Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 A 60/10

Tenor

Der Bescheid vom 9. Oktober 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 24. März 2010 werden aufgehoben, soweit die Genehmigung nicht durch Verzicht erloschen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 1/6 der Verfahrenskosten, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die übrigen Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten tragen Beklagter und Beigeladener selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage.

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Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich der Gemeinde A-Stadt belegenen Grundstückes A-Straße. Ihr Grundstück ist mit einem Wohngebäude mit zwei Wohnungen bebaut, von denen die Klägerin mit ihrer Familie eine Wohnung bewohnt. Das Wohngebäude der Klägerin ist der Teil eines kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäude, das ehemals als Betriebsleiter- und Altenteilerwohnung einer landwirtschaftlichen Hofstelle genutzt wurde.

3

1990 verkaufte der Vater des Beigeladenen durch notariellen Vertrag das oben näher bezeichnete Trennstück aus seiner Hofstelle an die Klägerin und ihren damaligen Ehemann. Der Wirtschaftsteil des kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes, sowie weitere landwirtschaftliche Gebäude auf dem anderen Trennstück verblieben im Eigentum des Verkäufers. Der Vertrag bestimmt nähere Einzelheiten zu Art und Umfang der landwirtschaftlichen Nutzung. Insoweit wird auf die im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindliche Kopie des Grundstückkaufvertrages vom 12. November 1990 verwiesen.

4

Der Landrat des Kreises Nordfriesland erteilte mit Bescheid vom 13. Februar 1991 die Teilungsgenehmigung gemäß § 19 BauGB a. F. mit dem Hinweis, mit dieser Genehmigung werde keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer weiteren Bebauung, eines Um- oder Erweiterungsbaues oder einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung getroffen. Zuvor hatte der Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde ermittelt, dass das abgeteilte Wohngebäude ca. im Jahre 1928 als Teil einer landwirtschaftlichen Aussiedlung errichtet wurde. Es bestand seinerzeit zwischen den Vertragsbeteiligten und der unteren Bauaufsichtsbehörde Übereinstimmung darin, dass der abzuteilende Wohnteil baurechtlich entprivilegiert war, weil der Verkäufer bereits im Sommer 1990 das Gut xxx erworben und die Betriebsleiterwohnung nebst Altenteilerwohnung dorthin verlegt hatte. Die auf dem Restflurstück vorhandenen landwirtschaftlichen Nebengebäude sollten von dem neuen landwirtschaftlichen Betrieb auf dem Gut xxx bewirtschaftet werden.

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Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob und in welchem Umfang der Beigeladene, der zwischenzeitlich Eigentümer des Gutes xxx geworden ist, die landwirtschaftlichen Nebengebäude auf der ehemaligen Hofstelle genutzt hat. Jedenfalls seit dem Jahre 2009 wird dort von ihm Jungvieh aufgestallt.

6

Im März 2009 beantragte der Beigeladene die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer mit Biogas betriebenen Verbrennungsmotorenanlage mit 1,5 Megawatt Feuerungswärmeleistung. Antragsgegenstand war eine Biogasanlage mit 2 Fermentern und einem Nachgärer, zwei Gasmotoren mit 537 und 80 Kilowatt elektrischer Leistung, einem Gärresteendlager und einer Siloanlage zur Lagerung der für die Vergärung benötigten Silage, sowie Technikgebäuden. Nach der Betriebsbeschreibung ist ein Substratdurchsatz von ca. 17000 Tonnen pro Jahr geplant, davon 8000 Tonnen Rindergülle und 6800 Tonnen Maissilage. Der Antrag wies die Biogas L GmbH und CoKG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Biogas L VerwaltungsGmbH ist, an deren Stammkapital der Beigeladene mit 51,3 % beteiligt ist, als Anlagebetreiber aus.

7

Bereits mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2009 wandte sich die Klägerin gegen das Vorhaben und eine etwa erteilte Anlagengenehmigung.

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Im Genehmigungsverfahren brachte die Biogas L GmbH und CoKG die Immissionsprognose der vereidigten Sachverständigen Frau Dr. H für die geplante Biogasanlage bei. Frau Dr. H kommt zusammenfassend nach einer von ihr durchgeführten Ausbreitungsrechnung nach TA Luft mit einem La-Grange-Partikelmodell zu dem Ergebnis, dass die Vorbelastung des klägerischen Wohngebäudes durch vorhandene Rinderhaltungsanlagen, einschließlich der Rinderhaltung im angrenzenden Wirtschaftsteil des Gebäudes, 0,15 beträgt. Die zusätzliche Geruchsbelastung durch die Biogasanlage im Bereich des klägerischen Wohngebäudes ermittelt Frau Dr. H mit 0,05. Die somit ermittelte Gesamtbelastung in Höhe von 0,20 könne nach dem Schleswig-Holsteinischen Erlass zur Anwendung der GIRL im Außenbereich im Einzelfall zulässig sein. Diese Einzelfallentscheidung sei vorliegend der Genehmigungsbehörde vorbehalten.

