Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 B 6/15
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO.
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Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin unter dem 29.09.2014 die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Umnutzung einer ehemaligen Gaststätte im A-Straße in A-Stadt- zu einer Hundetagesstätte bzw. einem Hundehotel. Der Antragsteller betreibt seit 2010 in A-Stadt- eine Hundetagesstätte mit angeschlossenem Hotelbetrieb in Rudelhaltung. Der Betrieb der Gaststätte, das „xxx xxx xxx", wurde im März 2014 endgültig aufgegeben. Zur Begründung seines Antrags hat der Antragsteller vorgetragen, dass auf dem neuen Grundstück ausreichend Freiflächen vorhanden und nur geringfügige Umbaumaßnahmen im Gebäude nötig seien. Es seien auch keine erheblichen Lärmbelästigungen für die Anwohner zu erwarten. Dies ergebe sich insbesondere aus einer schalltechnischen Stellungnahme des Akustik Labor Nord vom 23.09.2014 (vgl. Bl. 151 f. d.A.). Die Lärmbelästigungen seien mit einer gut laufenden Tierarztpraxis vergleichbar. Es sei vorgesehen, einen massiven und blickdichten Schallschutzzaun auf den Außenflächen zu errichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorhabens wird auf die dem Antrag beigefügte Betriebsbeschreibung Bezug genommen, die auch Angaben zu den Auslaufzeiten enthält (vgl. Bl. 21 - 29 d.A).
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Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 17.12.2014 den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Das Grundstück befinde sich in einem faktischen reinen Wohngebiet und sei weder allgemein noch ausnahmsweise gem. § 3 BauNVO zulässig. Die Anlage diene nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des umliegenden reinen Wohngebiets. Jede zusätzliche Bebauung des Grundstücks mit einem Schallschutzzaun oder ähnlichen Schallschutzmaßnahmen würde grundsätzlich planungsrechtliche Bedenken auslösen.
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Der Antragsteller hat unter dem 16.01.2015 gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden wurde. Der Antragsteller trägt zur Begründung vor, dass sich das Grundstück nicht in einem reinen Wohngebiet befinde. In der näheren Umgebung seien nicht unerheblich prägende gewerbliche Nutzungen vorhanden, weshalb es sich hier um ein faktisches Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO handele. Wegen der Auflistung der verschiedenen gewerblichen Nutzungen wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 02.03.2015 verwiesen (Bl. 40 d.A.). Das Vorhaben sei demnach gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig. Es wäre im Übrigen auch gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig. Es handele sich um eine quartierbezogene Dienstleistung. Hilfsweise sei der beabsichtigte Betrieb auch gem. § 34 Abs. 3a BauGB zulässig.
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Die Antragsgegnerin führte am 02.03.2015 eine Baukontrolle durch und sprach gegenüber dem Antragsteller zunächst mündlich eine Verfügung aus, wonach ihm die Nutzung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück A-Straße für den Betrieb einer Hundetagesund Betreuungsstätte ab dem 03.03.2015 untersagt wird. Zugleich wurde dem Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,-- € für den Fall, dass er der Forderung der Antragsgegnerin nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, angedroht. Die Antragsgegnerin wiederholte die Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schriftlich und führte zur Begründung aus, dass der Antragsteller über keine Genehmigung für den Betrieb einer Hundetagesstätte bzw. einem Hundehotel oder einer Hundebetreuungsstätte verfüge. Die vorgesehene Nutzung sei planungsrechtlich auch nicht genehmigungsfähig. Insoweit verweist die Antragsgegnerin auf ihrem Ablehnungsbescheid vom 17.12.2014. Ferner sei es auch schon zu Nachbarbeschwerden gekommen.
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Der Antragsteller legte unter dem 06.03.2015 Widerspruch gegen die bauaufsichtliche Anordnung der Antragsgegnerin ein. Unter Wiederholung seines Vortrags aus dem Schriftsatz vom 02.03.2015 führt er ergänzend aus, dass die Antragsgegnerin bei der Kontrolle lediglich eine niedrigschwelligere Ausführung des geplanten Vorhabens beobachtet haben könne. Der Antragsteller habe lediglich einen Hundegassi- und Hundesittingservice mit einer Höchstverweildauer von 12 Stunden betrieben. Die Antragsgegnerin hätte erkennen müssen, dass der beantragte Bauvorbescheid und eine nachfolgende Baugenehmigung - ggf. mit weiteren Auflagen - zu erteilen seien. Allein das Absehen von einem bauaufsichtlichen Einschreiten wäre daher ermessensfehlerfrei gewesen.
