Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 1203/24.NW
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 2. April 2024 – […] –, mit dem sie gegenüber der […] die Sperrung des Angebots p[...].com für den Abruf aus Deutschland anordnet, wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
">Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckungsfähigen Betrages.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine gegenüber der T[...] GmbH erlassene Sperrverfügung der Beklagten.
Die Klägerin mit Sitz in der Republik Zypern ist Betreiberin (Content-Provider) mehrerer Websites mit pornographischen Inhalten, unter anderen der hier streitgegenständlichen Website p[...].com/. Mit Bescheid der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen – LFM NRW – vom 16. Juni 2020 – 1/19 T 6 – stellte diese fest, dass das Telemedienangebot der Klägerin p[...].com/ gegen die Jugendschutzvorgaben des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) – JMStV – verstoße und untersagte ihr die Verbreitung des Angebots in dieser Form für die Zukunft. Hierzu genüge es, wenn die Klägerin pornographische Inhalte von ihrem Angebot entferne oder indem sie nach den Vorgaben des JMStV durch entsprechende technische Vorrichtungen Sorge dafür trage, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren die entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte üblicherweise nicht wahrnähmen.
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Den hiergegen begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 30. November 2021 – 27 L 1415/20 – ab. Auch die dagegen zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhobene Beschwerde wies dieses mit Beschluss vom 7. September 2022 – 13 B 1912/21 – zurück.
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Auf die in der Hauptsache gegen diese sog. Grundverfügung vom 16. Juni 2020 erhobene Klage hob das <em>Verwaltungsgericht Düsseldorf diese auf, soweit diese auf einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV gestützt wurde und wies die Klage im Übrigen mit Urteil vom
4. April 2023 – 27 K 3905/20 – ab, ließ aber die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu, die dort weiterhin anhängig ist.
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Auf die mit Schreiben der LFM NRW vom 1. März 2023 erfolgte Anhörung zum Erlass einer Sperrverfügung erklärte der in den USA ansässige Host-Provider, R[…]. (jetzt: R[..]), dass eine Sperrung weder technisch zuverlässig möglich noch zumutbar sei. Denn der Host-Provider habe weder Kenntnis noch Kontrolle über die ihr übermittelten Informationen. Das Unternehmen sei technisch nicht dazu imstande, deutsche Nutzer von Webseiten wie p[…].com, m[…].com und y[…].com etwa durch Geoblocking-Verfahren auszuschließen. Als Managed-Hosting-Provider habe sie keine Möglichkeit, das Herkunftsland einer Anfrage zum Zugriff auf die Domain/Webseite eines Kunden oder einer Kundin mit Gewissheit zu bestimmen.
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Daraufhin stellte der 7. Prüfungsausschuss der Kommission für Jugendmedienschutz – KJM – das Verfahren gegen den Host-Provider unabhängig von der Frage einer technischen Umsetzbarkeit einer Zugangssperre ein, da ein entsprechender Bescheid gegen den Host-Provider mangels Bestehens eines Vollstreckungsabkommens in den USA nicht vollstreckbar wäre und eine freiwillige Befolgung eines entsprechenden Bescheids aufgrund des bisherigen Vorbringens der R[…] extrem unwahrscheinlich sei.
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Nachdem die Klägerin der sofort vollziehbaren Verfügung vom 16. Juni 2020 weiterhin nicht nachkam, drohte die LFM NRW mit Bescheid vom 21. September 2023 ein Zwangsgeld in Höhe von 80.000,00 EUR an und setzte dieses mit Bescheid vom 24. Oktober 2023 fest. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, die unter dem Aktenzeichen 27 K 7842/23 anhängig ist.
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Mit Schreiben vom 26. September 2023 hörte die Beklagte die T[...] GmbH als Access-Provider hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses einer Sperrverfügung nach § 109 Abs. 3 Medienstaatsvertrag – MStV – an.
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Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 beantragte die Klägerin bei der LFM NRW ihre Beteiligung an etwaigen Verfahren gegen die deutschen Access-Provider hinsichtlich des Erlasses von Zugangssperren zum Telemedienangebot p[...].com/.
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Diesem Antrag kam die LFM NRW mit Bescheid vom 8. November 2023 nach, mit dem sie die Klägerin förmlich an dem Verfahren zum Erlass einer Sperrverfügung gegen die D[…] GmbH sowie die V[…] GmbH beteiligte.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. November 2023 erklärte die T[...] GmbH zu dem beabsichtigten Erlass einer Sperrverfügung gegen sie das Angebot der Klägerin p[...].com/ betreffend, dass eine Sperrung des Zugangs technisch nicht möglich sei, da die T[...] GmbH weder ein eigenes Zugangsnetz betreibe noch über eigene DNS-Server verfüge. Weiterhin sei auch nicht ausreichend dargelegt, dass die primär zu ergreifenden Maßnahmen gegen den Content-Provider – hier die Klägerin – nicht durchführbar bzw. nicht erfolgsversprechend gewesen seien oder sein würden. Dies sei aufgrund des Sitzes des Content-Providers in der Republik Zypern, mithin einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, auch nicht plausibel. Zudem falle die hier streitgegenständliche Website p[...].com/ seit Inkrafttreten des neuen JMStV in der Fassung des zweiten Medienänderungsstaatsvertrages am 30. Juni 2022 nicht mehr unter den Geltungsbereich des JMStV. Die beabsichtigte Sperrverfügung könne daher weder auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV noch gegen § 20 Abs. 4 JMStV gestützt werden.
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Mit Antrag vom 6. Dezember 2023 beantragte die Klägerin bei der LFM NRW die Aufhebung der Grundverfügung vom 16. Juni 2020 für die Zukunft, den die LFM NRW mit Bescheid vom 6. Februar 2024 ablehnte. Die hiergegen zum Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage ist dort unter dem Aktenzeichen 27 K 1643/24 anhängig.
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Den am 8. Dezember 2023 gestellten Eilantrag der Klägerin, mit der sie die einstweilige Verpflichtung der LFM NRW begehrte, Maßnahmen nach § 109 Abs. 3 MStV gegen die Accessprovider (insb. Sperrverfügungen) zu unterlassen, lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. Januar 2024 – 27 L 3303/23 – ab.
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Ein weiteres Eilverfahren, mit dem die Klägerin begehrte die LFM NRW vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Durchsetzung dieses Bescheides unabhängig von der Form der Durchsetzung, insbesondere auch in Form von Sperrverfügungen gegen deutsche Access-Provider, zu unterlassen, lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 19. November 2025 – 27 L 806/24 – ab.
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Nachdem der Prüfungsausschuss der KJM der Beschlussvorlage der Beklagten zum Erlass einer Sperrverfügung gegen die T[...] GmbH am 26. März 2024 zugestimmt hatte, erließ die Beklagte am 2. April 2024, der T[...] GmbH am 5. April 2024 zugestellt, die hier streitbefangene Sperrverfügung
– mr-07.631/23.120 –, mit der gegenüber der T[...] GmbH die Sperrung des Telemedienangebots p[...].com/ für den Abruf aus Deutschland angeordnet wurde. Hierzu genüge nach Ziffer 2 des Bescheids die Einrichtung einer DNS-Sperre. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass entgegen der Ansicht der T[...] GmbH das Angebot der Klägerin unter p[...].com/ auch weiterhin von der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 JMStV erfasst sei, worauf bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 JMStV hindeute. Dieser bringe unmissverständlich zum Ausdruck, dass der JMStV im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) – RL 2010/13/EU – für im Inland ansässige Anbieter von Video-Sharing-Diensten uneingeschränkt, im Übrigen – d.h. für im EU-Ausland ansässige Anbieter – die Sätze 1 bis 3 des § 2 Abs. 1 JMStV gälten. Insoweit komme der JMStV nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) – RL 2000/31/EG – zur Anwendung. Hierfür sprächen auch Systematik sowie Telos der Vorschrift, wie die Beklagte im Einzelnen ausführte. Auch liege der behauptete Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip bereits deshalb nicht vor, weil es auf den allein in Deutschland ansässigen Access-Provider – die T[...] GmbH – schon keine Anwendung finde. Hieran ändere auch die etwaige mittelbare Betroffenheit der Klägerin als Content-Provider mit Sitz im EU-Ausland nichts. Das Herkunftslandprinzip finde nicht auf jedwede
Konstellation mit mittelbarer grenzüberschreitender Wirkung Anwendung. Ein anderes Verständnis führte zu kaum mehr handhabbaren Sachverhaltskonstellationen. Dies gelte umso mehr, als dass ein gegen die Klägerin selbst aufgrund desselben Angebots – p[...].com/ – gerichtetes Verwaltungsverfahren unter Einhaltung der Vorgaben des Herkunftslandprinzips mit Erlass der Grundverfügung vom 16. Juni 2020 bereits durchgeführt worden sei. Hieran knüpfe die Sperrverfügung gegen die T[...] GmbH unmittelbar an, nachdem sich die Klägerin trotz gerichtlich bestätigter sofortiger Vollziehbarkeit des Bescheids vom 16. Juni 2020 nicht an diesen halte. Weiterhin sei die Beklagte auch für den Erlass der Sperrverfügung zuständig nach § 20 Abs. 1 und 6 JMStV. Hieran ändere weder die Überarbeitung des JMStV, noch das In-Kraft-Treten der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) – Digital Services Act – VO (EU) 2022/2065 – noch des in Umsetzung dieser Verordnung im Gesetzgebungsverfahren befindliche Digitale-Dienste-Gesetz – DDG – etwas. Das Angebot der Klägerin p[...].com/ sei wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 JMStV unzulässig. Die auf §§ 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 MStVan> gestützte Maßnahme sei auch ermessensgerecht. Es bestünden keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des title="">§ 109 Abs. 3 MStV, insbesondere genüge die Vorschrift den Anforderungen an ihre Bestimmtheit. Die T[...] GmbH sei als Nichtverantwortliche Dritte nach § 7 Abs. 3 Telemediengesetz – TMG – richtige Adressatin der Sperrverfügung, nachdem Maßnahmen gegen den vorrangig in Anspruch zu nehmenden Content-Provider – hier Klägerin – und auch gegen den Host-Provider nicht erfolgreich bzw. nicht erfolgsversprechend gewesen seien. Insbesondere sei die Vollstreckung des sofort vollziehbaren Bescheids gegen die Klägerin vom 16. Juni 2020 aufgrund einer weiterhin nicht vorliegenden zypriotischen Durchführungsverordnung zur Umsetzung der entsprechenden Vorgaben der RL 2010/13/EU ausweislich des Schreibens der Cyprus Radio Television Authority – CRTA – vom 22. Dezember 2023 nicht möglich. Weiterhin sei die verfügte Sperrung des Zugangs zu der Website p[...].com/ durch Einrichtung einer DNS-Sperre der T[…] GmbH technisch möglich und aufgrund des geringen technischen und wirtschaftlichen Aufwandes zumutbar. Die Maßnahme sei auch im Übrigen verhältnismäßig, da sie geeignet und erforderlich sei, den legitimen Zweck des Jugendmedienschutzes zu fördern. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass es technisch möglich sei, die DNS-Sperre zu umgehen. Die Maßnahme sei auch angemessen, insbesondere liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da ähnliche Sperrverfügung gegen andere große Access-Provider in anderen Bundesländern im Rahmen eines koordinierten Vorgehens gleichermaßen erlassen worden seien. Zudem sei es der Beklagten nicht verwehrt, zunächst ein Musterverfahren durchzuführen. Auch im Übrigen müssten die wirtschaftlichen Interessen der T[...] GmbH hinter dem Jugendschutz zurückstehen. Dies gelte auch, sofern von einem Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Berufsfreiheit der T[...] GmbH oder eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses auszugehen sein sollte. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Netzneutralität aus der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union – VO (EU) 2015/2120 – liege nicht vor. Sofern die Sperrung eines bestimmten Angebots gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung des Datenverkehrs aus Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2015/2120 verstoße, könne ein solcher Eingriff durch eine entsprechende behördliche oder gerichtliche Anordnung gerechtfertigt sein, sodass die T[...] GmbH bei Befolgung der Sperrverfügung nicht gegen diesen Grundsatz verstoße.
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Gleichlautende Sperrverfügungen erließ auch das LFM NRW gegen die Access-Provider <em>T[…] GmbH und V[…] GmbH.p>
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Mit Entscheidung der Kommission vom 27. Mai 2025 leitete diese auf Grundlage des Art. 66 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 ein Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach Art. 73 und 74 der VO (EU) 2022/2065 ein, da der Verdacht bestehe, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1, 34 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 35 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 nicht nachkomme, da sie weiterhin keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen habe, um den Zugang minderjähriger Nutzerinnen und Nutzer zu der Plattform „p[…]“ zu unterbinden. Gleichzeitig wurden damit gemäß Art. 66 Abs. 2 UAbs. 3 VO (EU) 2022/2065 die Koordinatoren für Digitale Dienste oder gegebenenfalls andere zuständige Behörden hiermit von ihren Befugnissen zur Überwachung und Durchsetzung der VO (EU) 2022/2065 in Bezug auf den mutmaßlichen Verstoß gegen Art. 28 Abs. VO (EU) 2022/2065 entbunden.
