Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 514/16.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine Beschränkung in der ihm vom Beklagten erteilten Baugenehmigung.
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Der Kläger ist Inhaber der Firma „… Fahrzeugpflege“, die ihren Sitz in B.-R. in der A-Straße ... hat. Im Internet gibt der Kläger auf der Seite http://www…..de aktuell folgende Öffnungszeiten an: Montag bis Donnerstag 9:00 – 17:00 Uhr, Freitag 9:00 – 16:00 oder nach Vereinbarung.
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In Bezug auf die von ihm angebotenen Leistungen findet sich auf der Homepage der Firma folgender Eintrag: „Leder- und Vinylreparatur, Aufarbeitung von Ledermöbeln, Polsterreparatur, Aufbereitung von verwittertem Lack, Lackpolitur und Versiegelung, komplette Innenraumreinigung und -Pflege, Reinigung von Polstern, Teppichen und Dachhimmeln, Lederreinigung und -Pflege, Geruchsentfernung, Scheibenreinigung innen und außen, Lackreinigung mit spezieller Reinigungsknete, Chrompolitur und -pflege, Verkauf von M...´s Fahrzeugpflegeprodukte, Motorradaufbereitung, Tierhaarbeseitigung, Klimaanlagendesinfektion und Innenraumdeodorant, Felgenreinigung, Politur und Versiegelung bei demontierte Felgen z.B. zur Einlagerung oder für den Verkauf“.
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Im Mai 2014 hatte der Kläger beim Beklagten eine Bauvoranfrage betreffend die Einrichtung eines Dienstleistungsgewerbes in der rückwärtigen Garage auf dem im Eigentum des Herrn B stehenden Grundstücks A-Straße ... in B.-R., Flurstück-Nr. … gestellt. Dieses Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von B.-R.. In der Betriebsbeschreibung und deren Erläuterung gab der Kläger u.a. die Betriebszeiten mit Montag bis Freitag 9 – 17 Uhr an. Ferner schilderte er den vorgesehenen Betriebsablauf. Danach werden die Arbeiten entweder auf dem Hof des vorgenannten Anwesens oder in der mit einem Rolltor versehenen Scheune durchgeführt. Die Fahrzeugaufbereitung erfolgt nach Vereinbarung eines Termins. Die Fahrzeuge werden morgens oder am Vortag beim Kunden abgeholt oder gebracht und dann bearbeitet. Der Zeitaufwand pro Fahrzeug beträgt ca. 8 Stunden bei einer Komplettaufbereitung eines Kleinwagens/Mittelklassefahrzeugs. Die Innenreinigung eines Fahrzeugs dauert ca. 3 bis 4 Stunden. Hier werden maximal 2 Fahrzeuge pro Tag bearbeitet, für eine Komplettaufbereitung maximal 1 Fahrzeug pro Tag. Premiumaufbereitungen von Sportwagen und Oberklassefahrzeugen dauern bis zu 2 Arbeitstage. Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2014 bestätigte der Beklagte dem Kläger die Zulässigkeit des Vorhabens.
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Daraufhin beantragte der Kläger, der den Betrieb bereits im Juni 2014 aufgenommen hatte, im Dezember 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Einrichtung eines Dienstleistungsgewerbes in der rückwärtigen Garage auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …. Die vom Kläger eingereichte Betriebsbeschreibung war mit derjenigen im Bauvorbescheidsverfahren identisch.
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Der Beklagte beteiligte im Baugenehmigungsverfahren die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, die am 20. Februar 2015 eine Ortsbegehung durchführte und orientierende Lärmmessungen im Innenhof des Baugrundstücks vornahm. Dabei kam die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Nachbarschaft auf der Basis der Einstufung der näheren Umgebung als Dorfgebiet deutlich unterschritten würden.
