Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 1030/20.NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Untersagung einer Versammlung.

2

Am 11. November 2020 meldete die Antragstellerin für den Verein „Querdenken 631 Kaiserslautern e.V.“ bei der Antragsgegnerin für den 21. November 2020 eine Versammlung unter freiem Himmel in Kaiserslautern mit dem Thema „Enlightening Europe – Leuchtendes Europa“ an. Die Versammlung, die Teil der „Corona Info Tour“ ist (s. https://coronainfo-tour.de/) soll von 10 – 22 Uhr dauern und neben Rede- auch Musikbeiträge enthalten. In der Anmeldung heißt es, die Versammlung solle mit 15 Aktionsständen mit Pavillon, Bühne, Lautsprecheranlage, Lichtanlage, Leinwand, Heizstrahler, Stromaggregaten, Mediaequipment und Tourbus durchgeführt werden. Die Teilnehmerzahl ist mit 1.000 Personen angegeben.

3

Nachdem es am 12., 16. und 17. November 2020 zu Kooperationsgesprächen zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin gekommen war, untersagte die Antragsgegnerin mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 19. November 2020 die zuvor angemeldete Versammlung. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die 7 Tages-Inzidenz für die Stadt Kaiserslautern liege bei 130 Neuinfektionen, für den Landkreis Kaiserslautern bei 221,7 und damit deutlich im Bereich der Alarmstufe, die ab einem Wert von 60 beginne, womit umfassende Maßnahmen zum Schutz der weiteren Verbreitung des Covid-19 Virus dringend seien. Aktuell sei die Corona-lsolierstation im einzigen Kaiserslauterer Krankenhaus zu 95 % belegt, so dass weitere Ansteckungen dringend vermieden werden müssten, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Daher könnten Veranstaltungen nicht mehr toleriert werden, durch die das Risiko des „Spreading“ deutlich steigen würde. Bei größeren Menschenansammlungen sei die Gefahr einer Virusübertragung angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit SARS-CoV-2 als hoch zu beurteilen. Dafür spreche die heterogene, nicht vollständig zu überblickende Zusammensetzung und Herkunft der Teilnehmenden sowie die bei solchen Menschenansammlungen regelmäßig zu beobachtende dynamische Durchmischung und Nähe der Teilnehmenden. Mit sämtlichen Veranstaltungen der Querdenker-Vereine hätten Versammlungsbehörden und Polizei die Erfahrung machen müssen, dass weder Veranstalter noch Teilnehmer gewillt seien, sich an Auflagen zu halten. Alleine die Durchsetzung von zulässigerweise angeordneter Maskenpflicht und Einhaltung der Mindestabstände habe weder in Leipzig, noch in Berlin, Saarbrücken, Bitburg und Landau trotz aller Anstrengungen von Polizei und Ordnungsbehörden faktisch funktioniert. Die Erfahrungen mit den Querdenkern in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit seien besonders negativ, weil diese sich an keine Auflagen oder Verbote im Zusammenhang mit Versammlungen halten würden und diese bewusst missachteten, so dass auch bei der hier in Frage stehenden Veranstaltung konkret mit Zuwiderhandlungen zu rechnen sei. Der Erlass bloßer Auflagen erweise sich daher bei den Querdenkern nicht als geeignetes Mittel, um einen rechtskonformen Verlauf von Kundgebungen gewährleisten zu können, weswegen das vorliegende Verbot bei dieser Gruppierung als einziges geeignetes Mittel zur Gewährleistung des Infektionsschutzes angesehen werden müsse. Ein milderes, geeignetes Mittel stehe demzufolge nicht zur Verfügung. Weiterhin diene die Untersagung auch dazu, die Gefährdung der Ansteckung für die Einsatzkräfte von Polizei, Ordnungsbehörde und Versammlungsbehörde so gering wie möglich zu halten, da diese sich im Gegensatz zu den Versammlungsteilnehmern nicht in bewusster Eigengefährdung zu einer Versammlung begäben, sondern in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten. Ohne diese Kräfte könne aber ein freiheitlicher demokratischer Rechtsstaat nicht funktionieren, da dieser ansonsten sein Gewaltmonopol nicht mehr durchsetzen könne. Die Nichtzulassung einer Kundgebung von 1.000 Personen, die nicht gewillt seien, sich an Auflagen zum Infektionsschutz zu halten, sei daher zum Infektionsschutz von Bevölkerung und Einsatzkräften dringend geboten, zumal bei der Gruppe der Teilnehmenden von einer überdurchschnittlich hohen Anzahl von Infizierten ausgegangen werden müsse. Denn eine Mehrzahl der Teilnehmer lehne das Maskentragen ab oder leugne das Vorhandensein oder Gefahr der Corona-Pandemie. Unter Abwägung der Interessen der Anmelder mit denen der Allgemeinheit auf Schutz vor Krankheit und Tod hätten die Interessen der Anmelder bei der aktuellen Infektionslage zurückzustehen.

