Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 886/17.NW
Tenor
Der Bescheid vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger besoldungsrechtlich so zu stellen, als sei er nicht in den Ruhestand versetzt worden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der am 5. September 1978 geborene Kläger wendet sich gegen seine Ruhestandsversetzung.
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Er war bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. März 2017 im Dienst bei der Justizvollzugsanstalt Ludwigshafen/Rhein als Justizvollzugshauptsekretär (A 8) beschäftigt. Bereits seit dem 2. Mai 2015 war er bis zur Ruhestandsversetzung dauerhaft krankgeschrieben. Dem liegt eine chronisch-psychische Störung des Klägers zugrunde. Die Amtsärztin Dr. X untersuchte ihn auf Antrag des Beklagten am 28. September 2015 wegen der langfristigen Erkrankung und stellte fest: Eine wöchentliche Psychotherapie sowie eine Vorstellung bei einem Neurologen/Psychiater alle zwei bis drei Wochen wegen der chronischen Erkrankung sei notwendig. Zudem empfahl sie eine stationäre Behandlung zur schnellstmöglichen Wiederherstellung der Gesundheit. Wann die Dienstfähigkeit des Klägers wiederhergestellt sei, war nach ihren Feststellungen nicht absehbar.
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Nach der Durchführung einer stationären Behandlung führte die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) durch Dr. Y in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2016 aus: Es liege keine festgestellte Schwerbehinderung des Klägers vor. Eine dauernde Dienstunfähigkeit liege nicht vor. Es liege eine Polizeidienstunfähigkeit vor und die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei möglich. Eine begrenzte Dienstfähigkeit i. S. d. § 56 a LBG liege nicht vor. Die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei wahrscheinlich. Eine Nachuntersuchung sei aber erst ungefähr in vier bis fünf Jahren erforderlich. In der Anlage zu diesen Feststellungen führte Frau Dr. Y des Weiteren u. a. aus: Beim Kläger bestünden gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mit psycho-physischen Belastungs- und Leistungseinschränkungen in seinem Beruf als Justizvollzugshauptsekretär vergesellschaftet seien. Erkrankungen mit der Folge einer dauernden Dienstunfähigkeit resultierten hieraus jedoch nicht. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten sich nach Entlastung vom Dienst und mit fachgerechten Behandlungsbemühungen deutlich verbessert. Es bestehe jedoch nach Übereinstimmung der ambulanten und stationären Behandler keine ausreichende Stabilität und Belastbarkeit hinsichtlich einer Reintegration in das Berufsleben als Justizvollzugshauptsekretär. Deshalb werde der berufliche Einsatz im Rahmen einer anderen Verwendung empfohlen. Nach dem bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlauf bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als JVA-Beamter in einem überschaubaren Zeitraum. Der 37-jährige Kläger sei unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seines Dienstrangs für eine anderweitige Verwendung ab sofort vollschichtig dienstfähig. Darüber hinaus bestehe auch gesundheitlich die Fähigkeit, sich in neue Tätigkeiten einzuarbeiten. In Frage kämen insbesondere Tätigkeiten, bei denen er seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Kompetenzen mit einbringen könne. Eine Nachuntersuchung werde in vier bis fünf Jahren empfohlen, weil bis dahin mit einer leistungsrelevanten und belastungsstabilen gesundheitlichen Wiederherstellung seiner beruflichen Tätigkeit als Justizvollzugshauptsekretär nicht zu rechnen sei. Der Kläger sei uneingeschränkt einsetzbar bis auf die Waffenerlaubnis und das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einsatzbedingungen.
