Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 B 64/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.812,09 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerinnen begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Stundung von Grundsteuerforderungen.

2

Die Antragstellerinnen waren bis zum 30. Oktober 2013 Eigentümerinnen des Objekts „...“ im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Dabei handelt es sich um eine Seniorenresidenz. Das Objekt besteht aus dem im Grundbuch von...Blatt..., Blatt...und Blatt...der Flur...der Gemarkung...verzeichneten Grundbesitz, bebaut mit verschiedenen Gebäudekomplexen (Laubenganghäuser A, B, C, D, E, F, G, H, J und O, die Hanghäuser K, L, M und N, die Reihenhäuser A, B, C, D und E sowie ein Zentralgebäude, ein Casino und eine Parkanlage).

3

2013 wurde das Gesamtobjekt aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 22. Oktober 2013 an Herrn...verkauft. Vertragsgemäß erfolgte am 1. November 2013 die Übergabe an den Käufer. Der Kaufpreis, der zum 15. März 2014 fällig war, wurde nicht entrichtet. Der Käufer zog ab Übergabe von den Bewohnern unter anderem Nebenkostenvorauszahlungen ein, ohne diese an die jeweiligen Versorger abzuführen. Insoweit wird auf die verwaltungsgerichtlichen Verfahren 4 B 25/15 und 4 B 2/20 verwiesen. Da der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen, Kaufpreis und Betriebskosten einschließlich der hier im Streit stehenden Grundsteuer zu entrichten, nicht nachkam, wurde im Einvernehmen mit den Antragstellerinnen zunächst eine Zwangsverwaltung ab dem 1. Juli 2014 angeordnet, die bis November 2016 andauerte. Der Kaufvertrag wurde in der Folge rückabgewickelt und das Objekt mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Februar 2015 an die ... veräußert.

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Mit Bescheiden vom 10. Januar 2017 setzte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zu 1) Grundsteuer B in Bezug auf die Hanghäuser K, L, M und N, die Laubenganghäuser A, B, C, D, E, F, G, H, J und O sowie die Reihenhäuser A, B, C, D und E fest (Bl. 62 ff. d. Beiakte). Gegenüber der Antragstellerin zu 2) erfolgte mit Bescheid gleichen Datums eine Grundsteuer B – Festsetzung für das Objekt...CASINO (Bl. 81 d. Beiakte). Mit Änderungsbescheiden vom 8. M8;rz 2017 wurde die Grundsteuer B für die vorgenannten Objekte jeweils neu festgesetzt (Bl. 86 ff. d. Beiakte). Mit Änderungsbescheid vom 24. März 2017 (Bl. 90 d. Akte 4 A 173/19) wurde gegenüber der Antragstellerin zu 2) Grundsteuer B für das Objekt......, mit Änderungsbescheid vom 5. April 2017 gegenüber der Antragstellerin zu 1) Grundsteuer B für das Objekt Zentralgebäude sowie mit weiterem Bescheid für das Objekt Parkanlage geltend gemacht. Widersprüche wurden jeweils nicht eingelegt.

5

Im Juli 2017 teilten die Antragstellerinnen mit, dass der ursprüngliche Käufer die in den Bruttomieten enthaltenen Betriebskosten nicht abgeführt habe. Sie selbst hafteten lediglich im Außenverhältnis für die Grundsteuer B. Obgleich der ursprüngliche Käufer seinen Wohnsitz in ... verlegt habe, sei es gelungen, dessen Immobilienvermögen zu pfänden. Da von einer ausreichenden Verteilungsmasse auszugehen sei, werde darum gebeten, bis September 2017 die offenen Beträge nicht fällig zu stellen.

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Die Antragsgegnerin teilte mit, es bestehe die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung zu stellen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 und vom 29. August 2018 mahnte sie gegenüber der Antragstellerin zu 1) die Zahlung der Grundsteuer B in Höhe von...Euro und Mahngebühren in Höhe von...Euro sowie gegenüber der Antragstellerin zu 2) der Grundsteuer B in Höhe von...Euro und Mahngebühren in Höhe von...Euro zur Zahlung an (Bl. 48 ff., 191 ff. d. Gerichtsakte).