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Daraufhin erteilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. März 2015 die Genehmigung zur Nutzungsänderung der vorhandenen Scheune zur Einrichtung eines Dienstleistungsgewerbes unter „Auflagen und Bedingungen“. Nr. 3 der „Auflagen und Bedingungen“ lautet wie folgt:
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„Die Betriebstätigkeiten dürfen nur montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr stattfinden. Die Betriebsbeschreibung mit entsprechender Erklärung des Antragstellers vom 29. Mai 2014 einschließlich dessen Erläuterungen zu „… Fahrzeugpflege" sind Bestandteil der Baugenehmigung.“
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Gegen die Auflage Nr. 3 der Baugenehmigung vom 10. März 2015 legte der Kläger am 16. März 2015 Widerspruch mit der Begründung ein, die Gewerbeaufsicht habe eine Messung durchgeführt und einen bei weitem unter dem maximal zulässigen Wert liegenden Wert ermittelt. Mit den Betriebszeiten 9 Uhr bis 17 Uhr könne er daher nicht einverstanden sein. Die Festlegung der Betriebszeiten stelle einen Gesetzesverstoß dar. Er, der Kläger, müsse selbst entscheiden können, innerhalb welcher Zeit er gedenke, sein Gewerbe auszuüben.
- 10
Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2016 zurück und führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei bereits unzulässig, da der Kläger durch den Bescheid vom 10. März 2015 nicht beschwert werde. Die fehlende Beschwer ergebe sich daraus, dass die erteilte Baugenehmigung inhaltlich genau dem Bauantrag entspreche. Die Auflage Nr. 3, gegen die sich der Kläger wende, entspreche vom Wortlaut her genau der den Bauantragsunterlagen beigefügten Betriebsbeschreibung. Hierin habe der Kläger die Betriebszeiten von 9 Uhr bis 17 Uhr festgelegt. Darüber hinaus habe der Kläger festgelegt, dass der Betrieb samstags geschlossen sei. Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vortrage, es müsse ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, bei entsprechender Nachfrage den Geschäftsbetrieb ausweiten und somit flexibel auf den Bedarf reagieren zu können, so sei dem entgegenzuhalten, dass einer Ausweitung des Geschäftsbetriebes eine geänderte Betriebsbeschreibung zugrunde zu legen sei und damit einer neuen Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehörde und einer entsprechenden Antragstellung bedürfe. Bestandteil der erteilten Baugenehmigung sei gerade die Betriebsbeschreibung, die auch im Hinblick auf die nachzuweisenden notwendigen Stellplätze Auswirkungen habe. Finde eine Betriebsausweitung statt, so sei auch die Frage der Stellplatzverpflichtung neu zu überprüfen bzw. der Kläger habe in seinem Betriebskonzept darzustellen, wie in diesem Falle der Kundenverkehr abgewickelt werde. Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn der Kläger entsprechend seinem Betriebskonzept auch bei flexiblen Öffnungszeiten keine Änderung im Hinblick auf die Anzahl der aufzubereitenden/reinigenden Fahrzeuge durchführe. Dies sei nach den derzeitigen Aussagen nicht erkennbar, so dass eine Änderung der Öffnungszeiten ohne erneute Antragstellung und Vorlage eines entsprechenden Betriebskonzeptes nicht möglich sei.
- 11
Der Kläger hat am 29. Juni 2016 Klage erhoben. Er führt aus, die Auflage Nr. 3 in der ihm erteilten Baugenehmigung sei rechtswidrig. Es könne nicht darauf ankommen, ob er im Rahmen der abgegebenen Betriebsbeschreibung die Betriebszeit von Montag - Freitag 9 Uhr bis 17 Uhr und samstags geschlossen angegeben habe. Der Beklagte hätte ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass er sein dem Grunde nach in der dortigen Örtlichkeit zulässiges Gewerbe innerhalb eines bestimmten Zeitfensters ausüben dürfe. Dies sei nicht geschehen. Er müsse keine neue Betriebsbeschreibung abgeben, da sein Betrieb als Einmannbetrieb sich nicht verändere. Es müsse ihm möglich sein, seine Arbeitszeit innerhalb des gesetzlich zulässigen Zeitrahmens selbst zu gestalten, was er mit der Beschränkung von der Zeit 9 bis 17 Uhr nicht könne.
