Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 B 215/17
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
3. Der Streitwert wird auf 158,65 festgesetzt.
Gründe
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch besteht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Der Antrag des Antragstellers, die Verwaltungsvollstreckung auszusetzen, ist entsprechend seinem Begehren gem. §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin verlangt.
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Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Einstellung der durch die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 28.09.2016 eingeleiteten Zwangsvollstreckung wegen Forderungen des Beigeladenen.
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Ein Anordnungsgrund liegt hier zwar vor, da die Vollstreckung unmittelbar bevorsteht bzw. hiermit bereits begonnen wurde. Der Antragsteller hat jedoch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch würde unter anderem dann bestehen, wenn die von der Antragsgegnerin eingeleitete Vollstreckung wegen des Fehlens der in § 269 Abs. 1 LVwG normierten Vollstreckungsvoraussetzungen unzulässig wäre.
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Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG (wirksamer Leistungsbescheid) nicht vorliegen. Den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen lässt sich vielmehr entnehmen, dass gegenüber dem Antragsteller durch den Beigeladenen mit Bescheiden vom 01.02.2016 und 04.03.2016 Rundfunkbeiträge sowie Säumniszuschläge und Rücklastschriftkosten in Höhe von insgesamt 269,25 € festgesetzt wurden. Die festgesetzten Leistungen sind auch fällig. Widerspruch oder Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Beigeladenen haben gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
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Die benannten Festsetzungsbescheide sind auch wirksam. Der Antragsteller hat zwar zuletzt in Abrede gestellt, dass diese ihm die benannten Bescheide zugegangen sind. Dieser Vortrag ist schon deshalb unschlüssig, weil der Antragsteller gegen die benannten Bescheide, die Grundlage der durch die Antragsgegnerin betriebenen Vollstreckung ist, beim Beigeladenen Widerspruch eingelegt hat. Die Widersprüche datieren vom 15.02.2016 und 18.03.2016 und sind im Verwaltungsvorgang des Beigeladenen dokumentiert (Bl. 155 ff. und 174 ff.). Der Beigeladene hat die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2016 zurückgewiesen.
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Der Wirksamkeit der Bescheide steht auch nicht entgegen, dass diese nach Ansicht des Antragstellers nicht von einer Behörde erlassen worden seien.
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Der Beigeladene ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträge als Behörde hoheitlich tätig geworden. Zwar hat das Landgericht Tübingen in einem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass der auftretenden Rundfunkanstalt insgesamt die Behördeneigenschaft fehle. Diese Einschätzung teilt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht und schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des VGH Mannheim (Urt. v. 04.11.2016 – 2 S 548/16 - juris) vollumfänglich an, wobei die Annahmen für den Südwestrundfunk auf den Beigeladenen übertragbar sind:
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„Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden.
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Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.
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Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.
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Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).27Entgegen der Annahme des Landgerichts Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016 lässt sich die Behördeneigenschaft des Beklagten hier nicht ganz grundsätzlich mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass dieser nach außen hin - etwa auf seiner Homepage - als Unternehmen auftrete und auch im Wesentlichen unternehmerisch handele und gestalte. Selbst wenn dies so sein sollte, ändert es nichts daran, dass der Beklagte jedenfalls bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als Behörde handeln durfte, gehandelt hat und weiterhin handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist daher den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Der Umstand, dass die Rundfunkanstalten als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits in einer Gegenposition zum Staat stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, juris Rdnr. 28) veranlasst festzustellen, dass sie nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten. Diese Feststellung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13.12.1984 konkret in Frage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“, welche weder unmittelbare noch mittelbare Staatsverwaltung sei. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, ob und inwiefern sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen, die Rundfunkveranstaltung insgesamt - also auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen - sei eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der „Staatsverwaltung“ allenfalls problematische - „Veranstaltung von Rundfunksendungen“, sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.28Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat. Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, juris Rdnr. 22 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, juris Rdnr. 5). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.“
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Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschlüsse des LG Tübingen vom 16.09.2016 – 5 T 232/16 – und vom 20.09.2016 – 5 T 143/16 vom Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 14.06.2017 – I ZB 87/16, juris – und vom 27.04.2017, I ZB 91/16 – aufgehoben wurden.
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Die weiteren vom Antragssteller gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide vorgetragenen Einwendungen sind im vorliegenden Verfahren ohne rechtliche Relevanz. Zum einen sind gem. § 248 Abs. 2 LVwG Einwendungen gegen den dem Vollzug zugrundeliegenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Der Antragsteller hätte gegen die Festsetzungsbescheid vom 01.02.2016 und 04.03.2016 sowie den nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 12.04.2016 Klage vor dem erkennenden Gericht erheben können. In Ermangelung einer Klageerhebung sind diese Bescheide bestandskräftig geworden.
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Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen gem. § 269 Abs. 1 LVwG sind erfüllt. Die streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge sind fällig (§ 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Widerspruch und Anfechtungsklage hätten – unabhängig von der Bestandskraft der Bescheide – gem. § 80 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller ist zur sofortigen Leistung verpflichtet. Er wurde vor Beginn des Vollstreckungsverfahrens vom Beigeladenen auch gem. § 269 Abs. 1 Nr. 3 LVwG mit einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche gemahnt. Die Mahnung datiert vom 01.07.2016 und ist im Veraltungsvorgang des Beigeladenen dokumentiert (Bl. 207). Diese Mahnung hat konkret auf die streitbefangenen Festsetzungsbescheide Bezug genommen und erfüllt die materiell-rechtlichen Vorgaben des § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG. Die Antragsgegnerin wurde als zuständige Vollstreckungsbehörde angegeben. Mit der Mahnung wurden zudem Mahngebühren in Höhe von 6,50,-- € gefordert. Die Höhe der geltend gemachten Mahngebühren ist nicht zu beanstanden und ergibt sich §§ 12 Nr. 1, 13 der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (VVKVO) i.V.m. Anlage 1 zur VVKVO. Die Gebührenhöhe bemisst sich gem. § 13 Satz 2 VVKVO nach der Höhe des Mahnbetrags. Die Höhe des angemahnten Betrages beträgt 285,29 €. Nach Anlage 1 zu § 13 VVKVO beträgt die Mahngebühr bei einem Mahnbetrag von bis zu 300 € 6,50 €.
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Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, die Mahnung des Beigeladenen nicht erhalten zu haben.
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Die Mahnung ist dem Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts zumindest nach § 112 LVwG bzw. § 41 VwVfG bzw. in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften wirksam bekanntgegeben worden. Einer förmlichen Zustellung der Mahnung bedurfte es nicht, da das Gesetz eine solche nicht vorsieht. Zumindest nach der gesetzlichen Dreitagesfiktion des § 110 Abs. 2 LVwG bzw. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist von einer Bekanntgabe an den Antragsteller auszugehen. Danach gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ausweislich der so genannten Historien- Aufstellung des Beklagten ist die Mahnung vom 01.07.2016 am 07.07.2016 zur Post ausgeliefert worden.
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Diese Zugangsfiktion wurde auch nicht durch das Bestreiten des Zugangs durch Antragsteller erschüttert, soweit ein solches in der Rüge der fehlenden Zustellung „rechtskräftiger Leistungsbescheide“ gesehen werden soll. Denn die Fiktion soll nach § 41 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 110 Abs. 2 Satz 3 LVwG nur dann nicht gelten, wenn der Verwaltungsakt nicht zugegangen ist, wobei die Behörde den Zugang im Zweifel nachzuweisen hat. Einfaches Bestreiten reicht indes - auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem fehlenden Zugang um eine Negativtatsache handelt - nicht aus. Ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs durch den Kläger ist nämlich immer dann erforderlich, wenn die Behörde (zumindest) einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 41 Rn. 43 m.w.N.).
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So liegt es hier. Die Historien-Vermerke sind ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe zur Post zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.08.2015 - 4 M 103/15 - juris; VG München, Beschl. v. 12.05.2015 – M 6b S 15.1116 - juris). Erforderlich für das Bestreiten der Bekanntgabe ist dann aber zumindest ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, der geeignet ist, berechtigte Zweifel zu begründen, sodass im konkreten Fall ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger innerhalb von drei Tagen erreicht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 07.03.2001 - 19 A 4216/99K; mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.: Tiedemann in: Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 01.04.2016 § 41 Rn. 81). Es muss zumindest vorgetragen werden, warum vorliegend - in vollkommen atypischer Weise - die Bescheide nicht zugegangen sein sollen.
- 20
Entsprechende Umstände hat der Antragsteller hier nicht vorgetragen. Auch ist keines der Schreiben des Beigeladen als unzustellbar an diesen zurückgesandt worden. Der Antragsteller hat zudem diverse - an die gleiche Adresse (…) gerichtete - Schreiben und Bescheide des Beigeladenen erhalten. Dies gilt namentlich für Festsetzungsbescheide vom 01.02.2016 und 04.03.2016. Gegen diese hat der Antragsteller auch Widerspruch eingelegt. Auch der Widerspruchsbescheid vom 12.04.2016 wurde dem Antragsteller ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beigeladenen enthaltenen Zustellungsurkunde durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt (Bl. 201 f.). Dass ausgerechnet die Mahnung vom 01.07.2016 zufälligerweise im Postverlauf verloren gegangen sein soll - während weitere Schreiben ihn unproblematisch erreicht haben -, ist ohne weitergehende Substantiierung durch den Antragsteller nicht ausreichend glaubhaft gemacht und lebensfremd.
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Die Antragsgegnerin ist auch berechtigt Pfändungsgebühren in Höhe von insgesamt 25,50,- € mit der Vollstreckung beizutreiben. Die Berechtigung zur Geltendmachung von Pfändungsgebühren ergibt sich vorliegend aus § 12 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO. Die Pfändungsgebühr entsteht gem. § 18 Nr. 2 VVKVO im Fall des § 14 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrags an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten. Ausweislich der Vollstreckungsankündigung vom 28.09.2016 wurde der Vollstreckungsbeamte bzw. die Vollstreckungsbeamtin der Antragsgegnerin mit der Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die VVKVO keinen Gebühren- bzw. Kostentatbestand „Vollstreckungskosten“ kennt. Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind abschließend in § 12 VVKVO geregelt. Die Höhe der Pfändungsgebühr ergibt sich aus Anlage 2 zur VVKVO. Danach können bei einer Vollstreckungssumme bis zu 300,-- € Gebühren von 25,50 € geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist es unschädlich, dass die Antragsgegnerin diesen Betrag durch zwei Teilbeiträge in Höhe von 13,50 € und 12,- € ausgewiesen hat.
- 22
Die Berechtigung zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen durch die Antragsgegnerin ergibt sich § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit § 263 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 LVwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden vom 23.10.2003.
- 23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Der Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko des Rechtsstreits beteiligt, § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3. VwGO.
- 24
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens festsetzt (hier ½ von 317,29 €).
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