Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 B 14/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung (und nicht die Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 27.3.2017 (8 A 63/17) gegen die Ordnungsverfügung vom 10.1.2017 begehrt, da diese als Vollzugsmaßnahme kraft Gesetzes (vgl. § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG) keine aufschiebende Wirkung hat.

2

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

3

In der Ordnungsverfügung vom 10.1.2017 wird gegenüber dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt, weil er den auf dem Grundstück XXX X in D. errichteten Anbau in einer Größe von ca. 6,00 x 8,00 m sowie den Unterbau für eine Vergrößerung des vorhandenen Laubengebäudes nicht bis zum 31.12.2016 beseitigt hat. Gleichzeitig wird für den Fall, dass eine Beseitigung auch bis zum 28.2.2017 nicht erfolgt, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € angedroht.

4

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig anzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2013 - 2 MB 19/13 -).

5

Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da sich die Ordnungsverfügung vom 10.1.2017 als offensichtlich rechtmäßig erweist.

6

Die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung (§§ 228 ff. LVwG) sind gegeben. Es liegt in Gestalt der Ordnungsverfügung vom 21.10.1980 ein bestandskräftiger Grundverwaltungsakt vor, der auf die Vornahme einer Handlung, nämlich die Beseitigung des streitgegenständlichen Anbaus sowie des Unterbaus für eine Vergrößerung des vorhandenen Laubengebäudes gerichtet ist (vgl. §§ 228 Abs. 1, 229 Abs. 1 Nr. 1 LVwG). Die Ordnungsverfügung vom 21.10.1980 ist auch nicht etwa nach § 112 Abs. 2 LVwG durch Zeitablauf unwirksam geworden. Nach § 112 Abs. 2 LVwG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Erledigung durch Zeitablauf tritt ein, wenn dem Verwaltungsakt eine auflösende Bedingung beigefügt ist und diese Bedingung eintritt, oder im Falle einer beigefügten Befristung bei Fristablauf (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 43 Rn. 40c). Ein Verwaltungsakt wird aber nicht einfach durch Ablauf einer längeren Zeitspanne unwirksam.

7

Der Antragsteller konnte von dem Antragsgegner nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 LVwG als Rechtsnachfolger in Anspruch genommen werden. Hiernach kann als Pflichtiger der Rechtsnachfolger desjenigen, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet, in Anspruch genommen werden, soweit der Verwaltungsakt auch gegen ihn wirkt. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

8

Der Antragsteller ist Eigentümer der streitgegenständlichen Baulichkeiten geworden. Beim Eigentumsübergang handelt es sich um einen Fall der Einzelrechtsnachfolge.

9

Die Ordnungsverfügung vom 21.10.1980 ist gegenüber Herrn XXX erlassen worden. Wie sich aus dem Urteil des OVG Lüneburg vom 14.4.1989 –1 OVG A 120/85 – ergibt (Bl. 29 der Beiakte C), ist Herr XXX auch als Zustandsstörer (nunmehr § 219 Abs. 1 LVwG, vormals § 186 Abs. 1 LVwG) in Anspruch genommen worden, weil er zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des gesamten Gebäudes war. Das OVG Lüneburg führt auf Seite 17 seines Urteils hierzu weiter aus:

10

„Da das Gebäude in Ausübung eines zeitlich begrenzten Rechts, des Pachtrechts, errichtet worden ist, ist es als so genannter Scheinbestandteil nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und damit auch nicht gemäß § 946 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen. Die Eigentumsverhältnisse richten sich demnach nach den für bewegliche Sachen maßgeblichen Regeln. Danach sind beide Pächter, der Kläger und seine Ehefrau, gemäß § 947 Abs. 1 BGB Miteigentümer des Gebäudes geworden, weil der Neubauteil und der Altbauteil so miteinander verbunden worden sind, dass sie wesentliche Bestandteile (§ 93 BGB) einer einheitlichen Sache, eines einzigen Gebäudes, geworden sind.“

11

Wie sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen lässt, wurde Herr XXX später Eigentümer der streitgegenständlichen Baulichkeiten. Mit Kaufvertrag vom 18.4.2016 (Bl. 47 der Beiakte C) verkaufte Herr XXX das Holzhaus auf dem Grundstück XXX X in D. zu einem Kaufpreis von 9 € an den Antragsteller. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller nachfolgend zum Kaufvertrag vom 18.4.2016 auch (sachenrechtlich) nach § 929 Satz 1 BGB Eigentümer des Holzhauses geworden ist.

12

Die Ordnungsverfügung vom 21.10.1980 wirkt nach § 59 Abs. 4 LBO auch gegenüber dem Antragsteller. § 59 Abs. 4 LBO normiert, dass bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen auch für und gegen Rechtsnachfolger gelten.

13

Auch die aus § 233 Abs. 1 Satz 1 LVwG resultierenden Anforderungen sind eingehalten worden. Hiernach darf der Vollzug gegen den Rechtsnachfolger erst beginnen, nachdem er von dem Verwaltungsakt Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, dass der Vollzug gegen ihn durchgeführt werden kann. In der Überleitungsanzeige vom 10.10.2016 ist dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass er für die Erfüllung der Ordnungsverfügung vom 21.10.1980 einzustehen hat. Ihm wurde eine Frist zur Beseitigung des Gebäudes bis zum 13.11.2016 gesetzt. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass der Antragsgegner kostenpflichtig auf dem ordnungsbehördlichen Zwangswege für rechtmäßige Zustände sorgen wird, sofern er nach Fristablauf dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

14

Auch die Voraussetzungen des § 236 LVwG liegen vor. Der Antragsgegner hat das festgesetzte Zwangsgeld unter dem 16.11.2016 angedroht, wobei dem Antragsteller eine Frist bis zum 31.12.2016 gesetzt wurde.

15

Das Zwangsgeld ist schriftlich festgesetzt worden (§ 237 Abs. 2 LVwG) und es ist auch nach § 237 Abs. 1 LVwG zulässig, weil der Antragsteller damit angehalten werden soll, die streitgegenständlichen Baulichkeiten zu beseitigen. Auch der Höhe nach ist das festgesetzte Zwangsgeld nicht zu beanstanden. Es bewegt sich im unteren Bereich des in § 237 Abs. 3 LVwG vorgegebenen Rahmens (15-50.000 €).

16

Auf Rechtsfolgenseite ist der Behörde ein Ermessen eröffnet. Ermessensfehler sind nicht erkennbar, insbesondere ist für die Kammer ein milderes Mittel zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 21.10.1980 nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers erweist sich insofern als nicht substantiiert bzw. als nicht verständlich, da auch der Antragsteller nicht darlegt, was eine mildere Maßnahme zur Durchsetzung darstellen könnte.

17

Auch die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.000,00 € begegnet keinen Bedenken. Zwangsmittel könne nach § 235 Abs. 2 LVwG so lange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden oder auf andere Weise erledigt ist.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG unter Zugrundelegung der regelmäßigen Wertannahmen des Berufungsgerichts festgesetzt worden. Hiernach ist bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes unter Androhung eines neuen Zwangsgeldes der festgesetzte Betrag (hier 1.000,00 €) sowie die Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes (hier weitere 1.000,00 €) festzusetzen. Für das Hauptsacheverfahren ergibt sich daraus ein Streitwert von 2.000,00 €, welcher für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.


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