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Der Kläger beantragt,
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die Auflage Nr. 3 in der Baugenehmigung vom 10. März 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung ohne zeitliche Einschränkung zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, der Bauherr bestimme mit seinem Bauantrag den inhaltlichen Verfahrensgegenstand. Teil des Bauantrages sei die Betriebsbeschreibung. Dazu gehöre auch der zeitliche Umfang der Betriebstätigkeit. Anhand der Betriebsbeschreibung werde die Genehmigungsfähigkeit geprüft. Vorliegend sei die Baugenehmigung antragsgemäß erteilt worden. Soweit der Kläger geltend mache, er könne seine Arbeitszeit im gesetzlichen Rahmen frei bestimmen, so treffe dies nicht zu. Bei einer Erweiterung der Betriebszeiten seien neben der Lärmproblematik weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen zu klären, wie z.B. die Stellplatzfrage. Es sei Sache des Klägers, mit einem entsprechenden Betriebskonzept die Genehmigungsfähigkeit darzulegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der Beratung vom 26. September 2016 waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist bereits unzulässig.
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1. Die Klage ist zwar gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage auf Erlass einer Baugenehmigung ohne die im Bescheid vom 14. November 2007 angeordnete Nr. 3 der „Auflagen und Bedingungen“ statthaft. Bei der in der streitgegenständlichen Baugenehmigung enthaltenen Bestimmung Nr. 3 handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine – isoliert anfechtbare (näher dazu s. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 –, BVerwGE 112, 221; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016 – 8 A 11157/14.OVG –) – Nebenbestimmung in Form einer Auflage im Sinne des § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, sondern um eine Inhaltsbestimmung, für die eine selbständige Anfechtbarkeit grundsätzlich ausgeschlossen wird (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974 – IV C 73.72 –, DÖV 1974, 380).
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Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einer selbständig anfechtbaren Auflage und einer die erteilte Genehmigung näher gestaltenden Inhaltsbestimmung ist der Erklärungswert des Genehmigungsbescheides, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Empfängers darstellt; die sprachliche Bezeichnung der Regelung ist nicht entscheidend (VG Koblenz, Urteil vom 5. November 2015 – 4 K 1106/14.KO –, juris). Eine (echte) Auflage ist eine Nebenbestimmung, durch die dem Genehmigungsinhaber ein selbständiges Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, deren Einhaltung also für Bestand und Wirksamkeit der Genehmigung ohne unmittelbare Bedeutung ist und selbständig erzwungen werden kann. Sie enthält regelmäßig Nebenpflichten zum Betrieb der Anlage. Demgegenüber führt die sogenannte modifizierende Auflage der Genehmigung keine zusätzliche Pflicht hinzu, sondern begrenzt den Genehmigungsgegenstand und legt dessen Umfang fest (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 7 K 78/11.KO –). Die erstrebte unmodifizierte Begünstigung kann der Adressat des Verwaltungsaktes nur im Wege einer Verpflichtungsklage herbeiführen (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 8. Auflage 2014, § 36 Rn. 95 m. w. N.).
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Danach kommt der Nr. 3 der „Auflagen und Bedingungen“ zur Baugenehmigung vom 10. März 2015 nach Auffassung der Kammer inhaltsbestimmende Wirkung zu. Denn bei der Regelung des Bescheids, die die Betriebszeit des Gewerbebetriebs des Klägers betrifft, handelt es sich um eine integrativ verbundene Regelung, die den Inhalt der Baugenehmigung betrifft (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 8. Dezember 2004 – Au 4 K 02.439 –, juris). Der Beklagte hat mit der Nr. 3 den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Nutzungsumfang festgelegt.
