Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 371/20.NW
Tenor
Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die untere Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin die vollständigen Bauunterlagen, die der Baugenehmigung vom 13. November 2018 zugrunde gelegen haben, umgehend der unteren Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin übermittelt zwecks Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung und die Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin den Antragstellern den Eingang des Antrags bestätigt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller wenden sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung.
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Die Antragsteller sind Eigentümer des hängigen Grundstücks Flurstück-Nr. ... im A-Weg ... in Neustadt/Wstr., das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Westlich grenzt das Grundstück Flurstück-Nr. ..., A-Weg ..., an, das ebenfalls mit einem Wohngebäude bebaut ist. Dieses Anwesen ist in die Denkmalliste des Landes Rheinland-Pfalz und die Liste der Kulturdenkmäler in Neustadt an der Weinstraße eingetragen („Villa ..., sog. A-Haus; reich ornamentierter Holzfertigbau der Parketteriefabrik Interlaken, bez. 1877; Ausstattung“).
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Die Antragsteller, die beide das Renteneintrittsalter erreicht haben, beabsichtigen ihr Einfamilienwohnhaus auf der Grundlage einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung vom 20. Juli 2018 mit nachfolgender Tektur vom 13. November 2018 altersgerecht, d.h. weitgehend barrierefrei, umbauen. Zur Erschließungsstraße A-Weg hin ist die Garage vorgesehen. Der Höhenunterschied zwischen dem Garagenniveau und der Unterkante Erdgeschoss als Hauptwohnebene beträgt bedingt durch die Hanglage 9 m. Ursprünglich planten die Antragsteller den Einbau einer Aufzugsanlage, die unmittelbar an die talseitige Gebäudeaußenwand angebaut werden sollte. Da nach Angaben der Antragsteller der Grundriss und die Statik des Bestandsgebäudes den Einbau eines Einpersonen-Aufzugs im Bestandsgebäude nicht zuließen, reichten sie einen Tekturantrag ein, der von der Antragsgegnerin am 13. November 2018 genehmigt wurde. Nunmehr ist ein mit seiner Aufstandsfläche in die an der Straßenfront neu errichtete Doppelgarage integrierter Außenaufzug mit einem lichten Abstand zwischen seiner bergseitigen Außenwand und der talseitigen Außenwand des Hauptgebäudes von ca. 6,50 m vorgesehen. Nach Fertigstellung des Aufzugs soll man ebenerdig in diesen und mit dessen Hilfe barrierefrei in das Erdgeschoss des Wohngebäudes gelangen. Der Zugang zum Wohngebäude über den 6,50 m langen Verbindungssteg soll nach den genehmigten Plänen mit einem Glasgeländer und einer Glasüberdachung ausgestattet werden.
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Der Aufzugskubus ist inzwischen im Rohbau komplett fertig gestellt. Es fehlt noch der Verbindungssteg zwischen dem oberen Haltepunkt des Aufzugskorbes und dem Erdgeschoss des Wohngebäudes.
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Anlässlich einer Ortsbesichtigung am A-Haus im A-Weg ... erhielt der Vertreter der Unteren Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin Kenntnis von den Bauarbeiten auf dem Grundstück der Antragsteller. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin am 24. Februar 2020 gegenüber den Antragstellern eine auf § 80 Landesbauordnung – LBauO – gestützte und für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung in Bezug auf sämtliche Arbeiten am Aufzug sowie sämtliche Arbeiten am geplanten Verbindungssteg zwischen Aufzug und Wohnhaus. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, es liege ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz – DSchG – vor, da keine denkmalrechtliche Genehmigung für die Baumaßnahme existiere. Gleichzeitig verstoße das Bauvorhaben gegen die Landesbauordnung, da abweichend von der genehmigten Bauplanung gebaut werde.
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Gegen die Baueinstellungsverfügung vom 24. Februar 2020 legten die Antragsteller am 2. März 2020 Widerspruch ein. Sie beriefen sich darauf, eine gültige Baugenehmigung zu besitzen. Ihre Eltern, die ursprünglich Eigentümer des A- Hauses gewesen seien, hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich dabei um ein geschütztes Denkmal gehandelt habe. Auch die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin habe davon offensichtlich nichts gewusst. Das Bauvorhaben füge dem Kulturdenkmal A-Haus keinen Nachteil zu. Der Aufzugsturm werde begrünt und füge sich harmonisch in die Umgebung ein.
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Am 23. April 2020 haben die Antragsteller ferner um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führen sie aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits formell rechtswidrig, da es an der erforderlichen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehle. Ferner überwiege auch inhaltlich ihr Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Denn die Baueinstellungsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 80 Abs. 1 LBauO lägen nicht vor, da entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin das Vorhaben nicht abweichend von der genehmigten Planung gebaut werde.
