Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 182/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten.
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Die am …1952 geborene Klägerin stand bis zu ihrer mit Ablauf des Monats Dezember 2015 erfolgten Versetzung in den Ruhestand im Dienste der Beklagten. Zuletzt hatte sie das statusrechtliche Amt einer wissenschaftlichen Oberrätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) inne und war am … (ehemals … ) in A-Stadt tätig.
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Unter dem 04.07.1988 stellte sie beim (seinerzeitigen) Bundesministerium für … einen Antrag auf Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge ab dem 01.10.1988 für einen Zeitraum von zwei Jahren zwecks Teilnahme an einem Forschungsprojekt in den USA.
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In einem Schreiben vom 02.08.1988 teilte das Bundesministerium für … pp. mit, dass es grundsätzlich bereit sei, der Klägerin den Urlaub zu gewähren, aber die Anerkennung des dienstlichen Interesses und damit die Anerkennung des Sonderurlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit abhängig sei von der Erhebung eines Versorgungszuschlages, zu deren Zahlung sich die Klägerin verpflichten müsse. Auf eine Erhebung könne nur verzichtet werden, wenn besondere dienstliche Gründe dies rechtfertigten. Solche Gründe seien vorliegend nicht erkennbar. Dieses wurde der Klägerin nochmals mit Schreiben vom 09.08.1988 mitgeteilt und bei der Klägerin angefragt, ob sie unter diesen Umständen den Antrag weiter verfolgen wolle.
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Nach weiterem Schriftverkehr zwischen der Dienststelle der Klägerin und dem Bundesministerium für … pp., in dem es um die Darlegung des besonderen dienstlichen Interesses für den Aufenthalt der Klägerin in den USA ging, teilte das Bundesministerium für … pp. der Dienststelle der Klägerin mit Schreiben vom 13.09.1988 und der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 19.09.1988 mit, dass der Bundesminister des Inneren nicht zugestimmt habe, dass auf die Erhebung eines Versorgungszuschlages verzichtet werde. Die Zeit des Sonderurlaubs könne als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur anerkannt werden, wenn die Klägerin sich verpflichte, den Versorgungszuschlag für die gesamte Zeit des Urlaubs zu entrichten. Das dienstliche Interesse an dem Sonderurlaub werde anerkannt, wobei diese Anerkennung nicht zur Berücksichtigung dieser Zeit als ruhegehaltfähig führe, sondern lediglich verhindere, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles auch noch die – damals noch einschlägige – Versorgungsabschlagsregelung des § 14 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) greife. Die Klägerin wurde gebeten mitzuteilen, wann sie den Sonderurlaub antrete. Auf dem Schreiben an die Klägerin persönlich finden sich rechts oben der Vermerk „persönlich ausgehändigt“ und das Datum „26. September 1988“.
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Der der Klägerin ab dem 01.10.1988 gewährte Sonderurlaub wurde auf ihren Wunsch über den 30.09.1990 hinaus bis einschließlich 30.11.1990 verlängert.
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Mit Schreiben vom 02.10.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Versorgungsauskunft, weil sie plane, vorzeitig in den Ruhestand (Ablauf des 63. Lebensjahres) zu treten. Die folgende Versorgungsauskunft vom 30.12.2009 enthielt den Hinweis, dass der Ruhegehaltssatz der Klägerin 65,18 % betrage. Der Sonderurlaub in den USA war in dieser Auskunft als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden. Ebenso verhielten sich auch auf weitere Anfragen der Klägerin erteilte Versorgungsauskünfte vom 23.07.2013 und vom 03.06.2015. Zwar ist dort der Ruhegehaltssatz mit 65,06 % angegeben. In beiden Auskünften war jedoch der Sonderurlaub der Klägerin als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden.
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Mit Bescheid vom 08.12.2015 setzte die Bundesfinanzdirektion … – Servicecenter … – die der Klägerin ab dem 01.01.2016 zustehenden Versorgungsbezüge fest. Der Festsetzung lag ein Ruhegehaltssatz von 62,80 % zugrunde.
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Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2016 zurück. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass der Sonderurlaub nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden könne. Das sei in der seinerzeit geführten Korrespondenz klar angesprochen worden und für die Klägerin erkennbar gewesen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, sie habe auf die Richtigkeit der ihr erteilten Versorgungsauskünfte vertraut und infolgedessen den Entschluss gefasst, vorzeitig auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu treten. Sie habe vielmehr positive Kenntnis davon gehabt, dass diese Zeit nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden könne. Sie hätte bereits nach der ersten – fehlerhaften – Auskunft nachfragen müssen bzw. auf den Umstand hinweisen können, dass die Berechnung nicht richtig sei. Der Grund für die fehlerhaften Auskünfte könne nur darauf beruhen, dass im Zuge der Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer Versorgungsauskunft die Personalakten der Klägerin nicht vollständig vorgelegen hätten. Ein Fehlverhalten der Behörde sei nicht zu erkennen.
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Die Klägerin hat unter dem 07.06.2016 Klage erhoben.
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Sie beantragt,
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den Bescheid vom 08.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den ihr gewährten Sonderurlaub vom 01.10.1988 bis zum 30.11.1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen,
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hilfsweise,
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über den Antrag auf Anerkennung der Beurlaubung vom 01.10.1988 bis zum 30.11.1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter durch Beschluss vom 20.02.2017 zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat weder mit ihrem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die hier in Rede stehende Zeit ihres Sonderurlaubs vom 01.10.1988 bis zum 30.11.1990 als ruhegehaltfähig anerkannt wird, noch darauf, dass über ihren Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird..
