Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 811/17.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des nördlich des A-Weges gelegenen und mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flurstück-Nr. ..., B-Straße ... in Landau-.... Dieses befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ... der Stadt Landau, der den Bereich, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, als allgemeines Wohngebiet ausweist. Südlich des A-Weges befinden sich landwirtschaftliche Flächen, die als solche auch im Flächennutzungsplan ausgewiesen sind, ein Feuerwehrhaus sowie das Betriebsgelände der C GmbH mit der Anschrift A-Straße ..., Landau-..., Grundstück Flurstück-Nr. ....
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Mit Antrag vom 22. Mai 2012, geändert am 2. November 2012, beantragte der Beigeladene die Errichtung einer Lagerfläche für Baumaschinen, Container und Baumaterialien auf dem westlich des Feuerwehrhauses und des Betriebsgeländes der C GmbH sowie südöstlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Grundstück Flurstück-Nr. ... südlich des A-Weges.
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Die Planung sah auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... im nördlichen, dem A-Weg zugewandten Bereich, Stellplätze für PKW und im weiter südlich gelegenen Bereich Stellplätze für vier LKW vor. In der südöstlichen Fläche war zudem noch eine Stellfläche für Container vorgesehen. Die Container sollen der sicheren Unterbringung von Material, Geräten und Werkzeugen dienen. Diese sollen bei Bedarf mittels eines fest installierten Turmkranes auf dem bestehenden Betriebsgelände der Firma auf die LKW verladen werden bzw. bis zum nächsten Einsatz auf den Fahrzeugen stehen bleiben. In der Betriebsbeschreibung waren die Betriebszeiten mit Montag bis Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr und samstags von 06:00 bis 16:30 Uhr angegeben. Verkehrstechnisch ist geplant, im nördlichen Bereich eine Zufahrt von der B-Straße und im südlichen Bereich eine Ausfahrt Richtung A-Straße anzulegen. Hierfür ist eine ca. 4 m breite Fahrgasse entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze vorgesehen. Ferner sah die Planung vor, eine ca. 2 m hohe Gabionenwand entlang der nördlichen Grenzlinie zu errichten.
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Nach Antragstellung wurden diverse Einwendungen aus der Nachbarschaft, so auch von der Klägerin, gegen den geplanten Lagerplatz erhoben. Insbesondere wegen der befürchteten Lärmbelästigung der Nachbarn legte der Beigeladene eine schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros P vom 6. März 2014 zum Vorhaben vor.
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Darin kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, in Bezug auf die Betriebsgeräuschimmissionen seien an den Fassaden des Anwesens der Klägerin ein Lärmpegel von 43 dB(A) und ein Spitzenpegel von max. 73 dB(A) messbar. An allen maßgeblichen Punkten werde der jeweils geltende Tagesimmissionsrichtwert voraussichtlich eingehalten und um mindestens 10 dB(A) unterschritten. Auch die Spitzenwerte würden an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich nicht überschritten. Die Untersuchung in Bezug auf den anlagenbezogenen Fahrverkehr habe ergeben, dass der zulässige Grenzwert der 16. BlmSchV selbst bei einer Verdoppelung der Verkehrsbelastung nicht überschritten werde.
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Daher seien keine verkehrslenkenden Maßnahmen organisatorischer Art notwendig. Aus schalltechnischer Sicht bestünden daher zur Nutzung der Lagerfläche keine Bedenken.
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Die Beklagte erteilte daraufhin dem Beigeladenen am 5. August 2016 eine Baugenehmigung. Diese enthielt u.a. die Auflage, dass die Bestimmungen der TA- Lärm einzuhalten seien. Das schalltechnische Gutachten wurde zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt.
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Dagegen legte die Klägerin am 18. August 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vorhaben dem Flächennutzungsplan widerspreche. Sie befürchte Lärm. Es sei unverständlich, dass eine störende Gewerbeeinheit in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngebiet genehmigt worden sei. Es sei eine vermehrte Störung, gerade auch in Ruhezeiten, durch Schwerlastverkehr zu befürchten.
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Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2017, der Klägerin zugestellt am 12. Juni 2017, mit der Begründung zurück, der Widerspruch der Klägerin sei ausschließlich an § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu messen, da lediglich diese Vorschrift nachbarschützende Wirkung entfalte. Danach komme es darauf an, ob schädliche Umwelteinwirkungen zu verzeichnen seien. Da vorliegend alle Immissionsrichtwerte der TA-Lärm unterschritten würden und das Gutachten darüber hinaus plausibel und nachvollziehbar sei, sei die Baugenehmigung rechtmäßig.