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Es liege auch kein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 DSchG vor. Als unter Denkmalschutz stehend komme einzig und allein das A-Haus auf dem Nachbargrundstück in Betracht, welches sich in der Umgebung der Ein- und Zweifamilienhäuser selbst zu einem baulichen Fremdkörper entwickelt habe. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung des A-Hauses könne durch die hier in Rede stehende Baumaßnahme, in Sonderheit durch den in die Garage integrierten, genehmigten und im Rohbau fertig gestellten Kubus des Außenaufzugs nicht ansatzweise die Rede sein. In der Frontansicht, die sich ausgangs der kaum belaufenen A-Treppe ergebe, sei das Denkmal ungestört von der Straße aus im Frontalblick auf das Grundstück zu sehen. Es überrage auch den hier beanstandeten Außenaufzug. Eine schützenswerte Solitärstellung des A-Hauses komme diesem ebenfalls nicht zu. Der Aufzugsturm werde im Übrigen mittels einer Heckenbepflanzung begrünt. Aufgrund der starken Hanglage hätten auch andere Gebäude, wie etwa das weiter östlich gelegene Gebäude am A-Weg ... Aufzüge errichtet. Von daher füge sich das hier streitgegenständliche Vorhaben nahtlos in die Umgebung ein.
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Die Antragsteller beantragen,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. März 2020 gegen die Baueinstellungsverfügung vom 24. Februar 2020 wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie führt aus, der Sofortvollzug sei zwingend nötig, da ansonsten das illegale - da abweichend von der Baugenehmigung - Bauen weiter fortgeschritten und der Schaden noch größer geworden wäre. Es habe auch kein milderes Mittel gegeben, um dem Bauen verlässlich Einhalt zu gebieten.
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Entgegen der Behauptung der Antragsteller liege ein eindeutiger Verstoß gegen § 80 Abs. 1 LBauO vor, da das Bauvorhaben gemäß Plandarstellung anders ausgeführt worden sei als im Bauschein dargestellt. Die Darstellung des Aufzugsschachtes lasse in Grundriss und Ansicht eine Trägerkonstruktion mit einer Füllung aus Glas eindeutig erkennen und keine massive Betonwand wie aktuell ausgeführt. Die Beeinträchtigung möge aus Sicht der Antragsteller nicht groß sein, aus Sicht der Denkmalbehörden von Stadt und Land jedoch schon.
II.
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Das Begehren der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung vom 24. Februar 2020 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Antrag ist in der Sache jedoch unbegründet.
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I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baueinstellungsverfügung vom 24. Februar 2020 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
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1. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der genannten Verfügung formell im Ergebnis ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
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1.1. Danach ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris). Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen nicht.
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1.2. Nach diesen Grundsätzen genügt der Bescheid vom 24. Februar 2020 nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn darin fehlen jegliche Ausführungen der Antragsgegnerin zur Notwendigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs.
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1.3. Von einer Begründung kann hier auch nicht ausnahmsweise gänzlich abgesehen werden. Zwar sind Baueinstellungen nach § 80 Abs. 1 LBauO, mit denen sichergestellt werden soll, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die später nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können, in aller Regel für sofort vollziehbar zu erklären, ohne dass es eines Eingehens auf den konkreten Einzelfall bedarf, da sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall aus der Art der getroffenen Maßnahme und ihrem generellen Zweck ergibt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2013 – 14 CS 13.1383 –, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. März 2010 – 1 B 49/10 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Februar 2005 – 8 S 2834/04 –, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 8 B 11791/19.OVG –). An die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind daher keine hohen Anforderungen zu stellen (s. z.B. OVG Saarland, Beschluss vom 29. März 2007 – 2 B 7/07 –, NVwZ-RR 2007, 581). Denn die Verhinderung gesetzeswidriger Bauarbeiten und ihrer Fortsetzung oder die Schaffung bzw. Verfestigung von gesetzeswidrigen Zuständen ist stets als im besonderen öffentlichen Interesse an einer geordneten baulichen Entwicklung gelegen anzusehen (Kerkmann in: Jeromin, Landesbauordnung RhPf, 4. Auflage 2016, § 80 Rn. 31). Dies ändert jedoch nichts daran, dass, da es in Rheinland-Pfalz keine dem § 64 Abs. 1 Satz 3 Landesbauordnung Baden-Württemberg entsprechende Regelung gibt – danach haben Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Einstellung der Arbeiten keine aufschiebende Wirkung –, in formeller Hinsicht eine zumindest knappe Begründung des besonderen Vollzugsinteresses angegeben werden muss.
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1.4. Die Antragsgegnerin hat den Verstoß gegen die Bestimmung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO allerdings durch Nachholen der Begründung in der Antragserwiderungsschrift vom 28. April 2020 geheilt. Darin hat die Antragsgegnerin ausgeführt, der Sofortvollzug sei zwingend nötig, da ansonsten das illegale – da abweichend von der Baugenehmigung – Bauen weiter fortgeschritten und der Schaden noch größer geworden wäre. Damit hat die Antragsgegnerin der mit dem Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegenüber dem Adressaten verfolgten Informationsfunktion und der gegenüber der Behörde selbst bezweckten Warnfunktion ausreichend Genüge getan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2014 – 9 VR 3/14 –, juris).
