Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (9. Kammer) - 9 A 220/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wehrt sich gegen die Veranlagung zu Ausbaubeiträgen für den Ausbau der A-Straße im Stadtgebiet der Beklagten.

2

Der Kläger ist Eigentümer des gewerblich genutzten Grundstücks in A-Stadt, Flurstücksnummer xx, welches über die A-Straße erschlossen wird.

3

Bei der A-Straße handelt es sich um eine U-förmige Anliegerstraße für gewerblich genutzte Grundstücke, die von der E...er Str. abzweigt und nach zwei Kurven wieder auf diese zuführt. Das Grundstück des Klägers befindet sich in der Nähe zur südlichen Kreuzung, während die Beklagte im Jahr 2013 den nördlichen Bereich von der Kreuzung bis zu einer Länge von ca. 85 m ausbaute. Die letzte grundlegende Herstellung dieses Teilabschnittes war im Jahre 1981 erfolgt.

4

Wegen starker Beschädigung der Fahrbahn durch den schweren gewerblichen Verkehr durch Lastwagen baute die Beklagte nach technischer Beratung und Durchführung von Bodengrunduntersuchungen die A-Straße auf den ersten 85 Metern einschließlich der Gehwege, des Parkstreifens, der Straßenbeleuchtung und der Straßenentwässerung aus.

5

Mit Bescheid vom 07.11.2013 zog die Beklagte den Kläger für die Erneuerung des Teilstücks der A-Straße zu einem Beitrag in Höhe von 3.622,05 € heran.

6

Dagegen erhob der Kläger am 02.12.2013 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2014 zurückgewiesen wurde.

7

Der Kläger hat am 29.08.2014 Klage erhoben.

8

Er wiederholt seine Begründung aus dem Widerspruchsverfahren und trägt vor, dass er mit seinem Grundstück nicht an dem ausgebauten Teilstück anliege, so dass sein Grundstück nicht bevorteilt werde. Er könne von seinem Grundstück die E...er Straße über die südliche Anbindung der A-Straße erreichen und sei auf das ausgebaute Teilstück nicht angewiesen.

9

Die Beitragserhebung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die gewerblich genutzten Grundstücke mit einem Gewerbezuschlag in Höhe von 30 % belege, so dass deshalb der gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG vorgesehene Mindestanteil von 15 % für die Gemeinde nicht eingehalten werde.

10

Darüber hinaus sei die Erneuerung auch deshalb unzulässig gewesen, weil die übliche Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen gewesen sei.

11

Der Kläger beantragt eine Ortsbesichtigung zum Beweis der Tatsache, dass der Ausbau des Teilstücks für sein Grundstück keinen Vorteil bringt.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid der Beklagten vom 07.11.2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.07.2014 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie trägt zur Begründung vor, dass die A-Straße von der südlichen bis zur nördlichen Kreuzung eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstelle und dass daran anliegende Grundstücke bevorteilt würden, auch wenn diese nicht an dem ausgebauten Teilstück anlägen. Es käme nicht auf tatsächliche Vorteile des einzelnen Grundstücks an.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

18

Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

19

Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden.

Entscheidungsgründe

20

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

21

Die Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

22

Der angegriffene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist daher abzuweisen.

23

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist § 8 KAG i.V. mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt A-Stadt vom 26.04.2012 (im Folgenden ABS). Danach erhebt die Beklagte zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von vorhandenen Ortsstraßen als öffentliche Einrichtung von den Grundstückseigentümern Beiträge, denen die Herstellung, der Ausbau. die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringen.

24

Diese Voraussetzungen werden hier erfüllt.

25

Bei der A-Straße handelt es sich um eine Ortsstraße, die von der nördlichen bis zur südlichen Kreuzung mit der E...er Straße eine öffentliche Einrichtung darstellt.

26

Öffentliche Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (OVG Schleswig, std. Rspr., vgl. Urt. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -; Urt. v. 27.01.2009 - 2 LB 53/08 -; Urt. v. 06.11.2013 - 4 LB 16/12-; Beschl. v. 06.11.2008 - 2 LA 27/08 -; Urt. v. 27.10.1997 - 2 L 281/95 -, Die Gemeinde 1998, 98 = DVBl. 1998, 719 = NordÖR 1998, 88 = SchlHA 1998, 141; Beschl. v. 29.10.2007 - 2 MB 20/07 - und vom 20.08.2003 - 2 MB 80/03 -; Habermann, in Habermann/Arndt, Kommentar zu KAG, § 8, Rn. 131 ff.). Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. Urt. v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 -, Die Gemeinde 2003, 268). Diese entsteht in der Regel mit Abnahme der Bauarbeiten (vgl. Urt. v. 13.02.2008 - 2 LB 42/07-, SchlHA 2008, 323).

