Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 A 531/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Haftungsbescheid, mit dem ihr gegenüber als Geschäftsführerin der xxx (haftungsbeschränkt) Gewerbesteuern 2010 bis 2015 sowie steuerliche Nebenleistungen geltend gemacht werden.

2

Zum 8. Dezember 2009 wurde die xxx (haftungsbeschränkt) – nachfolgend „Firma“ benannt – mit Sitz in A-Stadt beim Amtsgericht x in das Handelsregister eingetragen (öffentliche Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009). Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Firma war die Klägerin, an deren Privatanschrift zugleich der Firmensitz war. Gegenstand der Firma war die Ausführung von Eisenflechtarbeiten. Das Gewerbe wurde zum 1. November 2009 angemeldet und zum 30. April 2015 abgemeldet. Im Oktober 2014 fand eine Steuerprüfung statt, worüber ein Prüfbericht vom 16. Januar 2015 existiert. Die Firma stellte am 8. Mai 2015 einen Insolvenzantrag. Am 9. November 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma eröffnet, Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom xxx – xxx –. Aus einer Bekanntmachung vom 27. November 2015 (Handelsregister) ergibt sich, dass die Gesellschaft aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 24. November 2015 aufgelöst wurde. Die Beklagte meldete ihre Forderungen aus Gewerbesteuern und steuerlicher Nebenleistungen gegenüber dem Insolvenzverwalter an; diese wurden später vollständig zur Tabelle festgestellt.

3

Während des bestehenden Gewerbebetriebes erstellte das Finanzamt xxx diverse Mitteilungen gegenüber der Beklagten (einschließlich Änderungen) betreffend den Gewerbesteuermessbetrag der Firma für die Jahre 2010-2015. Daraus ergibt sich insbesondere aus einer Mitteilung vom 28. November 2014 für das Jahr 2012, dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde, weil die Steuererklärung erst am 5. September 2014 eingegangen ist. Aus zwei weiteren Mitteilungen vom 5. August 2015 für die Jahre 2010 und 2011 ergibt sich, dass der Festsetzung die Ergebnisse der bei der Firma durchgeführten Außenprüfung (siehe Prüfungsbericht vom 16. Januar 2015) zugrunde liegt und für das Jahr 2013, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO geschätzt wurden, weil trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben worden ist. Gleiches enthält eine weitere Mitteilung vom 2. Dezember 2015 für das Jahr 2014.

4

Jeweils im Anschluss an die diversen Mitteilungen des Finanzamtes erließ die Beklagte gegenüber der Firma Gewerbesteuerbescheide bzw. Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 2010-2015, auf die auch Zahlungen der Firma erfolgt sind.

5

Auf weitere drei Bescheide erfolgten hingegen keine Zahlungen. Hierbei handelt es sich um den Bescheid vom 4. Dezember 2014 betreffend Gewerbesteuern 2012, mit dem ein weiteres Soll (Zugang) von 10.710 € festgesetzt wurde, den Bescheid vom 4. Dezember 2014 über Nachzahlungszinsen 2012 in Höhe von 428 € für den Zeitraum 1. April 2014 bis 30. November 2014 und den Bescheid vom 29. Dezember 2014 über die Festsetzung der Vorauszahlung der Gewerbesteuer für 2015 über 14.676 €, mit 4 Fälligkeiten zu je 3.669 € am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2015.

6

Am 16. März 2015 erging gegenüber der Firma eine Mahnung betreffend die Gewerbesteuerveranlagung 2012 in Höhe von 10.710 €, Verspätungszuschlag 2012 in Höhe von 160 €, Gewerbesteuervorauszahlung 2015 in Höhe von 3.669 €, Säumniszuschläge in Höhe von 357,50 € und Mahngebühren in Höhe von 135,50 €, insgesamt 15.032 €. Mangels Zahlung durch die Firma erging nachfolgend im April 2015 ein Vollstreckungsauftrag; aus dem Bericht des Vollstreckungsbeamten ergibt sich, dass eine Forderungspfändung am 11. Mai 2015 erfolglos verlief.

7

Mit Bescheiden vom 13. Mai 2015 wurden gegenüber der Firma

8

die Gewerbesteuern 2015 als Festbetrag in Höhe von 3.669 €,

9

die Gewerbesteuern 2010 mit einem neuen Soll (Zugang) in Höhe von 3.348,75 €,

10

die Gewerbesteuern 2011 mit einem neuen Soll (Zugang) in Höhe von 7.480,20 €,

11

die Gewerbesteuern 2012 mit einem neuen Soll (Zugang) in Höhe von 7.086,30 € und

12

die Gewerbesteuern 2013 mit einem neuen Soll (Zugang) in Höhe von 14.648,50 € festgesetzt.

13

Ebenfalls mit Bescheiden vom 13. August 2015 setzte die Beklagte gegenüber der Firma Nachzahlungszinsen jeweils für die Jahre 2010 bis 2013 für Zeiträume ab dem 1. April 2012 (660 €) bzw. 1. April 2013 (1.043 €) bzw. 1. April 2014 (564 €) bzw. 1. April 2015 (292 €) bis jeweils 31. Juli 2015 fest.

14

Mit weiterem Bescheid vom 8. Dezember 2015 wurde die Gewerbesteuer 2014 mit einem neuen Soll (Zugang) in Höhe von 8.507 € festgesetzt. Dieser Bescheid wurde gegenüber dem Insolvenzverwalter bekannt gegeben.

15

Am 9. Dezember 2015 hörte die Beklagte die Klägerin als Geschäftsführerin der Firma für eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin für Gewerbesteuerrückstände 2010-2015 nebst steuerlicher Nebenleistungen an. Hierin wurde die Klägerin auch zur Beantwortung diverser Fragen aufgefordert, die in der Folgezeit unbeantwortet blieben.

