Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 935/19.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten.

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flurstück-Nr. ..., A-Straße ... in Neustadt/Weinstraße. Die Beigeladene ist Eigentümerin des westlich gelegenen mit einer Jugendherberge und mehreren Nebenanlagen bebauten Anwesens B-Straße ..., Flurstück-Nrn. ... und .... Die Grundstücke befinden sich im unbeplanten Innenbereich. Nördlich an das Jugendherbergsgelände schließt sich die ...-Schule an. Ansonsten befinden sich in dem Straßengeviert A-Straße / C-Straße / B-Straße / D-Straße ausschließlich Wohngebäude. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Lageplan verwiesen.

3

Die Jugendherberge in Neustadt/Weinstraße wurde ursprünglich 1929 errichtet. Sie hat heute 133 Betten in Zimmern für die 1-, 2- und 4-Bettbelegung, 5 Aufenthalts- und Veranstaltungsräume unterschiedlicher Größe für bis zu 65 Personen mit Ausstattung für Veranstaltungen, Tagungen, Workshops, Projekttage und Musikfreizeiten. Im Gebäude selbst befinden sich u.a. ein Bistro, eine Café-Bar, ein Snackbereich und eine Kinderspielecke. Es werden Freizeitprogramme für den Familienurlaub und Erlebnisprogramme für Klassenfahrten angeboten. Für die Übernachtung in der Jugendherberge ist die Mitgliedschaft im Jugendherbergsverband erforderlich.

4

Die Nebenanlagen im Außenbereich des Jugendherbergsgeländes bestehen u.a. aus einem Kinderspielplatz und einem Geräteraum unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers, einem westlich daran anschließenden eingezäunten Ballspielplatz, einem überdachten Grillbereich mit einem an drei Seiten eingemauerten Gasgrill und Bierzeltgarnituren im Grenzbereich zur ...-Schule, einem Tischtennisplatz an der Südseite des Geländes und einem Parkplatz zwischen Gebäude und Ballspielplatz für 12 Kraftfahrzeuge. Am Ballspielplatz hängt ein Schild mit der Aufschrift „Öffnungszeiten Montag bis Samstag 9 bis 13 Uhr, 14 bis 20 Uhr, sonntags geschlossen. In Bezug auf die Grillstelle lautet das Schild „Nachtruhe 22 bis 7 Uhr“.

5

In dem Bereich zwischen Jugendherbergsgebäude und den Stellplätzen, der durch Blumenkübel mit Palmen abgegrenzt wurde, hatte der Beigeladene mehrere Tische und Stühle aufgestellt. Für diesen Bereich beantragte er im Jahre 2016 die Erteilung einer Baugenehmigung zum Aufstellen von zwei Zelten mit Sitzgarnituren, davon ein 3 x 3 m großes Zelt mit einem Tisch und zwei Bänken sowie einem weiteren 3 x 6 m großen Zelt mit zwei Tischen und vier Bänken. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen daraufhin mit Bescheid vom 11. Mai 2017 eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Aufstellung von zwei Zelten mit Bestuhlung“. Die Auflagen zur Baugenehmigung sahen u.a. Folgendes vor:

6

Die Zelte sind nur temporär (Sommermonate) aufzustellen.

Die Zelte werden nur als Überdachung (ohne Seitenwände) genutzt und eine Sichtverbindung zum Gebäude zu gewährleisten.

Der Abstand der Zelte zur Tür muss mindesten 3 m betragen.

