Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 6/18
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 06.02.2018 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 30.01.2018 (Az. 43/522/BG/165.564) wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Hallenanbaus mit (weiterem) Bürotrakt, die Errichtung einer Schallschutzwand sowie die Erweiterung der Betriebszeit.
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Sie sind Miteigentümer des mit einem Reihenendhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt, belegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde A-Stadt. Letzterer weist diesen Teil des Plangebietes als allgemeines Wohngebiet mit weiteren Festsetzungen zum passiven Schallschutz (Teil B, Ziffer 8.1) aus. Hieran südlich angrenzend setzt der Bebauungsplan zunächst eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und sodann – durch eine Verkehrsfläche getrennt – ein Gewerbegebiet fest, in dem für die Nacht nach DIN 4109 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von maximal 50 dB(A)/m² gilt (Teil B, Ziffer 8.3). Hier betreibt die Beigeladene in einem Abstand von ca. 100 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt in einer 42 m x 30 m großen Halle mit integriertem Büro eine feinmechanische Werkstatt, in der die CNC-gesteuerte Fertigung verschiedener Zerspanungsteile und von Komplettsystemen erfolgt, wobei als Rohstoffe Stähle, Edelstähle sowie NE-Metalle verarbeitet werden. Die entsprechende Baugenehmigung für die werktäglich von 6.00 bis 23.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nach Bedarf zugelassene gewerbliche Nutzung erhielt die Beigeladene am 28.01.2013. Die Zufahrt zum Betriebsgelände erfolgt aus westlicher Richtung von der W-Straße über eine öffentlich zugängliche Erschließungsstraße.
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Mit Baugenehmigung vom 30.01.2018 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Betriebserweiterung in Gestalt des – etwa rechtwinkligen – Anbaus einer 60 m x 36 m großen Halle mit (weiterem) Bürotrakt an den vorhandenen Baukörper sowie die Errichtung einer Schallschutzwand und die Erweiterung der Betriebszeit auf 6.00 bis 6.00 Uhr an Werk- sowie an Sonn- und Feiertagen für den Gesamtbetrieb. Der Abstand des neu zu errichtenden Gebäudes zum Wohnhaus der Antragsteller beträgt ca. 60 m.
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Die Genehmigung erging als Reaktion auf einen von den Beteiligten zuvor geführten Rechtsstreit (2 B 51/17, 1 MB 19/17), in welchem eine der Beigeladenen am 04.08.2017 erteilte Baugenehmigung wegen fehlender Festlegungen zur Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen als zu unbestimmt gewertet wurde. Die Baugenehmigung vom 30.01.2018 enthält in den Ziffern 19 – 24 (Auflagen LLUR) nunmehr u.a. die nachfolgenden Bestimmungen: Ziffer 19 der Genehmigung sieht vor, dass durch den Betrieb der Anlage die folgenden Immissionswerte zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) an den maßgeblichen Immissionsorten einzuhalten sind, wobei sich die Werte aus den Vorgaben zum flächenbezogenen Schalleistungspegel des Bebauungsplans Nr. 18 sowie aus den außerhalb des Bebauungsplangebietes gelegenen Emissionsquellen (Fahrweg) ergeben: IO 2 M-Straße 39 dB(A), IO 7.1 W-Straße 43 dB(A). Nach Ziffer 20 ist eine mindestens 5,5 m lange und mindestens 4 m hohe Lärmschutzwand in Verlängerung der Massivwand der Halle 2 mit einem Schalldämmmaß von 20 dB(A) in dauerhaft fugendichter Ausführung zu errichten. Weiter ist der Lüftungsauslass an der Südfassade der bestehenden Halle 1 mit einem Schalldämpfer mit einem Schalldämpfmaß von 10 dB(A) auf 66 dB(A) zu reduzieren. Zudem ist spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Halle 2 die Einhaltung des Schalleistungspegels von 66 dB(A) durch eine Abnahmemessung einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen. Nr. 21 sieht als Auflage vor, dass zur Einhaltung der o.g. Immissionswerte während der Nachtzeit eine Öffnung der Hallentore bis zu 30 cm und der Dachoberlichter bis zu 50% zulässig ist. Die Ziffern 22 – 24 sehen eine Nachmessung am Immissionsort 2 binnen 3 Monaten nach Inbetriebnahme der Halle 2, den Vorbehalt des Einbaus einer ggf. erforderlichen technischen Hallenlüftung mit dem erforderlichen Schallschutz sowie die Unzulässigkeit des Lieferverkehrs an Sonn- und Feiertagen vor.