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1.5. Die Angaben der Antragsgegnerin in der Antragserwiderungsschrift vom 28. April 2020 konnte die Kammer im vorliegenden Verfahren auch berücksichtigen. Denn die Antragsgegnerin war befugt, den Verfahrensverstoß nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Nachholen der Begründung im gerichtlichen Eilverfahren zu heilen. Zwar verneint eine Ansicht (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 5 S 548/18 –, VBlBW 2019, 24; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. April 2013 – 1 M 19/13 –, juris; Schoch/Schoch, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2019, § 80 Rn. 249) dies mit der Begründung, andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO leer liefe und ihre Funktion nicht mehr erfüllen könne, nicht nur den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gesichtspunkte für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu unterrichten, sondern auch die Verwaltung selbst zu einer besonders sorgfältigen Prüfung anzuhalten. Nach der Gegenmeinung (s. z.B. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. April 2014 – 7 ME 121/13 –, NdsVBl 2014, 286; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12. OVG –, BauR 2012, 1362; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017 Rn. 750) kann eine fehlende bzw. unzureichende Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nachgeholt werden. Dieser Ansicht folgt die Kammer (s. auch VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 20. Mai 2016 – 4 L 378/16.NW –, juris). Da nach § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – Verfahrensfehler bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden können, sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG im Falle des Begründungsmangels nach § 80 Abs. 3 VwGO sprechen. Eine solche Heilungsmöglichkeit ist auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten zu befürworten, denn auch die Ansicht, die ein Nachholen der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nach Erhebung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnt, vertritt die Auffassung, die Behörde könne nach Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Sofortvollzug mit nunmehr ordnungsgemäßer Begründung erneut anordnen, ohne einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen zu müssen. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass das Verwaltungsgericht nicht an die – ordnungsgemäße – Begründung der Verwaltungsbehörde gebunden ist, sondern eine eigene Ermessensentscheidung über die Frage trifft, ob der Sofortvollzug materiell gerechtfertigt ist, gibt es keine tragenden Gründe dafür, die Heilungsmöglichkeit nicht bereits während des noch laufenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsteller werden durch diese Verfahrensweise nicht unzumutbar in ihren Rechten verletzt, denn sie können hierauf prozessual mit einer Erledigungserklärung reagieren, die regelmäßig zur Folge haben dürfte, dass die Behörde die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hiervon haben die Antragsteller vorliegend jedoch keinen Gebrauch gemacht.
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2. Die Antragsgegnerin hat ferner nicht deshalb verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil sie vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Antragstellern keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu den für die sofort wirksame Anordnung einer Baueinstellungsverfügung erheblichen Tatsachen zu äußern. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ist auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung weder direkt noch entsprechend anwendbar (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14 –, NVwZ-RR 2014, 721; Puttler, in: Sodan, Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 81).
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II. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baueinstellungsverfügung vom 24. Februar 2020 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig.
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1. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176).
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2. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baueinstellungsverfügung vom 24. Februar 2020 das private Interesse der Antragsteller, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtene Baueinstellung offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.
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3. Rechtsgrundlage für die Baueinstellungsverfügung vom 24. Februar 2020 ist die Vorschrift des § 80 Abs. 1 LBauO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Bauarbeiten anordnen, wenn diese im Widerspruch zu baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden.
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4. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Bescheid vom 24. Februar 2020 bestehen nicht. Insbesondere ist die Baueinstellungsverfügung nicht aus formellen Gründen wegen eines Verstoßes gegen die Anhörungspflicht rechtswidrig.
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4.1. Zwar hat die Antragsgegnerin die Antragsteller vor Erlass der Anordnung gegen § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG verstoßen. Danach ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Eine entsprechende Anhörung der Antragsteller vor Erlass der Baueinstellungsverfügung hat nicht stattgefunden. Eine Anhörung vor Erlass der Baueinstellungsverfügung dürfte nicht gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG entbehrlich, sondern jedenfalls mit einer kurzen Stellungnahmefrist – ggf. von wenigen Tagen – möglich gewesen sein.
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4.2. Der Anhörungsverstoß ist jedoch inzwischen gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Eine entsprechende Heilung tritt ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3/18 –, NVwZ-RR 2019, 736; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 4 MB 88/19 –, juris). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Betroffene Gelegenheit hat, seine Einwendungen vorzubringen, die Behörde diese nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern auch bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht und sich dabei nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3/18 –, juris). Gemessen daran ist eine funktionsgerechte Anhörung hier nachgeholt und ein etwaiger Anhörungsmangel dadurch geheilt worden, dass den Antragstellern bei der Ortsbegehung am 10. März 2020 Gelegenheit gegeben wurde, zu den für die Entscheidung über die Baueinstellung erheblichen Tatsachen und rechtlichen Wertungen Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt zu schildern. Ferner wurde zwischen den Beteiligten über eine mögliche Einigung gesprochen.