Offenes Feuer ist im Zelt und unmittelbarer Nähe verboten.“

7

Gegen diese Baugenehmigung erhob der Kläger am 29. Mai 2017 Widerspruch mit der Begründung, die Aufstellung der Zelte auf der Außenanlage der Jugendherberge führe für ihn zu einer unerträglichen Situation. So würde der Parkplatz zum Aufenthalt genutzt und auch die Nebenanlagen würden zweckentfremdet. Jugendliche hielten sich auf dem Kinderspielplatz und dem Sportgelände über die erlaubten Nutzungszeiten hinaus auf und es liege auch eine zu ausgiebige Nutzung der Grillhütte vor. Daher sei vermehrt mit Immissionen, insbesondere durch Lärmbelästigungen, auf sein Grundstück zu rechnen. Für die Terrasse vor dem Gebäude läge auch keine Baugenehmigung vor. Zudem handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet, so dass der Betrieb der Jugendherberge mit Ausweitung zu einer Schank- und Speisewirtschaft nicht zugelassen werden könne. Das geplante Vorhaben verstoße auch gegen das Rücksichtnahmegebot, da sich die Außenbewirtschaftung mit entsprechender Bestuhlung und sonstiger Ausstattung nicht in die nähere Umgebung einfüge.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2019 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Kläger werde hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke lägen weder in einem faktischen reinen noch in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Vielmehr handele es sich um eine gewachsene Struktur mit der Jugendherberge, welche seit langer Zeit bestehe und die bei der Einordnung zu berücksichtigen sei. Bei dem Aufstellen der beiden Zelte mit Bierzeltgarnituren handele es sich nicht um die Erweiterung des Beherbergungsbetriebs zu einer Schank- und Speisewirtschaft im Sinne der Baunutzungsverordnung. Die Zelte sowie Bestuhlung würden für die Gäste der Jugendherberge zum Sitzen benötigt, weshalb auch keine Änderung der Nutzung des Geländes vorliege. Vielmehr würden die Zelte nur als Überdachung genutzt. Insofern sei auch keine Baugenehmigung zum Aufstellen der Bestuhlung erforderlich.

9

Von den Zelten selbst gingen mit ihrer Aufstellung offensichtlich keinerlei Emissionen aus. Auch aus der geplanten Möblierung mit Bierzeltgarnituren folge nichts anderes. Die geplante Nutzung ziele gerade nicht auf einen Gaststättenbetrieb ab, der wesentlich weitergehende Regelungen und rechtliche Abwägungen mit sich bringen würde. Gegen die Annahme der Rücksichtslosigkeit des Aufstellens der Zelte spreche auch, dass diese gerade in relativ weiter Entfernung von 38 m vom Grundstück des Klägers errichtet würden, so dass die Geräuschimmissionen nicht direkt auf das Grundstück des Klägers wirken könnten. Zwischen dem Vorhaben und dem Grundstück des Klägers befänden sich noch ein Spielplatz und eine Sportanlage. Hingegen seien die vom Kläger vorgebrachten Geräuschimmissionen durch die Grillhütte, den Spiel- und Sportplatz auf dem Außengelände der Jugendherberge unabhängig von dem Aufstellen der Zelte zu sehen.

10

Der Kläger hat am 23. August 29019 Klage erhoben. Er führt aus, die Zulässigkeit der beiden Zelte nach der Art der baulichen Nutzung richte sich hier nach § 3 Baunutzungsverordnung, da die Jugendherberge in einem faktischen reinen Wohngebiet liege. Zwar könnten dort ausnahmsweise kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Dabei werde jedoch die Errichtung von Außenzelten mit entsprechender Bestuhlung und Biertischgarnituren sowie Bierbänken nicht von § 3 Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO – erfasst. Betriebe des Beherbergungsgewerbes seien nämlich solche Betriebe, in denen ausschließlich eine Beherbergung, d.h. die Übernachtung von Gästen in Innenräumen stattfinde und nicht die „Bespaßung“ von Gästen im Außenbereich des Beherbergungsbetriebes. Speise- und Schankwirtschaften seien im reinen Wohngebiet gerade nicht zulässig.

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Die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Das streitige Vorhaben des Beigeladenen füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, da sich in dieser zum Vorhaben des Beigeladenen keine Außenzelte mit entsprechender Bestuhlung und Ausstattung finden lasse, insbesondere nicht mit der genehmigten Anzahl von Sitzplätzen in den Außenzelten.