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Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 06.02.2018 Widerspruch gegen diese Baugenehmigung erhoben und am 15.03.2018 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
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Zur Begründung tragen sie vor, dass die in der Genehmigung enthaltenen Auflagen unzureichend und inhaltlich ungeeignet seien. Es handele sich um hochfrequente Geräusche, verursacht insbesondere durch die genutzten Fräsgeräte. Diese besondere Beeinträchtigung sei allerdings in dem vom Bauherrn vorgelegten Gutachten nicht geprüft worden. An der neuen Halle befände sich an der nordöstlichen Seite ebenfalls ein Tor, von dessen tatsächlicher Öffnung bzw. Nutzung mitsamt der damit verbundenen Lärmimmissionen auszugehen sei. Das vorgelegte Gutachten behandele dieses aber nicht bzw. nicht hinreichend schlüssig. Alle übrigen Tore seien über eine Lärmschutzwand als Immissionsquellen entschärft worden. Es sei im Gutachten weiter nicht berücksichtigt, dass bei realitätsnaher Abbildung der betrieblichen Abläufe davon auszugehen sei, dass, etwa wegen der Hitzeentwicklung, die Tore nicht nur kurzfristig am Tag, sondern auch nachts und über einen längeren Zeitraum geöffnet bleiben würden. Insoweit sei die unter Nr. 21 der Baugenehmigung enthaltene Auflage zu unbestimmt bzw. unzureichend. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, wie die dort benannten Schutzmaßnahmen, d.h. die Einhaltung bestimmter Öffnungsgrade, tatsächlich durchzuführen wären. Aus dem Schallschutzgutachten ergebe sich nicht, inwieweit die Oberlichter und Tore bei den angestellten Berechnungen geöffnet gewesen seien. Außerdem sei lebensnah nicht davon auszugehen, dass eine bestimmte Form der Schließung von Toren oder Oberlichtern nachhaltig durch Unterweisung der Mitarbeiter sichergestellt werden könne.
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Die Antragsteller beantragen,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 06.02.2018 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 30.01.2018 (Aktenzeichen: 43/522/BG/165.564) anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsgegner führt zur Begründung aus, dass auf der Grundlage der vorgelegten Immissionsgutachten davon auszugehen sei, dass ein Betrieb der Zerspan- und Fräsanlagen sowohl tagsüber als auch nachts ohne Belästigung der Anwohner möglich sei. Insbesondere die für die Nacht notwendigen Lärmschutzeinrichtungen seien beantragt und genehmigt worden. Auf die Hochfrequenz sei im Gutachten durch die Annahme einer besonderen Lästigkeit durch tonhaltige Geräusche mit einem Zuschlag von 6 dB(A) reagiert worden. Die angeordneten Nebenbestimmungen regelten nunmehr mit genügender Bestimmtheit, in welchem Rahmen der Betrieb agieren könne. Es seien sogar Nachmessungen nach der durchgeführten Erweiterung im Betreib angeordnet worden. Nachbarschützende Vorschriften würden kein Recht auf Stille bzw. Nichtwahrnehmen einräumen.