9

Im Juni 2009 legte der Beklagte das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros für Akustik X GmbH zur geplanten Biogasanlage vor. Zusammenfassend kommt das Ingenieurbüro zu dem Ergebnis, dass durch im Einzelnen näher bezeichnete Schallschutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete um mindestens 10 Dezibel unterschritten werden. Die im Zusammenhang mit dem Spitzenbetrieb durch Anlieferung und Einlagerung der Silage während der Erntezeit auftretenden Schallimmission werden die Richtwerte für seltene Ereignisse um mindestens 16 Dezibel unterschreiten, ebenso wie die Anforderungen der TA Lärm an Maximalpegel durch kurzzeitige Geräuschspitzen unterschritten werden. Tieffrequente störungsrelevante Geräuschimmissionen könnten durch ausreichend schwingungs- und körperschallisolierte Montage der Bauteile vermieden werden.

10

Mit Bescheid vom 17. August 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger die Genehmigung zur Zulassung des vorzeitigen Baubeginns für die Durchführung von Erdarbeiten und die Herstellung einer Silagelagerfläche. Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diese Genehmigung ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2009 die sofortige Vollziehung der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns an.

11

Nach zunächst beschlossener Versagung des gemeindlichen Einvernehmens wegen Zweifel an der Privilegierungsvoraussetzung des räumlich funktionalen Zusammenhanges zwischen Biogasanlage und landwirtschaftlicher Hofstelle, erteilte die Gemeinde A-Stadt mit Beschluss vom 7. Juli 2009 das gemeindliche Einvernehmen.

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Mit Bescheid vom 9. Oktober 2009 erteilte die Beklagte die hier streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer mit Biogas aus der Landwirtschaft betriebenen Verbrennungsmotorenanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,5 Megawatt. Antragsgemäß wurde der Betrieb von 2 Gas-Ottomotoren mit 1297 Kilowatt Feuerungswärmeleistung und 537 Kilowatt elektrischer Leistung, sowie 201 Kilowatt Feuerungswärmeleistung und 80 Kilowatt elektrischer Leistung zugelassen. Die Genehmigung wurde unter die Bedingung der Fortdauer der Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB stellt. Zum Immissionsschutz erlegte der Beklagte dem Beigeladenen unter anderem auf, die der Geruchsimmissionsprognose von Frau Dr. H zugrunde liegenden betrieblichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitbefangenen Bescheides wird auf die Genehmigungsurkunde im Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

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Die Klägerin erhob am 16. Oktober 2009 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte, sämtliche Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB lägen für die streitbefangene Biogasanlage nicht vor. Insbesondere fehle es an dem gesetzlich gebotenen räumlich-funktionalen Zusammenhang der Biogasanlage mit dem landwirtschaftlichen Betrieb. Darüber hinaus werde die genehmigte Anlage eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Lärm- und Geruchsimmissionen hervorrufen. Dieses gelte umso mehr, als die den Immissionsprognosen zugrunde gelegte Reparatur des Stallgebäudes an der Westseite nicht erfolgt sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, der für die Privilegierung vorausgesetzte, räumlich funktionale Zusammenhang der Biogasanlage zum landwirtschaftlichen Betrieb sei gegeben, weil der Beigeladene die in seinem Eigentum stehenden Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück L-Straße als wesentlichen weiteren Betriebsstandort im Zusammenhang mit seinem Betriebsschwerpunkt in der F-Straße bewirtschafte. Da die Biogasanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Wirtschaftsgebäuden auf dem Grundstück A-Straße genehmigt sei, sei der räumlich funktionale Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb gegeben. Die Betreiberidentität zwischen Anlagenbetreiber und Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sei gegeben, weil der Beigeladene unentziehbar beherrschenden Einfluss auf die Betreibergesellschaft ausübe, die vorgelegten Entwürfe der Gesellschafterverträge sähen vor, dass der Beigeladene mit 51,3 % an der VerwaltungsGmbH beteiligt sei und gegen seinen Willen keine Beschlüsse gefasst werden könnten. Schädlichen Umwelteinwirkungen sei die Klägerin weder durch Geruchs- noch durch Schallimmissionen ausgesetzt. Vielmehr habe das schalltechnische Gutachten ergeben, dass sich die schalltechnische Immissionssituation auf dem Grundstück der Klägerin durch die Biogasanlage nicht relevant nachteilig verändern werde. Die Immissionsbelastung des klägerischen Grundstückes sei nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) der Klägerin zumutbar. Vorliegend sei eine Gesamtbelastung am Wohnhaus der Klägerin von 0,20 als hinnehmbar anzusehen, weil die Prüfung des Einzelfalles ergeben habe, dass die durch die vorhandene Rindviehhaltung verursachte Vorbelastung von 0,15 für das betreffende Dorfgebiet charakteristisch sei. Dieses sei der Klägerin zum Zeitpunkt des Erwerbs ihrer Immobilie in direkter Nachbarschaft zu einem Rinderstall auch hinreichend bekannt gewesen. Die Zusatzbelastung durch den Betrieb der Biogasanlage betrage lediglich maximal 0,05. Diese Geruchszusatzbelastung sei ebenfalls nicht untypisch für den ländlichen Raum. Vielmehr sei eine Genehmigung unter ausnahmsweiser Überschreitung der Immissionswerte nach GIRL zu erteilen, weil die strikte Einhaltung dieser Werte an dem Betriebsstandort A-Straße jegliche notwendige Weiterentwicklung des Betriebes unmöglich machen würde.

