Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 A 38/15

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Hähnchenmaststalles für 29.900 Tiere nebst einer Festmistplatte auf dem Grundstück A-Straße, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur x, Flurstück bb zu erteilen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. jeweils zur Hälfte. Die Beigeladenen zu 2. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Hähnchenmaststalles sowie einer Festmistplatte.

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Das damalige Staatliche Umweltamt Schleswig erteilte dem Beigeladenen zu 3. mit Bescheid vom 23.04.2008 eine Genehmigung zur Errichtung einer Hähnchenmastanlage mit 39.900 Plätzen und eigener Festmistplatte auf dem damals noch ungeteilten – aus den jetzigen Flurstücken aa, bb und cc bestehenden – Flurstück xx. Für dieses Vorhaben wurde eine standortbezogene Prüfung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Im Jahre 2008 beantragte der Beigeladene zu 3. die Erweiterung ebendieser Hähnchenmastanlage um weitere 43.700 Maststellplätze und bat um eine Prüfung gemäß § 3 a UVPG a.F. Das Genehmigungsverfahren wurde jedoch eingestellt, da solch ein Vorhaben ohne ein entsprechendes – und von der Beigeladenen zu 1. seinerzeit nicht beabsichtigtes - Bauleitverfahren nicht zu realisieren gewesen wäre.

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Die als Kommanditgesellschaft (KG) organisierte Klägerin beantragte am 06.12.2013 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Hähnchenmaststalles für 29.900 Tiere nebst einer Festmistplatte auf dem Grundstück A-Straße, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur x, Flurstück bb. Der Sohn des Beigeladenen zu 3., A, ist Komplementär und dessen Mutter sowie Ehefrau des Beigeladenen zu 3., B, ist Kommanditistin der Klägerin. Der Antrag vom 06.12.2013 wurde vom Beigeladenen zu 3. und von B unterschrieben. Zwischen A und B besteht ein Gesellschaftsvertrag, der am 01.07.2014 geschlossen wurde.

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Im Zeitpunkt der Antragstellung sollte das Vorhaben auf dem Flurstück dd errichtet werden, das bereits mit der Hähnchenmastanlage des Beigeladenen zu 3. bebaut war. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens wurde das Flurstück dd in die Flurstücke bb und cc zerlegt, deren Eigentümer der Beigeladene zu 3. ist. Das Vorhaben der Klägerin soll auf dem Flurstück bb realisiert werden. Für dieses Flurstück besteht zwischen dem Beigeladenen zu 3. und der Klägerin ein Pachtvertrag. Die Hähnchenmastanlage des Beigeladenen zu 3. befindet sich nunmehr auf dem Flurstück cc, welches unmittelbar an das Flurstück bb angrenzt. Der Abstand zwischen beiden Vorhaben beträgt laut Planungsunterlagen ca. 15,00 m.

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Ausweislich des Ergänzungsformulars „Angaben zum land- und fortwirtschaftlichen Betrieb“ zum Bauantrag vom 06.12.2013 soll das Vorhaben nur aus einem Stallgebäude nebst Festmistplatte und dem Tierbestand bestehen. Die Hähnchenmastanlage verfügt über keinen eigenen Maschinenpark. B ist als Betriebsleiterin und A als Betriebsnachfolger durch Erbfolge eingetragen. Das Ergänzungsformular ist von xxx und dem Beigeladenen zu 3. unterschrieben.

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Nach der von B und dem Beigeladenen zu 3. am 06.12.2013 unterzeichneten Betriebs- und Verfahrensbeschreibung zur geplanten Hähnchenmastanlage soll u.a. die Zuwegung über das Grundstück (Flurstück cc) des Beigeladenen zu 3. erfolgen, weil das Flurstück bb keinen eigenen Zugang zur A-straße hat. Zur Absicherung der öffentlich-rechtlichen Erschließung ist hierzu die Eintragung einer entsprechenden Baulast bei der Bauaufsicht der Beklagten beabsichtigt. Für das benötigte Tränke- und Reinigungswasser wird ein Anschluss an den Wasserbeschaffungsverband A-Stadt hergestellt. Das benötigte Kraftfutter soll ausweislich der Betriebs- und Verfahrensbeschreibung zum Teil aus betriebseigenem Weizen stammen.