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Mit Schreiben über das Justizministerium vom 7. Juni 2016 prüfte der Beklagte die Verwendungsmöglichkeit des Klägers vor Ruhestandsversetzung auch unter Einbeziehung eines Laufbahnwechsels oder einer geringwertigeren Beschäftigung. In der Verwendungsanfrage war ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass die ZMU den anderweitigen Einsatz des Klägers, d. h. außerhalb der Tätigkeit als Justizvollzugsbeamter, empfohlen habe, und dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung für jede anderweitige Verwendung ab sofort vollschichtig dienstfähig sei. Weiter wurde ausgeführt, dass er darüber hinaus auch gesundheitlich die Fähigkeit besitze, sich in neue Tätigkeiten einzuarbeiten, insbesondere in Tätigkeiten, bei denen er seine bisherige berufliche Erfahrung und Kompetenz einbringen könne. In der Anfrage wurde die klägerische Einsetzbarkeit ausdrücklich für alle Bereiche bis auf die Erlaubnis, Waffen zu tragen und ein Kraftfahrzeug unter Einsatzbedingungen zu fahren, bejaht. In dieser Suche „nach alternativen Verwendungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand“ wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass auch in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Stellen zu berücksichtigen seien. Auf diese Anfrage gingen sodann von allen angeschriebenen Ministerien und Stellen beim Beklagten Mitteilungen ein, wonach auch in absehbarer Zeit keine Stelle angeboten werden könne: Rechnungshof vom 14. Juli 2016, Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und bei der Europäischen Union vom 18. Juli 2016, Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demographie vom 21. Juli 2016, Ministerium des Inneren und für Sport vom 29. Juli 2016, Staatskanzlei vom 28. Juli 2016, Ministerium der Finanzen vom 9. August 2016, Ministerien für Bildung und für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 10. August 2016, Justizministerium vom 14. September 2016, Landtagsverwaltung vom 26. Januar 2017, Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 10. Februar 2017. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) erstattete zunächst schriftlich am 21. Juli 2016 eine Fehlanzeige, teilte jedoch noch am gleichen Tag mit, eine Rückmeldung des Landesbetriebs Mobilität sei übersehen worden, wonach sich der betroffene Beamte an einem Auswahlverfahren beteiligten könne. Die Stellenausschreibung wurde sodann der Justizvollzugsanstalt Ludwigshafen übermittelt. Darin wurde ein Fachangestellter bzw. Bewerber/in mit einer kaufmännischen Ausbildung für den Bereich Rechnungswesen in Teil- oder Vollzeit gesucht. Das MWVLW teilte zugleich mit, dass der Beamte (der Kläger), für den eine Stelle gesucht werde, aufgrund seiner kaufmännischen Ausbildung grundsätzlich hierfür geeignet sei. Aus diesem Grund bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, den Beamten in das Auswahlverfahren miteinzubeziehen. Wenn weitere Informationen vorlägen, würde der Beamte gerne in das Auswahlverfahren aufgenommen. Mit dieser E-Mail wurde vom Personalreferat des MWVLW zugleich angefragt, ob diese Stelle vorliegend in Betracht komme, obschon es keine Beamtenstelle und keine Abordnung, sondern ein ergebnisoffenes Verfahren sei.
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Daraufhin rief der Beklagte den Kläger durch die JVA am 27. Juli 2016 an, teilte daraufhin dem Ministerium mit, dass der betroffene Beamte (der Kläger) leider an einer Teilnahme am Auswahlverfahren kein Interesse habe, da es sich weder um eine Beamtenstelle noch um eine Abordnung handele.
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Mit Feststellungsbescheid vom 23. August 2016 stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung einen Grad der Behinderung von 30 für den Kläger fest und teilt mit, dass er zum Personenkreis der behinderten Menschen gehöre, ihm jedoch ein Schwerbehindertenausweis nicht zustehe.
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Auf das Anhörungsschreiben vom 22. Februar 2017 zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung erwiderte der Kläger: Ausweislich des Gutachtens der ZMU, Dr. Y liege bei ihm keine dauernde Dienstunfähigkeit vor, sondern nur eine Polizeidienstunfähigkeit. Dr. Y habe seinen beruflichen Einsatz ausdrücklich empfohlen. Die Anforderungen an die Suche einer Verwendung vor Ruhestandsversetzung seien nicht erfüllt worden. Seine psychosomatische Erkrankung beruhe auf seiner Beschäftigung bei der JVA und werde dort immer neu „getriggert“. Nach seiner Auffassung liege ein Dienstunfall vor, der zu einem GdB von 30 geführt habe.