12

Die angegriffene Baugenehmigung sei ihm, dem Kläger, gegenüber auch nicht hinreichend bestimmt. Insbesondere lasse sie ihm gegenüber den Inhalt, die Reichweite und den Umfang der genehmigten Nutzung nicht eindeutig erkennen. Die Zelte seien im Bauantrag als „Gartenzelte“ in „Leichtbauweise“ bezeichnet, ohne dass der Beigeladene eine Statik beifügt oder die genaue Bauweise der Zelte dargelegt habe. Insbesondere lege der Beigeladene in seinem Bauantrag nicht dar, aus welchem Material die Zelte bzw. die Zeltwände bestünden und ob es sich um Gartenzelte im Sinne von „Pflanzzelten“ handele oder um Zelte, die zur Unterbringung von Personen bestimmt seien. Es fehle jeglicher Hinweis im Bauantrag auf Brandschutz und Brandgefährdung. Auch sei aus dem Bauantrag nicht zu erkennen, wie viele Personen in ein Zelt bzw. in dem Gesamtzelt maximal Platz finden, zumal der Beigeladene beabsichtige, die beiden Außenzelte mit Tischen und Bänken zu versehen. Die Zahl der Sitzplätze bzw. der Stehplätze im Gesamtzelt bzw. in den jeweiligen Einzelzelten (Zelt 1 und Zelt 2) seien ebenfalls nicht aus dem Bauantrag zu erkennen. Auch fehlten jegliche Angaben zu Lärmauswirkungen aus den Zelten, wenn diese voll besetzt seien. Es fehlten jegliche schaltechnischen Angaben, um eine entsprechende Lärmwirkung der vollbesetzten Zelte abschätzen oder gar berechnen zu können. Die Unbestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung ergebe sich insbesondere daraus, dass nicht feststehe, durch wie viele Menschen für welche Zeitdauer bzw. in welchem Zeitraum die beiden Zelte genutzt werden dürften.

13

In der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 20120 hat die Beklagte per Prozesserklärung die Baugenehmigung um die folgenden Auflagen ergänzt:

14

Die Zelte dürften nur in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober aufgestellt und genutzt werden.

Die Nutzungszeit wird begrenzt auf 8 bis 22 Uhr.

Musikgeräte dürfen in die Zelte nicht mitgenommen werden.

Pro Sitzbank dürfen maximal fünf Personen sitzen. Insgesamt dürfen sich in den beiden Zelten maximal 30 Personen aufhalten.“

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Zuletzt beantragt der Kläger,

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die Baugenehmigung vom 11. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 24. Juli 2019 und der Prozesserklärung vom 3. Februar 2020 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung führt sie aus, bezüglich des Gebietscharakters werde daran festgehalten, dass es sich um eine sogenannte Gemengelage handele. Ungeachtet dessen dienten Jugendherbergen einem sozialen Zweck und seien folglich auch in einem reinen Wohngebiet zulässig. Das Bauvorhaben sei auch nicht rücksichtslos.

Da die beiden Zelte einen Abstand von ca. 38 m zur Grundstücksgrenze des Klägers bzw. zum Haus ca. 50 m hätten, könne nicht von einer Verletzung der Nachbarrechte ausgegangen werden. Es könne auch nicht von einer Schank- und Speisewirtschaft die Rede sein, da die Außenbewirtschaftung allein den Gästen der Jugendherberge zur Verfügung stehe.

20

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

21

die Klage abzuweisen.

22

Er trägt vor, bei der Aufstellung der streitgegenständlichen Zelte einschließlich der Biertischgarnituren handele es sich nicht um eine Schank- und Speisewirtschaft. Vielmehr dürfte es sich um eine nach § 14 Abs. 1 BauNVO zu bewertende Nebenanlage handeln, die auch bei Annahme eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes zulässig wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, die aufgrund der Bewertung als Gemengelage ohnehin schwierig zu beurteilen seien, durch die Nutzung der Zelte auf dem Grundstück des Klägers überschritten würden, seien weder erkennbar noch vorgetragen worden. Die Baugenehmigung sei auch hinreichend bestimmt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2020 waren.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.

