Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 B 38/17
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 08.02.2017 wird angeordnet.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig
3. Der Streitwert wird auf 70,26 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch den Antragsgegner. Die Antragstellerin ist seit Februar 1991 unter der Teilnehmernummer … bei dem Beigeladenen als Rundfunkteilnehmerin unter der rubrizierten Anschrift gemeldet.
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Mit Bescheid vom 04.07.2014 setzte der Beigeladene Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.03.2014 in Höhe von 107,88 € und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,- € fest. Mit Bescheid vom 01.04.2015 setzte der Beigeladene Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.04.2014 bis 30.06.2014 in Höhe von 53,94 € und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,- € fest.
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Mit Schreiben vom 31.07.2014 und 30.04.2015 legte die Antragstellerin gegen die Bescheide vom 04.07.2014 und 01.04.2015 Widerspruch ein. Der Beigeladene wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2015 zurück.
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Mit Bescheid vom 04.03.2016 setzte der Beigeladene Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.12.2015 in Höhe von 319,32 € und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,- € fest. Mit Schreiben vom 16.03.2016 legte die Antragstellerin gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch ein. Diesen wies der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2016 zurück.
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Mit Schreiben vom 01.08.2016 richtete der Beigeladene ein Vollstreckungsersuchen an den Antragsgegner mit der Bitte, gegen die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung für rückständige Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge, Säumniszuschläge und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 417,87 € durchzuführen. Ausweislich des Schreibens des Beigeladenen seien die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt. Die Festsetzungsbescheide seien unanfechtbar geworden bzw. ein Rechtsbehelf habe keine aufschiebende Wirkung. Als Anlage war dem Vollstreckungsersuchen folgende Aufstellung über die rückständigen Forderungen beigefügt (vgl. Bl. 1 Beiakte A):
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Mit Schreiben vom 12.08.2016 teilte der Beigeladene dem Antragsgegner mit, dass sich der beizutreibende Betrag durch eine an ihn geleistete Zahlung um 226,36 € gemindert habe und ein Restbetrag in Höhe von 191,51 € verbleibe.
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Unter dem 29.08.2016 kündigte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin die Vollstreckung wegen der Forderung des Beigeladenen an. Die Vollstreckungsankündigung enthielt folgende Aufstellung:
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Mit Schreiben vom 12.08.2016 teilte der Beigeladene dem Antragsgegner mit, dass sich der beizutreibende Betrag durch eine weitere an ihn geleistete Zahlung gemindert habe und ein Restbetrag in Höhe von 97,51 € verbleibe.
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Mit Pfändungsauftrag vom 15.09.2016 wurde der Vollstreckungsbeamte des Antragsgegners angewiesen, wegen der Rückstände der Antragstellerin die Pfändung beweglicher Sachen vorzunehmen. Der Pfändungsauftrag enthielt die Angabe, dass Rundfunkbeiträge in Höhe von 191,51 € sowie bisherige Vollstreckungskosten in Höhe von 23,- € (gesamt 214,51 €) zu leisten seien. Von diesem Gesamtbetrag wurde handschriftlich ein Betrag von 94,- € abgezogen. Der Vollstreckungsbeamte vermerkte auf dem Antrag, dass er den Pflichtigen am 10.01.2017 nicht angetroffen habe (Bl. 6 Beiakte A).
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Unter dem 26.01.2017 erließ der Antragsgegner gegenüber der Kreissparkasse Herzogtum Lauenburg eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung. In dieser war angegeben, dass die Antragstellerin dem Beigeladenen folgende Beträge schuldet:
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Pfändungs- und Überweisungsverfügung Bezug genommen (Bl. 11 ff. Beiakte A).
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Ebenfalls unter dem 26.01.2017 erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung. In dieser ist die Kreissparkasse Herzogtum Lauenburg als Drittschuldner und der Beigeladene als Gläubiger angegeben. Die zu vollstreckende Forderung wurde wie folgt bezeichnet (vgl. Bl. 7 der Gerichtsakte):
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Mit Schriftsatz vom 31.01.2017 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ein führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass diese nicht hinreichend bestimmt sei. Es fehle die Angabe des zu vollstreckenden Leistungsbescheides.
- 14
Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2017 zurück. Sowohl in der Vollstreckungsankündigung vom 29.08.2016 als auch in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 26.01.2017 sei die Forderung eindeutig bezeichnet worden. Der Vollstreckung seien auch diverse Bescheide und Mahnungen des Beigeladenen vorausgegangen.
