Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 1054/19.NW
Tenor
Der Antrag von Frau D und Herrn E, vertreten durch Frau Rechtsanwältin ..., ..., auf Beiladung zum Verfahren 5 K 1054/19.NW wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Die Beiladungsbewerber begehren ihre Beiladung zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren 5 K 1054/19.NW. Gegenstand dieses Verfahrens ist das Anfechtungsbegehren des Klägers, den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 22. Juli 2019 (Aktenzeichen SRA .../2017) aufzuheben, mit dem dieser dem Widerspruch der Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. .../9 in der Gemarkung ... gegen den dem Kläger erteilten Bauvorbescheid vom 06. März 2017 betreffend die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt sechs Wohneinheiten auf den nördlich unmittelbar angrenzenden Grundstücken Flurstück-Nrn. ... und ... stattgegeben hatte. Die Beiladungsbewerber sind Eigentümer des ebenfalls südlich an die Baugrundstücke angrenzenden Grundstücks Flurstück-Nr. .../3. Auch sie und weitere Nachbarn haben Widerspruch gegen den Bauvorbescheid vom 06. März 2017 eingelegt (SRA .../2017). Am 30. November 2017 wurde im Stadtrechtsausschuss der Beklagten darüber zusammen mit dem Widerspruch der Beigeladenen mündlich verhandelt. Im Gegensatz zu den Beigeladenen ist im Falle der Beiladungsbewerber eine Entscheidung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten bisher nicht ergangen.
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Die Beiladungsbewerber machen geltend, das Vorgehen des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, die Widerspruchsentscheidungen absichtlich zurückzuhalten, um ein „Musterverfahren“ zu führen, berge für alle Beteiligten das Risiko divergierender Entscheidungen. Offenbar habe der Stadtrechtsausschuss die Konsequenzen nicht bedacht, als er sich für die Nichtbescheidung/Untätigkeit gegenüber den anderen widerspruchsführenden Nachbarn entschieden habe. Dieser Umstand könne nur durch Beiladung verhindert werden, da ansonsten nur noch eine Untätigkeitsklage gegen den Stadtrechtsausschuss auf isolierte Entscheidung des Widerspruchsverfahrens geführt werden könnte.
II.
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Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden. Gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – VwGO ist der Vorsitzende nicht nur für eine positive Beiladungsentscheidung, sondern auch für die Ablehnung eines Beiladungsantrags zuständig (vgl. Peters, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 87a Rn. 23; Brink/Fertig, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand Oktober 2019, § 87a Rn. 14)
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Der Antrag der Beiladungsbewerber auf Beiladung zu dem Verfahren 5 K 1054/19.NW hat keinen Erfolg.
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1. Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO scheidet aus.
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Notwendig beizuladen sind Dritte dann, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die noch zu erlassende Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d.h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 6 VR 5/07 –, NVwZ 2007, 1207 und Beschluss vom 04. Oktober 2012 – 8 B 92.11 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. Juli 2018 – 8 E 10238/18.OVG –, juris) oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 6 C 21.12 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. Dezember 2017 – 13 E 479/17 –, juris).
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Hiernach kommt eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO der Beiladungsbewerber zum Verfahren 5 K 1054/19.NW nicht in Betracht. In diesem Verfahren wendet sich der Kläger mit einer isolierten Anfechtungsklage nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen den stattgebenden Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 22. Juli 2019. Durch die vom Kläger erstrebte Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheids werden die Beiladungsbewerber nicht unmittelbar rechtlich beschwert. Denn das Anfechtungsurteil in diesem Verfahren entfaltet diesen gegenüber keine rechtsgestaltende Wirkung. Als Nichtadressaten des Widerspruchsbescheids haben sie lediglich ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, was nicht ausreicht, um notwendig beigeladen zu werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 65 Rn. 17a). Bei der Klage des Bauherrn gegen den Widerspruchsbescheid, mit dem der Bauvorbescheid auf den Widerspruch eines anderen Nachbarn aufgehoben worden ist, sind weitere Nachbarn nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1973 – IV B 38.73 –, DÖV 1975, 99 zur Klage des Bauherrn auf Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung).
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2. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.
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Zweck der einfachen Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die Entscheidung des Gerichts im anhängigen Klageverfahren unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör verschaffen können. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu wenigstens einer der Parteien oder zum Streitgegenstand derart in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (BVerwG, Beschluss vom 09. März 2005 – 4 VR 1001/04 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2019 – 4 E 635/19 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. Juli 2018 – 8 E 10238/18 –, juris).
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Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung der Beiladungsbewerber nicht gegeben.
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2.1. Die Kammer geht davon aus, dass hier schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar anerkannt, dass rechtliche Interessen der Grundstücksnachbarn berührt werden können in einem Anfechtungsprozess eines Betroffenen gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung oder bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung. Denn die Bebauung und die Nutzung eines Grundstücks können sich dergestalt auf die Nachbargrundstücke auswirken, dass sie gegen nachbarschützende Bestimmungen verstoßen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 03. Dezember 2001 – 2 C 01.1882 –, juris und Beschluss vom 18. August 2015 – 15 C 15.1263 –, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 3 TG 2196/07 –, NVwZ-RR 2008, 141; Koehl, JuS 2016, 133, 134, Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 65 Rn. 106).