27

Diese öffentliche Einrichtung wird auch nicht in Zwangsabschnitte aufgeteilt, weil die Beklagte nur ein 85 m-Teilstück ausgebaut hat, welches nach Ansicht der zur Verfügung stehenden Kartenmateralien deutlich weniger als 50 % der Gesamtstrecke der öffentlichen Einrichtung ausmacht. Und diese Baumaßnahme ist auch nicht als beitragsfreie Instandsetzungsmaßnahme zu qualifizieren.

28

Während das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit die Auffassung vertrat, dass ein Teilstreckenausbau nur dann eine beitragspflichtige Baumaßnahme darstellen könne, wenn mindestens eine Strecke von über 50 % der Gesamtausdehnung der öffentlichen Einrichtung ausgebaut werde und anderenfalls eine beitragsfreie Instandsetzung vorläge (vgl. Urteil der 9. Kammer vom 09.07.2003 - 9 A 44/02 -) , hat das OVG mit Urteil vom 13.05.2004 - 2 LB 87/03 - entschieden, dass eine beitragsfähige Maßnahme nicht in eine beitragsfreie Instandsetzung umdeklariert werden könne, nur weil die Maßnahme weniger als 50 % der Gesamtlänge der Straße erfasse. Werde eine Straße oder eine ihrer Teileinrichtungen technisch verbessert oder erweitert, stelle sich die Frage einer beitragsfreien Instandsetzung nicht. Eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme sei dann gegeben, wenn die Straße abgängig sei und durch eine neuwertige ersetzt werde, die wie bei der erstmaligen Herstellung auf Jahre oder Jahrzehnte den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügen werde. Und dabei sei es auch unerheblich, ob mindestens 50 % der Gesamtstrecke ausgebaut werde oder weniger. Lediglich „punktuelle Erneuerungen sollen keine Auswirkungen auf die Qualifikation einer Reparaturmaßnahme als Instandsetzung haben. Die Kammer hat sich mit Urteil vom 24.10.2008 - 9 A 286/06 unter Abkehr der bisherigen Rechtsprechung - dem OVG angeschlossen.

29

Da auch ein Teilstreckenausbau unter 50 % der Gesamtstrecke beitragsfähig ist und alle Anlieger der öffentlichen Einrichtung beitragspflichtig sind, bestehen keine Bedenken an der Beitragsfähigkeit der Baumaßnahme, die hier sowohl als Erneuerung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit von ca. 25 Jahren angesehen werden kann, weil die Straße vor 32 Jahren zuletzt ausgebaut worden war, als auch als Verbesserung, weil der Aufbau der Fahrbahn technisch verbessert worden ist, so dass jetzt davon ausgegangen werden kann, dass das ausgebaute Teilstück über Jahrzehnte dem Verkehr standhalten wird.

30

Der Beitragsfähigkeit spricht auch nicht entgegen, dass infolge des Ausbaus das klägerische Grundstück nicht bevorteilt werde, denn darauf kommt es nicht an, so dass auch eine beantragte Ortsbesichtigung zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Es kommt nur darauf an, ob der Ausbau für die öffentliche Einrichtung vorteilhaft ist. Diese Frage ist zu bejahen.

31

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, durch die Belegung mit Artzuschlägen wegen gewerblicher Nutzung in Höhe von 30 % würde die Beklagte nicht ihre Mindestquote von 15 % der beitragsfähigen Kosten gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG tragen, übersieht er, dass im Rahmen der Kostenverteilung von den beitragsfähigen Kosten der Anteil der Gemeinde abgezogen und erst die Restsumme unter den Grundstückseigentümern aufgeteilt wird. Hier sind für den Ausbau der Anliegerstraße Kosten in Höhe von 151.005,15 € entstanden, die entsprechend § 4 Abs. 1 ABS zu 75 % auf die Anlieger verteilt werden. Den Anteil der Beklagten in Höhe von 25 % hat der Beklagte von den Gesamtkosten abgezogen, so dass lediglich 113.253,86 € auf die Anlieger umgelegt worden sind. Die Berücksichtigung eines Artzuschlages führt dann innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen zu einer stärkeren Belastung der Grundstückseigentümer mit gewerblicher Nutzung zugunsten der Grundstücke, die lediglich zu Wohnzwecken genutzt werden.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die gem. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar ist.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen