Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 511/17.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten der Bestattung seiner Mutter Y.

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Diese ist am 20. November 2015 verstorben. Hiervon setzte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 24. November 2015 in Kenntnis und bat um Rückmeldung bis zum 27. November im Hinblick auf die Kürze der Bestattungsfrist. Sie wies auf die Bestattungs- und Kostenpflicht des Klägers hin und kündigte die Anordnung der Bestattung und anonyme Beisetzung an. Nachdem der Kläger sich zunächst nicht meldete und vier weitere Kinder der Verstobenen (drei Brüder des Klägers und ein weiterer Sohn der Verstorbenen) ebenfalls keine Bereitschaft zur Übernahme der Bestattung erklärt hatten, ließ die Beklagte Frau Y. bestatten.

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Der Kläger wies mit einem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2015 darauf hin, dass nach seiner Auffassung eine unbillige Härte vorliege, die seine Bestattungspflicht ausschließe. Seine Eltern seien im Jahr 1973 wegen Verschuldens der Mutter geschieden worden, die aus ihrer Ehe ausgebrochen sei mit einem brasilianischen Arbeiter. Sie habe ihre vier minderjährigen Kinder zurückgelassen, und es sei ihr völlig gleichgültig gewesen, was mit ihnen geschehe. Der Vater habe das Sorgerecht erhalten, wegen seiner Berufstätigkeit hätten die Kinder aber bei unterschiedlichen Verwandten aufwachsen müssen. Seine Mutter habe überdies trotz einer entsprechenden Verurteilung keinen Unterhalt gezahlt.

Am 4. Dezember 2015 schlug er das Erbe nach seiner Mutter beim Nachlassgericht aus, ebenso wie alle weiteren Kinder der Verstorbenen.

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Die Beklagte erließ am 24. März 2016 einen Kostenbescheid, mit dem sie den Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Polizei und Ordnungsbehördengesetz i.V.m. dem Bestattungsgesetz anteilig in Höhe von 372,43 € für die Bestattungskosten von insgesamt 1.862,11 € in Anspruch nahm. Entsprechende Bescheide ergingen gegenüber den anderen Söhnen der Frau Y...

5

Der Kläger erhob Widerspruch und trug ergänzend vor: Seine Mutter habe sich schwerwiegenden Verfehlungen ihm gegenüber schuldig gemacht, indem sie ihre Unterhaltspflichten verletzt habe. Ihr Verhalten habe dazu geführt, dass die Familie auseinandergerissen worden sei, was eine schwere Belastung darstelle.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2017 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung stützte er sich auf §§ 63 Abs. 1, 61 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz im Hinblick auf die erfolgte Ersatzvornahme gegen den Willen des Klägers. Die fünf Söhne hätten das Erbe ausgeschlagen und keines der Kinder sei bei der Mutter aufgewachsen, so dass es ermessensgerecht sei, alle jeweils anteilig für die Bestattungskosten in Anspruch zu nehmen. Billigkeitsgründe für ein Absehen von der Kostenerstattungspflicht lägen nicht vor. Die vom Kläger geschilderten schwierigen Lebensumstände begründeten keinen solchen Extremfall. Es bestehe die Möglichkeit, gemäß § 74 SGB XII eine Befreiung von den Kosten zu erlangen, worunter auch persönliche Härtegründe fielen, ohne dass daraus im Umkehrschluss aber die Bestattungspflicht wegen Unbilligkeit zu verneinen wäre.

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Der Widerspruchsbescheid wurde am 28. März 2017 zugestellt.

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Der Kläger hat am 28. April 2017 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt insbesondere vor: Es stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar, die Bestattungskosten seiner Mutter zu übernehmen. Hierfür wirkten mehrere Gründe kumulativ zusammen. Im vorliegenden Verfahren müssten nach einem Urteil des OVG NRW vom 30. Juli 2009 (19 A 448/07) die gleichen Grundsätze gelten wie im Familienrecht bei der Frage einer Unzumutbarkeit der Unterhaltspflicht von erwachsenen Kindern gegenüber ihren Eltern gemäß § 1611 BGB. Seine Mutter habe ihren Kindern weder Bar- noch Naturalunterhalt gewährt und sie zunächst bei ihrem geschiedenen Ehemann und sodann bei verschiedenen Verwandten zurückgelassen und sich auch in der Folgezeit nicht um ihre Entwicklung gesorgt. Die Kinder hätten durch dieses Verhalten getrennt aufwachsen müssen, was eine schwere Belastung infolge des Verhaltens der Mutter darstelle.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 21. März 2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf ihre Bescheide und trägt vor: Der Kläger schildere zweifelsohne ein schwieriges Schicksal, das aber keinen so außergewöhnlichen Fall darstelle, dass daraus die Unzumutbarkeit der Bestattungs- und Kostenübernahmepflicht folge. Hier sei zu unterscheiden zwischen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht und der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.

