Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück - 4 A 9/24

Tenor:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom M. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom N. verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe (338 Euro pro Monat) für die Betreuung von O. A. im Zeitraum vom 8.8.2023 bis zum 24.10.2023 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Gesamtbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom Beklagten wegen der angenommenen alleinigen bzw. ganz überwiegenden Betreuung seiner Tochter O. A. (nachfolgend P.) durch ihn in der Zeit vom 1.7.2023 bis zum 24.10.2023.

Die am Q. geborene P. ist die gemeinsame Tochter des Klägers und der Beigeladenen. Beide sind miteinander verheiratet. Sie haben als weitere Tochter die (volljährige) A.. Zwischen den Eheleuten besteht ein Altersunterschied von etwa 30 Jahren. Die Beigeladene kann sich lediglich auf R. verständigen.

Die Eheleute trennten sich am S.. Der Kläger verblieb in der Samtgemeinde A-Stadt (T.). Die Beigeladene zog nach F-Stadt und den dortigen Ortsteil U. Sie richtete ihre Wohnung ein und verfügte seinerzeit über kein eigenes Kraftfahrzeug.

P. hielt sich nach übereinstimmender Darstellung von Kläger und Beigeladener bis Ende V. 2023 ganz überwiegend beim Kläger auf. Für die Zeit ab W. 2023 wurde unter Mitwirkung des Jugendamtes eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Die Vereinbarung erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits Rentner und die Beigeladene am Wochenende geringfügig erwerbstätig war. Der Vereinbarung zufolge sollte P. in der Schulzeit am Montag nach Schulende mit dem Schulbus zu der Beigeladenen fahren und sich dort bis zum Donnerstagmorgen und dem Aufbruch zur Schule aufhalten. Es wurde zunächst erwogen, Ferienzeiten hälftig zwischen Kläger und Beigeladener aufzuteilen. Schließlich entschied man sich aber wegen der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen dagegen und stattdessen dafür, das beschriebene Modell auch während der Ferienzeiten fortzusetzen. Freilich war der Transport in der Ferienzeit ohne Schulbus zu organisieren.

Im Unterhaltsverfahren wurde der Kläger von den Rechtsanwälten X.. und Y., die Beigeladene von ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten.

Ab dem Z. ist zwischen Kläger und Beigeladener umstritten, ob es zu einem Rückgang des Anteils der Beigeladenen an der Betreuung AA. dergestalt kam, dass sich die Betreuungsanteile des Klägers als Alleinerziehung bzw. ganz überwiegende Erziehung darstellten.

Am AB. ging beim Beklagten der Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit ab dem Z. ein. In dem Antrag wurde vermerkt, P. halte sich regelmäßig zwei bis drei Tage pro Woche bei der Beigeladenen auf.

Es folgte ein Austausch des Beklagten mit den jeweiligen Bevollmächtigten zur Frage der ganz überwiegenden bzw. Alleinerziehung. Der Kläger legte - auch im hiesigen Verfahren anfänglich vertreten durch die Rechtsanwälte AC.. und AD. - Übersichtsblätter bezüglich der Betreuungszeiten vor und ergänzte diese für die fortschreitende Zeit sukzessive. Er ging von einer ganz überwiegenden bzw. Alleinerziehung seinerseits aus. Die Beigeladene legte ein zunächst bis AE. reichendes Kalenderblatt vor und ging von der weiteren Praktizierung des vereinbarten Wechselmodells aus. Darüber hinaus korrespondierten die seinerzeitigen Bevollmächtigten auch miteinander: Herr AC.. teilte gegenüber der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen mit, das Wechselmodell werde nicht umgesetzt. P. halte sich auch während der Sommerferien beim Kläger auf: Sie habe sich nur sechs Tage bei der Beigeladenen aufgehalten. Zudem wolle P. häufig nicht zu der Beigeladenen fahren. Der Kläger wirke aber auf den Umgang zwischen Mutter und Tochter hin.

Unter dem M. lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ab. Zur Begründung führte er aus, ein Mitbetreuungsanteil der Beigeladenen von einem Drittel oder weniger könne nicht festgestellt werden. Die Angaben von Kläger und Beigeladener widersprächen sich. Eine eindeutige Klärung sei nicht möglich.

