Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 71/12.NW
Tenor
1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin zugleich Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
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Der von der Klägerin und Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Dezember 2013 gestellte Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist nach §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zwar zulässig, aber unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Kostenfestsetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss um die von der Beklagten geltend gemachten Kosten in der 2. Instanz um 20,-- € und in der 1. Instanz um 65,-- € gekürzt wird.
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Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind Kosten neben den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Hierbei sind notwendige Aufwendungen eines Beteiligten nach Abs. 1 des § 162 VwGO sowohl die eigenen Kosten, die dem Beteiligten selbst im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsstreit oder dem Vorverfahren entstehen, als auch die Gebühren und Auslagen, die vom Beteiligten an seinen Prozessbevollmächtigten zu zahlen sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 162 Rn. 3 m.w.N.). Die Erstattungsfähigkeit setzt mithin voraus, dass die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, d.h., dass sie ein verständiger, weder besonders ängstlicher noch besonders unbesorgter Prozessbeteiligter im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte.
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Daraus folgt, auch wenn der Beteiligte einen Prozessbevollmächtigten hat, dass seine Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen und Beweisterminen grundsätzlich erstattungsfähig ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.), auch ohne dass sein persönliches Erscheinen vom Gericht angeordnet worden ist. Erstattungsfähig sind mithin die dem Beklagten entstandenen Reisekosten, die darauf beruhen, dass ein Bediensteter der die Ortsgemeinde vertretenden Verbandsgemeinde zur mündlichen Verhandlung beim Ortstermin erschienen ist.
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Zu den Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, die neben den Kosten des Prozessbevollmächtigten geltend gemacht werden können, zählen auch die notwendigen Aufwendungen aus der persönlichen Mitwirkung am Verfahren, d.h. auch Sachaufwendungen, die sich aus der Kommunikation mit dem Gericht, dem Prozessbevollmächtigten oder sonstigen Dritten ergeben und die als für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen sind (vgl. Beck‘scher Online-Kommentar, Kunze in Posser/Wolff, VwGO, § 162 Rn. 63; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 25 und 26 sowie Kopp/Schenke, VwGO, § 162 Rn. 3). Während anwaltliche Schreibauslagen grundsätzlich mit den Gebühren abgegolten werden, sind Schreibauslagen von Beteiligten, auch die von Behörden, zu ersetzen, soweit sie notwendig waren. Dies gilt ebenso, wenn es sich um Kosten handelt, die in unmittelbarer Beziehung zum konkreten, bevorstehenden Rechtstreit standen und seiner Vorbereitung dienten, nicht hingegen für die Generalunkosten einer Behörde. Die Beklagte hat hier sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren mit den von ihr jeweils geltend gemachten 20,-- € von der Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gebrauch gemacht, worauf der Prozessbevollmächtigte der beklagten zutreffend hingewiesen hat. Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden anstelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsleistungen den in Nr. 7002 in der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstbetrag der Pauschale fordern.
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Soweit die Klägerin hier geltend macht, dass nur entweder die Kosten der Rechtsverteidigung durch den Prozessbevollmächtigten oder die Kosten der Beklagten für ihre eigenen Post- und Telekommunikationsleistungen geltend gemacht werden könnten, entspricht dies nicht der Regelung des § 162 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO. Hierzu führt Kunze in der Kommentierung Beck Online-Kommentar, VwGO, Posser/Wolff, § 162, Rn. 63 zutreffend aus: Sachaufwendungen, die sich aus der Kommunikation mit dem Gericht, dem Prozessbevollmächtigten oder sonstigen Dritten ergeben und die als für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen sind (hierzu zählen insbesondere Schreibauslagen, Vervielfältigungs- und Speicherungskosten, Porto-, Telefon- und Telefaxkosten) sind erstattungsfähig. Fotokopien, die eine Behörde für den eigenen Gebrauch aus den eigenen Akten anfertigt, sind allerdings grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten keine notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entstanden wären, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen und sind auch aus der Verwaltungsgerichtsakte nicht ersichtlich. Mithin ist die pauschalierte Festsetzung der von der Beklagten beantragten Kosten durch den Urkundsbeamten des Gerichts im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2014 nicht zu beanstanden.
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Nach alledem ist die Erinnerung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
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