Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 223/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Gewährung einer Polizeizulage ab dem 22.03.2012.
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Der Kläger ist Zollbeamter der Besoldungsgruppe A 9. Er arbeitet beim ... im Sachgebiet ..., Finanzkontrolle Schwarzarbeit, und dort im Arbeitsbereich ..., der sich mit organisierten Formen der Schwarzarbeit beschäftigt.
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Seit dem 10.03.2010 wird er nach einer Verfügung des ... vom 31.03.2010 aus gesundheitlichen Gründen ausschließlich im Innenbereich eingesetzt. Er nimmt weder am Dienstsport teil, noch ist er dazu befugt, eine Waffe zu tragen. Parallel wurde seine bis dahin gezahlte Polizeizulage in eine Ausgleichszulage umgewandelt, die jährlich um 20 % abgeschmolzen wird.
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Mit Schreiben vom 10.10.2014 beantragte der Kläger die erneute Gewährung der Polizeizulage. Zur Begründung führte er aus, dass er nach neuer Gesetzeslage ab dem 22.03.2012, nämlich mit Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkung zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (VV-BMF-PolZul), auch ohne tatsächliche vollzugspolizeiliche Tätigkeit Anspruch auf die Zulage habe, da nunmehr bereits die Tätigkeit in einem typischerweise durch vollzugspolizeiliche Tätigkeit geprägten Bereich ausreiche und sein Sachgebiet, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, derartig ausgestaltet sei.
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Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2015 ab. Dadurch, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht erfülle, könne er nicht vollumfänglich vollzugspolizeilich tätig werden, so dass die Anspruchsvoraussetzungen gem. Ziffer 3 VV-BMF-PolZul nicht gegeben seien.
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Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.03.2015 Widerspruch. Er ergänzte seine bisherige Begründung durch einen Verweis auf das Fachkräftegewinnungsgesetz, das in der Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 Anlage I BBesG in der Fassung vom 15.03.2012 das sog. Bereichsprinzip eingeführt habe. Als Bereich, in dem nach den Bestimmungen des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeiliche Tätigkeiten wahrgenommen würden, sei ausdrücklich auch die Zollverwaltung genannt. Außerdem würde auch Beamten anderer Dienststellen die Zulage gewährt, obwohl sie keine Schusswaffe führten oder nicht am Dienstsport teilnähmen.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 02.06.2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das für die Gewährung der Polizeizulage geltende Funktionalprinzip durch die Möglichkeit der Bestimmung typisierter Bereiche nur ergänzt werde, daher nach wie vor auch im Anwendungsbereich der „typischerweise vollzugspolizeilich geprägte[n] Tätigkeiten“ (Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 Var. 2 der Anlage I zum BBesG) eine herausgehobene Funktion im Sinne des § 42 BBesG in Form der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben und der vollzugspolizeilichen Befugnis erforderlich sei. Eine solche Verwendung in einem typisierten Bereich setze die selbständige Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen vollzugspolizeilichen Aufgaben voraus, was bei der Beschränkung auf Innendiensttätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen sei.
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Außerdem könne sich der Kläger nicht auf eine Gleichbehandlung mit den bei Grenzzollämtern eingesetzten Beamten berufen, da die Warenabfertigung von Grenzzollämtern mit Blick auf die veränderte Sicherheitslage an den Außengrenzen der EU gerechtfertigter Weise generell als herausgehobene Funktion im Sinne von § 42 BBesG gewertet würde.
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Der Kläger hat am 13.07.2015 Klage erhoben.
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Zur Begründung führt er aus, dass aufgrund der alternativen Formulierung der Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 der Anlage I zum BBesG in drei Varianten im typisierten Bereich nach Var. 2 gerade keine Ausübung von vollzugspolizeilichen Aufgaben erforderlich sei. Darüber hinaus umfasse sein Dienstposten sogar zu ca. 60 % vollzugspolizeiliche Aufgaben, und zwar Beschuldigtenvernehmungen, Objektaufklärungen, Vordurchsuchungen und Durchsuchungen nach § 103 StPO. Diese Aufgaben nehme er auch vollumfänglich selbständig und eigenverantwortlich wahr. Die selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit in dem Sachbereich ... stelle zudem gemäß Ziffer 4.3.1 i.V.m. 4.3.3.1, 4.3.3.2, 4.3.5.2 VV-BMF-PolZul eine zur Zulage berechtigende Tätigkeit dar, ohne dass eine Einzelfallprüfung der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben erforderlich sei. Zudem würde in diesem Rahmen (Ziffer 4.3.4.6 VV-BMF-PolZul) auch auf den einfachen Dienst verwiesen, deren Beamte schon gar keine vollzugspolizeilichen Befugnisse inne haben könnten. Daher habe der Dienstherr bei Abfassung der VV-BMF-PolZul in Bezug auf den typisierten Bereich gerade auch Zollbeamte ohne vollzugspolizeiliche Befugnisse im Blick gehabt.
