Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 120/17

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid vom 15.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2017 aufgehoben, soweit mehr als 816,95 € festgesetzt sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung.

2

Die Klägerin betreibt eine Handwerksbäckerei, in dessen Rahmen auch ein PKW-Fuhrpark zur Versorgung des Filialnetzwerkes und des Einzelhandels mit Backwaren unterhalten wird.

3

Bei einer Kontrolle durch das Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier       am 05.08.2016 wurde ein Kraftfahrzeug der Klägerin kontrolliert und diese im Anschluss an die Prüfung des Vorgangs mit Schreiben vom 04.11.2016 durch die Beklagte aufgefordert, die Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten des kontrollierten Fahrers für den Zeitraum vom 20.07.2016 bis einschließlich zum 20.08.2016 vorzulegen.

4

Mit Bescheid vom 23.01.2017 wurde die Klägerin abermals aufgefordert, bis zum 02.03.2017 sämtliche Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten bzw. eine Bestätigung über die arbeitsfreien Tage des betreffenden Fahrers (Ziffer 1 des Bescheides) sowie sämtliche in dem kontrollierten Kraftfahrzeug verwendeten Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten jeweils aus der Zeit vom 20.07.2016 bis 20.08.2016 im Original (Ziffer 2 des Bescheides) bis spätestens zum 02.03.2017 einzusenden. Des Weiteren wurde die Klägerin aufgefordert, weitere Auskünfte zur Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t mit digitalem und mit analogem Kontrollgerät (Buchst. a) des Bescheides) und zum Binnen- und grenzüberschreitenden Verkehr (Buchst. b) des Bescheides) zu erteilen sowie Kontaktdaten von Verantwortlichen zu benennen (Buchst. c) des Bescheides). Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 400 € für jede unter Nrn. 1 und 2 genannte nicht eingesandte Aufzeichnung über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten bzw. nicht eingesandte Bestätigung über arbeitsfreie Tage und für jede unter Buchstaben a) bis c) genannte nicht erteilte Auskunft angedroht. Der Bescheid wurde am 24.01.2017 einer Beschäftigten an der Firmenadresse der Klägerin übergeben.

5

Nachdem bei der Beklagten zwischenzeitlich keine Unterlagen eingingen, wurde mit Bescheid vom 15.03.2017 ein Zwangsgeld in Höhe von 26.016,95 € inklusive Auslagen und Gebühren in Höhe von 16,95 € festgesetzt. Dabei berechnete die Beklagte je 400 € für die nicht erteilten Auskünfte bzgl. Buchst. a) bis c) des Bescheides und je 400 € pro Tag des 31 Tage umfassenden Auskunftszeitraums bzgl. der Auskünfte nach Ziffer 1 und 2 des Bescheides. Gleichzeitig wurde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 800 € je nicht übersandter Unterlage und nicht erteilter Auskunft angedroht, sollte die Anforderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erfüllt werden.

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Mit Bescheid vom 23.03.2017 legte die Klägerin Widerspruch ein und teilte im Laufe des Widerspruchsverfahrens mit, dass sie davon ausginge, dass die Datensätze zwischenzeitlich übermittelt worden seien. Gleichzeitig beantragte sie, so der Wortlaut des Antrags im Widerspruch, die aufschiebende Wirkung des Bescheides vom 15.03.2015 anzuordnen, da es an einer rechtswirksamen Aufforderung zur Auskunftserteilung fehle. Das Schreiben vom 23.01.2017 sei ihr weder zugestellt noch bekannt gegeben worden.

7

Mit Schreiben vom 22.05.2017 übersandte die Klägerin eine CD mit Daten über den betreffenden Fahrer.