4

Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse anzuordnen. Insofern überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit das Interesse des Veranstalters, bei der Einlegung eines Rechtsbehelfes von einem Vollzug verschont zu bleiben. Der notwendige Infektionsschutz würde bei einem Verzicht auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Strecke bleiben, was den Zielen aller gesetzlichen Regelungen für diesen Bereich zuwiderlaufen würde.

5

Daraufhin hat die Antragstellerin dagegen am 20. November 2020 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 19. November 2020 sei bereits formell rechtswidrig. Ferner bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts. Es fehle an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 a Nr. 10 IfSG. Die Behauptung der Antragsgegnerin, es bestünden Bedenken, dass bei einer Querdenken Demo Auflagen nicht eingehalten würden, drücke eine Voreingenommenheit aus, welche sogar schriftlich fixiert worden sei. Gemäß Art. 8 GG hätten alle Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dass die Antragsgegnerin alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu dem Verein Querdenken von Auflagenverstößen ausgehe, sei nicht tragbar. Es handele sich also um eine reine Gesinnungsbegründung. Ebenso verhalte es sich mit der Aussage, dass bei sämtlichen Veranstaltungen der Querdenker Vereine die Teilnehmer nicht gewillt seien, Auflagen zu einzuhalten.

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Die Antragstellerin beantragt,

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1. „die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs/Widerspruchs in vorliegender Sache wiederherzustellen“,

8

2. der Antragsgegnerin zu untersagen, vor oder während der Versammlung Auflagen zu erlassen, die die Teilnehmerinnen oder Teilnehmern dazu verpflichtet, jedwede Mindestabstände zueinander einzuhalten,

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3. der Antragsgegnerin zu untersagen, vor oder während der Versammlung Auflagen zu erlassen, die die Anzahl der zugelassenen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer beschränkt.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie ist dem Vorbringen der Antragstellerin entgegengetreten.

13

II.

14

A. Der ausdrücklich gestellte Antrag zu 1), „die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs/Widerspruchs in vorliegender Sache wiederherzustellen“, bedarf zunächst der Auslegung nach §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Das Begehren der Antragstellerin, die sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. November 2020, mit der die von der Antragstellerin für den am 21. November 2020 mit dem Thema „Enlightening Europe – Leuchtendes Europa“ angemeldete Versammlung untersagt worden ist, wendet, ist nach Auffassung der Kammer als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des noch zu erhebenden Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. November 2020 auszulegen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

15

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn der Widerspruch u.a. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist hier nach Ansicht der Kammer der Fall. Nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz – IfSG – vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch das am 19. November 2020 in Kraft getretene Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I Seite 2397) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 bis 3 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