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Nach eigenen Angaben der Klägerin werde mit dem Verladen der Tiere eine Geflügelausstallfirma beauftragt. Die hierfür benötigten Maschinen würden angemietet. Für das Ausmisten sei ebenfalls eine Anmietung von Maschinen und Fahrzeugen erforderlich. Der angefallene Mist werde durch Lohnunternehmen auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht. Die Stallreinigung erfolge durch einen Lohnbetrieb. Eigene Maschinen benötige sie nicht.

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Die Beigeladene zu 1. versagte ihr gemeindliches Einvernehmen am 19.12.2013.

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Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 27.03.2014 an und teilte mit, dass die auf den Bauantrag vom 06.12.2013 hin begehrte Baugenehmigung nicht erteilt werden könne, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handele.

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Mit Schreiben vom 22.04.2014 wies die Klägerin darauf hin, dass ihr Vorhaben den gewerblichen Privilegierungstatbestand gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfülle. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um ein kumulierendes Vorhaben im Sinne von § 3b Abs. 2 UVPG a.F., da die beantragten technischen Anlagen nicht auf demselben Betriebs- oder Baugelände lägen und nicht mit gemeinsamen betrieblichen und baulichen Einrichtungen verbunden seien. Mit Schreiben vom selben Tage beantragte die Klägerin die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

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Der Beklagte forderte von der Klägerin mit Schreiben vom 27.05.2014 weitere Unterlagen an und teilte mit, dass es sich bei dem beantragten Maststall um einen eigenständigen Betrieb handeln müsse und forderte die Klägerin auf, das damals noch ungeteilte Flurstück dd so aufzuteilen, dass der neue Betrieb in seiner Eigenständigkeit erkennbar sei.

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Die Beigeladene zu 1. teilte mit Schreiben vom 14.07.2014 mit, dass sie an der Versagung ihres Einvernehmens festhalte. Bei dem geplanten Bauvorhaben handele es sich um ein sogenanntes kumulierendes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Hierbei sei der enge Zusammenhang mit der bestehenden Tierhaltungsanlage des Beigeladenen zu 3. zu berücksichtigen, da beide auf demselben Betriebs- oder Baugelände lägen und durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden seien.