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Die Klägerin hat fristgemäß am 29. April 2010 Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. In Ergänzung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren macht sie geltend, die Genehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil mit der Bezugnahme auf 1,5 Megawatt Feuerungswärmeleistung die Privilegierungsgrenze von 0,5 MW installierter elektrischer Leistung nicht eingehalten werde. Tatsächlich werde vorliegend eine installierte elektrische Leistung in Höhe von 617 KW genehmigt, so dass die Anlage nur in einem Bauleitplanverfahren hätte zugelassen werden können. Die Genehmigung verletzte das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme mit der Zulassung unzumutbarer Schall- und Geruchsimmissionen auch deshalb, weil der Beigeladene auf den Standort A-Straße in unmittelbarer Nähe ihres Wohngrundstückes nicht angewiesen sei. Anstatt gerade diesen Standort zu bebauen, hätte die Biogasanlage ohne weiteres auch an der landwirtschaftlichen Hofstelle F-Straße platziert werden können. Schließlich könne der Bestand an landwirtschaftlichen Gebäuden auf dem Grundstück A-Straße eine Privilegierung für die Biogasanlage auch deshalb nicht vermitteln, weil durch die dauerhafte Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung dieser Gebäude deren Genehmigung erloschen sei. Die Wiederaufnahme der Nutzung zur Vorbereitung der Biogasanlage sei ungenehmigt erfolgt. Die in der Genehmigung festgesetzte auflösende Bedingung sei eingetreten, weil die erforderliche Privilegierung der Biogasanlage von Anfang an nicht vorgelegen habe. Die Genehmigung könne auch nicht in einen baurechtlich privilegierten Anlagenteil und einen weiteren Anlagenteil, der die Privilegierungsgrenze von 0,5 MW elektrischer Leistung überschreite, geteilt werden. Die Genehmigung sei vielmehr als Ganze wegen der Einheitlichkeit der Anlage rechtswidrig.

16

Die Klägerin legt die Abschrift der vom Beigeladenen bei der unteren Bauaufsicht des Kreises Nordfriesland eingeholten Stellungnahme vom 24. Januar 2011 zur bauplanungsrechtlichen Situation des streitbefangenen Grundstücks vor.

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Danach wurde eine Genehmigung für die Nutzungsänderung des Wohnteils L- Straße von ehemals privilegiertem landwirtschaftlichem Wohnen in jetzt nicht landwirtschaftliches Wohnen nicht beantragt oder erteilt. Ebenso sei die Nutzungsänderung des Wirtschaftsteils von ehemals privilegierter Landwirtschaft in nicht privilegierte Landwirtschaft weder beantragt, noch genehmigt. Zwar möge der Beigeladene einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb führen, die Hofstelle befinde sich aber nicht auf dem Grundstück A-Straße. Der Wirtschaftsteil auf diesem Grundstück diene im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mangels räumlicher Zuordnung zur Hofstelle nicht seinen Betrieb, und sei daher nach § 35 Abs. 2 BauGB (sonstiges Vorhaben) zu beurteilen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2010 aufzuheben.

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Sie tritt einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ausdrücklich entgegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Vertiefung und Ergänzung ihres Vorbringens aus dem Vorverfahren macht sie geltend, die Hofstelle A-Straße sei durch den Verkauf des ehemaligen betrieblichen Wohnhauses baurechtlich nicht entprivilegiert worden. Vielmehr bewirtschafte der Beigeladene dort seinen zweiten Betriebsstandort, der durch bauliche Anlagen des Betriebes von einigem Gewicht geprägt sei. Die Frage der baurechtlichen Privilegierung eines Vorhaben sei nicht drittschützend. Im Übrigen lägen aber alle Privilegierungsvoraussetzungen für die Biogasanlage vor. Die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes, das durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB konkretisiert werde, halte die streitbefangene Genehmigung ein. Immissionen die sich im Rahmen des nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BimschG halten, verletzen das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Das zulässige Maß der durch den Betrieb der Biogasanlage erzeugten Geräuschimmissionen werde ausweislich der schalltechnischen Untersuchung sicher eingehalten. Das zulässige Maß der Geruchsimmissionen werde ebenfalls nicht überschritten. Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) lasse für Dorfgebiete eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,15 zu. Dieser Wert stelle jedoch keine absolute Grenze dar, sondern könne in besonders gelagerten Einzelfällen überschritten werden. Die Prüfung des streitbefangenen Einzelfalls habe ergeben, dass die Klägerin die zusätzlichen Immissionen im zumutbaren Umfang dulden müsse, um eine notwendige Weiterentwicklung des Betriebes zu ermöglichen. Die Klägerin habe in Kenntnis der für ein Dorfgebiet charakteristischen Vorbelastung durch landwirtschaftliche Gerüche eine Immobilie in direkter Nachbarschaft zu einem Rinderstall und einer Hofstelle erworben. Die Auswahl des Anlagenstandortes obliege allein dem Beigeladenen, so das ihr nicht zustehe, auf gegebenenfalls besser geeignete Alternativstandorte zu verweisen. Die mit der streitbefangenen Genehmigung zugelassene Anlage wirke auf das Grundstück der Klägerin auch nicht bedrängend, weil die Biogasanlage als statisches Objekt kaum in das Blickfeld der Klägerin geraten könne. Im Übrigen bestehe auf einen unverbaubaren Blick ohnehin kein Anspruch. Gleichermaßen gehe von der Biogasanlage wegen der Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen und einer Entfernung von ca. 200 m bei einer Höhe von 10,80 m auf das Grundstück der Klägerin auch keine erdrückende oder erschlagende Wirkung aus. Schließlich sei auch die auflösende Bedingung gemäß Nebenbestimmung A Ziffer 1 der streitbefangenen Genehmigung nicht eingetreten, weil diese Bedingung ein zukünftiges ungewisses Ereignis regeln solle und mithin eine etwaig zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bereits fehlende Privilegierung nicht erfasst.

