Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (7. Kammer) - 7 A 153/10
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des XXX. Er begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine in Aussicht genommene Klage gegen einen Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid über gewährte Subventionen.
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Mit Bescheid vom 25.02.2005 wurden der XXX im Rahmen des Regionalprogramms 2000 aus EFRE-Mitteln nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Technologietransfer nicht rückzahlbare Zuwendungen in Höhe von 75 % der tatsächlich entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 1.890.187,50 €, gewährt. In den Nebenbestimmungen wurde unter Nr. 1 als Ziel und Zweck des Projekts die Errichtung des Instituts für angewandte Technologie und technische Dienstleistungen genannt. Das XXX solle bereits vorhandene Kompetenzen der Fachhochschule Westküste in den Bereichen Numerische Simulation in Entwicklung, Fertigung und Steuerung sowie Simulation und Modellbildung Elektronischer Systeme bündeln, systematisch ausbauen und regionalen Unternehmen kooperativ zu Verfügung stellen. Aufgebaut werden solle eine Angebotspalette an angewandter FuE und Dienstleistungen, die insbesondere für KMU Hilfestellung bei der Optimierung bzw. Entwicklung neuer Produkte und Verfahren leisten solle. Unter Nr. 4 der Nebenbestimmungen wurde geregelt, dass Träger und gegebenenfalls Betreiber der aus EFRE-Mitteln geförderten Infrastrukturmaßnahme nach Fertigstellung an die Erfüllung des Zuwendungszwecks für eine Dauer von 15 Jahren gebunden seien.
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Der ursprünglich auf den 31.12.2007 festgesetzte Bewilligungszeitraum wurde mit Änderungsbescheid vom 25.06.2008 bis zum 30.09.2008 verlängert. Mit Änderungsbescheid vom 14.05.2009 im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung wurde der Zuwendungsbetrag mit einer Höhe von insgesamt 1.143.585,08 € festgesetzt.
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Am 01.06.2010 ist das Insolvenzverfahren über die XXX eröffnet worden.
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Mit Schreiben vom 07.06.2010 wurde der Insolvenzverwalter zum beabsichtigten teilweisen Widerruf und Zurückforderung der gezahlten Beträge angehört, da innerhalb von 15 Jahren nach Abschluss des Vorhabens (Bindungszeitraum) die Erfüllung des Zuwendungszweckes nicht mehr erreichbar sei.
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Am 20.07.2010 erging ein Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid, mit dem die Zuwendungen in den bisherigen Bescheiden in Höhe von 1.019.605,08 € mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 117 Abs. 3 Nr. 1 LVwG teilweise widerrufen wurden, die Höhe der Zuwendung auf insgesamt 127.450,64 € neu festgesetzt wurde und der bislang ausgezahlte Zuschussbetrag in Höhe von insgesamt 1.147.055,72 € in Höhe von 1.019.605,08 € zurückgefordert wurde und von der Auszahlung an mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass nach dem Zuwendungsbescheid Ziel und Zweck des Projektes die Errichtung des Instituts gewesen sei und dass das Institut nach Fertigstellung an die Erfüllung des Zuwendungszweckes für die Dauer von 15 Jahren gebunden sei. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts stehe jedoch fest, dass die Erfüllung dieser Zweckbindungsfrist in Gänze nicht mehr gegeben sei. Im Rahmen der Ermessensausübung sei berücksichtigt worden, dass die Erfüllung der Zweckbindungsfrist für 20 Monate (Ende September 2008 bis Juni 2010) innerhalb des Bindungszeitraums von 180 Monaten gegeben gewesen sei und es daher sachgerecht sei, dass der Zuwendungsempfängerin 20/180 des ausgezahlten Zuschusses gewährt werde.