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Die Beigeladene beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt zur Begründung vor, dass dem Nachbarschutz durch die nachgeholte Begutachtung und die Regelungen in der streitgegenständlichen Baugenehmigung ausreichend Rechnung getragen worden sei. Insbesondere sei auch für die sich aus den außerhalb des Bebauungsplangebietes gelegenen Immissionsquellen (vorhabenbezogener Ziel- und Quellverkehr) ergebenden Lärmverursachungen ein bestimmter und hinreichend vollstreckbarer Inhalt zum Schutz der Nachbarn in die Genehmigung aufgenommen worden. Die in Nr. 19 der Genehmigung genannten Immissionsorte stellten die lärmsensibelsten Nutzungen in der Umgebung des Betriebs dar, so dass die Einhaltung der genannten Grenzwerte für das Grundstück der Antragsteller sichergestellt sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass für tonhaltige – und somit auch hochfrequente - Geräusche, die bei Öffnung der Tore und Oberlichter zu erwarten seien, ein durchgehender Tonzuschlag von 6 dB(A), der höchstmögliche nach der TA-Lärm, im Gutachten berücksichtigt worden sei. Ein über die Einhaltung einschlägiger Immissionsrichtwerte hinausgehendes „Recht auf nicht hören können von Geräuschen“ gebe es hingegen nicht. Das Gutachten betrachte für die neue Halle jeweils ein Tor auf der West- und auf der Ostseite und lege für die schalltechnische Begutachtung zugrunde, dass beide Tore tagsüber durchgehend vollständig geöffnet seien. Für die Nachtzeit sei bei der Berechnung in Ansatz gebracht worden, dass die Oberlichter zu 50% und die Tore zu 30% geöffnet seien und es zu max. 10 Parkbewegungen je Nachtstunden komme. Auch der zu erwartende Lkw- und Staplerbetrieb vor dem östlichen Tor sei berücksichtigt worden. Zudem habe man, wie vom Gutachter angesprochen, zur Reduzierung des Innenpegels zusätzlich in den Hallen absorbierende Oberflächen eingebaut. Die daraus folgenden Schallschutzverbesserungen seien in den gutachterlichen Berechnungen explizit noch gar nicht eingeflossen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg.
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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern erhobenen Widerspruchs vom 06.02.2018 sowie einer etwaigen Klage gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 30.01.2018 anzuordnen, beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO; insoweit ist der Antrag statthaft und auch sonst zulässig. Denn nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Anbau einer Halle mit Bürotrakt, die Erweiterung der Betriebszeiten für den Gesamtbetrieb sowie die Errichtung einer Schallschutzwand auf dem Grundstück W-Straße in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur X, Flurstück X) nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der beigeladenen Bauherrin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse der antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wieder gutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition der antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.
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Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung sofort, d.h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30.01.2018 Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.
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Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragsteller insbesondere nicht in ihren Nachbarrechten aufgrund einer zu unbestimmten Formulierung der vom Betrieb der Beigeladenen einzuhaltenden immissionsschutzrechtlichen Maßgaben.
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Das Bestimmtheitsgebot des § 108 Abs. 1 LVwG in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich einer Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die geschützte Rechte von Nachbarn nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies dann zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Bauvorhabens bezieht, deren konkrete Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und wenn die insoweit inhaltlich zu unbestimmte Baugenehmigung deswegen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelfall reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.2014 - 1 MB 18/14 -, Rn. 9, zit. n. Juris). In dieser Hinsicht wird die streitgegenständliche Baugenehmigung den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot gerecht. Soweit im Verfahren 1 MB 19/17 zur Vorgängergenehmigung das Fehlen „einer auf einer konkreten Datenbasis erstellten Prognose der Geräuschimmissionen des zu beurteilenden Vorhabens unter weiterer Berücksichtigung der aus dem Betrieb resultierenden Vorbelastung nebst betriebsbedingtem Fahrzeugverkehr“ sowie das Fehlen ggf. erforderlicher nachbarschützenden Regelungen in der Genehmigung gerügt wurden, wurde diesen Gesichtspunkten nunmehr hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere mit der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung (Bl. 71-74 der Beiakte E) und den den Betrieb in zeitlichem Umfang sowie in lärmtechnischer Hinsicht weiter konkretisierenden bzw. einschränkenden Auflagen (Auflagen Nrn. 19 – 24 zur Baugenehmigung vom 30.01.2018) ist der mit der Baugenehmigung zugelassene - nachbarverträgliche - Nutzungsumfang hinreichend konkret beschrieben. Die durch Auflagen vorgegebenen Immissionswerte, die vor Inbetriebnahme durchzuführenden Maßnahmen und die vorgesehenen maximalen Öffnungsmöglichkeiten der Hallentore und der Oberlichter entsprechen den in den Schalltechnischen Untersuchungen der Ingenieurbüro A. vom 29.11.2017 zum Nachtbetrieb nach Betriebserweiterung (Bl. 82 ff. der Beiakte E) und vom 17.01.2018 zum Tagesbetrieb nach Betriebserweiterung (Bl. 124 ff. der Beiakte E) angenommenen Prämissen und den maßgeblichen Berechnungsergebnissen.