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Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 42 BBesG. Zwar setze § 42 Abs. 3 BBesG die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion voraus, durch die Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 Var. 2 der Anlage I zum BBesG werde dem Bundesministerium für Finanzen aber gerade die Befugnis eingeräumt, Bereiche zu bestimmen, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, so dass bereits die Tätigkeit in einem solchen Bereich die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion im Sinne von § 42 Abs. 3 BBesG begründe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 02. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 2015, zugestellt am 18. Juni 2015, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die begehrte Polizeizulage ab dem 22. März 2012 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt Bezug auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheids und führt darüber hinaus an, dass zwar der Dienstposten des Klägers entsprechend dem durch das Fachkräftegewinnungsgesetz eingeführten sog. Bereichsprinzip dem Bereich angehöre, in dem gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen würden. Dennoch bestehe kein Anspruch auf die Polizeizulage, da taugliche Anspruchsgrundlage nicht die das Bereichsprinzip regelnde Vorbemerkung, sondern § 42 BBesG sei, und nach § 42 Abs. 3 BBesG sei sowohl die Verwendung auf einem entsprechenden Dienstposten als auch die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion Voraussetzung für die Gewährung der Stellenzulage.
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Der Kläger habe seit Inkrafttreten der VV-BMF-PolZul schon zu keinem Zeitpunkt vollumfänglich eigenverantwortlich die Aufgaben und damit die herausgehobene Funktion wahrgenommen, die nach den Dienstvorschriften mit seinem Dienstposten verbunden sei, insbesondere fehle dem Kläger bereits die zur Erfüllung einiger Aufgaben erforderliche Waffenträgereigenschaft. Damit fehle es an seiner vollzugspolizeilichen Befugnis, welche die Grundvoraussetzung für die mit der Polizeizulage abzugeltende herausgehobene Funktion der vollzugspolizeilichen Aufgabenwahrnehmung darstelle. Die vollzugspolizeiliche Befugnis setze nämlich voraus, dass der betreffende Beamte die Befugnis besitzt, hoheitliche Maßnahmen im Verhältnis zum Bürger zu treffen und hierzu erforderlichenfalls auch unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch auszuüben. Dementsprechend umfasse sein Tätigkeitsfeld seit dem 10.03.2010 ausschließlich Maßnahmen ohne Innehaben von Polizeibefugnissen und ohne unmittelbaren Zwang.
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Auch ein Vergleich zu den Beamten des einfachen Dienstes könne kein anderes Ergebnis begründen. Zum einen sei die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion im Sinne von § 42 Abs. 3 BBesG in Abhängigkeit von den Laufbahngruppen und den Dienstpostenanforderungen zu bestimmen, so dass eine Vergleichbarkeit mit Beamten des einfachen Dienstes ohnehin nicht gegeben sei. Zum anderen beruhe die Zulagenberechtigung der Beamten des einfachen Dienstes, die aus Rechtsgründen keine vollzugspolizeilichen Befugnisse besäßen, auf übergeordneten Gründen der Personalwirtschaft. Ihre Einbeziehung beruhe auf einer Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen im Rahmen seiner gesetzlich übertragenen Typisierungsbefugnis, die sich an den Grundsätzen ausrichteten, die das Bundesverfassungsgericht für die Typisierungsbefugnis im Besoldungsrecht entwickelt habe. Insbesondere für die Regelung von Zulagen sei die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers verhältnismäßig weit und daher gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hinzunehmen, die sich aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung im Interesse der Funktionsfähigkeit der Durchführung der Alimentation bei großen Personalkörpern ergäben.