16

Am 5. Februar 2016 erging der hier streitgegenständliche Haftungsbescheid, mit dem die Klägerin als Geschäftsführerin der Firma aufgrund offener Gewerbesteuerforderungen und Nachzahlungszinsen für die Jahre 2010-2015 in Höhe von 58.008,75 € und steuerliche Nebenleistung in Höhe von 963 € in Anspruch genommen wurde. In dem Bescheid wurde auf die einzelnen Zahlungseingänge und Rückstände näher eingegangen, insbesondere welche konkreten Forderungen für welches Jahr geltend gemacht wurden. Die Klägerin hafte als ehemalige Geschäftsführerin nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Während dieser Zeit hätte sie die dargestellten festgesetzten Gewerbesteuern und festgesetzten Nachzahlungszinsen trotz Fälligkeit nicht zur Zahlung im genannten Umfang veranlasst; damit sei sie der ihr obliegende Pflicht zur Zahlung der Steuer nicht nachgekommen. Die Steuerbescheide vom 4. Dezember 2014, 13. Mai 2015 und 13. August 2015 seien ihr gegenüber bekannt gegeben worden, sodass davon auszugehen sei, ihr habe bewusst sein müssen, dass es ihrer Pflicht entsprochen habe, die fälligen Forderungen zu begleichen; diese seien teilweise auch angemahnt worden. Zudem sei es ihre Pflicht, Steuererklärungen zeitnah und fristgerecht abzugeben. Die genannten Pflichtverletzungen seien ursächlich dafür, dass die genannten Gewerbesteuerrückstände bestünden. Die Inanspruchnahme erfolge innerhalb der Ermessensgrenzen. Die Steuerschuldnerin sei erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden, ein Vollstreckungsauftrag sei erfolglos verlaufen. Die Klägerin habe keine schutzwürdigen Gründe dargelegt, daher sei die Steuergerechtigkeit und Steuergleichheit höher zu bewerten. Das Auswahlermessen sei auch beachtet worden, weitere Haftungsschuldner seien nach Aktenlage nicht bekannt.

17

Hiergegen legte die Klägerin am 7. März 2016 Widerspruch ein, eine avisierte Widerspruchsbegründung – ggf. durch einen Steuerberater – erfolgte nicht.

18

Am 14. Juli 2017 erging ein zurückweisender Widerspruchsbescheid. Hierin wurden die bisher vorgebrachten Gründe aus dem Haftungsbescheid vertieft, insbesondere wurde näher auf die einzelnen Mitteilungen des Finanzamtes xxx eingegangen im Hinblick auf die verspätete oder nicht erfolgte Abgabe von Steuererklärungen. Gründe für die verspätete Abgabe habe die Klägerin nicht vorgetragen. Es sei hier von grober Fahrlässigkeit auszugehen, durch die Anmahnungen durch das Finanzamt sogar von vorsätzlichem Verhalten. Aufgrund der Außenprüfung des Finanzamtes hätte der Klägerin klar sein müssen, dass noch weitere Gewerbesteuerforderungen geltend gemacht würden. Sie hätte demgemäß die Mittel der Firma entsprechend verwalten müssen, sodass die Steuern bei Fälligkeit gezahlt werden könnten. Die Haftung beziehe sich auf sämtliche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, somit auch auf steuerliche Nebenleistungen wie Verspätungs- und Säumniszuschläge sowie Mahnkosten.

19

Die Klägerin hat am 17. August 2017 Klage erhoben.

20

Im laufenden Klagverfahren hat die Beklagte drei Gutachten des Insolvenzverwalters (vom 29. Oktober 2015, 3. Februar 2016 und 17. August 2016) eingereicht, aus denen Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass der Ehemann der Klägerin faktischer Geschäftsführer gewesen sein soll, dass die steuerliche und rechtliche Beratung der Firma durch Herrn Rechtsanwalt xxx durchgeführt worden sein soll – der schwer erkrankt sei –, dass die Betreuung der Lohn- und Finanzbuchhaltung durch das Büro xxx erfolgt sein soll, dass gemäß GuV für das Jahr 2012 ein Gewinn von 65.446,24 € erwirtschaftet worden sei und dass im Zeitraum ab dem 2. Februar 2015 bis zur Insolvenzantragstellung (8. Mai 2015) drei Barentnahmen vom Geschäftskonto in Höhe von insgesamt 82.300 € erfolgt sein sollen.

21

Das Gericht hat den Prüfbericht des Finanzamtes x vom 16. Januar 2015 über die Steuerprüfung angefordert, aus dem insbesondere zu entnehmen ist, dass als Inhaber und Leiter des Unternehmens die Klägerin als Strohfrau und Herr xxx als faktischer Geschäftsführer benannt sind sowie als steuerlicher Berater Rechtsanwalt xxx aufgeführt ist. Konkrete Tätigkeiten sind in den dort vorgesehenen Kästchen nicht angekreuzt. Unter „11. Aufgriff“ findet sich:

22

Herr A. leitete sämtliche Geschäfte die UG betreffend. Er traf Entscheidungen, kümmerte sich um Aufträge und die Arbeiter, kurz er war allein verantwortlich. Dies bestätigen mehrfache von Seiten des Hauptzollamtes x durchgeführte Zeugenbefragungen, sowohl auf Seiten der Arbeiter, denen gegenüber sich Herr x. als Firmenchef ausgab, als auch auf Seiten der Auftraggeber, mit denen er Aufträge und deren Durchführung absprach. Er kommt aus der Branche und führte bis 2003 ein Gewerbe. Aktuell hat er erneut ein Einzelunternehmen im Baugewerbe angemeldet. Auch daher ist davon auszugehen, dass durchweg er die Geschäfte in der xxx leitete.

23

Die Eheleute x haben in den Jahren 2009 und 2012 je ein Kind bekommen, sodass davon auszugehen ist, dass Frau x in dem Zeitraum des Bestehens der xxx, insbesondere in den ersten Jahren als Hausfrau und Mutter anzusehen ist. Frau x kann somit als sogenannte Strohfrau angesehen werden, die lediglich ihren Namen zur Verfügung stellte.

24

Nach Auswertung der Unterlagen und Informationen des Hauptzollamtes x leitete die Steuerfahndung mit Datum vom 24. November 2014 ein Steuerstrafverfahren gegen Herrn x unter anderem wegen Gewerbesteuerhinterziehung 2010 und 2011 und der versuchten Gewerbesteuerhinterziehung 2012 als faktischer Geschäftsführer zugunsten der x ein.