8

Mit Schreiben vom 12.06.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zwangsgeldfestsetzung vom 15.03.2017 sei rechtmäßig, da die Klägerin die verlangten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht und die verlangten Auskünfte nicht erteilt habe. Die übersandte CD beinhalte lediglich Daten des betreffenden Fahrers für die Jahre 2012 und 2013. Die Aufforderung zur Auskunftserteilung im Bescheid vom 23.01.2017 sei der Klägerin auch ordnungsgemäß am 24.01.2017 zugestellt worden, dies belege die in der Akte vorliegende förmliche Zustellurkunde. Gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung vom 23.01.2017 sei auch kein Widerspruch eingelegt worden, so dass der Bescheid unanfechtbar geworden sei. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgeldes lägen damit vor. Die Aufforderung zur Erteilung der Auskünfte halte sich auch innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens. Der festgesetzte Betrag je nicht eingesandter Unterlage sei vor dem Hintergrund des Schutzzwecks (Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs) auch verhältnismäßig. Soweit aus vorhergehenden Verfahren bekannt sei, dass die Klägerin auf eine anderweitige Anfrage (LK/318/2016-HL) bereits mitgeteilt habe, über 51 der betreffenden Kraftfahrzeuge zu verfügen und im Rahmen eines anderen Verfahrens (LK/1466/2016-HL) eine Zahl von 53 Fahrzeugen benannt hatte, habe dies die erneute Nachfrage nicht entbehrlich gemacht, da die konkrete Zahl der Fahrzeuge gerade wegen dieser widersprüchlichen Angaben unklar gewesen sei.

9

Mit Schreiben vom 13.06.2017 übermittelte die Klägerin die Auskünfte zu den Buchstaben a) bis c) des Bescheides und bat insgesamt um Einstellung des Vollstreckungsverfahrens. Die Beklagte lehnte dies ab. Der Rechtsbeistand der Klägerin quittierte den Erhalt des Widerspruchsbescheids mit Empfangsbekenntnis vom 21.06.2017.

10

Mit Schreiben vom 21.07.2017 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie verweist unter anderem darauf, dass der Beklagten die Anzahl der Fahrzeuge und die Angaben zum Betrieb im Binnen- oder grenzüberschreitenden Verkehr bereits bekannt seien. Insbesondere sei aus dem Vorgang LK/1466/2016-HL bekannt, dass sie über 53 Fahrzeuge verfüge. Dass in einem anderen Verfahren die Anzahl mit 51 angegeben worden sei, spiele keine Rolle, da die Frage einzig bezwecke, den Anwendungsbereich der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben des Fahrpersonalgesetzes zu klären. Dafür sei die konkrete Zahl unerheblich. Entscheidend sei allein die Frage, ob Fahrzeuge der betreffenden Kategorie vorhanden seien. Unklarheiten über die konkrete Zahl hätten mit einer einfachen Nachfrage geklärt werden können und hätten nicht der Festsetzung eines Zwangsgeldes bedurft. Auch bestreitet sie, dass die bereitgestellte CD lediglich Daten aus den Jahren 2012 und 2013 enthalte. So alte Daten stünden überhaupt nicht zur Verfügung. Selbst wenn es sich um derart alte und damit unzutreffende Daten gehandelt hätte, habe sie jedoch immerhin Daten geliefert und die Beklagte hätte vor Ergreifen von Zwangsmitteln zunächst darauf hinweisen müssen, dass es sich nicht um die für den Kontrollzweck relevanten Fahrdaten gehandelt habe. Den Einwand, dass es sich um die falschen Fahrdaten gehandelt habe, habe die Beklagte zudem erstmals im Widerspruchsbescheid erhoben. Zudem habe sie mittlerweile eine neue CD mit den verlangten Daten vom 20.07.2016 bis 20.08.2016 übermittelt. Das Zwangsverfahren sei damit einzustellen. Im Übrigen sei auch die Höhe des Zwangsgeldes nicht ordnungsgemäß festgesetzt worden, da nicht erwähnt worden sei, dass die Verstöße hinsichtlich Ziffer 1 und Ziffer 2 pro Tag berechnet würden.

12

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,

13

den Zwangsgeldbescheid der Beklagten vom 15.03.2017, Az. LK/2254/2016-HL (23.), in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2017, Az. , zugestellt am 21.06.2017, aufzuheben, und zwar einschließlich der darin enthaltenen Gebührenfestsetzungen und Kostenentscheidung.