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Die Antragstellerin hat am 20.02.2017 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie ist der Ansicht, dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegen § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG verstoße. Der Antragsgegner hätte vor Beginn der Vollstreckung prüfen müssen, ob ein entsprechender Leistungsbescheid vorliegt. Aus der Nichtangabe eines Leistungsbescheides in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung folge, dass es einen solchen nicht gebe. Zudem liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Pfändungsverfügung gehöre, dass in ihr der zu vollstreckende Leistungsbescheid angegeben wird.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31.01.2017 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Antragsgegners vom 26.01.2017 wegen eines Betrages in Höhe von insgesamt 140,51 € an die Kreissparkasse Herzogtum- Lauenburg als Drittschuldner anzuordnen.
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Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 01.03.2017 vorgetragen, dass in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung genau bezeichnet worden sei, um welche Forderung für welchen Zeitraum und welchen Gläubiger es sich handelt. Es sei unschädlich, dass das Datum des Leistungsbescheides des Beigeladenen nicht explizit aufgeführt wurde. Die Antragstellerin hätte nicht mehrere Zahlungen geleistet, wenn sie die Leistungsbescheide nicht gekannt hätte.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und mit Schriftsatz vom 03.03.2017 vorgetragen, dass der Antrag unzulässig sei, da die Antragstellerin gegen die benannten Widerspruchsbescheide keine Rechtsmittel eingelegt habe und diese bestandskräftig geworden seien.
II.
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Der Antrag ist zulässig, er ist insbesondere statthaft. Das Gericht kann gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise wieder anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Antragsgegners entfalten gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 322 Abs. 1, §R39;248 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) keine aufschiebende Wirkung. Bei dem Erlass der Pfändungs- und Überweisungsverfügung handelt es sich um eine Maßnahme der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gem. §§ 262 ff. LVwG. Die Pfändung einer Geldforderung erfolgt gem. § 300 LVwG durch den Erlass einer Pfändungsverfügung.
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Der Antrag der Antragstellerin war nach verständiger Würdigung ihres Begehrens gem. §§ 122 Satz 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie die aufschiebende Wirkung einer noch zu erheben Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.02.2017 begehrt. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheides kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht mehr angeordnet werden. Insoweit ist es gem. § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO unschädlich, dass die Klägerin noch keine Klage erhoben hat. Danach kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung schon vor Erhebung der Anfechtungsklage gestellt werden.
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Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin steht insbesondere nicht entgegen, dass sie gegen die streitgegenständlichen Festsetzungs- und Widerspruchsbescheide keine Klage erhoben hat und diese somit bestandskräftig geworden sind. Bei der Pfändungs- und Überweisungsverfügung handelt es sich um einen eigenständig überpr2;fbaren und anfechtbaren Verwaltungsakt, der lediglich in dem Sinne im Zusammenhang mit den Festsetzungsbescheiden steht, als deren Vorliegen eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist. Für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung bestehen jedoch weitere formelle und materielle Anforderungen, deren Vorliegen mit den entsprechenden Rechtsbehelfen überprüfbar ist.
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Der Antragstellerin fehlt auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag, weil bislang gegen den am 09.02.2017 mit Zustellungsurkunde zugestellten Widerspruchsbescheid vom 08.02.2017 bei dem erkennenden Gericht keine Klage erhoben wurde. Unabhängig von der Beurteilung des von den Beteiligten aufgeworfenen Problems, ob der Antragsgegner auch die zuständige Widerspruchsbehörde gem. § 73 Abs. 1 VwGO ist, wäre eine eventuelle Klage gegen den Widerspruchsbescheid derzeit nicht verfristet. Die Klagefrist würde – entgegen dem in § 74 Abs. 1 VwGO normierten Grundsatz der Monatsfrist – gem. § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr betragen. Die im Widerspruchsbescheid vorhandene Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO. In der Belehrung fehlt der Hinweis auf die Möglichkeit, eine Klage bei dem erkennenden Gericht auch im Wege der elektronischen Kommunikation einzulegen. Der bloße Verweis auf die Möglichkeit, den Rechtsbehelf schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben, ist in diesem Falle nicht ausreichend, weil sie geeignet ist, bei dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, trotz Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente sei die Einlegung auf diesem Wege nicht zulässig (vgl. eingehend und m.w.N. VG Schleswig, Urt. v. 05.11.2015 – 1 A 24/15 – juris, dieser Entscheidung folgend VG Schleswig, Urt. v. 12.01.2017 – 4 A 157/15 – n.v.).
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Die aufgeworfene Frage, ob der Antragsgegner für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2017 gem. § 73 Abs. 1 VwGO sachlich zuständig gewesen ist, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Erörterung. Eine Verletzung der gesetzlichen Vorgaben für die sachliche Zuständigkeit würde jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides gem. § 113 LVwG führen.
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Der Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Nichtvollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes, hier der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 26.01.2017, überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren.
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das Interesse der Antragstellerin an dem Nichtvollzug der Pfändungs- und Überweisungsverfügung das behördliche Vollzugsinteresse. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 26.01.2017.
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Rechtsgrundlage für die Vollstreckung der vom Beigeladenen festgesetzten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge sind §§ 262 ff., 300 LVwG.
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Die in § 269 Abs. 1 LVwG normierten Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung sind (überwiegend) erfüllt. § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG bestimmt, dass die Vollstreckung erst dann beginnen darf, nachdem ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert wird (Leistungsbescheid).
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Die Antragstellerin wurde vom Beigeladenen durch den Erlass der Bescheide vom 04.07.2014, 01.04.2015 und 04.03.2016 aufgefordert, die dort festgesetzten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge zu zahlen. Hierbei handelt es sich um Leistungsbescheide im Sinne von § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG.
- 30
Ein Verstoß gegen § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG liegt nicht deshalb vor, weil der Antragsgegner nicht selbst über die benannten Leistungsbescheide verfügte und sich von deren Vollstreckbarkeit überzeugt hat. § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG verlangt lediglich, dass die der Vollstreckung zugrunde liegende Leistungsbescheide überhaupt vorliegen. Der Antragsgegner war daher grundsätzlich nicht verpflichtet, die Angaben des Beigeladenen über das Bestehen der Bescheide und deren Vollstreckbarkeit zu überprüfen. Sollte sich im Laufe des Vollstreckungsverfahrens jedoch herausstellen, dass die zu vollstreckenden Bescheide nicht existieren oder nicht wirksam geworden sind bzw. nicht vollstreckbar sind, ginge dies zu Lasten der Vollstreckungsbehörde.
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Das Gericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die benannten Festsetzungs- und Widerspruchsbescheide der Antragstellerin bekannt gegeben wurden und wirksam geworden sind. Die Antragstellerin hat gegen die jeweiligen Festsetzungsbescheide Widerspruch eingelegt und nicht geltend gemacht, die Widerspruchsbescheide vom 05.12.2016 und 05.04.2016 nicht erhalten zu haben. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Antragstellerin zudem vorgetragen, dass sie bezüglich der streitgegenständlichen Forderungen teilweise Zahlungen an den Beigeladenen geleistet hat.
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Das Gericht hat hingegen ernstliche Zweifel daran, dass für die im Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen benannten Mahngebühren in Höhe von 7,50 € ein entsprechender Leistungsbescheid vorliegt. Ausweislich des Vollstreckungsersuchens sollen die Mahngebühren mit Bescheid vom 04.07.2014 festgesetzt worden sein. In dem benannten Bescheid findet sich eine solche Kostenposition jedoch nicht. Eine Vollstreckung wegen dieses Betrages hätte somit nicht erfolgen d252;rfen.
- 33
Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 26.01.2017 ist jedenfalls deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil sie gegen das in § 108 Abs. 1 LVwG normierte Bestimmtheitsgebot verstößt. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
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Der Bestimmtheitsmangel folgt daraus, dass die zu vollstreckende(n) Forderung(en) in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht hinreichend konkret bezeichnet wurde(n). Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist in § 300 LVwG geregelt. Diese Vorschrift enthält – im Gegensatz zu anderen landesrechtlichen Regelungen und zu § 260 Abgabenordnung (AO) – keine Vorgaben zur Bezeichnung des Schuldgrundes. Insoweit ist daher auf allgemeine, in der Rechtsprechung entwickelte, Grundsätze zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Wege der Forderungspfändung zurückzugreifen.
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Die Pfändungsverfügung muss als Verwaltungsakt die nötige Klarheit und Bestimmtheit so in sich tragen, dass Anordnung und Umfang der Pfändung mit Sicherheit zu ersehen und zu erkennen sind. Sie muss die gepfändete Forderung so genau bezeichnen, dass keine Verwechslungsmöglichkeit besteht und unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (vgl. Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, § 309 AO Rn 4 m.w.N.; Fritzsch, in: Koenig, Kommentar zur AO, § 309 Rn 39 m.w.N.). Zu den – vor allem anhand von 67; 260 AO dargestellten – Mindestanforderungen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner gehört dabei, dass die Pfändungsverfügung grundsätzlich (Steuer)Art, Höhe und Zeitraum der Forderung angeben muss, aus denen sich der gepfändete und eingezogene Betrag ergibt (vgl. Werth, in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 260 Rn 2 m.w.N.).