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Der Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erklärte zu richterlichem Protokoll in der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2011 verbindlich und unwiderruflich auf die Genehmigung vom 9. Oktober 2009 insoweit zu verzichten, als die Installation von mehr als 0,5 MW elektrischer Leistung und die Errichtung eines zweiten Fermenters genehmigt wird. Der Beigeladene macht geltend, er habe sich für den streitbefangenen Anlagenstandort entschieden, um eine Auseinandersetzung mit den Denkmalschutzbehörden wegen des Umgebungsschutzes für sein denkmalgeschütztes Herrenhaus von Gut L zu vermeiden. Darüber hinaus erfülle der streitbefangene Standort nicht nur die baurechtlichen Vorschriften, sondern biete weitere Vorteile, wie einen idealen Baugrund, direkte Lage am Netzverknüpfungspunkt und direkte Lage an einer gut ausgebauten Landesstraße. Die Anlage sei nur ca. 2 km von einer anderen Biogasanlage entfernt, die direkt Rohgas zur Ortschaft xx transportiere und eventuell die Möglichkeit biete, anzuschließen. Schließlich seien keine nachbarrechtlichen Probleme gegründet. Die Betriebsstelle A-Straße sei nie aufgegeben worden und immer für den Gesamtbetrieb unentbehrlich gewesen. Entprivilegiert sei maximal das Wohnhausgrundstück. Die Anlage diene insgesamt der Weiterentwicklung seines auf die Zukunft ausgerichteten landwirtschaftlichen Betriebes.

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Der Berichterstatter hat das Grundstück der Klägerin und die streitbefangene Biogas-Anlage am 11. Januar 2011 in Augenschein genommen und dabei zugleich die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Ortstermines wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

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Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImschG iVm § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 35 Abs. 1 und 3 BauGB in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang begründet.

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Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist in einem öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit nicht in vollem Umfang auf ihre objektive Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Vielmehr kann eine Nachbarklage nur dann Erfolg haben, wenn die Genehmigung Vorschriften verletzt, die gerade den klagenden Nachbarn schützen sollen. Nachbarschutz in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe der vorbezeichneten Grundsätze vermitteln zunächst die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.

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Danach können Nachbarn immissionsschutzrechtliche Genehmigungen anfechten, die für sie schädliche Umwelteinwirkungen zur Folge haben.

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Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind u. a. Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Immissionen sind nach § 3 BImSchG unter Anderem auf Menschen einwirkende Luftverunreinigungen und die damit verbundenen Gerüche sowie Geräusche.

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Zur Überzeugung des Gerichts wird die Klägerin durch die Genehmigung der Biogas-Anlage zwar keinen nachbarrechtlich relevanten Geräuschimmissionen ausgesetzt. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die nachvollziehbaren Ausführungen des von dem Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros für Akustik B GmbH. Danach werden die Anforderungen der insoweit gemäß § 48 BImSchG maßgebenden technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA-Lärm 1998) bei dem Betrieb der streitbefangenen Biogas-Anlage sicher eingehalten.

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Allerdings wird die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts auf ihrem Grundstück unzumutbaren Geruchsimmissionen im Sinne einer erheblichen Belästigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die genehmigte Biogas-Anlage ausgesetzt werden. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die plausible und von allen Verfahrensbeteiligten unbeanstandete Immissionsprognose für die geplante Biogas-Anlage der Frau Dr. H vom 23. September 2009. Die Beklagte hat aus den zweifelsfrei zutreffenden Feststellungen der Gutachterin jedoch die falschen Schlussfolgerungen gezogen und die Zumutbarkeit der von der Biogas-Anlage ausgehenden zusätzlichen Geruchsbelastung unzutreffend bewertet.

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Zu Recht hat die Gutachterin für die gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG erforderliche Beurteilung von Geruchsimmissionen auf dem Grundstück der Klägerin die GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) als Entscheidungshilfe herangezogen. Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine hinreichend verlässliche Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. März 2006, Az.: 1 LA 5/06). Die von Frau Dr. H auf der Grundlage der GIRL 2008 getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind anhand der zum Zeitpunkt der Widerspruchsbescheidung geltenden Geruchsimmissionsrichtlinien vom 04. September 2009 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2009, S. 1006 ff) zu beurteilen. Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus einer Biogas-Anlage fehlen untergesetzliche, rechtsverbindliche Konkretisierungen. Allerdings ist es in der Rechtsprechung verbreitet anerkannt, dass eine Beurteilung nach Maßgabe der GIRL eine Bewertung von Geruchsbelästigungen auch aus Biogas-Anlagen ermöglicht (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Januar 2010, Az.: 5 B 3148/09 mwN, zitiert nach juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer für die Beurteilung von Gerüchen aus Biogas-Anlagen grundsätzlich an, weil die Geruchsquellen, Grundfuttersilagen und Gülle in der Rindviehhaltung und beim Betrieb von Biogas-Anlagen vorkommen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Oktober 2009, Az.: 1 A 10898/07, Rdnr. 81, mwN, zitiert nach juris).