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5. In materieller Hinsicht erweist sich die Baueinstellung vom 24. Februar 2020 mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.
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5.1. Allerdings liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 LBauO aller Voraussicht nach nicht vor, soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Antragsteller hätten die Aufzugsanlage genehmigungsabweichend gebaut.
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5.1.1. Bauarbeiten dürfen gemäß § 80 Abs. 1 LBauO regelmäßig bereits dann eingestellt werden, wenn sie formell rechtswidrig erfolgen (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 1 B 10437/16.OVG –). Dies gilt selbst dann, wenn das formell rechtswidrige Bauwerk unter den gegebenen Umständen offensichtlich materiell genehmigungsfähig ist (Kerkmann in: Jeromin, a.a.O. § 80 Rn. 15 m.w.N.). Als formell illegal wird ein Bauvorhaben bezeichnet, wenn es ohne die vorgeschriebene oder in einer Weise abweichend von einer erteilten Genehmigung errichtet oder geändert wird, dass es von dieser nicht mehr gedeckt wird. § 80 Abs. 1 LBauO dient in erster Linie dazu, dem formellen Baurecht Geltung zu verschaffen. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund ordnungsgemäßer und gegebenenfalls geänderter Bauvorlagen in dem dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren erfolgt und bis dahin keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Insoweit genügt der durch Tatsachen belegte „Anfangsverdacht“ eines Rechtsverstoßes (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2013 – 9 CS 13.1407 –, juris). Von den genehmigten Bauvorlagen wird dann abgewichen, wenn bei der Bauausführung die mit den Genehmigungs- oder Prüfvermerken versehenen Bauvorlagen, also Bauzeichnungen, Lageplan, Baubeschreibung usw., nicht eingehalten werden (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2019 – AN 9 K 18.02337 –, juris). Maßgeblich sind dabei die der Baugenehmigung beigefügten Bauvorlagen.
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5.1.2. Die von der Antragsgegnerin monierte Abweichung von den genehmigten Bauunterlagen ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern mit Bauschein vom 13. November 2018 die Errichtung einer Doppelgarage, eines Aufzugs zum bestehenden Wohnhaus sowie die Erweiterung durch eine Gaube und einen Wintergarten genehmigt. Die Antragsgegnerin begründet die Baueinstellung u.a. damit, der Aufzugschacht werde anders als in der genehmigten Plandarstellung nicht mit einer Trägerkonstruktion mit einer Füllung aus Glas sondern als massive Betonwand ausgeführt. Damit kann eine genehmigungsabweichende Ausführung jedoch nicht begründet werden.
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Zwar sind nach § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen (Bauunterlagen) einzureichen. Hierzu zählen im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 i.V.m. 3 Abs. 2 Nr. 4 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung – BauuntPrüfVO – u.a. auch Bauzeichnungen zu den Ansichten der geplanten baulichen Anlage unter Angabe von Baustoffen und Farben. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BauuntPrüfVO kann die Bauaufsichtsbehörde allerdings auf einzelne Bauunterlagen oder Angaben in Bauunterlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind. Hiervon hat die Antragsgegnerin vorliegend offensichtlich Gebrauch gemacht, denn sie hat von den Antragstellern keine näheren Angaben zu den verwendeten Baustoffen verlangt. In den mit einem Genehmigungsstempel versehenen Bauplänen finden sich insbesondere keine konkreten Ausführungen dazu, aus welchen Materialien der Aufzug errichtet werden soll. Ebenso wenig enthalten die Baupläne eine Aussage dazu, aus welchen Baustoffen der 6,50 m lange Verbindungssteg bestehen soll. Lediglich in Bezug auf die Überdachung des Steges und das Geländer entlang des Steges haben die Antragsteller in den Bauplänen angegeben, diese würden aus Glas gefertigt. Schließlich enthält die Baugenehmigung vom 13. November 2018 in den Nebenbestimmungen weder Einschränkungen in Bezug auf die zu verwendenden Baustoffe noch sonstige Beschränkungen dahingehend, dass die Bauarbeiten nur begrenzt freigegeben werden, weil etwa noch nicht alle notwendigen Prüfungen abgeschlossen sind (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 8 B 11791/19 –, juris).
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5.2. Die Baueinstellung nach § 80 Abs. 1 LBauO kann aber auf die fehlende denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 Abs. 1 DSchG gestützt werden.
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5.2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 DSchG bedarf die Errichtung einer baulichen Anlage in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals der eigenständigen Genehmigung durch die Denkmalschutzbehörde. Maßgeblich ist die Umgebung, die für Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung des Kulturdenkmals von Bedeutung ist (§ 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG).