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Insbesondere die von den Antragstellern hinsichtlich ihrer Bestimmtheit angegriffene Auflage Nr. 21 genügt den rechtlichen Anforderungen. Nach den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen handelt es sich bei den Hallentoren um sog. Segment-Rolltore, die zum Öffnen nach oben gefahren werden. Dabei lässt sich ohne weiteres der Öffnungsvorgang – auf der Grundlage einer von der Beigeladenen umzusetzenden Betriebsanweisung und unter Zuhilfenahme von entsprechenden Markierungspunkten an der Hallenwand – entsprechend den Vorgaben der Auflagen beenden, so dass eine Öffnung unten von maximal 30 cm eingehalten werden kann. Ebenso verhält es sich mit Blick auf die Oberlichter. Bei den Oberlichtern handelt es sich in Halle 2 um einflügelige Klappen, die elektronisch zu bedienen sind und deren jeweilige Öffnungswinkel maximal 22° betragen. Eine komplette Öffnung (d.h. zu 100%) wird erst bei einem Öffnungswinkel von 120° erreicht. In Halle 1 sind vier zweiflügelige Oberlichter eingebaut, von denen sich aber für den regulären Bedarf nur eine Klappe maximal bis zu 22° öffnen lässt. Nur im Brandfall lassen sich beide Klappen zu 100%, d.h. mit einem Winkel von 120°, öffnen. Auch hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die konkreten Vorgaben der Auflage Nr. 21 nicht präzise genug formuliert oder technisch nicht umzusetzen sind. Vielmehr spricht einiges dafür, dass für den regulären Betrieb während der Nachtzeit eine Öffnung bis zu 50% schon nach der tatsächlichen Beschaffenheit der Oberlichter gar nicht in Betracht kommt.
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Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Für ihre Mutmaßung, trotz jener Auflagen werde der ihr in einem allgemeinen Wohngebiet zustehende Schutzumfang – insbesondere wegen der generellen Wirkungslosigkeit entsprechender Betriebsanweisungen – berührt, sind belastbare Fakten nicht ersichtlich.
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Auf der Grundlage der insoweit erteilten Genehmigung ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme nicht auszumachen.
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Das genehmigte Vorhaben erweist sich nach summarischer Prüfung nicht als rücksichtslos i.S.d. aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herzuleitenden Gebots der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, Rn. 22; Urt. v. 27. 08.1998 - 4 C 5.98 -, Rn. 30, beide zit. nach juris). Dabei ist zu beachten, dass das Gebot zur Rücksichtnahme keine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts steht (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128/98 -, Rn. 6, zit. n. juris). Bloße Lästigkeiten reichen für einen Verstoß nicht aus, vielmehr ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich.
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In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung der maßgeblichen Umstände nicht, dass die Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos beeinträchtigt werden.
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Von dem der Beigeladenen genehmigten feinmechanischen Metallverarbeitungsbetrieb gehen insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus. Schädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), d.h. solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu diesen schädlichen Umwelteinwirkungen gehören vorliegend in erster Linie die auf das Grundstück der Antragsteller einwirkenden Lärmimmissionen.
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Mit Blick auf Geräuschimmissionen wird die Schwelle der Zumutbarkeit grundsätzlich verbindlich durch die Bestimmungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26.08.1998, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017, festgelegt. Der TA Lärm kommt eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm - abgesehen von der ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 - nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. Nr. A.2.5.3 des Anhangs der TA Lärm) Spielräume eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, Rn. 18; Urt. v. 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, Rn. 12, beide zit. n. Juris). Vorliegend ist neben den Vorgaben der TA Lärm für die Nachtzeit zu beachten, dass nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 18 der Gemeinde A-Stadt nur Vorhaben zulässig sind, deren Emissionskontingent einen Wert von 50 dB (A/m2) nicht überschreitet.
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Das Grundstück der Antragsteller im A-Straße kann das Lärmschutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) nachts (vgl. Nr. 6.1 e) TA Lärm) für sich in Anspruch nehmen.