37

Nach der GIRL bestimmt sich das Maß der zumutbaren Geruchsbelastung einerseits und der gebotenen Rücksichtnahme andererseits maßgebend nach der bauplanungsrechtlichen Situation der emmitierenden Anlage einerseits und des Immissionsortes andererseits (vgl. Ziffer 3.1 GIRL).

38

Das streitbefangene Grundstück A-Straße in A-Stadt liegt sowohl mit dem Wohngebäude der Klägerin, als auch mit den Wirtschaftgebäuden und der Biogas-Anlage des Beigeladenen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Da der Klägerin schon mangels Antrag keine Genehmigung für die Nutzungsänderung des Wohnteiles von ehemals privilegiert landwirtschaftlichem Wohnen in jetzt nicht landwirtschaftliches Wohnen erteilt wurde, handelt es sich bei ihrem Wohngrundstück nicht etwa um ein sonstiges Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Für die Klägerin ergibt sich ein Recht zur Wohnnutzung nur aus dem Bestandsschutz der ehemaligen privilegierten landwirtschaftlichen Wohnnutzung. Das Wohngebäude hat ursprünglich materiell im Einklang mit baurechtlichen Vorschriften gestanden und war formell baurechtlich durch Baugenehmigung zugelassen. Mithin beurteilt sich die Unzumutbarkeitsschwelle für Geruchsimmissionen aus einer benachbarten Biogas-Anlage für das Grundstück der Klägerin danach, was einer privilegierten landwirtschaftlichen Wohnnutzung im Außenbereich zuzumuten wäre. Die Wohnnutzung des klägerischen Grundstückes ist baurechtlich nicht untersagt und wird tatsächlich ausgeübt, so dass dieses Grundstück den zuvor bezeichneten Immissionsschutz beanspruchen kann und nicht etwa Immissionen in unbegrenzter Höhe ausgesetzt werden darf.

39

Das Gericht braucht nicht aufzuklären, ob die streitbefangene Biogas-Anlage in dem Genehmigungsumfang, den sie durch die Erklärung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, baurechtlich privilegiert ist, oder als sonstiges Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist, weil die von Frau Dr. H ermittelten Immissionen der Biogas-Anlage auf das Grundstück der Klägerin sich als unzumutbare erhebliche Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darstellen. Mithin kann das Gericht seinem Urteil zugrunde legen, dass die genehmigte Biogas-Anlage, soweit auf die Genehmigung nicht verzichtet wurde, die Privilegierungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erfüllt. Anderenfalls hätte vom Gericht aufgeklärt werden müssen, ob und ggfs. wann die landwirtschaftliche Nutzung des Wirtschaftsteils auf dem Grundstück A-Straße aufgegeben wurde, wie von der Klägerin behauptet, und auch der Wirtschaftsteil nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen wäre, wie von der Bauaufsichtsbehörde Nordfriesland angenommen, so dass von vorn herein keine Privilegierung für eine Biogas-Anlage vermittelt werden könnte und der räumlich funktionale Zusammenhang zum Betrieb fehlen würde. Ebenso braucht das Gericht die Betreiberidentität gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und die von dieser Vorschrift für die Privilegierung vorausgesetzte Rohstoffversorgung nicht zu überprüfen. Schließlich lässt die Kammer es in diesem Verfahren ausdrücklich unentschieden, ob die Privilegierungsgrenze von 0,5 MW installierter elektrischer Leistung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 d BauGB den Betrieb eines Gasmotors mit einer elektrischen Leistung von 537 RW installierter elektrischer Leistung zulässt. Im Hinblick auf die durch das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs gebotene restriktive Auslegung der Privilegierungsvoraussetzungen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 35 Rdnr. 18 ff mwN) erscheint die von der Beklagten vertretene Rundung der 0,5 MW auf bis maximal 549 KW installierter elektrischer Leistung zumindest zweifelhaft. Das Gericht brauchte auch nicht weiter aufzuklären, ob die bauliche Anlage als Ganzes den Privilegierungsvoraussetzungen entspricht. Zwar hat der Beigeladene auf die Genehmigung des zweiten Fermenters und des zweiten Gasmotors verzichtet. Allerdings bleibt die bauliche Anlage, insbesondere bezüglich der Substrat- und Gärrestlagerung unverändert. Die Privilegierungsgrenze des § 35 Abs. 1 Nr. 1 d BauGB lässt jedoch nur solche baulichen Anlagen zu, die zur Erzeugung einer installierten elektrischen Leistung von maximal 0,5 MW unabdingbar erforderlich sind. Eine Anlage mit einer diesbezüglichen überdimensionierten Gasfermentation oder Substratlagerung kann von vorn herein nicht privilegiert sein. Bereits mit der Beschränkung der elektrischen Leistungsfähigkeit des der Gaserzeugung nachgeschalteten Gasmotors auf 0,5 MW verbindet sich zugleich eine Obergrenze des baulichen Maßes der das Biogas erzeugenden Anlagekomponenten. Die bauliche Anlage darf nicht auf die Gewinnung von mehr Biogas ausgerichtet sein, als es vom Blockheizkraftwerk mit maximal 0,5 MW installierter elektrischer Leistung abgenommen werden und dort Verwendung finden kann (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, Az.: 7 C 6/08, zitiert nach juris). Mithin bedurfte es auch keiner Umformulierung der Privilegierungsgrenze in Feuerungswärmeleistungen oder erzeugter Jahresgasmenge o. ä.. Sofern durch technische Weiterentwicklungen der Wirkungsgrad der Gasmotoren verbessert wird und somit aus der gleichen Substrat- und Gasmenge mehr elektrische Energie gewonnen werden kann, hat dieses für privilegierte Biogasanlagen zur Folgen, dass nicht etwa mit unverändertem Substratinput in unveränderten Fermentern aus der gleichen Gasmenge mehr Strom erzeugt werden kann. Die Privilegierung bleibt vielmehr nur dann aufrecht erhalten, wenn dieselbe elektrische Energie in effizienteren Gasmotoren mit weniger oder anderem Substratinput in ggf. kleineren Anlagen erzeugt wird.

