdrückliche Zweckbestimmung der damaligen Baugenehmigung 1966 erfülle, die keinerlei Einschränkungen hinsichtlich seiner, des Klägers, Pächtereigenschaft oder der Eigentumsverhältnisse des Bezirks der Gemeinde A-Dorf als Verpächterin enthalte. Maßgebend für die Baugenehmigung der Jagdhütte sei ursprünglich die Ausübung der Jagd als solche gewesen. Entsprechend der von einem Mitarbeiter des Beklagten erteilten ausdrücklichen Zusage sowie der jahrzehntelangen Duldung der Jagdhütte sei der Beklagte verpflichtet, die Jagdhütte solange zu dulden, wie diese als solche genutzt werde und/oder der Vogel- und Landschaftsschutzverein e. V. A-Dorf die Hütte für gemeinnützige Zwecke des Vogel- und Landschaftsschutzes nutze. Er, der Kläger, sei auch der falsche Adressat der Verfügung, da er das Eigentum im August 2012 auf den Landschaftsschutzverein e. V. A-Dorf übertragen habe.

8

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die in dem Bescheid vom 22. Dezember 2011 enthaltene Zwangsmittelandrohung aufgehoben, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

9

Der Kläger beantragt zuletzt,

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den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2012, soweit diese noch Gegenstand des Verfahrens sind, aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Es führt aus, der Hinweis des Klägers, ein ehemaliger Mitarbeiter des Beklagten hätte mündlich geäußert, die Jagdhütte könne stehen bleiben, solange sie der Vogel- und Landschaftsschutzverein e.V. A-Dorf nutze, sei für die Entscheidung nicht relevant, da es an der Schriftform fehle. Maßgeblich sei nach wie vor die Einschränkung der Baugenehmigung vom 4. Februar 1966, wonach diese nur befristet gelte für die Zeit, während der die bauliche Anlage als Jagdhütte diene. Entgegen der Behauptung des Klägers sei dieser auch der richtige Adressat der Beseitigungsverfügung.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.

16

Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstandes ist die Anfechtungsklage zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2012 sind, soweit diese noch Gegenstand des Verfahrens sind, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

17

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beseitigung der auf dem Grundstück mit der FlurNr. ... in der Gemarkung A-Dorf stehenden „Jagdhütte“ ist die Vorschrift des § 81 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO -. Danach kann der Beklagte als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung baulicher Anlagen auf Kosten der nach § 54 verantwortlichen Personen anordnen, wenn die Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. Dies ist bei der fraglichen Hütte der Fall. Diese ist sowohl formell (1.) als auch materiell illegal (2.). Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt tauglicher Adressat der Beseitigungsverfügung (3.). Der Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei gehandelt (4.).

18

1. Das streitgegenständliche Gebäude auf dem Grundstück FlurNr. ... in der Gemarkung A-Dorf ist formell illegal. Zwar hatte das damalige Landratsamt Neustadt dem ursprünglichen Grundstückseigentümer am 4. Februar 1966 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Jagdhütte befristet für die Zeit, in der die Jagdhütte dem Zweck der Jagdausübung dient, erteilt. Aus dieser bestandskräftigen Baugenehmigung aus dem Jahre 1966 kann der Kläger für das vorliegende Verfahren jedoch nichts herleiten.

19

Die durch die Baugenehmigung festgelegte Funktion des Gebäudes, als Jagdhütte der Hege und Pflege des Wildes und einer ordnungsgemäßen Jagdausübung zu dienen, bestimmte auch den Umfang der Wirkung der Baugenehmigung. Diese enthielt die Erklärung der zuständigen Behörde, einem bestimmten Bauvorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Daraus folgt, dass sie nur soweit wirken konnte, als die Behörde die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgrund des gestellten Antrages und der eingereichten Bauvorlage geprüft hat. Daher ist unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ein Bauwerk nur in seiner genehmigten Funktion geschützt; der Bestandsschutz endet, sobald sich diese Funktion ändert, bei Jagdhütten mithin nach Beendigung des zugrunde liegenden Jagdpachtvertrages (vgl. BVerwG, NVwZ 1983, 472; NVwZ-RR 1995, 312 und BauR 2003, 1021; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. März 1980 - 7 A 86/79 -; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 11. Februar 2003 - 4 K 2914/03.NW -). Nach Ablauf eines Jagdpachtverhältnisses kommt allenfalls für einen gewissen Zeitraum noch ein nachwirkender Bestandsschutz in Betracht, in dem der Grundeigentümer Gelegenheit erhält, an den früheren rechtmäßigen Zustand anzuknüpfen und die bisherige Jagdhütte einer erneuten privilegierten Nutzung zuzuführen (vgl. HessVGH, BRS 56 Nr. 77).

