Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 180/17

Tenor

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner vorläufig verpflichtet wird, die Abschiebung der Antragstellerin zu 2) nur in Begleitung eines Arztes/einer Ärztin unter Mitgabe eines Vorrats von erforderlichen Medikamenten durchzuführen und die Inempfangnahme der Antragstellerin zu 2) am Flughafen des Zielstaates durch einen Arzt sicherzustellen, der über die eventuell erforderliche weitere Behandlung – etwa eine stationäre Aufnahme – entscheidet.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag, mit dem der Antragsgegner vorläufig verpflichtet werden soll, bis zur rechtskräftigen Entscheidung 2;ber die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2) im Hauptsacheverfahren 1 A 59/17 aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unterlassen, hat keinen Erfolg.

2

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Soweit der Antrag ausdrücklich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 04.05.2017 gerichtet ist, ist er nach dem materiellen Rechtsschutzbegehren gemäß § 122 i. V. m. § 88 VwGO auszulegen als Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vor der Entscheidung über die Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubniserteilung keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragsteller zu ergreifen. Der so verstandene Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnisse einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i. V. m. 67; 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG zu gewähren. Denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen hat keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung suspendierbar wäre. Die Antragsteller sind nicht erst mit der Ablehnung ihres Antrags vollziehbar ausreisepflichtig geworden. Sie waren dies bereits mit bestandskräftiger Ablehnung ihrer Asylanträge mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.09.2012.

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Der so ausgelegte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d.̷9;h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

7

Ob es dem Antrag bereits an einem Anordnungsgrund fehlt, weil den Antragstellern keine Ausreisefrist gesetzt wurde und die Abschiebung nicht angedroht wurde, kann dahinstehen. Denn jedenfalls haben die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch darauf, vom Antragsgegner zur Sicherung eines möglichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einstweilen geduldet zu werden, ist nicht erkennbar. Denn den Antragstellern sind aller Voraussicht nach keine Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.

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Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die eine Rückführung der Antragsteller unmöglich machen würden, sind vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.

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Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich nicht aus einer etwaigen Reise-unfähigkeit der Antragsteller, insbesondere der Antragstellerin zu 2).

10

Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ab-schiebung gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des "Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Eine Abschiebung muss aber auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Von einer Reiseunfähigkeit in diesem Sinne kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise – etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (PsychKG SH) – begegnet werden kann oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf (VG Aachen, Beschl. v. 15.12.2016 – 4 L 742/16 –, juris Rn. 29 f. m. w. N.). Es geht also nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebevorgangs selbstschädigende Handlungen eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers zu verhindern. Eine Abschiebung hat vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet. Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (VGH München, Beschl. v. 23.10.2007, – 24 CE 07.484 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschl. v. 13.11.2017 – 10 L 839.17 –, juris Rn. 7).

11

Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller die gesetzliche Vermutung ihrer Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Atteste lassen keine ausreichenden Rückschlüsse auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit zu.

12

Zwar attestiert die Psychologische Psychotherapeutin K. vom Zentrum für Integrative Psychiatrie der Antragstellerin zu 2) in den ä;rztlichen Stellungnahmen vom 08.02.2016, vom 04.08.2016 und vom 24.03.2017 eine komplexe Posttraumatische Belastungsst6;rung, eine rezidivierende depressive Störung, eine schwere depressive Episode einschließlich immer wiederkehrender suizidaler Gedanken und Impulse. Eine Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2) sei daher nicht gegeben, da bei Unterbrechung oder Unterbleiben der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit einer massiven Verschlimmerung des Leidens einschließlich akuter Suizidalität zu rechnen sei.

13

Die Kammer hält diese ärztliche Stellungnahme zur Darlegung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses im Rahmen des § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG indes für nicht ausreichend, um die Vermutung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2) nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu widerlegen.

14

Eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Die von der Antragstellerin zu 2) vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen stellen nur fest, dass eine Reiseunfähigkeit vorliege, ohne konkret darzulegen dass sich das Krankheitsbild infolge einer Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Es wird nur auf die möglichen Folgen einer Unterbrechung oder eines Abbruchs der Behandlung abgestellt. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welchen Befundtatsachen diese prognostischen Diagnosen beruhen und warum eine Abschiebung zwingend zu dieser Prognose führen soll. Es kann aus der ärztlichen Feststellung einer behandlungsbedürftigen Erkrankung nicht ohne die erforderliche qualifizierte Begründung gefolgert werden, die Antragstellerin zu 2) sei reiseunfähig. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. VGH München, Beschl. v. 05.01.2017 – 10 CE 17.30 –, juris Rn. 7 m. w. N.).

15

Insofern ist zudem klarzustellen, dass eine bestehende Suizidgefahr einer Abschiebung nicht zwangsläufig entgegensteht. Vielmehr darf eine Abschiebung auch in einem solchen Fall – aber nur dann – erfolgen, wenn durch entsprechende Sicherungsvorkehrungen gewährleistet ist, dass sich diese Gefahr während des Abschiebungsvorgangs nicht realisieren kann. Daher hat der Antragsgegner die bei einer Suizidgefährdung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. In Fällen einer bestehenden Suizidgefahr hält es die Kammer für notwendig, aber auch für ausreichend, dass vor der Abschiebung die Reisefähigkeit durch einen Arzt überprüft wird, dass der Antragstellerin ein Vorrat von erforderlichen Medikamenten mitgegeben wird und die Inempfangnahme der Kranken am Flughafen des Zielstaates durch einen Arzt sichergestellt wird, der über die eventuell erforderliche weitere Behandlung – etwa eine stationäre Aufnahme 211; entscheidet. Die Überprüfung der Reisefähigkeit hat der Antragsgegner hier bereits durch die Untersuchung der Reisetauglichkeit der Antragstellerin zu 2) durch den Arzt Herrn ... am 28.03.2017 durchführen lassen. Soweit die Antragsteller gegen diese ärztliche Untersuchung und die Feststellung der Reisefähigkeit einwenden, die ärztliche Bescheinigung von Herrn ... erfülle nicht die Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG, ist dies nicht geeignet, die Vermutung der Reisefähigkeit der Antragsteller zu widerlegen oder die Einhaltung der vorgenannten Maßnahmen in Frage zu stellen. Die Feststellung der Reisefähigkeit durch einen Arzt im Auftrag der Ausländerbehörde ist nicht der gesetzlich vorgesehene Normalfall. Nach dem Gesetz wird die Reisefähigkeit vermutet (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG). Die Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung kann nur durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erfolgen, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG entspricht. An die Feststellung der Reisefähigkeit sind hingegen nicht die gleichen Anforderungen zu stellen, da dies der gesetzlich vorgesehenen Regelvermutung der Reisefähigkeit widersprechen würde. Liegt jedoch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung der Reiseunfähigkeit vor, der eine amtsärztliche Feststellung der Reisefähigkeit widerspricht, wäre das Gericht gehalten, der erfolgreichen Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Reisefähigkeit zur Geltung zu verhelfen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die ungeachtet der bestehenden Reiseunfähigkeit vorgenommen werden sollen, zu untersagen. So liegt es hier jedoch nicht. Denn es liegt keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung einer Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2) vor. Weder die Bescheinigungen des Zentrums für Integrative Psychiatrie noch die Stellungnahmen des Amtsarztes des Antragsgegners, Herr Dr. Ka... erfüllen die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. Der Amtsarzt Dr. Ka... stellte zuletzt mit Schreiben vom 10.10.2016 fest, die Antragstellerin zu 2) leide an behandlungsbedürftigen Depressionen und an Angststörungen, es bestehe bei dem beabsichtigten Transport ein erhöhtes Risiko, dass sich die Erkrankung verschlechtere, es ergebe sich durch die Abschiebung aller Wahrscheinlichkeit nach eine Selbstgefährdung. Es sei fraglich, ob durch die Bereitstellung medizinisch und psychologisch geschulter Begleitpersonen das Risiko der Selbstgefährdung während oder zum Ende der Reise verringert werde. Auch diese Bescheinigung legt nicht konkret dar, aus welchem Krankheitsbild sich eine Verschlechterung der Erkrankung infolge der Abschiebung ergibt und warum diese Verschlechterung nicht durch entsprechende Begleitmaßnahmen verhindert werden könnte. Es stellt keinen Unterschied dar, ob die Behauptung, es bestehe keine Reisefähigkeit, in einer Bescheinigung eines Amtsarztes oder eines Privatarztes aufgestellt wird. Wird versucht, die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit durch eine amtsärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit zu widerlegen, so muss sich auch die amtsärztliche Bescheinigung an den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG messen lassen.

16

Die Feststellung der Reisefähigkeit durch Herrn ... begegnet jedoch keinen Bedenken. Zum einen berücksichtigt Herr ... die bestehende Suizidgefahr, indem er für die Abschiebung auf dem Luftweg die Auflagen formuliert, dass die Begleitung durch einen Arzt zu erfolgen habe und bei Impulsdurchbrüchen sedierende Medikamente zu geben seien. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner zur Feststellung der Reisefähigkeit eines externen Arztes mit entsprechender Erfahrung auf dem Gebiet der Begutachtung der Reisefähigkeit auf dem Luftweg von abzuschiebenden Personen bedient. Da bereits die Notwendigkeit einer solchen ärztlichen Untersuchung vor dem Hintergrund der Vermutung der Reisefähigkeit nicht gesetzlich vorgesehen ist, bestehen auch keine speziellen Anforderungen an eine solche Untersuchung. Insbesondere muss die Untersuchung zur Reisefähigkeit nicht durch einen Amtsarzt erfolgen.

17

Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Die Kammer hat in den Tenor zur Konkretisierung dazu nähere Vorgaben aufgenommen, die sicherstellen sollen, dass von Beginn der geplanten Abschiebemaßnahme bis zu dessen Abschluss ein ausreichender Gesundheitsschutz der Antragsteller gewahrt bleibt. Wie oben dargelegt, ist es nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall ausreichend, für eine ärztliche Begleitung sowie für die Sicherstellung einer Anschlussbehandlung zu sorgen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.


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