25

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, sie sei lediglich formelle Inhaberin der Firma gewesen, die Buchhaltung der Firma sei von Herrn Rechtsanwalt xxx in der Zeit von Dezember 2010 bis Mai/Juni 2015 durchgeführt worden. Alle Prüfungen des Finanzamtes und des Zollamtes seien im Büro von Herrn xxx durchgeführt worden. Alle Unterlagen seien bei ihm im Büro abgegeben und abgeholt worden, Firmenunterlagen seien bei ihm im Büro aufbewahrt worden. Die Klägerin habe keinen Zugriff auf diese Unterlagen. Zahlungen seien in seinem Büro in bar geleistet worden, Quittungen seien zu den Unterlagen der Firma genommen worden. Die Klägerin selbst habe keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen. Sie müsse sich eine solche auch nicht zurechnen lassen. Ein eigenes Auswahl-, Organisations- oder Überwachungsverschulden liege nicht vor. Sie habe sich auf den zuverlässigen Berater verlassen und ihn bei der Erledigung der steuerlichen Angelegenheit in Anspruch nehmen dürfen. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass Herr xxx unzuverlässig sei.

26

Die Klägerin beantragt,

27

den Haftungsbescheid vom 5. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 aufzuheben.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt sie an, dass Rechtsanwalt xxx ihr gegenüber nie in Erscheinung getreten sei, sämtlicher Schriftverkehr sei mit der Klägerin geführt worden. Ermittlungen beim Finanzamt x hätten ergeben, dass er dort von März 2010 bis November 2015 als Empfangsbevollmächtigter notiert gewesen sei. Daraus ergebe sich auch, dass die Erinnerung für die Abgabe der Steuererklärung 2013 an ihn gegangen sei, 2014 sei nicht erinnert worden und 2015 habe der Insolvenzverwalter eine Erinnerung erhalten. Zudem seien danach die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2010-2013 an Rechtsanwalt xxx und die Bescheide für 2014 und 2015 an den Insolvenzverwalter gegangen. Ein Geschäftsführer dürfe bei Einschaltung Dritter nicht blind auf die ordnungsgemäße Erledigung der Buchführungspflicht durch diese vertrauen. Die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, wie sie bezüglich der Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Steuererklärungen ihrer Organisations- und Überwachungspflicht nachgekommen sei. Die Abgabe der Steuererklärung gehöre zu den wesentlichen Dingen, die bei der Geschäftsführung anfallen würden, insbesondere die Erstellung zu kontrollieren, selbst wenn diese Angelegenheit auf einen Steuerberater übertragen sei. Bezüglich der Nichtzahlung der Steuer könne sie sich nicht darauf berufen, dass die Buchhaltung auf einen Rechtsanwalt übertragen worden sei. Es gebe keinen Vortrag dazu, dass er auch die Auszahlung der Gewerbesteuer vorzunehmen gehabt hätte. Durch die an die Klägerin adressierte Mahnung hätte ihr bewusst sein müssen, dass selbst bei einer entsprechenden Bevollmächtigung Zahlungsrückstände bestanden hätten und sie ihrer Überwachungspflicht hätte nachkommen müssen. Aus dem Prüfungsbericht vom 16. Januar 2015 ergebe sich erstmals, dass die Klägerin nicht auch faktische, sondern nur nominelle Geschäftsführerin der Firma gewesen sei, worauf es rechtlich ankomme. Davon, dass der Ehemann der Klägerin faktischer Geschäftsführer gewesen sei, hätte die Beklagte keine Kenntnis gehabt. Sei ein nomineller Geschäftsführer nicht in der Lage, die steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfü;llen, müsse er zurücktreten. Bis dahin sei er aber für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten voll verantwortlich.

31

Das Gericht hat das Verfahren im Hinblick auf die in dem angefochtenen Haftungsbescheid geltend gemachten Nachzahlungszinsen auf Gewerbesteuern 2010, 2011, 2012 und 2013 für Zinszeiträume ab dem 1. April 2012 durch Beschluss vom 25. September 2019 abgetrennt; es wird unter dem Aktenzeichen 4 A 252/19 fortgeführt.

name="rd_32">32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

"RspDL">

Entscheidungsgründe

33dt>

Die zulässige Klage ist unbegründet.

34</a>

Der Haftungsbescheid vom 5. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

l>
35

Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 191 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. §§ 69, 34 AO. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 3 Abs. 2 AO sind § 191 sowie §§ 69, 34 AO für die Gewerbesteuer als Realsteuer direkt anwendbar.

36

Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AO kann als Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Die Haftung eines Vertreters ergibt sich insoweit aus § 69 AO. Danach haften die in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Diese Haftungsschuldner treten kraft Gesetzes in ein unmittelbares Pflichtverhältnis zur Finanzbehörde/steuererhebungsberechtigten Beh&#246;rde. § 69 AO stellt in Verbindung mit § 34 AO allein auf die Stellung als gesetzlicher Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person ab (vgl. Klein, AO, 14. Aufl., § 69, Rn. 9).

37

Gegenstand der Haftung sind gem. § 37 AO u. a. der Steueranspruch selbst sowie die steuerlichen Nebenleistungen. Hierunter fallen gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 AO Verspätungszuschläge nach § 152 AO und gemäß 7; 3 Abs. 4 Nr. 4 AO Nachzahlungszinsen gem. §§ 233a, 238 AO – die nach Abtrennung von dem Verfahren hier nicht mehr streitgegenständlich sind – sowie Säumniszuschläge gem. § 3 Abs. 4 Nr. 5, § 69 Satz 2 AO und die Kosten der Vollstreckung – mithin grundsätzlich auch Mahngebühren –, wie sich aus § 3 Abs. 4 Nr. 7 i. V. m. § 337 bis 348 AO ergibt. Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Regelung des § 337 Abs. 2 AO, wonach für das Mahnverfahren keine Kosten erhoben werden. Denn die Abgabenordnung ist für die Vollstreckung von Gewerbesteuern nicht anwendbar. Die Vollstreckung von Gewerbesteuerbescheiden richtet sich vielmehr nach dem Landesrecht, hier dem LVwG. Denn § 3 Abs. 2 i. V.R39;m. § 1 Abs. 2 AO verweist für die Realsteuern nicht auf die Vorschriften des Sechsten Teils (§ 249 ff. AO), der sich mit der Vollstreckung befasst. Dies ergibt Sinn, weil es sich bei der Grundsteuer um eine Realsteuer handelt, deren Aufkommen den Gemeinden zugewiesen ist (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG). Ihnen steht gleichermaßen das Hebesatzrecht zu (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG), was ihnen erlaubt, die Höhe der Steuer selbst festzusetzen. Danach ist es zweckmäßig, dass die Gemeinden die Vollstreckung nach den ihnen bekannten Vorschriften – des jeweiligen Landesrechts – durchführen. Dementsprechend sind vorliegend § 262 ff. LVwG anwendbar. Diese beinhalten wiederum keinen speziellen Verweis auf die AO, der diese im Bereich der Vollstreckung von Gewerbesteuern für entsprechend anwendbar erklärt. Wenn sich die Vollstreckung danach nach den Vorschriften des originär anwendbaren LVwG richtet, ist im Weiteren auch die Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (VVKVO) anwendbar, welche sich mit den Kosten des Vollstreckungsverfahrens nach den §§ 262 bis 322 LVwG befasst, vgl. § 12 VVKVO. Vorliegend kommen speziell die Vorschriften §§ 12 Nr. 1, 13, 25 Abs. 2 Satz 1 VVKVO i. V. m. Anlage 1 zur VVKVO zur Anwendung, nach denen Mahngebühren erhoben und festgesetzt werden.