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Mit der bereits am 28. Oktober 2024 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die gegenüber der T[...] GmbH ergangene Sperrverfügung vom 2. April 2024 und begehrte mit dem am 22. Januar 2025 eingelegten Eilantrag – 5 L 76/25.NW – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage.
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Den Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 28. April 2025 – 5 L 76/25.NW als unzulässig abgelehnt, da der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle, nachdem sie die Inhalte ihres Angebots p[...].com/ bereits aufgrund der gegen sie selbst ergangenen sofort vollziehbaren Grundverfügung vom 16. Juni 2020 nicht anbieten dürfe. Insoweit vermöge die mit dem Eilverfahren 5 L 76/25.NW begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer hiergegen erhobenen Klage selbst bei Erfolg nicht zu einer Verbesserung ihrer Rechtsstellung führen. Die hiergegen zu dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhobene Beschwerde hat dieses aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung der Kammer mit Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 B 10575/25.OVG – zurückgewiesen.
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Auf die gegen die gegenüber den Access-Providern T[…] GmbH und V[…] GmbH durch das LFM NRW erlassenen Sperrverfügungen gerichteten Eilrechtsschutzanträge der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschlüssen vom 19. November 2025 – 27 L 1348/24 (T[…] GmbH) und 27 L 1350/24 (V[…] GmbH) – die aufschiebende Wirkung der jeweils in der Hauptsache erhobenen Klage der hiesigen Klägerin angeordnet, da § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV gegen das in Art. 3 Abs. 1 und 2 E-Commerce-RL festgeschriebene und im deutschen Recht durch § 3 Abs. 1 und 2 DDG umgesetzte Herkunftslandprinzip verstoße und daher aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben müsse.
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Zur Begründung der hier streitgegenständlichen Klage rügt die Klägerin zunächst die nicht erfolgte Beteiligung an diesem Verwaltungsverfahren, obwohl sie unmittelbar von der erlassenen Sperrverfügung betroffen und daher notwendige Beteiligte im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – sei. Eine entsprechende Benachrichtigungspflicht ergebe sich auch aus Art. 51 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 2 VO (EU) 2022/2065. Dies sowie die daran anknüpfende unterbliebene Anhörung führten auch wegen Verstoßes gegen das Gebot des fairen Verfahrens zur Nichtigkeit der Verfügung, jedenfalls aber zu ihrer Rechtswidrigkeit. Der Verfahrensmangel sei auch weder im Sinne des § 45 VwVfG geheilt noch nach § 46 VwVfG unbeachtlich, da es sich um eine Ermessensentscheidung handele.
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Weiterhin sei die in Anspruch genommene Rechtsgrundlage des JMStV seitens der EU-Kommission für unionsrechtswidrig erklärt worden, da sie mit dem In-Kraft-Treten der VO (EU) 2022/2065 von dieser überlagert werde. Dies gelte auch dann, wenn – wie die Beklagte meine – insofern zwischen einer Inhalteregulierung im Einzelfall und strukturellen Vorsorgemaßnahmen zu unterscheiden sei, da es sich bei der hier beabsichtigten Sperrung des Zugangs zu dem Angebot der Klägerin um die Sperrung einer Plattform und damit eine strukturelle Maßnahme nach Art. 51 Abs. 3 UAbs. 1 lit. b VO (EU) 2022/2065 handele, für die auch nach der Argumentation der Beklagten die VO (EU) 2022/2065 und nicht der JMStV einschlägig sei. Davon abgesehen, dass die Beklagte für den Erlass von Maßnahmen nach Art. 51 Abs. 3 UAbs. 1 lit. b VO (EU) 2022/2065 nicht zuständig sei, lägen dessen Tatbestandsvoraussetzungen auch nicht vor. Selbst eine nationale Zuständigkeit deutscher Behörden unterstellt läge diese nicht bei der Beklagten, sondern bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz – BzKJ –.
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Auch verstoße die Vorschrift des JMStV gegen das Herkunftslandprinzip wie sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 9. November 2023, Az. C-376/22 – Google Ireland u.a. – und den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. November 2025 – 27 L 1348/24 und 27 L 1350/24 – ergebe. Sofern § 3 Abs. 5 DDG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 lit. b) RL 2000/31/EG Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip zuließen, erfülle die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 JMStV diese nicht, da sie keine Beschränkung des Geltungsbereichs auf Diensteanbieter mit Sitz im Inland enthalte. Die insoweit vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 JMStV durch die Beklagte sei unzutreffend. Jedenfalls sei die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 JMStV mangels Notifizierung durch die EU-Kommission unanwendbar.
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Zudem habe die Beklagte die hiernach erforderliche Konsultationsverfahren nicht durchgeführt. Dieses sei gesondert für jede ergriffene Maßnahme gesondert durchzuführen, weswegen die im Rahmen des Erlasses der Grundverfügung erfolgte Konsultation der zypriotischen Behörden nicht ausreiche und angesichts der seither eingetretenen Änderung der Rechtslage im Übrigen auch nicht fortwirken könne.
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Im Übrigen sei die Beklagte aber auch unzuständig, nachdem das Angebot der Klägerin p[...].com/ durch die EU-Kommission als „Very Large Online Platform“ klassifiziert worden und daher die Medienaufsicht bei der Europäische Kommission konzentriert sei.
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Zuletzt sei die angeordnete Sperrung des Zugangs zum Angebot der Klägerin aber unverhältnismäßig, da sie unverhältnismäßig in die Grundfreiheiten der Klägerin – namentlich ihre Dienstleistungsfreiheit – eingreife. Dies insbesondere deshalb, weil die Maßnahme bereits zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks – Gewährleistung des Jugendmedienschutzes – völlig ungeeignet sei. Zum einen sei sie wegen der einfachen technischen Umgehungsmöglichkeiten – die gerade von den hier zu schützen beabsichtigten Kindern und Jugendlichen wegen ihrer größeren Vertrautheit mit moderner Technik in besonderem Maße beherrscht würden – vollkommen ineffektiv. Zum anderen führe sie wegen des zu erwartenden Ausweichens auf weniger sichere Plattformen gar zu einem Absenken des Jugendschutzniveaus. Es fehle auch an der seitens des Europäischen Gerichtshofes geforderten „strengen Zielorientierung“ der Verfügung, wenn pauschal der Zugang zur gesamten Plattform gesperrt würde, anstelle einer Sperrung nur jener Teile, die gegen die Vorgaben des JMStV verstießen – seine Anwendbarkeit unterstellt. Die vollständige Zugangssperrung sei daher bei nur relativ unzulässigen Inhalten – von denen regelmäßig anders als von absolut unzulässigen Inhalten keine schwerwiegende Gefährdung für Minderjährige ausgingen – regelmäßig unangemessen. Dies gelte auch und erst recht vor dem Hintergrund, dass der Klägerin ausweislich der Grundverfügung vom 16. Juni 2020 vermeintlich der Ausweg bliebe, eine sog. „geschlossene Benutzergruppe“ einzurichten, denn dabei handele es sich um einen rein theoretischen Ausweg. In der Praxis sei – auch weil entsprechende Verfügungen gegen Konkurrenten der Klägerin nicht erlassen würden – kein Nutzer und keine Nutzerin zur Verifizierung seines oder ihres Alters bereit, um die hier streitgegenständliche Website besuchen zu können, mit der Folge, dass diese auf Konkurrenzangebote auswichen. Entsprechendes habe die Klägerin bereits im US-Bundesstaat Louisiana Anfang 2023 erlebt, wo die Nutzerzahlen nach Einführung eines entsprechenden Altersverifikationssystems um 85% zurückgegangen seien. Noch drastischer seien die Erfahrungen in Frankreich im Jahr 2022 ausgefallen: dort hätten 98,8% der Nutzer und Nutzerinnen die Website verlassen, bevor sie überhaupt mit dem Altersverifikationsprozess begonnen hätten. Bei der erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen der Klägerin und denen der Allgemeinheiten, überwögen nach alledem die Interessen der Klägerin. Entsprechende Maßnahmen würden daher in jüngerer Vergangenheit auch nicht mehr ergriffen, das exzeptionelle Herausgreifen der Klägerin sei daher rechtsmissbräuchlich, insbesondere, da gegen Konkurrenten der Klägerin nicht in gleicher Weise vorgegangen würde.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 2. April 2024 (Az. […]), mit dem sie gegenüber der T[...] GmbH die Sperrung des Angebots p[...].com für den Abruf aus Deutschland anordnet, aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung tritt sie zunächst der Angabe der Klägerin, wonach sie erst auf mehrmaliges Nachfragen von dem (beabsichtigten) Erlass von Sperrverfügungen gegen Access-Provider Kenntnis erlangt habe, entgegen. Tatsächlich sei die Klägerin in den in Nordrhein-Westfalen geführten Verwaltungsverfahren u. a. gegen die T[…] GmbH auf ihren Antrag hin förmlich beteiligt worden und habe in diesem Zusammenhang im Rahmen der ihr gewährten Akteneinsicht auch Kenntnis von den im Rahmen eines unter Federführung der LFM NRW koordinierten Vorgehens laufenden Verwaltungsverfahren gegen andere Access-Provider in anderen Bundesländern – so auch von dem hier gegenständlichen – erhalten. Die in den Parallelverfahren in Nordrhein-Westfalen seitens der Klägerin abgegebene Stellungnahme habe der Beklagten vor Erlass der hier streitbefangenen Sperrverfügung – die auf einem seitens des LFM NRW zur Verfügung gestellten Entwurf beruhe – vorgelegen und sei von ihr ersichtlich berücksichtigt worden. Weiterhin sei die Sperrverfügung nicht bereits wegen der unterbliebenen förmlichen Beteiligung der Klägerin im Verwaltungsverfahren nichtig. Insofern liege bereits kein Fall der notwendigen Beteiligung vor, da dies nur dann zu bejahen sei, wenn der beabsichtigte Verwaltungsakt für den Dritten rechtsgestaltende Wirkung entfalte, was hier zu verneinen sei. Auch eine Reduzierung des im Fall der einfachen Beteiligung bestehenden Ermessens auf Null sei nur dann anzunehmen, wenn nachträglicher gerichtlicher Rechtsschutz nicht ausreichend sei, wofür hier ebenfalls nichts spreche. Dies umso mehr, als dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag der Klägerin auf vorbeugenden Rechtsschutz gegen den Erlass einer Sperrverfügung mit Beschluss vom 9. Januar 2024 – 27 L 3303/23 – unter Verweis auf die Möglichkeit gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz im Nachgang zu erlangen, abgelehnt habe. Zudem habe auch im Übrigen wegen der bereits dargelegten Beteiligung der Klägerin durch die LFM NRW im parallelen Sperrverfügungsverfahren in Nordrhein-Westfalen kein Anlass an einer Hinzuziehung der Klägerin im hiesigen Verfahren bestanden. Jedenfalls sei ein etwaiger Verfahrensmangel aber mit der Einbeziehung der Stellungnahme der Klägerin im Parallelverfahren auch in diesem Verfahren nach § 45 VwVfG geheilt und im Übrigen unbeachtlich nach § 46 VwVfG. Auch sei die in Anspruch genommene Regelung des JMStV nicht aufgrund eines Anwendungsvorrangs der VO (EU) 2022/2065 unanwendbar. Insoweit verfolge die VO (EU) 2022/2065 lediglich eine Harmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für systemisch-strukturelle Vorsorgemaßnahmen, während die Inhalteregulierung im Einzelfall weiterhin auf Grundlage der nationalen Regelungen möglich sei. Etwas anderes folge auch nicht aus der Stellungnahme der Kommission im Notifizierungsverfahren. Im Gegenteil führe die Kommission in ihrer Analyse des Zusammenspiels der VO (EU) 2022/2065 mit anderen Rechtsakten der Union vom 17. November 2025 ausdrücklich aus, dass die VO (EU) 2022/2065 und die RL 2010/13/EU im Bereich des Jugendmedienschutzes nebeneinander anzuwenden und insbesondere Video-Plattform-Anbieter die Vorgaben beider Rechtsakte erfüllen müssten. Es liege auch kein Verstoß gegen das „Herkunftslandprinzip“ aus § 3 TMG bzw. § 3 DDG und Art. 3 RL 2000/31/EG vor, zumal die entsprechenden Bestimmungen zum Herkunftslandprinzip auch keine drittschützende Wirkung gegenüber der Klägerin entfalteten. Etwas anderes folge auch nicht aus dem seitens der Klägerin zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. November 2023 – C-376/22 – Google Ireland u.a. oder den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der verbundenen Rechtssache C-188/24 und C-190/24, ein Vorabentscheidungsersuchen eine französische Strafrechtsvorschrift betreffend. Sofern das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen solchen Verstoß des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV gegen das Herkunftslandprinzip in seinen Eilbeschlüssen vom 19. November 2025 (27 L 1348/24 und 27 L 1350/24) angenommen habe, verkenne dieses die Reichweite des Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 RL 2000/31/EG. Die seitens des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vertretene Auffassung führe im Ergebnis dazu, dass Mitgliedsstaaten keine für nach Art.4 Abs. 4 RL 2000/31/EG zulässige Einzelfallmaßnahmen erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht mehr erlassen dürften. Die insoweit seitens des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vorgeschlagene Regelungssystematik, wonach vor einer entsprechenden Auferlegung von Pflichten auf um EU-Ausland ansässige Anbieter vergleichbar der Regelungstechnik im zwischenzeitlich aufgehobenen § 3e Abs. 3 Netzdurchsetzungsgesetz – NetzDG – eine vorherige einzelfallbezogene behördliche Anordnung vorausgesetzt werde, führe zu einem unnötigen prozeduralen Mehraufwand, der gerade bei Vorliegen eines Verstoßes eine unvertretbare Verzögerung zur Folge habe. Zudem gebe es für das Erfordernis einer solchen „Geltungsanordnung“ im Unionsrecht keine gesetzliche Grundlage.