20

Daran gemessen war die Baugenehmigung wegen Eintritts der auflösenden Bedingung spätestens dann entfallen und ein etwaiger Bestandsschutz in Bezug auf die Jagdhütte erloschen, als die Erbengemeinschaft „B“ im April 1994 die Hütte zur Aufbewahrung von Geräten und Futtermitteln zwecks Sicherung, Erhaltung und Erweiterung der Singvogelwelt von A-Dorf an den Landschafts- und Vogelschutzverein A-Dorf e.V. verpachtete (vgl. zur Unwirksamkeit einer Baugenehmigung bei Aufgabe oder Unterbrechung der genehmigten Nutzung OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2013 - 8 A 11152/12.OVG -, juris).

21

2. Die Hütte auf dem Grundstück FlurNr. ... in der Gemarkung A-Dorf ist auch materiell illegal.

22

Das im Jahr 1966 als Jagdhütte genehmigte Gebäude ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es nicht bzw. nicht mehr einer privilegierten Zweckbestimmung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB dient (a.) und als sonstige bauliche Anlage gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich nicht zugelassen werden kann, da sie öffentliche Belange beeinträchtigt (b.).

23

a. Die streitgegenständliche Hütte fällt nicht unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB.

24

aa. Das Gebäude wird nach dem Vortrag des Klägers seit April 1994 vom Landschafts- und Vogelschutzverein A-Dorf e.V. zur Aufbewahrung von Geräten und Futtermitteln zwecks Sicherung, Erhaltung und Erweiterung der Singvogelwelt von A-Dorf genutzt. Eine solche Nutzung ist nach - dem hier allein in Betracht kommenden - § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB jedoch nicht genehmigungsfähig. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Regelungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zweckes auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2009, 62; Bay.VGH, BayVBl 2010, 565). Die tatbestandliche Weite der Norm ist durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion – der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen – vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen. Denn mit der Privilegierung verbindet sich ein erheblich gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber hinderlichen öffentlichen Belangen. Die potentiell störende Belastung, die sich hieraus für die jeweils berührten öffentlichen Belange ergibt, muss sich aus der Art des Vorhabens rechtfertigen lassen. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt demgemäß eine Wertung voraus, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. Unabhängig davon, ob ein Bauherr auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll (BVerwG, NVwZ 2000, 678 sowie BVerwGE 96, 95).

25

Davon kann noch nicht gesprochen werden, wenn der mit einem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja möglicherweise sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (Bay.VGH, BayVBl 2010, 565). Aus der Tatsache, dass ein Vorhaben einem zulässigen und sinnvoll nur im Außenbereich zu verwirklichenden Zweck dient, folgt noch nicht, dass es nach Bauplanungsrecht bevorzugt im Außenbereich ausgeführt werden soll (BVerwGE 48, 109).

26

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind nur solche Vorhaben privilegiert, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen. Am Merkmal des Sollens im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen (BVerwG, BauR 2005, 1136 und BRS 74 Nr. 108). Die Privilegierung setzt daher voraus, dass die Durchführung des Vorhabens im Außenbereich gerade durch die besondere Eigenart des Unterfangens erfordert wird. Erforderlich in diesem Sinne ist, dass das Vorhaben an anderer Stelle seinen Zweck verfehlen würde (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1996, 484; OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2009, 62).

