Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 A 80/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Genehmigung der Übernahme eines öffentlichen Finanzierungsdarlehens.
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In den Jahren 1997/1998 planten und verwirklichten das Ehepaar ... gemeinsam mit der Firma ... GmbH mehrere Bauvorhaben in ... , für die die Beklagte Fördermittel bereitstellte. Die Eheleute ... und die Firma ... GmbH errichteten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts u. a. die Reihenhausanlage ... 15, 15 a und 15 b. Dabei wurden Herr ... und die ... GmbH jeweils zur Hälfte Miteigentümer der genannten Reihenhausanlage.
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Der Förderungsbescheid der Beklagten an das Ehepaar ... datiert vom 08. Oktober 1998 und enthält die Darlehenszusage für die Finanzierung der Reihenhäuser in Höhe von 330.000,00 DM.
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Diese Bewilligung erfolgte auf der Grundlage der Finanzierungsrichtlinien und den Wohnungsbauförderungsbestimmungen des Landes Schleswig-Holstein durch Verwaltungsakt.
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Das Ehepaar ... unterzeichnete unter dem 30. November 1998 den dazugehörigen Darlehensvertrag mit der Beklagten. Am 08. November 1999 setzten sich Herr ... und die ... GmbH in einem notariellen Vertrag über die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft auseinander. Dabei wurde der Miteigentumsanteil des Herrn ... auf die Firma ... GmbH übertragen, welche dafür im Gegenzug die eingetragenen Grundpfandrechte und die diesem zugrundeliegenden Darlehensforderungen übernahm. Als Geschäftsgrundlage wurde vereinbart, dass die Gläubiger der eingetragenen Grundpfandrechte sich mit der Schuldübernahme durch die ... GmbH einverstanden erklärten. Die von der ... GmbH bei der Beklagten daraufhin beantragte Genehmigung der Darlehensübernahme lehnte diese mit Schreiben vom 08. April 2003 ab.
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Daraufhin verklagte die ... GmbH die Beklagte vor dem Landgericht Kiel auf Entlassung der Eheleute ... aus der Schuldhaft für den Darlehensvertrag, Zug um Zug gegen Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag durch die ... GmbH bei Übernahme der mitschuldnerischen Haftung durch den Kläger. Im Laufe dieses Rechtsstreits übertrug die ... GmbH am 20. April 2004 das Eigentum an den Grundstücken ... 15, 15 a und 15 b an den Kläger, der sich sodann zur Übernahme sämtlicher Belastungen sowie der dazugehörigen Verbindlichkeiten verpflichtete.
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Die ... GmbH beantragte sodann, die Beklagte zu verurteilen, die Eheleute ... aus den Verpflichtungen des Darlehensvertrages Zug um Zug gegen Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag durch den Kläger zu entlassen. Zwischenzeitlich war die ... GmbH in die ... GmbH umfirmiert worden. Das Landgericht Kiel wies die Klage durch Urteil vom 16. Februar 2005 ab (5 O 334/03). In den Gründen des landgerichtlichen Urteils heißt es u. a., dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß §§ 13 GVG, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet sei. Es handele sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Zwar sei die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts, allerdings gehe es bei der hier zu entscheidenden Frage, ob die Beklagte zur Akzeptanz eines Schuldnerwechsels verpflichtet sei, um eine zivilrechtliche Fallgestaltung. Entscheidend für die Abgrenzung sei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klaganspruch hergeleitet werde. Die Rechtssache des Vertrages ergebe sich daraus, ob der zugrunde liegende Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem Zivilrecht zuzuordnen sei. Vorliegend hätten sich die Vertragsparteien ersichtlich auf den Boden des Zivilrechts begeben und sich den dementsprechenden Regelungen des Zivilrechts unterworfen. Dies folge aus der rein privat-rechtlichen Ausgestaltung des Darlehensvertrages, wobei die Beklagte gerade nicht hoheitlich tätig gewesen sei. Bei der Abwicklung der Darlehensverhältnisse gehe es um eine zivilrechtliche Frage. Dies gelte unabhängig davon, ob die erstmalige Bewilligung der Darlehen, die die Beklagte in Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusage und ausgebe, dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei.