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Zur Begründung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 06.03.2015 verweist der Antragsteller auf einen beigefügten Entwurf eines Antrags auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO, in dem er seine Ausführungen aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren wiederholt.
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Die Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor, dass der Antragsteller für die vorgenommene Nutzung, die genehmigungsbedürftig sei, nicht die erforderliche Genehmigung besitze und die Nutzung auch nicht genehmigungsfähig sei. Sie habe durch Anzeigen und Beschwerden aus der Nachbarschaft sowie aufgrund einer Mitteilung der Abteilung für Gewerbeangelegenheiten erfahren, dass der Antragsteller seine Hundetagesstätte im A-Straße eröffnet habe. Der Antragsteller habe seinen Umzug auch im Internet veröffentlicht. Er könne sich auch nicht auf den zuvor erfolgten Gaststättenbetrieb berufen. Durch die Nutzungsaufgabe sei jeder Bestandsschutz erloschen. Ferner handele es sich um eine wesentliche Nutzungsänderung. Die Genehmigung für den Betrieb eines Ausfluglokals umfasse nicht die Errichtung bzw. den Betrieb einer Hundetagesstätte. Die vorgenommene Nutzung sei auch nicht genehmigungsfähig. Das streitbefangene Grundstück befinde sich in einem reinen Wohngebiet, das Vorhaben sei dort planungsrechtlich unzulässig. Es handele sich nicht um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb und diene auch nicht den Bedürfnissen der Bewohner. Die von dem Antragsteller dargelegten gewerblichen Nutzungen führten zu keiner anderen Beurteilung, da sie sich außerhalb der maßgeblichen näheren Umgebung befinden würden. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 02.04.2015 (Seite 3) Bezug genommen.
II.
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Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. „Hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 81, 347, 356 ff. m.w.N.) dann, wenn die Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht nur eine entfernte ist. Ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, ist anhand einer summarischen Prüfung zu beantworten (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. EL 2013, § 166 Rn 29 m.w.N.).
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Die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Klägers gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom 02.03.2015 bietet nach dem bisherigen Vorbringen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 06.03.2015 gegen die Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin vom 02.03.2015 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind nach der gebotenen summarischen Prüfung als lediglich entfernt zu beurteilen.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wäre zulässig. Er ist dem Begehren des Antragsstellers (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) folgend dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der angeordneten Nutzungsuntersagung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begehrt wird. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung für die Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers entfällt insoweit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG.
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Der Antrag wäre jedoch unbegründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig.
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Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entspricht den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine dieser Vorschrift genügende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an eine Begründung des sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagungsverfügung in der Regel keine hohen Anforderungen zu stellen sind, wenn auf die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Nutzung sowie auf die - ohne Sofortvollzug - bewirkte Schlechterstellung des gesetzestreuen Bürgers hingewiesen wird (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29.08.2003 - 1 MB 27/03 - juris; Domning/Möller/Bebensee, Kommentar zur LBO S-H, 3. Aufl. 2013, § 59 Rn 262 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Sofortvollzugsbegründung in der angefochtenen Verfügung gerecht.
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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, bei der das Aufschubinteresse des Antragstellers dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des streitigen Verwaltungsaktes gegenüber zu stellen ist. Im Rahmen dieser Abwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung angeordnet, kommt es insbesondere darauf an, ob sie das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu Recht höher gewichtet hat als das Interesse der Antragstellerin daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen.
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Nach diesem Maßstab ist hier das öffentliche Interesse an der Vollziehung der streitigen Nutzungsuntersagung höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers daran, diese Verfügung vorerst nicht befolgen zu müssen. Nach der hier gebotenen summarischen Überprüfung erweist sich die Nutzungsuntersagung nämlich als offensichtlich rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für eine Nutzungsuntersagung ist § 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach Satz 2 haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO können die Bauaufsichtsbehörden insbesondere die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagen. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
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Die Nutzung des ehemals als Gaststätte („Waldhaus Rönner Holz") genutzten Gebäudes im A-Straße und die Nutzung des Grundstücks als Hundetagesstätte oder als Hundehotel bzw. Hundepension ist jedenfalls formell illegal.