27

Daran gemessen ist die Nutzung der Hütte zur Aufbewahrung von Geräten und Futtermitteln zwecks Sicherung, Erhaltung und Erweiterung der Singvogelwelt von A-Dorf durch den Landschafts- und Vogelschutzverein A-Dorf e.V. nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Es ist schon nicht dargetan, warum diese Nutzung wegen ihrer Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden könnte. Das Grundstück FlurNr. ... befindet sich weniger als 300 m Luftlinie vom Innenbereich von A-Dorf entfernt. Ein nennenswerter zusätzlicher Fahrweg oder andere Erschwernisse sind mit der Lagerung der Gegenstände in der Ortschaft daher nicht verbunden. Es ist deshalb schon nicht ersichtlich, warum die Aufbewahrung von Geräten und Futtermitteln für die Vögel nicht im Innenbereich erfolgen kann. Ob dem jeweiligen Bauwerber ein Grundstück im Innenbereich zur Verfügung steht, auf dem er das Vorhaben ausführen könnte, spielt für die Frage der Privilegierung regelmäßig keine Rolle. Es ist Sache des Betreffenden, einen erforderlichen Raum ohne Inanspruchnahme des Außenbereichs zu beschaffen (vgl. BVerwG, UPR 1986, 263; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2003 - 8 A 11810/02.OVG -, wonach bei der Bienenhaltung im Außenbereich in der Regel lediglich Bauten zulässig sind, die der Unterbringung der Bienen dienen, nicht aber solche, die nur die Betreuung der Bienen erleichtern sollen).

28

bb. Soweit sich der Kläger darauf beruft, er sei seit Mai 2012 Jagderlaubnisinhaber im Jagdrevier F in G-Stadt und wolle in diesem Zusammenhang die Hütte auf dem Grundstück FlurNr. ... in A-Dorf nutzen, kann er damit nicht durchdringen. Ungeachtet des Umstands, dass – wie ausgeführt – die Hütte infolge deren vom Kläger behaupteten Nutzung durch den Landschafts- und Vogelschutzverein A-Dorf e.V. als Jagdhütte ohnehin nicht zur Verfügung steht, scheidet eine Privilegierung zur Nutzung als „Jagdhütte“ nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ebenfalls aus.

29

In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass Jagdhütten nach der genannten Vorschrift zulässig sind, soweit sie wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden können. Diese Privilegierung setzt jedoch voraus, dass es sich um einen möglichst einfachen Bau handelt, dessen Errichtung, örtliche Lage, Größe und äußere Gestaltung, innere Einteilung und innere Ausstattung ausschließlich nach Gesichtspunkten auszurichten sind, die sich allein aus den konkreten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung ergeben. Das Erfordernis einer funktionellen Zuordnung des Bauwerks zur Ausübung einer ordnungsgemäßen Jagd erstreckt sich nicht nur auf die Größe und Ausstattung, sondern auch auf die räumliche Zuordnung der Hütte zum jeweiligen Jagdbezirk, d.h. auf die Frage, ob ohne eine Jagdhütte die Jagd nicht oder nur unter erschwerten Umständen ordnungsgemäß ausgeübt werden kann (BVerwG, UPR 1986, 263). Setzt eine solche Privilegierung aber grundsätzlich voraus, dass die Jagdhütte in dem vom Besitzer zu bejagenden Jagdbezirk steht, folgt daraus zugleich, dass Jagdhütten nach Beendigung eines Jagdpachtvertrages – sofern sie nicht von dem neuen Jagdpächter weiter genutzt werden – zu beseitigen sind (vgl. BVerwG, NVwZ 1983, 472; NVwZ-RR 1995, 312; BauR 2003, 1021).

30

Hiernach genießt die fragliche bauliche Anlage nicht (mehr) die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, weil der Kläger nicht Pächter des betreffenden Jagdreviers ist, das Gebäude auch nicht vom neuen Jagdpächter weiter genutzt wird und es deshalb der ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht mehr funktionell zugeordnet ist. Dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag Jagderlaubnisnehmer des Jagdreviers F in G-Stadt ist, ist daher ebenso unbeachtlich wie seine Behauptung, er sei bis zum Jahre 2006 Jagderlaubnisnehmer im Jagdgebiet „D-Jagd“ gewesen.

31

b. Da das Gebäude mithin nicht von einer privilegierten Zweckbestimmung geprägt ist, muss es nach § 35 Abs. 2 BauGB als so genanntes sonstiges Vorhaben beurteilt werden. Als solche kann die Anlage nicht zugelassen werden, weil sie öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.