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Die Klägerin hat am 19.01.2015 Untätigkeitsklage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei der geplanten Mastanlage nicht um ein kumulierendes Vorhaben handele, da die technischen Anlagen nicht auf demselben Betriebs- oder Baugelände lägen und vor allem auch nicht mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden seien. Der Hähnchenmaststall mit einem Besatz von weniger als 30.000 Mastplätzen sei grundsätzlich außenbereichsverträglich. Eine andere Bewertung erfolge auch nicht aus dem Umstand, dass auf dem benachbarten Grundstück bereits ein Hähnchenmaststall mit 39.900 Stellplätzen errichtet worden sei. Das Bauvorhaben setze sich zeitlich deutlich von dem bereits bestehenden Hähnchenmaststall ab und unterliege daher keiner Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Prüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sodass das Vorhaben ohne Bauleitplanung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig sei. Zwar erfasse § 3b Abs. 2 UVPG a.F. auch nachträglich kumulierende Vorhaben, allerdings müsse es sich dabei um Vorhaben desselben Trägers handeln. Vorliegend sei aber die Person des Bauherrn mit dem des Betreibers nicht identisch. Laut Kommanditgesellschaftsvertrag sei xxx als unbeschränkt haftender Komplementär mit einer Einlage von 10.000,00 € und Frau … als Kommanditistin mit einer Bareinlage von 1.000,00 € an dieser Gesellschaft beteiligt, nicht jedoch der Beigeladene zu 3. Beim benötigten Kraftfutter handele es sich entgegen der Betriebs- und Verfahrensbeschreibung nicht um eigenen Betriebsweizen, sondern es werde gänzlich zugekauft. Die im Bauantrag vom 06.12.2013 angegebene Futtergrundlage „zum Teil betriebseigener Weizen“ sei eine unrichtige Angabe der Planer.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Hähnchenmaststalles für 29.900 Tiere nebst einer Festmistplatte auf dem Grundstück A-Straße, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur x, Flurstück bb zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin versuche mit der Reduzierung der Tierplatzzahl auf 29.900, eine etwaige UVP-Pflicht zu umgehen. Gleiches gelte für die Heraustrennung von Parzellen aus dem ursprünglichen Grundstück, um eine Eigenständigkeit des geplanten Bauvorhabens zu suggerieren. Unter diesen Umständen komme die Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht in Betracht. Es könne allenfalls eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) begehrt werden. Hierfür sei aber der Beigeladene zu 2. zuständig. Die Klägerin habe aber auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Das Bauvorhaben sei aufgrund der Prüfungspflicht nach dem UVPG nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genehmigungsfähig und daher nur realisierbar, wenn dies über eine qualifizierte Bauleitplanung ermöglicht werden würde, was die Beigeladene zu 1. derzeit nicht beabsichtige. Gleichwohl die Klägerin rechtlich eigenständig vom Beigeladenen zu 3. agiere, habe letzterer trotz dieses Konstruktes einen bestimmenden Einfluss auf die Klägerin. Der Beigeladene zu 3. habe bereits das Rentenalter erreicht. Nachfolger sei sein einziger Sohn A, der angeblich Geschäftsführer der Klägerin sei. Das geplante Bauvorhaben und die vorhandene Hähnchenmastanlage würden daher künftig in Personalunion geführt werden. Zudem sei es auffällig, dass der geplante Hähnchenmaststall fast dieselbe Größe aufweise wie der vorhandene Stall auf dem Flurstück cc. Ein wirtschaftlich denkender Landwirt würde einen Stall mit einer derartigen Größe für einen so geringen Besatz von 29.900 Masthähnchen nicht betreiben. Die Angabe diene ganz offensichtlich dazu, formal die sonst notwendige Prüfung nach dem BImSchG zu umgehen.

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Die Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Anhörungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass es nicht auf die gleichzeitige Errichtung von kumulierenden Vorhaben ankomme, sodass auch jene Vorhaben umfasst seien, die nacheinander verwirklicht werden sollen. Zwischen beiden Mastanlagen bestehe ein enger Zusammenhang, da diese als technische Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegend mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden seien. Zudem stünden sie nicht beziehungslos, gleichsam zufällig nebeneinander. Die Familie C verfolge – und insoweit komme es auf die rechtliche Ausgestaltung nicht an – den Betrieb der beiden Anlagen als wirtschaftliche und funktionelle Einheit.

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Der Beigeladene zu 2. ist der Auffassung, er sei für den Antrag der Klägerin nicht zuständig. Es liege trotz der engen persönlichen Verknüpfung zwischen dem Beigeladenen zu 3. und den Gesellschaftern der Klägerin keine Betreiberidentität vor. Die Zuständigkeit für das Vorhaben liege daher beim Beklagten. Selbst wenn seine Zuständigkeit gegeben wäre, könne sie der Klägerin keine Genehmigung erteilen, da es sich bei dem Vorhaben um eine UVP-pflichtige bzw. vorprüfungspflichtige Tierhaltungsanlage im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handele, die der Aufstellung eines Bebauungsplans bedürfe. Dies sei von der Beigeladenen zu 1. aber nicht beabsichtigt.

23

Der Beigeladene zu 3. äußert sich nicht.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet.

26

Die Klage richtet sich gegen den richtigen Beklagten.