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Ob zur notwendigen Angabe des Schuldgrundes, d.h. bei der Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderung, auch zwingend die Benennung des konkreten Leistungsbescheides gehört, wird in der Rechtsprechung offensichtlich nicht einheitlich beurteilt (vgl. beispielsweise VG Schwerin Beschl. v. 20.10.2015 – 6 B 1469/15 SN – BeckRS 2015, 56488 und VG Kassel, Beschl. v. 22.06.2015 – 1 L 677/15.KS – BeckRS 2015, 48904, die eine solche Voraussetzung jedenfalls nicht ausdrücklich formulieren).
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Aus Gründen des Schutzes des Vollstreckungsschuldners und der Rechtssicherheit folgt die Kammer der – insbesondere in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – vertretenen Auffassung, dass der Schuldner anhand der Angaben in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung erkennen können muss, welche Forderung aus welchem Verwaltungsakt (bzw. welche Nebenforderung) gegen ihn vollstreckt wird (vgl. VG München, Beschl. v. 30.11.2005 – M 10 S 05.2069 -; VG Augsburg, Beschl. v. 17.03.2006 – Au 1 S 06.23 – jeweils nach juris). Nur wenn der Vollstreckungsschuldner dies weiß, kann er prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind und ob sich folglich die Einlegung eines Rechtsbehelfs für ihn lohnt (vgl. BFH, Urt. v. 18.07.2000 – VII R 101/98 – BFHE 192, 232 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 07.06.1989 – 6 S 3244/88 – juris). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss demzufolge klarstellen, auf welchem Bescheid bzw. welchen Bescheiden die Festsetzung der Abgabe beruht und um welche Art von Abgabe es sich handelt (vgl. auch VG München, Beschl. v. 18.03.2011 – M 10 E 11.1109 – juris, m.w.N.; VG Augsburg, Beschl. v. 08.01.2013 – Au 5 V 12.1392 - juris).
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Nach Auffassung der Kammer erfordert das Selbstvollstreckungsrecht bei Verwaltungsakten, den Schuldgrund so genau und eindeutig wie möglich anzugeben. Schuldgrund ist dabei nicht bereits das Rechtsverhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Gläubiger der Forderung. Dieser wird erst durch den konkreten Leistungsbescheid, welcher als Verwaltungsakt die Zahlungspflicht konkret regelt, gebildet (vgl. auch VG Neustadt [Weinstraße], Beschl. v. 19.05.2014 – 1 L 323/14.NW – juris, m.w.N.).
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Den soeben dargestellten Anforderungen genügt die Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderung in der streitbefangenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung nicht. Zwar wurde vom Antragsgegner angeben, welche Forderungsart (Rundfunkbeiträge) in welcher Höhe und für welchen Zeitraum vollstreckt werden soll. Es fehlt jedoch die Angabe der jeweiligen Festsetzungsbescheide des Beigeladenen, welche die Grundlage der Gesamtforderung des Beigeladenen bildet.
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Die vorliegende Konstellation zeigt exemplarisch, warum es aus objektiv-rechtlichen Gründen geboten ist, auch die jeweiligen Leistungsbescheide in die Bezeichnung des Schuldgrundes aufzunehmen. Bei dem vom Antragsgegner vollstreckten Betrag handelt es sich um eine Gesamtforderung, die sich aus mehreren Festsetzungsbescheiden zusammensetzt. Aus der Angabe in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung lässt sich jedoch nicht erkennen, welche konkrete Beitragsforderung des Beigeladenen für welchen Zeitraum vollstreckt werden soll. Die jeweiligen Festsetzungsbescheide setzen nämlich für verschiedene Zeiträume Beitragsforderungen in unterschiedlicher Höhe fest. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin vor und während des Vollstreckungsverfahrens Teilzahlungen geleistet hat. Aus der Pfändungs- und Überweisungsverfügung, die den Gesamtzeitraum Oktober 2013 bis Dezember 2015 und damit in zeitlicher Hinsicht alle drei Festsetzungsbescheide umfasst, lässt sich nicht erkennen, ob in welcher Höhe welche Teilforderungen des Beigeladenen – in Anwendung von § 14 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – bereits erloschen sind.
