Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (2. Kammer) - 2 K 238/24.NW
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 94.020,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2024 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
ss="doc">Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Unterbringung diverser Tiere. Die Beklagten zu 1) und 2) sind die Eltern der Beklagten zu 3). Alle drei Beklagten wohnen in der ...straße in … Die Beklagte zu 3) hat ausweislich des Betreuerausweises, ausgestellt vom Amtsgericht L vom 18. Januar 2021 (Az. …), einen berufsmäßigen Betreuer. Dazu bestellt wurde Herr …. Seine Aufgabenkreise umfassen die Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung in Arbeitsangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten. Ausweislich des neueren Betreuerausweises, ebenfalls ausgestellt durch das Amtsgericht L … unter demselben Aktenzeichen vom 27. November 2023, umfassen die Aufgabenkreise des Betreuers die Aufenthaltsbestimmung, die Vertretung gegenüber Behörden/Versicherungen/Renten- und Sozialleistungsträgern, Entscheidungen für die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, Entscheidungen über die Telekommunikation einschließlich der elektronischen Kommunikation, Entscheidungen über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § Abs. 1 BGB, Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen i. S. d. § 1831 Abs. 4 BGB, die Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt und Wohnungsangelegenheiten.
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Die Beklagte zu 3) bestellte in der Vergangenheit mehrfach Tiere. Aufgrund des übereinstimmenden Vortrags der Beteiligten ist unstreitig, dass zunächst die Eltern der Beklagten zu 3) versuchten, die von der Beklagten zu 3) bestellten Tiere mit Hilfe der Tierschutzvereine in M… und F… wieder abzugeben. Dennoch bestellte die Beklagte zu 3) immer wieder erneut Tiere.
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Mit Bescheid vom 2. Juni 2022 wurde gegenüber der Beklagten zu 1) die am 21. 2022 erfolgte tierschutzrechtliche Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 18 Kaninchen (welche in dem Bescheid näher benannt wurden) bestätigt. Zugleich wurden die Kosten der anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Beklagten zu 1) auferlegt. Darüber hinaus wurde ihr gegenüber eine Bestandsreduzierung auf sechs Kaninchen angeordnet (Ziffer 3). In Ziffer 4 wurde angeordnet, dass für die restlichen Kaninchen Mindestanforderungen, welche im Bescheid näher benannt wurden, für die Unterbringung hergestellt werden müssen. Zugleich wurde für den Fall, dass gegen die verfügte Bestandsreduzierung verstoßen würde, die Wegnahme und Verwertung der überzähligen Tiere im Rahmen des unmittelbaren Zwangs nach § 65 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – angedroht. Für den Fall, dass die unter der Ziffer 4 genannten Maßnahmen nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 200,00 € angedroht.
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Gegen diesen Bescheid hat die Beklagte zu 1) keinen Rechtsbehelf eingelegt.
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In der Folge kam es zu weiteren Kontrollen bei den Beklagten. Es wurde erneut die Haltung von Tieren in tierschutzwidrigen Zuständen festgestellt. An die Beklagte zu 1), den Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 3) ergingen jeweils am 19. August 2022 tierschutzrechtliche Bescheide.
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Die Beklagte zu 1) erhielt einen Bescheid mit folgendem Inhalt:
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In Ziffer 1 wurde die am 2. August 2022 erfolgte tierschutzrechtliche Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der sechs Kaninchen bestätigt und zugleich die Kostentragung für die Unterbringung der Beklagten auferlegt. Zugleich erhielt die Beklagt in Ziffer 2 ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Wirbeltieren. In Ziffer 3 wurde die Veräußerung der sechs Kaninchen angeordnet. Nach Ziffer 4 hatte die Beklagte dem Veterinäramt bis spätestens 31. August 2022 mitzuteilen, von wem sie die fortgenommenen Tiere erhalten habe. In Ziffer 5 wurde für den Fall, dass die Beklagte gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot verstoße, die Wegnahme und Verwertung der Tiere im Rahmen des unmittelbaren Zwangs nach § 66 LVwVG angedroht. Zugleich wurde in Ziffer 6 für den Fall, dass die in Ziffer 4 geforderte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt werde, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 € angedroht. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass es mehrmals vor Ort Kontrollen gegeben habe. Mit Ausnahme der Ställe im Wintergarten, in dem sich sechs Kaninchen befunden hätten, seien die hygienischen Zustände mangelhaft gewesen. Bei vielen Kaninchen sei im Tierheim ein Kokzidienbefall festgestellt worden. Bei einer weiteren Kontrolle am 2. August 2022 seien 51 Kaninchen und 18 Meerschweinchen vorgefunden worden. Die Tiere seien in verschiedenen Käfigen, Ausläufen und sogar Transportboxen untergebracht gewesen. Die Meerschweinchen seien über und über mit eigenen Fäkalien beschmiert gewesen. Viele der Kaninchen und Meerschweinchen hätten an Durchfall gelitten. Der Platz sei für die meisten Tiere (außer für die sechs freiläufigen Tiere) völlig unzureichend gewesen. Zwei der sechs Kaninchen, welche die Beklagte nach der Beschlagnahme dennoch hätte behalten dürfen, seien gestorben. Deshalb habe man ein Haltungs- und Betreuungsverbot angeordnet. Bei einer weiteren Kontrolle am 8. August 2022 seien wieder Tiere angetroffen worden. Die Tiere seien nicht tierschutzgerecht untergebracht gewesen. Deshalb sei eine Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz – TierSchG – erforderlich gewesen. Hinsichtlich des Tierbestandes, der über die sechs Kaninchen hinausgegangen sei, habe man den unmittelbaren Zwang angewendet, um die 45 Kaninchen und 18 Meerschweinchen wegzunehmen. Sogar nach Anordnung der Bestandsreduzierung hätte die Beklagte weitere Kaninchen und auch Meerschweinchen angeschafft bzw. die Anschaffung der Tiere durch ihre Tochter zugelassen.
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Der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) erhielten ebenfalls mit Datum vom 19. August 2022 gleichlautende Bescheide. In Ziffer 1 wurde die am 2. August 2022 erfolgte tierschutzrechtliche Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der 51 Kaninchen und 18 Meerschweinchen bestätigt sowie die Kostentragung den Beklagten auferlegt. Zugleich wurde in Ziffer 2 den Beklagten ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Wirbeltieren auferlegt. In Ziffer 3 wurde die Veräußerung der 51 Kaninchen und 18 Meerschweinchen angeordnet. Nach Ziffer 4 hatten die Beklagten bis spätestens 31. August 2022 mitzuteilen, von wem sie die Tiere erhalten hätten. In Ziffer 5 wurde für den Fall, dass gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot verstoßen werde, die Wegnahme und Verwertung der Tiere im Rahmen des unmittelbaren Zwangs angedroht. Für den Fall, dass die in Ziffer 4 angeforderte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt wurde, wurde in Ziffer 6 ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € angedroht.
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Alle Bescheide vom 19. August 2022 wurden bestandskräftig. Der Bescheid an die Beklagte zu 3) wurde auch an deren Betreuer zugestellt.
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In der Folge gab es weitere Kontrollen, bei denen Tiere bei den Beklagten festgestellt wurden. Diese wurden sodann durch den Kläger weggenommen.
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Mit Schreiben vom 7. Februar 2023, welches jeweils an jeden Beklagten einzeln und auch an den Betreuer der Beklagten zu 3) gerichtet war, wurden Kosten aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrverhältnis für den Zeitraum vom 30. September 2022 bis 3. Februar 2023 in Höhe von 66.890,32 € geltend gemacht. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten wurde festgestellt. Dem Schreiben waren eine Übersicht und ein Abdruck der jeweiligen Rechnungen für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung der Tiere beigefügt. Mit weiterem Schreiben vom 13. März 2023, jeweils an jeden Beklagten als auch an den Betreuer der Beklagten zu 3) gerichtet, wurden für die Unterbringung der Tiere weitere 27.130,28 € aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrverhältnis verlangt.
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Mit Schreiben vom 15. März 2023 wurde zur Zahlungsaufforderung vom 7. Februar 2023 die Zahlung angemahnt. Ebenso wurde mit Schreiben vom 10. Mai 2023 die Zahlung betreffend die Zahlungsaufforderung vom 13. März 2023 angemahnt.
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Mit der am 5. März 2024 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel, die Zahlung von insgesamt 94.020,60 €, weiter. Es sei zu tierschutzrechtlichen Verstößen gekommen. Am 21. April 2022 habe man deshalb 18 Kaninchen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG weggenommen. Zugleich sei eine Bestandsreduzierung erfolgt. Die Kosten für die pflegliche Unterbringung seien mit Bescheid vom 7. Oktober 2022 geltend gemacht worden. Diese Kosten seien von der Beklagten zu 1) beglichen worden. Bei einer weiteren Kontrolle am 2. August 2022 hätten die Beklagten tierschutzwidrig 51 Kaninchen und 18 Meerschweinchen gehalten. Betreffend die Beklagte zu 1) habe man sechs Kaninchen tierschutzrechtlich weggenommen und bezüglich der anderen Tiere den unmittelbaren Zwang angewandt. Gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) habe man die Wegnahme angeordnet. Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Wirbeltieren sei angeordnet worden. Dies sei mit Bescheid vom 19. August 2022 bestätigt worden. Gegen diese Bescheide seien keine Rechtsbehelfe eingelegt worden. In der Folge sei es zu weiteren Kontrollen gekommen. Weitere Verstöße gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot seien festgestellt worden. Für die Durchführung der Kontrollen hätten Beschlüsse des Amtsgerichts L… und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vorgelegen. Die Tiere seien jeweils durch Anwendung des unmittelbaren Verwaltungszwanges weggenommen worden. In der Folge seien die Kosten für die Unterbringung der Tiere nach § 693 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – analog geltend gemacht worden. Weitere Kosten seien sodann am 13. März 2023 geltend gemacht worden. Nach Mahnung sei daher Klage geboten. Es sei ein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis entstanden, so dass ein Anspruch auf Zahlung der 94.020,60 € bestehe. Der Erlös aus dem Verkauf der Tiere sei abgezogen worden. Das Haltungs- und Betreuungsverbot sei vollstreckt worden. Es bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung. Es seien noch etwa weitere 200.000,00 € offen. Man habe die Rechnungen vorgelegt. Entstandene Kosten seien nachvollziehbar und könnten anhand der Rechnungen überprüft werden. Das Tierhalteverbot sei bestandskräftig. Daher habe man vollstrecken können. Darüber hinaus gehe man weiterhin von der Rechtmäßigkeit des Verbotes aus. Zwar sei die Beklagte zu 3) unstreitig erkrankt. Dennoch führe die Erkrankung nicht dazu, dass die Haltungs- und Betreuungseigenschaft zu verneinen sei. Würde man dies