7

Unter dem 11. Oktober 2018 richtete die Antragsgegnerin an die Stadt...als Vollstreckungsbehörde ein Amtshilfeersuchen bzgl. der Antragstellerin zu 1) zum Zweck der Beitreibung der Forderung in Höhe von...Euro und bzgl. der Antragstellerin zu 2) zum Zweck der Beitreibung der Forderung in Höhe von...Euro (Bl. 198 ff. d. Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 kündigte die Stadt...– der Bürgermeister – als Vollstreckungsbehörde gegenüber der Antragstellerin zu 1) die Zwangsvollstreckung einer Forderung in Höhe von...Euro zzgl. Vollstreckungsgebühren in Höhe von...Euro und gegenüber der Antragstellerin zu 2) einer Forderung in Höhe von...Euro zzgl. Vollstreckungsgebühren in Höhe von...Euro an (Bl. 174 f. d. Beiakte).

8

Unter dem 5. November 2018 beantragten die Antragstellerinnen bei der Antragsgegnerin die Stundung der festgesetzten Grundsteuerforderungen. Diese bat um nähere Begründung und Ausfüllen eines Fragebogens (Bl. 179 ff. d. Beiakte), den die Antragstellerinnen nach Bearbeitung zurücksandten. Ergänzend trugen sie vor, dass das Vermögen beider Gesellschaften in den titulierten Ansprüchen gegen den ursprünglichen Käufer in siebenstelliger Höhe bestehe. Dieses sei nicht bilanziert, da er in...verzogen und die Zwangsvollstreckung in sein unbewegliches Vermögen in Deutschland noch nicht beendet sei. Im Übrigen laufe das Zwangsversteigerungsverfahren. Auf die Ansetzung eines Termins habe man keinen Einfluss. Als Sicherheit werde die Abtretung eines Teilbetrages aus dem Auskehrerlöses beim Versteigerungsgericht angeboten.

9

Mit Bescheid vom 27. November 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Stundung ab. Der übersandte Fragebogen sei nicht vollständig ausgefüllt worden und es seien keine Belege und Nachweise übersandt worden. Die Antragstellerinnen seien ihren Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen.

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Ihren Widerspruch vom 14. Dezember 2018 begründeten die Antragstellerinnen im Wesentlichen damit, dass die Realisierung liquider Mittel bevorstehe. Momentan sei eine Zahlung nicht möglich, da noch kein Gewinn realisiert worden sei. Weiteres Vermögen sei nicht vorhanden. Eine Beteiligung an Grundstücken bestehe nicht. Auch die Aufnahme eines Kredits komme nicht in Betracht, da sie über kein Anlagevermögen verfügten. Die Hausbank habe den Grundstückskauf finanziert und sei aufgrund des fehlgeschlagenen Verkaufs nicht bereit, einen weiteren Kredit zu gewähren. Verbindlichkeiten bestünden insbesondere im Hinblick auf die seitens der Antragsgegnerin geltend gemachten Ansprüche. Eine Ratenzahlung sei mangels Einkommens nicht möglich. Auch Gewerbesteuermessbescheide könnten zum Nachweis nicht übersandt werden, da sie als rein vermögensverwaltende Gesellschaften nicht der Gewerbesteuerpflicht unterfielen.

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Die Antragstellerinnen erhoben am 8. Juli 2019 Untätigkeitsklage (Az. 4 A 173/19) mit dem Ziel, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2018 zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1) die Stundung der Grundsteuer in Höhe von...Euro und der Antragstellerin zu 2) die Stundung der Grundsteuer in Höhe von...Euro zu gewähren sowie hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Stundungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

12

Mit Widerspruchsbescheid gleichen Datums wies die Antragsgegnerin den Widerspruch vom 14. Dezember 2018 als unbegründet zurück. Die zugrundeliegenden Grundsteuerbescheide seien rechtskräftig. Dem Stundungsantrag könne nach Auswertung des zur Entscheidungsfindung herangezogenen Fragebogens nicht entsprochen werden. Die Auskunft, dass titulierte Ansprüche gegen einen Dritten bestünden, sei nicht ausreichend für eine Beurteilung der Vermögenslage. Hierfür bedürfe es der Vorlage von Wirtschaftsplänen und Bilanzen, sofern Bilanzpflicht bestehe. Unabhängig davon sei es in einem sich über mehrere Jahre andauernden Verfahren nicht gelungen, die titulierten Ansprüche gegen...zu realisieren. Die Abtretung derart zweifelhafter Forderungen könne in keinem Fall als Entscheidungsgrundlage für die Gewährung einer Stundung herangezogen werden. Es sei nicht dargelegt, wann ein Ausgleich der Grundsteuerforderungen der Stadt erwartet werde bzw. aus welchem Rang heraus die Ansprüche der Widerspruchsführerinnen geltend gemacht würden. Es sei lediglich beschrieben worden, dass die Aussicht auf Realisierung von Vermögen bestehe. Diese Aussage sei bereits 2017 getroffen worden, um das Hinausschieben der Fälligkeit bis Ende September 2017 zu erreichen. Diese Auskunft sei offenbar nicht belastbar. Auch sei glaubhaft zu machen, dass die weitere Zwangsvollstreckung eine erhebliche Härte bedeute, was aussagekräftig zu dokumentieren sei, zum Beispiel durch Bescheinigungen der Hausbank über bestehende Kreditlinien, Kontoauszüge, aktuelle Unpfändbarkeitsprotokolle oder eidesstattliche Versicherungen mit Vermögensverzeichnis. Es seien auch keine Ablehnungsnachweise bzgl. Kreditaufnahmemöglichkeiten überreicht worden. Zudem solle gemäß Dienstanweisung der Stadt...über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt eine Stundung grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und zwar längstens bis zu einem Jahr ab Fälligkeit der Forderung ausgesprochen werden. Die Forderungen bestünden indes bereits seit 2014 bzw. 2015. Zudem sei keine Teilzahlung angeboten worden. Der Umstand, dass aufgrund der bestehenden Zwangsvollstreckung kein Gewinn erzielt worden sei, habe für das Bestehen der Grundsteuerforderung keine Relevanz, denn Steuergegenstand sei der zugerechnete Grundbesitz. Im veranlagten Zeitraum sei dieser den Antragstellerinnen zugerechnet gewesen. Für die Erhebung der Grundsteuer spiele die Ertragslage keine Rolle. Zudem seien die bestehenden Verbindlichkeiten im Fragebogen nicht dargelegt worden. So finde sich das Darlehen der Hausbank zum Grundstückserwerb nicht. Im Widerspruch sei angegeben worden, dass Verbindlichkeiten im Wesentlichen gegenüber der Antragsgegnerin bestünden. Daraus folge, dass es auch andere Verbindlichkeiten geben müsse, die seitens der Antragstellerinnen bedient würden, sodass liquide Mittel vorhanden seien. Es sei schließlich fraglich, ob für die Verbindlichkeiten der unbeschränkt haftende Gesellschafter hafte.

13

Unter dem 27. August 2019 beantragte die Stadt...– der Bürgermeister – als Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht...– Gerichtsvollzieherstelle – die Abnahme der Vermögensauskunft hinsichtlich beider Antragstellerinnen (Bl. 209 f. d. Gerichtsakte). Daraufhin ergingen gegenüber Herrn...als gesetzlichem Vertreter der Antragstellerin zu 2) jeweils Termine zur Abgaben der Vermögensauskunft wegen eines Anspruchs auf Zahlung von...Euro sowie von...Euro zzgl. Kosten für den Gerichtsvollzieher in Höhe von jeweils 48,15 Euro (Bl. 69 ff. d. Gerichtsakte).