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Ausweislich des Schalltechnischen Gutachtens der Ingenieurbüro A. vom 29.11.2017, das mittels Zugehörigkeitsvermerks ausdrücklich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden ist und das den Nachtbetrieb nach der Betriebserweiterung zum Gegenstand hat, ist am Haus der Antragsteller (Immissionsort IO 3) zur Nachtzeit mit einem Beurteilungspegel durch das Betriebsgelände von 34 dB(A) zu rechnen. Bezogen auf eine Fläche von 10.000 m2 ergibt sich aus dem planungsrechtlich festgesetzten Emissionskontingent ein zulässiger Immissionspegel von 39 dB(A) am Haus der Antragsteller für die lauteste Nachtstunde (vgl. Tabelle 1 in Anlage 5 zum Gutachten vom 29.11.2017). Dieser Wert wird nach den Berechnungen des Gutachtens um 5 dB(A) unterschritten. Die Zusatzbelastung durch den anlagenbezogenen Verkehr auf der Zufahrtsstraße außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 18 liegt nach den Berechnungen in der lautesten Nachtstunde bei 34 dB(A). Als Gesamtbelastung ergibt sich damit für den IO 3 eine Belastung von 35 dB(A) (vgl. Tabelle 2 in Anlage 5 zum Gutachten vom 29.11.2017). Kurzzeitige Geräuschspitzen erreichen nach dem Gutachten am IO 3 nachts einen Immissionswert von maximal 49 dB(A). Der in allgemeinen Wohngebieten einschlägige Immissionsrichtwert wird daher ebenso eingehalten wie ein zulässiger Spitzenpegel von 60 dB(A) (40 dB(A) zzgl. Überschreitung von max. 20 dB(A), vgl. Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe e), Satz 2 TA Lärm).
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Nach dem Schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro A. vom 17.01.2018, das ebenfalls mittels Zugehörigkeitsvermerks ausdrücklich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden ist und das den Tagbetrieb (6 bis 22 Uhr) nach der Betriebserweiterung behandelt, ist am Haus der Antragsteller (IO 3) tagsüber mit einem Beurteilungspegel von 48 dB(A) zu rechnen. Kurzzeitige Geräuschspitzen erreichen danach tags einen Immissionswert von maximal 71 dB(A). Damit liegt die Lärmbelastung am Haus der Antragsteller unterhalb der gemäß Ziffer 6.1 d) TA-Lärm tagsüber in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) bzw. unterhalb des zulässigen Maximalpegels von 85 dB(A). Mit der Unterschreitung des zulässigen Immissionswertes von mehr als 6 dB(A) ist der Betrieb der Beigeladenen nicht relevant i.S.d. Nr. 3.2.1 Satz 2 TA Lärm, sodass eine Ermittlung der Vorbelastung insoweit entfallen konnte.
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Die Einwendungen der Antragsteller gegen die im Gutachten errechneten Werte bzw. die zugrunde gelegten Prämissen greifen nicht durch.
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In der Berechnung zum Nachtbetrieb erfolgte die Berechnung der maßgeblichen Werte auf der Grundlage, dass der Schallleistungspegel des Lüftungsauslasses in der Südfassade von derzeit ca. 76 dB(A) auf ca. 66 dB(A) durch Anbringen eines Schalldämpfers reduziert wird sowie dass eine min. 5,5 m lange und min. 4 m hohe Lärmschutzwand in Verlängerung der Massivwand der Halle 2 erfolgt; an der Einhaltung dieser tatsächlichen Vorgaben muss sich der Betrieb der Beigeladenen bereits über die Einbeziehung des Schallimmissionsgutachten mittels Zugehörigkeitsvermerks zur Baugenehmigung messen lassen. Zudem wird in der Berechnung für die lauteste Nachtstunde zugrunde gelegt, dass alle Tore bis auf das Tor in der Westfassade der Halle 1 (d.h. im Übrigen 1 Tor an der Nordfassade der ursprünglich genehmigten Halle 1 sowie je 1 Tor an West- und Ostfassade der geplanten Halle 2) und alle Oberlichter (d.h. 4 Oberlichter in Halle 1 und 4 Oberlichter in Halle 2), geöffnet sind und zwar die Oberlichter zu 50% und die Tore ca. 30 cm. Darüber hinaus wird von maximal 10 Parkbewegungen je Nachtstunde ausgegangen (vgl. S. 3, 7, 11 i.V.m. Anlage 2 und Anlage 5, Tabelle 2 des Gutachtens vom 