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Weiterhin tritt die Beklagte der Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 JMStV auch in der Fassung des am 1. Dezember 2025 in Kraft getretenen Sechsten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge durch die Klägerin im Einzelnen entgegen. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nicht vor. Insoweit habe die LFM NRW bei Erlass der „Grundverfügung“ die Verfahrensvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 4 lit. b) RL 2000/31/EG eingehalten. Dies hätten das Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 30. November 2021 – 27 L 1415/20 – und Urteil vom 4. April 2023 – 27 K 3905/20 – und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 7. September 2022 – 13 B 1912/21 – bereits hinreichend festgestellt. Vor diesem Hintergrund sei eine erneute Beachtung dieser Vorgaben bei Erlass der Sperrverfügung wegen der abgestuften Rechtsdurchsetzung nach § 109 Abs. 3 MStV nicht erforderlich. Dies wäre nur bei einer rechtserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zwischen Erlass der Grundverfügung und dem Ergreifen weiterer Maßnahmen anders zu bewerten. Eine solche Rechtsänderung sei insbesondere nicht in der Republik Zypern eingetreten. Insoweit habe sich die Beklagte und auch die LFM NRW nachweislich in ständigem Austausch mit den zypriotischen Behörden befunden und auch aktuell sei die Umsetzung der Vorgaben der RL 2010/13/EU in Zypern weiterhin nicht erfolgt. Es liege auch nicht deswegen ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 3 Abs. 4 RL 2000/31/EG vor, weil die Sperrverfügung „Teil eines flächendeckenden Vorgehens gegen sämtliche Anbieter von Plattformen mit sexuellen Inhalten“ sei. Das parallele Vorgehen gegen mehrere Content-Provider führe nicht dazu, dass sich die konkret-individuellen Maßnahmen, in eine abstrakt-generelle Maßnahme wandelten.
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Auch stelle die Sperrverfügung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Dienstleistungs- und Berufsfreiheit der Klägerin dar. Insoweit sei der Jugendmedienschutz sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene ein besonders gewichtiges Schutzgut. Der Sperrverfügung mangele es daher auch nicht an der seitens des Europäischen Gerichtshofes geforderten Zielorientierung der Maßnahme, die zudem im Rahmen ihrer Angemessenheit zu berücksichtigen sei. Insoweit liege ein sog. Overblocking nicht vor, da die Klägerin bereits nicht dargelegt habe und auch nicht ersichtlich sei, dass auf der Website p[...].com/ jugendmedienschutzkonforme Inhalte angeboten würden. Im Übrigen gehe aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 27. März 2014 – C-314/12 – UPC Telekabel Wien, juris, Rn. 63), auch nicht hervor, dass ein Overblocking in jedem Fall unzulässig sei; im Gegenteil verlange auch dieser eine Abwägung im Einzelfall. Auch im Übrigen sei die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Insbesondere bestehe ausweislich der Gesetzessystematik kein abgestuftes Verhältnis zwischen „absolut unzulässigen Inhalten“ und „relativ unzulässigen Inhalten“. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der „Konsum absolut unzulässiger Inhalte […] grundsätzlich ein höheres Gefahrenpotenzial für die Entwicklung von Minderjährigen auf[weise] als der Konsum von nur relativ unzulässigen Inhalten“, wie die Klägerin behaupte. Auch sei die Sperrverfügung angemessen. Insoweit bedürfe es entgegen der Ansicht der Klägerin keines Überwiegens der Vorteile der Sperrverfügung, es genüge vielmehr, dass die Beschränkung der Klägerin nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel des Jugendschutzes stünden. Insoweit sei für die Bewertung der streitgegenständlichen Sperrungsanordnung nicht entscheidend, ob „[s]exuell explizite Inhalte […] im Internet in unschätzbarem Maße jederzeit frei zugänglich“ seien. Es komme bei der Abwehr von Gefahren für den Jugendmedienschutz nur auf jene Gefahren an, die gerade von diesem Telemedienangebot ausgingen. Entscheidend sei daher, dass die streitbefangene Sperrverfügung die jeweiligen Schutzziele zumindest fördere, was hier unstreitig der Fall sei. Wieso mit einem über den Einzelfall hinausgehenden, breit aufgestellten Vorgehen gegen Angebote mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten „kein spürbarer positiver Effekt auf das Jugendmedienschutzniveau in Deutschland“ verbunden sein sollte, sei nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass sowohl anbieter- als auch nutzerseitig eine technische Umgehung der DNS-Sperre möglich sei – was die Klägerin mit der nunmehr eingerichteten Umleitung ihrer deutschen Domain auf die englische Domain p[…].org bereits ausgenutzt habe –, folge weder deren Ungeeignetheit noch ihre Unangemessenheit. Es genüge, dass die Sperre den Zugriff auf die gesperrten Angebote für den durchschnittlichen geschäftlichen, beruflichen oder privaten Nutzer oder Nutzerin, auf dessen bzw. deren Horizont insoweit abzustellen sei, erschwere. Zumal nicht jede – auch einfache – technische Umgehungsmöglichkeit auch tatsächlich genutzt würde, wie auch aus dem seitens der Klägerin vorgelegten Gutachten hervorgehe. Der Darstellung, wonach gerade die hier schutzwürdigen Kinder und Jugendlichen wegen ihrer größeren Vertrautheit mit dem Internet und der Technik zur Umgehung der Sperre besonders in der Lage seien, widersprächen aktuelle Studien. Absurd sei die Behauptung, durch die Sperrung der Website der Klägerin käme es zu einem Absinken des Jugendschutzniveaus durch Ausweichen auf „gefährlichere“ Konkurrenzangebote. Hinsichtlich der monierten „maximalen Eingriffsintensität“ der Sperrverfügung sei auf die wirtschaftlichen Folgen der Befolgung der Grundverfügung abzustellen, da bei deren Befolgung die Sperrverfügung obsolet würde. Ob und welche wirtschaftlichen Folgen hierdurch zu erwarten seien, habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt. Im Übrigen hätten dazu bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin hinter dem herausragenden Jugendschutzinteresse zurückzustehen habe.
- 34
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, ein Heft Verwaltungsakten und ein Heft elektronische Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2026 Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 35
Die Klage hat Erfolg.
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A. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Drittbetroffene klagebefugt (nachfolgend I.) und ihr steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (nachfolgend II.).
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I. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO ungeachtet der Frage, ob eine Verletzung drittschützender Bestimmungen vorliegt, jedenfalls möglicherweise in Ihrer Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – und des verfassungsrechtlichen Schutzes ihrer Berufsfreiheit – unabhängig davon, ob sich die Klägerin als ausländische juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union auf Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG – i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG unmittelbar beziehen kann oder ob das bei inländischen juristischen Personen über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Schutzniveau zur Vermeidung einer europarechtswidrigen Diskriminierung über das subsidiär anwendbare allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG sicherzustellen ist, verletzt. Die hier streitbefangene Sperrverfügung trifft die Klägerin nicht im Rahmen eines bloßen Reflexes, sondern ist im Kern gerade dazu bestimmt, das ihrer Erwerbstätigkeit zuzuordnende Angebot unter p[...].com – welches zugleich eine Dienstleistung eines im EU-Ausland (Zypern) ansässigen Unternehmens darstellt – in Deutschland unzugänglich zu machen (so bereits: VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 28. April 2025 – 5 L 76/25.NW –, n.v.; vgl. Parallelentscheidung: VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 28. April 2025 – 5 L 77/25.NW –, juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. November 2025 – 27 L 1350/24 und 27 L 1348/24 –, jeweils zitiert nach juris, dort Rn. 4).
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II. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt der Klägerin für das Klageverfahren nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
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1. Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Inanspruchnahme des Gerichts ist das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, das heißt die Verfolgung eines rechtsschutzwürdigen Interesses (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95 –, juris, Rn. 16). Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu stehen (Wöckel in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, Vorb. §§ 40-53, Rn. 11). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt daher unter Anderem, wenn das Klageziel auf anderem Wege besser oder schneller erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 20. Januar 1971 – VIII ZR 251/69 –, juris, Rn. 14), wenn der Erfolg die Rechtsstellung nicht verbessern würde (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 10 C 3/19 –, juris, Rn. 14) oder wenn dem Kläger oder der Klägerin das Sachbescheidungsinteresse fehlt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95 –, juris, Rn. 17).
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2. Ausgehend von diesen Maßstäben steht der Klägerin ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Klage zur Seite. Von dem ihrerseits angefochtenen Verwaltungsakt – der gegen die T[...] GmbH gerichteten Sperrverfügung vom 2. April 2024 – geht weiterhin eine belastende Wirkung aus, da bei ihrer Umsetzung der Zugriff von Nutzerinnen und Nutzern aus Deutschland über den Access-Provider T[...] GmbH auf das Angebot der Klägerin p[...].com gesperrt würde.
- 41
Soweit die Kammer der Klägerin das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses im Eilverfahren abgesprochen hat (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 28. April 2025 – 5 L 76/25.NW –, n.v.; bestätigt durch
an title="">OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 B 10575/25.OVG –, juris, itle="">Rn. 3ff.), beruhte dies darauf, dass ein Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage nicht besteht, weil sich die Klägerin an die – weiterhin vollziehbare wenn auch nicht bestandskräftige – gegen sie gerichtete „Grundverfügung“ zu halten hat, die faktisch die gleichen Auswirkungen hat wie die auch hier angefochtene Sperrverfügung. Das daher ersichtliche Begehren der Klägerin im Eilverfahren, den Sofortvollzug der gegen den in Deutschland ansässige Access-Provider gerichtete Sperrverfügung auszusetzen, um ihr Angebot p[...].com weiterhin, unter Ausnutzung der faktisch in der Republik Zypern nicht bestehenden Vollstreckungsmöglichkeit der sofort vollziehbaren „Grundverfügung“, in gleicher Weise wie bisher anbieten zu können, ist kein schutzwürdiger Belang (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 28. April 2025 – 5 L 76/25.NW –, n.v., S. 26ff., bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 B 10575/25.OVG –, juris, Rn. 4ff.).
- 42
Diese Erwägungen sind indes nicht auf das streitgegenständliche Klageverfahren übertragbar, bei dem es – anders als im Eilverfahren – nicht um die vorläufige Vollziehungsaussetzung der Sperrverfügung geht, sondern darum, die Rechtmäßigkeit derselben endgültig zu klären. Da von dieser unstreitig eine belastende Wirkung für die Klägerin ausgeht, hat sie auch ein schützenswertes Interesse an ihrer Aufhebung. Dem steht anders als im Eilverfahren auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin auch bei einer Aufhebung der hier streitgegenständlichen Sperrverfügung derzeit weiterhin aufgrund der nach wie vor vollziehbaren Grundverfügung nicht in gleicher Weise wie bisher anbieten dürfte, da diese auch weiterhin nicht bestandskräftig ist. Insoweit kann die Klägerin im Klageverfahren aber nicht darauf verwiesen werden, den Ausgang des seit mehr als zweieinhalb Jahren bei dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen anhängigen Klageverfahrens gegen die Grundverfügung abzuwarten.
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- 43
B. Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. April 2024 rechtswidrig ist und die Klägerin in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 44
Dabei ist – da es sich bei der streitgegenständlichen Sperrverfügung gegen den
Accessprovider um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt – maßgeblich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (so auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2025 – 27 L 1348/24 –, juris, Rn. 26 mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 19. März 2025 – 8 C 3.24 –, juris, Rn. 12).- 45
Dies zugrunde gelegt, begegnet die angegriffene Sperrverfügung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die in Anspruch genommene Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien – Jugendmedienschutz-Staatsvertrag i.d.F. des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Sechster Medienänderungsstaatsvertrag – JMStV – i.V.m. § 109 Abs. 3 des Medienstaatsvertrags vom 14. bis 28. April 2020 i.d.F. d. Siebten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag) vom 9. Juli 2025 und des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Sechster Medienänderungsstaatsvertrag – MStV – wegen des Vorrangs der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) –Digital Services Act – VO (EU) 2022/2065 – (nachfolgend I.) und Verstoßes der Vorschrift des
n>e="">§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV gegen das Herkunftslandprinzip (nachfolgend II.) unanwendbar ist und die Voraussetzungen der alternativ in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des Art. 51 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 offensichtlich nicht vorliegen (nachfolgend III.). - 46
I. Die seitens der Beklagten in Anspruch genommene Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 MStV ist wegen des Vorrangs des Art. 51 Abs. 3 UAbs. 2 bis 4 VO (EU) 2022/2065 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 (bzw. § 29 DDG) unanwendbar.