14

Die Antragstellerinnen haben am 17. September 2019 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, es bestehe ein Anordnungsanspruch, denn aus der Einziehung der Grundsteuer B folge eine besondere Härte. Trotz werthaltiger Forderungen müssten sie Insolvenz anmelden. Dies hätte zur Folge, dass erhebliche Teile der Grundsteuer verloren gingen. Es sei eine Besonderheit, dass sie nur im Außenverhältnis hafteten. Eigentlicher Steuerschuldner sei..., gegen den erhebliche Zahlungsansprüche bestünden. Diese folgten u. a. aus einem Urteil des Landgerichts...vom 17. Oktober 2017 (6 O 46/17), das mit 377.531,57 Euro nur einen Teil der Forderung betreffe, der aber ausreiche, um die Grundsteuer zu tilgen. Insgesamt bestünden Forderungen im sechsstelligen Bereich. Aufgrund der Veräußerung des Grundstücks seien sie rein vermögensverwaltend tätig und hätten keine Einnahmen, aus denen die Grundsteuer gezahlt werden könne. Hierzu haben sie steuerliche Einnahme-Überschuss-Rechnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 vorgelegt. Es bestünden auch keine anderen Möglichkeiten die Grundsteuer zu entrichten. Eine Bank werde aufgrund der vorangegangenen Zwangsverwaltung keine Finanzierung anbieten. Der Erlös aus der Veräußerung des Grundbesitzes sei insgesamt an ihre Hausbank als Grundschuldgläubigerin geflossen. Weitere Einnahmen seien nicht vorhanden. Sie seien auch stundungsbedürftig, da sie in absehbarer Zeit einen erheblichen Geldfluss erwarteten. Es sei gelungen, in das...center in... zu vollstrecken, das sich im Miteigentum von...befinde. Das Amtsgericht habe den Verkehrswert des Miteigentumsanteils mit... Euro festgesetzt. Sie seien auch stundungswürdig, weil sie nicht damit hätten rechnen können, dass...seinen Verpflichtungen nicht werde nachkommen. Sie hätten die Steuerschuld daher nicht zu vertreten. Sie hätten keine Möglichkeiten gehabt, die Nebenkosten selbst zu entrichten und von der Nichtzahlung auch keine Kenntnis. Sobald sie Kenntnis erlangt hätten, sei die Zwangsverwaltung erwirkt worden. Schließlich sei auch der Steueranspruch nicht gefährdet, da alsbald mit Zahlungen zu rechnen sei. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass die Stadt...als Vollstreckungsbehörde erneut begonnen habe, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, obgleich eine Einigung dahingehend erzielt worden sei, die Zwangsvollstreckung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nicht zu betreiben. Aufgrund eines Fehlers des Gerichtsvollziehers sei die Antragstellerin zu 2) zur Abgabe einer Vermögensauskunft geladen worden, die eigentlich die Antragstellerin zu 1) betreffe.

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Die Antragstellerinnen beantragen,

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1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung – hilfsweise mit mündlicher Verhandlung – und ohne Sicherheitsleistung – hilfsweise mit Sicherheitsleistung – zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1) vorläufig bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung die Stundung der Grundsteuer in Höhe von...Euro aus den Bescheiden vom 24. März 2017 und dem 5. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2019 zu gewähren,

17

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung – hilfsweise mit mündlicher Verhandlung – und ohne Sicherheitsleistung – hilfsweise mit Sicherheitsleistung – zu verpflichten, der Antragstellerin zu 2) vorläufig bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung die Stundung der Grundsteuer in Höhe von...Euro + GV-Kosten in Höhe von...Euro aus den Bescheiden vom 24. März 2017 und dem 5. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2019 zu gewähren,

18

3. die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 8. März 2017 sowie dem 24. März 2017 und dem 5. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2019 bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung ohne Sicherheitsleistung – hilfsweise mit Sicherheitsleistung – einstweilen einzustellen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

21

Zur Begründung verweist sie auf den Bescheid vom 27. November 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2019 sowie die Ausführungen im Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 im Hauptsacheverfahren, mit dem im Wesentlichen vorgetragen worden war, dass die Einziehung der Forderung in „überschaubarer Höhe“ keine erhebliche Härte darstelle. Die Antragstellerinnen versuchten seit Jahren den berechtigten Forderungen der Antragsgegnerin zu entgehen. Soweit eine werthaltige Forderung tatsächlich vorhanden sei, bestehe die Möglichkeit, diese abzutreten. Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt nicht unrichtig erfasst.

22

Mit Schriftsatz vom 1. November 2019 haben die Antragstellerinnen mitgeteilt, dass seitens des Amtsgerichts...eine Terminsbestimmung zur Zwangsversteigerung des...centers für den 17. Dezember 2019 um 13:30 Uhr erfolgt sei. Die Antragsgegnerin hat daraufhin zunächst mitgeteilt, bereit zu sein, die eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ruhend zu stellen. Auch das Eilverfahren könne ruhend gestellt werden. Die Antragstellerinnen haben sich mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden erklärt und gefordert, die Antragsgegnerin müsse richtigerweise den Verzicht auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen erklären.

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23

Am 17. Dezember 2019 ist die Zwangsversteigerung des...centers in...erfolgt. Das Meistgebot hat bei...Euro gelegen. Der Zuschlagstermin wurde auf den 24. Januar 2020 festgesetzt. Eine sofortige Zuschlagserteilung war aufgrund der sofortigen Beschwerde der Schuldner nicht möglich. Das Beschwerdeverfahren ist bei dem Landgericht...anhängig.