annehmen, hätte das Veterinäramt keine Möglichkeit, diese Personen zum Adressaten eines entsprechenden tierschutzrechtlichen Bescheides zu machen. Effektiver Tierschutz sei aufgrund von Art. 20a Grundgesetz – GG – und Art. 70 Landesverfassung Rheinland-Pfalz – LV – zu gewährleisten. Für die Halter- und Betreuereigenschaft komme es nicht ausschließlich auf die Möglichkeit/Fähigkeit an, rechtsverbindliche Verfügungen über ein Tier zu treffen. Entscheidend seien die tatsächlichen Umstände. Die Beklagte zu 3) habe zum Teil mit großem Aufwand die Tiere gekauft. Hierfür habe sie teilweise Handyverträge abgeschlossen, Tierhändler im Internet ausfindig gemacht, geheime Lieferorte für die Tiere und Ablageorte für die Zahlmittel mit den Verkäufern vereinbart und die Lieferzeiten so vereinbart, dass die Eltern nicht unmittelbar bemerkt hätten, dass sie Tiere gekauft habe. Dieses strategische und die jeweiligen Konsequenzen berücksichtigende Verhalten spreche dafür, dass die Tiere entgegen den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten nicht in einem Kaufrausch erworben seien. Vielmehr werde eine klare Absicht, die Tiere zu erwerben und zu halten, deutlich. Darüber hinaus seien nicht unerhebliche finanzielle Mittel eingesetzt worden. Dass die Beklagte zu 3) die Anforderungen des § 2 TierSchG nicht erfülle, ändere an der Haltereigenschaft nichts. Auch die Androhung der Wegnahme sei bestandskräftig. Ein Zwangsgeld sei nicht ein gleichgeeignetes Mittel gewesen. Dies hätte dazu geführt, dass die Beklagte zu 3) weiterhin im Besitz der Tiere geblieben sei. Die Kosten für die Unterbringung und Behandlung seien verhältnismäßig. Diese seien inhaltlich von den Amtstierärzten geprüft worden. Man sei bemüht, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Es hätten jedoch fast wöchentlich Tiere weggenommen werden müssen. Man habe auch mehrfach die Beklagten dazu aufgefordert, die schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfte der Beklagten zu 3) rückabzuwickeln.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, an ihn gesamtschuldnerisch einen Kostenersatz in Höhe von 94.020,60 € zu zahlen und
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den Beklagten Prozesszinsen über den Betrag der Forderung in Höhe von 5 über dem Basiszins aufzuerlegen.
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Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tragen vor, dass kein Anspruch bestehe. Die Vollstreckungsmaßnahme sei nicht rechtmäßig gewesen. Ein Verstoß gegen die tierschutzrechtliche Anordnung vom 19. August 2022 liege nicht vor. Zwar bestehe das Haltungs- und Betreuungsverbot und es sei auch danach zu mehreren Kontrollterminen gekommen. Die in der Klageschrift genannten Kaninchen und Katzen seien auch vorgefunden worden. Diese Tiere seien von den Beklagten zu 1) und 2) aber weder gehalten noch betreut worden. Sie bewohnten mit ihrer Tochter ein Einfamilienhaus mit Garten. Die Tochter sei psychisch erkrankt. Sie leide an einem elektiven Mutismus (F94.0). Weiterhin bestehe bei ihr der Verdacht auf Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem und aufsässigem Verhalten (F91.3) sowie der Verdacht auf Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (F2). Für die Tochter sei ein berufsmäßiger Betreuer bestellt. Sie habe schon im Vorfeld in regelmäßigen Abständen Tiere, vornehmlich Kaninchen und Katzen, im Internet gekauft. Dies habe auch auf die in der Klageschrift genannten Kaninchen und Katzen zugetroffen. Dieser Kauf sei jedoch ohne oder gegen den Willen der Beklagten zu 1) und 2) erfolgt. In der Vergangenheit sei es nicht gelungen, den Einkauf der Tiere zu verhindern. Im Jahr 2020 hätten sie ihrer Tochter untersagt, Tiere zu bestellen. Daran habe sie sich jedoch nicht gehalten. Man habe sich an einen Tierschutzverein in M… und F… gewandt. Bereits im Jahr 2020 seien Tiere an den Verein abgegeben worden. Alle Versuche, das Verbot von Bestellungen durchzusetzen, seien fehlgeschlagen. Daher würden weiterhin Tiere angeliefert. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten jedoch die Tiere weder gehalten noch betreut. Maßgeblich sei der bürgerlich-rechtliche Begriff der Tierhaltung. Erforderlich sei darüber hinaus eine Gesamtwürdigung. Der Aufenthalt der Tiere sei nicht im Interesse der Beklagten zu 1) und 2) und diese hätten auch kein Interesse, für die Kosten der Tiere aufzukommen. Die Anwesenheit der Tiere sei ihnen aufgedrängt worden. Ein Wille zur Tierhaltung bestehe nicht. Daher seien sie auch keine Betreuer der Tiere. Die bloße Anwesenheit der Tiere im Hausanwesen stelle keinen Verstoß gegen die Anordnung vom 19. August 2022 dar. Daher sei auch kein Aufwendungsersatz zu leisten. Zudem sei die Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig. Der unmittelbare Zwang dürfe erst dann angewendet werden, wenn das Zwangsgeld und die Ersatzvornahme nicht zum Ziel geführt hätten oder untunlich seien. Unmittelbarer Zwang sei ultima ratio. Das Zwangsgeld und die Ersatzvornahme seien nicht bereits erfolglos angewandt worden. Mit Zwangsgeld hätte psychischer Druck auf die Pflichtigen ausgeübt werden können. Auch liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Die Kosten pro Tier seien zu hoch. Der Wert der Tiere bilde regelmäßig die Obergrenze.