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Die Beigeladene zu 2. ist für die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Hähnchenmastanlage nicht zuständig. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsgrenze nach Ziffer 7.1.3.2 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i.d.F. vom 31.05.2017, BGBl. I S. 1440 bei 30.000 Mastgeflügelplätzen liegt und die geplante Hähnchenmastanlage bei rein formaler Betrachtung nur über 29.900 Stellplätze verfügt, ist der maßgebliche Schwellenwert, der eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2. begründen würde, nicht überschritten. Gemäß § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV sind die in Anhang 1 der 4. BImSchV bestimmten Voraussetzungen erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Betreiber einer Anlage im immissionsschutzrechtlichen Sinn ist derjenige, der unter Berücksichtigung der konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Regelmäßig richtet sich die Möglichkeit des bestimmenden Einflusses nach den privatrechtlichen Verhältnissen an der Anlage, also danach, wer nach den zugrunde liegenden Verhältnissen weisungsfrei und selbständig entscheiden kann. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse orientiert sich daran, wer berechtigt ist, aus der Anlage wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, und wer das wirtschaftliche Risiko trägt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13 –, Rn. 78, juris). Anders als nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), welche allein auf das Vorhaben an sich abstellt, setzt die „gemeinsame Anlage“ nach der oben genannten Vorschrift eine Betreiberidentität voraus. § 1 Abs. 1 S. 4 der 4. BImSchV stellt jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage ab, wenn die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröß;e abhängt. Eine Anlage kann vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur einen Anlagenbetreiber haben. Eine gemeinsame Anlage ist daher regelmäßig dann nicht mehr gegeben, wenn die einzelnen Teilanlagen von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. März 2016 – 8 A 1576/14 ̵1;, Rn. 44, juris).

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Dies ist vorliegend der Fall. Eine Betreiberidentität im Sinne der 4. BImSchV ist nicht gegeben, da bei rein formaler Betrachtung zwei Betreiber vorliegen. Der Beigeladene zu 3. hat weder eine Gesellschafter- noch eine Geschäftsführerpositionen bei der Klägerin inne. Er ist trotz der familiären Verflechtung nicht in der Lage, rechtlich Einfluss auf die Klägerin auszuüben.

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29

Die in diesem Sinne zulässige Untätigkeitsklage ist auch begründet.

30

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Hähnchenmastanlage mit 29.900 Stellplätzen zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Hähnchenmastanlage stellt ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dar, für das keine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß § 35 Abs.1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 3 Nr. 2, 7 Abs. 1., Ziffer 7.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. 24.10.2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09.09.2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, besteht.

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Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Gewerbliche Tierhaltungsanlagen sind nur dann nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als im Außenbereich privilegiert zu behandeln, wenn sie nach dem UVPG weder UVP-pflichtig noch UVP-vorprüfungspflichtig sind. Maßgeblich hierfür sind die §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 3 Nr. 2, 7 Abs. 1, Ziffer 7.3 der Anlage 1 zum UVPG, aus denen sich je nach Lage des Einzelfalls entweder eine UVP-Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht für das jeweils beantrage Vorhaben ergibt.

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Ob ein Vorhaben einer UVP-Pflicht oder Vorprüfungspflicht unterliegt, orientiert sich nach der Anlage 1 „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum UVPG. Die Anlage gliedert sich zunächst in Arten von Projekten, die dort als „Vorhaben“ bezeichnet werden. Zu diesen Vorhaben gehören gemäß Ziffer 7.3 die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel. Weiter sind in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.3 drei verschiedene Schwellenwerte aufgeführt, nach denen sich die UVP-Pflicht, die allgemeine oder standortbezogene Vorprüfungspflicht nach § 7 UVPG ergibt. Gemäß Ziffer 7.3.1 besteht bei mehr als 85.000 Stellplätzen eine UVP-Pflicht. Bei einer Stellplatzzahl von 40.000 bis weniger als 85.000 ist nach Ziffer 7.3.2 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen (Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“). Beträgt die Stellplatzzahl 30.000 bis weniger als 40.000 so ist nach Ziffer 7.3.3 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG (Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“) durchzuführen.