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Rechtsgrundlage für die anteilige Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Bestattung seiner Mutter Y.. sind dabei nach Auffassung der Kammer allerdings nicht die im Widerspruchsbescheid genannten vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der §§ 61 Abs. 2, 63 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –, sondern der im Ausgangsbescheid herangezogene § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –. Diese Vorschrift ist in Fällen einer Notbestattung ohne vorausgehende Grundverfügung gegenüber den Bestattungspflichtigen einschlägig.

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Gemäß § 6 Abs. 2 POG sind die nach den §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet, wenn den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten entstehen (Satz 1). Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner (Satz 2). Nach § 6 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach §§ 4 oder 5 POG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

18

§ 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem gestreckten Vollstreckungsverfahren einschlägig, wenn – wie in Bestattungsfällen regelmäßig und auch hier – aus Zeitgründen keine Grundverfügung mit dem Inhalt, den Verantwortlichen zur Vornahme der Bestattung zu verpflichten, ergehen kann. Zwar betrifft auch eine Maßnahme des sofortigen Vollzugs gemäß § 61 Abs. 2 LVwVG Fälle, in denen wegen der Eilbedürftigkeit der Sache oder auch sonstigen tatsächlichen Gründen ein Verwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig ergehen kann, die sofortige Anwendung von Zwang aber dringend geboten ist. Die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung und sofortigem Vollzug erfolgt, wird nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob mit der Maßnahme ein entgegenstehender Wille des Betroffenen überwunden werden soll oder nicht. Nach einer anderen Auffassung kann ein sofortiger Vollzug nur vorliegen, wenn der Pflichtige anwesend oder erreichbar ist bzw. wird darüber hinaus verlangt, dass der anwesende Adressat für die Grundverfügung handlungsunfähig ist. Schließlich wird vertreten, im Gefahrenabwehrrecht auf den sofortigen Vollzug insgesamt zu verzichten und die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung als polizei- und ordnungsrechtliche Spezialregelung anzusehen. Dieser letzten Auffassung ist nach Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf deren Abgrenzungsklarheit der Vorzug zu geben (vgl. zum Ganzen bereits das Urteil der Kammer vom 9. Mai 2017 – 5 K 566/16.NW – mit ausführlichen Nachweisen zu den vertretenen Rechtsansichten und Fundstellen). Dass der Widerspruchsbescheid auf § 61 Abs. 2 LVwVG gestützt wurde, ist allerdings für die Kostenerstattungspflicht des Klägers unschädlich, da auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 POG vorliegen und beiden Vorschriften vergleichbare rechtliche Anforderungen und Erwägungen zugrunde liegen.

19

Der Kläger ist gemäß § 6 Abs. 2 POG für die Kosten der unmittelbar ausgeführten Bestattung seiner Mutter erstattungspflichtig. Die unmittelbare Ausführung wurde von der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 POG rechtmäßig vorgenommen. Der Leichnam der Frau Y.. war gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsgesetz – BestG – innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Tod zu bestatten. Keines der zur Vornahme der Bestattung in Frage kommenden Kinder der Verstorbenen fand sich hierzu bereit. Dadurch entstand eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, und auch der Kläger war dafür durch sein Unterlassen gemäß § 4 Abs. 1 POG verantwortlich. Denn er war – zusammen mit seinen Geschwistern – gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BestG bestattungspflichtig. Ein vorrangig verpflichteter Angehöriger oder Erbe der Frau Y.. war weder im Zeitpunkt der unmittelbaren Ausführung noch in dem auf der sog. „Sekundärebene“ entscheidenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bekannt (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 19. April 2016 – 7 A 11194/15.OVG –). In dieser Situation hat die Beklagte ermessensfehlerfrei die gemäß § 6 Abs. 2 POG als Gesamtschuldner haftenden Kinder jeweils anteilig zur Kostenerstattung herangezogen. Das alles wurde dem Kläger bereits in den angefochtenen Bescheiden und im Widerspruchsbescheid zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug nimmt, die es sich zu Eigen macht, § 117 Abs. 5 VwGO.

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Im Hinblick auf das zentrale Klagevorbringen ist hierzu lediglich zu ergänzen:

21

Auch nach Überzeugung des Gerichts sind im vorliegenden Fall die Bestattungspflicht des Klägers und die daraus resultierende Kostenerstattungspflicht nicht aus Härtegründen ausgeschlossen.