Hiergegen erhob der Kläger - nunmehr vertreten durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte - unter dem AF. Widerspruch. Er teilte mit, es liege eine Betreuungsvereinbarung für die Zeit ab dem AG. vor. Diese sehe vor, dass sich P. nur noch AH. in der Zeit von AI. bis AJ. Uhr bei der Beigeladenen aufhalte. Die vor dem Jugendamt geschlossene Vereinbarung wurde (auszugsweise) vorgelegt. Hinsichtlich der Zeit vor dem AG. wurden die bisher eingereichten Kalenderblätter fortgeführt und ergänzt. In Summe habe sich P. im Juli drei, im August zwei, im September vier und in der Zeit vom AK. bis zum AL. zwei Tage bei der Beigeladenen aufgehalten.

Am AM. erging das Urteil des AN. zum Aktenzeichen AO.. Darin wird unter anderem davon ausgegangen, Alleinerziehung bzw. ganz überwiegende Erziehung (Leben des Kindes bei einem Elternteil im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UnterhVG) läge bis zu einer Grenze von 40 % Mitbetreuungsanteil des anderen Elternteils vor. Ab einem Betreuungsanteil des anderen Elternteils von 40 % sei nicht mehr von Alleinerziehung auszugehen.

Der Widerspruchsbescheid datiert vom N.. Mit ihm wurde rückwirkend die Ablehnung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit ab dem AG. aufgehoben und auf einen gesonderten Bescheid verwiesen. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen und die Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid wiederholt und vertieft einschließlich der zeitlichen Grenze für die Einstufung als allein bzw. ganz überwiegend erziehend. (Bereits) unter dem AP. bewilligte der Beklagte mit dem soeben in Bezug genommenen gesonderten Bescheid Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem AG. für die Erziehung von P. gegenüber dem Kläger. Mit Schreiben vom selben Tag erfolgte eine Mitteilung an die Beigeladene. Unter dem AQ. wurde der Beigeladenen mitgeteilt, angesichts ihrer Einkommenssituation (SGB-II-Leistungsbezug) erfolge derzeit keine Heranziehung für die gegenüber dem Kläger und für P. entstandenen Aufwendungen.

Der Kläger hat am AR. Klage erhoben. Das Gericht hat die Beigeladene mit Beschluss vom AS. (einfach) beigeladen, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Es hat zeitgleich gegenüber der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen um Vorlage etwaiger hilfreicher Unterlagen aus dem Unterhaltsverfahren sowie um Erläuterung der im bislang vorliegenden Kalender markierten Zeiten gebeten. Sodann hat es um Ergänzung des Kalenders für die Zeit bis zum AG. gebeten. Die Beigeladene hat daraufhin ein ergänztes Kalenderblatt vorgelegt. Ihm zufolge habe sich P. im Juli zwölf Tage (jeweils montags bis mittwochs mit Ausnahme des AT..), im August elf Tage (dabei kein Aufenthalt vom AU. bis zum AV..), im September acht Tage und im Oktober sechs Tage (bis zum AW..) bei ihr aufgehalten. Das Gericht hat auch den Kläger um Vorlage etwaiger hilfreicher Dokumente aus dem Unterhaltsverfahren gebeten.

Der Kläger geht implizit von einer monatsweisen Betrachtung bezüglich der Frage der Alleinerziehung aus, indem er Folgendes ausführt: Jedenfalls für die Zeit ab AE. sei - selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Beigeladenen - von einem Mitbetreuungsanteil auszugehen, der unterhalb von 40 % liege. Auch im Juli würden - wiederum bei Wahrunterstellung des Vortrags der Beigeladenen - die 40 % knapp nicht erreicht. Im Übrigen seien die Behauptungen der Beigeladenen bezüglich der Betreuungszeiten aber auch falsch. Richtig seien die eigenen Behauptungen und die von ihm vorgelegten Kalenderblätter aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Als Zeugin wird die weitere gemeinsame Tochter von Kläger und Beigeladener, A., benannt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom M. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom N., eingegangen am AX., zu verpflichten, für die Zeit vom AY. bis zum AL. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 338 € monatlich an ihn zu zahlen und

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und geht zunächst weiterhin von der Grenze von einem Drittel Mitbetreuungsanteil für die Frage der Alleinerziehung aus. Er geht außerdem weiter von der Richtigkeit des Widerspruchsbescheides aus.

Die Beigeladene hat schriftsätzlich zunächst mitgeteilt, sich den Anträgen des Beklagten anschließen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung stellt sie explizit keinen Antrag.

Sie führt aus, dass von ihr vorgelegte Kalenderblatt sei zutreffend. Die unter den jeweiligen Monaten befindliche Unterschrift sei die Unterschrift von P.. Ab AZ. habe es Probleme bei der Umsetzung des Wechselmodells gegeben. P. habe sich wiederholt abgemeldet und entschuldigt - möglicherweise unter Einfluss des Klägers. Die vom Kläger benannte Zeugin A. habe keine Kenntnis von den Vorgängen im Haushalt des Klägers, weil sie dort in der fraglichen Zeit nicht mehr gelebt habe. Dass sich P. regelmäßig bei ihr aufgehalten habe, könnten ihre Arbeitgeberin, Frau BA., und AA. Hausaufgabenhilfe, Frau BB., bezeugen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Dem kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beigeladenen hat das Gericht stattgegeben und der Beigeladenen ihre jetzige Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Zur mündlichen Verhandlung wurde ein Dolmetscher für die Sprache R. hinzugezogen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen A. und BC.. Daneben sind Kläger und Beigeladene informatorisch angehört worden.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage, über die der Einzelrichter entscheidet, § 6 VwGO, ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger hat einen (eigenen) Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die ganz überwiegende Betreuung von O. A. in der Zeit vom BD. bis zum AL. (zum eigenen Anspruch des allein bzw. ganz überwiegend erziehenden Elternteils: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 PA 124/19, Rn. 2, juris). Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom M. in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom N. rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (dazu unter I.).

Im Übrigen ist der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig, weil der Kläger für die Zeit vom Z. bis zum BE. keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat (dazu unter II.).

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Betreuung von O. A. im Zeitraum vom BD. bis zum AL..

Gemäß § 1 Abs. 1 UnterhVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung), wer

1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und

3. nicht oder nicht regelmäßig

a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,

b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge

mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.

Gemäß § 1 Abs. 3 UnterhVG besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Gemäß § 1 Abs. 4 UnterhVG besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat. Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz.

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UnterhVG liegen für den Zeitraum vom BD. bis zum AL. vor. Die Voraussetzungen der Ausschlussgründe liegen in dieser Zeit nicht vor.

Im Einzelnen:

1.

P. lebte in der Zeit vom BD. bis zum AL. bei dem Kläger im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UnterhVG.

a.

Die rechtlichen Vorgaben sind die Folgenden:

Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UnterhVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Das Merkmal knüpft seinem Zweck nach an die prekäre Situation des Alleinerziehenden an. Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens liegt eine vergleichbare Belastung durch die Betreuung dann vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles und angesichts der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt, der deshalb bei wertender Betrachtung der Gesamtsituation tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes trägt (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 11, juris unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20.11, Rn. 20 f., juris). Dies ist anzunehmen, wenn dessen Betreuungsanteil mehr als 60 vom Hundert beträgt, der Betreuungsanteil des anderen Elternteils also 40 vom Hundert unterschreitet (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 12, juris). Die Bemessung der (Mit-)Betreuungsanteile der Eltern richtet sich nach der tatsächlichen Betreuungssituation (vgl. BT-Drs. 8/1952, S. 6: "faktische Gesamtlage"; BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 13, juris; Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20.11, Rn. 20, juris). Der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt ist ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also danach, welche Zeitanteile das Kind tatsächlich in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 14, juris). Die auf die Elternteile entfallenden Zeitanteile sind, sofern nicht das Leistungsbegehren von vornherein nur auf einen Monat oder einen noch kürzeren Zeitraum beschränkt ist, nicht monatsweise, sondern - abhängig vom Inhalt des Antrags - für längere Zeiträume zu ermitteln. Das das Unterhaltsvorschussrecht kennzeichnende Prinzip der monatsweisen Betrachtung (vergleiche auch einerseits BVerwG Urteil vom 18.12.2017 - 5 C 36/16, juris u.a. zu § 3 UnterhVG a.F.: maximal 72 Monate und andererseits § 3 UnterhVG n.F.) steht dem nicht entgegen. Es verlangt nicht, dass das Vorliegen auch jeder Voraussetzung monatsweise festzustellen ist. Dies hängt vielmehr vom jeweiligen Tatbestandsmerkmal ab und ist beim Tatbestandsmerkmal "Leben bei einem Elternteil", das auf eine gewisse Dauer ausgerichtet ist, anders zu beurteilen als bei den weiteren Tatbestandsmerkmalen des § 1 Abs. 1 UnterhVG, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen jeweils taggenau festgestellt werden kann. Wo ein Kind lebt, lässt sich bei Mitbetreuung sinnvollerweise nur über einen längeren Zeitraum beurteilen. Dies trägt Vorhaltekosten ohne Anwesenheit des Kindes und auch dem Ausgleich planmäßiger Schwankungen in der Betreuung, wie beispielsweise häufig in Urlaubszeiten, Rechnung (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 15, juris). Die Länge des in den Blick zu nehmenden Zeitraumes hängt vom Bezugszeitraum des gestellten Antrages ab und beträgt (insbesondere bei unbefristeten Anträgen) maximal zwölf Monate ab Beginn des Bezugszeitraumes. Dabei sind im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die tatsächlichen Verhältnisse für den vergangenen Zeitraum zugrunde zu legen und für den weitergehenden Zeitraum sind die zukünftigen Verhältnisse anhand des Betreuungskonzepts der Eltern zu prognostizieren (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 16, juris). Für die Ermittlung der den Elternteilen jeweils zuzuordnenden Zeitanteile kommt es bei ganztägig wechselweiser Betreuung typisierend darauf an, bei welchem Elternteil sich das Kind zu Beginn des Tages, d.h. um 0 Uhr, aufhält (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 17, juris). Außerplanmäßige Betreuungszeiten, die angesichts eines bestehenden Betreuungskonzepts lediglich singulären Charakter und damit nur einen punktuellen Belastungseffekt haben, sind unbeachtlich und geben dem über einem längeren Zeitraum bestehenden Verhältnis kein anderes Gepräge (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 17, juris; zum Ganzen: VG Bayreuth Beschluss vom 5.12.2024 - B 8 S 24.1031, BeckRS 2024, 42787 Rn. 45, beck-online). Indizien für die tatsächliche Betreuungssituation sind eine abgeschlossene Betreuungsvereinbarung, eine familiengerichtliche Entscheidung zur Aufteilung der Betreuung und der Empfänger der Kindergeldzahlung. Die Sorgerechtssituation ist irrelevant (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 13, juris; anders möglicherweise OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.4.2024 - 14 PA 58/24, Rn. 4, juris: fehlende Anlage des Aufenthalts auf Dauer wegen des von der Betreuungsvereinbarung der Eltern abweichenden Aufenthaltsortes des Kindes).

Zu ergänzen ist Folgendes:

Erstens: Das Bundesverwaltungsgericht geht einerseits vom Prinzip der monatsweisen Betrachtung aus, das für das Unterhaltsvorschussrecht kennzeichnend sei. Andererseits stellt dies nicht infrage, dass Unterhaltsvorschuss als Dauerverwaltungsakt bewilligt wird, also keine (gar zwingende) monatsweise Bewilligung erfolgt (vgl. zur früheren Rechtslage: Sächsisches OVG, Urteil vom 24.5.2023 - 5 A 590/21, Rn. 29 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.7.2019 - 4 PA 124/19, Rn. 2, juris; a.A. seinerzeit: VG Hamburg, Urteil vom 31.1.2024 - 13 K 3299/23, Rn. 31 f.; seit dem 1.1.2025 gilt der freilich auf einem gesetzgeberischen Missverständnis beruhende § 3 UnterhVG [BT-Drs. 20/11306, S. 94; jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. 2023, Stand 29.11.2024, § 3 UnterhVG, Rn. 11]; § 2 Abs. 1 Satz 3 UnterhVG ging schon zuvor von einer taggenauen Berechnung aus). Dass eine taggenaue Feststellung bei der Frage der Alleinerziehung häufig schwierig sein wird (DIJuF-Rechtsgutachten 2.4.2025, JugAmt 2025, 306, 306), schließt eine solche Feststellung nicht zwingend aus. Deutlich wird dies besonders bei den Fällen, in denen eine eindeutig feststellbare Zäsur in der Betreuungssituation vorliegt - wie hier mit der Änderung der Betreuungsvereinbarung am AG. für die Zukunft. Eine (zumindest relativ) genaue Feststellung ist aber auch bei Phasen des gleitenden Übergangs von Mitbetreuung zu Alleinerziehung ohne klare, ex-ante erkennbare Zäsur häufig möglich. Das Gericht versteht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht dahingehend, dass bei der Frage der Alleinerziehung statt Zeitpunkten Zeiträume zu betrachten wären, zumal Zeiträume in ihrem Anfang und Ende durch zu bestimmende Zeitpunkte definiert werden. Vielmehr versteht es dessen Ausführungen in erster Linie so, dass (auch) zur Bestimmung eines möglicherweise vorhandenen konkreten Zeitpunkts der Umstellung der Betreuung längere Zeiträume in den Blick genommen werden müssen. Die längeren Zeiträume dienen zum einen insbesondere der Glättung planmäßiger Schwankungen im Betreuungskonzept, wie sie namentlich durch Ferienzeiten häufig eintreten, und sind zum anderen Hilfsmittel zur Bestimmung des Zeitpunkts, in dem ein Übergang zur Alleinerziehung erfolgt bzw. diese endet. Demgemäß ist nach Auffassung des Gerichts zwar ein Zeitraum über mehrere Monate als Ausgangspunkt der Betrachtung zu bilden. Allerdings ist daraus keine durchschnittliche Zahl von Betreuungstagen pro Monat zu ermitteln - unabhängig davon, ob man im hiesigen Fall bei der Frage des Zeitraums die Zeit vom BF. bis zum AG. (Betreuungsvereinbarung) oder bis zum N. (Widerspruchsbescheid) zugrunde legt (zur Zugrundelegung eines exemplarischen Zeitraumes von zwei Monaten: VG Hannover, Urteil vom 13.12.2024 - 3 A 2589/23, n.v., S. 5 des Urteilsabdrucks).