32

aa. Zum einen beeinträchtigt die Hütte am vorgesehenen Standort die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert und damit öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die natürliche Eigenart der Landschaft im Außenbereich wird durch die naturgegebene (land- und forstwirtschaftliche) Bodennutzung sowie ihre Erholungseignung für die Bevölkerung geprägt. Wesensfremde und der Erholungseignung abträgliche Nutzungen beeinträchtigen daher grundsätzlich die natürliche Eigenart der Landschaft und sind unzulässig (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 2009 - 8 A 10852/09.OVG -). Anderes gilt nur dann, wenn die Landschaft am umstrittenen Standort wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit weder der naturgegebenen Bodennutzung noch der Erholung dient oder wegen Vorbelastung durch zahlreiche wesensfremde Eingriffe nicht mehr schutzwürdig ist (s. dazu BVerwGE 96, 95). Es ist nicht erforderlich, dass dem Bauherrn speziell für den vorgesehenen Standort des Vorhabens eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart nachgewiesen wird. Vielmehr reicht es für die Feststellung der Unzulässigkeit des Bauwerks im Außenbereich aus, wenn feststeht, dass es dort als nicht bevorrechtigtes Vorhaben verwirklicht worden ist. Denn alle Vorhaben, die nicht einer privilegierten Bodennutzung des Außenbereichs dienen, beeinträchtigen in der Regel die natürliche Eigenart der Landschaft (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2006 - 1 A 11578/05.OVG -). Hier ist die umgebende Landschaft weitgehend von Wald gekennzeichnet. Das Ziel des Gesetzes würde verfehlt, wenn auch Gebäude, die nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind, zugelassen würden. Nicht das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes, das von dem eines gemäß § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten äußerlich nicht abzuweichen braucht, ist in diesem Zusammenhang maßgeblich, sondern ausschließlich sein Nutzungszweck. Andernfalls wäre im Außenbereich alsbald mit allerlei ähnlichen Bauwerken zu rechnen.

33

bb. Darüber hinaus werden hier nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt. Diese Belange haben eigenständigen Charakter und sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen; sie unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, NVwZ 2002, 1112; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2012, § 35 Rn. 92).

34

Hier ist das streitgegenständliche Grundstück Teil eines besonders geschützten Gebietes. Dieses liegt im Geltungsbereich der Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzerwald“ vom 22. Januar 2007 sowie im EU-Vogelschutzgebiet "Haardtrand" (näher dazu s. http://www.natura2000.rlp.de/steckbriefe/index.php? a=s&b=g&c=vsg&pk=VSG6514-401). Die Hütte beeinträchtigt aber sowohl die Belange der Naturparkverordnung als auch die Belange des Vogelschutzes als Unterfall des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.

35

3. Der Kläger ist entgegen seiner Auffassung auch tauglicher Adressat der Beseitigungsverfügung.

36

Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 LBauO sind die Bauherrin oder der Bauherr sowie die Eigentümerin oder der Eigentümer dafür verantwortlich, dass bauliche Anlagen sowie Grundstücke den baurechtlichen Vorschriften entsprechen. Daneben ist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 LBauO der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück verantwortlich.

37

Zwar kann der Kläger weder als Bauherr im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 LBauO noch als Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach § 54 Abs. 2 Satz 3 LBauO in Anspruch genommen werden. Denn Bauherr war sein inzwischen verstorbener Vater, Herr B, während Inhaber der tatsächlichen Gewalt seit April 1994 der Landschafts- und Vogelschutzverein A-Dorf e.V. ist. Jedoch war der Kläger zum für den Erlass einer Beseitigungsverfügung grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. November 2003 - 1 A 10626/03.OVG - ; BVerwG, NVwZ 1993, 476; zu Ausnahmen von diesem Grundsatz s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2009 - 1 A 10178/09.OVG -; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 - 8 A 10043/11.OVG -), also dem Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids am 29. Oktober 2012 bzw. dessen Zustellung am 31. Oktober 2012, Eigentümer im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 LBauO. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Kläger das streitgegenständliche Grundstück zuvor im Juni 2012 dem Landschafts- und Vogelschutzverein A-Dorf e.V. geschenkt hat und für diesen eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde. Allein maßgebend ist hier die Tatsache, dass die Eigentumsumschreibung auf den Landschafts- und Vogelschutzverein A-Dorf erst am 15. November 2012 und damit nach Ergehen des Widerspruchsbescheids im Oktober 2012 erfolgte.