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Die Beklagte zu 3) beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, dass mangels Darlegung über die Entstehung der Kosten die Höhe der Kosten in Zweifel zu ziehen sei. Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis sei nicht entstanden. Zwar gebe es eine tierschutzrechtliche Anordnung vom 19. August 2022 mit einem Haltungs- und Betreuungsverbot. Die Beklagte zu 3) sei jedoch nicht die Tierhalterin. Dazu sei sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage. Sie könne eine vertragliche Verpflichtung für die Versorgung der Tiere nicht eingehen. Sie könne eine solche Entscheidung nicht wirksam treffen. Sie sei psychisch erkrankt und ihr Sozialverhalten sei völlig gestört. Sie sei geschäftsunfähig und könne die tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen des Handelns nicht überblicken. Die Beziehung zu Tieren sei krankhaft emotional, jedoch nicht von Übernahme von Verantwortung und Versorgung der Tiere geprägt. Dies zeige sich schon darin, dass die Tiere völlig verwahrlost gewesen seien. Sie habe die Tiere weder gehalten noch betreut, sondern deren Existenz emotional für sich genutzt, ohne Fürsorge für die Tiere zu übernehmen. Verantwortung für die Tiere habe sie nicht übernommen. Auch das wirtschaftliche Risiko habe sie nicht getragen. Sie habe lediglich in einem Beschaffungsrausch gehandelt. Für die Haltereigenschaft sei notwendig, dass der Betroffene mental überhaupt in der Lage sei, die Voraussetzungen der Haltereigenschaft zu erkennen und danach zu handeln. Die Beziehung zu Tieren sei jedoch durch eine krankhafte Emotionalität geprägt. Eine gewollte Verantwortlichkeit bestehe nicht. Zwischenzeitlich sei die Beklagte in eine psychische Unterbringungseinrichtung eingeliefert worden. Dies beruhe auf einem Beschluss des Amtsgerichts L… . Schon deshalb könne keine Halter- und Betreuereigenschaft angenommen werden. Dann könne auch keine Verfügung wie vom 19. August 2022 ergehen. Dessen ungeachtet bestehe der Anspruch nicht in der Höhe. Die Aufwendungen müssten erforderlich sein. Für eine Aufnahmegebühr von 50,00 € hätten die Tiere an die Kaninchenhilfe Deutschland e. V. übergeben werden können. Der Kläger habe noch nicht einmal versucht, die Tiere günstiger abzugeben. Auch habe man den Beklagten keine Möglichkeit eröffnet, die Tiere selbst abzugeben.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet und hat daher im vollem Umfang Erfolg.
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A. Die Klage ist zulässig.
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I. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffnet. Insbesondere ist der Rechtsweg nicht zu den ordentlichen Gerichten nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffnet. Zwar ist danach für vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Allerdings ist die Ausnahmevorschrift zur Generalklausel eng auszulegen. Die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll sicherstellen, dass die Gewährleistung eines einheitlichen Rechtsweges in den Fällen, in denen ein enger Sachzusammenhang mit der (kraft Verfassungsrechts oder aufgrund verfassungsrechtlicher Absicherung in die Kontrollzuständigkeit der Zivilgerichte fallenden) Enteignung oder Amtshaftung gegeben ist, bestehen bleibt. Erfasst sind daher nur Ansprüche gegen den Staat, nicht jedoch Ansprüche des Staates gegen den Bürger. Öffentlich-rechtliche Ansprüche des Staates gegen den Bürger sind daher vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 – VII C 2.72 –, juris, Rn. 38; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL Januar 2024, VwGO § 40 Rn. 520, 537 m. . .).
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II. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage. Diese ist gerichtet auf einen Titel auf Zahlung der von dem Kläger geforderten Summe.