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5.2.1.1. Im vorliegenden Eilverfahren kann nicht verlässlich festgestellt werden, ob das sog. A-Haus, das sich westlich an das Anwesen der Antragsteller anschließt, ein schützenswertes unbewegliches Einzeldenkmal gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 DSchG darstellt und damit eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht besteht. Da das A-Haus nicht vor Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes am 10. Dezember 2008 nach § 8 Abs. 1 des Denkmalschutz- und -pflegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl. Seite 159) förmlich unter Schutz gestellt worden war – eine solche Unterschutzstellung hätte nach § 34 Satz 1 DSchG als abschließende Feststellung nach § 8 Abs. 3 DSchG fortgegolten – und auch der formale Rechtsakt der – nur klarstellenden – Eintragung in die Denkmalliste des Landes Rheinland-Pfalz nicht ausschlaggebend ist, kommt es maßgebend darauf an, ob dieses Anwesen den materiellen Begriff des Kulturdenkmals nach § 3 Abs. 1 DSchG erfüllt (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 6. Februar 2020 – 4 K 754/19.NW – und Urteil vom 24. September 2013 – 5 K 129/13.NW –, juris). Durchgreifende Zweifel an der Denkmaleigenschaft des A-Hauses drängen sich der Kammer derzeit allerdings nicht auf (s. die Lichtbildaufnahme auf Blatt 29 der Gerichtsakte). Eine vertiefte Prüfung der Denkmalwürdigkeit des A-Hauses muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das vorliegende Eilverfahren genügt es, dass Bauarbeiten jedenfalls schon dann stillgelegt werden dürfen, wenn die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit zumindest ernstlich zweifelhaft ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. November 2016 – 8 B 11191/16.OVG –; Kerkmann in: Jeromin, a.a.O. § 80 Rn. 6).
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Dies ist hier der Fall. Es dürfte sich bei dem A-Haus um einen Gegenstand aus vergangener Zeit handeln, der sich als Zeugnis des handwerklichen Wirkens und historischer Ereignisse und Entwicklungen der Stadt Neustadt/Wstr. darstellt und an dessen Erhaltung und Pflege aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 DSchG). Die entsprechende denkmalfachliche Beurteilung kann in nachvollziehbarer Weise den Ausführungen in der Denkmalliste des Landes Rheinland-Pfalz und der Liste der Kulturdenkmäler in Neustadt/Wstr. entnommen werden, in denen das A-Haus wie folgt beschrieben ist: „Villa ..., sog. A-Haus; reich ornamentierter Holzfertigbau der Parketteriefabrik Interlaken, bez. 1877; Ausstattung“.
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5.2.1.2. Das Bauvorhaben der Antragsteller wird in der Umgebung dieses Kulturdenkmals errichtet.
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Die Umgebung eines Kulturdenkmals wird in § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG unter Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG eingegrenzt. Nach dieser Vorschrift ist Gegenstand des Denkmalschutzes auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist. Diese Regelung verlangt im Unterschied zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 DSchG nicht eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals, sie soll vielmehr die vorbeugende Kontrolle aller Maßnahmen in der Umgebung eines Kulturdenkmals ermöglichen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. April 2015 – 8 A 10058/15.OVG –). Deshalb ist darauf abzustellen, ob die Umgebung eines Kulturdenkmals maßgeblich für dessen Erscheinungsbild ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausstrahlungskraft des Kulturdenkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juni 2019 – 1 A 11532/18.OVG –, ZNER 2019, 362 und Urteil vom 21. August 2012 – 8 A 10229/12 –, NVwZ-RR 2013, 11). Mit der entsprechenden Regelung kommt der Gesetzgeber seinem Auftrag nach, ein Kulturdenkmal auch vor Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung zu schützen. Das Kulturdenkmal und seine Umgebung bilden aus Gründen des Denkmalschutzes vielfach eine Einheit. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich in diesem Fall nur dann erreichen, wenn auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 –, NVwZ 2009, 1231).
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5.2.1.3. Die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes eines Denkmals vorliegt, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und setzt eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte Betrachtung voraus. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen und sich an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. April 2015 – 8 A 10058/15.OVG –). Als wesentliche Beeinträchtigung ist insoweit nicht bereits eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand hervorgerufen wird, sondern es gilt vielmehr zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 2 Bs 283/13 –, juris; VG Trier, Urteil vom 29. Januar 2020 – 5 K 3500/19.TR –, juris).
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5.2.1.4. Ob von dem Kulturdenkmal auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... eine Ausstrahlungswirkung ausgeht, die sich auf den Bereich des Nachbargrundstücks erstreckt, auf dem die Antragsteller etwa 10 – 13 m vom A-Haus entfernt ihre Aufzugsanlage errichten und ob das konkrete Vorhaben der Antragsteller innerhalb dieser Umgebung das Erscheinungsbild des A-Hauses tatsächlich beeinträchtigt, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht zuverlässig beurteilt werden. Vielmehr ist dies erst im Rahmen der durch das Genehmigungserfordernis eröffneten Prüfung im Genehmigungsverfahren näher zu untersuchen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. April 2015 – 8 A 10058/15.OVG –). Wie oben ausgeführt, genügt im Eilverfahren die Feststellung, dass Bauarbeiten bereits dann stillgelegt werden dürfen, wenn die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit zumindest ernstlich zweifelhaft ist.