40

Nach den unbestrittenen Feststellungen der Gutachterin Frau Dr. H ist das Grundstück der Klägerin durch Gerüche aus der Tierhaltung in einer Häufigkeit von 0,15 vorbelastet und erfährt durch die genehmigte Biogasanlage eine Geruchszusatzbelastung in einer Häufigkeit von 0,05. Diese Geruchszusatzbelastung liegt oberhalb der Irrelevanzschwelle von 0,02 gemäß Ziffer 3.3 der GIRL und ist mithin als Immissionsbeitrag in die Geruchsbeurteilung einzubeziehen. Einen Immissionsgrenzwert für den Außenbereich, der die Erheblichkeitsschwelle einer unzumutbaren Geruchsbelastung beschreibt, enthält die GIRL nicht. Selbst wenn, dem Schleswig-Holsteinischen OVG folgend (vgl. Urteil vom 09. Dezember 2010 zum Aktenzeichen 1 LB 5/10), entgegen den Schleswig-Holsteinischen Auslegungshinweisen zur GIRL idF vom 29. Februar 2008 (Amtsblatt 2009, S. 1019 ff) Wohnbauvorhaben im Außenbereich nur einen geringeren immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch als Wohnnutzungen im Dorfgebiet beanspruchen können, was vorliegend schon deshalb der Fall ist, weil das Wohngrundstück der Klägerin gerade kein sonstiges Wohnbauvorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB ist, sondern nur den Bestandsschutz einer ehemaligen landwirtschaftlichen Wohnnutzung genießt, ist die Geruchsbelastung für das klägerische Grundstück insgesamt nach GIRL eine unzumutbare erhebliche Belästigung.

41

Dabei kann es dahinstehen, ob der Schutzanspruch von Wohngebäuden im Außenbereich oder ehemaliger landwirtschaftlicher Wohngebäude im Einzelfall Geruchswahrnehmungshäufigkeiten von 0,25, oder gar 0,50 zulässt (vgl. älter OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002, Az.: 7 B 315/02 und jünger OVG NRW, Urteil vom 25. März 2009, Az.: 7 D 129/07).

42

Jedenfalls ist die Erheblichkeit der Geruchsbelästigung immer nach einer Abwägung aller Einzelfallumstände zu beurteilen, sobald die relative Häufigkeit von Geruchswahrnehmungen über 0,15 liegt. Die GIRL trifft in Ziffer 3.1 die Regelbeurteilung der Unerheblichkeit für Geruchsbelästigungen nur unterhalb einer relativen Häufigkeit 0,15. Mithin ist schon nach dem von der Beklagten in Bezug genommenen Regelwerk der GIRL bei höheren relativen Geruchshäufigkeiten eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist für diesen Einzelfall nichts aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung herzuleiten, wonach in anderen Einzelfällen eine aus Tierhaltungsanlagen verursachte Geruchshäufigkeit von 0,25 und ggf. noch höher zugelassen wurde. Die Einzelfallbeurteilung ist durch Abwägung der individuell bedeutsamen Umstände vorzunehmen, weil die Erheblichkeit einer Belästigung keine absolut festliegende Größe ist. Dabei sind gemäß Ziffer 5 GIRL unter Berücksichtigung der bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene ortsübliche Geruchsbelastung der Charakter der Umgebung, etwaige Nutzungsbeschränkungsvereinbarungen und die gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme als Beurteilungskriterium heranzuziehen.