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Die gegen dieses Urteil von der ... GmbH eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Schleswig durch Beschluss vom 17. November 2005 zurück (5 U 71/05). Unter Bezugnahme auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung wies das Gericht ergänzend darauf hin, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darum gehe, ob das beantragte Darlehen im Einklang mit den einschlägigen Förderungsrichtlinien stehe und ob der (Neu-)Antragsteller kraft seiner generellen Bonität die ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Darlehensvertrages biete, sondern darum, ob der bisherige Darlehensnehmer, dessen Bonität und dessen Verhalten bei der Vertragsdurchführung bereits konkret eingeschätzt werden könne, aus seinen Verpflichtungen entlassen werde. Damit sei aber unmittelbar die Durchführung eines bereits bestehenden und in Vollzug gesetzten Kreditvertrages betroffen und gerade nicht seine Begründung. Dementsprechend habe auch der Bundesgerichtshof in der vom Landgericht zu Recht herangezogenen Entscheidung vom 29. Mai 1969 (BGHZ 52, 155) ausdrücklich einen privat-rechtlichen Charakter derartiger, zweistufig zu beurteilender Verträge bejaht, wenn „das Darlehen aufgrund einer ausdrücklich als Darlehensvertrag bezeichneten Vereinbarung zwischen (dem öffentlich-rechtlich organisierten Darlehensgeber) und dem Darlehensnehmer ausbezahlt worden ist.“ Dabei müsse es auch für den vorliegenden Fall bleiben. Auch wenn der Vertrag nicht ausdrücklich als „Darlehensvertrag“ überschrieben worden sei, ergebe sich eindeutig aus dem gesamten Vertragstext, der auch die Begriffe „Darlehen“, „Darlehensnehmer“, Darlehensbetrag“, Darlehenssumme“ und „Darlehensrate“ verwende, dass es sich um einen solchen Vertrag handele. Über die Diktion hinaus sei vor allem aber durch die unstreitige Auszahlung der Darlehensvaluta die Grundlage für eine auf der zweiten Stufe durchzuführende privat-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts gelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils und des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bezug genommen.
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Der Kläger hat am 22. Juli 2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.
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Er trägt im Wesentlichen vor, dass er mit Schreiben vom 30. April 2004 bei der Beklagten beantragt habe, die Schuldübernahme aus dem Vertrag vom 20. April 2004 zu genehmigen. Die Beklagte habe auf diesen Antrag nicht förmlich reagiert. Die Investitionsbank des Landes Schleswig-Holstein unterstehe als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht der bei der Geschäftsbanken üblichen Kontrolle nach dem Kreditwesengesetz; sie sei deshalb verpflichtet, über Anträge auf Förderung durch öffentlich-rechtliche Bescheide zu entscheiden. Gleiches müsse für die Übernahme von bereits bewilligten Fördermitteln durch Private gelten. Entsprechend der Finanzierungsrichtlinien sei von der Beklagten zu prüfen, ob die bereits bewilligten und ausgezahlten Fördermittel durch ihn - den Kläger - mit allen Rechten und Pflichten übernommen werden könnten. Dabei handele es sich um eine Prüfung entlang der öffentlich-rechtlichen Finanzierungsrichtlinien, welche von der Beklagten in öffentlich-rechtlicher Form wahrzunehmen seien und über die die Beklagte ihn zu bescheiden habe. Die Einschätzung der Beklagten über seine nicht ausreichende Bonität sei insoweit nicht maßgeblich, als sie sich hier als Geschäftsbank geriere und nicht als öffentlich-rechtliches Förderinstitut für den Wohnungsbau. Die Beklagte sei verpflichtet, ihn zu bescheiden und insbesondere deutlich zu machen, worin sie seine mangelnde Bonität erblicke und worauf sich ihre Einschätzung und ihre Ablehnung stütze. Das Verhalten der Beklagten, unter Hinweis auf seine fehlende Bonität die Auseinandersetzung zwischen den früheren Miteigentümern der Reihenhausanlage in ... letztlich zu blockieren, sei weder vom Investitionsbankgesetz noch von der dazugehörigen Satzung oder den Finanzierungsrichtlinien gedeckt. Im Übrigen sei der Einwand der Beklagten hinsichtlich seiner mangelnden Bonität nicht begründet. Er erfülle die Kriterien der Förderungs- und Finanzierungsrichtlinien. Die Bescheidung habe in öffentlich-rechtlicher Form unter Beachtung von § 13 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) zu erfolgen. Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 WoFG sei sein Antrag auf Übernahme des Darlehens und der Entlassung der Eheleute ... aus der Schuldhaft dahin auszulegen, dass er wie ein Neu-Antragsteller die Kriterien für die Vergabe von Fördermitteln zu erfüllen habe. Er habe ausreichend Unterlagen vorgelegt, welche die Beklagte auf der Grundlage der Förderungsrichtlinien zu prüfen habe. Eine solche Prüfung ergebe die Förderungswürdigkeit und damit die Genehmigungsfähigkeit des gestellten Antrages. Die Beklagte gehe fehl in ihrer Annahme, dass nach der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen die erste Stufe verbraucht sei und die zweite Stufe nur zivilrechtlichen Regelungen zu folgen habe. Die Beklagte habe - wie vorliegend - einen neuantragenden Schuldner auf seine Leistungsfähigkeit zu überprüfen, was nur in der ersten Stufe erfolgen könne und damit öffentlich-rechtlich sei, weil es um öffentliche Fördermittel gehe.
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Die Beklagte unterliege der Grundrechtsbindung und daher fänden die Art. 3 und 14 Grundgesetz (- GG -) unmittelbare Anwendung. Er könne sich gegenüber der Beklagten darauf berufen, so behandelt zu werden wie andere Antragsteller und verlangen, dass die Verträge, welche er mit den Eheleuten ... als Verkäufer vor langer Zeit abgeschlossen habe, endlich realisiert würden. Die Beklagte verletze durch Nichtbescheidung seines Antrags seinen grundrechtlich geschützten Eigentumsanspruch. Auch in der Vergangenheit habe die Beklagte durch Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung die Übernahme von öffentlichen Mitteln genehmigt. Schließlich richte sich die Genehmigung der Schuldübernahme nicht nach § 415 Abs. 1 BGB, sondern nach § 414 BGB, nämlich als Abschluss eines eigenständigen Vertrages zwischen der Beklagten als Gläubigerin und ihm - dem Kläger - als Übernehmer mit den entsprechend anzuwendenden Verwaltungsvorschriften wie den Wohnungsbauförderungsbestimmungen, Finanzierungs-richtlinien, der zweiten Berechnungsverordnung und dem Wohnraumförderungsgesetz.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Übernahme der Darlehen Nr. 5850919003 der Investitionsbank Schleswig-Holstein vom 08. Oktober 1998 an die Eheleute ... und ... ... über 330.000,00 DM zu genehmigen, hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, ihn nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts unter Beachtung der Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetzes sowie der Finanzierungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein vom 27. Januar 2003 zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erwidert, dass in dem Schreiben des Klägers vom 30. April 2004 kein öffentlich-rechtlicher Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln gesehen werden könne. Es gehe vielmehr um die Genehmigung der Übernahme eines bereits aus Fördermitteln ausgekehrten Darlehens