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Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 UVPG ist für den Fall, dass für das zeitlich früher genehmigte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten. Bereits nach der alten Rechtslage war in analoger Anwendung des § 3 b Abs. 2 UVPG a.F. eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch dann durchzuführen, wenn ein neues Vorhaben zu einem bestehenden Vorhaben derselben Art, jedoch nicht notwendig desselben Trägers, nachträglich hinzugetreten ist, sofern beide Vorhaben in einem engen Zusammenhang standen und zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichten (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 4 C 4/14 –, BVerwGE 152, 219-228, Rn. 16 ff.) Gemäß § 11 Abs. 6 UVPG bleibt jedoch der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt. Vorliegend wäre dies nicht der Fall, weil die Hähnchenmastanlage des Beigeladenen zu 3. jedenfalls nach Ablauf der in der Richtlinie 97/11/EG genannten Frist (14.03.1999) errichtet worden ist und daher bei einer etwaigen Kumulierung zu berücksichtigen wäre.

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§ 10 Abs. 4 UVPG bestimmt die generellen Voraussetzungen der Kumulation und legt Grundsätze fest, nach denen mehrere Vorhaben bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP-Pflicht oder Vorprüfungspflicht kumulativ zu betrachten sind (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 82). Hiernach liegt ein kumulierendes Vorhaben vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet (Abs. 4 Nr. 1) und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (Abs. 4 Nr. 2).

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§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UVPG verlangt, dass sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet. Hiervon ist angesichts des geringen Abstands auszugehen. Beide Anlagen wären nach der Fertigstellung der zur Genehmigung gestellten Hähnchenmastanlage unmittelbar benachbart; der Abstand beträgt ausweislich der Planungsunterlagen ca. 15,00 m. Sonstige örtliche Gegebenheiten, wie landwirtschaftliche Nutzflächen oder Straßen, denen einen trennende Wirkung beigemessen werden könnte, sind nicht ersichtlich (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 08. März 2013 – 1 LB 5/12 –, Rn. 62, juris).

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Weitere Voraussetzung eines engen Zusammenhangs nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UVPG ist, dass die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sein müssen. Dieses Merkmal knüpft an den Hinweis im „Irland-Urteil“ des EuGH an, wonach eine Umgehung der UVP-Pflicht durch Aufsplitterung von Vorhaben vermieden werden muss (EuGH, Urteil vom 21. September 1999 – C-392/96 –, juris). Eine solche Aufsplitterung setzt voraus, dass sich ein Ensemble mehrerer benachbarter kleinerer Vorhaben bei wertender Betrachtung als Einheit darstellt und damit für die Frage der Notwendigkeit einer UVP-Pflicht oder Vorprüfungspflicht einem Einzelvorhaben derselben Größe oder Leistung gleichsteht. Die Vergleichbarkeit mit einem entsprechend großen UVP-pflichtigen Vorhaben derselben Art ist nur dann gegeben, wenn die Vorhaben nicht beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, sondern funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind (BT-Drs. 18/ 11499, S. 83). Dieser funktionale und wirtschaftliche Bezug setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein planvolles Vorgehen der Vorhabenträger voraus, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann. Ineinandergreifende betriebliche Abl28;ufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügten vielmehr Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und den Betreibern zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7/14, 4 C 8/14, 4 C 9/14, 4 C 10/14, 4 C 11/14 –, BVerwGE 153, 361-367, Rn. 18).

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Des Weiteren regelt § 10 Abs. 4 S. 3 UVPG eine spezielle Voraussetzung des engen Zusammenhangs, wonach technische und sonstige Anlagen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein müssen. Als gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen sind beispielsweise technische oder bauliche Anlagen, Grundstücke oder ein gemeinsamer Maschinen- oder Gerätepark zu verstehen. Sie müssen einem vergleichbaren Zweck dienen, weil sie nur dann kumulieren (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2014 – 2 A 1434/13 –, Rn. 74, juris). Nach der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz zum UVPG liegt bei technischen und sonstigen Anlagen ein enger Zusammenhang vor, wenn diese nicht nur einem der beteiligten Vorhaben dienen, sondern zur Durchführung aller beteiligten Vorhaben eingesetzt werden. So liegen z.B. gemeinsame betriebliche Einrichtungen vor, wenn mehrere Anlagen zur Intensivtierhaltung von Hennen nach Nummer 7.1.2 der Anlage 1 zur Lagerung des Futters dasselbe Silo nutzen. Öffentliche Infrastruktureinrichtungen wie das öffentliche Kanalnetz sind dagegen keine gemeinsamen Einrichtungen (BT-Drs. 18/11499, S. 84).

38

Nach den oben dargestellten Grundsätzen besteht zwischen dem geplanten Maststall und dem vorhandenen Hähnchenmaststall des Beigeladenen zu 3. kein enger Zusammenhang gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 UVPG, weil beide Anlagen wirtschaftlich und funktional nicht aufeinander bezogen sind. Sie sind UVP-rechtlich nicht gemeinsam zu betrachten, obwohl sie sich bei wertender Gesamtbetrachtung aller Umstände als Einheit darstellen, denselben Zweck „Hähnchenmast“ verfolgen und dieselben Umweltauswirkungen haben. Die zur Genehmigung gestellte Hähnchenmastanlage unterfällt auch nicht dem Anwendungsbereich des § 74 UVPG. Hiernach sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.d.F. dieses Gesetzes, die vor dem 16.05.2017 galt, vor dem 16.07.2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Übergangsvorschrift war vorliegend nicht einschlägig, weil sich die Zulässigkeit der beantragten Hähnchenmastanlage vor der Novelle des UVPG nach § 3b UVPG a.F. beurteilt hätte.

39

Die Klägerin hat hinreichend dargelegt, dass die geplante Hähnchenmastanlage eigenständig und gänzlich losgelöst von der Hähnchenmastanlage des Beigeladenen zu 3. betrieben werden soll. Mit Ausnahme des gemeinsamen Verkehrs- und Transportweges über das Flurstück cc bestehen keine funktionalen, wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3. Es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und den Betreibern zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt. Die Klägerin hat in Bezug auf die betrieblichen Abläufe ihrer Hähnchenmastanlage eigeständige Vereinbarungen mit Dritten getroffen. So übernimmt die D-GbR das anfallende Waschwasser von der Klägerin für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inbetriebnahme des neuen Hähnchenmaststalles. Die Bioenergie E-GmbH und Co. KG ist für den Abtransport von anfallendem Hähnchenmist für eine Dauer von fünf Jahren ab Inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage beauftragt worden. Tierkadaver werden bei Gelegenheit von der Firma F- GmbH abgeholt. Beiden Anlagen verfügen über eigene Tierkadaverbehälter und Futtersilos. Der Verpackungsmüll wird über die Hausmülltonne entsorgt oder über die nahe gelegene Sortieranlage in G-Stadt. Das Kraftfutter wird in Kesselwagen angeliefert und in vier Futtersilos eingeblasen. Sonstige Anhaltspunkte für eine bauliche oder betriebliche Verquickung der beiden Hähnchenmastanlagen sind nicht ersichtlich.

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Die Frage, ob eine gemeinsam Zu- und Abfahrt für sich genommen geeignet sein kann, die UVP-rechtliche Verklammerung im Sinne einer gemeinsam genutzten baulichen oder betrieblichen Einrichtung herbeizuführen, ist bislang nicht entschieden worden. Dies dürfte aber im Ergebnis auch nicht ausreichen, weil eine gemeinsame Zufahrt nicht umweltbezogen ist. Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aus der familiären Verflechtung zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3. Letzterer taucht im Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht auf und ist mangels Gesellschafter- oder Geschäftsführerposition nicht in der Lage, Einfluss auf die Klägerin auszuüben.

41

Da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, kann es auch dahingestellt bleiben, ob Peter Jans kurz- bis mittelfristig Betriebsnachfolger des Beigeladenen zu 3. wird und damit beide Hähnchenmastanlage zukünftig in Personalunion geführt werden würden.

42

Eine andere Beurteilung ergibt auch nicht aus dem nachvollziehbaren Einwand des Beklagten und der Beigeladenen zu 1., dass es für die Frage der Umweltauswirkungen im Grunde irrelevant ist, ob an einem bestimmten Standort lediglich ein größeres Vorhaben oder mehrere kleinere Vorhaben derselben Art durchgeführt werden, die zusammen die gleiche Größe oder Leistung aufweisen. Denn unter Umweltgesichtspunkten ist es ohne Belang, ob Vorhaben wirtschaftlich und funktional aufeinander bezogen sind oder sich ohne technische Verbindung nur nebeneinander befinden. Dennoch verlangt § 10 Abs. 4 S. 2 UVPG zusätzlich zum sich überschneidenden Einwirkungsbereich zwingend auch eine Verbindung wirtschaftlicher und funktioneller Art, sodass nicht nur umweltspezifische Kriterien für die Annahme eines kumulierenden Vorhabens maßgeblich sind. Der Gesetzgeber hat mit UVPG-Novelle zwar den mit § 3 b Abs. 2 S. 2 UVPG a.F. verbundenen Rechtsunsicherheiten Rechnungen getragen, jedoch gleichzeitig –; sei es bewusst oder unbewusst – die Anforderungen für das Vorliegen eines engen Zusammenhangs durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen und funktionalen Wirkungsweise erhöht. Diese Entscheidung ist von seiner Einschätzungsprärogative gedeckt und genügt den Anforderungen der dem UVPG zugrundeliegenden Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG.

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Insoweit steht es der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3. frei, UVPG-rechtlich zulässige Umstrukturierungen organisatorischer Art vorzunehmen, um bestimmte Schwellenwerte für eine UVP-Pflicht oder Vorprüfungspflicht zu umgehen. In diesen Zusammenhang führen der Beklagte und die Beigeladenen zu 1. zutreffend aus, dass es angesichts der Vorgeschichte nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Reduzierung der Hähnchenmastplätze und die verfahrensangepasste gesellschaftsrechtliche Konstruktion in Gestalt der KG-Gründung vorliegend allein zum Ziel haben, einen von der bestehenden Hähnchenmastanlage gänzlich unabhängigen Betrieb zu suggerieren, der bei kumulierender Betrachtung mit dem Betrieb des Beigeladenen zu 3. die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte für eine Vorprüfungspflicht überschreitet. Diese Vorgehensweise steht zwar im Widerspruch zu den Zielen des UVPG, gemeinsame Auswirkungen mehrerer Vorhaben auf die Umwelt umfassend zu ermitteln und den Grundsätzen des „Irland-Urteils“, ist aber aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 10 Abs. 4 S. 2 UVPG der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3. nicht vorwerfbar. Dennoch erschiene es – insbesondere unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse – lebensfremd, wenn die Klägerin ihre Anlage vollkommen strikt getrennt von der Anlage des Beigeladenen zu 3. betreiben würde. Schon aus betrieblichen Effizienzgründen und der Anlagenidentität sprechen viele Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Mitteleinsatz und Betriebsablauf. Beide Anlagen wären für einen planvollen und koordinierten sowie ineinander übergreifenden Betriebsablauf prädestiniert. Es handelt sich hierbei aber nur um naheliegende Vermutungen, die nicht geeignet sind, die jedenfalls theoretisch dargelegte wirtschaftliche und technische Trennung beider Hähnchenmastanlagen zu widerlegen.

44

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind hingegen nicht erstattungsfähig, weil sie keine Anträge gestellt haben.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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Die Berufung ist gemäß § 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen worden, weil die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer wirtschaftlichen und funktionalen Wirkungsweise i.S.d. § 10 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 UVPG zwischen zwei oder mehreren Vorhaben zu stellen sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist.


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