38

Die Steuerschuld muss (materiell-rechtlich) entstanden sein, sie braucht jedoch nicht festgesetzt worden sein (vgl. Klein, a. a. O., § 69, Rn. 24). Eine Haftung nach § 69 AO wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann ausgelöst, wenn die dafür in Betracht kommende Person eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat und diese Pflichtverletzung kausal einen Schaden in Gestalt eines Ausfalls von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen verursacht hat (vgl. BFH, U. v. 29. November 2006 – I R 103/05 – juris Rn. 12; U. v. 5. März 1991 – VII R 93/88 – juris Rn. 11 ff.; B. v. 11. August 2005 – VII B 244/04 – juris Rn. 9).

39

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

40

Die Klägerin war (unstreitig) gemäß den im Verwaltungsvorgang befindlichen Eintragungen im Handelsregister und der Gewerbeanmeldungen/-ummeldungen während der gesamten Zeit der Geschäftsaufnahmen ab dem 3. November 2009 bis zur Auflösung am 24. November 2015 alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Firma. Unerheblich ist, dass nach dem Insolvenzgutachten vom 29. Oktober 2015 und dem 2. Verwalterbericht vom 17. August 2016 der Ehemann der Klägerin nach dem Eindruck des Insolvenzverwalters xxx der faktische Geschäftsführer gewesen sein soll. Eine Haftung nach § 69 AO i. V. m. § 34 AO knüpft an der formellen Geschäftsführereigenschaft an, nicht an der faktischen Übernahme von Geschäftsführertätigkeiten (vgl. VG München, U. v. 16. September 2004 – M 10 K 03.5631 – juris).

41

Von Seiten der Beklagten besteht gegenüber der Firma ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis, nämlich betreffend die Gewerbesteuer 2010 bis 2015 nebst steuerlicher Nebenleistungen (Verspätungszuschl&#228;ge, S&#228;umniszuschläge, Mahngebühren). Die festgesetzten Beträge gemäß Bescheiden vom 4. Dezember 2014 betreffend Gewerbesteuern 2012 (10.710 €), vom 13. Mai 2015 betreffend Gewerbesteuern 2015 (3.669 €), Gewerbesteuern 2010 (3.348,75 €), Gewerbesteuern 2011 (7.480,20 €), Gewerbesteuern 2012 (7.086,30 €), Gewerbesteuern 2013 (14.648,50 €) und vom 8. Dezember 2015 betreffend Gewerbesteuern 2014 (8.507 €) hat die Klägerin unstreitig nicht gezahlt. Die jeweilig zur Anwendung gebrachten Hebesätze ergeben sich aus den für die einzelnen Jahre geltenden Hebesatzsatzungen bzw. Haushaltssatzungen der Beklagten (für 2010: Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 vom 20. Juli 2009 (375 %), für 2011: Hebesatzsatzung vom 7. Dezember 2010 (390 %), für 2012 bis 2014: Hebesatzsatzung vom 10. April 2012 (390 %) und für 2015: Hebesatzsatzung vom 10. Dezember 2014 (410 %)).

ss="RspDL">
42

Ebenfalls unstreitig zwischen den Beteiligten sind die offenen Forderungen der Beklagten betreffend Verspätungszuschlägen in Höhe von 480 € und Säumniszuschlägen in Höhe von 357,50 €. Die (unstreitig offenen) Mahngebühren in Höhe von 135,50 € errechnen sich bei einem Mahnbetrag in Höhe von 14.539 € gemäß Mahnung vom 16. März 2015 unter Anwendung der §§ 12 Nr. 1, 13, 25 Abs. 2 Satz 1 VVKVO i. V. m. Anlage 1 in der Fassung vom 22. August 2012 (GVOBl. S. 627) (bis 2.500 € = 33 €, bis 5.000 € für je 500 € = 5 x 5,50 € = 27,50 €, bis 10.000 € für je 500 € = 10 x 4 € = 40 €, über 10.000 € für je 500 € = 10 x 3,50 € = 35 €). Hieraus ergibt sich ein mit dem Haftungsbescheid geltend gemachter Gesamtbetrag für Gewerbesteuern 2010 bis 2015 in Höhe von 55.449,75 € und für steuerliche Nebenleistungen (ohne Nachzahlungszinsen) in Höhe von 973 €, insgesamt 56.422,75 €.

43</a>

Die Klägerin hat zudem eine Pflichtverletzung begangen. Sie trifft als Geschäftsführerin einer Firma insbesondere im Bereich der Steuern die Pflicht, (rechtzeitig) Steuerklärungen abzugeben und (rechtzeitig) die Steuern gemäß Vorausleistung oder Festsetzung zu entrichten. Die Pflicht, deren Verletzung die Haftung nach § 69 AO auslöst, kann sich sowohl auf die Entrichtung der Steuer als auch auf die Abgabe einer Steuererklärung beziehen (vgl. BFH, U. v. 5. März 1991 – VII R 93/88 –, juris). Hierunter fällt auch die Pflicht, für die Entrichtung der Steuern aus dem Vermögen des Steuerschuldners zu sorgen (Vermögensvorsorgepflicht), vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 AO. Diese entsteht nicht erst mit Fälligkeit der Steuer, sondern wenn die Steueransprüche zu erwarten sind. Bereits vor Fälligkeit der Steuern sind die Mittel des Steuerschuldners so zu verwalten, dass dieser zur pünktlichen Zahlung erst später fällig werdender Steuerschulden in der Lage ist (vgl. Klein, a. a. O., § 69, Rn. 55 m.R39;w. N.).