durch die Investitionsbank gemäß § 414 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der öffentlich-rechtliche Bereich sei nicht eröffnet, damit sei auch kein Raum für eine rechtsmittelfähige Bescheidung des Antrags. Sie habe sich nicht gegen eine Schuldübernahme durch den Kläger versperrt, diese aber aufgrund der nicht nachgewiesenen ausreichenden Bonität von einer zusätzlichen Bankbürgschaft abhängig gemacht. Der Kläger versuche, nachdem er vor dem Landgericht unterlegen gewesen sei, das gleiche Begehren nunmehr öffentlich-rechtlich durchzusetzen. Er gehe zu Unrecht davon aus, dass sie aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Rechtsstatus in der Rechtsform des öffentlichen Rechts zu entscheiden habe. Auch sie habe die Vorschriften des Kreditwesensgesetzes zu beachten; darüber hinaus folge aus § 7 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes, dass sie sich auch in zivilrechtlichen Handlungsformen, etwa durch Darlehensvertrag, betätigen könne. Die Beziehungen der Vertragspartner und deren Rechtsnachfolger richteten sich im vorliegenden Fall ausschließlich nach den Regeln des Zivilrechts. Rechte und Pflichten aus dem zivilrechtlichen Darlehensvertrag gingen damit nach den Vorgaben des bürgerlichen Rechts auf den Rechtsnachfolger über. Eine Regelungslücke liege nicht vor, so dass eine analoge Anwendung der Ziffer 1.2 Abs. 2 der Finanzierungsrichtlinien auch nicht in Betracht komme. Auch aus den übrigen Vorschriften der Finanzierungsrichtlinien, den Wohnraumförderungsbestimmungen sowie dem Wohnraumförderungsgesetz lasse sich keine Verpflichtung nehmen, den Kläger im Hinblick auf seine Bonität durch Verwaltungsakt zu bescheiden und das Verfahren sowie die Bonitätsprüfung offenzulegen. In allen anderen vergleichbaren Fällen, in denen ein Dritter eine Schuldübernahme mit einem ihrer Darlehensnehmer vereinbart habe und sie - die Beklagte - um Genehmigung gebeten worden seien, sei die Genehmigung nicht öffentlich-rechtlich durch Verwaltungsakt, sondern formfrei und in zivilrechtlicher Form erteilt worden. Dies sei auch heute noch ständige Praxis.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unzulässig.
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Zur Unzulässigkeit dürfte zwar nicht bereits die (entgegenstehende) Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 16. Februar 2005 führen. Denn die materielle Rechtskraft einer Entscheidung gilt gemäß § 121 Nr. 1 VwGO (nur) zwischen den Beteiligten und ihren Rechtsnachfolgern. Obwohl der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - in wirtschaftlicher Hinsicht weitgehend identisch mit der ... GmbH und der ... GmbH gewesen ist, war er als natürliche Person - formal - Nichtbeteiligter an dem beim Landgericht Kiel geführten Rechtsstreit und hatte lediglich die Funktion eines Geschäftsführers bei der ... GmbH inne.
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Allerdings ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet. Nach dieser Bestimmung ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es handelt sich bereits nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten dann, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach dem öffentlichen Recht zu beurteilen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 40 Rdnr. 6). Entscheidend dafür ist, ob die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Bei Streitigkeiten - wie hier - betreffend die Gewährung von Subventionen, ist die sogenannte Zwei-Stufen-Theorie zu beachten (vgl. Kopp/Schenke aaO, Rdnr. 20 mwN). Danach ist das „Ob“ der Gewährung immer öffentlich-rechtlich, während das „Wie“ der Gewährung privat-rechtlich ausgestaltet ist.