29.11.2017). Diese Konfiguration steht im Einklang mit der Darlegung der Beigeladenen, dass sich im westlichen Teil der Halle 1 eine Montage- und Reinraumhalle befindet, deren Tor aufgrund der Reinhaltungsanforderungen regelmäßig, insbesondere nachts, nicht geöffnet wird. Die Kammer hat indessen auch keine Bedenken, dass, selbst wenn das Tor auf der Westfassade der Halle 1 ebenfalls entsprechend den Vorgaben der Auflage Nr. 21 zur Baugenehmigung geöffnet würde, die zur Nachtzeit zulässigen Immissionswerte am Haus der Antragsteller überschritten werden würden. Das Tor der Halle lässt sich, ebenso wie die übrigen Tore, als Segment-Rolltor kontrolliert von unten nach oben öffnen und zeigt in seiner südwestlichen Ausrichtung nicht in Richtung des nördlich des Betriebsgeländes gelegenen Hauses der Antragsteller. Auch eine im gerichtlichen Verfahren von der Beigeladenen vorgelegte (Hilfs-)Berechnung (Bl. 67 der Gerichtsakte) lässt erkennen, dass selbst für den Fall, dass alle Tore vollständig und auch die Oberlichter geöffnet sind, am Wohnhaus der Antragsteller keine Überschreitungen der nach dem Bebauungsplan zulässigen Immissionspegel bzw. der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Nachtzeit zu besorgen sind. Insofern vermögen die Antragsteller nicht mit ihrer Annahme durchzudringen, wonach nur für den Fall, dass alle Tore und alle Oberlichter komplett geschlossen sind, unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu befürchten seien.
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Im Rahmen der Berechnungen zum Tagesbetrieb sind ebenfalls die soeben genannten Schallschutzmaßnahmen (Schalldämpfer und Lärmschutzwand) berücksichtigt. Weiter ist die Annahme, dass alle Oberlichter und Tore uneingeschränkt geöffnet sind, zugrunde gelegt (S. 11 des Gutachtens vom 17.01.2018, Tabelle 1 der Anlage 5). Es wurde zudem davon ausgegangen, dass der Betrieb durchgehend den ganzen Tag lang stattfindet und der an Werktagen stattfindende Fahrzeugbetrieb gemäß der Betriebsbeschreibung (vgl. S. 7 f. des Gutachtens vom 17.01.2018) auf dem Betriebsgelände einkalkuliert (S. 20 des Gutachtens vom 17.01.2018). Insbesondere wurden Gabelstaplerfahrten, Lkw-Bewegungen bzw. Lieferverkehr und das Aufnehmen und Absetzen eines Containers bzw. das Entleeren von Metallspänen in einen Container berücksichtigt (vgl. S. 11 ff. und Tabelle 2 auf S. 14 f. des Gutachtens vom 17.01.2018). Zudem lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass auch die Geräuschbelastung durch den anlagenbezogenen An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen, namentlich der W-Straße, keinen Bedenken begegnet (S. 22 f. des Gutachtens vom 17.01.2018). Insofern wurden die von den Antragstellern im Hinblick auf den betriebsbezogenen Verkehr als kritisch empfundenen Gesichtspunkte umfassend in die Berechnungen zur Schallimmissionsprognose einbezogen.
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Schließlich folgt das Gericht nicht dem Vorbringen der Antragsteller, wonach die erstellten Schallimmissionsprognosen den durch die Beigeladene verursachten spezifischen Geräuschen, namentlich durch den Einsatz von Fräsgeräten zur Metallverarbeitung, nicht in ausreichender Weise Rechnung tragen. Zunächst ist festzuhalten, dass im Rahmen beider Schallimmissionsgutachten festgestellt wurde, dass die von der geschlossenen Fassade abgestrahlten Geräusche subjektiv nicht tonhaltig waren, in der Halle jedoch tonale Geräusche auftraten. Für mögliche zeitweise tonale Auffälligkeiten von Geräuschen, die über geöffnete Hallentore und Oberlichter nach außen dringen können, wurde für eine abgesicherte Beurteilung ein durchgehender Tonzuschlag von 6 dB berücksichtigt (S. 11 f. des Gutachtens vom 29.11.2017 und S. 14 des Gutachtens vom 17.01.2018). Es handelt sich hierbei um einen Zuschlag für die Ton- und Informationshaltigkeit gemäß Buchstabe A.2.5.2 der Anlage „Ermittlung von Geräuschimmissionen“ zur TA Lärm.