44

Vorliegend hat die Klägerin Pflichtverletzungen zunächst in Form der Nichtabgabe (2013 und 2014) bzw. nicht rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen (2012) begangen. Da für die Steuerschuldnerin die Steuerklärung für 2012 erst am 5. September 2014 abgegeben wurde, wurde die Abgabefrist nach §§ 149 Abs. 2, 109 GewStG von ihr versäumt. Denn selbst unter der Annahme, dass die Klägerin als Vertreterin nach § 34 AO einen Steuerberater (Herrn Rechtsanwalt xxx) damit beauftragt hatte, lief die verlängerte Frist am 31. Dezember 2013 ab. Hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 wurde gar keine Steuererklärung abgegeben.

45
<dd>

Die Klägerin als dazu verpflichtete Geschäftsführerin hat darüber hinaus für alle streitigen Jahre 2010 bis 2015 die Gewerbesteuer trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig vollständig abgeführt und zudem gegen die Vermögensvorsorgepflicht verstoßen. Die Nichtzahlung der näher aufgeführten Steuerbeträge für die Jahre 2010 bis 2015 bei Fälligkeit ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Zudem liegt ein Verstoß gegen die Vermögensvorsorgepflicht vor, da aufgrund der ihr bekannten Steuerprüfung im Oktober 2014 betreffend diese Jahre die realistische Möglichkeit der Steuernachforderungen bestanden hat und sie für diesen Fall keine Mittel zurückgelegt hat. Sie hat es unterlassen, für Zeiträume, in denen die Gewerbesteuer noch nicht endgültig festgesetzt bzw. fällig war, R&#252;cklagen zu bilden für eine etwaig höhere Festsetzung der Gewerbesteuer, die in den einzelnen Jahren aufgrund der Außenprüfung im Oktober 2014 bzw. aufgrund von Schätzungen nach § 162 AO erfolgte. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass für das Geschäftsjahr 2012 bei Umsätzen in Höhe von 669.148,02 € ein Gewinn von 65.446,24 € gemäß Gewinn und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2012 von der Steuerschuldnerin erwirtschaftet wurde (Insolvenzgutachten, Seite 7). Zudem kam es noch während der Geschäftsführertätigkeit der Klägerin zu (bisher noch unaufgeklärten) Barentnahmen in Höhe von insgesamt 82.300 € (Februar 2015: 19.400 €, März 2015: 59.400 € und April 2015: 3.500 €). Daraus ergibt sich, dass entsprechendes Guthaben für die Entrichtung der fälligen Gewerbesteuern bzw. zur Bildung von Rücklagen tatsächlich vorhanden gewesen ist.

46

Bei diesen Pflichtverstößen handelt es sich um eigene Pflichtverletzungen der Klägerin. Denn es stellt eine ureigene Aufgabe eines Geschäftsführers dar, Steuerklärungen zu überprüfen und auf deren rechtzeitige Abgabe zu achten, selbst wenn ein Steuerberater eingeschaltet worden ist. Die Steuererklärungspflicht trifft die Steuerschuldnerin (bzw. die Klägerin als ihre gesetzliche Vertreterin) selbst, vgl. § 14a GewStG. Es ist und bleibt die zuvorderste Aufgabe eines Geschäftsführers eines Gewerbebetriebes, sich laufend über die steuerliche und finanzielle Situation der Gesellschaft zu informieren und darüber Kenntnis zu verschaffen, ob Steuererklärungen abgegeben, etwaige Verbindlichkeiten beglichen wurden und für den Fall dass nicht, dieses selbst zu veranlassen. Zumal aufgrund der Barentnahmen ab Februar 2015 ersichtlich ist, dass Zugriff auf die Geschäftskonten bestand. Gleiches gilt für die Vermögensvorsorgepflicht, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung, in welchem Umfang Mittel für unterschiedliche Verbindlichkeiten zurückgehalten werden. Hierbei handelt es sich um eine klassische unternehmerische Entscheidung, welche schon aus der Natur der Sache schwerlich einem Dritten übertragen werden kann. Insofern formuliert § 34 Abs. 1 Satz 2 AO die eindeutige Pflicht der gesetzlichen Vertreter, dass diese insbesondere dafür zu sorgen haben, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Auch bei der unterlassenen Zahlung der genannten festgesetzten und fälligen Gewerbesteuern handelt es sich um eine eigene Pflichtverletzung der Klägerin.

47

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Pflichten des gesetzlichen Vertreters übertragbar sind. Dort wird ausgeführt, dass, wenn der gesetzliche Vertreter dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht selber tun kann, er dann die steuerlichen Pflichten des von ihm Vertretenen erfüllt, wenn er eine andere Person mit der Steuerzahlung betraut und darüber wacht („dafür sorgt“), dass diese Person ihren Auftrag ordentlich ausführt (vgl. BFH, U. v. 30. August 1994 – VII R 101/92 –, juris, Rn. 18). Allerdings ist aus dem Vortrag der Klägerin schon nicht erkennbar, in welchem Umfang für welche Aufgabenbereiche Rechtsanwalt xxx von ihr beauftragt wurde. Sie hat lediglich angegeben, dass Herr xxx die Buchhaltung durchgeführt habe. Alle Unterlagen seien bei Herrn xxx im Büro abgegeben und abgeholt worden. Zahlungen seien in seinem Büro in bar geleistet worden, entsprechende Quittung habe die Sekretärin zu den Unterlagen der Firma reingetan. Die Firmenunterlagen seien bei ihm im Büro aufbewahrt worden. Die Prüfungen, eine Lohnsteuerprüfung und mindestens zwei Zollkontrollen hätten auch im Büro von Herrn xxx stattgefunden. Die Klägerin habe auf solche Unterlagen keinen Zugriff.