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Im vorliegenden Fall ist nicht die öffentlich-rechtliche (erste) Stufe, sondern die zivil-rechtliche (zweite) Stufe betroffen, weshalb der Kläger richtigerweise - allerdings erfolglos - sein Begehren beim Landgericht Kiel und damit im Zivilrechtswege geltend gemacht hat. Nur die Entscheidung über die die Ausgabe der zinsbegünstigten Darlehen basiert auf den Finanzierungsrichtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Schleswig-Holstein (Amtsblatt Schleswig-Holstein 1997, Seite 286) und damit auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die seinerzeitigen Vertragsparteien des Darlehens-vertrages vom 30. November 1998, die Eheleute ... auf der einen Seite und die Beklagte auf der anderen Seite, haben sich mit der Unterzeichnung des Vertrages jedoch auf den Boden des Privatrechts begeben. Der Darlehensvertrag und die daraus folgenden Rechte und Pflichten sind aus diesem Grunde ausschließlich nach den Bestimmungen des Zivilrechts zu beurteilen. Die Finanzierungsrichtlinien betreffen die Frage, ob Förderungen bewilligt werden, wobei eine solche Förderung dem Ehepaar ... mit Bescheid vom 08. Oktober 1998 durch Verwaltungsakt bewilligt worden ist. Damit war aber die sogenannte erste Stufe „verbraucht“. Hier geht es nun um die Frage, ob die Beklagte nach Bewilligung und Auszahlung der Darlehensvaluta an das Ehepaar ... den Kläger als neuen und einzigen Schuldner zu akzeptieren hat. Darauf sind die Finanzierungsrichtlinien nicht anwendbar; sie enthalten diesbezüglich auch überhaupt keine Regelungen. Dies hat bereits das Landgericht Kiel in dem Rechtsstreit der ... GmbH, dessen Geschäftsführer der Kläger war bzw. ist, gegen die Beklagte zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. Februar 2005 (5 O 334/03) verwiesen. Die Genehmigung der Übernahme von bereits bewilligten Fördermitteln durch Private ist auch nicht einer - wie der Kläger meint - Neu-Antragstellung gleichzusetzen. Im Falle einer Neu-Antragstellung wird überhaupt erst über die Darlehensvergabe an sich entschieden, während bei der hier zu entscheidenden Konstellation die Darlehensmittel bereits bewilligt und ausgekehrt worden sind. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29. Mai 1969 (BGHZ 22, 155) ausdrücklich einen privat-rechtlichen Charakter derartiger, zweistufig zu beurteilender Verträge bejaht, wenn „das Darlehen aufgrund einer ausdrücklich als Darlehensvertrag bezeichneten Vereinbarung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer ausbezahlt worden ist“. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09. November 1989 (III ZR 106/88 - juris) fortgeführt und dabei nochmals darauf hingewiesen, dass für Streitigkeiten, die sich aus der zweiten (bürgerlich-rechtlichen) Stufe ergeben, der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Dies gelte auch, wenn es um die Wohnungsfürsorge der öffentlichen Hand gehe. Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 04. Juli 1979 - 8 C 56/78 - juris) geht von der Zweistufigkeit der Wohnungsbauförderung im Bereich des sozialen Wohnungsbaus aus. Dabei hat das Gericht ausgeführt, dass dies auch dann gelte, wenn ein Darlehen unmittelbar durch einen Hoheitsträger gewährt worden sei und der Darlehensvertrag überwiegend öffentlich-rechtliche Pflichten des Darlehensnehmers regle. Unter Hinweis auf die Vorschrift des § 102 2. WoBauG hat es das Bewilligungsverfahren als öffentlich-rechtlich und das aufgrund des Bewilligungsbescheides zu begründende Darlehensverhältnis als bürgerlich-rechtlich eingeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass die in dem dortigen Fall vom Beklagten vertretene Stadt deshalb nur im Bewilligungsverfahren als Hoheitsträger tätig gewesen ist, während sie im Rahmen des geschlossenen Darlehensvertrages eine nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Rechtsstellung als Darlehensgläubiger gehabt habe. Im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag fehlte ihr die Befugnis durch Verwaltungsakt tätig zu werden.
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So liegt der Fall auch hier.
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Auch wenn der Darlehensvertrag nicht ausdrücklich als Darlehensvertrag überschrieben, sondern lediglich als Vertrag bezeichnet worden ist, kann nur von einer ausdrücklichen Bezeichnung als Darlehensvertrag ausgegangen werden. Bereits das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 17. November 2005 insoweit zutreffend ausgeführt, dass sich dies aus einer am Wortlaut des gesamten Vertragstextes orientierten Auslegung ergibt und dass darüber hinaus durch die Auszahlung der Darlehensvaluta die Grundlage für eine, auf der zweiten Stufe durchzuführende privat-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts gelegt worden sei. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Schleswig in seinem Beschluss vom 17. November 2005 verwiesen. Auch wenn in dem dortigen Rechtsstreit nicht der Kläger, sondern die ... GmbH, vertreten durch den Kläger als ihren Geschäftsführer, Beteiligter gewesen ist, gelten die dortigen Ausführungen im gleichen Maße auch für den vorliegenden Rechtsstreit.