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Am 26.07.2010 legte der Widerspruch ein. Dieser wurde mit Schreiben vom 16.08.2010 im Wesentlichen damit begründet, dass der Zuwendungszweck insgesamt durch die Errichtung des Instituts erfüllt worden sei und die Erfüllung des Zuwendungszweckes für die Dauer von 15 Jahren in der Nebenbestimmung zu Nr. 4 gegenstandslos geworden sei. Ein Widerruf nach § 117 Abs. 3 Nr. 1 LVwG könne nicht erfolgen, allenfalls sei ein Widerruf nach § 117 Abs. 3 Nr. 2 LVwG wegen der Verletzung einer Auflage in Betracht zu ziehen. Ein solcher Widerruf stehe zwar im Ermessen, da durch den Widerruf das Risiko der Verwirklichung des Zuwendungszweckes vollständig auf den Zuwendungsempfänger aufgebürdet werde, sei ein Widerruf jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn sich ein einer Art nach vom Zuwendungsnehmer nicht beeinflussbares Risiko verwirklicht habe. Das XXX treffe kein Verschulden schon bezüglich der Tatsache, dass das Institut nicht habe weiterbetrieben werden können. Das fehlende Verschulden XXX bzw. des gesetzlichen Vertreters hätte im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls hätte eine Rückforderung des Zuwendungsbetrages unterbleiben müssen. Während des Bewilligungszeitraumes seien die Gelder entsprechend dem Zuwendungsbescheid verwendet worden. Der Leistungsempfänger sei nicht mehr im Sinne des § 117 a Abs. 2 S. 1 LVwG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB bereichert. Entsprechend dem für verbindlich erklärten Kosten- und Finanzierungsplan seien die zugewandten Gelder zum weit überwiegenden Teil für Personal, externe Dienstleistungen, Reisekosten, Büromaterial und Mieten verwendet und damit konsumiert worden. Da innerhalb des Bewilligungszeitraums kein Hinweis auf die im Jahre 2010 eingetretene Insolvenz bestanden habe, sei § 117 a Abs. 2 S. 2 LVwG nicht anwendbar.
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Mit Bescheid vom 24.09.2010 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Zweck der Zuwendung nicht die Förderung der bloßen Errichtung eines einzelnen Unternehmens gewesen sei, sondern eine durch die Zuwendung an den Einzelnen insgesamt angestrebte Entwicklung der regionalen Wirtschaft. Nur unter dieser Bedingung habe sich eine Förderung aus öffentlichen Mitteln rechtfertigen und als solche überhaupt ermöglichen lassen. Niederschlag finde dieser Grundsatz in der fünfzehnjährigen Zweckbindungsdauer, die dazu diene, die langfristige und nachhaltige regionale Förderung zu erreichen und zu gewährleisten. Durch die Insolvenz könne dieser Zweck endgültig nicht mehr erreicht werden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Zu Recht sei das unternehmerische Risiko der Zuwendungsempfängerin nicht berücksichtigt worden. Die Gefahr des Scheiterns eines Projektes und die daraus resultierenden finanziellen Nachteile fielen ausschließlich in den Risikobereich der Zuwendungsempfängerin. Die finanziellen Folgen einer geförderten Maßnahme seien ausschließlich dem Geschäftsbetrieb der XXX zuzuordnen.
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Dem Erstattungsausspruch könne außerdem nicht die Einrede der Entreicherung gemäß § 117 a Abs. 2 LVwG erfolgreich entgegengehalten werden. Eine Bereicherung werde weiterhin angenommen, wenn im Gegenzug Vermögensvorteile erlangt worden seien. Derartiges Vermögen beschränke sich nicht auf körperliche Gegenstände, ebenso seien hierzu diese Ersparnisse, Surrogate und Nutzungen, wirtschaftlich sinnvolle Dienstleistungen sowie Arbeitskraft zu zählen. Dies sei vorliegend gegeben. Zwar sei durch die Verwendung der ausgezahlten Fördermittel das erlangte Geld verbraucht worden, dem stünden jedoch adäquate Gegenleistungen gleichwertig gegenüber. Durch jede einzelne Leistung sei die Fortsetzung der Gesellschaft gefördert worden. Aufgrund des verbindlichen Finanzierungsplanes hätte der Gesellschaft zwingend eine adäquate, den Gesellschaftszweck fördernde Gegenleistung zugeführt werden müssen. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich ein Zuwendungsempfänger gemäß § 117 a Abs. 2 S. 2 LVwG nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt hätten. Die hier maßgeblichen Umstände, die schließlich zum Teilwiderruf geführt hätten, seien nicht die Insolvenz, sondern vielmehr sei auf die grundsätzliche Kenntnis, dass bestimmte Gründe zu einem Teilwiderruf führen könnten, abzustellen. Diese Gründe seien der Zuwendungsempfängerin jedoch vom Beginn der Förderung an bekannt gewesen. So enthalte der Zuwendungsbescheid vom 25.02.2005 den Hinweis, dass beim Verstoß gegen die Nebenbestimmungen eine Rücknahme unter Anwendung des § 117 LVwG möglich sei. Unter Nebenbestimmungen seien auch die Nr. 1 und die Nr. 4 des Zuwendungsbescheides zu verstehen.
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Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 117 a Abs. 3 LVwG.
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Am 22.10.2010 hat der Antragsteller den Prozesskostenhilfeantrag gestellt.
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Zur Begründung verweist er darauf, dass die Prozesskosten aus der vorhandenen Insolvenzmasse nicht aufgebracht werden könnten, es sei keine ausreichender liquider Massebestand vorhanden. Das aktuelle Saldo auf dem Massekonto der Insolvenzschuldnerin belaufe sich zur Zeit auf 7.039,68 €, die Verfahrenskosten beliefen sich mindestens auf 10.142,03 €. Den Gläubigern des Insolvenzverfahrens sei eine Übernahme der Kosten für den beabsichtigten Rechtsstreit nicht zuzumuten. Auf Basis des derzeitigen Massebestandes würden die Gläubiger keine Quote halten. Aus diesem Grunde bestehe auch kein wirtschaftliches Interesse der Gläubiger an einem Erfolg der beabsichtigten Klage. Im Falle des Unterliegens des Antragstellers im angestrebten Klagverfahren müsste dieser die von der Antragsgegnerin angemeldete Forderung in Höhe von rund 1 Million € zur Tabelle feststellen. Im Falle des Erfolgs könne eine Feststellung zur Tabelle unterbleiben. Nach dem derzeitigem Stand könnten die Gläubiger jedoch in beiden Fällen nicht mit einer Quote rechnen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe solle dem Insolvenzverwalter die im öffentlichen Interesse übertragen Aufgabe, eine geordnete und rechtlich gesicherte Abwicklung selbst masseloser bzw. massearmer Verfahren durchzuführen, gewährleisten. Aus § 116 ZPO ergebe sich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter die Regel, die Ablehnung die Ausnahme sein solle.
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In dem eingereichten Klagentwurf ergänzt und vertieft der Antragsteller bzw. Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren zur Rechtswidrigkeit der anzugreifenden Bescheide.
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Der Antragsteller beantragt,
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ihm für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu gewähren und zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt XXX beizuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen.
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Zur Begründung stellt die Antragsgegnerin darauf ab, dass die Klage aus den Gründen der angegriffenen Bescheide keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Darüber hinaus sei die beantragte Prozesskostenhilfe auch deshalb zu versagen, weil die Klageerhebung als mutwillig anzusehen sei, da sie jeglicher wirtschaftlichen und rechtlichen Notwendigkeit entbehre und der Antragsteller, müsste er die zur Prozessführung notwendigen Mittel selbst aufbringen, die vorliegende Klage nicht erhoben hätte. Der Antragsteller trage explizit vor, dass auch beim Obsiegen im vorliegenden Verfahren, die Gläubiger keinerlei Quote erwarten könnten. Das hier angestrengte Verfahren sei völlig sinnlos. Es könne allenfalls dazu führen, dass der mit der Verfahrensführung betraute Rechtsanwalt - angesichts des nicht unerheblichen Streitwertes - Gebührensprüche erwerbe. Dieser Zweck sei aber nicht legitim und daher von der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung auszugehen. Ferner bestehe für die beantragte Beiordnung des Rechtsanwalts XXX kein Anlass. Ein Anwaltszwang bestehe nicht. Darüber hinaus sei der Antragsteller selbst Rechtsanwalt, so dass es einer Beiordnung unter dem Gesichtspunkte einer sachgerechten Interessenwahrnehmung nicht bedürfe.
II.
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Der Antragsteller hat als Partei kraft Amtes keinen Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 116 Abs. 1 Nr.1 ZPO.
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Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO erhalten Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Dabei wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 116 S. 2 in Verbindung mit § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO, vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 116 Rn. 19).
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Zwar hat der Antragsteller dargetan, dass er die Kosten der Rechtsverteidigung nicht aus der von ihm verwalteten Insolvenzmasse aufbringen kann. Der gegenwärtige Barbestand der vorhandenen Masse reicht nicht aus, die Massekosten und die sonstigen bereits fälligen sowie dem Grunde nach entstehende Verbindlichkeiten zu decken. Auch den am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten ist nicht zuzumuten, die Kosten der Rechtsverteidigung des Antragstellers aufzubringen. Für die Insolvenzgläubiger folgt dies bereits daraus, dass sich an der bestehenden Unterdeckung auch beim Obsiegen des Antragstellers nichts ändern würde, die Insolvenzgläubiger gehen nach dem eigenen Vorbringen des Insolvenzverwalters in jedem Fall leer aus.
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist jedoch mutwillig, so dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausscheidet. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würden (vgl. Zöller, a.a.O., § 114 Rn. 30). Bei einem mutmaßlichen Erfolg des Rechtsstreites würde dies an der zu verteilenden Quote von 0 % nichts ändern. Ein messbarer Erfolg für die Gesamtheit der Gläubiger bezüglich der zu verteilenden Masse kann sich nicht ergeben. Es ist zwar anerkannt, dass Insolvenzverwalter eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, nämlich die Abwicklung eines geordneten Insolvenzverfahrens, wahrnehmen. Diese öffentliche Aufgabe ist selbst dann anzuerkennen, wenn durch die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Vermögenswerte zu Masse gezogen werden sollen, die unmittelbar den Insolvenzgläubigern zugute kommen, sondern wenn der Insolvenzverwalter dadurch überhaupt erst die Lage versetzt werden soll, das Verfahren durchzuführen, was sich mittelbar zu Gunsten der Insolvenzgläubiger auswirken kann. Indes ist ein irgendwie gearteter unmittelbarer oder mittelbarer Nutzen des hier in Aussicht genommen Verfahrens für die Gläubiger der XXX nicht ersichtlich, was es rechtfertigt von der Mutwilligkeit der beabsichtigten Klagerhebung auszugehen (vgl. z.B. Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 06.02.2009 – 5 K 920/08 –, juris).
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Im Übrigen verspricht die in Aussicht genommene Klage auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO. Der angegriffenen Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheides dürfte sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die dem Bescheid zu Grunde liegenden Berechnungen werden vom Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt.
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Die Rechtsgrundlage der Beschränkung der Zuwendungssumme und des Widerrufs des bereits geleisteten Zuschusses ist § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG. Nach § 117 Abs. 3 Nr. 1 LVwG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Der der Leistung zu Grunde liegende Zweck wird im Bescheid nicht allein auf die Errichtung und den Betrieb des Instituts in der Phase des Bewilligungszeitraumes selbst beschränkt. Dies ergibt sich nicht nur aus der Zweckbindungsfrist in der Nebenbestimmung Nr. 4 von 15 Jahren, sondern wird auch durch die in der Nebenbestimmung Nr. 6 festgelegten Meilensteine dokumentiert, wonach nach 36 Monaten die Finanzierung gem. Businessplan gesichert, die Investitionsplanung eingehalten, die Funktionsfähigkeit gegeben und eine kontinuierliche, erfolgreiche Anwerbung von Projekten gegeben sein muss und ein Sachbericht vorgelegt werden muss.
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Die Zweckbindungsfrist in Nr. 4 der Auflage kann daher nicht allein schlicht dahin gedeutet werden, dass eine Zweckbindung allein im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb des Instituts im Bewilligungszeitraum besteht. Zu Recht stellt die Beklagte darauf ab, dass die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur den Betrieb des Instituts entsprechend der Auflage Nr. 4 über den Bindungszeitraum von 15 Jahren gebietet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für die Verbindlichkeit der aus einer Richtlinie hergeleiteten Zweckbindung einer Zuwendung genügt, wenn die Richtlinie - wie hier - im Bescheid benannt wird und ihr näherer Inhalt infolge ihrer Veröffentlichung ohne Weiteres zugänglich ist (so Sächs. OVG, Urteil vom 25.06.2009 - 1 A 176/09 -, juris). Insbesondere die mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) geförderten Maßnahmen bezwecken eine nachhaltige Belebung der regionalen Wirtschaftsentwicklung und nicht nur einen zeitlich befristeten Verbrauch von öffentlichen Zuwendungen.
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Durchgreifende Ermessensfehler i.S.d. § 114 VwGO sind im Hinblick auf den Teilwiderruf und die Beschränkung der Zuwendungssumme nicht dargetan. Das Unternehmerrisiko hat ein Begünstigter zu tragen (vgl. Albert, in: Foerster, Kommentar zum LVwG, Praxis der Gemeindeverwaltung, A 15 SH, § 117 Abschnitt 4.). Wird der mit der Gewährung von Subventionen verfolgte Zweck verfehlt und steht der Widerruf der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei (so BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, juris). Besondere Umstände die angesichts dessen auf Ermessensfehler der Beklagten hinweisen, hat der Antragsteller nicht dargetan.
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Die Erstattung der empfangenen Leistungen ist im Falle des Widerrufs für die Vergangenheit nach § 117 a Abs. 1 LVwG zwingend vorgesehen.
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Im Übrigen kann sich der Antragsteller nicht auf eine Entreicherung der XXX berufen. Gem. § 117 a Abs. 2 S. 2 LVwG waren die Umstände der XXX bekannt, die die Zurücknahme und den Teilwiderruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Die Zweckbindungsfrist war ausdrücklich Gegenstand der Nebenbestimmungen und es musste der XXX klar sein, dass die Errichtung und die Weiterführung des Instituts im Bindungszeitraum von 15 Jahren sichergestellt werden musste. Im Bescheid selbst wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Nebenbestimmungen eine Rücknahme nach den Vorschriften des § 117 LVwG vorbehalten ist. Gleiches ergibt sich aus den zum Gegenstand des Bescheides gemachten allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Nr. 8).
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Zudem ist zweifelhaft, ob überhaupt eine Entreicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB vorliegt. Dem Sachbericht lässt sich entnehmen für welche Projekte die Mittel konsumtiv verbraucht worden sind, zu den damit geschaffenen Produkten und deren wirtschaftlichen Verwertung gibt es aber keine genügenden Hinweise. Allein durch den Verbrauch von Leistungen wird keine Entreicherung herbeigeführt, wenn dem Anschaffungen, ersparte Aufwendungen oder die Weggabe des Geschaffenen gegenüberstehen (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl., § 818 Rn. 40ff).
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Referenzen
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- VwGO § 114 1x
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