38

4. Die Beseitigungsverfügung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Der Beklagte hat in dem Bescheid vom 22. November 2011 zu Recht ausgeführt, es entspreche pflichtgemäßem Ermessen, die Beseitigung der Hütte zu verlangen, da dies ein geeignetes und erforderliches Mittel sei, den fortdauernden Baurechtsverstoß zu beenden.

39

Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte wegen der jahrelangen Duldung der Hütte nicht das Recht verwirkt, die Beseitigung der Hütte zu verlangen. Die bloße langjährige Existenz formell und materiell illegaler baulicher Anlagen führt nicht zur Verwirkung des behördlichen Rechts, deren Beseitigung zu verlangen (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. September 2006 - 8 A 11031/06.OVG -). Denn polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr können nicht verwirkt werden (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2012, 749; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2008, 696; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2009, 364). Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulässt. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigten, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist. Das Unterbleiben ordnungsbehördlichen Einschreitens trotz Kenntnis von den ordnungsrechtlich relevanten Gegebenheiten ist nicht mehr als eine bloße Duldung in Ausübung des Eingriffsermessens. Diese Duldung hat keine Gestattungswirkung, ist der Gestattung nicht gleichwertig und bildet keine taugliche Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen in die spätere Legalisierung sowie die ungehinderte Fortsetzung und Aufrechterhaltung der nach wie vor gestattungsbedürftigen Situation.

40

Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet hat, ein ehemaliger Mitarbeiter des Beklagten habe ihm vor Jahren die mündliche Zusage erteilt, die Hütte werde so lange geduldet, wie sie der Vogel- und Landschaftsschutzverein e. V. A-Dorf für gemeinnützige Zwecke des Vogel- und Landschaftsschutzes nutze, spielt es keine Rolle, ob diese Aussage von dem betreffenden Mitarbeiter tatsächlich so getätigt worden ist. Denn Voraussetzung für die Wirksamkeit einer derartigen Duldungszusicherung ist, dass die Zusicherung schriftlich ergangen ist (vgl. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -; vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. August 1992 - 1 L 99/91 -, juris). Daran fehlt es hier.

41

Die Kostenentscheidung über den streitigen Teil folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Zwar würde es billigem Ermessen entsprechen, dem Beklagten die diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen, denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre der Kläger mit seiner Klage gegen die Zwangsmittelandrohung erfolgreich gewesen. Da das streitgegenständliche Grundstück sowohl zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheids als auch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom Vogel- und Landschaftsschutzverein e. V. A-Dorf als Pächter, der mit der Beseitigung der Hütte nicht einverstanden war, genutzt wurde, bestand ein Vollstreckungshindernis (vgl. Lang in: Jeromin, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 81 Rn. 67). Bestehende Vollstreckungshindernisse müssen jedoch mit Beginn der Vollstreckung ausgeräumt sein. Daher darf eine Zwangsmittelandrohung - hierbei handelt es sich bereits um eine Vollstreckungsmaßnahme - unabhängig davon, ob sie isoliert ergeht oder mit dem Grundverwaltungsakt verbunden wird, nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. NVwZ-RR 2010, 214; a.A. OVG Saarland, Urteil vom 15. Juni 1993 – 2 R 37/93 -, juris; BayVGH, NVwZ-RR 2002, 608, die auf den Beginn der Erfüllungsfrist abstellen) erst dann ergehen, wenn keine Vollstreckungshindernisse eine Befolgung der behördlichen Anordnung unmöglich machen. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung betreffend die Zwangsmittelandrohung etwa eine sofort vollziehbare Duldungsverfügung gegenüber dem Mitberechtigten vorliegen muss. Eine solche Duldungsverfügung gegen den Landschaftsschutzverein e. V. A-Dorf hatte der Beklagte jedoch nicht erlassen. Folglich war die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig.

42

Da gemäß Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 in den Fällen, in denen - wie hier - in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht wird, die Zwangsmittelandrohung für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht bleibt, fallen vorliegend aber keine Kosten des Verfahrens in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 2011 - 1 E 10808/11.OVG -). Insofern hat die Kammer davon abgesehen, die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen.

43

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Dabei schätzt die Kammer in Anwendung der Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz auf 5.000 € sowie die Abrisskosten auf 5.000 € (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. August 2011 - 1 E 10808/11.OVG -). Wie oben bereits ausgeführt, ist die unselbstständige Zwangsmittelandrohung bei der Bemessung des Streitwerts außer Ansatz zu lassen.

46

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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