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Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 19.01.1989 – 7 C 77/87 -, Rn. 27, juris, Hervorhebungen nicht im Original) hat zur Frage der Beurteilung der Erheblichkeit von Geräuschen, konkret im Zusammenhang mit Immissionen eines Sportplatzes, folgendes ausgeführt:
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„Es ist allgemein anerkannt, daß die Erheblichkeit von Geräuschen nicht allein nach Mittelungspegeln, die bei der Bewertung von gewerblichem Lärm im Vordergrund stehen, beurteilt werden kann. Die Lästigkeit von Geräuschen ist um so eher auf der Grundlage eines Mittelungspegels zu bewerten, je gleichmäßiger und gleichförmiger sie sind; daß dabei aus dem allgemeinen Grundgeräusch herausragende Einzelgeräusche nivelliert werden, liegt in der Natur einer Mittelungsmethode und ist bis zu einem gewissen Grade unbedenklich. Lärm mit einem relativ niedrigen und gleichmäßigen Grundgeräusch kann freilich eine erhebliche und damit unzumutbare Belästigung werden, wenn besonders hohe Einzelgeräusche "herausragen". Erst recht problematisch wird die schematische Mittelung von Geräuschen, wenn von einer Anlage nicht ein gleichmäßiges, von "herausragenden" Einzelgeräuschen nur gelegentlich überlagertes Grundgeräusch ausstrahlt, sondern wenn von ihr - je nach Benutzung wechselnd - über den Tag verteilt nach Art und Stärke ganz unterschiedliche Geräusche ausgehen. Eine Mittelungsmethode, wie sie der TA Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 zugrunde liegt, verliert ihre Aussagefähigkeit für die Bewertung der Zumutbarkeit von Lärm folglich um so mehr, je mehr es um die Bewertung von Geräuschen geht, die von wechselnden Ereignissen ausgehen und jeweils von ganz unterschiedlicher Art und Stärke sind.“
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In dem von den Antragstellern zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 04.11.2014 – 10 S 1663/11 -, juris) entschied das Gericht unter Heranziehung der soeben genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine entsprechende Anwendung der TA Lärm für die rechtliche Bewertung der Erheblichkeit der Immissionen im Einzelfall nicht in Betracht kam. Gegenstand der Beurteilung waren phonoakustische Vogelverbrämungsanlagen, die nach den tatsächlichen Feststellungen hochfrequente, als fiepend, pfeifend und schrill empfundene Tonfolgen abgaben, die in unregelmäßigen Sekunden- und Minutenabständen während des gesamten Tageszeitraums erzeugt wurden. Die jeweiligen Tonfolgen wurden danach deutlich als Einzelgeräusche wahrgenommen. Es wurden Geräuschspitzen erzeugt, die den Aufenthalt jedenfalls im Nahbereich unerträglich machten. Auch durch Schallmessungen wurde bestätigt, dass die Tonfolgen keine Ähnlichkeit mit üblichem Gewerbelärm durch Maschinen o.ä. aufwiesen (VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 56). Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass die Kläger in jenem Verfahren
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„während der Weinberghut während des gesamten Tageslichtzeitraums Hunderten von jeweils nicht vorhersehbaren, plötzlichen, intensiven und deutlich von einander abgegrenzten Einzelgeräuschen ausgesetzt [sind]. Diese Geräuschbelastung ist nach Überzeugung des Senats mit den üblicherweise eher breitbandigen Geräuschen gewerblicher Lärmquellen, auf die die TA Lärm ausgerichtet ist, nicht vergleichbar. Der Senat verkennt nicht, dass auch die nach der TA Lärm zu vergebenden Zuschläge für Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit der spezifischen Lästigkeit eines Geräusches Rechnung tragen sollen. Gleichwohl erscheint eine entsprechende Anwendung der Richtwerte dieser Verwaltungsvorschrift auf die vorliegenden, aus Einzelimpulsen bestehenden Lärmimmissionen aufgrund ihrer Atypik nicht gerechtfertigt. Insbesondere wäre die schematische Anwendung der in der TA Lärm vorgegebenen Mittelungspegel verfehlt. Die Anlagen werden zwar während des ganzen Tages betrieben, die Geräusche selbst dauern aber nur wenige Sekunden. Der Umstand, dass das Landratsamt bei den älteren Lärmmessungen eine Betriebszeit der Vogelabwehranlagen von nur einer Stunde zugrunde gelegt hat, verdeutlicht, dass die TA Lärm der spezifischen Beschallung durch Schüsse und kurze Tonfolgen während des gesamten Tages nicht gerecht wird.“