22

In der Rechtsprechung wird – mit unterschiedlicher dogmatischer Begründung – vertreten, dass die grundsätzliche Einstandspflicht für die Bestattung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BestG und die Haftung für die Bestattungskosten im Einzelfall ausgeschlossen sein können, wenn die Inanspruchnahme für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 7 D 10513/09.OVG –, m.w.N.; Hess VGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 5 A 1245/11 –; BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 4 ZB 12.2374 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2015 – 2 LB 27/14 –; grundsätzlich ablehnend mit Blick auf § 74 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – SGB – XII: OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2015 – 19 A 488/13 –, alle juris). Dies ist aber nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und wird bejaht bei schweren Straftaten des Verstorbenen gegenüber dem Bestattungspflichtigen oder dessen Angehörigen oder einem vergleichbaren Fehlverhalten (vgl. die o.g. Entscheidungen sowie Urteile des erkennenden Gerichts vom 14. September 2015 – 5 K 282/15.NW – und vom 22. April 2009 – 1 K 1460/08.NW –, m.w.N.). Ein Kontaktabbruch oder ein Auseinanderleben in der Vergangenheit, ein Verlassen und Im-Stich-Lassen der Familie und eine Verletzung von Unterhaltspflichten durch den Verstorbenen genügen demgegenüber nicht. Denn die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht gemäß § 9 BestG, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 5 A 1245/11 –, juris), knüpft gerade nicht an ein familiäres Näheverhältnis zwischen dem Verstorbenen und den dort genannten Bestattungspflichtigen an, sondern lediglich an das objektiv zwischen ihnen bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2014, a.a.O.). Allein dadurch stehen die Bestattungspflichtigen dem Verstorbenen jedenfalls näher als die Allgemeinheit, was ihre vorrangige Inanspruchnahme für die Bestattung und die Bestattungskosten sachlich rechtfertigt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O.).

23

Entgegen der Auffassung des Klägers können deshalb auch die Gründe für den Ausschluss einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht von erwachsenen Kindern gegenüber ihren Eltern auf die öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten nicht übertragen werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Juni 2009, a.a.O.). Im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltspflichten geht es regelmäßig um ein in die Zukunft gerichtetes „Dauerschuldverhältnis“, während die Bestattungspflicht nur einmalig entsteht und die damit einhergehende Belastung mit einer dauernden Unterhaltspflicht mithin nicht vergleichbar ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. April 2015, a.a.O.). Die geltend gemachten Härtegründe gegen eine Bestattungspflicht beziehen sich zudem in aller Regel – und so auch hier – auf ein Fehlverhalten des Verstorbenen in der weiter zurück liegenden Vergangenheit. Auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung des OVG NRW vom 30. Juli 2009 (19 A 448/07, juris), die sich an den Ausschlussgründen der §§ 1611, 1579 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – orientiert hat, konnten letztlich keine ausreichenden Feststellungen zu einer schuldhaften Pflichtverletzung mehr getroffen werden.

24

Die vom Kläger geschilderten schwierigen Umstände seiner Kindheit und Jugend, insbesondere das getrennte Aufwachsen von seinen Brüdern, für das er das Verhalten der Mutter verantwortlich macht, gehen zwar über die Trennung der Eltern und eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht durch die Mutter hinaus und stellen für ihn nachvollziehbar eine schwere Belastung dar. Sie genügen aber auch nach Überzeugung des Gerichtes nicht, die hohen Hürden für eine Unzumutbarkeit bzw. Unbilligkeit der einmaligen Belastung mit Bestattungskosten für seine Mutter zu überwinden. Ein vollständiges Auseinanderbrechen des gesamten Familienverbands durch das Verhalten der Mutter lässt sich nicht feststellen, da der Kläger, ebenso wie seine Geschwister, von Verwandten aufgenommen wurden und für eine Zerrüttung auch des Verhältnisses zum Vater keine Anhaltspunkte vorliegen. Angesichts der Lebenswirklichkeit sind die vom Kläger geschilderten Folgen der Scheidung seiner Eltern - die Auflösung der Kernfamilie, auch mit einer Trennung von Geschwistern - nicht ganz ungewöhnlich und mit einem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten letztlich nicht gleich zu erachten. Auf der anderen Seite wird der Kläger als Gesamtschuldner nicht, wie dies entsprechend § 421 Satz 1 BGB möglich wäre, für die gesamten Beerdigungskosten herangezogen, sondern aufgrund der Ermessensentscheidung der Beklagten nur anteilig zu einem Fünftel. Die einmalige Zahlung anteiliger Bestattungskosten von weniger als 400,00 € stellt keine unzumutbare Belastung für den Kläger dar, zumal er noch die Möglichkeit hat, einen Antrag nach § 74 SGB XII bei der zuständigen Behörde zu stellen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 372,43 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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