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III. Der Kläger ist auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Er hat die Beklagten jeweils mit Schreiben vom 7. Februar 2023 zur Zahlung von 66.890,32 € bis zum 14. März 2023 aufgefordert. Zudem wurden die Beklagten jeweils mit Schreiben von 13. März 2023 zur Zahlung von 27.130,28 € bis zum 17. April 2023 aufgefordert. Nachdem die Beklagten nicht gezahlt haben, ist nun Klage geboten, um einen vollstreckbaren Titel gegen die Beklagten zu erhalten. Insbesondere ist es dem Kläger verwehrt, sich einen eigenen Titel durch Verwaltungsakt zu verschaffen.
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Insbesondere konnte kein Kostenbescheid auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz . 2 TierSchG ergehen, wonach die Behörde ein Tier, das mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Diese Vorschrift kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Tiere weggenommen werden, um die tierschutzwidrigen Zustände zu beenden. Die hier in Rede stehenden Tiere wurden jedoch weggenommen, um die bestandkräftige Tierbestandsreduzierung bzw. das Haltungs- und Betreuungsverbot durchzusetzen. Ziel der Wegnahme war daher die Durchsetzung der zuvor ergangenen Verwaltungsakte.
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Die Wegnahme der Tiere nach der Bestandsreduzierung bzw. zur Durchsetzung des Haltungs- und Betreuungsverbots, welches gegenüber den Beklagten erging, erfolgte im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Durch die Wegnahmehandlung – des Verlusts der Einwirkungsmöglichkeit auf die Tiere – wurden die Anordnungen vollzogen. Nicht Gegenstand der gegenüber den Beklagten ergangenen Bescheide vom 2. Juni 2022 und vom 19. August 2022 sind jedoch die im Anschluss erforderliche pflegliche Unterbringung und Versorgung der Tiere. Für die Geltendmachung von Kostenforderungen nach § 693 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – analog besitzt der Kläger als Behörde nicht die erforderliche Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes.
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n der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. 2011 – 6 C 39.10 –, BVerwGE 141, 243-253, auch juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 –, BVerwGE 158, 364-387, auch juris, Rn. 15) ist anerkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen (sog. ), nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein muss, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtigt, denn als Handlungsform, in der die Verwaltung Privatpersonen in der Regel gegenübertritt, ist der Verwaltungsakt allseits bekannt. Es reicht deshalb aus – ist aber auch notwendig –, dass sich die Verwaltungsaktbefugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt. Dies gilt namentlich auch für Kostenerstattungsansprüche, die sich aus Vorschriften des öffentlichen Rechts ergeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsaktbefugnis zur Heranziehung eines Beamten zu Erstattungspflichten mit dem Charakter des Beamtenverhältnisses als einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis begründet, in dem der Dienstherr dem Beamten hoheitlich übergeordnet ist und deshalb seine Rechtsbeziehungen zu dem Beamten grundsätzlich durch Verwaltungsakte regeln kann, lässt sich diese Begründung nach dem dargelegten Maßstab nur dann auf andere öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse übertragen, wenn sich den auf diese anwendbaren Rechtsvorschriften durch Auslegung ein Subordinationsverhältnis zwischen Bürger und Verwaltung entnehmen lässt. Zudem entfällt die Verwaltungsaktbefugnis auch in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen dort, wo Gesetz oder besonderes Gewohnheitsrecht sie ausschließen. An einem Subordinationsverhältnis und somit an der Verwaltungsaktbefugnis fehlt es, soweit die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Verwahrung zur Anwendung kommen. Insofern ist der Kläger gehindert, Aufwendungen nach § 693 BGB analog im Wege eines Leistungsbescheides geltend zu machen. Denn dafür reicht es nicht aus, dass dem Verwahrungsverhältnis kein Vertrag, sondern mit der Bestandsauflösung eine hoheitliche Maßnahme vorausgegangen ist. Die hoheitliche Maßnahme beschränkt sich vorliegend auf die Bestandsauflösung und die Beendigung der Haltereigenschaft bezüglich der Tiere. Da dem bürgerlichen Recht die Regelung der Rechtsbeziehungen gleichgeordneter Parteien wesenseigen und die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen durch Leistungsbescheid fremd ist, ist schon deshalb die Annahme einer darauf gestützten Verwaltungsaktbefugnis des Beklagten ausgeschlossen (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 18. 2022 – 2 K 1013/21.NW –, juris, 26, 27, 30 ff. m. w. N.; zu den Kosten einer Verwahrung eines sichergestellten Pkw SächsOVG, Urteil vom 31. März 2022 – 6 A 714/20 –, juris, Rn. 24, 25).I
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Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.
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B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Summe aus einer öffentlich-Verwahrung.
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I. Die Anspruchsgrundlage findet sich in § 693 BGB analog.
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Gemäß § 693 BGB analog ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet, soweit der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf.
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II. Der Anspruch ist entstanden.
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1. Zwischen dem Kläger und den Beklagten wurde ein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis begründet.
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Die Beteiligten haben zwar keinen Verwahrungsvertrag geschlossen; der Anspruch auf Ersatz der durch den Kläger gemachten Aufwendungen – sprich den angefallenen Kosten für die Unterbringung und medizinische Versorgung der Tiere – beruht jedoch auf einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses gemäß §§ 688 ff. BGB analog, welches durch die im Anschluss an die Wegnahme erfolgte weitere Unterbringung der den Beklagten weggenommenen Tiere entstanden ist.
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Diese Kosten sind keine Kosten der Wegnahme der Tiere zur Durchsetzung der Bestandsreduzierung bzw. des Haltungs- und Betreuungsverbots. Jene haben nur die Beendigung der Haltereigenschaft der Beklagten zum Gegenstand. Durch die rein faktische Wegnahme der Tiere wird der Gewahrsam der Beklagten als Halter der Tiere beendet. Die weitere Verwahrung der Tiere ist nicht Gegenstand des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens, da dieses mit dem Vollzug der Wegnahme bzw. der Beendigung der Sachherrschaft beendet wurde. Für die Reduzierung des Tierbestandes bzw. zur Durchsetzung des Haltungs- und Betreuungsverbotes ist es nicht erforderlich, dass der Kläger nach Beendigung der Zwangsmaßnahme selbst Gewahrsam an den Tieren begründet (VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 18. 2022 – 2 K 1013/21.NW –, juris, Rn. 28).
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Der weitere Verbleib der Tiere wurde in den Bescheiden vom 2. Juni 2022 und 19. 2022 nicht geregelt.
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Zur Durchsetzung der Anordnungen der Bestandsreduzierung bzw. des Haltungs- und Betreuungsverbots ist der Kläger auf die Zwangsmittel des § 62 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – zu verweisen.
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Die vollstreckte hoheitliche Maßnahme mündete aber danach in eine öffentlich-rechtlichen Verwahrung gemäß §§ 688 ff. BGB analog.
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Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht u.a. dadurch, dass ein Verwaltungsträger bei Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine fremde bewegliche Sache in Besitz nimmt und den Berechtigten von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert. Anders als im Privatrecht entsteht das Rechtsverhältnis bei Eintritt dieses Tatbestandes automatisch; eines Vertrages bedarf es nicht. An die Stelle der Willenseinigung Privater treten öffentlich-rechtliche Maßnahmen (BGH, Urteil vom 18. 2014 – VI ZR 383/12 –, BGHZ 200, 188-195, auch juris, Rn. 13). Das Rechtsverhältnis kann auch durch Verwaltungsakt und Inbesitznahme oder durch bloße Inbesitznahme begründet werden (Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, BGB § 688 Rn. 61 m. w. N.). Auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sind die bürgerlich-rechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ ff. BGB entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – VI ZR 383/12 –, BGHZ 200, 188-195, auch juris, Rn. 14).
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Der Umstand, dass der Kläger die Tiere in Tierheimen untergebracht hat und Tierärzte mit der medizinischen Versorgung beauftragt wurden, ändert daran nichts. Die Tierheime dienen als Verwahrstelle und sind – ebenso wie die Tierärzte – als Erfüllungsgehilfen des Klägers zu betrachten.
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Die Begründung des Verwahrungsverhältnisses durch die Wegnahme erfolgte rechtmäßig, sodass die entstandenen Kosten gefordert werden können. Die der Wegnahme zugrundeliegende Anordnungen vom 2. Juni 2022 und vom 19. August 2022 wurden bestandskräftig. Die Beklagten haben gegen diese Bescheide keinen Widerspruch erhoben.
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Der Bescheid betreffend die Beklagte zu 3) wurde nicht nur an diese, sondern auch an den Betreuer zugestellt.
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Die Anordnungen hinsichtlich der dort genannten Tiere wurden bestandskräftig. Darüber hinaus wurde auch das Haltungs- und Betreuungsverbot bestandskräftig.
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Alle drei Beklagten haben die sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.
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Die Beklagten haben entgegen dem bestandskräftigen Haltungs- und Betreuungsverbot vom 19. August 2022 erneut Tiere gehalten, sodass die Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen zu Recht erfolgten.
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Alle Beklagte sind als Halter der Tiere anzusehen.
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Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier im eigenen Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander Halter sein können (OVG Nds., Beschluss vom 29. November 2019 – LB 642/18 –, juris, Rn. 31 m. w. N.). Die Eigentümerstellung ist für die Bejahung der Haltereigenschaft ohne Bedeutung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. 2015 – 3 M 517/14 –, juris, Rn. 10).
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Maßgeblich sind daher entgegen dem Vorbingen der Beklagten keine zivilrechtlichen Maßstäbe. Insbesondere ist nicht erheblich, ob die Beklagte zu 3) aufgrund ihrer Erkrankung und dem angeordneten Einwilligungsvorbehalt wirksam Kaufverträge über die Tiere abschließen konnte oder in der Lage war, einen Eigentumswillen zu begründen.
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Entscheidend sind die tatsächlichen Gegebenheiten. Die Beklagte zu 3) hatte ein massives eigenes Interesse an der Haltung der Tiere, da sie, wie durch die Beklagten übereinstimmend vorgetragen wird, den Kontakt zu den Tieren suchte, um ihre emotionalen Bedürfnisse zu befriedigen. Auch hat sie immer wieder neue Tiere bestellt, nachdem die vorherigen Tiere abgeholt wurden, und so ihren Willen zur Tierhaltung zum Ausdruck gebracht.
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Auch die Beklagten zu 1) und 2) sind als Halter anzusehen. Die Tiere wurden auf dem Anwesen der Familie gehalten. Werden Tiere auf einem gemeinsam bewohnten Anwesen gehalten, so stehen diese im Mitbesitz der Bewohner (VGH BW, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 S 2849/10 –, juris, Rn. 6). Darüber hinaus hatten die Beklagten zu 1) und 2) bereits in der Vergangenheit die Verantwortung über die Tiere übernommen und diese zum Teil weggegeben. Sie hatten daher die Bestimmungsmacht über den Aufenthalt der Tiere. Später haben Sie die Tiere nicht mehr abgegeben und somit den weiteren Verbleib bei ihrer Tochter zumindest geduldet. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass die Beklagte zu 3) ohne Mitwirkung und ohne Wissen ihrer Eltern die Tiere im gemeinsamen Anwesen hat unterbringen können.
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Darüber hinaus hatten die Beklagten zu 1) und 2) nach Ansicht der Kammer ein eigenes Interesse an der Tierhaltung zum Wohle der Tochter und dem Zusammenleben der Familie. Durch die Haltung der Tiere wurden offenbar Bedürfnisse der gemeinsamen Tochter befriedigt und somit zugleich sichergestellt, dass sich diese wohlwollend verhält, unabhängig davon, ob bei der Beklagten zu 1), wie in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgetragen, mittlerweile auch ein starkes affektives Interesse an den Tieren bestanden hat. Zudem haben sie die Bescheide vom 19. August 2022 nicht angegriffen, obwohl darin ausdrücklich auf ihre Haltereigenschaft abgestellt wurde. Es ist nicht ersichtlich, was sich in tatsächlicher Hinsicht – mit Ausnahme der Anzahl der weggenommenen Tiere – seither geändert haben sollte.
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Gegen eine Haltereigenschaft spricht auch nicht das Bild auf Bl. 382 des Ordner III der Verwaltungsakte des Klägers. Der Umstand, dass die Beklagten ein Schreiben angebracht haben, wonach sie keine weiteren Tiere wünschen, vermag die Annahme der Haltereigenschaft nicht zu erschüttern. Wie bereits ausgeführt, haben sie den Aufenthalt der Tiere im gemeinsam bewohnten Anwesen zumindest weiter geduldet und die Tiere nicht abgegeben.
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Die Zwangsmittelanwendung, die zum öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis geführt hat, erfolgte rechtmäßig. Insbesondere war der Kläger nicht auf ein Zwangsgeld zu verweisen. Die Haltungsbedingungen der Tiere waren massiv zu beanstanden, wie sich aus den bestandskräftigen Bescheiden ergibt. In der Haltung kamen Tiere zu Tode. Die Beklagten haben selbst angegeben, mit der Vielzahl der Tiere überfordert zu sein. Darüber hinaus haben die Beklagten immer wieder gegen das bestandskräftige Haltungs- und Betreuungsverbot verstoßen. Um einen effektiven Schutz der Tiere zu gewährleisten war daher die sofortige Wegnahme durch den Kläger angezeigt. Ein Zwangsgeld, um die Beklagten zur Auflösung des Tierbestandes zu bewegen, war nicht in gleicher Weise geeignet, einen effektiven Tierschutz sicherzustellen.
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2. Der Kläger hat auch zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen gemacht, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dies umfasst auch Ausgaben, die durch die Inanspruchnahme von Tierheimen für die Unterbringung und die Inanspruchnahme von Tierärzten, die die Tiere medizinisch betreut haben, angefallen sind.
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Als Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer zu verstehen. Unerheblich ist, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Verwahrung handelt (Jülch/Herberger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 693 BGB (Stand: 23.05.2024), Rn. 1), wobei bei der Betreuung von Tieren sowohl die Unterbringung und die hinreichende Versorgung mit Futtermitteln als auch eine tiermedizinische Versorgung Aufwendungen begründen.
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Die vom Kläger geltend gemachten Kosten erfolgten auch zum Zwecke der Aufbewahrung. Als Behörde muss der Kläger keine eigenen Haltungsvorrichtungen für weggenommene Tiere vorhalten. Dies könnte der Kläger unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll gewährleisten. Um dennoch seine Aufgaben als Tierschutzbehörde erfüllen zu können, kann der Kläger daher auf Dienste von Tierheimen, Tierschutzvereinen, Tierärzten usw. zurückgreifen. Die dadurch entstehenden Kosten erfolgen zum Zwecke der Aufbewahrung. Dafür, dass die vom Kläger angeführten Kosten nicht erforderlich waren, haben die Beklagten nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere bewegen sich die Tagessätze für die Unterbringung der Tiere im üblichen Rahmen. Als Obergrenze kann auch nicht der Wert der Tiere angeführt werden. Im Hinblick auf die besondere Verpflichtung zum Schutz des kreatürlichen Lebens durch Art. 20a Grundgesetz – – verbietet sich eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise gemessen am Wert des Tieres als zu verwahrende Sache (VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 15. 2023 – 2 K 1067/22.NW –, juris, Rn. 32, 33).