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Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG. Danach kann die Zeit einer Beurteilung ohne Dienstbezüge berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese öffentlichen Belange oder dienstlichen Interessen dient. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ermessensvorschrift („kann“). Zur regelrechten und gleichmäßigen Ausübung des Ermessens hat der Bundesminister des Inneren unter dem 22.10.1986 Richtlinien erlassen, wann ein Versorgungszuschlag bei einer – wie hier - Beurlaubung ohne Dienstbezüge zu erheben ist und wann davon abgesehen werden kann. Unter Hinweis auf die Tz 6.1.10 BeamtVG VwV, wonach die Zusicherung der Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abhängig gemacht wird, hat er unter Bezug auf Hinweise des Bundesrechnungshofs Fallgruppen aufgeführt, wann die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abhängig zu machen ist und ausgeführt, dass in anderen Fällen nur mit seiner Zustimmung davon abgesehen werden kann. Diese – als ermessensbindende Richtlinien zu qualifizierenden Regelungen – kommen auch vorliegend zum Tragen. Da die Klägerin keiner der dort aufgeführten Fallgruppe unterfällt, war eine Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur mit Zustimmung des Bundesministers des Inneren möglich. Dieser hat, weil die Klägerin der Aufforderung, für die Zeit der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zu zahlen, nicht nachgekommen ist, eine solche aber nicht erteilt.
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Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Richtlinien. Dort werden vielmehr unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zulässigerweise die versorgungsrechtlichen Auswirkungen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in differenzierender Form geregelt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass bei der Klägerin die Berücksichtigung des Sonderurlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit von einem Versorgungszuschlag abhängig gemacht worden ist; denn während der zweijährigen Sonderurlaubszeit stand die Klägerin ihrem Dienstherrn nicht zur Verfügung. Von daher erscheint es sachgerecht, dass dieser dann auch nicht gehalten ist, solche Zeiten später im Rahmen der Versorgungsfestsetzung zu berücksichtigen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn eine besondere (vgl. insoweit das Schreiben an die Klägerin vom 09.08.1988), namentlich eine in den Richtlinien vom 22.10.1986 aufgeführte Fallkonstellation, auf die Klägerin zuträfe. Dies ist indes nicht der Fall.
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Der vom Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis, die Klägerin könne sich nicht erinnern, das Schreiben vom 19.09.1988 bekommen zu haben, kann im vorliegenden Zusammenhang, insbesondere zur Begründung des geltend gemachten Anspruches, nicht zum Tragen kommen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht weiter substantiiert worden ist, spricht maßgeblich gegen die Richtigkeit dieser Behauptung die handschriftliche Notiz auf dem Schreiben vom 19.09.1988 („persönlich ausgehändigt, 26. September 1988“). Insofern streitet eine starke Vermutung für die Annahme des Gegenteils. Im Übrigen änderte dies nichts daran, dass die angefochtenen Bescheide – objektiv – rechtmäßig sind. Auch wenn die Klägerin dieses Schreiben tatsächlich nicht erhalten haben sollte, steht fest, dass der für die Anerkennung der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit notwendige Versorgungszuschlag von ihr zu keiner Zeit gezahlt worden ist. Die Klägerin kann insoweit daraus nichts für den von ihr geltend gemachten Anspruch ableiten.
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Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus den ihr erteilten Versorgungsauskünften herleiten. Eine solche Auskunft erfüllt nicht die Voraussetzungen einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Zusicherung iSv § 38 VwVfG. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die beigefügte Berechnung grundsätzlich unverbindlich ist und unter dem Vorbehalt künftiger Sach-und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten steht (vgl. § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG) und insofern keinen Anspruch auf Versorgung begründet. Darüber hinaus wäre eine entsprechende Zusicherung gem. § 3 Abs. 2 BeamtVG unwirksam, weil sie darauf hinausliefe, der Klägerin eine höhere als die ihr gesetzlich zustehende Versorgung zu verschaffen (vgl. auch § 49 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsleistungen auf Grund von Kann-Vorschriften erst bei Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden dürfen und vorherige Zusicherungen unwirksam sind).
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Aus den vorstehenden Gründen kann auch der Hilfsantrag der Klägerin keinen Erfolg haben.
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Schließlich bedarf es keiner Klärung, ob die Klägerin ihr Begehren auf den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.2005 – 2 C 5.04 – juris) stützen kann. Einen solchen Anspruch, der darauf zielte, sie versorgungsrechtlich so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Beurlaubungszeit vom 01.10.1988 bis zum 30.11.1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen wäre, hat sie bisher bei der Beklagten nicht geltend gemacht. Mangels der notwendigen Konkretisierung eines Schadensersatzbegehrens gegenüber der Beklagten hat diese auch nicht über ein solches Begehren entschieden, und es hat auch kein entsprechendes Vorverfahren (§ 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG) stattgefunden. Konsequenterweise hat die Klägerin einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch auch nicht zum Gegenstand des Klagverfahrens gemacht. Insofern sieht das Gericht keinen Anlass, sich zu den Voraussetzungen der Erfolgsaussichten eines solchen Anspruches zu äußern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gem. §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Referenzen
- VwVfG § 38 Zusicherung 1x
- BeamtVG § 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge 2x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 154 1x
- BeamtStG § 54 Verwaltungsrechtsweg 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- BeamtVG § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit 1x
- BeamtVG § 3 Regelung durch Gesetz 1x