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Mit Bescheid vom 8. März 2017 versetzte der Beklagte den Kläger zum 31. März 2017 in den Ruhestand, da mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht zu rechnen sei.
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Mit seinem Widerspruch vom 07.04.2017 wandte der Kläger ein: Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sei nicht an seiner funktionellen Dienststelle, sondern an seiner Laufbahnqualifikation auszurichten gewesen. Er sei leistungsbereit und leistungsfähig.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Ruhestandsversetzung sei erfolgt, da mit einer Herstellung der Dienstfähigkeit des Klägers gemäß § 26 Abs. 1.S. 2 Beamtenstatusgesetz -BeamtStG- i.V.m. § 44 Abs. 3 Landesbeamtengesetz -LBG- nicht zu rechnen sei. Er sei seit dem 4. Mai 2015 dauerhaft erkrankt. Als dienstunfähig sei auch anzusehen, wer infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe und bei dem keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibe, die Dienstfähigkeit wiederherstellen könne. Es bestehe keine Aussicht, dass die Dienstfähigkeit des Klägers wieder voll hergestellt werde und auch die Prüfung einer Verwendungsmöglichkeit bei den Behörden und Einrichtungen des Landes zur Vermeidung der Ruhestandsversetzung sei erfolglos geblieben. Es habe eine zu besetzende Stelle beim Landesbetrieb Mobilität gegeben, die der Kläger jedoch nicht in Anspruch genommen habe.
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Der Kläger hat am 31. Juli 2017 Klage erhoben.
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Er trägt vor: Die Ruhestandsversetzung sei formell rechtswidrig zustande gekommen. Die einschlägigen Erfordernisse, die durch die bestehende Gesetzeslage und die Rechtsprechung des zweiten Senats des Bundesverwaltungsgerichts definiert worden seien, seien vom Beklagten nicht beachtet worden. Die Suchanfrage sei durch die einzelnen Ministerien nicht ausreichend qualifiziert beantwortet worden. Zudem sei die Suchanfrage bereits fast neun Monate vor Ruhestandsversetzung durchgeführt worden und hätte bei einem solch langen Zeitraum nochmals vor der Ruhestandsversetzung wiederholt werden müssen.
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In der mündlichen Verhandlung erklärt der Kläger auf Befragen des Gerichts ausdrücklich: Er habe sich beim Landesbetrieb für Mobilität nie vorgestellt. Er habe lediglich mit dem Personalleiter der JVA Ludwigshafen telefoniert und dieser habe ihm gesagt, dass die Stelle nicht für Beamte ausgeschrieben sei, sondern nur für Beschäftigte. Eine Vorstellung/Bewerbung durch ihn habe deshalb beim Landesbetrieb für Mobilität nicht stattgefunden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 8. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn besoldungsrechtlich so zu stellen, als sei er nicht einstweilen in Ruhestand versetzt worden und
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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt ergänzend vor: Der Kläger sei bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Juli 2016 über eine zu besetzende Stelle beim Landesbetrieb Mobilität informiert worden, von der die Justizvollzugsanstalt über das MWVLW in Kenntnis gesetzt worden sei. Diese Stelle sei unter dem Hinweis „keine Beamtenstelle und keine Abordnung“ vom MWVLW übermittelt worden. Gemäß § 5 LBG i. V. m. § 3 BeamtStG werde die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel auf Beamtinnen und Beamte übertragen. Handele es sich aber nicht um eine rein hoheitliche Tätigkeit, könnten ebenfalls Stellen für Tarifbeschäftigte geschaffen werden. Haushaltsrechtlich bestehe die Möglichkeit, Tarifbeschäftigte bis zur Ernennung in das Beamtenverhältnis eine gewisse Zeit auf einer Beamtenstelle zu führen. Das Führen eines Beamten auf einer Tarifbeschäftigtenstelle sei haushaltsrechtlich jedoch grundsätzlich nicht vorgesehen, sodass eine Abordnung des beamteten Klägers nicht möglich gewesen wäre. Eine erneute Nachfrage beim Landesbetrieb Mobilität bezüglich der vorgenannten Stelle habe Folgendes ergeben:
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„...wie telefonisch besprochen, haben wir das Auswahlverfahren für die Besetzung einer Stelle im Aufgabenbereich „Rechnungswesen“ vom Juli 2016 nachvollzogen. Danach können wir Ihnen mitteilen: Für die Stelle im Aufgabenbereich „Rechnungswesen" haben wir Beamte/Innen des 2. Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte (z. B. Verwaltungsfachangestellte) gesucht. Das Anforderungsprofil verlangte von den Bewerben einschlägige Kenntnisse und Berufserfahrungen in der Anlagen- und Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung. Wir haben den von Ihnen benannten Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen. Im Ergebnis haben wir uns jedoch für einen anderen Kandidaten entschieden, der die v.g. Eignungsvoraussetzungen aus unserer Sicht besser erfüllen konnte...".
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Der Kläger sei folglich sogar in das o. g. Bewerbungsverfahren miteinbezogen gewesen, habe letztlich aber nicht berücksichtigt werden können. Da mithin die Rückmeldungen auf die gesuchte anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Klägers alle negativ gewesen seien, sei die gemäß § 26 BeamtStG geforderte Suche erfolglos geblieben.
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Der Beklagte weist in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Personalakte des Klägers von keiner Stelle, auch nicht vom Landesbetrieb Mobilität angefordert worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten und die Personalakte des Klägers, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat Erfolg.
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Gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
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Hier liegt ein Fall des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vor, worauf sich der Widerspruchsbescheid ausdrücklich gestützt hat. Der Kläger ist zwar ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme der ZMU durch Dr. Y nicht dauernd dienstunfähig, aber es liegt eine Polizeidienstunfähigkeit vor. Die Gutachterin führt aus: Der Kläger leide unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit psycho-physischen Belastungs- und Leistungseinschränkungen in seinem Beruf als Justizvollzugshauptsekretär vergesellschaftet seien. Erkrankungen mit der Folge dauernder Dienstunfähigkeit resultierten hieraus jedoch nicht, es bestünden aber Einschränkung beim Waffengebrauch und dem Führen von Kraftfahrzeugen unter Einsatzbedingungen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten sich nach Entlastung vom Dienst und mit fachgerechten Behandlungsbemühungen deutlich verbessert. Es bestehe jedoch, in Übereinstimmung den ambulanten und stationären Behandlern, keine ausreichende Stabilität und Belastbarkeit hinsichtlich einer Reintegration in das Berufsleben als Justizvollzugshauptsekretär.
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Daraus ergibt sich für das Gericht unzweifelhaft, dass der Kläger nicht innerhalb der gemäß § 118 LBG i. V. m. § 112 Abs. 1 LBG landesrechtlich bestimmten Frist, nach den Feststellungen der ZMU, wieder polizeidienstfähig werden wird. Nach § 112 Abs. 1 LBG i. V. m. § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Gemäß § 118 LBG ist diese Regelung des § 112 LBG auf Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes anzuwenden.
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Zwar hat die untersuchende Ärztin, Dr. Y angekreuzt, dass die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wahrscheinlich ist, zugleich jedoch mitgeteilt, dass eine Nachuntersuchung allenfalls nach vier bis fünf Jahren erfolgen solle, weil bis dahin mit einer leistungsrelevanten und belastungsstabilen gesundheitlichen Wiederherstellung der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Justizvollzugshauptsekretär nicht zu rechnen sei. Da die Ärztin der ZMU zugleich bejaht hat, dass Polizeidienstunfähigkeit vorliegt, steht mithin fest, dass mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit, d. h. hier der Polizeidienstfähigkeit, nicht vor vier Jahren zu rechnen ist.
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Nach § 112 Abs. 2 LBG findet bei Polizeidienstunfähigkeit, hier Vollzugsdienstunfähigkeit, § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie Abs. 3 BeamtStG Anwendung. Für die Feststellung, ob zu erwarten ist, dass der Vollzugsdienstbeamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt, gilt § 113 Abs. 2 LBG entsprechend. Nach § 113 Abs. 2 LBG wird die Polizeidienstunfähigkeit aufgrund eines Gutachtens des polizeiärztlichen Dienstes oder der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle festgesetzt. § 47 Abs. 2 bis 4 LBG ist entsprechend anzuwenden.
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Aufgrund des Voranstehenden steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Vollzugsdienstfähigkeit nicht vor Ablauf des Jahres 2020 nach der Prognose der ZMU-Ärztin wiedererlangen wird. Daraus folgt, dass die zweijährige Polizeidienstunfähigkeit hier ausreichend nachgewiesen ist.
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Gleichwohl ist die Ruhestandsversetzung durch das Gericht aufzuheben.
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Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift kann dem Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand auch eine geringwertigere Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
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Aus diesem Grund ist ein Beamter weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten in der Behörde für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderung eingerichtet werden kann. Daran fehlt es aber, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.03 –, Rn. 15, juris, Plog-Wiedow, Stand: August 2007, § 42 BBG-alt, Rn. 4). Hier kann der Kläger in der JVA nicht eingesetzt werden.
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Das Bundesverwaltungsgericht geht aber zugleich davon aus, dass grundsätzlich keine Verpflichtung des Dienstherrn begründet wird, personelle oder organisatorische Änderungen in anderen Behörden vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen, denn es liege im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert (BVerwG a. a. O. Rn. 29 und BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 37.13 -, juris).
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Die Suchpflicht des Dienstherrn muss sich auf dessen sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsbereiche erstrecken und berücksichtigen, dass dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer entsprechenden gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann, gegebenenfalls ist der Beamte dann weiter zu qualifizieren (§ 26 Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG). Hiermit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Pflicht auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08). Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, hier in einer der Verwaltung des Landes Rheinland-Pfalz, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne diese gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Dies wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, a. a. O.). Dieser gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zum Ausdruck gebracht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden soll, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Diese Sollvorschrift gestattet Abweichungen von der gesetzlichen Regelung nur in atypischen Ausnahmefällen. Ein solcher ist hier nicht erkennbar. Die mithin auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstreckende Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, Rn. 18). Dabei ist eine vorausschauende Suche nach freiwerdenden und neu zu besetzenden Dienstposten erforderlich, die einen Zeitraum von sechs Monaten erfasst.
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Diese Voraussetzungen erfüllt im hier zu entscheidenden Fall die Verwendungssuche des Beklagten nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung ist die letzte Behördenentscheidung über die Ruhestandsversetzung, d. h. der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids. Die Ruhestandsversetzung des Klägers durch den Beklagten erfolgte zum 31. März 2017 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid datiert vom 21. Juli 2017.
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Zu diesem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, dem 21. Juli 2017, war jedoch die Verwendungssuche des Beklagten bereits veraltet, da unter Berücksichtigung der erforderlichen vorausschauenden Verwendungssuche, hier der maßgebliche Zeitraum von mindestens sechs Monaten, durch die Fehlanzeigen ganz überwiegend nicht mehr gewahrt war. So haben viele der Ministerien und auch die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und bei der Europäischen Union sowie der Rechnungshof ihre Fehlanzeige bereits im Juli 2016 verfasst. Im Hinblick darauf, dass eine halbjährliche Verwendungsvorausschau erforderlich wäre, war diese Suche zum Zeitpunkt des ein Jahr später ergehenden Widerspruchsbescheids nicht mehr eingehalten. Hier hätte eine zeitnahe Nachholung der Verwendungssuche erfolgen müssen. Daran ändert auch nichts, dass zum Teil die Verwendungssuche durch die anderen Ministerien erst im Februar 2017 (Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 10. Februar 2017) beantwortet worden sind.
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Dem steht nicht entgegen, dass dem Kläger durch den Feststellungsbescheid des Landesamtes vom 23. August 2016 ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt wurde.
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Nach alledem steht fest, dass hier die Verwendungssuche nicht mehr ausreichend für die Ruhestandsversetzung war, denn der Kläger war nach den Ausführungen der ZMU dienstfähig, nur nicht für den Vollzugsdienst, weil er einer Verwendung beim Tragen einer Waffe und dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einsatzbedingungen mehr gerecht werden kann (Polizeidienstunfähigkeit). In diesem Gutachten der ZMU wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Kläger für eine anderweitige Verwendung zur Verfügung stehe und dafür voll einsatzfähig ist, worauf der Beklagte in der Suchanfrage auch zutreffend und ausführlich hingewiesen hat. Ferner hat er in der Suchanfrage darauf hingewiesen, dass Dienstposten zu berücksichtigen waren, die in absehbarer Zeit frei wurden. Dies betrifft aber grundsätzlich nur Dienstposten die in den auf die Fehlanzeige folgenden sechs Monaten frei und/oder neu zu besetzen sind. Dieser Zeitraum war bei der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers am 21.07.2017 überholt, da bereits im Juli 2016 viele Fehlanzeigen der Ministerien abgegeben worden waren, und mithin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Ruhestandsversetzung, dem Widerspruchsbescheid, die absehbare Stellenbesetzungszeit bereits mehr als sechs Monate abgelaufen war.
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Da der Dienstherr schlüssig darzulegen hat, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung die Vorgaben ausreichend beachtet hat und es aus den genannten Gründen hier daran fehlt, ist die Ruhestandsversetzung aufzuheben. Der Dienstherr trägt für die Vorgänge und den Nachweis einer ausreichenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung vor Ruhestandsversetzung die Darlegungs- und Beweislast, da es sich um Vorgänge aus seinem Verantwortungsbereich handelt (BVerwG a.a.O.).
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In Anbetracht dieser unzureichenden Verwendungssuche kann hier dahinstehen, ob nicht bereits mit der angebotenen Stelle, die beim Landesbetrieb Mobilität im Juli 2016 zur Verfügung stand, eine anderweitige Verwendung des Klägers möglich gewesen wäre. Dies erscheint nach der vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 5. Januar 2018 mitgeteilten Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität durchaus möglich, da dieser selbst angeführt hat, dass für die Stelle im Aufgabenbereich „Rechnungswesen“ ein Beamter/eine Beamtin des 2. Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftige (z. B. Verwaltungsfachangestellte) gesucht worden sei.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erschöpft sich die Suchpflicht des Dienstherrn nicht darin, Fehlanzeigen zugrunde zu legen, sondern erfordert ggf. einen dialogischen Ansatz über die Frage, ob eine anderweitige Verwendung des zur Ruhe zu setzenden Beamten möglich wäre. Letztlich kann diese Frage hier jedoch unbeantwortet bleiben, da die Verwendungssuche aus den vorgenannten Gründen bereits unzureichend war.
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Das Gericht weist aber, obwohl es hier nicht darauf ankommt, darauf hin, dass grundsätzlich auch Tätigkeiten, die nicht hoheitlich sind, Beamten zugewiesen werden können.
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Soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihn besoldungsrechtlich so zu stellen, als sei er nicht in Ruhestand versetzt worden, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen, da mit Aufhebung der Ruhestandsversetzung dem Kläger die besoldungsrechtlichen Ansprüche zustehen.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 124a Abs. 1 VwGO zugelassen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 36.862,08 € festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG).
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Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
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Referenzen
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- BeamtStG § 26 Dienstunfähigkeit 8x
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- § 112 LBG 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 47 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BeamtStG § 3 Beamtenverhältnis 1x
- VwGO § 162 1x
- § 113 Abs. 2 LBG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124a 1x