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(VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 57)
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Nach Auffassung der Kammer lässt sich eine solche Bewertung auf den hier zu beurteilenden Betrieb jedoch nicht übertragen. Nach der gebotenen summarischen Prüfung der maßgeblichen Umstände und der gutachterlichen Ausführungen erreichen die Geräusche durch den metallverarbeitenden Betrieb der Beigeladenen nicht eine solche Qualität, dass die TA Lärm mit den dort vorgesehenen Zuschlägen ihre Aussagekraft zur Bewertung der Belastung verlieren würde. Vielmehr handelt es sich um sog. breitbandigen (Maschinen-)Gewerbelärm, aus welchem bei geöffneten Toren bzw. Oberlichtern zeitweilig der Betrieb einer Fräsmaschine herauszuhören ist, nicht aber um – wie der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegende – stetig und unregelmäßig wechselnde Geräusche, die gänzlich unterschiedlicher Art und Stärke sind. Der besonderen Lästigkeit des von den Antragstellern als „kreischend“ empfundenen hohen Fräsgeräusches wird dabei durch den höchstmöglichen Zuschlag gemäß Buchstabe A.2.5.2 der Anlage „Ermittlung von Geräuschimmissionen“ zur TA Lärm hinreichend Rechnung getragen.
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Im Übrigen ist bei der Bewertung der zu erwartenden Geräuschbelastung in Rechnung zu stellen, dass die Werkshallen der Beigeladenen nunmehr mit einem Industrie-Akustiksystem im Wand- und Deckenbereich ausgestattet sind, welches nach Herstellerangaben regelmäßig eine Reduzierung der Schallbelastung von mindestens 3 dB(A) zur Folge hat. Diese Ausstattung ist indessen im Rahmen der gutachterlichen Berechnungen noch gar nicht berücksichtigt worden, dürfte aber mit einiger Wahrscheinlichkeit ebenfalls zur Reduktion der Immissionsbelastung (auch) am Wohnhaus der Antragsteller beitragen.
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Weiter soll möglichen Überschreitungen der zulässigen Immissionswerte, die sich nach Betriebsaufnahme im tatsächlichen Ablauf ergeben könnten, durch Kontrollmessungen einer nach § 29 b BImSchG bekannt gegebenen Messstelle begegnet werden. Auch diese Verpflichtungen hat der Antragsgegner als Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen (vgl. insbesondere Auflage Nr. 22 zur Messung der Einhaltung des Immissionsrichtwertes am dem Betrieb nächstgelegenen IO 2 M-Straße).
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Schließlich wird - wie bereits im Beschluss der Kammer vom 02.11.2017 (2 B 51/17) - darauf hingewiesen, dass im Teil B des Bebauungsplans Nr. 18 der Gemeinde A-Stadt unter Ziff. 8.1 u.a. festgelegt ist, dass Terrassen und Balkone mit Ausrichtung nach Süden und Osten unzulässig sind. Sollte das Grundstück der Antragsteller, wie es den im Verfahren vorgelegten Lichtbildern (Bl. 40 ff. der Gerichtsakte) zu entnehmen sein dürfte, entgegen diesen Festsetzungen eine Terrasse in südlicher Richtung aufweisen, besteht dort schon aus diesem Grund keine (gesteigerte) Schutzwürdigkeit.
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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller war daher mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.
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Es entsprach zudem der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie sich durch Stellen eines eigenen Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko des vorliegenden Verfahrens beteiligt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei der für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert von 15.000 € pro betroffenem Hausgrundstück wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens um die Hälfte reduziert worden ist.
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Referenzen
- BImSchG § 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen 2x
- VwGO § 80 4x
- § 108 Abs. 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 19/17 2x
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 51/17 2x
- 7 C 77/87 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 1x
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 159 1x
- 4 B 128/98 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1663/11 1x
- VwGO § 162 1x
- § 30 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 18/14 1x
- § 212 a Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)