Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 A 24/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Aufhebung einer den Beigeladenen von der Beklagten erteilten Genehmigung zur Errichtung und Nutzung eines Carports und einer Stellplatzfläche.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes ..., das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstückes A-Straße, das ebenfalls mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Das Grundstück des Klägers grenzt südlich an das Grundstück der Beigeladenen.
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Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 368 f, der am 04.04.1998 in Kraft getreten ist und für das Grundstück der Beigeladenen sowie für das Grundstück des Klägers folgende Festsetzungen enthält: WR, offene Bauweise, eingeschossig, GRZ 0,4, GFZ 0,5. Außerdem enthält der Bebauungsplan entlang der Straße H. in diesem Bereich ein parallel zur Straße befindliches, langgestrecktes Baufenster, das sich in den hinteren Grundstücksbereichen als Baugrenze und in dem straßenseitigen Grundstücksbereich als Baulinie darstellt. Dieser Bebauungsplan enthält ferner folgende textliche Festsetzungen:
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1. ...
2. Garagen und Stellplätze sind innerhalb der auf den Grundstücken ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen zu errichten. Ausnahmsweise können Garagen und Stellplätze sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des Bauwichs in der straßenseitigen Grundstückshälfte zugelassen werden.
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Laut Bauschein vom 20.07.1982 ist auf dem Grundstück der Beigeladenen im rückwärtigen Gartenbereich ein Stellplatz für einen PKW genehmigt. Der Kelleraufgang an der südlichen Hauswand ist zeichnerisch so dargestellt, dass eine Durchfahrt bis in den hinteren Gartenbereich möglich erscheint. Tatsächlich bemisst der Bereich nur eine Breite von 1,96 m, sodass eine Durchfahrt in den hinteren Gartenbereich nicht möglich ist. Ein Stellplatz ist, ohne dass hierfür eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, bereits damals in dem Bereich errichtet worden, auf dem sich der nunmehr streitige Carport befindet.
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Am 22.05.2011 beantragten die Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Carports außerhalb der straßenseitigen Baulinie im Vorgartenbereich ihres Grundstückes zwecks Überdachung des zuvor errichteten Stellplatzes. Nach einem Vermerk der Beklagten vom 30.05.2011 ist die Errichtung einer Garage innerhalb der überbaubaren Fläche nicht möglich, da sich seitlich des Hauses ein Kellerniedergang befindet. Nachbarliche Belange seien nicht berührt, da der Carport innerhalb der Abmessungen des § 6 Abs. 7 LBO errichtet werden solle und da eine Stellplatzfläche auf dem beabsichtigten Standort bereits vorhanden sei.
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Mit Bescheid vom 07.07.2011 erteilte die Beklagte den beantragten Ausnahmebescheid für die beabsichtigte Stellplatzüberdachung außerhalb der straßenseitigen überbaubaren Fläche. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, die Ausnahme unter der Bedingung erteilt werde, dass die Carportseitenflächen baulich nicht geschlossen werden dürfen. Er enthält außerdem den Zusatz, dass aufgrund der Besonderheit, dass bei der vorhandenen Doppelhaushälfte der Kellerniedergang an der südlichen Außenwand angeordnet sei, die bauliche Anlage nicht an einem anderen Standort errichtet werden könne.
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Gegen Bescheid legte der Kläger am 15.07.2011 Widerspruch ein mit der Begründung, die Ausnahmeerteilung erweise sich als ermessenfehlerhaft, da nachbarliche Belange nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Schon der Stellplatz widerspreche den textlichen Festsetzungen zu Nr. 2 des Bebauungsplanes Nr. 368 f. Der Stellplatz und der dort parkende PKW der Beigeladenen führe dazu, dass ein verkehrssicherer Zu- und Abfahrtsverkehr auf bzw. zum Grundstück des Klägers und der auf dessen Grundstück rückwärtig, d.h. plankonform, genehmigten Garage nicht gewährleistet sei. Der Sichtkreis des Klägers sei beim rückwärts aus der Garage herausfahren derart eingeschränkt, dass es zu akuten Gefährdungslagen komme, insbesondere für andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Radfahrer, Schul- und Kleinkinder. Da die Sichteinschränkung schon durch den PKW-Stellplatz bzw. den dort parkenden PKW bestehe, sei die im Ausnahmebescheid aufgeführte Bedingung, dass die Carportseiten nicht geschlossen werden dürften, nicht geeignet, die schon ohne Carport nicht bestehende Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die erteilte Ausnahmegenehmigung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan Nr. 368 f der Landeshauptstadt Kiel sehe ausdrücklich eine Ausnahme zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in der straßenseitigen Grundstücksfläche auch innerhalb des Bauwichs zu. Durch Erteilung des Ausnahmebescheides sei eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht erfolgt und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Ein anderer Standort für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück A-Straße komme nicht in Betracht, da an der Giebelseite der Doppelhaushälfte ein Carport wegen der sich dort befindlichen seitlichen Außentreppe zum Kellergeschoss nicht errichtet werden könne. Ein Schutzraum für das Fahrzeug für den Winter sei jedoch erforderlich. Bei vergleichbaren Doppelhäusern existiere keine Kellertreppe, sodass diese Carports innerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen errichtet werden könnten. In der näheren Umgebung seien Vorgärten bereits durch befestigte Stellplätze geprägt und auf der gegenüberliegenden Seite existierten oftmals Doppelgaragen. Die nachbarlichen Belange seien vor Erteilung des Ausnahmebescheides geprüft und in die Entscheidung eingeflossen. Es würden weder Aufenthaltsräume verschattet noch sei eine Brandübertragung gegeben. Außerdem seien ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleistet. Bei dem Carport handele es sich lediglich um eine offene, aus drei Holzstützen bestehende Bauweise. Von diesem könne eine Verkehrsgefährdung nicht ausgehen, da es sich um eine sehr übersichtliche ruhige Wohnstraße handele. Abgesichert werde diese außerdem durch die Bedingung der offenen Bauweise des Carports. Eine Verletzung nachbarlicher Belange sei somit nicht ersichtlich.
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Der Kläger hatte gegen diesen Bescheid am 10.10.2011 Klage erhoben, mit der er erneut geltend gemacht hat, der Sichtkreis werde schon durch den auf dem Stellplatz parkenden PKW nicht hinnehmbar eingeschränkt, zumal auch im öffentlichen Verkehrsraum ständig PKWs parkten.
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Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 07.07.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2011 mit Urteil vom 07.09.2012 aufgehoben, da er rechtswidrig sei (Az.: 8 A 176/11). Zwar seien die Voraussetzungen für Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB erfüllt. Die Beklagte habe jedoch ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die den Beteiligten bekannten Urteilsgründe Bezug genommen.
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Auf den erneuten Antrag der Beigeladenen vom 24.10.2012 erteilte die Beklagte diesen mit Bescheid vom 07.11.2012 eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 368 f textlicher Teil Ziffer 2. Danach wird den Beigeladenen gestattet, außerhalb der straßenseitigen überbaubaren Baulinie zum südlichen Nachgrundstück ... eine befestigte Stelllatzfläche und eine Überdachung - Carport - in den Abmessungen von 5,10m und 3,40m und einer Höhe von 2,33m gemäß dem beigefügten Lageplan zu errichten. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, wurde die Ausnahme unter der Bedingung erteilt, dass die Carportseitenflächen baulich nicht geschlossen werden dürfen.
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Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, dass die Ausnahmegenehmigung nicht gegen geschützte Nachbarrechte verstoße. Eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks sei ersichtlich nicht gegeben. Durch den Stellplatz mit Carport trete keine Verschattung von Räumen des Nachbarn ein. Die Belichtung, Besonnung und Belüftung des benachbarten Grundstücks sei gewährleistet. Es würden auch keine unzumutbaren Sichteinschränkungen bestehen. Insbesondere bestehe keine Gefahrenlage beim Ein- und Ausparken. Die Verkehrssicherheit werde auch durch die Auflage, wonach die Carportseitenflächen nicht geschlossen werden dürfen, gewährleistet.
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Der Kläger legte gegen den Ausnahmebescheid vom 07.11.2012 unter dem 30.11.2012 Widerspruch ein. Der Ausnahmebescheid verletzte das Gebot der Rücksichtnahme. Die Rücksichtlosigkeit ergebe sich (allein) daraus, dass das Vorhaben eine akute Gefährdungslage schaffe. Insbesondere bei der rückwärtigen Ausfahrt vom Grundstück des Klägers werde der Sichtkreis des Fahrers durch den genehmigten Stellplatz und einem hierauf parkenden PKW derartig stark eingeschränkt, dass hieraus neben der Sachgefahr für den PKW des Klägers auch Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Fußgängern und Radfahrer, erwachsen würden. Verschärft werde die Verkehrssituation auch dadurch, dass im Bereich beider Grundstückszufahrten nahezu ständig Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum an der Straße parkten und das Sichtfeld des Klägers zusätzlich einengten. Die Auflage in dem Ausnahmebescheid helfe nicht weiter, da die Sichtbehinderung infolge der Nutzung des genehmigten Stellplatzes durch den parkenden PKW ausgelöst werde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens aus, dass der Kläger durch die erteilte Befreiung nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Die erteilte Befreiung verstoße weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebotes der Rücksichtnahme. Das Ausfahren vom klägerischen Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum sei trotz der Sichtbehinderung durch ein auf dem straßenseitigen Stellplatz abgestelltes Fahrzeug in zumutbarer Weise möglich. Bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt könnten Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen, Radfahrern und Fußgängern wie auch mit spielenden Kindern vermieden werden. Eine gewisse Sichtbehinderung wäre auch dann vorhanden, wenn ein Fahrzeug auf dem Stellplatz, am Straßenrand vor dem Haus ... abgestellt wird. Von dem Carport selbst gehe keine Sichtbehinderung aus, da die Seitenwände offen sind.
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Der Kläger hat unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren am 04.03.2013 Klage erhoben und beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 07.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die Ausführungen in den Bescheiden vom 07.11.2012 und 14.02.2013.
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Mit Beschluss vom 19.02.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Das Gericht hat insbesondere den auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Carport und die Stellplatzfläche in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Gerichtsakte zum Verfahren 8 A 176/11 wurde von Amts wegen beigezogen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2012 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die den Beigeladenen erteilte Ausnahme verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme.
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Nachbarn können, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine behördlich Erlaubnis, wie hier eine Ausnahme, nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Ausnahme gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz des Eigentümers benachbarter Grundstück dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122-131).
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Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Errichtung des Stellplatzes und des Carports steht insbesondere im Einklang mit den Abstandsflächenvorschriften gem. § 6 Abs. 7 LBO.
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Der streitige Ausnahmebescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 1 BauGB. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme sind erfüllt, da der Bebauungsplan Nr. 368 f unter Punkt 2) in seinen textlichen Festsetzungen Garagen (und damit auch Carports) außerhalb der auf den Grundstücken ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des Bauwichs in der straßenseitigen Grundstückshälfte zulässt. Nach der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 368 f können Garagen und Stellplätze sowie Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des Bauwichs in der straßenseitigen Grundstückshälfte zugelassen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser im B-Plan nach § 31 Abs. 1 BauGB enthaltenen Ausnahme sind erfüllt, da der streitige Carport innerhalb des Bauwichs in der straßenseitigen Grundstückshälfte liegt. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Zulässigkeit der vorliegenden Ausnahme wird auf das Urteil der Kammer vom 07.09.2012 (Az. 8 A 176/11) verwiesen.
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Der vormals vom Gericht gerügte Ermessensfehler wurde durch die Neuerteilung der Ausnahme unter dem 07.11.2012 geheilt. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung nunmehr berücksichtigt, dass der Stellplatz, auf dem der Carport errichtet worden ist, seinerseits auf der ausgeführten Stelle ungenehmigt war und diesen Umstand ihrer Entscheidung zugrundegelegt.
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Wird die Ausnahme von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung erteilt, kommen schützende Nachbarrechte nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Bau-NVO in Betracht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB § 31 Rn 27 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -; Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8.84 -; Urt. v. 25.01.2007 - 4 C 1.06 - jeweils zitiert nach juris). Die Festsetzung der Baulinien im maßgeblichen straßenseitigen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 368 f ist aus Gründen der städtebaulichen Gestaltung erfolgt; es handelt sich daher grundsätzlich um keine nachbarschützende Festsetzung. In diesem Fall kommen zu schützende Nachbarrechte nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO in Betracht. Dieses Gebot wird durch die erteilte Ausnahme nicht zu Lasten des Klägers verletzt. Er wird nicht unzumutbar beeinträchtigt. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
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Der Kläger hat bereits keinen Anspruch darauf, dass ein Grundstücksnachbar keine Grenzbebauung oder keine sichtdichte Einfriedigung errichtet, um ein besseres Ausfahren vom eigenen Grundstück zu ermöglichen (so auch VG München, Urt. v. 14.05.2009 - M 11 K 08.4266 - juris). Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass bauordnungsrechtlich beispielsweise die Errichtung von geschlossenen Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m (§ 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO) und die Errichtung von Garagen mit einer Wandhöhe bis 2,75 m auf einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze (§ 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 LBO) in den Abstandsflächen grundsätzlich zulässig ist. Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass von einem Grundstücksnachbar auch gewisse Sichtbehinderungen infolge der Errichtung von Grenzbauten hinzunehmen sind (vgl. Domning/Möller/Suttkus, Kommentar zur LBO, 3. Aufl. 2005, § 6 Rn 91: Belästigungen durch eine zulässige Grenzgarage sind in aller Regel zumutbar). Dies gilt grundsätzlich gleichermaßen für eine Sichtbehinderung beim Ausfahren von einem Grundstück mit einem PKW. Eine Ausnahme hiervon u wäre allenfalls dann denkbar, wenn das gefahrlose Ausfahren von einem Grundstück infolge einer Sichtbehinderung durch die Errichtung oder Nutzung eines Grenzbaus unmöglich und nur mit erheblichen - unzumutbaren - Anstrengungen verbunden wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier - unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls - nicht vor.
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Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass mit der Errichtung und Nutzung der streitgegenständlichen Stellplatzfläche und des Carports eine für den Kläger im Einzelfall unzumutbare (Sicht)Beeinträchtigung einhergeht. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass dem Kläger bzw. einem anderen Fahrzeugführer - bei Einhaltung der ihm im Straßenverkehr obliegenden Sorgfaltspflichten - das gefahrlose Verlassen des klägerischen Grundstücks in zumutbarer Weise möglich ist. Diese Einschätzung beruht auf den Eindrücken, die das Gericht durch die Inaugenscheinnahme der beigezogenen Lichtbilder sowie der Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Sofern eine Sichtbehinderung - auch wegen der auf der öffentlichen Verkehrsfläche abgestellten Fahrzeuge - vorliegt, obliegt es dem Fahrzeugführer, durch eine besonders vorsichtige und langsame Fahrweise Gefahren für andere Personen und Sachen zu vermeiden. Gegebenenfalls muss er sich in den Verkehrsraum „hineintasten“. In diesem Zusammenhang sind auch die Vorgaben aus § 10 Satz 1 StVO zu beachten. Danach hat derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. (vgl. für die hierzu ergangene Rechtsprechung Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage 2012, § 10 Rn 7 ff. m.w.N.). Ferner geht die Beklagte - dies hat die Ortsbesichtigung ebenfalls ergeben - zu Recht davon aus, dass es sich bei dem H. um eine übersichtliche ruhige Wohnstraße handelt. Der streitgegenständliche Carport sowie ein auf der Stellplatzfläche abgestelltes Fahrzeug führen vorliegend nicht dazu, dass ein gefahrloses Verlassen des klägerischen Grundstücks unmöglich bzw. nur unter erheblichen Anstrengungen verbunden ist. Im Übrigen treten die von dem Kläger geschilderten Sichtbehinderungen nur dann auf, wenn sich ein Fahrzeug auf der Stellplatzfläche befindet. Eine ständige Sichtbehinderung liegt somit nicht vor.
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Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm nur eine bestimmte Art und Weise des Verlassens seines Grundstücks möglich und zumutbar sei. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insoweit dargelegt, dass ihm das Rückwärtseinfahren in die Garage - um dann vorwärts herauszufahren - wegen Beschwerden im Nacken- bzw. Rückenbereich nicht möglich bzw. zumutbar sei. Bei der Geltendmachung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist jedoch zu beachten, dass sich die Unzumutbarkeit in persönlicher Hinsicht weder nach besonders empfindsamen, nervösen Personen noch nach robusten, richtet, sondern sich nach den auf Beeinträchtigungen durchschnittlich reagierenden Menschen beantwortet. In diesem Sinne sind nicht schon Nachteile und Belästigungen in der Bequemlichkeit und Behaglichkeit unzumutbar, mögen sie auch von erheblicher Art und für nervöse Personen Gegenstand dauernden Ärgernisses sein (vgl. Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO; 11. Auflage 2008, § 15 Rn 14 m.w.N.). Es ist auch nicht nachvollziehbar und zum Teil widersprüchlich, wenn der Kläger vorträgt, das ihm das Rückwärtseinfahren in die eigene Garage nicht zuzumuten sei, er gleichwohl aber auf ein Rückwärtsausfahren von seinem Grundstück besteht. Die von dem Kläger behaupteten Gefahren für ihn und andere Verkehrsteilnehmer könnten durch ein Vorwärtsausfahren jedoch (erheblich) minimiert werden.
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Bei der Abwägung zwischen den Belangen des Klägers und denen der Beigeladenen überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der Erhaltung der Stellplatzfläche und des Carports das Interesse des Klägers, sein Grundstück in einer bestimmten Art und Weise mit einem Fahrzeug zu verlassen.
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Ferner ist zu beachten, dass die von dem Kläger geltend gemachten Bedenken hinsichtlich einer möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer keine nachbarlichen Abwehrrechte vermitteln, weil die Sicherheit des Straßenverkehrs eine Frage des Allgemeininteresses und kein nachbarlicher Belang ist (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.05.1997 - 7 A 3412/95 - juris).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs.3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt haben und damit auch nicht das Risiko einer eigenen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen sind.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung der regelmäßigen Wertannahmen des Berufungsgerichts festgesetzt worden.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BauNVO § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen 2x
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 1x
- § 6 Abs. 7 LBO 2x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 1 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 113 2x
- § 15 Abs. 1 Bau-NVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Satz 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 167 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 176/11 3x (nicht zugeordnet)
- 7 A 3412/95 1x (nicht zugeordnet)