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Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 02.12.2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der ablehnende Bescheid vom 02.03.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 02.06.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der Polizeizulage.
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Rechtlicher Ausgangspunkt für das Begehren des Klägers ist § 42 Abs. 1, 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. Vorbemerkung Nr. 9 der Anlage I BBesG, Anlage IX BBesG.
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Nach § 42 Abs. 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen Stellenzulagen vorgesehen werden. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hat der Besoldungsgesetzgeber in den Anlagen zum BBesG, insbesondere in den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsgruppen A und B in Anlage I geregelt. Die Stellenzulagen dürfen dabei gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 BBesG nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden.
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Die Vorbemerkung Nr. 9 der Anlage I BBesG regelt die sog. Polizeizulage. Demnach ist eine Stellenzulage nach Anlage IX unter anderem (Var. 2) für Beamten der Zollverwaltung zu gewähren, die in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen.
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Durch dieses sog. Bereichsprinzip der Var. 2 wurde dem Bundesministerium der Finanzen als zuständiger oberster Dienstbehörde die Möglichkeit eröffnet, neben den in der Vorbemerkung Nr. 9 Var. 1 der Anlage I BBesG genannten Polizeivollzugsbeamten des Bundes, Soldaten der Feldjägertruppe und Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung verwendet werden, weitere Bereiche zu bestimmen, in denen die Verwendung von Beamten der Zollverwaltung ebenfalls typischerweise vollzugspolizeilich geprägt ist (BT-Drs. 17/7142, S. 29). Anknüpfungspunkt für die Zulage ist dann ein generelltypisierender Funktionsbezug, der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu einer aufgeführten Organisationseinheit ergibt (vgl. zu der Vorbemerkung Nr. 9 Var. 1 Anlage I BBesG a. F. VG München, Urteil vom 28.02.2014 - M 21 K 12.817 -, Rn. 32, juris). Die Bestimmung der Bereiche mit typischerweise vollzugspolizeilich geprägten Tätigkeiten hat das Bundesministerium der Finanzen unter Ziffer 4.3. VV-BMF-PolZul vorgenommen.
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Der Kläger wird indes nicht auf einem entsprechenden Dienstposten verwendet.
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Zwar handelt es sich grundsätzlich um einen Dienstposten nach dem Bereichsprinzip, denn unter Ziffer 4.3.5.2.b. VV-BMF-PolZul hat das Bundesministerium der Finanzen auch die Hauptzollämter Sachgebiet E als zulageberechtigten Bereich bestimmt.
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Doch wird der Kläger nicht auf diesem Dienstposten „verwendet" im Sinne von Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 Anlage I BBesG.
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Der Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 Anlage I BBesG differenziert zwischen Beamtengruppen, die insgesamt eine Polizeizulage erhalten (Var. 1), Zollbeamten, die für die Zulageberechtigung in einem bestimmten Bereich „verwendet" werden müssen (Var. 2) und Beamten, deren Zulageberechtigung aus der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Befugnisse folgt (Var. 3). Aufgrund der unterschiedlichen Gesetzesformulierungen der ersten beiden Varianten ist im Wortlaut als Anspruchsvoraussetzung die „Verwendung" im typisierten Bereich angelegt.
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Im Einklang mit den einschlägigen - für das Gericht als solche nicht bindenden (BayVGH, Urteil vom 03.03.2011 - 14 B 10.361 -, Rn. 23, juris; VG München, Urteil vom 28.02.2014 - M 21 K 12.817 -, Rn. 34, juris) - Verwaltungsvorschriften, und zwar Ziffer 42.3.3. der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) und Ziffer 4.3.3.2 VV-BMF-PolZul, stellt eine Verwendung eines Beamten die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets dar. Der Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 1 Anlage I BBesG ist nicht in dem Sinne eng gefasst, dass unter „Verwendung" nur die Beschäftigung in dem typisierten Bereich ohne Rücksicht darauf, ob die mit dem Dienstposten eigentlich verbundenen Aufgaben erfüllt werden können, zu verstehen wäre.