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Der Antragsteller verfügt nicht über eine gem. § 62 Abs. 1 LBO erforderliche Genehmigung für die Änderung der Nutzung des Grundstücks A-Straße und der sich auf dem Gebäude befindlichen Gebäude. Es kommt insoweit nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Kontrolle am 02.03.2015 lediglich einen Hundegassi- und Hundesittingservice mit einer Höchstverweildauer von 12 Stunden oder bereits einen vollumfänglichen Hundepensions- bzw. Betreuungsservice betrieben hat. Beiden Nutzungsarten kommt jedenfalls wegen der mit ihnen verbundenen Emissionen und im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung bodenrechtliche Relevanz zu. Vorliegend sprechen auch die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen dafür, dass der Antragsteller seinen Betrieb bereits vollständig auf das Vorhabengrundstück verlagert hat. Dies ergibt sich insbesondere aus dem vorgelegten Lichtbild, auf dem zu erkennen ist, dass der Antragsteller seinen Betrieb auf das streitgegenständliche Grundstück verlagert hat („Wir sind umgezogen: Sie finden uns ab dem 05.01.2015 im A-Straße“). Dieser Hinweis findet sich ebenfalls auf einem Ausdruck von dem Internetauftritt des Antragstellers vom 26.02.2015 (vgl. Bl. 37 Beiakte A).
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Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine etwaige Genehmigung für den Betrieb der Gaststätte „xxx xxx xxx" berufen. Es kann dahinstehen, ob dieser Betrieb ganz oder teilweise genehmigt war. Eine etwaige Genehmigung entfaltet im Hinblick auf die von dem Antragsteller vorgenommene bzw. angestrebte Nutzung des Grundstücks keine Legalisierungswirkung. Der Betrieb einer Hundestagesstätte bzw. einer Hundepension überschreitet zweifelsfrei die Variationsbreite einer Baugenehmigung für eine Schank- und Speiswirtschaft. Es handelt sich vor allem im Hinblick auf die verursachten Emissionen um erheblich voneinander abweichende gewerbliche Nutzungen.
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Die damit vorliegende formelle Illegalität reicht nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Schleswig für den Erlass einer Nutzungsuntersagung aus (vgl. zuletzt Beschl. v. 09.09.2014 - 1 MB 20/14 - n.v., m.w.N.; Beschl. v. 20.04.1994 - 1 M 3/94 - n.v.; Domning/Möller/Bebensee, a.a.O., § 59 Rn 469 m.w.N.). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Nutzung des Gebäudes für eine Hundetagesstätte oder eine Hundepension offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Eine Nutzungsuntersagung kann sich als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Dies wäre aber nur dann anzunehmen, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängte, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erschiene. Die Bauaufsichtsbehörde muss ohne weitere Ermittlungen erkennen können, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der von dem Bauherrn gewünschte Zustand materiell legal ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.09.2014 - OVG 10 B 5.12 - juris, m.w.N.; Beschl. v. 11.09.2014 - OVG 10 S 8.13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 25.07.2013 - 2 L 73/11 - juris).
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Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nach § 73 Abs. 1 LBO liegt hier jedoch nicht vor. Die streitgegenständliche Nutzung ist jedenfalls nicht offensichtlich bauplanungsrechtlich zulässig.
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Einer offensichtlichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit steht bereits die Frage entgegen, ob sich das streitgegenständliche Grundstück im Innen- oder Außenbereich der Stadt A-Stadt im Sinne der §§ 34, 35 BauGB befindet. Zwar gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass das Grundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil belegen ist. An diese Einschätzung ist das Gericht freilich nicht gebunden. Die Kammer erachtet es nach Auswertung der im Internet allgemein zugänglichen Satellitenbilder (Digitaler Altas Nord, bing und google-maps) und den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern für möglich, dass das Grundstück dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen ist. Es ist zumindest fraglich, ob das streitbefangene Grundstück noch Bestanteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB ist. Insoweit gilt Folgendes:
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Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung, sodass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. Bei der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich ist den Grundstücks- und Parzellengrenzen keine entscheidende Bedeutung beizumessen, sodass ein Grundstück, selbst wenn es teilweise bebaut ist, nicht in seiner vollen Ausdehnung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist. Ein unbebautes Grundstück am Rande eines Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht innerhalb des Bebauungszusammenhangs. Ob ein solches Grundstück diesen Bebauungszusammenhang fortsetzt oder unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. Ein sich an die Bebauung anschließendes Grundstück kann nur dann Teil des Innenbereichs sein, wenn es von der vorhandenen Bebauung in der Umgebung im Sinne einer Bebaubarkeit geprägt ist, wenn es also nach der Verkehrsanschauung als Bauland beurteilt wird.
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Es ist fraglich, ob das für die Nutzung als Hundetagesstätte bzw. Hundepension vorgesehene Gebäude noch an dem vorhandenen Bebauungszusammenhang westlich des Rönner Weges teilnimmt oder ob diesem insoweit eine trennende Wirkung zwischen dem Vorhabengrundstück und dem benannten Siedlungsbereich zukommt. Die bloße Sichtbarkeit von Bebauung in der näheren Umgebung genügt nicht, um das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs anzunehmen. Vielmehr bedarf es des Eindrucks der Zusammengehörigkeit und der Geschlossenheit, der hier aufgrund der durch den Rönner Weg bedingten Zäsur fehlen könnte. Zwar hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine natürliche oder künstliche Trennlinie nicht stets eine trennende Funktion. Allerdings ist bei einer nur einseitig oder - wie hier - nahezu einseitig bebauten Straße in der Regel davon auszugehen, dass die nicht oder nur wenig bebaute Straßenseite dem Außenbereich zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.1998 - 4 B 19/88 - BRS Nr. 44; OVG Schleswig, Urt. v. 27.01.2006 - 1 LB/05 - n.v.; Beschl. v. 16.12.2009 - 1 LA 60/09 - juris). Diese Regel könnte auch in diesem Fall gelten, denn der Bereich östlich des Rönners Weg ist im hier maßgeblichen Bereich lediglich mit dem Gebäude auf dem klägerischen Grundstück bebaut. Im Übrigen befinden sich dort nur Waldflächen.
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Ein - ausnahmsweise mögliches - "Überspringen" des Bebauungszusammenhangs auf die andere Straßenseite erfordert besondere Anknüpfungspunkte, die es rechtfertigen, die dort gelegenen Flächen in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, weil sie am "Eindruck der Geschlossenheit" teilnehmen (OVG Schleswig, Beschl. v. 16.12.2009 - 1 LA 60/09 - juris mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 10.03.1994 - 4 B 50/94 - juris). Ob solche besonderen Anknüpfungspunkte hier vorliegen, ist insbesondere nach dem Eindruck, den die von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder vermitteln, zumindest zweifelhaft. Vielmehr könnte die trennende Wirkung des xxx Wegs durch die Ausgestaltung des Straßenkörpers und des Straßenrandes mit Bäumen und Sträuchern noch verstärkt werden. Ob letztlich optisch ein Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit zwischen den Grundstücken auf den beiden Seiten des xxx Wegs vorhanden ist, lässt sich nur nach einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten abschließend bewerten. Die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung führt jedoch dazu, dass nicht offensichtlich von einer Innenbereichslage ausgegangen werden kann. Für den Fall, dass sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich befindet, müsste geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 35 BauGB für die angestrebte Nutzung vorliegen. Dass diese Voraussetzungen offensichtlich vorliegen, kann jedenfalls nicht angenommen werden.
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Auch unter der Annahme, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu bewerten, kann nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden. Das Vorhaben wäre hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung weder in einem reinen noch einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3, 4 BauNVO zulässig.
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Bei einer Hundepension handelt es sich nicht um einen in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässigen „sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb“. Bei einer typisieren Betrachtungsweise ist eine Hundepension mit Außenbetrieb, die die Tiere sowohl über das Wochenende als auch über Nacht aufnimmt, in einem Wohngebiet als störend einzustufen. Bei dem Betrieb einer Hundepension mit Außenflächen ist typischerweise mit einer über das übliche Maß hinausgehenden Belastung durch die Lebensäußerungen der Hunde (lautes Gebell) zu rechnen. Dies gilt auch, wenn bestimmte Auflagen den Aufenthalt von Hunden um Freien von der Anzahl her und zeitlich einschränken. Selbst bei einer reinen Innenhaltung kann nicht von einem nicht störenden Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.10.2012 - 2 A 529/12 - juris für 10 Hunde; so auch VG Augsburg, Urt. v. 20.03.2013 - Au 4 K 12.1546 - juris, bei 8 Pensionstieren). Die Annahme, dass es sich nicht um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, dürfte hier auch für das Vorhaben des Antragstellers gelten. Zwar enthält die Betriebsbeschreibung keine konkrete Angabe einer Höchstzahl von zu betreuenden Hunden. Allerdings wurde angegeben, dass ab einer Anzahl von 24 Hunden zunächst erfahrene Aushilfen eingestellt würden (vgl. Bl. 27 d.A.). Demzufolge beabsichtigen der Antragsteller und seine Ehefrau offensichtlich, bis zu dieser Anzahl von Hunden die Hundebetreuung allein vorzunehmen und ihren Betrieb dahingehend auszurichten.
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Bei einer Hundepension bzw. einer Hundetagesstätte handelt es sich - wenngleich gewisse soziale Bedürfnisse der Bevölkerung erfüllt werden - auch nicht um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 3a BauNVO. Denn hierzu gehören nur Anlagen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen für den Menschen selbst ausgerichtet sind (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, 115. EL 2014, §4 BauNVO Rn 92 ff.; VG Augsburg, a.a.O.). Auch die streitgegenständliche Hundebetreuungseinrichtung ist nach den dargestellten Maßstäben in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit ergibt sich dann erst recht, wenn sich die nähere Umgebung als reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO darstellt. Insbesondere wäre das Vorhaben auch nicht gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Eine Hundebetreuungseinrichtung ist aus den bereits ausgeführten Gründen keine sonstige Anlage für soziale Zwecke in diesem Sinne.
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Der Vortrag des Antragstellers, die nähere Umgebung sei als faktisches Mischgebiet in Sinne des § 6 BauNVO zu beurteilen und das Vorhaben daher als sonstiger, das Wohnen nicht wesentlich störender, Gewerbebetrieb gem. § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4 BauNVO zulässig, überzeugt nicht. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dient ein Mischgebiet dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. § 6 BauNVO bestimmt den Gebietscharakter des Mischgebiets durch die beiden Hauptfunktionen Wohnen und Gewerbe ohne Festlegung einer bestimmten Relation oder eines Vorrangs der einen gegenüber der anderen Nutzung. Aus dem Gebietscharakter folgt hingegen die Notwendigkeit der Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe. Das damit im Mischgebiet mögliche Nebeneinander der beiden Hauptnutzungsarten hat berechtigende und verpflichtende Funktionen: Das Mischgebiet muss als Baugebiet beiden Hauptnutzungsarten bauplanungsrechtlich verfügbar sein; dies bedeutet, dass keine der beiden Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die anderen gewinnen darf. Das Nebeneinander setzt zudem eine wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus. Dabei müssen die beiden Nutzungsarten im Mischgebiet „gemischt" sein (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1985 - 4 B 202.85 -; Urt. v. 21.02. 1986 - 4 C 31.83 - jeweils juris). Dies bedeutet eine quantitative und qualitative Durchmischung mit Wohn- und Gewerbenutzung. Dies schließt in quantitativer Hinsicht nicht nur aus, dass eine der Hauptnutzungen in dem Mischgebiet völlig verdrängt wird, sondern auch, dass eine der beiden Hauptnutzungsarten in dem Gebiet nach Anzahl oder Umfang beherrschend und damit „übergewichtig" in Erscheinung tritt (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.07. 2010 - 14 CS 10.327 - juris). Erforderlich ist aber nicht, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genauen oder zu annähernd gleichen Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind (BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86 - juris).
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Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die nähere Umgebung des streitbefangenen Grundstücks - auch unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers - als faktisches Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO darstellt. Die von dem Antragsteller benannten gewerblichen Einheiten genügen - unabhängig von ihrer räumlichen Belegenheit - nicht, um das nach den dargestellten Grundsätzen für ein Mischgebiet notwendige Verhältnis der Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit zwischen Wohnbebauung und gewerblicher Nutzung zu begründen. Auch in Ansehung der benannten gewerblichen Nutzungen würde die Wohnnutzung weiterhin deutlich überwiegen. Des Weiteren dürfte die Mehrzahl der von dem Antragsteller aufgeführten Nutzungen nicht mehr zur maßgeblichen näheren Umgebung gehören. Die Gewerbebetriebe befinden sich ca. zwischen 700 m und 1800 m (Berechnung Fußweg nach google-maps) von dem streitbefangenen Grundstück entfernt. Jedenfalls die Nutzungen auf den Grundstücken xxx xxx 5, 14, und 13 mit einer Entfernung von ca. 1700 m bis 1800 m gehören offensichtlich nicht mehr zu demselben Baugebiet wie das streitbefangene Grundstück. Es fehlt insoweit an der notwendigen wechselseitigen Prägung der Grundstücke durch die jeweiligen Nutzungen, die für die Einbeziehung in der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB erforderlich ist.