48

Aus diesem Vortrag ist schon nicht ersichtlich, dass sie ihn damit beauftragt hat, aus generierten Einnahmen Rücklagen für etwaige Gewerbesteuerschulden zu bilden. Gleiches gilt im Hinblick auf eine Anweisung, dass dieser die Vorausleistungen auf die Gewerbesteuer bzw. davon abweichende Gewerbesteuerfestsetzungen gegenüber dem Finanzamt begleichen sollte, zumal ihr die Bescheide gegenüber bekannt gegeben wurden und nicht ihrem Berater. Sie wusste mithin jeweils selbst um die Fälligkeit von Vorausleistungen auf Gewerbesteuern bzw. endgültiger Festsetzungen nach Ergehen der Abrechnungsbescheide bzw. angemahnter Steuern und zu vollstreckender Steuern. Sie war diesbezüglich nicht auf die Angaben ihres steuerlichen Beraters angewiesen. Gleiches gilt hinsichtlich der Mahnung vom 16. März 2015. Außerdem verlief ein Vollstreckungsauftrag im Mai 2015 erfolglos. Es hätte einer konkreten Darlegung des Umfangs der Bevollmächtigung des Beraters bedurft, durch z. B. Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Bevollmächtigung, Angaben zu einem Anderkonto oder die Beschreibung der Absprachen bei Übergabe der Abgabenbescheide an ihn. Barzahlungen eines Steuerberaters sind bereits nicht glaubhaft, schon gar nicht für Zahlungen an das Finanzamt und insbesondere nicht vor dem Hintergrund der bestehenden gesetzlichen Vorgaben im Umgang mit anvertrauten Vermögenswerten und Fremdgeldern, vgl. § 43 a Abs. 5 BRAO. Es hätte also vielmehr einer Weiterleitung der Gewerbesteuerbescheide von ihr an Rechtsanwalt xxx bedurft, wenn er die Steuer bei Fälligkeit an das Finanzamt hätte zahlen sollen. Konkreteres ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Gutachten des Insolvenzverwalters oder der Auskunft des Finanzamtes Kiel vom 18. Dezember 2017, wonach Herr Rechtsanwalt xxx lediglich als Empfangsberechtigter gespeichert wurde. Ebenso wenig enthält der Prüfbericht vom 16. Januar 2015 nähere Angaben. In der mündlichen Verhandlung haben sich ebenfalls keine konkreteren Erkenntnisse hierzu ergeben, außer, dass die Klägerin sich um gar nichts selbst gekümmert haben soll.

49

Aber selbst für den Fall, dass die Klägerin sich nach den Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung um nichts selbst gekümmert hat, sondern alles in den Händen ihres Ehemannes gelegen haben soll, der wiederum mit Rechtsanwalt xxx in Kontakt getreten sei – als erstmaliger Vortrag der Klägerin –, wären die genannten Pflichtverletzungen des steuerlichen Beraters der Klägerin als Geschäftsf52;hrerin der Firma zuzurechnen. Die Klägerin traf eine eigene Überwachungspflicht, welche sie nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat.

class="RspDL">
50

Grundsätzlich kann die Erledigung der steuerlichen Pflichten Mitarbeitern, fremden Dritten und insbesondere Steuerberatern übertragen werden, ohne dass der Geschäftsführer befürchten müsste, dass ihm deren Fehlverhalten wie eigenes zugerechnet wird; denn eine solche Zurechnung von Drittverschulden würde den Zweck des § 69 AO verfehlen, der darin besteht, den Vertreter des Steuerpflichtigen für schuldhaftes eigenes Verhalten zur Verantwortung zu ziehen, und nicht etwa ihn gleichsam zum Garanten der steuerlichen Pflichterfüllung des Steuerpflichtigen zu machen (vgl. Klein, a.239;a. O., § 69, Rn. 127f.). Die Erledigung darf Dritten aber ebenso wie Mitgeschäftsführer und Steuerberatern nur überlassen werden, wenn sie vertrauenswürdig sind und sorgfältig ausgewählt und überwacht werden. Bei der Verletzung dieser Pflichten haftet der Geschäftsführer sonst gegebenenfalls aus eigenem Auswahl- oder Überwachungsverschulden (vgl. Klein, a. a. O.). Der nach § 34 Verpflichtete kann für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters nur dann in Haftung genommen werden, wenn ihn ein eigenes Auswahl-, Organisations- oder Überwachungsverschulden trifft. Die Qualifikation eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe muss nur dann überprüft werden, wenn für den Vertreter aufgrund seines persönlichen Beurteilungsverm&#246;gens Anlass besteht, an dessen Können und Zuverlässigkeit zu zweifeln (vgl. BFH, U. v. 30. August 1994 – VII R 101/92 –, juris, Rn. 20 ff.). Der BFH hat in der zitierten Entscheidung Folgendes ausgeführt:

51

„Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß der Geschäftsführer einer GmbH nicht verpflichtet ist, sämtliche steuerlichen Angelegenheiten der GmbH ohne Einschränkung selbst zu erledigen. Er hat ihn vielmehr für befugt bzw. bei mangelnder eigener Sachkunde sogar für verpflichtet gehalten, die Erledigung anderen, sachkundigen Personen zu übertragen. Allerdings ist der Geschäftsführer stets als verpflichtet angesehen worden, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig zu überwachen, insbesondere sich so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, daß er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw., daß ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird.

52

Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen hat der Senat regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") eingestuft, gleichwohl aber stets betont, daß die Entscheidung, welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter überträgt, weitgehend von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. Entscheidungen des Senats vom 5. März 1985 VII R 134/80, BFH/NV 1986, 61; vom 16. April 1985 VII R 132/80, BFH/NV 1987, 273, 274; vom 7. Mai 1985 VII R 111/78, BFH/NV 1987, 210; vom 11. November 1986 VII R 201/83, BFH/NV 1987, 212, 213; vom 2. Juli 1987 VII R 162/84, BFH/NV 1988, 220, 221; vom 10. Mai 1988 VII R 24/85, BFH/NV 1989, 72, 74; vom 25. April 1989 VII S 15/89, BFH/NV 1989, 757; vom 8. Mai 1990 VII B 173/79, BFH/NV 1991, 12, 13, und vom 29. Mai 1990 VII R 81/89, BFH/NV 1991, 283, 284).

53

(BFH, Urteil vom 30. August 1994 – VII R 101/92 –, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278, Rn. 20 – 21)

54

Bei unterlassener Überwachung eines sorgfältig ausgewählten Mitarbeiters liegt danach ein haftungsbegründendes grob fahrlässiges Verhalten in der Regel nur dann vor, wenn die Überwachungsmaßnahmen, zu deren Vornahme im Einzelfall Anlaß bestand, auch geeignet gewesen wären, die Beanstandungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284, 286 f. m. w. N.). Dies gilt, wenngleich hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abführung von Steuern, zumal von Lohnsteuer, von den in §§ 34 und 35 AO 1977 bezeichneten Personen ein höheres Maß an Pflichterfüllung bei der Überwachung von Hilfspersonen erwartet werden muß (vgl. Senatsentscheidungen in BFH/NV 1987, 273; in BFH/NV 1989, 72 und 757, und in BFH/NV 1991, 283) grundsätzlich auch für die Steuerentrichtung.