14

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Buchstaben a) bis c) des Bescheides in Höhe von 1200,00 € für erledigt erklärt, da insoweit mit Übermittlung der entsprechenden Informationen am 13.06.2017 Erfüllung eingetreten ist.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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den Zwangsgeldbescheid der Beklagten vom 15.03.2017, Az. LK/2254/2016-HL (23.), in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2017, Az. , zugestellt am 21.06.2017, hinsichtlich des nicht erledigten Teils aufzuheben, und zwar einschließlich der darin enthaltenen Gebührenfestsetzungen und Kostenentscheidung.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie betont, dass es allein darauf ankomme, dass die Klägerin sowohl bis zum Ausgangsbescheid als auch bis zum Widerspruchsbescheid keine der geforderten Auskünfte erteilt habe. Im Widerspruchsbescheid sei zudem ausführlich dargelegt worden, aus welchem Grund es notwendig gewesen sei, dass auch in diesem Verfahren die Erteilung der Auskünfte gefordert werde. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der Fahrzeuge sei eine konkrete Auskunft zu der aktuellen Zahl gerade nicht entbehrlich gewesen. Die Zahl sei auch nicht lediglich für den Anwendungsbereich des Fahrpersonalgesetzes relevant und die Aufforderungen seien klar verständlich gewesen. Einer weiteren Nachfrage habe es nicht bedurft. Bisher seien die Daten auch nicht übersandt worden und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin davon ausgehe, dass der Vollzug einzustellen sei. Die Aufforderung zur Auskunftserteilung samt Zwangsgeldandrohung, die mittlerweile unanfechtbar geworden seien, beziehe sich zudem ausdrücklich auf jede nicht eingesandte Aufzeichnung bzw. jede nicht eingesandte Bestätigung. Soweit die Klägerin meine, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt einzustellen sei, ändere das nichts an der Rechts- und Zweckmäßigkeit der hier strittigen Zwangsgeldfestsetzung. Da sie die geforderten Unterlagen bis heute nicht eingereicht habe, komme eine Einstellung auch weiterhin nicht in Betracht.

20

Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2018 mitgeteilt, dass die angekündigte neue Daten-CD weiterhin nicht eingegangen sei.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- oder Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des Verwaltungsvorganges, der beigezogen wurde, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Buchstaben a) bis c) des Bescheides den Rechtsstreit übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend Erfolg.

23

Der von der Beklagten erlassene Bescheid über die Festsetzung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig, soweit er ein Zwangsgeld in Höhe von 816,95 € festsetzt. Soweit er diese Summe übersteigt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

24

I. Gemäß §§ 229, 237 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes zulässig, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt unanfechtbar ist und die Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung vorzunehmen. Das Zwangsgeld ist der Pflichtigen gegenüber anzudrohen (§ 236 Abs. 1 LVwG) und sodann im Falle der Nichtvornahme der Handlung festzusetzen (§ 237 Abs. 2 LVwG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 800 € zzgl. Gebühren und Auslagen erfüllt. Im darüber hinausgehenden Umfang ist das Zwangsmittel nicht angedroht und folglich nicht zulässig festgesetzt worden (Ziffer 1 und 2 des Bescheides). Im Übrigen (Buchst. a) bis c) des Bescheides) ist der Rechtsstreit erledigt und es war nur noch über die Kosten zu entscheiden.

25

II. Hinsichtlich der Auskunftsforderungen bzgl. Ziffer 1 und 2 des Bescheides fehlt es an der erforderlichen Androhung des Zwangsgeldes im festgesetzten Umfang.

26

1. Mit Bescheid vom 23.01.2017 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erteilung der strittigen Auskünfte auf. Dieser Bescheid wurde ausweislich der Zustellungsurkunde vom 24.01.2017 einer Frau      an der Firmenadresse der Klägerin in A-Stadt persönlich übergeben. Frau      ist nach Auskunft des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Beschäftigte der Klägerin. An der wirksamen Zustellung nach § 148 Abs. 1, 2 i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bestehen daher keine Zweifel. Der Bescheid wurde auch bestandskräftig, da die Klägerin keine Rechtsbehelfe einlegte.

27

2. Indem die Beklagte die Klägerin aufforderte, sämtliche Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten bzw. eine Bestätigung über die arbeitsfreien Tage des betreffenden Fahrers sowie sämtliche in dem kontrollierten Kraftfahrzeug verwendeten Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten jeweils aus der Zeit vom 20.07.2016 bis 20.08.2016 im Original bis spätestens zum 02.03.2017 einzusenden, hat sie die Klägerin auch dazu angehalten, eine Handlung vorzunehmen. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes war damit ein statthaftes Zwangsmittel. Diese Handlung hat die Klägerin weder bis zur gesetzten Frist am 02.03.2017 noch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgenommen. Die im Mai übermittelte CD enthält hinsichtlich des betreffenden Fahrers (Ziffer 1 des Bescheides) lediglich Daten vom 11.12.2012 bis 18.06.2013 und Fahrzeugdaten (Ziffer 2 des Bescheides) vom 04.02.2015 bis 11.05.2015. Dies hat die Kammer anhand des Freeware-Programms ReadESM nachvollzogen, mit dessen Hilfe es die auf der CD, die Teil der Verwaltungsakte der Beklagten war, enthaltenen .DDD-Daten in ein frei lesbares .xhtml-Format exportierte und in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterte.

28

3. Die Zwangsgeldfestsetzung wurde in zulässiger Weise (§ 236 Abs. 3 S. 1 LVwG) mit gleichem Bescheid angedroht, in dem die Handlung auferlegt wurde. Die Festsetzung geht im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang jedoch über die Androhung hinaus. Die Festsetzung muss sich im Rahmen der Androhung halten (Praxis der Kommunalverwaltung, Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, § 238 LVwG, Ziffer 3, S. 518). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

29

Die Androhung (§ 236 Abs. 1 LVwG) bezog sich auf jede nicht eingesandte Aufzeichnung über die Ruhe-, Lenk und Arbeitszeiten beziehungsweise jede nicht eingesandte Bestätigung über arbeitsfreie Tage und jede nicht erteilte Auskunft. Insoweit dringt die Klägerin zwar nicht mit ihrem Einwand durch, die Androhung sei nicht hinreichend bestimmt und damit insgesamt formell rechtswidrig. Ihr Vorbringen ist jedoch insoweit zutreffend, als dass aus der Androhung lediglich ein Zwangsgeldfestsetzung von 400 € für die Nichterfüllung der Pflichten aus Ziffer 1 und 2 des Bescheides folgen konnte.

30

Die Androhung eines Zwangsgeld ist ein Verwaltungsakt und als solcher auszulegen. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Betroffene von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 71). Sie unterliegt zudem dem Bestimmtheitsgebot (Praxis der Kommunalverwaltung, Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, § 236 LVwG, Ziffer 4, S. 515).

31

Der Wortlaut der Aufforderung zur Auskunftserteilung im Bescheid vom 23.01.2017 lautet:

32

„Um eine endgültige Prüfung des Vorganges durchführen zu können, fordere ich Sie daher auf, mir folgende Unterlagen im Original (digitale Daten auf CD im DDD-Format) bis spätestens zum 02.03.2017 einzusenden:

33

1. Sämtliche Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten bzw. Bestätigungen über arbeitsfreie Tage der/des genannten Mitarbeiterin/Mitarbeiters aus der Zeit vom 20.07. bis einschließlich 20.08.2016, und

34

2. Sämtliche in dem genannten Kraftfahrzeug verwendeten Aufzeichnungen über die Lenk, Ruhe— und Arbeitszeiten aus dem unter 1. genannten Zeitraum.

35

Außerdem sind mir bis zum selben Termin folgende Auskünfte zu erteilen:

36

a) Aktuelle Anzahl Ihrer zugelassenen Fahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5t mit digitalem und mit analogem Kontrollgerät, und

37

b) Mitteilung, ob Binnenverkehr oder grenzüberschreitenden Verkehr betrieben wird, und

38

c) Name, Vorname und Anschrift der in Ihrem Betrieb für den Einsatz der/des unter 1. genannten Mitarbeiterin/Mitarbeiters in dem unter 1. genannten Zeitraum verantwortlich gewesenen Person.