16

Die Vorschrift des § 28 IfSG ist hier nicht wegen des Vorrangs des Versammlungsgesetzes subsidiär mit der Folge, dass vorliegend ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft wäre, nachdem die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid den Sofortvollzug angeordnet hat. Zwar gibt es bisher zu der Frage nach dem Verhältnis der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel zu den versammlungsrechtlichen Eingriffsbefugnissen in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten (s. dazu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. September 2020 – 13 B 1422/20 –, juris Rn. 9 ff.). Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 2. April 2020 (– 5 L 333/20.NW –, juris) ausgeführt, das Versammlungsgesetz enthalte keine abschließende Regelung für die Abwehr von Gefahren, die keinen unmittelbaren Bezug zur Versammlung hätten, sondern gewissermaßen nur zufällig im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten könnten. Nicht versammlungsspezifische Gefahren könnten vielmehr mit den Mitteln des einschlägigen besonderen und allgemeinen Gefahrenabwehrrechts von der zuständigen Behörde abgewehrt werden. Kein Anwendungsfall des Versammlungsgesetzes sei deshalb z. B. die Seuchengefahr.

17

Jedenfalls mit In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I Seite 2397) ist nach Auffassung der Kammer für die Annahme einer Sperrwirkung des Versammlungsgesetzes kein Raum mehr. Zu den notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) kann für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG ausdrücklich die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen sein. Nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG ist u.a. die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Art. 8 GG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 erheblich gefährdet wäre. Damit ermächtigt die Vorschrift des § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 IfSG ausdrücklich zu Eingriffen in die Versammlungsfreiheit. Den spezifischen grundrechtlichen Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 GG ist dann durch eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Rechnung zu tragen, die es erlaubt, die auch sonst für Eingriffe in die Versammlungsfreiheit geltenden Wertungen auch im Infektionsschutzrecht zu verwirklichen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. September 2020 – 13 B 1422/20 –, Rn. 18, juris).

18

Damit ist auch der Einwand der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 19. November 2020 sei formell rechtswidrig, unbeachtlich.

19

B. Der so ausgelegte Antrag zu 1) ist auch ansonsten zulässig. Dabei ist es unschädlich, dass die Antragstellerin bisher offensichtlich noch keinen Widerspruch eingelegt hat. Mit Blick auf § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist nicht notwendig, dass der Widerspruch zum Zeitpunkt des Ergehens des Eilbeschlusses bereits eingelegt war. Erforderlich ist lediglich, dass er noch zulässigerweise eingelegt werden konnte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Dezember 2018 – 12 B 1838/18 –, Rn. 4, juris). Dies ist hier der Fall.

20

C. Der Antrag ist in der Sache jedoch unbegründet.

21

Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines (noch zu erhebenden) Widerspruchs bzw. einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Verfügung bestünden, d.h. ein Erfolg des Widerspruchs wahrscheinlicher wäre als ein Misserfolg oder wenn sonst Umstände vorlägen, welche ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Außervollzugssetzung der Regelung begründeten. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der gemäß § 28 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 8 IfSG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei Maßnahmen nach § 28 IfSG ausgeschlossen hat (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. November 2020 – 5 L 984/20.NW –; VG Freiburg, Beschluss vom 25. März 2020 – 4 K 1246/20 –, juris).

22

Nach diesen Grundsätzen geht die Interessenabwägung der Kammer im vorliegenden Fall zulasten der Antragstellerin aus, da nach der hier aufgrund der Kürze der Zeit nur möglichen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen Versammlungsverbots bestehen.

23

Unter Würdigung des Vortrags beider Beteiligter und Berücksichtigung der gerade in den letzten Tagen bei Versammlungen der sog. „Querdenker“ festzustellenden Verhaltensweisen gelangt die Kammer nach summarischer Prüfung zu der Einschätzung, dass die Antragsgegnerin zu Recht kein milderes Mittel als das hier angefochtene Versammlungsverbot zur Verfügung hatte. Mit beschränkenden Auflagen wäre den mit der angemeldeten Veranstaltung verbundenen Gesundheitsgefahren sowohl für die Teilnehmenden als auch für die notwendigen Sicherheitskräfte und für die übrige Bevölkerung nicht hinreichend wirksam zu begegnen gewesen.