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Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen (Bauunterlagen) einzureichen. Der Bauherr bestimmt mit seinem Bauantrag den inhaltlichen Verfahrensgegenstand. Der Inhalt des Bauantrags muss eindeutig sein. So gehört zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen eines Bauantrags gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung – BauuntPrüfVO – die Beifügung einer Baubeschreibung. In der Baubeschreibung ist gemäß § 4 BauuntPrüfVO das geplante Vorhaben, insbesondere nach seiner Konstruktion und Nutzung, zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Bei Anlagen und Räumen für gewerbliche Betriebe, die einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer Erlaubnis nach einer aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschrift nicht bedürfen, muss die Baubeschreibung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BauuntPrüfVO eine Betriebsbeschreibung mit Angaben enthalten über die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe der Art, der Zahl und des Aufstellungsorts der Maschinen oder Apparate gegebenenfalls mit Darstellung der Arbeitsabläufe, der Betriebszeiten, der Art der zu verwendenden Rohstoffe oder sonstigen Materialien sowie der herzustellenden Erzeugnisse und der anfallenden Abfallstoffe, der Lagerhaltung und der zu erwartenden Emissionen sowie die Zahl der Beschäftigten sowie die Lage, Größe und Beschaffenheit der Sozial-, Sanitäts- und Pausenräume.
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Diese Angaben sind für die Baugenehmigungsbehörde zwingend erforderlich, um über den Bauantrag sachgerecht entscheiden zu können. So muss aus dem Bauschein selbst eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen ersichtlich sein. Dazu gehören z.B. Angaben über den Umfang der Immissionen oder die Betriebszeiten. Sind der Bauschein und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich der nachbarrechtsrelevanten Baumaßnahmen so unbestimmt, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, so ist eine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 11021/12.OVG –, NVwZ-RR 2013, 794 m.w.N.). Verbleiben Abgrenzungsunschärfen im Hinblick auf die Reichweite und die Art der zugelassenen Nutzung, ist im Zweifel ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 9 CS 15.1633 –, juris). Da die Baugenehmigungsbehörde ferner für die Frage, ob ein Vorhaben den Nachbarn zugemutet werden darf, grundsätzlich von dem der Genehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang auszugehen hat, nicht aber lediglich von einer möglicherweise hinter diesem Umfang zurückbleibenden tatsächlichen Nutzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 1992 – 3 S 829/92 –, juris), muss die Baugenehmigungsbehörde genaue Kenntnis vom beantragten Nutzungsumfang haben.
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Dementsprechend hat hier der Kläger beim Beklagten mit seinem Bauantrag eine Betriebsbeschreibung eingereicht, in der er als Betriebszeiten Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr und samstags geschlossen angegeben hat. Damit hat der Kläger selbst den Nutzungsumfang von vornherein begrenzt mit der Folge, dass der Beklagte über diesen Antrag nicht hinausgehen durfte. Die Nr. 3 in der Baugenehmigung entsprach damit genau dem Begehren des Klägers.
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Auf die von dem Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der Beklagte ihn hätte darauf aufmerksam machen müssen, dass er sein dem Grunde nach in der dortigen Örtlichkeit zulässiges Gewerbe auch in der Zeit von 6 bis 22 Uhr ausüben dürfe, weil die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, nach Durchführung einer Ortsbesichtigung und orientierenden Lärmmessungen im Innenhof des Baugrundstücks zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Nachbarschaft auf der Basis der Einstufung der näheren Umgebung als Dorfgebiet deutlich unterschritten würden, kommt es hier nicht an. Mit dem Bauantrag wird das „Vorhaben“ im Sinne des § 29 Baugesetzbuch – BauGB – bestimmt und damit als Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 – 4 C 99.77 –, BRS 36 Nr. 158). Dies hat der Kläger getan, indem er um die Genehmigung eines Gewerbebetriebs mit Aktivitäten von montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr nachgesucht hat. Entspricht die Nr. 3 hinsichtlich der Betriebszeiten damit dem ursprünglich beantragten Antrag des Klägers, hat die Nr. 3 inhaltsbestimmende Wirkung.
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2. Die Verpflichtungsklage ist aber unzulässig, da der Kläger bisher weder einen neuen Bauantrag mit einer Betriebsbeschreibung eingereicht hat, in der Betriebszeiten angegeben sind, die über die bisher genehmigten Zeiten hinausgehen, noch ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff VwGO durchgeführt hat. Es ist daher an dem Kläger, einen solchen neuen Bauantrag bei dem Beklagten zu stellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivil-prozessordnung – ZPO –.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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