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Stattdessen setzt die „Verwendung" auf dem Dienstposten mit Blick auf Sinn und Zweck der Polizeizulage, die nach der Vorbemerkung Nr. 9 Abs. 3 der Anlage I BBesG den mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundenen Aufwand sowie den Aufwand für Verzehr abgelten soll, gerade voraus, dass der Aufwand auch tatsächlich entstanden sein könnte, indem gerade das Aufgabengebiet wahrgenommen wird, das vom Bundesministerium für Finanzen typischerweise als durch vollzugspolizeiliche Elemente geprägt eingeordnet worden ist.
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Auch die Gesetzeshistorie stützt diese nicht über den Wortlaut hinausgehende Auslegung, dass für eine „Verwendung" in einem typisierten Bereich die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der typischerweise durch vollzugspolizeiliche Elemente geprägten Aufgaben erforderlich ist. Ursprünglich setzte der Zulagentatbestand für die Beamten der Zollverwaltung aufgrund der heterogenen Aufgaben einen individuellkonkreten Funktionsbezug voraus, sog. Funktionalprinzip (BT-Drs. 17/7142, S. 28). Die Einführung der Var. 2 in Vorbemerkung Nr. 9 der Anlage I BBesG sollte die sich aus dem Funktionalprinzip in der Praxis ergebenden Anwendungsschwierigkeiten - aus dem Funktionalprinzip wurde das Erfordernis nach vielen und ggf. wiederholten tätigkeitsbezogenen Einzelfallprüfungen abgeleitet - beseitigen, indem das Funktionalprinzip durch die Typisierungsbefugnis des Bundesministeriums für Finanzen „ergänzt" wurde (BT-Drs. 17/7142, S. 29) und so die einheitliche Bewertung der mit denselben Aufgaben und Befugnissen betrauten Beamten gewährleistete. Die Charakterisierung als „Ergänzung" des zuvor für Beamte der Zollverwaltung allein geltenden Funktionalprinzips macht deutlich, dass nach wie vor ein individueller Funktionsbezug in dem Sinne zu fordern ist, dass der jeweilige Beamte die mit dem Dienstposten grundsätzlich verbundenen Aufgaben wahrnehmen könne und auch tatsächlich wahrnehmen muss.
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Der Kläger nimmt die mit seinem Dienstposten verbundenen vollzugspolizeilichen Elemente nicht wahr bzw. mangels vollzugspolizeilicher Befugnis kann auch die Durchführung beispielsweise von Zeugenbefragungen nicht als vollzugspolizeiliche Tätigkeit gewertet werden (vgl. VG München, Urteil vom 28.02.2014 - M 21 K 12.817 -, Rn. 34, juris). Im Einklang mit den Ziff. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.4 VV-BMF-PolZul ist für die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben nämlich die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs einschließlich des Schusswaffengebrauchs entscheidend (vgl. BT-Drs. 8/3624, S. 21). Denn diese Befugnis zur Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols prägt bei objektiver Betrachtung qualitativ die betreffende Tätigkeit, mag sie dabei auch, insbesondere bezüglich des Schusswaffengebrauchs, quantitativ den Tagesablauf des Beamten nicht durchweg bestimmen (VG München, Urteil vom 28.02.2014 - M 21 K 12.817 -, Rn. 34, juris; OVG Münster, Urteil vom 11.07.2011 - 1 A 2179/10 -, Rn. 43, juris). Der Kläger ist aus gesundheitlichen Gründen seit dem 10.03.2010 nicht mehr vollzugsdiensttauglich und dementsprechend nach Verfügung des ... vom 31.03.2010 ausschließlich im Innendienst eingesetzt. Sein Tätigkeitsfeld umfasst seither ausschließlich Maßnahmen ohne Innehaben von Polizeivollzugsbefugnissen und ohne unmittelbaren Zwang, obwohl sein Dienstposten nach den maßgeblichen Dienstvorschriften eigentlich mit diesen Elementen untrennbar verbunden ist.