24

Die Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

25

1. Soweit die Antragstellerin zunächst geltend macht, das Versammlungsverbot sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es sich gegen Nichtstörer richte, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn die herangezogene Ermächtigungsgrundlage stellt auf die allgemeinen polizeirechtlichen Kategorien – Störer, Nichtstörer – gerade nicht ab. Die Maßnahmen aus dem Katalog der §§ 28-31 IfSG können sich gegen alle Personen richten, unabhängig davon, ob sie ordnungsrechtlich verantwortlich für die Störung sind oder nicht. Ausreichend ist es, dass es sich um eine Schutzmaßnahme gemäß § 28 Abs. 1 IfSG handelt, die der Eindämmung der Infektion dient (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. November 2020 – 3 MR 59/20 –, Rn. 29, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. November 2020 – 13 MN 433/20 –, Rn. 41, juris).

26

2. Weder die Verpflichtung zur Wahrung eines bestimmten Mindestabstands noch zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erweisen sich als wirksames milderes Mittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 –, Rn. 16, juris) zur Reduzierung der mit der beabsichtigten Veranstaltung verbundenen Gesundheitsgefahren.

27

a) Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass aufgrund der aktuellen Verbreitung des Coronavirus eine epidemische Lage von nationaler Tragweite i.S.d. § 28a Abs. 1 IfSG vorliegt. Bereits am 11. März 2020 wurde die weltweite Ausbreitung von COVID-19, die offizielle Bezeichnung der durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (Severe acute respiratory syndrome coronavirus type 2) als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung, von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Der Bundestag hat am 25. März 2020 eine epidemische Lage von nationalem Ausmaß festgestellt und diese Feststellung am 17. September 2020 noch einmal bestätigt. In der Rechtsprechung ist diese Einschätzung einhellig bestätigt worden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2020 – 6 B 11353/20.OVG –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2020 – 13 B 1655/20.NE –, Rn. 24, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. November 2020 – 3 MR 61/20 –, Rn. 22, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2020 – OVG 11 S 118/20 –, Rn. 26, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 13 MN 393/20 –, Rn. 43, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 3. Juli 2020 – 3 EN 391/20 –, Rn. 39, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 1 B 176/20 –, Rn. 29, juris). Zur aktuellen Lage wird insoweit insbesondere auf die ausführliche Würdigung im Beschluss des OVG Niedersachsen vom 29. Oktober 2020 – 13 MN 393/20 –, juris, Bezug genommen.

28

Angesichts dieser einhelligen Beurteilung erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die ausführlichen Darlegungen der Antragstellerin in der Antragschrift, mit denen sie ihre abweichende Einschätzung darlegt.

29

b) Hiervon ausgehend sieht die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens in der Stadt Kaiserslautern zu Recht eine so erhebliche Gefahr für Leib und Leben durch das Risiko der Ansteckung mit dem Coronavirus, dass die Durchführung der Versammlungen ohne Hygienemaßnahmen von vornherein generell nicht in Kauf genommen werden kann. Insofern hat sie die Lage in der Stadt im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt und auch auf die Situation im Gesundheitssystems vor Ort hingewiesen.

30

Geboten wäre, neben einer Verpflichtung zur Wahrung eines Mindestabstands der Teilnehmenden untereinander, auch die Anordnung einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung, zumal auch die aktuell geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung für Versammlungen von einer Maskenpflicht ausgeht (§ 2 Abs. 1 der 12. CoBeLVO). Das Einhalten des Abstands und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind essentiell für die Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Die Zulassung von Ansammlungen von Menschen – auch Versammlungen – sind daher nur vertretbar, wenn sichergestellt ist, dass diese beiden Maßnahmen konsequent durchgehalten werden.