- 47
Die VO (EU) 2022/2065 entfaltet aufgrund ihrer vollharmonisierenden Wirkung im Bereich des Jugendmedienschutzes Sperrwirkung gegenüber nationalen Gesetzen (nachfolgend 1.). Etwas anderes folgt auch nicht aus der weiterhin jedenfalls partiell anwendbaren Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) – RL 2010/13/EU –, insbesondere nicht aus den Art. 28b Abs. 1 lit. a) und Art. 6a Abs. 1 RL 2010/13/EU (nachfolgend 2.).
- 48
1. Die VO (EU) 2022/2065 entfaltet im Bereich des Jugendmedienschutzes vollharmonisierende Wirkung gegenüber nationalen Vorschriften.
- 49
a. Nach Art. 288 Abs. 2 des <em>Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – haben Verordnungen allgemeine Geltung. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Dies ergibt sich für die VO (EU) 2022/2065 ausdrücklich zudem aus Art. 93 Abs. 2 UAbs. 3 VO (EU) 2022/2065. Folglich verstoßen nationale Bestimmungen, die mit der Verordnung in Konflikt stehen oder diese wiederholen, gegen Unionsrecht. Dieses Normwiederholungsverbot soll sicherstellen, dass die Wirkung einer unmittelbaren Geltung von Verordnungen der Europäischen Union (Art. 288 Abs. 2 AEUV) nicht vereitelt wird und auch sonst keine Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet sind, die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs zur Entscheidung über Fragen der Auslegung des Unionsrechts oder der Gültigkeit der von den Organen der Union vorgenommenen Handlungen zu beschneiden (BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 – 6 C 8/22 –, juris, Rn. 34 und BFH, Urteil vom 5. September 2023 – IX R 32/21 –, juris, Rn. 46, jeweils unter Verweis auf: EuGH, Urteile Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik vom 7. Februar 1973 – C-39/72 –, juris, Rn. 17; Fratelli Variola S.p.A. gegen Amministrazione italiana delle Finanze vom 10. Oktober 1973 – C-34/73 –, Rn. 9 ff. sowie Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republikm> vom 28. März 1985
– C-272/83 –, juris, Rn. 26). Der VO (EU) 2022/2065 kommt daher grundsätzlich Anwendungsvorrang zu. Unschädlich ist dagegen, wenn – wie in Deutschland mit dem Digitale Dienste Gesetz m>– DDG – erfolgt – die unionsrechtliche Verordnung zwecks Verständlichkeit und Kohärenz in nationale Gesetze eingepflegt wird (Mast/Kettermann/Dreyer/Schulz in: [ders. Hrsg.] DSA/DMA Kommentar, 1. Aufl. 2024, Einleitung, Rn. 37 unter Verweis auf: EuGH, Urteil vom 28. März 1985 – C-272/83 –, juris, Rn. 27). Auch nationale Ausführungsgesetze sind – wenn diese in der jeweiligen Verordnung vorgesehen sind (hier z.B. Art. 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, Art. 21 Abs. 6, Art. 49f. und Art. 51 Abs. 6 VO (EU) 2022/2065) – zulässig (Mast/Kettermann/Dreyer/Schulz in: [ders. Hrsg.] DSA/DMA Kommentar, 1. Aufl. 2024, Einleitung, Rn. 38).- 50
Raum für nationale Bestimmungen besteht daher lediglich außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EU) 2022/2065 (Mast/Kettermann/Dreyer/Schulz in: [ders. Hrsg.] DSA/DMA Kommentar, 1. Aufl. 2024, Einleitung, Rn. 101), wenn eine andere Zielsetzung verfolgt oder die Verordnung nationale Regelungen ausdrücklich gestattet wird (Deutscher Bundestag, EU 6: Fachbereich Europa; „Zur Frage altersbezogener Nutzungsbeschränkungen nach Art. 28 DSA und verbleibender nationaler Regelungsspielräume“, 22. November 2024, S. 23; Stellungnahme der Europäischen Kommission im Notifizierungsverfahren 2024/188/DE vom 1. Juli 2024, S. 8; https://technical-regulation-information-system.ec.europa.eu/de/notification/25746, zuletzt abgerufen am 13. Januar 2026). Wie weit der VO (EU) 2022/2065 daher vollharmonisierende Wirkung insgesamt und der Regelungsbereich einzelner Bestimmungen reicht, ist durch Auslegung zu ermitteln.
- 51
b. Unter Zugrundelegung dessen entfaltet die VO (EU) 2022/2065 im Bereich des Jugendmedienschutzes nach Auffassung der Kammer vollharmonisierende Wirkung gegenüber nationalen Vorschriften.
- 52
aa. Zunächst unterfallen sowohl die Klägerin als Betreiberin der Video-Sharing-Plattform p[...].com/ gemäß Art. 3 lit g) iii) i.V.m. Art. 3 lit. i) VO (EU) 2022/2065 als auch die T[...] GmbH als Access-Provider gemäß Art. 3 lit. g i) VO (EU) 2022/2065 als sog. Vermittlungsdienste dem subjektiven Anwendungsbereich der VO (EU) 2022/2065.
- 53
bb. In sachlicher Hinsicht beansprucht die VO (EU) 2022/2065 ausweislich ihres Art. 1 Abs. 1, der als Ziel der Verordnung ausdrücklich die „Festlegung harmonisierter Vorschriften für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld“ formuliert, eine vollharmonisierende Wirkung und will gerade die zuvor bestehende divergierende Rechtslage in den Mitgliedsstaaten auflösen. Dies ergibt sich (zusätzlich) besonders deutlich aus Erwägungsgrund (9) der Verordnung:
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„(9) Mit dieser Verordnung werden die für Vermittlungsdienste im Binnenmarkt geltenden Vorschriften vollständig harmonisiert, um ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld sicherzustellen, das der Verbreitung rechtswidriger Online-Inhalte und den gesellschaftlichen Risiken, die die Verbreitung von Desinformation oder anderen Inhalten mit sich bringen kann, entgegenwirkt, und in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt und Innovationen gefördert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen nationalen Anforderungen in Bezug auf die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Bereiche erlassen oder beibehalten, es sei denn, dies ist in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen, da dies die direkte und einheitliche Anwendung der für die Anbieter von Vermittlungsdiensten geltenden vollständig harmonisierten Vorschriften im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung beeinträchtigen würde. Dies sollte die Möglichkeit unberührt lassen, andere nationale Rechtsvorschriften, die für Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, im Einklang mit dem Unionsrecht anzuwenden; dies gilt auch für die Richtlinie 2000/31/EG, insbesondere deren Artikel 3, soweit die nationalen Rechtsvorschriften einem anderen berechtigten öffentlichen Interesse dienen als diese Verordnung.“
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(Hervorhebung durch das Gericht)
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Zu den hiernach harmonisierten Zielen der Verordnung gehört ausweislich der Erwägungsgründe (71) und (81) der VO (EU) 2022/2065 der Schutz von Minderjährigen. Um dieses Ziel zu erreichen soll die Verordnung
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„eindeutige, wirksame, berechenbare und ausgewogene harmonisierte Sorgfaltspflichten für die Anbieter von Vermittlungsdiensten fest[legen]. Mit diesen Verpflichtungen sollte insbesondere darauf abgezielt werden, die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele wie der Sicherheit und des Vertrauens der Nutzer, einschließlich Verbraucher, minderjähriger Nutzer und Nutzer, die besonders gefährdet sind, Opfer von Hassreden, sexueller Belästigung oder anderen diskriminierenden Handlungen zu werden, zu gewährleisten, die einschlägigen in der Charta verankerten Grundrechte zu schützen, die sinnvolle Rechenschaftspflicht der Anbieter sicherzustellen und die Nutzer sowie andere betroffene Parteien zu stärken und den zuständigen Behörden zugleich die erforderliche Aufsicht zu erleichtern.“
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(Erwägungsgrund (40) der VO (EU) 2022/2065)
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Diese Sorgfaltspflichten normiert die VO (EU) 2022/2065 für alle Vermittlungsdienste in Art. 28, die für sog. Very large Online-Platforms – VLOP – in Kapitel 4 der Verordnung – insbesondere Art. 35 VO (EU) 2022/2065 – ergänzt werden.
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Hieraus ergibt sich mit einiger Deutlichkeit, dass die VO (EU) 2022/2065 im Bereich des Jugendmedienschutzes – dessen Ziel auch die seitens der Beklagten zur Anwendung gebrachte Regelung des § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 MStV ist – vollharmonisierende Wirkung und damit Vorrang vor nationalen Vorschriften hat. Für diese gewollte Vereinheitlichung der Standards im Jugendmedienschutz spricht auch die in Art. 28 Abs. 4 VO (EU) 2022/2065 enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Leitlinien zum Online-Schutz minderjähriger Nutzerinnen und Nutzer. Diese Leitlinien sind zwischenzeitlich auch verabschiedet worden (vgl. Mitteilung der Kommission – Leitlinien für Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen im Internet gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 – C/2025/5519 – vom 10. Oktober 2025; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:52025XC05519, zuletzt abgerufen am 13. Januar 2026).
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Dies hat auch die Kommission in ihren Stellungnahmen im Rahmen des im Hinblick auf die zum 1. Dezember 2025 in Kraft getretene Neufassung des JMStV und MStV durchgeführten Notifizierungsverfahren 2024/188/DE mehrfach ausdrücklich klargestellt:
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„Ziel des Gesetzes über digitale Dienste ist es, durch die Festlegung harmonisierter Vorschriften für ein sicheres, berechenbares und zuverlässiges Online-Umfeld zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste beizutragen. […]
- 63
Die Kommission erinnert ferner daran, dass der Schutz von Minderjährigen, einer besonders gefährdeten Kategorie von Empfängern von Online-Vermittlungsdiensten, ein wesentlicher Aspekt des Gesetzes über digitale Dienste ist. Das Gesetz über digitale Dienste enthält eine Bestimmung zum Schutz Minderjähriger im Internet (Artikel 28), die nach Unterstützung u. a. Deutschlands in das Mitentscheidungsverfahren aufgenommen wurde. Darüber hinaus enthält das Gesetz über digitale Dienste wichtige zusätzliche Verpflichtungen, die für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen in Bezug auf den Schutz Minderjähriger gelten. […]
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Die Kommission erinnert daran, dass das Gesetz über digitale Dienste als Verordnung keine zusätzlichen nationalen Anforderungen vorsieht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. […]
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">Die Kommission weist darauf hin, dass der notifizierte Entwurf, soweit er dasselbe Ziel verfolgt wie das Gesetz über digitale Dienste zum Schutz Minderjähriger vor Inhalten, die für ihre Entwicklung schädlich sind, in den harmonisierten Bereich des Gesetzes über digitale Dienste fällt. […]
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In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Kollisionsnormenbestimmung in § 2 des notifizierten Entwurfs nicht mit der vollständigen Harmonisierungswirkung des Gesetzes über digitale Dienste vereinbar wäre. Für Telemedien und andere Dienste, die in den Anwendungsbereich des notifizierten Entwurfs fallen und bei denen es sich um Online-Vermittlungsdienste gemäß Artikel 3 des Gesetzes über digitale Dienste handelt, wird im Gesetz über digitale Dienste ein vollständig harmonisierter Rechtsrahmen festgelegt, der nicht durch nationale Vorschriften ersetzt oder ergänzt werden kann. […]“
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(Stellungnahme vom 1. Juli 2024, S. 7f., https://technical-regulation-information-system.ec.europa.eu/de/notification/25746, zuletzt abgerufen am 13. Januar 2026)
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„Die Dienststellen der Kommission erinnern jedoch daran, dass, wie in der ausführlichen Stellungnahme dargelegt, die vollständige Harmonisierungswirkung des Gesetzes über digitale Dienste die Mitgliedstaaten daran hindert, nationale Maßnahmen zu erlassen oder beizubehalten, die sich mit den Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste überschneiden oder diese ergänzen. […]
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Die Einführung oder Beibehaltung sich überschneidender nationaler Maßnahmen in diesem Bereich würde auch dem Ziel der Mitgesetzgeber der EU zuwiderlaufen, über umfassende EU weite Leitlinien zu Artikel 28 des DSA zu verfügen. […]“
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(Stellungnahme vom 11. November 2024, https://technical-regulation-information-system.ec.europa.eu/de/notification/25746, zuletzt abgerufen am 13. Januar 2026)
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Sofern der Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Bundesregierung in jenem Notifizierungsverfahren dagegen die Auffassung vertritt, die VO (EU) 2022/2065 enthalte ausschließlich abstrakte Vorgaben zu Rechenschaftspflichten und Verantwortlichkeiten der Anbieter und stelle aufgrund dieser Abstraktheit nach dem deutschen Verfassungsrecht keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in die Rechte der Anbieter von Online-Plattformen durch die nationalen Regulierungsstellen dar, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil die Rechtsgrundlagen in der VO (EU) 2022/2065 für Aufsichtsmaßnahmen in Art. 51 und nicht (allein) in dem – zugegeben – recht abstrakt formulierten Art. 28 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 geregelt sind. Auch die seitens der Beklagten und der Bundesregierung postulierte Unterscheidung zwischen „allgemeinen, abstrakten Sorgfaltspflichten für Anbieter von Online-Plattformen“ und Maßnahmen der „Inhalteregulierung“ die weiterhin den nationalen Behörden oblägen, kann die Kammer der VO (EU) 2022/2065 in dieser Form nach dem Vorstehenden nicht entnehmen.
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Auch der Ausschuss für Digitales ging in seiner Beschlussempfehlung zum Entwurf des DDG davon aus, dass Art. 28 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 sehr wohl auch „konkrete Einzelmaßnahmen“ erfasse und zu entsprechenden Aufsichtsmaßnahmen ermächtigt:
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Die Zuständigkeit für von Artikel 28 Absatz 1 des DSA erfasste konkrete Einzelmaßnahmen nach den Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verbleibt bei der nach den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder benannten Stellen. Hiermit wird neben der klaren Kompetenzverteilung auch ein lückenloser und effektiver Schutz von Kindern und Jugendlichen auf den beiden Ebenen der Vorsorgemaßnahmen und der konkreten Einzelmaßnahmen gewährleistet. Zu den von Artikel 28 Absatz 1 des DSA erfassten Maßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Fassung vom 14. Dezember 2021 gehören die auch in der jetzigen Form ausgeübte und dort ausgeführte Aufsicht über die Instrumente des technischen Jugendmedienschutzes zur Zugangsbeschränkung zu entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten gemäß § 4 Absatz 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Sicherstellung von geschlossenen Benutzergruppen in Telemedien), § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (technische Mittel wie Jugendschutzprogramme) sowie § 5a Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der Artikel 28b der Richtlinie 2010/13/EU umsetzt (Überprüfung spezieller Pflichten zur Altersverifikation und Parental Control bei Video-Sharing-Plattformen).
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(BT-Drs. 20/10755, S. 15f.; Hervorhebung durch das Gericht; vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/10031, S, 71f.)
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Von einem solchen Verständnis des Art. 28 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 gingen ersichtlich auch die Medienanstalten der Länder im Anhörungsverfahren zur Neufassung des Digitale Dienste Gesetzes aus (vgl. Ausschuss für Digitales, Ausschuss-Drs. 20(23)208, S. 5) und sprachen sich konkret gegen die in Art. 12 Abs. 2 DDG gefundene Formulierung aus, wonach die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz – BzKJ – zuständige Behörde u. a. „für die Durchsetzung von strukturellen Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 sei“, da die VO (EU) 2022/2065 diesen Begriff gar nicht kenne. Weiterhin appellierte man deutlich an den Gesetzgeber, eine – wohl europarechtswidrige – Eingrenzung des Anwendungsbereichs der VO (EU) 2022/2065 zu unterlassen:
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„Der deutsche Gesetzgeber sollte davon absehen, den Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 1 DSA mehr einzugrenzen als es das europäische Recht vorgibt. Dies würde eine Europarechtskonformität des DDG zusätzlich befördern. Im Rahmen der Begründung zu § 12 Abs. 2 DDG-E sollte daher eine Klarstellung erfolgen, dass dieser auch für Maßnahmen nach dem JMStV in Bezug auf einzelne Inhalte gilt und nicht nur für die Anordnung von strukturellen Vorsorgemaßnahmen. Zudem sollten auch dringend die Anpassungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in Art. 12 Nr. 5 Buchst. a) DDG-E (Änderung von § 24a JuSchG) dahingehend geprüft werden, dass der Begriff der „Vorsorgemaßnahme“ nicht entlang des Wortlauts des Art. 28 Abs. 1 DSA definiert wird und so eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs „durch die Hintertür“ entsteht.“
- 77
(vgl. Ausschuss für Digitales, Ausschuss-Drs. 20(23)208, S. 6, Hervorhebung im Original)
- 78
Die daher in Art 12 Abs. 2 DDG vorgenommene Differenzierung zwischen „strukturellen Vorsorgemaßnahmen“ und „konkreten Einzelmaßnahmen“ betrifft nach Ansicht der Kammer ausschließlich die Zuständigkeitsaufteilung zwischen der BzKJ und den Landesmedienanstalten der Länder und nicht – wie die Beklagte meint – die Abgrenzung zwischen den sachlichen Anwendungsbereichen der VO (EU) 2022/2065 und dem JMStV.
- 79
cc. Soweit die Vorschrift des Art. 9 VO (EU) 2022/2065 Verfahrensvorgaben für Anordnungen zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte durch die zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht enthält, führt dies ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis.
- 80
Zum einen handelt es sich bei dieser Vorschrift schon nicht um eine Ermächtigungsgrundlage, sondern um eine reine Verfahrensvorschrift, die Mindeststandards für Anordnungen rechtswidrige Inhalte betreffend regelt und daher den Mitgliedsstaaten und dem sonstigen Unionsrecht Regelungsspielräume hierzu überlässt (Mast/Kettermann/Dreyer/Schulz in: [ders. Hrsg.] DSA/DMA Kommentar, 1. Aufl. 2024, § 9 DSA, Rn. 12), zum anderen stellt die hier gegenständlichen Sperrung des Zugangs zu einer gesamten Plattform keine „Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere Inhalte“ – mithin eine Inhalteregulierung – dar. Die wiederholt vorgebrachte Argumentation der Beklagten, es handele sich um eine solche Inhalteregulierung, weil die Zugangssperre an die Rechtswidrigkeit der Inhalte anknüpfe, verfängt nicht. Im Gegenteil setzt eine Zugangssperre – wie alle Aufsichtsmaßnahmen – immer eine Zuwiderhandlung gegen die Verordnung voraus (vgl. Art. 51 VO (EU) 2022/2065), die denklogisch auch in einem Verstoß der dort verfügbaren Inhalte gegen die Vorgaben der VO (EU) 2022/2065 bestehen kann. Eine Inhalteregulierung im Sinne des Art. 9 VO (EU) 2022/2065 meint demgegenüber – wie aus dem Wortlaut der Vorschrift klar erkennbar ist – das konkrete Vorgehen gegen einen (oder mehrere) Inhalte, etwa die Anordnung der Löschung eines bestimmten Videos (so auch: von Lewinski in Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz, DSA DMA Kommentar, 1. Aufl. 2024, Art. 51 DSA, Rn. 49f.).
- 81
dd. Nach dem Vorstehenden schließt folgerichtig daher § 2 Abs. 2 JMStV die Anwendbarkeit des JMStV auf Vermittlungsdienste nach Art. 3 lit. g) VO (EU) 2022/2065 aus, soweit die VO (EU) 2022/2065 Anwendung findet.
- 82
2. Etwas anderes folgt auch nicht unter Berücksichtigung der – jedenfalls partiell – weiterhin anwendbaren RL 2010/13/EU, die in Art. 28b unter anderem das Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates regelt, angemessene Maßnahmen zu treffen, um a) Minderjährige gemäß Artikel 6a Absatz 1 vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können. Art. 6a Abs. 1 RL 2010/13/EU berechtigt Mitgliedsstaaten dazu, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass audiovisuelle Mediendienste, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise die Wahl der Sendezeit, Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der potenziellen Schädigung durch die Sendung stehen. Die schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie müssen den strengsten Maßnahmen unterliegen.
- 83
Zwar fällt die Klägerin in den subjektiven Anwendungsbereich der RL 2010/13/EU (nachfolgend a.), die seitens der Beklagten in Anspruch genommene Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 4 Satz 1 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 Satz 1 MStV ist aber keine nationale Umsetzung der RL 2010/13/EU (nachfolgend b.).
- 84
a. Die Klägerin ist als Anbieterin eines „Video-Sharing-Plattform-Dienstes“ im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. d a) RL 2010/13/EU vom subjektiven Anwendungsbereich dieser Richtlinie umfasst.
- 85
Nach Art. 1 Abs. 1 lit. aa) RL 2010/13/EU ist ein „Video-Sharing-Plattform-Dienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder eines trennbaren Teils der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Video-Sharing-Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation vom Video-Sharing-Plattform-Anbieter bestimmt wird, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Tagging und Festlegung der Abfolge.
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Das Angebot der Klägerin p[...].com/, ist eine Plattform in diesem Sinne, auf der Nutzerinnen und Nutzer Videos hochladen können, ohne dass eine Redaktion der Inhalte durch die Klägerin erfolgt, und die sodann jeder anderen Person, die die Webseite besucht, zur Verfügung gestellt wird.
- 87
b. Zum Verhältnis bereits bestehender Richtlinien und der VO /EU) 2022/2065 regelt Art. 2 Abs. 4 VO (EU) 2022/2065, dass diese die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union unberührt lasse, die andere Aspekte der Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt regeln oder diese Verordnung präzisieren und ergänzen, insbesondere unter anderem nach Art. 2 Abs. 4 lit. a) VO (EU) 2022/2065 die RL 2010/13/EU. Zu dem Verhältnis der in Art. 2 Abs. 4 VO (EU) 2022/2065 genannten Richtlinien und der VO (EU) 2022/2065 führt der Erwägungsgrund (10) der VO (EU) 2022/2065 konkreter aus:
- 88
„(10) Diese Verordnung sollte andere Rechtsakte der Union unberührt lassen, die die Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft im Allgemeinen regeln, andere Aspekte der Bereitstellung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt regeln oder die in dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Vorschriften festlegen und ergänzen, wie etwa die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7), einschließlich ihrer Bestimmungen in Bezug auf Video-Sharing-Plattformen, […]“
- 89
Unter Zugrundelegung dessen sind die für Video-Sharing-Plattform-Dienste geltenden Bestimmungen in Art. 28a, 28b RL 2010/13/EU nur dann im Geltungsbereich der VO (EU) 2022/2065 anwendbar, wenn und soweit diese entweder eine andere Zielrichtung verfolgen oder spezieller sind.
- 90
Obgleich hiernach ein genereller Anwendungsvorrang der VO (EU) 2022/2065 im Verhältnis zur RL 2010/13/EU wohl nicht angenommen werden kann, kann die insoweit – da Art. 28 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 und Art. 28b Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 6a Abs. 1 RL 2010/13/EU offensichtlich die gleiche Zielrichtung, nämlich den Schutz minderjähriger Nutzerinnen und Nutzer von Online-Plattformen, verfolgen – maßgebliche Frage, ob und inwieweit Art. 28b Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 6a Abs. 1 RL 2010/13/EU die Vorgaben der VO (EU) 2022/2065 präzisieren und ergänzen, hier dahinstehen. Denn die seitens der Beklagten in Anspruch genommene Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 MStV und auch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV stellen nicht die nationale Umsetzung der hier betroffenen Art. 28b Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 6a Abs. 1 RL 2010/13/EU dar. Vielmehr erfolgt die Umsetzung dieser Vorgaben der RL 2010/13/EU im nationalen Recht durch den überwiegend mit Art. 28b Abs. 1 und 6a RL 2010/13/EU wortlautidentischen § 5a JMStV (BT-Drs. 20/10755, S. 16 und Begründung zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020, S. 64, https://rundfunkkommission.rlp.de/rundfunkkommission-der-laender/staatsvertraege-und-andere-dokumente, zuletzt abgerufen am: 13. Januar 2026), auf den die hier streitgegenständliche Sperrverfügung gerade nicht gestützt ist und aus nachfolgenden Gründen auch nicht gestützt werden kann.
- 91
Darüber hinaus sieht Art. 28b Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 6a Abs. 1 RL 2010/13/EU auch die hier mit der Sperrverfügung vom 2. April 2024 erfolgte Sperrung des Zugangs zum Video-Sharing-Angebot p[...].com/ überhaupt nicht vor, sondern regelt lediglich die Pflichten der Anbieter von Video-Sharing-Plattformen. Weder werden Zugangssperren in Art. 6a Abs. 1 RL 2010/13/EU beispielhaft aufgezählt, noch sind dieser der Vorschrift ausweislich ihres Wortlauts:
- 92
„Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass audiovisuelle Mediendienste, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können.“
- 93
immanent. Auch Art. 28b Abs. 1 RL 2010/13/EU formuliert ausdrücklich die Pflicht der Mitgliedsstaaten, dafür zu sorgen, „dass ihrer Rechtshoheit unterliegende Video-Sharing-Plattform-Anbieter angemessene Maßnahmen treffen“ und adressiert damit ausschließlich die Anbieter von Video-Sharing-Plattformen und nicht Dritte – wie hier Access-Provider – die selbst nicht in den Anwendungsbereich der RL 2010/13/EU fallen. Ziel der RL 2010/13/EU war es seit jeher, die Verbreitung audiovisueller Mediendienste im gemeinsamen Binnenmarkt zu erleichtern (Brings-Wiesen in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026; D. Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, Rn. 1). Sie knüpft daher an die Inhalte an und dient nicht etwa zur Plattformregulierung, wie Erwägungsgrund (5) <em>Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten – RL 2018/1808 –, mit der der Anwendungsbereich der RL 2010/13/EU erstmals auf Video-Sharing-Plattform-Dienste – insbesondere soziale Netzwerke – erweitert wurde, klarstellt. Dementsprechend regelt auch die nationale Umsetzungsvorschrift in >"">§ 5a JMStV lediglich technische Maßnahmen wie die Einrichtung von Altersverifikationssystemen oder Kontrollsystemen für Eltern, die durch die Anbieter von Video-Sharing-Plattformen selbst einzurichten sind und die gegenüber der Klägerin mit der sog. Grundverfügung vom 16. Juni 2020 auch angeordnet wurden. Ein Vorgehen gegen nicht selbst in den subjektiven Anwendungsbereich der RL 2010/13/EU fallende Access-Provider sieht die Richtlinie nicht vor. Sofern nationale Gesetze – wie hier § 20 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 MStV – ein solchen Vorgehen gegen Access-Provider ermöglichen, kann dies keine Umsetzung der RL 2010/13/EU darstellen. Insoweit konsequent nimmt § 109 Abs. 3 Satz 1 MStV auch konkret nur auf die Vorgaben des DDG und der VO (EU) 2022/2065 Bezug, die bei der Anordnung von Maßnahmen oder Sperrungen von Angeboten zu beachten seien, und gerade nicht auf die Vorgaben der RL 2010/13/EU. Insoweit steht der Anwendbarkeit dieser nationalen Vorschrift aber die speziellere und gerade die Anordnung von Zugangssperren regelnde Vorschrift des Art. 51 Abs. 3 UAbs. 1 lit. b), UAbs. 2 bis 4 VO (EU) 2022/2065 entgegen (hierzu unter III.). Die zwischen den Beteiligten streitige Frage inwieweit Art. 28b Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 6a Abs. 1 RL 2010/13/EU ggf. neben der VO (EU) 2022/2065 anwendbar ist, kann daher an dieser Stelle dahinstehen.
- 94
II. Darüber hinaus ist die seitens der Beklagten zur Anwendung gebrachte Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 4 Satz 1 JMStV i.V.m.
an title="">§ 109 Abs. 3 MStV auch selbstständig tragend deshalb unanwendbar, weil die hierauf gestützte Sperranordnung auf einem Verstoß der Klägerin gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV beruht, diese Norm indes gegen das in Art. 3 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) – RL 2000/31/EG – geregelte und in § 3 Abs. 1 DDG umgesetzte Herkunftslandprinzip verstößt. Sofern man die Anwendbarkeit des JMStV nicht bereits nach § 2 Abs. 2 JMStV für ausgeschlossen hält (dazu unter B.I.1.b.dd.), findet dieser über § 2 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 i.V.m. Sätzen 2 und 3 JMStV auch auf die Klägerin Anwendung.- 95
Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 JMStV, der die Geltung des JMStV für Anbieter von Video-Sharing-Plattformen von deren Niederlassung in Deutschland abhängig macht, gilt dieser nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 i.V.m. Sätzen 2 und 3 JMStV auch für nicht in Deutschland niedergelassene Anbieter von Video-Sharing-Plattformen, soweit die Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind (sog. Marktortprinzip) und unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 3 und 4 der RL 2010/13/EU. Dabei ist von einer Bestimmung zur Nutzung in Deutschland auszugehen, wenn sich die Angebote in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer und Nutzerinnen in Deutschland richten oder in Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen. Dies trifft auf das hier streitgegenständliche Angebot der Klägerin p[...].com/ indes zu. Zusätzlich sind Maßnahmen gegen Telemedien nach dem JMStV nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 5 und 6 JMStV zulässig, wobei diese Vorschrift der in Art. 3 Abs. 4 RL 2000/31/EG geregelten Ausnahme vom Herkunftslandprinzip entspricht.
- 96
1. Das in Art. 3 Abs. 1 RL 2000/31/EG geregelte Herkunftslandprinzip besagt, dass jeder Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass die Dienste der Informationsgesellschaft, die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, den in diesem Mitgliedstaat geltenden innerstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. Nach Abs. 2 dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.
- 97
Art. 3 RL 2000/31/EG ist eine zentrale Bestimmung in dem Aufbau und dem durch diese Richtlinie geschaffenen System, da er den Grundsatz festschreibt, der auch im 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannt wird, wonach "[d]ie Aufsicht über Dienste der Informationsgesellschaft [...] am Herkunftsort zu erfolgen [hat]". Die RL 2000/31/EG beruht somit auf der Anwendung der Grundsätze der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung, sodass im Rahmen des koordinierten Bereichs die Dienste der Informationsgesellschaft nur durch Vorschriften des Mitgliedstaats geregelt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind. Folglich obliegt es zum einen jedem Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, diese Dienste durch Vorschriften zu regeln und damit die in Art. 3 Abs. 4 lit. a Ziff. I RL 2000/31/EG genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Zum anderen ist es nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Sache jedes Mitgliedstaats als Bestimmungsmitgliedstaat von Diensten der Informationsgesellschaft, den freien Verkehr dieser Dienste nicht dadurch einzuschränken, dass er die Einhaltung zusätzlicher, in den koordinierten Bereich fallender Verpflichtungen vorschreibt, die er erlassen haben mag (EuGH, Urteil vom 9. November 2023
– C-376/22 –, juris, Rn. 40-44; VG Köln, Beschluss vom 24. Juli 2025 – 1 L 327/23 – juris, Rn. 69ff.; vgl. auch: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 6 MB 24/25 –, juris, Rn. 33).- 98
Demnach verbietet es Art. 3 der RL 2000/31/EG – vorbehaltlich der Abweichungen, die unter den in seinem Abs. 4 vorgesehenen Bedingungen gestattet sind –, dass einem Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der diesen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erbringen möchte, in dessen Hoheitsgebiet er niedergelassen ist, von diesem anderen Mitgliedstaat in den koordinierten Bereich fallende Anforderungen auferlegt werden (EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 – C-664/22 und C-666/22 –, juris, Rn. 61).
- 99
Von diesem Verständnis des Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 RL 200/31/EG geht auch der Generalanwalt des EuGH Szpunar in seinen Schlussanträgen zur Frage der Vereinbarkeit einer französischen Strafvorschrift mit dem Herkunftslandprinzip aus:
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„Article 3 of Directive 2000/31 provides, in paragraph 1, that each Member State must ensure that the information society services provided by a service provider established on its territory comply with the national provisions applicable in the Member State in question which fall within the coordinated field. Furthermore, paragraph 2 of that article states that Member States may not, ‘for reasons falling within the coordinated field’, restrict the freedom to provide information society services from another Member State. […]
- 101
Although the wording ‘for reasons falling within the coordinated field’ in Article 3(2) of Directive2000/31 might give rise to doubts as to interpretation, that directive is based, according to case-law, on the application of the principles of home Member State control and mutual recognition. Thus, within the coordinated field defined in Article 2(h) of that directive, information society services are regulated solely in the Member State on whose territory the providers of those services are established.“
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- 102
(EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts, C-188/24 und C-190/24, Rn. 30f.)
- 103
maschinelle Übersetzung, vgl. Anlage K 37, Bl. 1767 d. GA (Hervorhebung durch das Gericht):
- 104
„Artikel 3 der Richtlinie 2000/31 sieht in Absatz 1 vor, dass jeder Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass die von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter erbrachten Dienste der Informationsgesellschaft den in diesem Mitgliedstaat geltenden nationalen Vorschriften entsprechen, die in den koordinierten Bereich fallen. Darüber hinaus heißt es in Absatz 2 dieses Artikels, dass die Mitgliedstaaten „aus Gründen, die in den koordinierten Bereich fallen“, die Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht beschränken dürfen. […]
- 105
Auch wenn die Formulierung „aus Gründen, die in den koordinierten Bereich fallen“ in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31 zu Auslegungszweifeln Anlass geben könnte, beruht diese Richtlinie nach der Rechtsprechung auf der Anwendung der Grundsätze der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat und der gegenseitigen Anerkennung. Somit werden Dienste der Informationsgesellschaft innerhalb des in Artikel 2 Buchstabe h dieser Richtlinie definierten koordinierten Bereichs ausschließlich in dem Mitgliedstaat reguliert, in dessen Hoheitsgebiet die Anbieter dieser Dienste niedergelassen sind.“
- 106
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe läuft die nationale Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV, soweit sie nach dem in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 JMStV normierten Marktortprinzip auch auf nicht in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Anbieter Anwendung findet, dem in Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 RL 2000/31/EG normierten Herkunftslandprinzip zuwider (vgl. zu § 1 Abs. 8 i.V.m. § 93 MStV: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 6 MB 24/25 –, juris, Rn. 33), da es sich bei dem Angebot der Klägerin um einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ handelt (nachfolgend a.), der in der Bundesrepublik Deutschland von einem in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union niedergelassenen Anbieter erbracht wird (nachfolgend b.) und die Vorschrift dem „koordinierten Bereich“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 RL 2000/31/EG unterfällt und geeignet ist, den Dienstleistungsverkehr einzuschränken (nachfolgend c.), die nicht durch den Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 4 RL 2000/31/EG gerechtfertigt ist (nachfolgend d.).
- 107
a. Das Angebot der Klägerin p[...].com/ ist ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne des Art. 2 lit. a) RL 200/31/EG i.V.m. Art. 1 lit. b) der RL 2015/1535 bzw. ein „Digitaler Dienst“ im Sinne des § 3 Abs. 2 DDG.
- 108
„Dienste der Informationsgesellschaft“ sind nach Art. 2 lit. a) RL 200/31/EG i.V.m. Art. 1 lit. b) der RL 2015/1535 (ersetzt RL 98/34/EG), jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. In der deutschen Umsetzung der VO (EU) 2022/2065 findet sich in § 3 Abs. 2 DDG statt „Dienste der Informationsgesellschaft“ der Begriff „Digitale Dienste“, der indes in § 2 Abs. 4 Nr. 1 DDG mit Verweis auf die Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. b) RL 2015/1535 genauso definiert wird wie „Dienst der Informationsgesellschaft“.
- 109
Die Klägerin erbringt ihr Angebot p[...].com/ gegen Entgelt, da sie ihr Angebot durch Werbeeinnahmen finanziert (ausführlich: VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2025 – 27 L 1348/24 –, juris, Rn. 38), im Fernabsatz i.S.d. Art. 1 Abs. 1 lit. b i) RL 2015/1535, d.h. ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien und elektronisch i.S.d. Art. 1 Abs. 1 lit. b ii) RL 2015/1535. Weiterhin handelt es sich bei dem Angebot der Klägerin um eine auf individuellen Abruf eines Empfängers oder einer Empfängerin erbrachte Dienstleistung, d.h. eine solche, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird (Art. 1 Abs. 1 lit. b iii) RL 2015/1535), da die Nutzerinnen und Nutzer individuell auswählen, welche der vorgehaltenen Videos sie abspielen wollen und diese entsprechend ihrer Entscheidung anfordern (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2025 – 27 L 1348/24 –, juris, Rn. 43).
- 110
b. Dieser digitale Dienst wir
d in Deutschland von einem Diensteanbieter, der im Sinne des § 2 Abs. 1 DDG in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet, da die Klägerin unstreitig in Lefkosia in der Republik Zypern niedergelassen und beim zypriotischen Department of the Registrar of Companies and Official Receiver registriert ist. Über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügt sie weiterhin nicht, bietet ihr Angebot jedoch geschäftsmäßig im Bundesgebiet an bzw. verbreitet dieses.
- 111
Soweit die Beklagte demgegenüber auf den Access-Provider T[...] GmbH als Adressaten der Sperrverfügung vom 2. April 2024 abstellt und – da diese unstreitig ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat – einen Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip bereits aus diesem Grund für ausgeschlossen hält, verkennt sie, dass die Sperrverfügung zwar an die T[...] GmbH gerichtet ist, aber der nach § 20 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 1 JMStV für das Ergreifen von Aufsichtsmaßnahmen – wie die Sperrverfügung – erforderliche Verstoß gegen Bestimmungen des JMStV nicht von dem Access-Provider begangen wird, sondern von der Klägerin. Insoweit liegt auch kein irgendwie gearteter „mittelbarer Drittbezug“ vor, wie die Beklagte meint, sondern die Sperrverfügung dient gerade dazu, den seitens der Klägerin begangenen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV zu beenden; die Drittwirkung ist damit gerade das Ziel der Verfügung.
- 112
c. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV unterfällt auch dem koordinierten Bereich im Sinne des Art. 2 lit. h RL 2000/31/EG.
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- 113
Hiernach ist der koordinierte Bereich definiert als die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind, und umfasst u.a. Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Qualität oder Inhalt des Dienstes sowie die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters (Art. 2 lit. h) Ziff. i, 2. Spiegelstrich RL 2000/31/EG).
- 114
Danach umfasst der koordinierte Bereich grundsätzlich alle Rechtsvorschriften, die nach nationalem Recht für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zur Anwendung kommen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 6 MB 24/25 –, juris, Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2023 – 13 B 381/22 –, juris, Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom
19. November 2025 – 27 L 1348/24 –, juris, Rn. 48; VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 32 L 221/24 –, juris, Rn. 71).- 115
Hierzu zählt auch die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV geregelten Vorgaben zur Zulässigkeit von Angeboten, da – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – bereits diese Vorschrift den freien Verkehr des Dienstes der Informationsgesellschaft der Klägerin – p[...].com/ – im Sinne des Art. 3 Abs. 2 RL 2000/31/EG (§ 3 Abs. 2 DDG) einschränkt. Diese Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs tritt nicht erst im Zusammenwirken mit einer auf diese Norm gestützte Ordnungsverfügung ein. Hierzu folgt die Kammer nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auch in Ansehung der erneut – wie auch bereits im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf – vorgebrachten Einwendungen der Beklagten den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dem zum selben Angebot der Klägerin p[...].com/ ergangenen Eilbeschluss vom 19. November 2025 – 27 L 1348/24 –, juris, Rn. 51ff.:
- 116
„Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin bewirkt bereits die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV selbst eine Beschränkung des freien Verkehrs von digitalen Diensten und nicht erst ihr Zusammenwirken mit einer auf diese Norm gestützten Ordnungsverfügung. Es handelt sich nicht um den Fall einer - nach der Terminologie der Antragsgegnerin - "Rahmengesetzgebung" ohne unmittelbare Rechtswirkung. Aufgrund dieser Norm ist es der Antragstellerin nämlich verboten, ihr pornografisches Angebot in Deutschland zu verbreiten, ohne sicherzustellen, dass dieses nur Erwachsenen zugänglich gemacht wird. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift bestehen die bereits genannten Aufsichtsbefugnisse nach § 20 JMStV. Zudem stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 JMStV eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- Euro geahndet werden kann (§ 24 Abs. 3 JMStV). Die Vorschrift stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein Verbot und nicht lediglich eine - wie die Antragsgegnerin vorbringt - "Möglichkeit jugendmedienschutzkonformer Gestaltung von Telemedienangeboten" dar. Denn die Antragstellerin muss den Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV entsprechen, um sich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig zu verhalten und den Erlass von Bußgeldbescheiden oder Verfügungen im Rahmen der Jugendmedienaufsicht zu verhindern. Auch der EuGH geht in seinem Urteil vom 30. Mai 2024 in der Rechtssache C-662/22 davon aus, dass sanktionsbewehrte gesetzliche Verpflichtungen Beschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ECRL - den § 3 Abs. 2 DDG umsetzt - darstellen (vgl. Rn. 59), und zwar ungeachtet des Umstandes, dass ein Diensteanbieter de facto die Erbringung eines Dienstes der Informationsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat aufnehmen und fortsetzen kann, ohne dort geltenden sanktionsbewehrten Verpflichtungen nachzukommen (Rn. 62 ff.).“
- 117
3. Es handelt sich bei § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 JMStV auch nicht um eine „Anordnung zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte“ im Sinne des Art. 9 VO (EU) 2022/2065, die nach § 3 Abs. 7 DDG auch gegen Anbieter mit Sitz im EU-Ausland erfolgen kann (vgl. auch Erwägungsgrund (38) VO (EU) 2022/2065), da – wie unter B.I.1.b.cc. ausgeführt – hiervon nur lediglich einzelfallbezogene Maßnahmen in Hinblick auf einzelne Inhalte – etwa take-down-Anordnungen – umfasst sind, nicht jedoch abstrakt-generelle Regelungen, wie die hier in Rede stehende Vorschrift (so auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2025 – 27 L 1348/24 –, juris, Rn. 60ff.).
4. Die daher mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV einhergehende Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs ist auch nicht ausnahmsweise nach Art. 3 Abs. 4 RL 2000/31/EG bzw. § 3 Abs. 5 Satz 1 DDG (vgl. auch: § 2 Abs. 1 Satz 5 JMStV) gerechtfertigt.
- 119
Nach Art. 3 Abs. 4 RL 2000/31/EG können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Art. 3 Abs. 2 ECRL abweichen, wenn die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verbraucher erforderlich sind und wenn die Maßnahmen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der die genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt; außerdem müssen die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
Da es sich bei § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStVpan> um eine generell-abstrakte Bestimmung handelt, die sich auf alle Anbieter von Telemedien bezieht, handelt es sich hierbei indes nicht um eine Maßnahme im Sinne des Art. 3 Abs. 4 RL 2000/31/EG.
- 121
Insoweit hat der Europäische Gerichtshof zu den §§ 3 bis 5 des österreichischen Kommunikationsplattformen-Gesetzes – KoPI-G –, das Diensteanbietern verschiedene Verpflichtungen – etwa Berichts- und Transparenzpflichten hinsichtlich des Umgangs mit Meldungen – auferlegt, in seinem Urteil vom 9. November 2023 – C 376/22 –. juris, Rn. 52ff. folgendes klargestellt (Hervorhebungen durch das Gericht):
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„Wie die Kommission hervorgehoben hat, war die in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abzuweichen, nicht dazu gedacht, den Mitgliedstaaten zu erlauben, generell-abstrakte Maßnahmen zur Regelung einer gesamten Kategorie von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft zu ergreifen, selbst wenn mit solchen Maßnahmen Inhalte bekämpft werden sollen, die die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie genannten Schutzziele in schwerwiegender Weise beeinträchtigen.
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Gestattete man dem Bestimmungsmitgliedstaat, generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, um die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft durch nicht in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer zu regeln, würde dies im Übrigen das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten untergraben und dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zuwiderlaufen, auf dem, wie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Richtlinie 2000/31 beruht.
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Weiterhin zur teleologischen Auslegung von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 und der Wendung „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ ergibt sich außerdem aus Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie im Licht ihres achten Erwägungsgrundes, dass das Ziel dieser Richtlinie darin besteht, einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt.
- 125
Unter diesem Blickwinkel soll diese Richtlinie, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 5 und 6 ergibt, die rechtlichen Hemmnisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beseitigen, d. h. die Hemmnisse, die in Unterschieden der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in der Rechtsunsicherheit hinsichtlich der auf Dienste der Informationsgesellschaft jeweils anzuwendenden nationalen Regelungen bestehen.
- 126
Den Mitgliedstaaten zu gestatten, auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 generell-abstrakte Maßnahmen zu ergreifen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, liefe aber letztlich darauf hinaus, die betroffenen Diensteanbieter unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu unterwerfen und damit die rechtlichen Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr, die diese Richtlinie beseitigen soll, wieder einzuführen.
- 127
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Richtlinie 2000/31, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, über einen Mechanismus der Aufsicht über potenziell beeinträchtigende Maßnahmen verfolgt wird, der es sowohl der Kommission als auch dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft niedergelassen ist, ermöglicht, dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßnahmen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 91).
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Die Feststellung, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 fallen, bewirkt jedoch nicht, dass solche Maßnahmen diesem Aufsichtsmechanismus entzogen wären.
- 129
Eine solche Auslegung hat im Gegenteil zur Folge, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht ermächtigt sind, solche Maßnahmen zu ergreifen, so dass sich die Prüfung erübrigt, ob diese Maßnahmen erforderlich sind, um zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerecht zu werden.
- 130
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass generell-abstrakte Maßnahmen, die sich auf eine allgemein umschriebene Kategorie bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft beziehen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie von Diensten gelten, nicht unter den Begriff „Maßnahmen … betreffen[d] einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.“
- 131
Unter Anwendung dieser Rechtsprechung kommt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem bereits zitierten Beschluss vom 19. November 2025 – 27 L 1348/24 – zu dem Ergebnis, dass auch die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV nicht von dem Begriff der „Maßnahme“ in Art. 3 Abs. 4 RL 2000/31/EG gedeckt ist:
- 132
„Unter Berücksichtigung der Klarstellung durch die jüngeren Entscheidungen des EuGH ist die Kammer der Auffassung, dass das Verbot aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, pornografische Inhalte in Deutschland anzubieten, wenn nicht sichergestellt ist, dass diese ausschließlich Erwachsenen zugänglich sind, die Anforderungen an eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nicht erfüllt. Diese Beschränkung trifft nicht lediglich einen bestimmten Anbieter, sondern richtet sich unterschiedslos an alle Anbieter von Telemedien.
- 133
Dementsprechend hat auch die EU-Kommission zur Vereinbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV - im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zur beabsichtigten Änderung des Jugendmedienstaatsvertrags durch den Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag - bereits dahingehend Stellung bezogen, dass die sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV auch für Anbieter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ergebende Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass u.a. pornografische Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden, als abstrakt-generelle Maßnahme einen Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip darstellt,
- 134
vgl. EU-Kommission, Stellungnahme vom 1. Juli 2024 zum Notifizierungsverfahren 2024/188/DE, und Mitteilung TRIS/[2024] 3018 vom 11. November 2024.
- 135
Die von der Bundesrepublik Deutschland in jenem Notifizierungsverfahren vertretene Auffassung, dass die Regelungstechnik des Jugendmedienstaatsvertrages mit dem Herkunftslandprinzip vereinbar sei, da dieser keine abstrakt-generelle Verpflichtung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung darstelle, weil Maßnahmen auf der Grundlage dieses Staatsvertrages immer Einzelfälle beträfen, die eine Einhaltung des Verfahrens nach Art. 3 ECRL voraussetzten,
- 136
vgl. Stellungnahme vom 1. August 2024, S. 2, Bl. 378 der Akte,
- 137
überzeugt demgegenüber nicht, da - wie bereits ausgeführt - die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV ein unmittelbar geltendes Verbot bzw. eine Handlungsvorgabe enthält.“
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(VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2025 – 27 L 1348/24 – juris, Rn. 74ff.)
- 139
Diesen überzeugenden Ausführungen folgt die Kammer nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage. Auch im Übrigen hat sich in der deutschen Rechtsprechung in Ansehung der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soweit ersichtlich die Auffassung durchgesetzt, dass generell abstrakte Gesetze nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 4 RL 2000/31/EG fallen (vgl. zu
§ 93 MStV: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 6 MB 24/25 –, juris, Rn. 36; VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 32 L 221/24 – juris, Rn. 75; zu § 203 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TKG: VG Köln, Beschluss vom 24. Juli 2025 – 1 L 327/23 –, juris, Rn. 75). In der Literatur hatte sich diese Sichtweise überwiegend zum Teil bereits vor der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof durchgesetzt (vgl. Holznagel, CR 2023, 321-323 (3) m.w.N.; Liesching in: [ders. Hrsg.] BeckOK Jugendschutzrecht, [Stand: 1. Juni 2025], JMStV § 2, Rn. 18; Wimmer/Teetzmann, MMR
- 140
Sofern die Beklagte hierzu maßgeblich einwendet, ein solches Verständnis des Art. 3 Abs. 4 RL 2000/31/EG führe dazu, dass die nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts bestehende Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Vornahme von Einzelfallmaßnahmen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 RL 2000/31/EG vereitelt und mithin Art. 3 Abs. 4 RL 2000/31/EG leerlaufen würde, trägt dies nach Auffassung der Kammer nicht. So handelt es sich bei § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV schon nicht um eine Ermächtigungsgrundlage für die Ergreifung von Einzelfallmaßnahmen, im Gegenteil sind die Aufsichtsmaßnahmen in § 20 JMStV geregelt. Im Übrigen hat hierzu bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf überzeugend ausgeführt:
- 141
„Soweit die Antragsgegnerin anführt, der Erlass von Gesetzen, welche - wie vorliegend - erst die Grundlage für erforderliche Einzelfallmaßnahmen darstellten, müsse weiterhin möglich sein, da anderenfalls ein Widerspruch zum auch im Primärrecht der Europäischen Union vorgesehenen Gesetzesvorbehalt entstünde und die Ausnahmebefugnis nach Art. 3 Abs. 4 ECRL ansonsten leerlaufe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Kammer vermag
- 142
- bei Unterstellung der diesbezüglich von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Prämisse, dass eine Regulierung auf nationaler Ebene auch nach Inkrafttreten des DSA weiterhin möglich ist -
- 143
nicht zu erkennen, dass Rechtsgrundlagen für ein Vorgehen gegen im EU-Ausland ansässige Anbieter unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH nicht mehr erlassen werden könnten. Legislative Gestaltungsmöglichkeiten, die im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH stehen, könnten etwa Gesetze sein, die - entsprechend der Regelungstechnik im zwischenzeitlich aufgehobenen § 3e Abs. 3 NetzDG - vor Geltung bestimmter Pflichten auf Anbieter im EU-Ausland eine vorherige einzelfallbezogene behördliche Anordnung voraussetzen.“
- 145
Soweit die Beklagte nunmehr in der auch im hiesigen Verfahren eingeführten Beschwerdeschrift an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2025 (Anlage B05, Bl. 1355ff. GA) umfangreich ausführt, warum eine „Geltungsanordnung“, wie sie in § 3e Abs. 3 Netzdurchsetzungsgesetz – NetzDG – vorgesehen war, nicht nötig und mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 4 RL 2000/31/EG unvereinbar sei, braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat insoweit nur eine von mehreren Möglichkeiten einer gesetzlichen Regelungssystematik aufgezeigt hat, die mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 4 RL 2000/31/EG im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes denkbar wären. Auch das Festhalten der Beklagten an der Auffassung, bei § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 JMStV handele es sich um eine Inhalteregulierung überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Im Gegenteil postuliert tle="">§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV abstrakt-generelle Vorgaben, die „Angebote“, d.h. eine Sendung oder ein Inhalt von Telemedien (itle="">§ 3 Nr. 1 JMStV), einhalten müssen und erlegt damit den Anbietern – d.h. Rundfunkveranstaltern oder Anbietern von Telemedien (§ 3 Nr. 2 JMStV) – damit unterschiedslos entsprechende abstrakte Verpflichtungen auf.
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Insofern kann auch der seitens der Beklagten in der zitierten Beschwerdeschrift verfolgte Ansatz, wonach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes C-376/22, C-662/22 und C-667/22 sowie C-665/22 jeweils spezifische mitgliedsstaatliche Normen zugrunde gelegen hätten, die konkrete Verpflichtungen an die subjektive Voraussetzung, dass es sich um einen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten handele, knüpfe und die daher nicht auf die hier streitbefangene Norm übertragen werden könnten, da diese an bestimmte Inhalte anknüpfe, nicht nachvollzogen werden. Wie aufgezeigt knüpft auch die Vorschrift des § 4 JMStV an die Stellung als Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien an, andernfalls wäre der subjektive Anwendungsbereich des JMStV auch gar nicht eröffnet. Zumal Art. 3 Abs. 4 bis 6 RL 2000/31/EG die seitens der Beklagten fortwährend aufgestellte Unterscheidung zwischen einer „Inhalteregulierung“ und einer „Diensteregulierung“ seitens der Kammer nicht entnommen werden kann. Auch das Argument, wonach in ersterem Fall eine Umgehung der Vorgaben des Art. 3 Abs. 4 bis 6 RL 2000/31/EG nicht drohe, da das Ergreifen einer Maßnahme zunächst die Subsumtion erfordere, ob gegen die entsprechende inhaltergulierende Vorschrift verstoßen worden sei, bevor unter Einhaltung der Vorgaben des Art. 3 Abs. 4 bis 6 RL 2000/31/EG Maßnahmen ergriffen würden, verfängt nicht. Denn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV sind wie bereits dargestellt nicht erst dann einzuhalten, wenn dies im Einzelfall angeordnet wird, sondern abstrakt von jedem Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien, ohne dass im Einzelfall vorher die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 bis 6 RL 2000/31/EG geprüft werden.
- 147
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem seitens der Beklagten in der Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2025 zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Februar 2025 – C-517/23 –, das die deutsche Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) – HWG – und insbesondere dessen Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel – RL 2001/83/EG – zum Gegenstand hatte. Zum einen war die Frage der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Art. 3 Abs. 4 RL 2000/31/EG schon nicht Gegenstand der seitens des Bundesgerichtshofs vorgelegten Fragen, die sich im Gegenteil auf eine Vereinbarkeit der Norm mit der RL 2001/83/EG bezogen, sondern der Europäische Gerichtshof prüfte dies in einer Art obiter dictum (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025, C-517/23, juris, Rn. 56). Zum anderen findet sich entgegen der Ansicht der Beklagten in dieser Entscheidung auch nicht die Aussage, dass es sich bei der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG um eine „Maßnahme im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne des Art. 3 Abs. 4 Halbs. 1 RL 2000/31/EG handelt. Im Gegenteil beschränkte sich der Europäische Gerichtshof auf die nach Art. 3 Abs. 4 lit. a RL 2000/31/EG für eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip vorausgesetzte Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des dortigen Werbeverbots und führte hierzu lediglich aus, dass
- 148
„[d]ie Voraussetzungen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 sich weitgehend mit denen, die für jede Beschränkung der durch die Art. 34 und 56 AEUV garantierten Grundfreiheiten gelten, [decken]. […] Somit ist aus den bereits in den Rn. 70 bis 72 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen festzustellen, dass Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die eine Werbeaktion wie diejenige verbietet, die Gegenstand der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2013 war.“
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(EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025, C-517/23, juris, Rn. 79f.).
- 150
Weder hat damit eine Prüfung der – auch nicht vorgelegten – Frage, ob § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG eine „Maßnahme“ im Sinne des Art. 3 Abs. 4 Halbs. 1 RL 2000/31/EG ist, stattgefunden noch hat sich der Europäische Gerichtshof in der zitierten Entscheidung mit den übrigen zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen
– C-376/22, C-662/22 und C-667/22 sowie C-665/22 – auseinandergesetzt.
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3. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann sich die Klägerin auch als Drittbetroffene auf den vorliegenden Verstoß gegen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV gegen das Herkunftslandprinzip und damit die Unanwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 3 Satz 1 MStV berufen, da sie hiermit zielgerichtet und nicht nur im Wege eines bloßen Reflexes in ihrer Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV beschränkt wird (so auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2025 – 27 L 1348/24 –, juris, Rn. 90).
- 152
III.
Ist daher die seitens der Beklagten zur Anwendung gebrachte Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 109 Abs. 3 Satz 1 MStV aus den dargelegten Gründen nicht anwendbar, kommt auch ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage durch die einschlägige Regelung des Art. 51 Abs. 3 UAbs. 2 bis 4 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 nicht in Betracht. Zwar berechtigt diese Norm zum Vorgehen auch gegen den Access-Provider als „Nichtstörer“ (nachfolgend 1.), die Beklagte ist aber für Maßnahmen nach dieser Vorschrift schon nicht zuständig (nachfolgend 2.) und auch die übrigen Voraussetzungen dieser Norm liegen ersichtlich nicht vor (nachfolgend 3.).
- 153
1. Die Vorschrift des Art. 51 Abs. 3 UAbs. 2 bis 4 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 ermächtigt zum Vorgehen auch gegen „Nichtstörer“.
- 154
Dies folgt bereits aus dem im passiv formulierten Wortlaut der Vorschrift:
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„so fordert er die zuständige Justizbehörde seines Mitgliedstaats auf, anzuordnen, dass der Zugang der Nutzer zu dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Dienst oder – nur wenn dies technisch nicht möglich ist – zur Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten, auf der die Zuwiderhandlung erfolgt, vorübergehend eingeschränkt wird.“
- 156
Dieses Verständnis der Norm wird zudem durch Art. 51 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 2 VO (EU) 2022/2065 gestützt, der sowohl den „Anbietern von Vermittlungsdiensten“ als auch dem „Adressat“ und jedem anderen Dritten, der ein berechtigtes Interesse nachweist, Beteiligungsrechte am Verfahren vor der „zuständigen Justizbehörde“ zugesteht. Diese Differenzierung zwischen „Anbietern von Vermittlungsdiensten“ und „Adressaten“ zeigt, dass diese im Rahmen der Verhängung von Zugangssperren auseinanderfallen können (vgl. von Lewinski in Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz, DSA DMA Kommentar, 1. Aufl. 2024, Art. 51 DSA, Rn. 49).
- 157
2. Die Beklagte ist für den Erlass der Sperrverfügung auf Grundlage des Art. 51 Abs. 3 UAbs. 2 bis 4 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 nicht zuständig.
- 158
Nach Art. 56 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 ist für Maßnahmen nach der VO (EU) 2022/2065 örtlich ausschließlich der Mitgliedsstaat zuständig, in dem sich die Hauptniederlassung des „Anbieters von Vermittlungsdiensten“ befindet. Insofern kommt sowohl die Klägerin als Anbieterin eines Video-Sharing-Plattformdienstes als auch die T[...] GmbH als Adressatin der Verfügung in Betracht, da diese nach Art. 3 lit. g) i) VO (EU) 2022/2065 als Access-Provider ebenfalls eine „Anbieterin von Vermittlungsdiensten“ ist. Insofern ist entgegen der Ansicht des Beklagten für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht schematisch darauf abzustellen wer Adressat oder Adressatin der Verfügung ist, sondern darauf, welcher „Anbieter von Vermittlungsdiensten“ mit der Maßnahme reguliert werden soll. Dies ist aber im Anwendungsbereich des hier als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehenden Art. 51 Abs. 3 UAbs. 1 lit. b) VO (EU) 2022/2065, der an den „Zugang der Nutzer zu dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Dienst oder – nur wenn dies technisch nicht möglich ist – zur Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten, auf der die Zuwiderhandlung erfolgt“ anknüpft, der „von der Zuwiderhandlung betroffene Dienst“ mithin die Klägerin. Nur der Klägerin – und gerade nicht der T[...] GmbH als Access-Provider – wird eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der VO (EU) 2022/2065 vorgeworfen, weshalb auch nur sie reguliert werden soll. Die von der Beklagten angenommene Zuständigkeit abhängig vom Adressaten und nicht vom Gegenstand der Regulierung würde auch dem bereits dargestellten Herkunftslandprinzip widersprechen, bzw. zu einer Umgehung desselben führen, denn dann könnten die Nicht-Sitzmitgliedsstaaten doch wieder Regulierungen im Hinblick auf einen in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassenen Dienstanbieter erlassen, sofern Adressat der Verfügung ein in Deutschland niedergelassener Diensteanbieter ist. Ein solches Verständnis der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 56 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 würde dem ausdrücklichen Ziel der nach Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 2022/2065 auch im Anwendungsbereich der VO (EU) 2022/2065 uneingeschränkt anwendbaren RL 2000/31/EG einen einheitlichen Rechtsrahmen und ein einheitliches Regelungssystem bzgl. „Diensten der Informationsgesellschaft“ zu sichern, zuwiderlaufen (vgl. hierzu Erwägungsgründe (5), (8) und (22) RL 2000/31/EG).
- 159
Dem folgend kommt es für die Frage der Zuständigkeit daher auf die Niederlassung des Anbieters des Vermittlungsdienstes an, der mit der Anordnung reguliert werden soll. Das wäre hier die Klägerin mit Sitz in Zypern, mithin ist grundsätzlich örtlich der Mitgliedsstaat Zypern für den Erlass einer solchen Sperrverfügung zuständig.
- 160
Selbst wenn man dies indes mit der Beklagten anders sähe, ist aber, da die streitgegenständliche Plattform p[...].com/ gemäß dem Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2023 veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C/2024/1320 am 5. Februar 2024 als „Very Large Online-Plattform“ iSd. § 33 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 eingestuft wurde und die Kommission am 27. Mai 2025 ein Verfahren nach Art. 66 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 gegen diese Plattform eingeleitet hat, die Kommission nunmehr gemäß § 66 Abs. 2 UAbs. 3 VO (EU) 2022/2065 auch für Maßnahmen betreffend Verstöße gegen Verpflichtungen aus Art. 28 VO (EU) 2022/2065 unabhängig davon zuständig, ob örtlich die Bundesrepublik Deutschland oder Zypern für den Erlass einer solchen Sperrverfügung zuständig gewesen wäre.
- 161
3. Zuletzt liegen aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 51 Abs. 3 UAbs. 2 bis 4 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 hier offensichtlich bereits deshalb nicht vor, weil das Erfordernis des Richtervorbehalts (von Lewinski in Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz, DSA DMA Kommentar, 1. Aufl. 2024, § 51 DSA, Rn. 52) in Art. 51 Abs. 3 UAbs. 1 lit. b) VO (EU) 2022/2065 („fordert er die zuständige Justizbehörde auf“) nicht erfüllt ist. Zuständig wäre nach § 29 Abs. 1 Satz 1 DDG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Koordinierungsstelle für Digitale Dienste ihren Sitz hat; mithin – da die Koordinierungsstelle für Digitale Dienste (= Koordinator für Digitale Dienste iSd. Art. 49 Abs. 2 VO (EU) 2022/2065) bei der Bundesnetzagentur in Bonn eingerichtet ist, § 14 Abs. 1 DDG – das Amtsgericht Bonn. Weiterhin dürfte eine solche Maßnahme auch nur befristet ausgesprochen werden, was ebenfalls nicht erfolgt ist.
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C. Ist die Klage daher zulässig und begründet waren die Kosten des gerichtlichen Verfahrens der Beklagten nach § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen.
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D. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
E. Die Berufung gegen das Urteil der Kammer war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da die für die Entscheidung Kammer maßgeblichen Rechtsfragen – insbesondere das Verhältnis der VO (EU) 2022/2065 zu nationalen Vorschriften und zur RL 2010/13/EU sowie die Frage der Vereinbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV mit Unionsrecht – bisher weder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch höchstrichterlich geklärt sind, aber klärungsbedürftig sind. Sie sind auch allein schon in Hinblick auf die zu der hier streitgegenständlichen Plattform p[...].com/, der in den Parallelverfahren 5 K 1204/24.NW und 5 K 475/24.NW betroffenen Plattform y[...].com, der vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Verwaltungsgericht München anhängigen Verfahren die beiden Plattformen p[...].com/ und y[...].com betreffend, sowie hinsichtlich der bei der Kammer anhängigen andere Plattformen betreffende Verfahren, über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BVerwG, Beschluss vom 14. September 2012 – 6 B 35/12 –, juris Rn. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 7 A 11413/20 –, juris, Rn. 21).
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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