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Diese Auslegung entspricht derjenigen zur Vorbemerkung Nr. 9 Var. 1 der Anlage I BBesG. In Bezug auf die dort für die genannten Beamten vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung und Pauschalisierung ist ebenfalls erforderlich, dass der konkrete Dienstposten des Beamten durch die Zugehörigkeit zum jeweiligen typisierten Bereich und die damit verbundenen typischen Besonderheiten geprägt ist (so auch BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 9/84 -, Rn. 14, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 25.07.2007 - 2 K 1944/06 -, juris, Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 C 17/90 -, BVerwG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 C 17/90 - juris, Rn 18). Es erscheint sachgerecht, einheitlich in Bezug auf die Pauschalisierungen eine Verwendung auf einen Dienstposten mit einem typisierten Aufgabenbereich zu fordern. Dies stellt auch keine unzulässige Einzelfallprüfung dar, die durch die Einfügung der Var. 2 in Nr. 9 der Anlage I BBesG gerade vermieden werden sollte. Die durch die Gesetzesänderung gewollte Vereinfachung wird dadurch nämlich nicht berührt, denn bei Verwendung auf einem typischen Dienstposten verbleibt es bei der Pauschalisierung, eine Überprüfung ist nur bei einer von dem typischen Zuschnitt des Dienstpostens abweichenden Einsatz bei fehlender erhöhter Gefährdung und Verantwortung als möglicher Schusswaffenträger angezeigt. Nur so kann die Einfügung der Var. 2 als „Ergänzung“ des Funktionalprinzips (BT-Drs. 17/7142, S. 29) begriffen werden.
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Auch kann sich der Kläger nicht auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG berufen, weder in Bezug auf Beamten des einfachen Dienstes noch in Bezug auf Beamten anderer Dienststellen.
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In Bezug auf Beamte des einfachen Dienstes ist schon keine Vergleichbarkeit gegeben, da diese, anders als Beamten des mittleren Dienstes, gar nicht vollzugspolizeilich befugt sein können. Im Unterschied zu den Beamten des mittleren Dienstes sieht deren typischer Aufgabenbereich, für den das Bundesministerium der Finanzen die Pauschalisierung vorgenommen hat, also gerade keine vollzugspolizeilichen Elemente vor. Daher kann die herausgehobene Funktion im Sinne von § 42 Abs. 1 BBesG eine solche auch nicht voraussetzen. Die herausgehobene Funktion ist im Verhältnis zu den üblicherweise mit einem entsprechenden Dienstposten verbundenen Aufgaben zu messen, entsprechend stellen die VV-BMF-PolZul auch auf die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben ab (vgl. Ziff. 4.3.3.1.). Die sich daraus ergebende Anknüpfung an die Waffenträgereigenschaft nur bei den Beamten des mittleren Dienstes überschreitet auch nicht den weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bzw. den auf das Bundesministerium der Finanzen übertragenen Gestaltungsspielraum. Dieser weite Gestaltungsspielraum im Besoldungsrecht ergibt sich daraus, dass die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sind, so dass dadurch entstehende Unvollkommenheiten und Friktionen sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hingenommen werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil v. 6.10.1983 - 2 BvL 22/80 -, Rn. 31, juris; BVerfG, Beschl. v. 19.12.2008 - 2 BvR 380/08 -, Rn. 9, juris). Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Gewährung von Zulagen, die nicht zum Kernbestand der von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten beamtenrechtlichen Alimentation gehören (BVerfG, Beschl. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1457/96 -, Rn. 7, juris).
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In Bezug auf Beamte des mittleren Dienstes anderer Dienststellen mit identischen Dienstposten besteht auch keine Veranlassung, dem Vorbringen durch Sachverhaltserforschung näher nachzugehen. Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG obliegt es dem Gesetzgeber sowie nach Maßgabe einer den Vorgaben aus Art. 80 Abs. 1 GG entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung dem Verordnungsgeber, darüber zu entscheiden, für welche Funktion eine Stellenzulage gewährt wird. Die Gewährung einer Stellenzulage außerhalb dieser gesetzlichen Ermächtigung wäre rechtswidrig, so dass der Kläger seinen Anspruch nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht" nicht hierauf stützten könnte (VG München, Urteil vom 28.02.2014 - M 21 K 12.817 -, Rn. 51, juris).
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Schließlich sind die Voraussetzungen, unter denen eine Stellenzulage trotz des vorübergehenden Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen weitergewährt wird, spezialgesetzlich und abschließend in § 42 Abs. 3 BBesG geregelt. Jenseits der dort genannten Fortgewährungstatbestände führt auch eine nur vorübergehende Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum Wegfall der Stellenzulage (VG Bayreuth, Urteil vom 07.07.2015 - B 5 K 13.339 -, Rn. 22, juris).
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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