- 41
Mit dem von der Kammer formulierten Bestimmtheitsgebot werden auch keine überzogenen Anforderungen an die Vollstreckungsbehörden bei der Ausstellung von Pfändungs- und Überweisungsverfügungen wegen der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen gestellt. Üblicherweise übermittelt der Beigeladene den Vollstreckungsbehörden – wie hier – mit dem Vollstreckungsersuchen eine Auflistung der maßgeblichen Festsetzungsbescheide. Diese Angaben könnten in die Bezeichnung der Forderung(en) in den während des Vollstreckungsverfahrens versandten Schriftsätzen und Bescheiden implementiert werden.
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Des Weiteren genügt aber auch die schlichte Bezeichnung des Schuldgrundes mit „Rundfunkbeiträge“ vorliegend nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Bestandteil der vom Beigeladenen an den Antragsgegner übermittelten Gesamtforderung waren auch Mahngebühren und Säumniszuschläge. Jedenfalls die vom Beigeladenen – hier vermeintlich - festgesetzten Mahngebühren können nicht unter den Begriff des Rundfunkbeitrags gefasst werden. Dieser Teil der Gesamtforderung hätte bei der Angabe des Schuldgrundes spezifiziert werden müssen. Überdies zeigt sich gerade bei den Mahngebühren die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Benennung des konkreten Leistungsbescheides, da entgegen der Angabe des Beigeladenen im Vollstreckungsersuchen vom 01.08.2016 mit Bescheid vom 04.07.2014 offensichtlich keine Mahngebühren festgesetzt wurden. Ob die vorgenannten Erwägungen auch für die gem. § 11 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge festgesetzten Säumniszuschläge gelten und diese nicht von dem Begriff „Rundfunkbeitrag“ erfasst werden, bedarf hier keiner Entscheidung.
- 43
Gegen die Beitreibung der vom Antragsgegner festgesetzten Gebühren und Auslagen bestehen ebenfalls teilweise rechtliche Bedenken.
- 44
Der in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung mit „Pfändungsgebühr“ benannte Betrag in Höhe von 20,- € dürfte zwar zu Recht festgesetzt und gem. § 14 Abs. 2 der Landesverordnung über Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (VVKVO) i. V. m. Anlage 3 zur VVKVO zutreffend berechnet worden sein. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Pfändungsgebühren ist insoweit § 12 Nr. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 VVKVO.
- 45
Allerdings hat das Gericht ernstliche Zweifel an der Berechtigung zur Festsetzung von „Vollstreckungsgebühren“ in Höhe von 23,- €. Zum einen ist fraglich, was unter dem Begriff Vollstreckungsgebühren zu verstehen ist. Die VVKVO enthält keinen Gebührentatbestand „Vollstreckungsgebühren“. Die als „numerus clausus“ zu verstehende Auflistung in § 12 VVKVO sieht keine Erhebung von Vollstreckungsgebühren vor. Aufgrund des Verlaufs der Vollstreckungsmaßnahmen geht das Gericht jedoch davon aus, dass hiermit wohl die Pfändungsgebühren gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO für die Beauftragung des Vollstreckungsbeamten zur Vornahme einer Sachpfändung abgegolten werden sollten. Insofern dürfte jedoch der Gebührensatz falsch angesetzt worden sein. Im Zeitpunkt der Beauftragung des Vollstreckungsbeamten am 15.09.2016 (Bl. 6 Beiakte A), auf den es gem. § 18 Nr. 2 VVKVO (Entstehung der Gebührenschuld durch Erteilung des Vollstreckungsauftrags) ankommt, betrug die Höhe der für den Beigeladenen zu vollstreckenden Forderung ausweislich des Schreibens vom 09.09.2016 noch 97,51 €. Die Pfändungsgebühren hätten daher in Bezug auf diesen Betrag gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO lediglich in Höhe von 20,- € festgesetzt werden dürfen. Die Vollstreckungsankündigung vom 29.08.2016 führt gem. § 18 VVKVO noch nicht zur Entstehung einer Gebührenschuld.
- 46
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist somit kein Kostenrisiko eingegangen. Daher entspricht es gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.
- 47
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei ist zunächst die Höhe des zur Vollstreckung bestimmten Betrages maßgeblich (140,51 €), wovon nach der Rechtsprechung der Kammer im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte anzusetzen war.
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Referenzen
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- Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 A 24/15 1x
- 4 A 157/15 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1469/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 677/15 1x (nicht zugeordnet)
- VII R 101/98 1x (nicht zugeordnet)
- 6 S 3244/88 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 323/14 1x (nicht zugeordnet)