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5.2.2. Die voraussichtlich erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung gilt hier nicht nach § 65 Abs. 5 LBauO oder nach § 13a Abs. 4 DSchG als erteilt.
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5.2.2.1. Eine Genehmigungsfiktion nach § 65 Abs. 5 Satz 3 LBauO scheidet aus. Nach § 65 Abs. 5 Satz 1 LBauO holt die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung einer anderen Behörde ein, wenn die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung, dem Einvernehmen, der Genehmigung oder der Erlaubnis einer anderen Behörde abhängt oder über das Vorhaben im Benehmen mit einer anderen Behörde entschieden werden muss. Gemäß § 65 Abs. 5 Satz 3 LBauO gilt eine nach landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidung nach Satz 1 dabei als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird.
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Die Regelung ist tatbestandlich auf den vorliegenden Fall anwendbar, da es sich bei der Bauaufsichtsbehörde und der Denkmalschutzbehörde um unterschiedliche Behörden im Sinne des § 65 Abs. 5 LBauO handelt. Zwar gehören vorliegend beide Behörden demselben Rechtsträger an, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass diese nach dem funktionalen Behördenbegriff in § 2 LVwVfG selbstständige Behörden darstellen, d.h. organisatorisch selbstständige Stellen, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten ausüben (VG Trier, Urteil vom 29. Januar 2020 – 5 K 3500/19.TR –, juris).
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Der Eintritt der Fiktionswirkung erfolgt dann nicht, wenn innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens der Bauaufsichtsbehörde die Denkmalbehörde ihre Zustimmung unter Angabe der maßgeblichen Gründe ausdrücklich verweigert. Vorliegend scheidet eine Genehmigungsfiktion nach dem Wortlaut des § 65 Abs. 5 Satz 3 LBauO schon deshalb aus, weil die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin bereits kein Ersuchen an die Denkmalschutzbehörde gerichtet hat (vgl. Jeromin, in: Jeromin, a.a.O., § 65 Rn. 28).
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5.2.2.2. Ferner ist auch die in § 13a Abs. 4 DSchG normierte Genehmigungsfiktion nicht eingetreten. Dies gilt bereits deswegen, weil die Bestimmung des § 13a Abs. 4 DSchG nur innerhalb des isolierten denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anwendbar ist (s. VG Neustadt, Wstr., Urteil vom 24. September 2012 – 4 K 398/12.NW –, juris; vgl. auch Jeromin, in: Jeromin, a.a.O., § 65 Rn. 27a; offengelassen von VG Trier, Urteil vom 29. Januar 2020 – 5 K 3500/19.TR –, juris). Ungeachtet dessen gilt die Genehmigung selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der denkmalschutzrechtlichen Fiktionsbestimmung nicht als erteilt. Denn auch § 13a Abs. 4 DSchG knüpft den Fristbeginn an den Eingang des vollständigen Antrags bei der Denkmalbehörde. Der Antrag wurde der Denkmalbehörde jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.
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5.3. Die Antragsgegnerin ist nicht daran gehindert, sich im Rahmen des § 80 Abs. 1 LBauO auf die fehlende denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu berufen, obwohl sie den Antragstellern am 13. November 2018 eine Baugenehmigung für die Errichtung der Aufzuganlage erteilt hat.
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5.3.1. Allerdings hätte die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund, dass sie nunmehr das Fehlen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung moniert, die Baugenehmigung nicht erteilen dürfen.
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Zwar ist die Sachentscheidungsbefugnis der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich umfassend. Solange baurechtsfremde Aspekte nicht aufgrund von Fachgesetzen der Entscheidung anderer Behörden ausdrücklich vorbehalten sind, hat die Baugenehmigungsbehörde auch diese rechtlichen Fragen zu prüfen und in der Baugenehmigung mitzuentscheiden. Obliegt die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften jedoch einer anderen Behörde, ist die Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde und dementsprechend auch ihre inhaltliche Prüfungskompetenz eingeschränkt (s. § 65 Abs. 1 Satz 2 LBauO). Ist eine fachrechtliche Genehmigung neben einer Baugenehmigung notwendig, so gilt in Rheinland-Pfalz die „Schlusspunkttheorie“, d.h. die Baugenehmigung bildet den Schlusspunkt bei der Erteilung verschiedener für ein Vorhaben (parallel) notwendiger Genehmigungen. Liegen nicht alle für ein Vorhaben erforderlichen Genehmigungen vor, stehen dem Vorhaben bereits aus diesem (formalen) Grund sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, weshalb die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 66 LBauO nicht erteilt werden darf (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 8 B 11791/19 –, juris m.w.N.).