39

Die darauf verweisende Androhung auf Seite 2 des Bescheides lautet im Wortlaut:

40

„Für den Fall, dass Sie dieser Aufforderung innerhalb der genannten Frist nicht Folge leisten, kann gegen Sie unabhängig von einer Geldbuße ein Zwangsgeld in Höhe von € 400,00 (in Worten: vierhundert EURO) für jede unter Nrn. 1 und 2 genannte nicht eingesandte Aufzeichnung über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten bzw. nicht eingesandte Bestätigung über arbeitsfreie Tage und für jede unter Buchstaben a) bis c) genannte nicht erteilte Auskunft festgesetzt werden [§ 237 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) vom 18. April 1967 (GVOBI. S.-H. S. 231) in der aktuellen Fassung], das ich Ihnen hiermit gemäß § 236 Abs. 1 LVwG androhe. Die Zwangsgeldfestsetzung kann jederzeit wiederholt werden.“

41

Diese Androhung ist aus Sicht eines objektiven Empfängers dahingehend auszulegen, dass auch für die Auskünfte nach Ziffer 1 und 2 des Bescheides insgesamt je ein Zwangsgeld von 400 € angedroht wurde. Die anderweitige Auslegung, die die Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2017 formulierte und in der mündlichen Verhandlung weiter begründete, der zufolge aus der Wortwahl „für jede unter Nrn. 1 und 2 genannte nicht eingesandte Aufzeichnung“ sowie „jede nicht eingesandte Bestätigung“ abzuleiten wäre, dass pro Tag des angefragten Zeitraums (20.07. bis einschließlich 20.08.2016 = 31 Tage) ein Zwangsgeld von 400 € angedroht worden sei, findet im Wortlaut keine Stütze. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, warum pro Tag eine Aufzeichnung oder pro Tag eine Bestätigung übermittelt werden sollte. Angesichts der Aufforderung zur Übersendung der Daten digital im .DDD-Format auf CD liegt nicht nahe, dass die Handlungspflichten aus Ziffer 1 und 2 des Bescheides in einzelne zeitliche Abschnitte oder Datengruppen aufteilbar sind. Es mag mit Blick auf die früher unter Umständen üblichen Gegebenheiten, analoge Fahrtenscheiben zu verlangen, eine gewisse Verwaltungspraxis gegeben haben, wonach die Annahme nahegelegen haben mochte, die Festsetzung beziehe sich auf 24h-Zeitäume, da diese Scheiben eben jene Zeiträume erfassten. Mit Blick auf die Aufforderung, die Dateien per CD zu übersenden, erscheint es der Kammer vielmehr naheliegend, dass etwa die digital geführten Aufzeichnungen über die Lenkzeiten in einer einzelnen Datei zusammengefasst übermittelt werden, so dass es sich insoweit bei Ziffer 1 und 2 auch um je eine einzelne Aufzeichnung bzw. Bestätigung handelt, auf die sich das Zwangsgeld insgesamt bezieht. Dafür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die übersandte CD für den Fahrer (Ziffer 1) als auch das Fahrzeug (Ziffer 2) je eine Datei enthielt (wenngleich es sich um die falschen Zeiträume handelte).

42

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwies, dass es auch naheliegend sei, dass sich das angedrohte Zwangsgeld pro Tag berechne, weil die ansonsten für Ziffer 1 und 2 jeweils angedrohten 400 € keinerlei Beugeeffekt aufweisen würden, ist darauf zu verweisen, dass es der Beklagten unbenommen bleibt, die Summe entweder zu erhöhen, oder in der Androhung ausdrücklich auf eine tagesweise Androhung abzustellen. Auch die Tatsache, dass sich bzgl. Ziffer 1 die Formulierung „über arbeitsfreie Tage“ findet, führt zu keinem anderen Ergebnis, da daraus nicht folgt, dass die Aufzeichnung über die insgesamt arbeitsfreien Tage in unterschiedlichen Aufzeichnungen erfolgen muss, zumal die Aufforderung ausdrücklich auf Übersendung von digitalen Dateien gerichtet war. Ohne zu wissen, wie viele Aufzeichnungen über arbeitsfreie Tage überhaupt vorhanden waren, konnte die Beklagte daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, es seien 31 Aufzeichnungen nicht übermittelt worden. Folglich sind Ziffer 1 und 2 des Bescheids dahingehend zu verstehen, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 2 x 400 €, mithin 800 € angedroht wurde. Ein solcher Erklärungswert ist auch derjenige, den ein objektiver Dritter der Aufforderung beimessen musste. In diesem Sinne ausgelegt fehlt es der Auskunftsaufforderung sodann auch nicht an der nötigen Bestimmtheit.

43

Die Festsetzung ist schließlich auch geeignet, erforderlich und ein verhältnismäßiges Mittel, um die bestandskräftigen Auskunftsplichten der Ziffern 1 und 2 des Bescheides durchzusetzen. Sie bewegt sich mit ihrer Höhe von maximal 400 € pro verlangter Auskunft im unteren Bereich der gemäß § 237 Abs. 3 LVwG zulässigen Zwangsgeldhöhe von 15 € bis 50.000 € und steht angesichts des Ziels, die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie den Schutz der Fahrzeugführer zu gewährleisten, und des Aufwandes, den die Bereitstellung der Unterlagen für die Klägerin bedeutet, auch nicht außer Verhältnis.

44

Die Festsetzung erweist sich hinsichtlich Ziffer 1 und 2 damit in Höhe von 816,95 € (inkl. Gebühren und Auslagen, an deren Rechtmäßigkeit sich keine Bedenken ergeben) als rechtmäßig.

45

III. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des nicht erledigten Teils aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO und entspricht mit Blick auf den überwiegenden Anteil des Obsiegens der Klägerin der Billigkeit. Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Rechtmäßigkeit des Auskunftsbegehrens war, das die Klägerin nach Würdigung der Kammer auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch immer nicht vollständig erfüllt hat, sondern die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung. Insoweit erweist sich die Klage im ganz überwiegenden Teil als begründet, da sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung statt 19819,65 € (insoweit war das Verfahren nicht erledigt) nur ein Zwangsgeld von 816,95 € als rechtmäßig erweist (Verhältnis etwa: 24 : 1). In der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist insoweit ein Verhältnis von 1 zu 10 als Anhaltspunkte für ein geringfügiges Unterliegen anerkannt (Hartung in BeckOK VwGO, Posser/ Wolff, 45. Edition, § 155 Rn. 4 mit Verweis auf Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar mit Gerichtsverfassungsgesetz und den Einführungsgesetzen, 36. Aufl. 2015, ZPO § 92 Rn. 8 ff.).

46

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils folgt die Entscheidung über die Kosten aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es erscheint der Kammer insofern als billig, die Kosten insoweit ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie die Vollstreckung nach Übermittlung der Informationen zu Buchst. a) und c) auf die Bitte der Klägerin hin bereits hätte einstellen können. Zwar stellte die Klägerin die mit Bescheid vom 23.01.2017 angeforderte Informationen erst mit Schreiben vom 13.06.2017 bereit und damit nach Ablauf der festgesetzten Frist und nach Festsetzung des Zwangsgeldes. Das Zwangsvollstreckungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht beendet, da die Klägerin das Zwangsgeld noch nicht gezahlt hatte. Zwangsgeld hat grundsätzlich eine präventive Funktion als Beugemittel (BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 – 1 C 11/05 –, juris Rn. 9). Sein Ziel erreicht es, wenn der Verpflichtete sich pflichtgemäß verhält. Dies ist vorliegend hinsichtlich Buchst. a) bis c) des Bescheides mit Übermittlung der angeordneten Informationen am 13.06.2017 geschehen. Die Festsetzung des Zwangsgeldes konnte danach hinsichtlich Buchstaben a) bis c) des Bescheides keine Beugewirkung mehr entfalten und war dementsprechend aufzuheben. Wäre die Beklagte entsprechend verfahren, wäre die Erhebung der Klage insoweit vermieden worden.

47

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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