25

Die auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 Landesbauordnung – LBauO – ergangene Baugenehmigung vom 11. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 24. Juli 2019 und der Prozesserklärung vom 3. Februar 2020 verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

26

Die Klage eines Nachbarn gegen einen dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist nicht schon dann erfolgreich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen objektives Recht verstößt, sondern nur dann, wenn der Nachbar dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 – 4 B 167.96 –, NVwZ-RR 1998, 457; OVG Rheinland-Pfalz, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. Januar 2019 – 8 B 11411/18.OVG – und Beschluss vom 04. Oktober 2019 – 1 B 11418/19.OVG –; Söfker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand September 2019, § 34 Rn. 140 ff.; Spannowsky in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, Stand August 2019, § 34 Rn. 42). Durch die Baugenehmigung vom 11. Mai 2017 werden jedoch nachbarschützende Rechte, die im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens zu prüfen sind, nicht verletzt. Weder ist die angegriffene Baugenehmigung in Bezug auf die Nachbarrechte des Klägers zu unbestimmt (1.) noch liegt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch vor (2.) noch kann sich der Kläger auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen (3.).

27

1. Soweit ein Dritter, wie hier der Kläger, von einem Verwaltungsakt betroffen ist, muss dieser auch dem Dritten gegenüber bestimmt sein. Eine Baugenehmigung muss deshalb regelmäßig Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 1 A 11152/15.OVG –). Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen wie z.B. schalltechnischen Gutachten. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 9 CS 18.10 –, juris). Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und eine Verletzung der Rechte Dritter nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 8 B 11605/16 –, NVwZ-RR 2017, 439). Allerdings darf die erforderliche Bestimmtheit nicht dahin missverstanden werden, dass schon im Bauschein alle denkbaren Nutzungsformen unter Vorwegnahme aller in der Zukunft auftretenden Notwendigkeiten im Einzelnen beschrieben werden müssten. Bei solchen Anforderungen wäre die Erteilung einer Baugenehmigung schlechterdings unmöglich (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Januar 2020 – 1 A 11004/19.OVG – und Beschluss vom 31. Januar 2017 – 8 B 11605/16 –, NVwZ-RR 2017, 439). Der Drittbetroffene wird durch die Unbestimmtheit nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich diese gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 1 A 11152/15.OVG –; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. März 2019 – 5 K 1035/18.NW –, juris).

28

Hiervon ausgehend kann sich der Kläger nicht auf eine fehlende Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung berufen. Dabei braucht die Kammer nicht näher darauf einzugehen, ob die Baugenehmigung in Bezug auf die Nachbarrechte des Klägers von Anfang an bestimmt genug gewesen ist. Jedenfalls hat die Beklagte eine eventuelle Unbestimmtheit der Baugenehmigung in der mündlichen Verhandlung durch eine klarstellende Prozesserklärung der Beklagtenvertreter zu Protokoll geheilt. Diese Erklärung durfte die Kammer berücksichtigen, denn eine Behörde ist befugt, durch verbindliche mündliche Erklärung in einem gerichtlichen Verfahren die zunächst fehlende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nachträglich herzustellen, indem sie die Regelung präzisiert (s. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 4 B 32/06 –, NVwZ-RR 2006, 589; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 2 Bf 176/18.Z –, juris). Dies hat die Beklagte vorliegend getan, indem sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, weitere Auflagen zum Inhalt der Baugenehmigung zu machen. Dabei handelt es sich um bindende Erklärungen, aufgrund derer es dem Kläger (nunmehr) möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird. So dürfen die Zelte nur in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Jahres ohne Musikgeräte von maximal 30 Personen von morgens 8 Uhr bis maximal 22 Uhr genutzt werden. Damit steht für den Kläger zweifelsfrei fest, welche Aktivitäten in den beiden Zelten in welcher Zeit von wie viel Personen vorgenommen werden dürfen.

29

Zwar gibt die Baugenehmigung keine Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte vor. Dies ist vorliegend jedoch unschädlich. Die beiden Zelte sind vom Wohngebäude des Klägers ca. 49 m entfernt, dazwischen befinden sich sowohl der Parkplatz der Jugendherberge als auch der Ballspielplatz und der Kinderspielplatz. Angesichts dieser Gegebenheiten gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es vorliegend einer eigenständigen Festlegung des zulässigen Lärmumfangs im Hinblick auf die isolierte Nutzung der beiden Zelte in der Baugenehmigung bedurfte.

30

2. Das Vorhaben des Beigeladenen erweist sich ferner nicht wegen Verstoßes gegen den faktischen Gebietserhaltungsanspruch als unzulässig (näher dazu s. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 B 32/11 –, BauR 2012, 634).

31

Dabei kann die Kammer offenlassen, ob die nähere Umgebung in dem betreffenden Bereich überhaupt einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden kann oder ob von einer Gemengelage auszugehen ist mit der Folge, dass ein Anspruch auf Abwehr gebietsfremder Vorhaben über § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB – ohnehin nicht in Betracht kommt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. November 2019 – 4 B 544/19 –, juris). Sieht man als „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB das Straßengeviert A-Straße / C-Straße / B-Straße / D-Straße an, so handelt es sich bei diesem Bereich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, denn dieser Bereich wird nicht nur durch Wohnhäuser, sondern auch durch die Jugendherberge und die nördlich gelegene ....-Schule geprägt, die von der Größe her gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sind. Die Jugendherberge des Beigeladenen ist eine Anlage für soziale Zwecke, da für den Aufenthalt in der Jugendherberge die Mitgliedschaft im Jugendherbergsverband erforderlich ist und der Betrieb von Jugendherbergen in Rheinland-Pfalz auch öffentlich bezuschusst wird (vgl. zu diesen Kriterien Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand September 2019, § 4 BauNVO Rn. 112; Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Auflage 2019, § 4a Rn. 24; zur Bezuschussung s. näher Ziffer 2.2 der Verwaltungsvorschrift „Förderung der Familienerholung“ des Ministeriums für Kultur, Jugend, Familie und Frauen in der Fassung vom 24. April 2018). In dem unterstellten faktischen allgemeinen Wohngebiet ist das Bauvorhaben des Beigeladenen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO als untergeordnete Nebenanlage allgemein zulässig, so dass eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ausscheidet. Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn man mit dem Kläger die Jugendherberge als Beherbergungsbetrieb ansehen würde. Denn Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig, so dass der Gebietserhaltungsanspruch auch dann nicht verletzt wäre.

32

3. Die von dem Kläger angefochtene Baugenehmigung verletzt schließlich auch nicht das partiell drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten ist (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, BauR 1986, 542). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2019 – 1 A 10920/19.OVG –).

33

Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, NVwZ 2000, 1050; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2019 – 8 B 10945/19.OVG –). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Im Rahmen der (Zumutbarkeits-)Abwägung können die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt.

34

Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.

35

Der Kläger behauptet, der Lärm, der von der Nutzung der Grillstelle, des Kinderspielplatzes, des Tischtennisplatzes, des Ballspielplatzes und der Terrasse mit den beiden aufgestellten Zelten ausgehe, sei unerträglich. Die angegebenen Nutzungszeiten würden nicht eingehalten und auch nicht überwacht. Ob dem tatsächlich so ist, braucht die Kammer nicht näher nachzugehen. Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist alleine die Frage, ob der Kläger durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Mai 2017 zur Aufstellung von zwei Zelten mit Bestuhlung auf dem Gelände der Jugendherberge in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Zu prüfen ist daher ausschließlich die Baugenehmigung als solche, nicht aber eine gegebenenfalls abweichende Nutzung bzw. die weitere Nutzung des Außengeländes. Die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit eines genehmigten Bauvorhabens richtet sich allein nach der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen. Soweit der Kläger den gesamten von den Außenanlagen der Jugendherberge auf sein Grundstück ausgehenden Lärm ins Visier nimmt und diesbezüglich von einer ungenehmigten tatsächlichen Nutzung ausgeht, kann er dies öffentlich-rechtlich nur im Wege eines Begehrens auf bauaufsichtliches oder immissionsschutzrechtliches Einschreiten der Beklagten gegen den Beigeladenen geltend machen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 08. Mai 2018 – 5 K 811/17.NW –, juris).

36

Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Baugenehmigung zugelassene Nutzung der beiden Zelte auf der Terrasse hinter dem Jugendherbergsgebäude den Kläger unzumutbar beeinträchtigen könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Feststellungen dazu, welcher Lärmbelästigung der Kläger durch den Aufenthalt von maximal 30 Personen in den beiden Zelten in der genehmigten Zeit ausgesetzt ist bzw. sein wird, gibt es weder vom Kläger noch von der Beklagten. Daraus folgt indessen noch keine Rücksichtslosigkeit. Zwar erfordert eine sachgerechte immissionsschutzrechtliche Abwägung in der Regel auch eine exakte gutachterliche Feststellung der Intensität der Lärmbelästigung. Eine derartige Feststellung durch einen Sachverständigen kann jedoch ermessensfehlerfrei unterbleiben, wenn zum einen die normativen Kriterien der Herkömmlichkeit, sozialen Adäquanz und allgemeinen Akzeptanz zu Gunsten des Anlagenbetreibers sprechen und zum anderen nach Art, Umfang und Häufigkeit der zu erwartenden Lärmereignisse hinreichend sicher prognostiziert werden kann, dass nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen die Intensitätsschwelle einer erheblichen Lärmbeeinträchtigung offensichtlich nicht überschritten werden wird (OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 8 A 10799/10.OVG –; VG Neustadt, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 3 K 104/16.NW –, juris).

37

Davon ist hier auszugehen. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei der Jugendherberge des Beigeladenen um eine Anlage für soziale Zwecke, die an diesem Standort bereits im Jahre 1929 errichtet wurde. In der Jugendherberge des Beigeladenen gibt es auch gesonderte Freizeitprogramme für den Familienurlaub und Erlebnisprogramme für Klassenfahrten. Im Hinblick auf den Einrichtungszweck ist es nicht zu beanstanden, wenn hinter dem Jugendherbergsgebäude auf der Terrasse Sitzgelegenheiten für die Nutzer der Jugendherberge geschaffen werden, die sich dort bei entsprechendem Wetter sich tagsüber zeitweise aufhalten können und gegebenenfalls dort auch ihr Essen einnehmen können. Da in die Zelte keine Musikgeräte mitgebracht werden dürfen, ist gewährleistet, dass Lärmimmissionen durch laute Musik unterbleiben. Auch ist die Ausstattung lediglich mit Bierzeltgarnituren nicht auf eine längere Verweildauer angelegt. Von der zulässigen Nutzung der Jugendherberge selbst ist auch ein Aufenthalt der Gäste in den Außenanlagen umfasst. Dass durch die Aufstellung der Zelte mit Bierzeltgarnituren eine zusätzliche Lärmquelle genehmigt worden ist, die für das klägerische Grundstück eine erheblich wahrnehmbare Lärmbelästigung zur Folge hat, ist nicht zu erkennen. Der von einer solchen Nebeneinrichtung einer sozialen Anlage ausgehende Lärm ist daher von der Nachbarschaft in höherem Maße als sozialadäquat zu akzeptieren als etwa rein gewerbliche Aktivitäten oder durch rein private Feiern hervorgerufene Lärmimmissionen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2019 – 1 A 10554/19 –, juris zur Lärmbelastung durch eine Mehrzweckhalle im allgemeinen Wohngebiet). Da die beiden Zelte vom Wohngebäude des Klägers ca. 49 m entfernt sind und sich dazwischen sowohl der Parkplatz der Jugendherberge als auch der Ballspielplatz und der Kinderspielplatz befinden, ist eine mögliche Rücksichtslosigkeit durch eine isolierte Nutzung der beiden Zelte in dem genehmigten Umfang nicht ersichtlich.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, wenn seine außergerichtlichen Kosten erstattet werden.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

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