Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 41/16
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag ist nicht begründet.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn diese zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch.
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Ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlicher Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Aussetzung einer Abschiebung (Duldung) „bis zur Prüfung der Rechtslage". Die Abschiebung einer – wie der Antragstellerin – unerlaubt eingereisten und damit auch vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) wäre nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Einem Ausländer kann gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine Duldung auch erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Die Antragstellerin hat jedoch die örtliche Zuständigkeit und Verbandskompetenz des Antragsgegners zur Entscheidung über eine Aussetzung der Abschiebung nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Zuständigkeit des Antragsgegners ist derzeit nicht erkennbar. Die Antragstellerin ist bereits am 3. Juli 2014 in B-Stadt polizeilich angetroffen und erkennungsdienstlich behandelt worden, dort wurde ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 95 AufenthG eingeleitet. Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass, nachdem zunächst durch den Voraufenthalt der Antragstellerin in B-Stadt die Zuständigkeit der Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt B-Stadt begründet worden war (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a, Nr. 4 VwVfG B-Stadt) ein Wechsel der Zuständigkeit stattgefunden hat. Insbesonders ist gegenwärtig nicht glaubhaft gemacht, dass eine Zuweisungsentscheidung nach § 15 a AufenthG nach Schleswig-Holstein ergangen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.
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Da die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, §§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm §§ 114 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO.
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Referenzen
- VwGO § 123 3x
- VwGO § 3 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- § 95 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 3 Örtliche Zuständigkeit 1x
- VwGO § 154 1x