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Eine entsprechende Anwendung der Finanzierungsrichtlinien und der Bestimmung des § 13 Abs. 3 Satz 2 WoFG kommt nicht in Betracht. Ziffer 1.3 Abs. 2 der Finanzierungsrichtlinien besagt, dass die Förderung auf Antrag durch eine Förderzusage als Verwaltungsakt der Investitionsbank Schleswig-Holstein gewährt wird. Weiter ist dort ausgeführt, dass die Gewährung, der Einsatz der Baudarlehen sowie die Höhe und die Bedingung der Förderung Gegenstand der Förderzusage sind und im Übrigen § 13 WoFG gelte. Eine Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass die Förderung bereits durch Verwaltungsakt bewilligt und an das Ehepaar ... mit Bescheid vom 08. Oktober 1998 ausgezahlt worden ist. Die Förderzusage hat auch bereits ihren Zweck, die Errichtung von Baumaßnahmen zu ermöglichen, erreicht. Mit den gewährten Darlehen wurde - wie bereits erwähnt - die Errichtung der Reihenhausanlage AD 15, 15 a und 15 b in B ermöglicht. Dass in seinem Fall eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage vorliegen, die eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften rechtfertigt, hat der Kläger nicht dargelegt und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Auch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Satz 2 WoFG ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift gehen die aus der Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen nach den in der Förderzusage für den Fall des Eigentumswechsels enthaltenen Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger über. Die Förderzusage an das Ehepaar ... enthält entsprechende Bestimmungen gerade nicht.
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Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass die Beklagte im Jahre 1990 die Übernahme eines Darlehens durch einen Privaten durch rechtsmittelfähigen Bescheid genehmigt habe, führt nicht zu einem Anspruch des Klägers, dass in seinem Fall genauso verfahren wird. Ein ausnahmsweise, allein aus Grundrechten (Art. 3 Abs. 1 GG) ableitbarer Anspruch erscheint nur dann denkbar, wenn die Beklagte in ständiger Verwaltungsübung, also in der Vergangenheit regelmäßig oder wenigstens in einer Vielzahl von Fällen so vorgegangen wäre wie in dem vom Kläger benannten Fall. Für eine solche Verwaltungspraxis ist jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte vorgetragen, dass sie in ständiger Verwaltungsübung nicht in öffentlich-rechtlicher Form handelt, soweit es Genehmigungen der Schuldübernahme betrifft. Im Übrigen datiert der vom Kläger benannte Fall auch aus dem Jahre 1990 und spricht - weil der Kläger insoweit nichts Gegenteiliges vorgetragen hat - dafür, dass es sich um eine Ausnahme gehandelt hat. Auch eine Verletzung des Art. 14 GG vermag die Kammer nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass der Vortrag des Klägers diesbezüglich unsubstantiiert geblieben ist, erscheint der Kammer schon zweifelhaft, ob überhaupt der Schutzbereich des Art. 14 GG berührt ist. Denn inwieweit durch das Verhalten der Beklagten überhaupt in den Schutzbereich des Artikel 14 GG und damit in das „Eigentum“ des Klägers eingegriffen worden, ist nicht ersichtlich.
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Schließlich scheint auch der Kläger (inzwischen) davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall zivilrechtliche Normen (damit der Zivilrechtsweg) einschlägig sind. Zumindest mutet das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. Januar 2007 widersprüchlich zu seinem bisherigen Vorbringen an, wenn er darauf hinweist, dass er nicht die Genehmigung einer Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 BGB, sondern den Abschluss eines eigenständigen Vertrages zwischen der Beklagten als Gläubigerin und ihm als Übernehmer gemäß § 414 BGB begehrt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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- VwGO § 13 1x
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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- 8 C 56/78 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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- VwGO § 121 1x
- VwGO § 40 2x
- WoFG § 13 Förderzusage 4x
- BGB § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer 3x
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- 5 U 71/05 1x (nicht zugeordnet)