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Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Antragstellers ergibt sich auch nicht offensichtlich aus § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB. Danach kann von dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, einschließlich der Nutzungsänderung zu Wohnzwecken, oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage dient (1.); städtebaulich vertretbar ist (2.) und (3.)auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
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Dass sich der Antragsteller vorliegend nicht auf § 34 Abs. 3 Satz 1 BauGB berufen kann, folgt bereits daraus, dass dieser nur dann anwendbar ist, wenn sich das Vorhabengrundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befindet. Dies ist nach dargelegten Ausführungen bereits zweifelhaft und könnte erst nach einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten abschließend entschieden werden. Des Weiteren ist § 34 Abs. 3a BauGB nicht anwendbar, wenn die nähere Umgebung, in dem das streitbefangene Grundstück belegen ist, einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der BauNVO entspricht; § 34 Abs. 3a setzt vielmehr einen Fall des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraus (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. Februar 2011 - 1 LA 109/08 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 114. EL 2014, § 34 Rn 87b m.w.N.). Die Beteiligten gehen vorliegend bislang übereinstimmend davon aus, dass sich das Vorhabengrundstück in einem faktischen Baugebiet nach der BauNVO befindet. Die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei Beurteilung des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurde bislang weder vorgetragen noch drängt sich diese auf. Die Annahme einer Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 könnte im Übrigen erst nach eine Inaugenscheinnahme der in der näheren Umgebung zum Vorhabengrundstück vorhandenen Nutzungen erfolgen. Allein dies steht einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhaben gem. § 34 Abs. 3a BauGB entgegen.
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Die Nutzungsuntersagung ist auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern. Die Anordnung ist nicht unverhältnismäßig. Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, um das Ziel der Nutzungsuntersagung, die Unterbindung von genehmigungspflichtigen Nutzungen ohne die erforderliche bauaufsichtliche Zulassung und damit die Durchsetzung der Ordnungsfunktion des Bauordnungsrechts, zu erreichen. Dem Antragsteller war es zuzumuten, zunächst Rechtsmittel gegen die Ablehnung des beantragten Bauvorbescheides auszuschöpfen und eine rechtskräftige Entscheidung über die Zulässigkeit seines beabsichtigten Vorhabens zu erlangen.
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Schließlich ist auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung gegeben. Insoweit sind - ähnlich wie bei den Ermessenserwägungen zur Nutzungsuntersagung - keine hohen Anforderungen zu stellen, weil sich bei der Nutzung formal illegal errichteter baulicher Anlagen die Rechtfertigung des Sofortvollzugs aus der Natur der Sache, nämlich daraus ergibt, dass verhindert werden muss, dass derjenige, der gegen baurechtliche Vorschriften verstößt, hieraus weitere Vorteile zieht. Für die Fortsetzung nicht genehmigter Nutzungen, die möglich wären, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet würde, bestehen regelmäßig keinerlei rechtfertigende Gründe (ständige Rechtsprechung des OVG Schleswig, vgl. Beschl. v. 29.08.2003 - 1 MB 27/03 - juris, m.w.N.).
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls unbegründet. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt Letzteres. Die Voraussetzungen für die Androhung des Zwangsgelds (gemäß den §§ 228, 229, 235, 236 und 237 LVwG) liegen offensichtlich vor, so dass auch dieser Antrag erfolglos ist. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bewegt sich in dem nach § 236 Abs. 3 LVwG vorgegebenen Rahmen und ist nicht zu beanstanden.
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- VwGO § 80 11x
- § 34 Abs. 3a BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 1 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 1 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) 1x
- § 34 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 236 Abs. 3 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 MB 27/03 2x (nicht zugeordnet)
- 1 MB 20/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 3/94 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 73/11 1x
- 4 B 19/88 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LA 60/09 2x (nicht zugeordnet)
- 4 B 50/94 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 529/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LA 109/08 1x (nicht zugeordnet)