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Mit diesen Fallgestaltungen ist die vorliegende Konstellation jedoch nicht zu vergleichen. Streitgegenstand des anhängigen Klageverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der Stadtrechtsausschuss der Beklagten dem Widerspruch der Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. .../9 gegen den dem Kläger erteilten Bauvorbescheid vom 06. März 2017 zu Recht stattgegeben hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Bauvorbescheid vom 06. März 2017 gegen drittschützende Bestimmungen verstößt, auf die sich die beigeladenen Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. .../9 berufen können, nicht aber, wenn der Bauvorbescheid „nur“ objektiv rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. Januar 2019 – 8 B 11411/18.OVG – und Beschluss vom 04. Oktober 2019 – 1 B 11418/19.OVG –). Streitgegenstand ist auch nicht die Frage, ob der Widerspruchsbescheid die Beiladungsbewerber als Grundstücksnachbarn, gegen die er nicht ergangen ist, in ihren Rechten verletzt, und auch nicht die Frage, ob die Beiladungsbewerber – ebenso wie weitere Grundstücksnachbarn, die gegen den Bauvorbescheid vom 06. März 2017 Widerspruch eingelegt haben – durch den Vorbescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Ein Urteil, das den im Verfahren SRA .../2017 ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 22. Juli 2019 aufheben oder die Klage des Klägers auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids abweisen würde, würde nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens 5 K 1054/19.NW wirken. Daran würde auch eine einfache Beiladung der Beiladungsbewerber nichts ändern. Denn die Beiladung kann niemals über den Streitgegenstand hinausgehende Wirkungen gegenüber dem Beigeladenen erzeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 – IV C 42.69 –, BauR 1972, 298; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Februar 2019, § 121 Rn. 97).
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Die Rechtsstellung der Beiladungsbewerber wird im Übrigen auch nicht wegen der befürchteten faktischen Präjudizialität der zu treffenden Entscheidung der Kammer beeinträchtigt. Den Beiladungsbewerbern ist zwar zuzugeben, dass der Ausgang des Verfahrens für sie rechtlich interessant ist, weil sie sich als Grundstücksnachbarn des Klägers in einer ähnlichen Lage befinden wie die Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. .../9. Der Erfolg der Klage des Klägers gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2019 dürfte aller Voraussicht nach von der Frage abhängen, ob der Bauvorbescheid vom 06. März 2017 gegenüber den Eigentümern des Grundstücks Flurstück-Nr. .../9 rücksichtslos ist. Auf einen solchen Verstoß des geplanten Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen sich auch die Beiladungsbewerber. Allerdings werden die diesbezüglichen Rechtsausführungen der Kammer in der noch zu treffenden Entscheidung weder rechtlich noch tatsächlich unabweisbaren Einfluss auf die Erfolgsaussichten eines eventuell von den Beiladungsbewerbern noch angestrengten Klageverfahrens haben. Alleine die Möglichkeit, dass im Anfechtungsprozess des Klägers letztendlich genauso entschieden werden könnte wie in einem künftigen Verfahren der Beiladungsbewerber gegen den Bauvorbescheid, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Rechtsposition der Beiladungsbewerber durch die Entscheidung im Verfahren des Klägers im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO verbessert oder verschlechtert werden könnte (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04. Februar 2009 – 1 A 387/08 –, juris).
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2.2. Die Beiladungsbewerber haben im Übrigen auch dann keinen Anspruch auf Beiladung, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgehen würde, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO seien gegeben.
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Das Gesetz gibt bei der einfachen Beiladung dem Dritten keinen Rechtsanspruch auf Beiladung, sondern stellt die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts (s. z.B. Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 65 Rn. 27). Das Gericht muss dabei die Beiladungszwecke in den Blick nehmen und auf den konkreten Fall anwenden. Es darf u.a. auch Belange der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 9 A 2691/18 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 E 424/18 –, juris) in den Blick nehmen sowie auch darauf abstellen, ob der Beiladungsinteressent selbst gegen die nunmehr angegriffene Entscheidung hätte vorgehen können oder vorgehen könnte (Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 65 Rn. 10 und 29; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2005 – 4 A 1001.04 –, juris).
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Vorliegend wären die Beiladungsbewerber zwar nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt, Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 22. Juli 2019 zu erheben, da der genannte Widerspruchsbescheid keine Aussage zur Nachbarrechtswidrigkeit in Bezug auf die Beiladungsbewerber trifft. Diese hätten jedoch schon im März 2018 Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO gegen den Bauvorbescheid der Beklagten vom 06. März 2017 erheben können – über den Widerspruch der Beiladungsbewerber gegen den Bauvorbescheid vom 06. März 2017 wurde zwar am 30. November 2017 verhandelt, jedoch erging bis zum heutigen Tage kein Widerspruchsbescheid – bzw. können diese Klage jederzeit erheben. Ferner sprechen prozessökonomische Erwägungen gegen eine Beiladung der Beiladungsbewerber. Insbesondere ist die Beiladung aufgrund der damit einhergehenden Verfahrensverzögerung nicht zweckmäßig und zur Ermöglichung der Interessenwahrnehmung der Beiladungsbewerber, da sie selbst Klage erheben können, auch nicht erforderlich. Auch dürfte es dann ermessensfehlerhaft sein, die weiteren Grundstücksnachbarn, die ebenfalls Widerspruch gegen den Bauvorbescheid vom 06. März 2017 eingelegt haben, nicht beizuladen. Eine Beiladung weiterer Grundstücksnachbarn würde den Prozess aber weiter verzögern.
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Soweit die Beiladungsbewerber sich darauf berufen, das Vorgehen des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, die Widerspruchsentscheidungen absichtlich zurückzuhalten, um ein „Musterverfahren“ zu führen, berge für alle Beteiligten die Gefahr divergierender Entscheidungen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn das das Risiko divergierender Entscheidungen resultiert aus dem Umstand, dass unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten (vgl. Hoppe, in: Eyermann, a.a.O., § 65 Rn. 28); Gerichtskosten werden hierfür nicht erhoben, sondern sind von jenen des Hauptverfahrens erfasst.
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