31

Dass über die Abstandpflicht hinaus eine Maskenpflicht erforderlich ist, gilt auch für die von der Antragstellerin geplante stationäre Versammlung, wenngleich der Messeplatz bzw. der Volkspark fraglos ausreichend groß wäre, um die gemeldete Teilnehmerzahl von 1.000 Personen unter Wahrung eines Mindestabstands sowohl der Teilnehmenden untereinander als auch zu den Einsatzkräften der Polizei bzw. der Ordnungsbehörde aufzunehmen. Auch stationäre Versammlungen sind allerdings gekennzeichnet durch ein dynamisches Geschehen, bei dem es zu zahlreichen Bewegungen von Teilnehmern und Kontakten zwischen den Teilnehmern und anderen Personen kommt, denn Zweck einer Versammlung ist gerade die gemeinsame Meinungskundgabe, die durch Unterhaltungen und gemeinsames Rufen zwangsläufig ein erhöhtes Risiko für Tröpfcheninfektionen mit sich bringt (s. Bay. VGH, Beschluss vom 1. November 2020 – 10 Cs 20.2450 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Juni 2020 – 11 Me 139/20 –, Rn. 27 ff., juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 6 B 10669/20 –, juris). In einer solchen Situation, in der auch damit zu rechnen ist, dass die Mindestabstände – zumindest zeitweise – nicht eingehalten werden, ist es ganz entscheidend, dass wenigstens Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Eine Auflage zur Maskenpflicht erschiene zur Gewährleistung der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit einer Versammlung ohne Weiteres erforderlich (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 13. November 2020 – 5 L 1005/20.NW –; so auch VG Leipzig, Beschluss vom 6. November 2020 – 1 L 782/20 –; VG Würzburg, Beschluss vom 25. September 2020 – W 5 S 20.1403 –; Bay. VGH, Beschluss vom 11. September 2020 – 10 CS 20.2064 –, Rn. 23, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Juni 2020 – 11 ME 139/20 –, Rn. 27 - 33, juris). Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann nämlich das besonders leicht von Mensch zu Mensch, insbesondere durch Tröpfcheninfektion übertragbare Virus nur durch eine strikte Minimierung der persönlichen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden. Durch eine Mund-Nasen-Bedeckung können infektiöse Tröpfchen, die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden, so dass das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, verringert werden kann. Deshalb empfiehlt das Robert-Koch-Institut im Sinne des Fremdschutzes ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Diese Empfehlung beruht auf einer Neubewertung aufgrund der zunehmenden Evidenz, dass ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt erfolgt, und zwar bereits vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen.

32

c) Die Antragsgegnerin geht jedoch zu Recht davon aus, dass es bei der geplanten Versammlung zu erheblichen Verstößen gegen die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen kommen wird, sodass die denkbare Auflage hier keine geeignete Maßnahme zur Berücksichtigung des erforderlichen Infektionsschutzes darstellen würde. Dabei kann sie gerade auf die Entwicklung der vergangenen Tage abstellen und auf die polizeilich festgestellten Vorkommnisse anlässlich vergleichbarer Veranstaltungen der „Querdenkenbewegung“ etwa in Bitburg, Saarbrücken und Landau sowie in Berlin am 18. November 2020 Bezug nehmen. Dies gilt ungeachtet der Frage, wer jeweils als Anmelder bzw. Veranstalter aufgetreten ist, denn der Kreis der an Versammlungen von „Querdenken“ Teilnehmenden lässt sich insoweit nicht abgrenzen.

33

So hat das Polizeipräsidium Westpfalz in seiner Stellungnahme vom 18. November 2020 im Einzelnen geschildert, dass am vergangenen Sonntag in Saarbrücken und Landau – die im Übrigen trotz des gerichtlich bestätigten Verbots (s. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15. November 2020 – 2 B 345/20 – und VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 15. November 2020 – 5 L 1007/20.NW –) durchgeführt wurden, überwiegend bzw. meistens keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wurde. Gleiches ergibt sich aus dem vorgelegten Verlaufsbericht zum Einsatz des Polizeipräsidiums Berlin am 18. November 2020. Schließlich hat das Polizeipräsidium Westpfalz in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. November 2020 dargelegt, dass bei den kürzlich durchgeführten Versammlungen in anderen Städten ein sehr großer Anteil der Versammlungsteilnehmer keinen Mund-Nasenschutz getragen und/oder die erforderlichen Abstände nicht eingehalten hat. Redner hätten gar hierzu aufgefordert. In allen Fällen seien weder die Ordnungsbehörden noch die Polizei trotz massiven Kräfteeinsatzes in der Lage gewesen, die Hygieneauflagen durchzusetzen. Hierbei seien auch Ansprachen, Aufforderungen und Androhungen von Auflösungen oder gar Zwangsmitteln ohne Wirkung gewesen. Vielmehr sei durchgängig festzustellen gewesen, dass ein Großteil der Teilnehmer sich beharrlich geweigert habe, den Hygienevorschriften nachzukommen.

34

Demgegenüber legt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal dar, dass sie bzw. der Verein „Querdenken-631 Kaiserslautern“ bereit sind, bei der angemeldeten Versammlung auf die Befolgung der Verpflichtung zur Tragung eines Mund-Nasen-Schutzes auch nur hinzuwirken. Sie erstrebt im Gegenteil sogar die Untersagung einer Auflage, die die Teilnehmenden dazu verpflichtet, Mindestabstände zueinander einzuhalten (Antrag zu 2).

35

d) Selbst wenn es fraglich ist, ob die mangelnde Bereitschaft, eine Auflage zur Maskenpflicht zu befolgen, isoliert betrachtet bereits hinreichendes Gewicht hat, um ein Versammlungsverbot zu begründen, muss darin jedenfalls auch ein eindeutiger Beleg dafür gesehen werden, dass infektionsschutzrechtlich erforderliche Beschränkungen bei der Durchführung der Versammlung voraussichtlich grundsätzlich missachtet werden.

36

Auch wenn – wie hier im Fall der Antragstellerin – gerade die fehlende Akzeptanz der Pandemielage und der Vorgehensweise zu ihrer Bekämpfung den Anlass für die Wahrnehmung des Versammlungsrechts bildet, so entbindet dies nicht von der Einhaltung jedweder infektionsschutzrechtlich erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen. Vor dem Hintergrund der weitreichenden, mit gravierenden Grundrechtseinschränkungen verbundenen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, wie sie etwa für Rheinland-Pfalz in der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung festgelegt sind, kann das Versammlungsrecht nämlich nicht gleichsam im luftleeren Raum schweben, sondern unterliegt grundlegenden infektionsschutzrechtlichen Restriktionen. Dies hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 28a IfSG klar zum Ausdruck gebracht.

37

Demgegenüber teilt die Kammer die Zweifel der Antragsgegnerin daran, ob die Teilnehmenden der geplanten Veranstaltung überhaupt Schutzvorgaben beachten werden. Hiergegen spricht nicht nur ihr Vorbringen im vorliegenden Verfahren, vielmehr zeigen auch die Vorkommnisse bei den Veranstaltungen der „Querdenkenbewegung“ in den vergangenen Tagen ein zunehmend aufgeheiztes Klima (vgl. auch https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/liveticker-zum-coronavirus-querdenker-demo-in-muenchen-verboten-17035419.html). Nur beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass bei der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Versammlung der „Querdenkenbewegung“ in Berlin vorgestern bewusst Kinder mitgenommen wurden und die Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen durch gezielte Provokationen behindert wurden (https://www.berliner-zeitung.de/news/polizei-bestaetigt-einsatz-von-wasserwerfern-auch-gegen-kinder-li.119890, https://www.deutschlandfunk.de/polizeieinsatz-bei-querdenken-demo-der-veranstalter-nimmt.694.de.html ?dram:article_id=487780).

38

3. Auch eine Beschränkung der Teilnehmerzahl, die grundsätzlich als milderes Mittel zum Verbot in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 –, Rn. 16, juris), erweist sich vorliegend nicht als ausreichend, sodass das ausgesprochene Versammlungsverbot abgewendet werden könnte.

39

Dies schon allein deshalb, weil auch bei einer beschränkten Teilnehmerzahl zwingend die Einhaltung von ausreichend Abstand und das Tragen eines Mund-Nasenschutzes gewährleistet sein müssten, wovon nach dem oben Gesagten nicht auszugehen ist. Ist ein Großteil der Versammlungsteilnehmer der Versammlung nicht bereit, diese Mindestanforderungen zu erfüllen, so macht die Anzahl der Teilnehmer keinen Unterschied, weil jedenfalls ein ganz erhebliches Infektionsrisiko besteht.

40

Die Antragstellerin erwartet 1.000 Teilnehmer und bewirbt die über den ganzen Tag geplante Veranstaltung (angemeldet von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr) auch als „Großdemo zur Freiheit“ (s. https://t.me/s/QUERDENKEN_631; s. auch https://www.menschlichewelt.de/corona-und-darueber-hinaus-grossdemo-am-21-11-20-in-kaiserslautern/ und https://eventfrog.de/de/p/diverses/lichterumzug-enlightening-europe-am-samstag-21-11-20-6734896372375384767.html). Nach den Erfahrungen insbesondere in Landau und Saarbrücken am vergangenen Sonntag ist damit zu rechnen, dass die Unterstützer der „Querdenkenbewegung“ in entsprechend großer Zahl anreisen werden, und zwar gerade auch ungeachtet einer gegebenenfalls kurzfristig verfügten Beschränkung der Teilnehmerzahl. Zudem soll die Versammlung, die nun auf dem Messeplatz stattfinden soll, einen starken Eventcharakter erhalten, bei dem Musik und unterhaltende Beiträge offensichtlich eine große Rolle spielen sollen. Es wird nicht zu erwarten sein, dass die Teilnehmenden die ganze Zeit vor Ort anwesend sind. Vielmehr dürfte es ein ständiges Kommen und Gehen geben. Auch die geplanten 15 Aktionsstände sprechen dafür, dass das Geschehen auf dem Platz eher unübersichtlich werden wird. Dass es in dieser Situation möglich sein wird, eine zahlenmäßige Beschränkung der Teilnehmenden einzuhalten, erscheint mehr als fraglich, zumal erhebliche Zweifel an der Bereitschaft daran bestehen, dass die Veranstalter selbst darauf hinwirken würden., dass ein solches Konzept umgesetzt werden könnte. Gleiches gilt auch für eine zeitliche Begrenzung der Veranstaltung, denn nach den Erfahrungen der vergangenen Tage und auch aufgrund der Ausführungen der Antragstellerin in der Antragsschrift erscheint mehr als fraglich, ob die Teilnehmenden sich daran halten würden.

41

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu der konkreten Absicht, die geplante Versammlung zu untersagen, nach Vorlage der Unterlagen zwar nicht ordnungsgemäß gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – angehört haben dürfte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Anhörung entbehrlich gewesen sein könnte. Der damit wohl gegebene Verfahrensfehler ist jedenfalls gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG dadurch geheilt worden, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis und Würdigung der von der Antragstellerin mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20. November 2020 gegen die Rechtmäßigkeit des Verbots vom 19. November 2020 vorgetragenen Argumente an dem Verbot nach erneuter Prüfung festgehalten hat (vgl. z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 15 CS 15.1740 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, NWVBl 2014, 322; OVG Sachsen, Beschluss vom 02. Februar 2012 – F 7 B 278/11 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 2 B 268/78 –, AS RP-SL 15, 167; Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 28 Rn. 70).

42

D. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Anträge gestellt hat, der Antragsgegnerin zu untersagen, vor oder während der Versammlung Auflagen zu erlassen, die die Teilnehmerinnen oder Teilnehmern dazu verpflichtet, jedwede Mindestabstände zueinander einzuhalten, sowie vor oder während der Versammlung Auflagen zu erlassen, die die Anzahl der zugelassenen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer beschränkt, kann dieses Begehren ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn die Antragstellerin sucht mit diesen Anträgen um vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz nach, für den sie ein – hier nicht ersichtliches – qualifiziertes Rechtsschutzinteresse benötigt (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 104 m. w. N.).

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.

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