55

Es ist vielmehr generell davon auszugehen, daß der Geschäftsführer einer GmbH, der die Sachkunde eines ihm als zuverlässig bekannten –-und als Angehöriger eines rechts- oder steuerberatenden Berufs befugten-– steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt, sich auf diesen verläßt und bei gewissenhafter Ausübung seiner Überwachungspflichten keinen Anlaß findet, die steuerliche Korrektheit der Arbeit des steuerlichen Beraters in Frage zu stellen, im Hinblick auf die ihm durch die Vorschrift des § 34 AO 1977 als Vertreter auferlegten Pflichten nicht grob fahrlässig handelt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1962 VI 195/60 U, BFHE 75, 206, BStBl III 1962, 342, 343, hier: zur fehlerhaften Einbehaltung von Lohnsteuern, die durch den Steuerberater der GmbH zu niedrig berechnet worden sind; ebenso Mittelbach, Deutsche Steuer-Zeitung 1984, 211, 212).“

56

Trifft den Geschäftsführer persönlich kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden und hat er keinen Anlass, die inhaltliche Richtigkeit der von dem steuerlichen Berater gefertigten Steuererklärung der GmbH zu überprüfen, so treten die haftungsrechtlichen Folgen des § 69 AO nicht ein (vgl. BFH, B. v. 4. Mai 2004 – VII B 318/03 –, juris Rn. 11). Allerdings darf der Geschäftsführer nicht blind auf die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung eines für die GmbH tätigen Dritten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr muss er sich fortlaufend über den Geschäftsgang unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können (BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 2005 VII B 66/05, BFH/NV 2006, 480; in BFH/NV 1998, 1325). Allein der Umstand, dass eine Gesellschaft von einer Steuerberatungsgesellschaft mangelhaft beraten worden ist, entlastet den Geschäftsführer nicht vom Vorwurf grobfahrlässiger Nichtabführung von Umsatzsteuer, wenn er sich nicht in einem diesen Vorwurf ausschließenden Maße selbst aktiv darum bemüht hat, sich über seine umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten zu informieren (BFH-Beschluss vom 20. April 2006 VII B 163/05, BFH/NV 2006, 1439). Welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter überträgt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BFH, Beschluss vom 26. November 2008 – V B 210/07 –, juris Rn. 6; Urteil vom 30. August 1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278).

57

Vorliegend handelt es sich nach Auffassung der Kammer um einen Fall des „blinden Vertrauens“, was insbesondere durch die Aussage des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Klägerin um nichts selbst gekümmert habe, bestätigt wird. Daraus ergibt sich gleichsam, dass sie keinerlei Überwachung ihres Beraters vorgenommen hat. Darüber hinaus hatte sie Kenntnis über die Außenprüfung des Finanzamtes im Oktober 2014. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin begründeten Anlass, Rechtsanwalt xxx hinsichtlich der Zahlung von Gewerbesteuern und der Abgabe etwaiger Steuererklärungen konkret zu überprüfen. Insofern trifft sie eine eigene Überwachungspflicht, welcher sie vorliegend nicht ausreichend nachgekommen ist, indem sie von Anbeginn „nichts“ getan hat, auch nicht nach begründetem Anlass. Es kam weiterhin nicht zur Begleichung der ausstehenden Gewerbesteuern 2010 bis 2015 nebst – hier streitiger – Nebenleistungen. Diese Pflichtverletzungen beziehen sich mithin – entgegen der Ansicht des Klägervertreters – auf den gesamten streitigen Zeitraum.

58

Die Klägerin hat die Pflichtverletzungen vorsätzlich, zumindest grob fahrlässig begangen. Vorsätzlich handelt, wer sich bewusst ist, dass sein Handeln oder Unterlassen pflichtwidrig ist. Der Vorsatz muss sich nicht auch auf die Verkürzung der Steuern beziehen; es kommt also nicht darauf an, ob der pflichtwidrig Handelnde beabsichtigt oder doch wenigstens billigend in Kauf nimmt, dass Steuern nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden (vgl. Klein, a. a. O., § 69, Rn. 31 m. w. N.). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt, zu der er nach den Umst&#228;nden verpflichtet und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße verletzt (vgl. Klein, a. a.239;O., &#167; 69, Rn. 32 m. w. N.). Aufgrund der an die Klägerin selbst gerichteten Gewerbesteuerbescheide einschließlich Mahnung aus März 2015 und der bei der Steuerschuldnerin erfolglosen Vollstreckung im Mai 2015 (Geschäftssitz ist die Privatwohnung der Geschäftsführerin in der A-Straße in A-Stadt) muss der Klägerin bewusst gewesen sein, dass sie fällige Gewerbesteuern aus vorangegangenen Jahren zu begleichen hatte und die Nichtzahlung daher bewusst erfolgt ist. Hinsichtlich der nicht (tlw. rechtzeitigen) Abgabe der Steuererklärung ist zumindest aufgrund der Steuerprüfung im Oktober 2014 der Klägerin bekannt geworden, dass es hier Unregelmäßigkeiten gegeben haben muss. Es stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung eines Unternehmers in hohem Maße dar, wenn er insbesondere bei Einschaltung dritter Personen anlassbezogen keine Überprüfung diesbezüglich vornimmt. Ein Geschäftsführer kann sich auch nicht auf sein eigenes Unvermögen, seinen Aufgaben nachzukommen, berufen; wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss vielmehr von der Übernahme des Geschäftsführers absehen bzw. es niederlegen; sonst haftet er auch dann, wenn er nicht befähigt oder aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Überwachungsaufgaben und seiner Pflicht, diejenigen Personen sorgfältig auszuwählen, denen er die Erledigung steuerlicher Angelegenheiten der Gesellschaft und damit die Erfüllung seiner eigenen Pflichten überlässt, nachzukommen (vgl. BFH, B. v. 5. März 1998 – VII B 36/97 –, juris Rn. 18).

