Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 62/16
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen vom 20.04.2016 (Antragstellerin zu 1) und 12.05.2016 (Antragstellerin zu 2) gegen die Baugenehmigung vom 12.04.2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellerinnen je zur Hälfte auferlegt.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerinnen bleibt ohne Erfolg.
- 2
Der Antrag der Antragstellerinnen vom 20.06.2016, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 20.04.2016 (Antragstellerin zu 1) und 12.05.2016 (Antragstellerin zu 2) gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner am 12.04.2016 erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung anzuordnen, beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO; insoweit ist der Antrag statthaft und auch sonst zulässig. Denn nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da den Widersprüchen der Antragstellerinnen gegen die unter Bezugnahme auf § 246 Abs. 12 BauGB bis zum 11.04.2019 befristete Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung des als solchem zuletzt am 9.11.1994 genehmigten ehemaligen Bürogebäudes einer Rechtsanwaltskanzlei in ein Asylbewerberwohnheim mit 20 Räumen und einer Wohnfläche von ca. 210 m² auf dem Grundstück Industriestraße 17 , Flurstück 61/14 der Flur 4, Gemarkung D-Stadt nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
- 3
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
- 4
Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der Bauherrin an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung einerseits und das Interesse der antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragstellerinnen geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtspositionen durch die genehmigte geänderte Nutzung unerträglich oder in einem nicht wieder gutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet werden. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung oder Nutzung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.
- 5
Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerinnen - weiter - ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerinnen verletzt. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des aufgrund der im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO erteilten Baugenehmigung insoweit im Wesentlichen zu prüfenden Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen.
- 6
1. Selbst wenn man mit den Antragstellerinnen davon ausgeht, dass sowohl das Vorhaben der Beigeladenen als auch die Betriebe der Antragstellerinnen im unbeplanten Innenbereich innerhalb eines faktisches Gewerbe- oder Industriegebiets iSv § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 8 oder § 9 BauNVO liegen, können sich die Antragstellerinnen gegenüber der hier angefochtenen Baugenehmigung nicht mit Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen.
- 7
Ein solcher Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedenken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart in einem Bebauungsplan normierte oder aus einer faktisch vorhandenen Gebietsart sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urt. 16.9.1993, - 4 C 28.91 -; Urt. v. 23.08.1996, - 4 C 13.94 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 07.06.1999, - 1 M 119/98 -).
- 8
Eine Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs ist nämlich jedenfalls deshalb zu verneinen, weil das Vorhaben im Wege einer Befreiung nach § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB zugelassen werden könnte, obwohl es weder in einem Gewerbegebiet noch in einem Industriegebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist (vgl. zur Verneinung des Gebietserhaltungsanspruchs bei einer Befreiungslage: VGH München, Beschl. v. 23.12.2013, – 15 CS 13.1865 -; OVG Münster, Beschl. v. 23.02.2015 - 7 B 1343/14 -). Ob die Befreiung tatsächlich erteilt worden ist, ist für die Beurteilung des Gebietserhaltungsanspruchs unerheblich (so ausdrücklich OVG Schleswig, Beschl. v. 25.02.2016, - 4 MB 5/16 -, unter Hinweis auf OVG Münster, Beschl. v. 23.02.2015, - 7 B 1343/14 -).
- 9
Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind hier erfüllt.
- 10
Nach § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB ist bis zum 31.12.2019 für die auf längstens drei Jahre zu befristende Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 BauNVO (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 BauGB) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende eine Befreiung - ohne die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB zu erfüllen - auch dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Abweichung muss - lediglich - unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sein. Insoweit ist zu beachten, dass angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (Begründung zum Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 29.09.2015, BT-Drucksache 18/6185, S. 54).
- 11
Die für die Nutzungsänderung gem. § 34 Abs. 2 letzter Hs iVm § 31 Abs. 2 BauGB und § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB hier mögliche Befreiung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar.
- 12
Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass von der der Beigeladenen genehmigten Nutzungsänderung der bisher genehmigten Büronutzung in ein Asylbewerberwohnheim für max. 26 Personen (bei 210 m² Wohnfläche und einer Mindestfläche nach Erlasslage von 8 m² pro untergebrachter Person) Belästigungen oder Störungen auf die Grundstücke der Antragstellerinnen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO).
- 13
Soweit die Antragsstellerinnen sich in ihren Rechten verletzt sehen, indem sie befürchten, angesichts der nun genehmigten Wohnnutzung ihrerseits Nutzungseinschränkungen aussetzt zu werden, ist zu berücksichtigen, dass ihre Betriebe bereits durch die zuvor und weiterhin vorhandene genehmigte Wohnnutzung jedenfalls auf dem Grundstück Industriestraße 9 eingeschränkt sind, sodass ein zusätzlicher Konflikt der zulässigen Nutzungen auf ihrem Grundstück mit dem Vorhaben der Beigeladenen ausgeschlossen erscheint. Sie waren schon bisher in gleicher Weise wie gegenüber der nun hinzutretenden Wohnnutzung gegenüber der Wohnnutzung auf dem Grundstück Industriestraße 9 zur Rücksichtnahme verpflichtet, die sich z.B. - bezogen auf die Antragstellerin zu 2 - in einer Beschränkung des Betriebes ihrer Abfallbehandlungsanlage in der Genehmigung des LLUR niedergeschlagen hat. So ist der Einsatz eines Holzschredders den Angaben der Antragstellerin zu 2 zufolge (Schreiben des seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 28.01.2013 an den Antragsgegner) aufgrund der Wohnnutzung auf anliegenden Grundstücken in der Genehmigung vom 12.12.2011 vom LLUR auf max. 10 Tage zu 7,5 h/Tag beschränkt worden.
- 14
Im Übrigen haben die Bewohner des Vorhabens die in einem Gewerbe- oder Industriegebiet bestehende Lärmvorbelastung hinzunehmen.
- 15
Soweit die Antragstellerinnen sich auf eine Gefährdung der Bewohner des Vorhabens durch den Straßenverkehr wegen der konkreten Ausgestaltung der Industriestraße mit seiner geringen Breite ohne Bürgersteig berufen, machen sie zum einen keine Verletzung eigener Rechte geltend. Zum anderen sind auch die LKW-Fahrer, die die Industriestraße in der Nähe des Vorhabens nutzen, als Verkehrsteilnehmer gem. § 1 StVO zur ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht verpflichtet. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Weder das Fehlen eines Bürgersteigs noch die Lage einer Straße in einem gewerblich oder industriell geprägten Gebiet rechtfertigen es, die Verkehrsteilnehmer von diesen Pflichten freizustellen.
- 16
Dass die Bewohner des Vorhabens das Betriebsgelände der Antragstellerinnen betreten bzw. mit Fahrrädern befahren, stellt sich zum einen nicht als mit der genehmigten Nutzungsänderung zwingend verbundene Auswirkung dar. Außerdem kann dies von den Antragstellerinnen jedenfalls durch geeignete Maßnahmen in zumutbarer Weise abgewendet werden.
- 17
Den darüber hinaus erhobenen Einwand der Antragstellerin zu 2, die Oberflächenentwässerung des Vorhabengrundstücks ende auf ihrem Grundstück und sie habe dies bisher lediglich geduldet, aber nicht genehmigt, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, da nach der genehmigten Baubeschreibung das Oberflächenwasser der ohnehin schon bestehenden Gebäudes des Vorhabengrundstücks auf diesem Grundstück selbst versickert werden soll. Eine Verpflichtung der Antragstellerin zu 2, das Oberflächenwasser des streitbefangenen Vorhabens aufzunehmen, wird angesichts dessen nicht durch die angefochtene Baugenehmigung begründet.
- 18
2. Geht man mit der Gemeinde D-Stadt und dem Antragsgegner von einer Außenbereichslage aus, ergibt sich die objektiv-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bereits aus § 35 Abs. 4 iVm § 246 Abs. 13 Nr. 2 BauGB, wonach bis zum 31. Dezember 2019 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 BauGB entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende gilt.
- 19
Durch die angefochtene Baugenehmigung wird aber auch das in § 35 Abs. 3 BauGB als sonstiger öffentlicher Belang enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen, wonach mit der Nutzungsänderung keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragstellerinnen verbunden sind, verwiesen werden.
- 20
Der Antrag war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht aus Billigkeit für erstattungsfähig erklärt worden, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch nicht das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
- 21
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerinnen mit je 30.000,00 € für das Hauptsacheverfahren in Ansatz gebracht. Für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren ergab sich wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung eine Halbierung dieses Wertes.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 7 B 1343/14 2x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 11 Sonstige Sondergebiete 1x
- VwGO § 80a 1x
- VwGO § 80 5x
- § 34 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 246 Abs. 12 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 1 1x
- § 246 Abs. 13 Nr. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 MB 5/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- § 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Absatz 4 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 9 Industriegebiete 2x
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 1x
- BauNVO § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen 1x
- § 212 a Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- 1 M 119/98 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Absatz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 8 Gewerbegebiete 1x
- § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB 3x (nicht zugeordnet)