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Die Einschränkung der Sachentscheidungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 LBauO und damit die Beschränkung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung schließen es nicht aus, der Baugenehmigungsbehörde eine Kontrollkompetenz hinsichtlich des Vorliegens der parallel einzuholenden Genehmigungen mit der Maßgabe einzuräumen, dass die Baugenehmigung – aus verfahrensrechtlichen Gründen – zu versagen ist, wenn die für das Vorhaben im Übrigen notwendigen Genehmigungen noch nicht erteilt worden sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 8 B 10423/15.OVG –). Entsprechend dieser Zweckbestimmung bedarf es neben dem Bauantrag keiner weiteren Anträge, vielmehr ist die Baugenehmigungsbehörde zur Beteiligung der anderen Behörden verpflichtet (vgl. LT–Drucksache 13/3040, Seite 62 zu § 64 Abs. 5 des Entwurfs zur LBauO 1999). So steht die Sachentscheidungsbefugnis über den hier maßgeblichen Umgebungsschutz eines Denkmals ausschließlich der gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 DSchG zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde des Beklagten zu; eine inhaltliche Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde scheidet dagegen aus. Letztere trifft jedoch nach § 65 Abs. 5 LBauO die verfahrensrechtliche Verantwortung dergestalt, dass die beantragte Baugenehmigung zu versagen ist, wenn die für das Bauvorhaben notwendige denkmalschutzrechtliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 8 B 11791/19 –, juris).
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5.3.2. Die Antragsgegnerin hat folglich dadurch, dass sie den Antragstellern die Baugenehmigung ohne die zusätzlich erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt hat, einen Verfahrensfehler begangen. Daraus folgt jedoch nicht, dass es der Antragsgegnerin verwehrt wäre, sich im Rahmen der repressiven Kontrolle auf die fehlende denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu berufen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einstellung von Bauarbeiten auch dann anordnen, wenn diese im Widerspruch zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden. Die Bauaufsicht erstreckt sich im Grundsatz gerade nicht nur auf die Überwachung der Einhaltung baurechtlicher Bestimmungen, also solcher des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts. Zum Überwachungsprogramm der Bauaufsicht im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben gehören vielmehr auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften. Zu diesen zählen insbesondere Vorschriften des Straßen-, Wasser-, Immissionsschutz-, Gewerbe-, Denkmalschutz-, Abfallbeseitigungs-, Naturschutz- und des Bodenschutzrechts, soweit sie sich auf die vom Baurecht erfassten Anlagen beziehen. Im Gegensatz zur präventiven Kontrolltätigkeit der Bauaufsichtsbehörden, wo § 65 Abs. 1 Satz 2 LBauO eine Einschränkung der grundsätzlich umfassenden Kontrollzuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden für bauliche Anlagen vorsieht, wenn und soweit für die Überwachung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine andere Behörde abschließend zuständig ist, sehen die §§ 59 Abs. 1, 80 Abs. 1, 81 Satz 1 und § 85 Abs. 2 LBauO für den Bereich der nachträglichen (repressiven) Kontrolltätigkeit der Bauaufsichtsbehörden eine solche Beschränkung ihres Kontrollauftrags und der daran anknüpfenden Eingriffsermächtigungen jedoch nicht vor (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 8 A 11136/13.OVG –). Ergibt sich der Verstoß gegen das materielle Recht – wie hier – aus Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen waren, folgt bezüglich der im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüften Vorschriften auch keine Legalisierungswirkung durch die Baugenehmigung (vgl. auch Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Dezember 2019, Art. 74 Rn. 50).
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Nach der Landesbauordnung war die Antragsgegnerin deshalb nicht daran gehindert, bei der Überwachung baulicher Anlagen, wie hier der Aufzugsanlage der Antragsteller, auch deren Vereinbarkeit mit dem Denkmalschutzrecht zu prüfen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 22. Oktober 1998 – 1 EO 1056/98 –, BauR 1999, 164; Finkelburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 1301g). Auch der Eingriffsermächtigung der Denkmalschutzbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG für den Fall der Errichtung einer baulichen Anlage in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals ohne erforderliche Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 DSchG lässt sich keine die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden für die Überwachung baulicher Anlagen verdrängende Sonderzuständigkeit entnehmen. Vielmehr bestehen hier parallele Überwachungskompetenzen der Bauaufsichts- und der Denkmalschutzbehörde (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16.OVG –, BauR 2016, 2064 und Beschluss vom 29. Januar 2014 – 8 A 11136/13.OVG –).
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5.3.3. Zu keinem für die Antragsteller günstigeren Ergebnis gelangt die Kammer im Übrigen, wenn man davon ausgeht, dass die Parallelität der Eingriffsermächtigungen dann eine Einschränkung verlangt, wenn der Pflichtenverstoß sein Schwergewicht eindeutig in einem der einschlägigen Rechtsregime hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 2016 – 8 A 10377/16.OVG –, BauR 2016, 2064) und diesen hier im Denkmalschutzrecht verankern würde. Denn dann könnte die Baueinstellungsverfügung auch auf die §§ 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG gestützt werden. Danach hat die untere Denkmalschutzbehörde u.a. die betreffenden Maßnahmen einzustellen, wenn diese u.a. nach § 13 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt wird. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG darf in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden. Die Antragsgegnerin ist auch gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 DSchG zuständige untere Denkmalschutzbehörde.
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Für die durchgeführte Maßnahme sind die Antragsteller bislang – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – nicht im Besitz der erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Die Aufnahme genehmigungsbedürftiger, aber nicht genehmigter Arbeiten verletzt das denkmalschutzrechtliche Verfahrensrecht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 3 Bs 239/15 –, NVwZ-RR 2016, 809; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1994 – 10 B 2031/93 –, juris). In derartigen Fällen ist der Erlass einer Einstellungsverfügung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 DSchG im Interesse der Autorität der denkmalschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht erst dann gerechtfertigt, wenn die ungenehmigte Tätigkeit auch materiell nicht genehmigungsfähig ist, sondern in der Regel bereits bei Vorliegen nur formeller Illegalität. Insoweit gelten keine anderen als die für das bauaufsichtliche Verfahren geltenden Grundsätze (hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 1 B 10437/16.OVG –; VG Neustadt, Beschluss vom 27. Februar 2012 – 5 L 97/12.NW –). Letzteres liegt schon deshalb nahe, weil es keinen Grund dafür gibt, die Vorschriften des Denkmalschutzrechts bzw. das denkmalschutzrechtliche Genehmigungsverfahren anders zu behandeln als (sonstige) öffentlich-rechtliche Vorschriften bzw. Genehmigungsvorbehalte, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind und deren Verletzung eine Baueinstellung gemäß § 80 Abs. 1 LBauO rechtfertigen kann (s. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 3 Bs 239/15 –, NVwZ-RR 2016, 809).
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5.4. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich.
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Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 LBauO eine Baueinstellung anordnet und damit im Regelfall von ihrem Ermessen (sog. intendiertes Ermessen) in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch macht (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Februar 2019 – 3 S 2494/18 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 ZB 16.2186 –, juris). Deshalb bedarf es keiner weitergehenden Begründung nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Insoweit sind selbst Formulierungen, die – wie hier – eine Ermessenentscheidung als solche nicht mehr erkennen lassen, regelmäßig dahingehend zu interpretieren, dass sich aus Sicht der Behörde keine Anhaltspunkte oder hinreichenden Gründe ergeben haben, die eine ausnahmsweise Hinnahme weiterer Bautätigkeit gerechtfertigt erscheinen lassen.
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6. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Baueinstellungsverfügung vom 24. Februar 2020 überwiegt auch das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, weil sich die Baueinstellung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 8 B 11791/19 –, juris). Es kann nicht hingenommen werden, dass während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens die Antragsteller mit ihren Bauarbeiten fortfahren und so mit der Fertigstellung des Bauvorhabens vollendete Tatsachen schaffen, die erforderlichenfalls nur mit einem erhöhten Aufwand wieder korrigiert werden könnten (Kerkmann, in: Jeromin, a.a.O., § 80 Rn. 31).
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7. Das Gericht macht von dem ihm im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffneten Ermessen Gebrauch und versieht die ablehnende Entscheidung mit einer Maßgabe gegenüber der Antragsgegnerin.
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Zwar regeln § 80 Abs. 5 Sätze 4 und 5 VwGO nur den Fall des erfolgreichen Aussetzungsantrags. In der Rechtsprechung wurden in der Vergangenheit Auflagen allerdings nicht nur bei einem erfolgreichen Eilantrag zulasten des Antragstellers, sondern auch bei einer ablehnenden Entscheidung zulasten des Antragsgegners angeordnet (s. dazu die Nachweise bei Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 1004 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 – 1 VR 7/17 – NVwZ 2017, 1798).
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Aus Gründen der Klarstellung erscheint es hier geboten, die fortbestehende Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin zur oben dargestellten ordnungsgemäßen Durchführung des Bauantragsverfahrens zum Gegenstand der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu machen. Da die Antragsteller neben dem Bauantrag keinen weiteren Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung stellen mussten und die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, die Denkmalschutzbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung an dem Genehmigungsverfahren gemäß § 65 Abs. 5 Satz 1 LBauO zu beteiligen, dies aber unterlassen hat, hat sie die jetzige Sach- und Rechtslage selbst herbeigeführt. Es ist daher im Interesse aller Beteiligten angezeigt, dass die Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin zeitnah in die Lage versetzt wird, gemäß § 13a DSchG über den Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde zu entscheiden. In diesem Verfahren ist gegebenenfalls auch zu prüfen, ob die von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belange diejenigen des Denkmalschutzes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG überwiegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Nrn. 1.5, 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (LKRZ 2014, 169).
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