59

Bei der Beklagten ist ein Schaden in Gestalt eines Steuerausfalls/Ausfalls steuerlicher Nebenleistungen – soweit streitig – eingetreten, nämlich in Höhe von 56.422,75 € (480 € Verspätungszuschlag + 357,50 € Säumniszuschläge + 135,50 € Mahngebühren + 55.449,75 € Gewerbesteuern).

60

Der Schaden beruht auch kausal auf der Pflichtverletzung der Klägerin. Die Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters muss für den Haftungsschaden ursächlich sein. Das ist dann der Fall, wenn der Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist unter anderem verursacht, wenn durch die unterlassene Rücklagenbildung oder Steuerbegleichung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit der Steuerbehörde vereitelt worden ist. Der Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Steuerausfall fehlt, wenn der Steuerausfall mangels ausreichender Zahlungsmittel unabhängig davon eingetreten ist, ob die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind (BFH, U.&#8239;v. 6. März 2001 – VII R 17/00 – juris). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige noch über ausreichende Mittel verfügt, um nach den Grundsätzen der anteiligen Tilgung zumindest einen Teil der Steuerschuld zu begleichen (BFH, U. v. 26. Januar 2016 – VII R 3/15 – juris; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 153. Lieferung 08.2018, § 69 AO, Rn. 20 m. w. N. zur Rspr.). Aus dem 2. Verwaltergutachten vom 17. August 2016 ergibt sich, dass in dem Zeitraum von Februar 2015 bis April 2015 – also vor Stellung des Insolvenzantrages – Barentnahmen in Höhe von 82.300 € getätigt worden sein sollen. Zudem soll die Steuerschuldnerin nach dem Insolvenzgutachten vom 29. Oktober 2015 im Geschäftsjahr 2012 einen Gewinn in Höhe von 65.446,24 € erwirtschaftet haben. Es liegt demnach nahe, dass im maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem die Beklagte die Steuerschulden von der Firma bei rechtzeitiger und korrekter Buchhaltung und darauf beruhender Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge durch das Finanzamt eingefordert hätte, ausreichende Mittel bei der Firma zur Verfügung standen. Die Klägerin hat diesbezüglich keine gegenteiligen oder überhaupt Angaben gemacht. Vor allem ist zu beachten, dass – wie dargestellt – die haftungsbegründende Pflichtverletzung bereits vor Entstehung des Steueranspruchs in der unzureichenden Erfüllung der Vermögensvorsorgepflicht bestehen kann. Als Geschäftsführer einer zahlungsfähigen Gesellschaft oblag der Klägerin, Mittel zur Zahlung von Steuerschulden bereitzuhalten.

61

§ 191 Absatz ein Satz 1 AO räumt der Behörde ein Entschließungs- und Auswahlermessen ein, denn danach kann unter anderem durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung im Umfang des § 114 Satz 1 VwGO ist im Rahmen des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Widerspruchsentscheidung (vgl. BFH, U. v. 20. September 2016 – X R 36/15 –, juris Rn. 14; OVG Schleswig, B. v. 18. September 2019 – 2 MB 5/19 –).

62

Die Beklagte hat auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides vom 5. Februar 2016 Ermessenserwägungen hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme der Klägerin angestellt, insbesondere zur Realisierung rückständiger Steueransprüche. Darüber hinaus hat sie berücksichtigt, dass sie die Steuerschuldnerin erfolglos zur Zahlung der rückständigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis aufgefordert hat und weitere Haftungsschuldner nicht bekannt sind. Daraus wird erkennbar, dass die Beklagte ihr Entschließungs- und Auswahlermessen zugunsten einer Inanspruchnahme ausgeübt hat, um den Steueranspruch zu realisieren (vgl. VG München, B. v. 23. Oktober 2018 – M 10 S 18.4681 – juris Rn.27). Ermessensfehler sind hierbei nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht gerügt. Insbesondere hatte die Beklagte zum Maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 14. Juli 2017 nach ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis davon, dass der Ehemann der Klägerin faktischer Geschäftsführer und die Klägerin „nur“ nominelle Geschäftsführerin gewesen ist, mithin dieser neben der Klägerin als Haftungsschuldner in Frage kommt. Weder hat die Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgetragen, dass der Ehemann faktischer Geschäftsführer gewesen ist, noch lagen der Beklagten nach Aktenlage bereits zu diesem Zeitpunkt Unterlagen vor, aus denen Anhaltspunkte für einen faktischen Geschäftsführer zu entnehmen waren, die zu weiteren Ermittlungen Anlass gegeben hätten, namentlich das Insolvenzgutachten vom 29. Oktober 2015, der 2. Verwalterbericht vom 17. August 2016 und der Prüfbericht des Finanzamtes vom 16. Januar 2015. Die benannten Berichte aus dem Insolvenzverfahren hat die Beklagte erst im Laufe des Klagverfahrens eingereicht. Auf Nachfrage der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung zu einem Zeitpunkt, als es in dem Rechtsgespräch noch nicht um die konkrete Ermessensausübung ging, hat der Vertreter der Beklagten glaubhaft dargelegt, dass er diese Unterlagen erst nach Klagerhebung vom Insolvenzverwalter erhalten habe. Dies ergibt für das Gericht auch Sinn, da zu diesem Zeitpunkt erstmalig das Thema der steuerlichen Beratung durch Rechtsanwalt xxx von Seiten der Klägerin aufgekommen ist und Nachforschung zu seinem – von der Klägerin behaupteten – Versterben angestellt wurden. Auch der Prüfbericht des Finanzamtes vom 16. Januar 2015 wurde erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gerichtsseits angefordert. Dieser konnte von der Beklagten nicht vorgelegt werden, sondern wurde von dieser beim Finanzamt xxx angefordert. Das Finanzamt wiederum hatte Bedenken hinsichtlich der Übersendung an die Beklagte geäußert (Schriftsatz vom 6. September 2019) und den Bericht am 18. September 2019 direkt an das Gericht übersandt. Auch dies ist in Anbetracht des Steuergeheimnisses und der entsprechenden Regelungen zur (begrenzten) Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 31 AO plausibel. Lagen bei der Beklagten damit im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung keine Kenntnisse über einen faktischen Geschäftsführer vor und bestand auch aus sonstigen Umständen kein Anhaltspunkt dafür, der Anlass zu einer weiteren Aufklärung darüber gegeben hätte, so war es nicht ermessensfehlerhaft, keinen weiteren möglichen Haftungsschuldner in das Auswahlermessen einzustellen.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen