Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (3. Kammer) - 3 A 158/16

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision wird abgelehnt.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Kraftfahrzeuges der Marke …, das mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet ist.

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Im Jahr 2015 ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass Fahrzeuge des … mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189, die zuvor von der Beklagten gemäß § 4 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) Typ genehmigt worden waren, wegen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen im Hinblick auf ihre Stickoxid-Immissionen nicht dem ursprünglich genehmigten Typ entsprechen.

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Mit Bescheid vom 15.10.2015, gerichtet an die …, ordnete das Kraftfahrtbundesamt nachträgliche Nebenbestimmungen für der … erteilten Typgenehmigungen bezüglich bestimmter Fahrzeuge der Marke … an, was unter anderem zu Zurückrufaktionen geführt hat.

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Als der Kläger erfuhr, dass sein Fahrzeug zu den betroffenen gehört, hat der Kläger am 13. Mai 2016 Klage erhoben.

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Der Kläger macht geltend, dass die allgemeine Betriebserlaubnis für sein Fahrzeug gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 – 3 StVZO erloschen sei. Der Begriff „Änderung“ in dieser Vorschrift erfasse auch Tatbestände, die bereits bei Erteilung der Betriebserlaubnis vorgelegen hätten. Daraus ergäben sich Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Ministeriums, wenn angeordnet werde, dass diese betreffenden Fahrzeuge weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen dürften. Auch widerstrebe ihm, dass offensichtlich nur isoliert Kraftfahrzeuge stillgelegt werden sollten, die an der Rückrufaktion nicht Teil hätten.

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Auch seien Verstoß gegen § 27 EG - FGV gegeben, da keine gültige Übereinstimmungsbescheinigung durch die … vorliege. Dieses Gesetz schütze auch den einzelnen Verbraucher. Das Kraftfahrtbundesamt habe in seinem Bescheid an die … die Existenz von unzulässigen Abschaltrichtungen im Tenor seines Bescheides aufgenommen, damit stehe fest, dass die Übereinstimmungserklärung ungültig sei.

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Sein Feststellungsinteresse ergebe sich insbesondere aus § 3 PflVG. Der Kläger werde mit Regressansprüchen belastet, wenn gemäß § 19 Abs. 7 StVZO die EU-Typgenehmigung Kraft gesetzlicher Anordnung erloschen sei.

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Ebenso ergebe sich das Feststellungsinteresse aus § 5 Abs. 3 FZV, wonach die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen könne, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung erweise. Schließlich bestehe aus Art. 19 Abs. 2 GG sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, da gleichzeitig Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Rücktritt vom Kaufvertrag verfolgt würden.

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Er habe inzwischen auch von seinem Rücktrittsrecht gegenüber dem Händler Gebrauch gemacht. Das Verfahren sei dem Landgericht Hagen anhängig.

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Der Kläger beantragt,

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1. festzustellen, dass bei dem Fahrzeug

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mit der Fahrzeug-Ident-Nr. … wegen der manipulierten Steuersoftware an diesem Fahrzeug die Betriebserlaubnis erloschen ist,

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2. festzustellen, dass das Fahrzeug mit der Fahrzeug-Ident-Nr.: … wegen der manipulierten Steuersoftware an diesem Fahrzeug nicht mehr zulassungsfähig im Rahmen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist,

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sowie, die Sprungrevision zuzulassen

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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sowie den Antrag auf Sprungrevision abzuweisen.

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Er macht geltend, dass die Klage mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei.

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Er, der Beklagte, sei für das entsprechende Feststellungsbegehrens des Klägers im Hinblick auf sein Einzelfahrzeug nicht zuständig, sondern die gemäß § 68 Abs. 1 und 2 StVZO nach Landesrecht zuständigen Behörden. Der Kläger stütze sein Begehren auf § 19 StVZO. Die entsprechende Vorschrift könne eine nach der EG-FGV erteilte EG-Typengenehmigung für einen abstrakten Fahrzeugtyp nicht zum Erlöschen bringen. Die entsprechende Vorschrift beziehe sich immer nur auf ein konkretes Einzelfahrzeug und nicht auf einen abstrakten Fahrzeugtyp. § 19 STVZO enthalte keinen Erlöschungsgrund für die gesamte EG-Typgenehmigung bezogen auf einen abstrakten Fahrzeugtyp.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

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Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Dem Kläger fehlt das für die erhobene Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich beider Feststellungsanträge.

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Das Feststellungsinteresse muss gegenüber der beklagten Partei (und nicht etwa nur gegenüber einem Dritten) bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1997, 8 C 23/96 mwN, in juris).

25

Ein Feststellungsinteresse gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Kraftfahrtbundesamt, ist nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens auf die Vorschrift des § 19 Abs. 7 StVZO iVm § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 STVZO, wonach die EU-Typgenehmigung kraft gesetzlicher Anordnung erloschen sei. Er geht damit rechtsirrig davon aus, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der vorgenannten Vorschrift, die EU-Typengenehmigung, die das Kraftfahrtbundesamt der … erteilt hat, erlischt. § 19 StVZO regelt jedoch nicht die Frage der Wirksamkeit der von der Beklagten erteilten Genehmigungen, die sich immer nur auf abstrakt zu fassende Fahrzeugtypen beziehen, sondern nur den Einzelfall in Bezug auf ein konkretes Fahrzeug. Dies gilt auch für die Vorschrift des § 19 Abs. 7 StVZO - die dort genannte „EG-Typgenehmigung“ bezieht sich ausschließlich auf das Bestehen der entsprechenden Typgenehmigung für das betreffende (Einzel-)Fahrzeug. Die Beurteilung, ob für ein betreffendes Fahrzeug die Betriebserlaubnis im Sinne von § 19 StVZO erteilt oder entzogen wird, obliegt ausschließlich den gem. § 68 Abs. 1 und 2 StVZO nach Landesrecht zuständigen Behörden und nicht der Beklagten. Das Kraftfahrtbundesamt ist gegenüber der für den Kläger zuständigen Zulassungsbehörde auch nicht weisungsberechtigt.

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Ansprüche gegenüber der Beklagten stehen dem Kläger offensichtlich nicht zu.

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Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welch schutzwürdiges Interesse der Kläger an den von ihm begehrten Feststellungen haben sollte. Da vernünftigerweise kein Interesse eines Fahrzeugeigentümers und Halters daran besteht, dass festgestellt wird, dass für sein Kraftfahrzeug die Betriebserlaubnis erloschen ist und er damit mit dem Fahrzeug nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen darf, ist vorliegend, wie auch vom Kläger vorgetragen, ausschließlich ein wirtschaftliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung gegeben. Dieses Interesse ist aber nicht schutzwürdig. Zwar kann die Absicht eines Klägers, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlich-rechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozess gegen die beklagte Behörde vorzubereiten, grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO begründen, nicht aber ein - höhere Anforderungen stellendes – „berechtigtes Interesse“ im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begründen Dies gilt nicht nur für Amtshaftungsansprüche, sondern auch für sonstige Zivilprozesse ( vgl. BVerwG a.a.O.)

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Der Kläger muss daher unmittelbar Klage gegen den Verkäufer seines PKW vor dem Zivilgericht erheben, dass inzidenter die von ihm geltend gemachte fehlende Betriebserlaubnis – sofern es darauf ankommt – zu prüfen hätte. Das Interesse an der eigenständigen Klärung – möglicherweise nicht einmal entscheidungserheblicher – bloßer Vorfragen durch die Verwaltungsgerichte ist nicht schutzwürdig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, die vorläufige Vollstreckarbeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Sprungrevision war entgegen des Antrages des Klägers gemäß § 134 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen, da diese nicht statthaft ist (§ 134Abs.1 VwGO), da der Beklagte seine Zustimmung nicht erteilt hat, und im Übrigen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidungsgründe des Urteils entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.


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