43

Vorliegend ist nicht ein einziges Abwägungskriterium zugunsten der streitbefangenen Biogas-Anlage gegeben, wonach die festgestellte Geruchshäufigkeit von 0,20 ausnahmsweise im Einzelfall für das Grundstück der Klägerin zumutbar sein könnte. Zwar ist die Erzeugung von Biomasse Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB, nicht jedoch die Verwendung dieser Biomasse in einer Biogas-Anlage. Die Biogas-Anlage ist vielmehr bauplanungsrechtlich als Gewerbebetrieb zu beurteilen. Das Grundstück der Klägerin ist jedoch weder rechtlich durch einen Gewerbebetrieb, noch tatsächlich durch eine Biogas-Anlage in der näheren Umgebung vorgeprägt. Dem entsprechend ist die Klägerin auch nur verpflichtet, auf ihrem Grundstück mangels Nutzungsänderungsgenehmigung aus Bestandsschutz Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Produktion, wie ein Landwirt hinzunehmen. Eine entsprechende Erheblichkeitsschwelle für Immissionen aus gewerblicher Tätigkeit besteht zu ihren Lasten aber nicht. Auch in tatsächlicher Hinsicht entspricht es nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter nicht dem Charakter der Umgebung, dass auf Resthofstellen die Erträge des Futterbaus von ca. 200 ha Fläche veredelt werden.

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Die Geruchsemissionen aus Rinderhaltungsanlagen und Biogas-Anlagen sind zwar, wie oben ausgeführt, ähnlich, so dass die GIRL grundsätzlich zur Ermittlung der relativen Geruchshäufigkeiten und deren Belästigungserheblichkeit aus Biogas-Anlagen geeignet ist. Somit kann die Regelfallbeurteilung der GIRL, das bei relativen Geruchshäufigkeiten von unter 0,15 keine erheblichen Belästigungen verursacht werden, auch für die Immissionsprognose bezüglich Biogas-Anlagen Geltung beanspruchen.

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Indessen hat die Einzelfallbeurteilung höherer relativer Geruchshäufigkeiten die grundsätzlich andere rechtliche Beurteilung von Biogas-Anlagen im Vergleich zu landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen im Einzelfall ebenso zu berücksichtigen, wie die Besonderheit in tatsächlicher Hinsicht, dass Biogas-Anlagen eine Konzentration von großen Mengen Gärsubstrat und Gärresten an einem Standort verursachen, für die es weder in Dorfgebieten, noch im Außenbereich eine charakteristische Vorprägung gibt. Eine solche Dominanz der näheren Umgebung durch Biogas-Anlagen, soweit sie eine Einzelfallbeurteilung zur Erheblichkeit der dadurch verursachten Geruchshäufigkeiten erforderlich machen, war nicht voraussehbar und entsprach bis zur Novelle des Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG) auch nicht der Üblichkeit des landwirtschaftlichen Strukturwandels. Mithin können die von Biogas-Anlagen verursachten Emissionen nicht nur keine Bestandsschutzerwägungen für sich geltend machen (vgl. Ziffer 5 GIRL), sondern müssen vielmehr im Falle einer Immissions-Einzelfallbeurteilung gegen sich gelten lassen, dass für solche Anlagen gerade keine Vorprägung besteht, weil Geruchsimmissionen durch gewerbliche Anlagen im Außenbereich XXX vielmehr unüblich sind.

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Weiterhin entspricht die Erhöhung der Geruchsbelastung für das Grundstück der Klägerin auch nicht etwa der planmäßigen Weiterentwicklung des Resthofgrundstückes A-Straße. Vielmehr hatte der Rechtsvorgänger des Beigeladenen als Verkäufer des Wohngrundstückes mit der Klägerin Einzelheiten zur weiteren Nutzung der Wirtschaftsgebäude in geringem Umfang getroffen und sich gerade nicht eine Intensivierung der Nutzung auf dem Grundstück A-Straße vorbehalten. Mithin ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch kein Abwägungskriterium in diesem Einzelfall zugunsten der Biogas-Anlage aus dem Umstand, dass bei strikter Einhaltung des Immissionswertes nach GIRL an dem Betriebsstandort A-Straße jegliche „notwendige“ Weiterentwicklung unmöglich wäre. Für die Notwendigkeit der Weiterentwicklung dieses Betriebsstandortes ist nichts ersichtlich und wird von dem Beklagten und der Beigeladenen auch nicht vorgetragen. Der Resthof wird von dem Beigeladenen lediglich instrumentalisiert als Anknüpfungspunkt für eine Biogasanlagenprivilegierung, um ein anderenfalls notwendiges Bauleitplanverfahren zu vermeiden. Darin liegt jedoch keine „Notwendigkeit“ zur gewerblichen Nutzung dieses Grundstückes.

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Nach alledem geht die vorliegend nach GIRL gebotene Einzelfallabwägung zu den auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Immissionen zu Lasten der Biogasanlagengenehmigung aus, weil danach die auf das Grundstück einwirkenden Belästigungen die Erheblichkeitsschwelle überschreiten und mithin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG von der Klägerin abgewehrt werden können.

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Darüber hinaus verletzt die streitbefangene Genehmigung auch gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImschG iVm § 35 Abs. 1, 3 BauGB das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme ist als ungeschriebener sonstiger öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 BauGB angelegt und für Außenbereichsvorhaben zu beachten. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im baurechtlichen Nachbarverhältnis begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Es kommt dabei auf die sachgerechte Abwägung der wechselseitigen Zumutbarkeits- und Rücksichtnahmepflichten an. Entgegen der Ansicht des Beklagten wird das Rücksichtnahmegebot durch die in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB erfassten schädlichen Umwelteinwirkungen zwar konkretisiert, aber nicht umfassend ausgefüllt. Das Rücksichtnahmegebot erstreckt sich vielmehr auch auf sonstige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens, zu denen auch Belastungen psychischer Art, wie z. B. die erdrückende oder erschlagende Wirkung baulicher Anlagen auf Nachbargrundstücke gehören kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006, Az.: 4 D 72/06; NVwZ 2007, 336, mwN.). Mithin ist die Wirkung der streitbefangenen Biogas-Anlage auf das klägerische Grundstück insgesamt zu beurteilen und nicht nur hinsichtlich der von dort verursachten Immissionen. Dabei ist in die Abwägung auch einzustellen, ob dem Bauherrn nach Lage der Dinge angesonnen werden kann, dem Bauvorhaben einen anderen, für den Nachbarn weniger lästigen Standort zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977, Az.: 4 C 22/75, BVerwGE 52. Bd., 122 ff). Zwar hat der Beklagte bei privilegierten Bauvorhaben keine Standortalternativen zu prüfen, ist aber gehalten, auch bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstände das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu prüfen, wenn sich, wie hier, Nachbarkonflikte geradezu aufdrängen und dabei die Unausweichlichkeit des konkreten Standortes in die Abwägung der nachbarlichen Belange einzubeziehen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. März 2007, Az.: 1 LA 132/06).

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Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter wird das Wohngrundstück der Klägerin durch den Betrieb der streitbefangenen Biogas-Anlage vollständig erdrückt. Die ursprünglich für das Grundstück A-Straße maßgeblich prägende Wohnnutzung, neben einer kleinen, lediglich 30 Tiere umfassenden Jungviehaufzucht und etwas landwirtschaftlichem Lagerraum, tritt völlig in den Hintergrund. Die bauliche Ausnutzung des Grundstückes erhöht sich um ein Vielfaches und erhält ein gewerbliches Gepräge mit einem Massenumsatz aus dem Futterbauertrag von mehreren hundert Hektar. Dabei muss der gesamte Massentransport um das Wohngrundstück herum erfolgen und wird auf Höhe des Wohnhauses gewogen, so dass die Klägerin sich dem Anlagenbetrieb nicht entziehen kann. Dem gegenüber ist der Beigeladene auf den gewählten Standort für die streitbefangene Biogas-Anlage nur insofern angewiesen, als er damit sein Vorhaben an einem produktionstechnisch günstigen Standort unter Ausnutzung der baurechtlichen Privilegierung realisieren will. Der Beigeladene optimiert für sich die Ausnutzung von Vergütungstatbeständen aus dem EEG unter Verknüpfung mit Privilegierungstatbeständen aus dem Baugesetzbuch, lässt dabei jedoch die Belange der Klägerin völlig außer Acht. Dieser Nutzungskonflikt benachbarter Grundstücke hätte ohne Weiteres durch die Wahl eines anderen Anlagenstandortes, ggfs. unter Inkaufnahme der Kosten eines Bauleitplanverfahrens vermieden werden können. Die Klägerin wäre dann mit ihrem Grundstück nicht einer diametral entgegengesetzten Entwicklungsplanung für das Resthofgrundstück A-Straße des Beigeladenen, bzw. seines Vaters als Rechtsvorgänger, ausgesetzt gewesen. Dieses gilt umso mehr, als der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausführte, nunmehr ohnehin ein Bauleitplanverfahren zur Erweiterung der Anlage beantragen zu wollen.

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Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil die ursprünglich streitbefangene Genehmigung gemäß § 16 BImSchG erloschen ist, soweit der Beigeladene auf die Genehmigung verzichtet hat (vgl. Jarras, BImSchG § 18, Rdnr. 9 mwN.) Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer Reduktion der Genehmigung auf ihren rechtmäßigen Teil durch das Gericht. Vielmehr entfällt mit dem teilweisen Erlöschen der Genehmigung ein Teil des Streitgegenstandes für die anhängige Anfechtungsklage. Der Rechtsstreit ist deshalb insoweit in der Hauptsache erledigt. Da die Klägerin hinsichtlich des erloschenen Teils der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt hat, war die Klage insoweit wegen Fortfalls des klägerischen Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen.

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Die Anfechtungsklage ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht begründet wegen eines Erlöschens der Genehmigung durch Bedingungseintritt nach der Nebenbestimmung III A 1. Abgesehen davon, dass ein solcher Bedingungseintritt keine drittschützende Wirkung entfaltet, ist tatsächlich auch die vorbezeichnete auflösende Bedingung nicht eingetreten. Bei verständiger Würdigung ist diese Nebenbestimmung nämlich so zu verstehen, dass sie ausschließlich den nachträglichen Wegfall der baurechtlichen Privilegierung regeln soll und nicht etwa Geltung beansprucht für das hier streitige ursprüngliche Fehlen der Privilegierungsvoraussetzungen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Erheblichkeitsschwelle zusätzlicher durch eine Biogas-Anlage verursachter Geruchsimmissionen ebenso grundsätzliche Bedeutung hat, wie die Ausgestaltung der Rücksichtnahmegebote für Biogas-Anlagen.


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