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Die Klägerin hat am 12. Juli 2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die schalltechnische Untersuchung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werde, soweit die auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandenen LKWs morgens mit einem Kran beladen würden, dessen Aktivität im Gutachten nicht berücksichtigt sei. Das Gutachten orientiere sich an einer objektiven Betriebsbeschreibung, müsse aber die konkreten Umstände abbilden. Problematisch sei ferner, dass sich das Vorhaben im Außenbereich befinde, das unmittelbar benachbarte Grundstück der Klägerin jedoch in einem allgemeinen Wohngebiet liege.
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Die Klägerin beantragt,
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die Baugenehmigung vom 5. August 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2017 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und beruft sich darauf, dass keine nachbarschützenden Rechte verletzt seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2018.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 5. August 2016 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 6. Juni 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
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Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung steht einem Nachbarn nicht schon dann zu, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr müssen durch den Rechtsverstoß zugleich nachbarliche Rechte verletzt werden. Das ist dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin drittschützende Wirkung hat. Eine Baugenehmigung ist demnach im Rahmen einer Anfechtungsklage des Nachbarn nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 8 B 10011/12.OVG –).
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Hiernach verstößt die gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – erteilte Baugenehmigung vom 5. August 2016 nicht gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Weder ist die angegriffene Baugenehmigung zu unbestimmt (1.) noch liegt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch vor (2.) noch kann sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen (3.).
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1. Soweit ein Dritter, wie hier die Klägerin, von einem Verwaltungsakt betroffen ist, muss dieser auch dem Dritten gegenüber bestimmt sein. Eine Baugenehmigung muss deshalb Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 1 A 11152/15.OVG –). Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen wie z.B. schalltechnischen Gutachten. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 9 CS 18.10 –, juris). Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und eine Verletzung der Rechte Dritter nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 8 B 11605/16 –, NVwZ-RR 2017, 439). Der Drittbetroffene wird durch die Unbestimmtheit jedoch nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich diese gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 1 A 11152/15.OVG –).
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Im vorliegenden Fall wäre danach die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2017 nur dann zulasten der Klägerin unbestimmt, wenn das Vorhaben – Errichtung einer Lagerfläche für Baumaschinen, Container und Baumaterialien – nach Maßen, Lage und Nutzungsart derart ungeregelt geblieben wäre, dass die Klägerin dem Risiko einer unzumutbaren Lärmbelastung infolge der künftigen Nutzung ausgesetzt worden wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.
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Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich vorliegend aus dem Bauantrag des Beigeladenen samt Betriebsbeschreibung, den von der Beklagten mit Genehmigungsstempel versehenen Bauzeichnungen, dem Gutachten des Ing.-Büros P vom 6. April 2014 und der Begründung in der Baugenehmigung. Die Beklagte hat durch die „Auflage Nr. 1“ und dem darin in Bezug genommenen Gutachten des Ing.-Büros P, das ausdrücklich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde, den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang ausreichend festgelegt. Die „Auflage Nr. 1“ verlangt, dass die Bestimmungen der TA-Lärm einzuhalten sind. Insbesondere dürfen danach die in der TA-Lärm enthaltenen Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden nicht überschritten werden. Darin enthaltene schallschutztechnische Maßnahmen sind bei der Errichtung und beim Betrieb der Lager-/Betriebsfläche zu berücksichtigen.
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Zwar ist es in der Regel nicht ausreichend, dem Bauherrn in der Baugenehmigung lediglich vorzugeben, dass er bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst überprüfen kann. Aus diesem Grund genügt die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Ist dies nicht der Fall, muss sich grundsätzlich aus der Baugenehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2018 – 10 B 163/18 –, juris).
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Diese Anforderungen sind hier erfüllt. In dem genannten Gutachten vom 6. April 2014 hat das Ing.-Büro P seiner schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt, dass das Anwesen der Klägerin in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt und ist in Bezug auf das Grundstück der Klägerin von einem zulässigen Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.1 d) TA-Lärm von tags 55 dB (A) ausgegangen. Dadurch, dass die Beklagte die schalltechnische Untersuchung zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht hat, hat sie dem Beigeladenen vorgeschrieben, einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) tagsüber in Bezug auf das Grundstück der Klägerin einzuhalten. Das Ing.-Büro P ist in seiner schalltechnischen Untersuchung weiter davon ausgegangen, dass im südlichen Bereich des geplanten Areals eine Fläche für Container angelegt wird, die der Unterbringung von Material, Geräten und Werkzeugen dient. Diese werden bei Bedarf mittels eines fest installierten Turmkranes auf dem bestehenden Betriebsgelände der Firma auf die LKW verladen bzw. bleiben bis zum nächsten Einsatz auf den Fahrzeugen stehen. Im Gutachten wird eine Verladezeit von max. 15 Minuten in Ansatz gebracht. Ferner geht das Gutachten davon aus, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen 6 LKW (2 LKW á 7.5 t, 2 LKW á 18 t und 2 LKW á 26 t) eingesetzt und abgestellt werden und im nördlichen Bereich des Grundstücks ca. 6 Mitarbeiterstellplätze geschaffen werden. In Bezug auf die Kfz ist das Ing.-Büro P von folgender Nutzung der Kfz in der Tageszeit von 6 Uhr bis 22 Uhr ausgegangen:
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- Anfahrt von 10 PKW (Mitarbeiter) in der Zeit zwischen 6 und 7 Uhr,
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- Abfahrt von insgesamt 6 LKW in der Zeit zwischen 6 und 7 Uhr,
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- Be- bzw. Entladevorgänge mittels eines Kranes von insgesamt 30 Minuten in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr, davon 15 Minuten von 6 bis 7 Uhr,
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- 2 Ein- und Ausparkvorgänge auf den jeweiligen Stellplatzbereichen in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr,
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- Anfahrt von insgesamt 6 LKW in der Zeit zwischen 19 und 20 Uhr,
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- Abfahrt von insgesamt 10 PKW in der Zeit zwischen 16 und 17 Uhr.
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Ferner hat der Beigeladene durch die seinem Bauantrag beigefügte Betriebsbeschreibung den Nutzungsumfang konkretisiert. Darin hat er angegeben, es würden insgesamt 18 Personen auf dem Gelände beschäftigt; die Betriebszeiten seien von montags bis freitags von 6 – 18 Uhr und samstags von 6 – 16.30 Uhr. Damit hat der Beigeladene selbst den zeitlichen Nutzungsumfang von vornherein begrenzt und bleibt hinter den Ansätzen des Ing.-Büros P zurück.
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Aufgrund dieser Angaben ist für die Klägerin eine sichere Prognose der zu erwartenden Immissionen möglich. Konkretere Angaben etwa dazu, wie oft und zu welchen Zeiten welche genauen Lagerungsvorgänge auf dem Grundstück durchgeführt werden, wie viele genauen An- und Abfahrten der Fahrzeuge erlaubt sind und wie viele Fahrten innerhalb des Betriebsgeländes betreffend zum Beispiel Verladetätigkeiten zulässig sind, sind nicht erforderlich. Der Gesetzeswortlaut des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – zeigt, dass nur eine „hinreichende“, d.h. den Umständen nach angemessene Bestimmtheit verlangt werden kann. Die erforderliche Bestimmtheit darf daher nicht dahin missverstanden werden, dass schon im Bauschein alle denkbaren Nutzungsformen und Nutzungszeiten unter Vorwegnahme aller in der Zukunft auftretenden Betriebsnotwendigkeiten im Einzelnen beschrieben werden müssten. Bei solchen Anforderungen wäre die Erteilung einer Baugenehmigung schlechterdings unmöglich (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 1 A 11152/15.OVG –; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2018 – 10 B 163/18 –, juris).
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2. Der Klägerin steht ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben von vornherein nicht zu. Das Bauvorhaben auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich im Außenbereich, während das Grundstück der Klägerin im angrenzenden beplanten Innenbereich liegt. Da der Außenbereich kein Baugebiet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 – 4 B 38/99 –, NVwZ 2000, 552; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 1 B 10885/08.OVG –), scheidet zugunsten der Klägerin der „gebietsübergreifende Gebietserhaltungsanspruch“ zwingend aus. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht im Übrigen unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008, 427; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 C 10852/09 –, juris). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2000 – 1 A 11751/99 –, BauR 2000, 527). Eine solche Konstellation ist hier von vornherein nicht gegeben.
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3. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dieses soll als Bestandteil des einfachen Rechts nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen. Drittschützende Wirkung hat das Rücksichtnahmegebot nur, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Personenkreises Rücksicht zu nehmen ist, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370; kritisch zu dieser Formel Rieger, UPR 2015, 241). Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, NJW 1978, 2564). Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt.
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Eine besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme in Bezug auf Immissionen stellt § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dar, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vorliegt, wenn u.a. ein Vorhaben „schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann“. Die Grenze dessen, was Nachbarn an Einwirkungen zugemutet werden kann, deckt sich mit den Anforderungen, die das Bundesimmissionsschutzgesetz für nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Anlagen festgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 74/78 –, NVwZ 1984, 509; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juni 2005 – 8 A 10548/05.OVG –). § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – bezeichnet als schädliche Umwelteinwirkungen diejenigen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Benachteiligungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dabei bestimmt sich der Begriff der Nachbarschaft in räumlicher Hinsicht nach dem Einwirkungsbereich der baulichen Anlage. Wann „schädliche Umwelteinwirkungen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbar sind, wird regelmäßig mit Hilfe von technischen Regelwerken bestimmt, die aufgrund der §§ 23, 48 Abs. 1 BImSchG erlassen worden sind. Zu den technischen Regelwerken im Sinne des § 48 Abs. 1 BImSchG zählt u.a. die TA-Lärm vom 26. August 1998. Die zur Genehmigung gestellte Lagerfläche für Baumaschinen, Container und Baumaterialien ist eine Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG. Denn auf dem Grundstück werden Arbeiten durchgeführt, die Emissionen verursachen können. Dies eröffnet den Anwendungsbereich der TA Lärm nach Nr. 1 TA Lärm, die sich Geltung für (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige und – wie hier – nicht genehmigungsbedürftige Anlagen beimisst; eine der ausdrücklich genannten Ausnahmen liegt nicht vor.
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Die in Nr. 6 TA-Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte enthalten konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung von Nutzungskonflikten, die anlagenbedingte Lärm- oder Geruchsimmissionen auf benachbarten Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage hervorrufen (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 7 B 1.06 -, juris). Für emittierende bauliche Anlagen, die – wie hier – nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, sondern als nicht genehmigungspflichtige Anlagen i.S.d. §§ 22 ff. BImSchG dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen, kommt der TA-Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 –, NVwZ 2008, 76; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. November 2017 – 4 B 19/17 –, juris). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze auf Grund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA-Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. zu 6.5 S. 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A 2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 –, NVwZ 2008, 76).
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Soweit es um Immissionen oder immissionsähnliche Einwirkungen geht, verändert das Gebot der Rücksichtnahme seinen wesentlichen Inhalt nicht danach, ob die jeweiligen Nutzungen beide im Außenbereich oder beide im Innenbereich oder an der Grenze von Außen- und Innenbereich liegen. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt daher auch für das - hier vorliegende - grenzüberschreitende Verhältnis zwischen Bebauung im Innen- und im Außenbereich (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 28/81 –, NJW 1983, 2460).
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Nach Maßgabe diese Grundsätze ist das Bauvorhaben des Beigeladenen der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos.
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Das Wohngebäude der Klägerin liegt im Randgebiet zum Außenbereich und grenzt im Süden seitlich an das Außenbereichsgrundstück des Beigeladenen an, auf dem diesem die Errichtung einer Lagerfläche für Baumaschinen, Container und Baumaterialien genehmigt worden ist. Da der Abstand zwischen dem Gelände, auf dem sich der Lagerplatz des Beigeladenen befindet, und dem Wohngebäude der Klägerin weniger als 50 m beträgt, gehört die Klägerin unzweifelhaft zum Kreis der Nachbarn, auf die Rücksicht zu nehmen ist. Nachbarn, die in einer Randlage zum Außenbereich wohnen, können grundsätzlich zwar nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen entstehen. Ihre Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, ist deshalb deutlich herabgesetzt. Sie dürfen aber darauf vertrauen, dass durch ein (hinzutretendes) Außenbereichsvorhaben keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht. In Betracht kommt in einer Konstellation wie der Vorliegenden etwa eine „Zwischenwertbildung“ (s. Nr. 6.7 Satz 1 TA-Lärm) zwischen den zulässigen Immissionsrichtwerten in einem allgemeinen Wohngebiet und einem Dorfgebiet, also ein Beurteilungspegel von tags 57,5 dB(A). Ebenso könnte man eine Unzumutbarkeit ausschließen, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß von tags 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) hinausgeht, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO –; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6/88 –, NVwZ 1991, 881; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Februar 2018, § 35 Rn. 187).
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Hiervon ausgehend ist das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen nicht rücksichtslos. In dem Gutachten des Ing.-Büro P vom 6. April 2014, das zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde, hat der Sachverständige auf der Grundlage der Angaben des Beigeladenen eine Berechnung der zu erwartenden Immissionen vorgenommen. Dabei hat er die Geräuschemissionen von LKW, Transportern und PKW, die Verladergeräuschemissionen und die Geräuschemissionen des stationären Krans in Ansatz gebracht. Für die schalltechnische Untersuchung wurden u.a. die Süd- und Ostfassade des Anwesens der Klägerin (Immissionsorte 3 und 4 im Gutachten) ausgewählt. Für diese Immissionsorte berechnete der Sachverständige einen Beurteilungspegel von 43 dB(A) an der Südfassade und 42 dB(A) an der Ostfassade. Daneben überprüfte der Sachverständige auch die zulässigen Spitzenpegel im Hinblick auf die Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm, wonach einzelne Pegelspitzen den Tagesimmissionsrichtwert um nicht mehr als 30 dB und den Nachtimmissionsrichtwert um nicht mehr als 20 dB überschreiten dürfen. An den beiden Immissionsorten am Anwesen der Klägerin ergab die Berechnung des Sachverständigen eine durch den Betrieb des Beigeladenen bedingte Pegelspitze von 71 dB(A) sowohl an der Südfassade als auch an der Ostfassade.
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Auch hat der Sachverständige den Fahrverkehr von und zu den Stellplätzen berücksichtigt (s. dazu Nr. 7.4 TA-Lärm) und hat in diesem Zusammenhang zugrunde gelegt, dass die Fahrzeuge aus nördlicher Richtung von der B-Straße die Lagerfläche befahren und in östlicher bzw. südöstlicher Richtung durch die A-Straße das Gelände wieder verlassen. Dabei ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass keine verkehrslenkenden Maßnahmen organisatorischer Art notwendig sind.
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Die Kammer hält die schalltechnische Untersuchung des Ing.-Büro P vom 6. April 2014 für plausibel und damit verwertbar. Gutachten dieser Art stellen eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit beziehungsweise größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2018 – 10 B 163/18 –, juris). Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllt die schalltechnische Untersuchung vom 6. April 2014. Sie kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass an allen Aufpunkten der jeweils geltende Tagesimmissionsrichtwert eingehalten und sogar um mehr als 10 dB(A) unterschritten wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA-Lärm hätte durchzuführen müssen, die auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2017 – 4 B 19/17 –, juris), sind nicht ersichtlich. Bedenkt man, dass selbst eine Verdoppelung der Schallenergie nur zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führen würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2018 – 10 B 163/18 –, juris), kann ausgeschlossen werden, dass das Bauvorhaben in seinem genehmigten Umfang gegenüber der Klägerin rücksichtslos ist.
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Folglich musste die Beklagte auch nicht prüfen, ob eine andere Anordnung der Stellplätze nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 3 TA-Lärm in Betracht kam. Liegt danach ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Letzterem hat der Beigeladene dadurch Genüge getan, dass er an der Nordgrenze seines Grundstücks eine Gabionenwand in 2 m Höhe vorgesehen hat.
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Soweit die Klägerin angedeutet hat, der Beigeladene halte sich tatsächlich nicht an die Vorgaben der Baugenehmigung und nutze das Lagergrundstück intensiver, kann sie damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit eines genehmigten Bauvorhabens richtet sich in aller Regel allein nach der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen. Eine Abweichung von der genehmigten Nutzung lässt im Falle ihres Vorliegens die streitgegenständliche Baugenehmigung als solche grundsätzlich unberührt und rechtfertigt lediglich ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die dann ungenehmigte tatsächliche Nutzung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –; VG Neustadt, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 3 K 470/15.NW –, juris). Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Regel unter dem Blickwinkel des sog. Etikettenschwindels (näher dazu vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, NVwZ-RR 2012, 132; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 1 MB 11/08 –, juris) sind hier nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, hat er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).
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Referenzen
- BImSchG § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen 1x
- BImSchG § 48 Verwaltungsvorschriften 2x
- §§ 22 ff. BImSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 3x
- VwGO § 167 1x
- 4 C 5/93 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 B 10011/12 1x
- 1 A 11152/15 3x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 B 11605/16 1x
- 10 B 163/18 4x (nicht zugeordnet)
- 4 B 38/99 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 10885/08 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 55/07 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 C 10852/09 1x
- 1 A 11751/99 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 5/12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 74/78 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 10548/05 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 2/07 2x (nicht zugeordnet)
- 4 B 19/17 2x (nicht zugeordnet)
- 4 C 28/81 1x (nicht zugeordnet)
- 4 N 6/88 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 10503/14 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 470/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 38/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 MB 11/08 1x (nicht zugeordnet)