Zweitens: Nur beim häufigen Fall des für die Zukunft offenen Antrages, der von der Unterhaltsvorschussstelle voll abgelehnt wird, ist nach den Ausführungen des Eufach0000000005s für die Bestimmung der Frage der Alleinerziehung ein Zeitraum von einem Jahr ab Beginn des Bezugszeitraumes des Antrages in den Blick zu nehmen. Maßgeblich sind nach dem oben Gesagten innerhalb dieses Zeitraumes die festgestellten Verhältnisse bis zur behördlichen (Widerspruchs-)Entscheidung und ab diesem Zeitpunkt die prognostizierten Verhältnisse bis zum Ende des Jahreszeitraumes. Bei befristeten Antragsbezugszeiträumen von unter einem Jahr sind diese maßgeblich. In Fällen wie dem hiesigen, in dem der Beklagte dem Widerspruch unter dem AP. teilweise abgeholfen und eine Zäsur am AG. - dem Zeitpunkt des Abschlusses und der Geltung der neuen Betreuungsvereinbarung - gesehen hat, ist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls ein kürzerer Zeitraum zu wählen. Denn seit der Bekanntgabe der Abhilfeentscheidung vom AP.) liegt kein für die Zukunft offener Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mehr vor, der bei der Unterhaltsvorschussstelle anhängig ist. Der Antrag ist für die Zeit ab dem AG. vielmehr positiv beschieden worden (bzw. war spätestens im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides positiv zu bescheiden). Demgemäß ist nach Auffassung des Gerichts der Zeitraum vom Z. bis zum AL. maßgeblich.

Drittens: Das Gericht geht davon aus, dass es darauf ankommt, ob sich eine Alleinerziehungssituation ex-post feststellen lässt. Dabei kann offenbleiben, ob insofern nicht nur der Zeitpunkt der neuen Betreuungsvereinbarung, sondern der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 16, juris) oder - was eher fernliegt - gar der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren maßgeblich ist, weil die unterschiedlichen Ansätze im hiesigen Verfahren nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Unerheblich ist, dass sich die jeweiligen Betreuungsmonate oder Tage vor dem für die ex-post-Betrachtung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei ihrem Ablauf als Übergangszeitraum darstellten und seinerzeit nicht klar war, ob es schließlich zu einer Alleinerziehungssituation kommen werde und - wenn ja - bei wem. Nur diese Betrachtung führt dazu, dass ein bestehender Bedarf des Alleinerziehenden in der für ihn kennzeichnenden prekären Situation befriedigt wird, was dem Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UnterhVG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 11, juris; anders womöglich OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.4.2024 - 14 PA 58/24, Rn. 4, juris: kein Anspruch wegen [seinerzeitiger] Unklarheit, wo das Kind leben werde, bis zur Verhandlung vor dem Familiengericht). Diese Lösung führt freilich dazu, dass die Entstehung bzw. der Wegfall eines Leistungsanspruchs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erst (teilweise möglicherweise weit) nach Ablauf des jeweils in Rede stehenden Monats sicher beurteilt werden kann, weil erst dann Klarheit über die Frage der Alleinerziehung besteht. Dies wiederum hat die Konsequenz, dass später möglicherweise Leistungen zurückgefordert werden und etwaige den Betroffenen ohne den Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zustehende Sozialleistungen (namentlich SGB-II-Leistungen) nicht mehr (rückwirkend) beantragt werden können. Dies liegt aber zum einen in der Logik der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Betrachtung längerer Zeiträume bei der Frage der ganz überwiegenden bzw. Alleinerziehung mit der Vorgabe des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts für die Betrachtung und des Zwecks des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UnterhVG. Zum anderen sind die Voraussetzungen für Rückforderungen gemäß § 5 UnterhVG recht hoch.

b.

Hieran gemessen ist Folgendes festzustellen:

aa.

Es ist in der Zeit des (ex-post erkennbaren) gleitenden Übergangs von Mitbetreuung zu Alleinerziehung vor dem AG. auch ohne eindeutige Zäsur zu ermitteln, wann das Wechselmodell in ein Alleinerziehungsmodell umschlägt. Zur Ermittlung des Zeitpunktes des Umschlagens des Betreuungsmodells ist der Zeitraum vom BG.. bis zum AL. in den Blick zu nehmen, für den der Antrag auch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens abgelehnt worden ist. Maßgeblich dürfte die Betrachtung ex-post im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom N. sein. Selbst wenn man dies aber anders sähe und den Zeitpunkt der vorangegangenen Zäsur für maßgeblich hielte: Bereits am AG. stand fest, dass P. künftig vom Kläger allein erzogen würde.

bb.

Bei den zunächst in den Blick genommenen Indizien spricht die Betreuungsvereinbarung aus dem BH. für eine Umsetzung und daher eine vereinbarungsgemäße Mitbetreuung durch die Beigeladene. Eine (abweichende) familiengerichtliche Entscheidung zur Aufteilung der Betreuung existierte nicht. Das Kindergeld erhält zwar der Kläger. Allerdings hat die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen mitgeteilt, sie habe mit der Beigeladenen lange diskutiert, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Die Beigeladene habe sich schlussendlich aber hiergegen entschieden. Gleichwohl spricht der (alleinige) Kindergeldbezug letztlich indiziell für eine ganz überwiegende Erziehung AA. durch den Kläger.

cc.

Diese (gegenläufigen) Indizien zugrunde gelegt, kann sich das Gericht auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht von der Richtigkeit einer der tatsächlichen Darstellungen von Kläger einerseits oder Beigeladener andererseits überzeugen.

(1)

Zwar steht zur Überzeugung des Gerichts die Ursache für den Rückgang der Betreuungszeiten der Beigeladenen nach Durchführung der Beweisaufnahme fest. Es war zurückgehendes Interesse von P. an Besuchen in F-Stadt wegen des damit verbundenen An- und Abfahrtaufwands und den dort fehlenden Freundinnen zu verzeichnen. So hat sich auch die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes am BI. geäußert. Hinzu gekommen sein mag einerseits die fehlende Privatsphäre ohne eigenes Zimmer in der Wohnung der Mutter für ein Mädchen von seinerzeit BJ. Jahren und andererseits die möglicherweise schwierige Verständigung zwischen der kaum Deutsch sprechenden Mutter und der Tochter, die sich ähnlich wie bei der Zeugin A. darstellen dürfte. Diesen Eindruck hat die Beigeladene mit der Aussage "Das Kind wollte vielleicht bei Papa bleiben" in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Weshalb der Vater bezüglich der Ursache für die zurückgehenden Fahrten von P. zur Mutter von Mobbing in der Schule gesprochen hat, ist dem Gericht freilich - trotz mehrfacher Nachfrage - nicht verständlich geworden.

(2)

Allerdings sagt der Umstand, dass das Interesse von P. an Besuchen bei der Beigeladenen zurückging, nichts über den Verlauf des Rückgangs der Besuchs- und Betreuungszeiten aus. Insofern ist das Gericht nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Vortrag des Klägers oder der Beigeladenen zutrifft.

(a)

Kläger und Beigeladene haben im Wesentlichen auf ihre kalendarische Darstellung verwiesen. Die Angaben des Klägers weichen ganz erheblich von denen der Beigeladenen ab. Der Kläger behauptet sehr geringe Zahlen von Tagen für die Monate BK. bis BL., die P. bei der Beigeladenen (ab 0 Uhr) verbracht habe. Ein (naheliegendes) Gespräch mit der Beigeladenen wegen der schon seinerzeit nach seiner Darstellung immer weniger zur Beigeladenen fahrenden Tochter P. ist dem Kläger nicht erinnerlich. Ein solches hätte auch nichts gebracht. Er habe nicht nachgehakt, als die Tochter nicht mehr zur Beigeladenen habe fahren wollen. Diese Sachverhaltsdarstellung erscheint dem Gericht nicht glaubhaft. Die Beigeladene teilt hingegen mit, bis Ende BM. r keine Anhaltspunkte dafür gehabt zu haben, dass die Betreuung nicht entsprechend dem vereinbarten Wechselmodell fortgeführt werde. Erst BN. hätten sich gegenteilige Anzeichen ergeben. Sie schildert die Beschäftigung von P. während der Aufenthalte bei ihr aber bestenfalls vage.

(b)

Auch die durchgeführte Zeugenvernehmung hat nicht zu einem anderen Bild geführt. Die Aussagen der Zeugin A., die außerhalb des Haushalts des Vaters wohnte, in einem Näheverhältnis zu diesem steht und auch nicht übermäßig Kontakt zu ihrer Schwester pflegte, sind relativ vage. Sie erwähnt nur Fahrten des Vaters und nicht Fahrten mit dem Schulbus, die nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten jedenfalls vor den Sommerferien stattgefunden haben. Die Angaben widersprechen zudem auch sonst sowohl den Aussagen der Beigeladenen als auch den Aussagen von Frau BC., die freilich wiederum nicht sonderlich überzeugend waren. Namentlich Frau BC. äußerte sich einerseits sehr pauschal und gab andererseits vor, noch genaue Erinnerungen bezüglich der Betreuungszeiten zu haben, die angesichts des Zeitablaufs, ihrer mittelbaren Wahrnehmung und der (geringen) Relevanz etwaiger Erinnerungen für sie seinerzeit nicht glaubhaft sind.

dd.

Das Gericht unterstellt daher letztlich die Angaben der Beigeladenen für wahr, die für den klagenden beweisbelasteten Vater die ungünstigere der beiden denkbaren Sachverhaltsvarianten darstellen. Dabei sind die im nunmehr fortgeführten und von der Beigeladenen vorgelegten Kalender markierten Betreuungszeiten von Montag bis Mittwoch für BK. und BO. unter Zugrundelegung der Vorgaben des Eufach0000000005s als Zeiten von Dienstag bis Donnerstag zu verstehen, weil es nach diesen Vorgaben darauf ankommt, wo sich das Kind zu Beginn des Tages aufhält.

Auf der Grundlage des demnach maßgeblichen Kalenders der Beigeladenen wird deutlich, dass das Betreuungsmodell bis zum BE. eingehalten wurde. Der von der Beigeladenen zuvor im Kalender markierte und dann gestrichene AT.. fällt nicht ins Gewicht. Erst am Dienstag, dem BD., an dem sich P. bei der Beigeladenen hätte aufhalten sollen, wird das Wechselmodell erstmalig für längere Zeiträume, bis zum BP., nicht mehr eingehalten. Dass seinerzeit unklar war, dass das Wechselmodell sukzessive und schließlich dauerhaft endete, ist nach dem oben Gesagten unerheblich. Maßgeblich ist nach dem oben Gesagten die dem Zweck von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UnterhVG allein Rechnung tragende ex-post-Perspektive am N. bzw. am AG.. Zu beiden Zeitpunkten stand das endgültige Scheitern des Wechselmodells fest. Unzutreffend ist damit der Ansatz des Beklagten. Dieser geht mit seinem in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vortrag zumindest der Sache nach davon aus, seine Entscheidung müsse Bestand haben, da in der (Übergangs-)Zeit bis zum AG. anhand des seinerzeitigen Vortrages von Kläger und Beigeladener nicht absehbar gewesen sei, ob eine Alleinerziehung vorgelegen habe. Ob der Beklagte die Frage der Alleinerziehung dabei tageweise, monatsweise oder über längere Zeiträume - und dann ggf. unter Ermittlung von durchschnittlichen Tageszahlen pro Monat für den in Rede stehenden Zeitraum - betrachtet, wird aus den Ausführungen nicht deutlich und bedarf hier auch keiner näheren Betrachtung.

c.

Anzumerken ist anlässlich des Austauschs in der mündlichen Verhandlung noch Folgendes:

Der Vertreter des Beklagten aus dessen Fachbereich Jugend - Abteilung Unterhaltsvorschusssachen - hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er Zeugenvernehmungen in Fällen widersprüchlicher Angaben von Eltern zu den Betreuungsanteilen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.1.2025 - 2 PA 168/24, Rn. 11, juris zu einer Aufhebung eines UnterhVG-Bescheides gemäß § 48 SGB X) für erhebliche Hemmnisse in der Verwaltungspraxis halte, die die neuere Rechtsprechung des Eufach0000000005s, die erkennbar vorrangig die höhere Verwaltungspraktikabilität bezwecke, konterkarierten. Bereits die Anhörung von Antragstellerinnen, die regelmäßig bei der Prüfung von § 1 Abs. 3 UnterhVG durchgeführt werden müsse, bände erhebliche Personalressourcen. Bei jeglichen Widersprüchen im Vortrag zwischen Eltern diese und ggf. weitere Personen als Zeugen zu laden und (nicht erzwingbare) Anhörungen (im Falle des Nichterscheinens der Eltern überflüssig) vorzubereiten - auch ohne Anhaltspunkte für einen Mehrwert gegenüber schriftlichen Befragungen -, bevor eine Beweislastentscheidung getroffen werden könne, stehe nach seinem Dafürhalten in einem Missverhältnis zu dem - auch heute erkennbaren - Ertrag derartiger Anhörungen, die gegebenenfalls wie hier noch unter Zuziehung von Dolmetschern erfolgen müssten. Dies gelte trotz größerer zeitlicher Nähe zum Betreuungszeitraum im Verwaltungsverfahren.

Das Gericht hat für diese Sichtweise trotz der bestehenden Amtsermittlungspflicht der Unterhaltsvorschussstellen und des Verbots der Beweisantizipation gewisses Verständnis. Verzichtet die Unterhaltsvorschussstelle pflichtwidrig auf entsprechende Ermittlungen, müssen diese freilich im Falle der Klageerhebung im gerichtlichen Verfahren (häufig nach erheblichem Zeitablauf) nachgeholt werden. Hieraus erwächst zumindest die Gefahr der Kostentragung für die Behörde, sollte sich ihre Entscheidung als rechtswidrig erweisen.

Das Gericht hat sich hier zwecks Nachholung der im Verwaltungsverfahren unterbliebenen Sachverhaltsermittlung für den Weg der Beiladung des weiteren Elternteils entschieden, der im Verwaltungsverfahren die Hinzuziehung entspricht. Ein Fall der notwendigen Beiladung lag nicht vor (zu den Situationen bei der Verpflichtungsklage: vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.10.2023 - 22 A 21.40041, Rn. 14, juris). Nur so erfolgt die Erstreckung der Rechtskraftwirkung gemäß § 121 VwGO und wird eine Bindungswirkung für Heranziehungsverfahren gemäß § 5 UnterhVG gegenüber dem anderen Elternteil bewirkt. Ob nach der schriftlichen Anhörung (vgl. Ziff. 1.3.1 Abs. 5 UVG-RL, Stand 1.1.2025) des anderen Elternteils als persönliche Anhörung im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren auch eine formlose Anhörung (ggf. unter Hinzuziehung bereits beauftragter Rechtsanwälte als Beistände statt als Bevollmächtigte in Betracht kommt, lässt das Gericht offen.

2.

Die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UnterhVG liegen vor.

3.

Ausschlussgründe gemäß § 1 Abs. 3 und 4 UnterhVG liegen nicht vor.

II.

Für die Zeit vom Z. bis zum BE. besteht kein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nach dem oben Gesagten liegt - bei mangels glaubhafter Darstellung einer der beiden Beteiligten hier angezeigter Wahrunterstellung des Vortrags der Beigeladenen - kein Leben bei einem Elternteil im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UnterhVG vor.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Zeitraum vom Z. bis zum AL. umfasst 116 Tage. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind nach dem oben Gesagten für die ersten 38 Tage nicht zu gewähren und für die verbleibenden 78 Tage zu gewähren. Als Kostenquote wird daher 1/3 zu 2/3 gewählt. Die Beigeladene ist nicht an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, weil sie einen - im Rahmen der Anträge der Beteiligten auch ihr möglichen - Antrag, § 66 Satz 2 VwGO, nicht gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.

Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

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