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Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Die einzelnen Rechnungen sind in der Verwaltungsakte des Klägers vorhanden und in Kostenaufstellungen zusammengefasst. Soweit die Beklagten lediglich pauschal die angefallenen Kosten bestreiten, genügt dies nicht. Auch im Hinblick auf eine mögliche Schadensminderungspflicht ist dem Kläger kein Vorwurf zu machen. Er hat sich anerkannter Tierheime bedient, um die Tiere unterzubringen. Deren Kompetenz bei der Versorgung der Tiere ist bekannt und bedurfte daher keiner weiteren Beurteilung durch den Kläger. Es ist diesem auch nicht zuzumuten, bundesweit nach geeigneten Stellen zu suchen, um die Tiere unterzubringen. Das Handeln der Behörde muss am Wohl der Tiere orientiert sein. Daher war eine zeitnahe Unterbringung in einem anerkannten und zuverlässigen Tierheim die einzige Möglichkeit, um einen effektiven Tierschutz zu gewährleisten. Darüber hinaus hätten die Beklagten selbst eine Abgabe der Tiere vor der Wegnahme durch den Kläger etwa an den – vom Bevollmächtigten der Beklagten zu 3) benannten – Verein Kaninchenhilfe Deutschland e.V. oder eine Rückgabe der Tiere an die Veräußerer, soweit bekannt, veranlassen können. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Unterbringung der Tiere liegt zuvörderst beim Halter, nicht bei der Behörde.
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Darüber hinaus wurde in den Bescheiden vom 19. August 2022 die Duldung der Veräußerung der weggenommenen Tiere angeordnet, um die Unterbringungszeit der Tiere so kurz wie möglich zu halten und durch einen Verkaufserlös die Gesamtbelastung für die Beklagten zu reduzieren.
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Auch der freihändige Verkauf der Tiere begegnet keinen Bedenken. Nur so kann sichergestellt werden, dass diese auch an Personen abgegeben werden, die die Gewähr dafür bieten, die Tiere tierschutzkonform zu halten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 7 B 11571/20 –, juris, Rn. 33).
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Ebenso durfte die Beklagte zu 3) in Anspruch genommen werden. Der Umstand, dass sie unter Betreuung steht und auch ein Einwilligungsvorbehalt erlassen wurde, ändert daran nichts. Die Betreuung und der Einwilligungsvorbehalt haben den rechtsgeschäftlichen Bereich zum Gegenstand. So mag die Beklagte zu 3) zwar nicht rechtsgeschäftlich einen Verwahrvertrag abschließen können. Dies hindert jedoch nicht, dass im Rahmen der behördlichen Tätigkeit die Beklagte zu 3) in Anspruch genommen wird, und zwar nicht nur auf der Primär-, sondern auch auf der Sekundärebene. Die ordnungsrechtliche Verpflichtung tritt verschuldensunabhängig ein. Ebenso wurde im vorliegenden Fall, wie bereits oben festgestellt, die Verwahrung nicht rechtsgeschäftlich – durch zwei korrespondierende Willenserklärungen – begründet, sondern durch behördliches Handeln. Eine Einwilligung der Beklagten zu 3) war dazu nicht erforderlich. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz im öffentlichen Recht, der die Inanspruchnahme von betreuten bzw. geschäftsunfähigen Personen ausschließt.
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Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 3) neben ihren Eltern ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Alle Beklagten sind als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet. Durch die Inanspruchnahme aller Verpflichteten erhöht sich die Chance der öffentlichen Hand auf Durchsetzung des Anspruchs. Zudem wird dadurch der Anwendungsbereich des Gesamtschuldnerausgleichs für die Beklagten zu 1) und 2) eröffnet.
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III. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 Satz 1 BGB analog (zur analogen Anwendung etwa: Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, VwGO § 90 Rn. 36 m. w. N.) ab Rechtshängigkeit, mithin ab Erhebung/Eingang der Klage am 6. März 2024, vgl. § 90 VwGO.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –.
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D. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Zum einen hat die Frage, ob eine Person, die unter Betreuung steht, zur Kostentragung herangezogen werden kann, grundsätzliche Bedeutung. Es liegt im allgemeinen Interesse, diese Frage einer obergerichtlichen Klärung zuzuführen. Darüber hinaus kommt der Frage der Grundlage für die Forderung der entstandenen Kosten grundsätzliche Bedeutung zu, da diese Frage im Bereich des Tierschutzes – soweit ersichtlich – noch nicht durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt wurde.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 94.020,60 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Referenzen
- §§ 688 ff. BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 693 Ersatz von Aufwendungen 7x
- BGB § 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen 1x
- § 66 LVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- TierSchG § 16a 3x
- Grundgesetz Artikel 20a 2x
- TierSchG § 2 3x
- VwGO § 40 3x
- VII C 2.72 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- 6 C 39.10 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 141, 243 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 16.16 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 158, 364 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 1013/21 2x (nicht zugeordnet)
- 6 A 714/20 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 383/12 2x
- BGHZ 200, 188 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 517/14 1x
- 1 S 2849/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 1067/22 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 11571/20 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- VwGO § 90 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- §§ 708 ff. Zivilprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x