24

In der Folge hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie Erkundigungen in Bezug auf den durchgeführten Zwangsversteigerungstermin eingeholt habe. Die Antragstellerinnen seien nachrangige Gläubigerinnen im Versteigerungsverfahren. Die Hauptgläubigerin sei die..., die Inhaberin einer Grundschuldforderung in Höhe von...Euro sei. Grundschulden würden in der Regel durch Zweckerklärung auch für weitere Kreditverbindlichkeiten bestellt. Ob das der Fall sei, wisse die Antragsgegnerin nicht. Zudem seien Zinsen und Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht berücksichtigt worden. Die Antragstellerinnen schuldeten zudem weitere Forderungen. Konkret handele es sich um die Abwassergebühren aus den Bescheiden vom 24. April 2014 und 30. Dezember 2014 in Höhe von... Euro bzw....Euro. Insoweit habe bereits das verwaltungsgerichtliche Verfahren 4 B 25/15 stattgefunden, in welchem der Antrag der Antragstellerin zu 1) abgelehnt worden sei. Zudem hätten die Antragstellerinnen ihre Vermögenslosigkeit nicht belegt. Es sei ihnen jedenfalls möglich, ihre Prozessbevollmächtigten, die sogar den Zwangsversteigerungstermin wahrgenommen hätten, zu honorieren.

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Die Antragstellerinnen haben hierauf erwidert, dass es zwar zutreffe, dass zugunsten der......(vormals...- und...AG) im Grundbuch des...centers eine vorrangige Grundschuld in Höhe von...Euro eingetragen sei. Die zugrundeliegenden Kreditverbindlichkeiten valutierten jedoch nur in Höhe von insgesamt...Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf zur Akte gereichten Darlehenskündigungen (Anlagen ASt. 26 bis 32, Bl. 130 ff. d. Gerichtsakte) verwiesen. Die Grundschuld valutiere mit Zinsen, bezogen auf den Miteigentumsanteil, in Höhe von...Euro. Das Meistgebot beziehe sich daher in Höhe von...Euro auf den ideellen Miteigentumsanteil, sodass sich ein Überschuss in Höhe von...Euro ergebe.

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Am 20. Dezember 2019 hat die Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht...den Versteigerungserlös für das Zwangsversteigerungsverfahren in Höhe von...Euro gegenüber der Antragstellerin zu 2) als Vollstreckungsschuldnerin einer Forderung in Höhe von...Euro und gegenüber der Antragstellerin zu 1) als Vollstreckungsschuldnerin einer Forderung in Höhe von...Euro gepfändet (Bl. 211 ff. d. Gerichtsakte).

27

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akte des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens 4 A 173/19 und die Beiakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

28

Die Kammer versteht unter Anwendung von § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO die Anträge zu 1) und 2) jeweils dahingehend, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung – hilfsweise mit Sicherheitsleistung &#8211; zu verpflichten, den Antragstellerinnen die mit Bescheid vom 27. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2019 versagte Stundung der Grundsteuer B – Festsetzungen vorläufig bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung zu gewähren. Den Antrag zu 3), die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden einstweilen einzustellen, versteht die Kammer dahingehend, dass die Antragstellerinnen vor dem Hintergrund der mit den Anträgen zu 1) und 2) verfolgten vorläufigen Verpflichtung zur Stundung überprüft wissen wollen, ob die Voraussetzungen von § 282 Abs. 1 LVwG weiterhin vorliegen. Danach wäre die Vollstreckung einzustellen, wenn die Leistung gestundet worden ist (vgl. § 282 Abs. 1 Nr. 6 LVwG). Zwar wäre es in diesem Stadium der Zwangsvollstreckung unter Umständen rechtsschutzintensiver, sich gegen die konkret ergangenen Vollstreckungsmaßnahmen – zweifache Anberaumung eines Termins zur Abgabe einer Vermögensauskunft gegenüber der Antragstellerin zu 2) und Forderungspfändungen vom 20. Dezember 2019 gegenüber beiden Antragstellerinnen – zu wenden. Einer entsprechenden Auslegung des Antrags zu 3) der anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen steht jedoch im Hinblick auf die zweifache Anberaumung eines Termins zur Abgabe einer Vermögensauskunft entgegen, dass diese jedenfalls nicht von der Antragsgegnerin, sondern von der Vollstreckungsbehörde – der Stadt...– der Bürgermeister – zu verlangen wäre, die insoweit tätig geworden ist. Gegen diese richtet sich der Antrag, anders als in dem Verfahren 4 B 2/20, indes nicht. Im Hinblick auf die Forderungspfändungen sieht sich die Kammer an einer entsprechenden Auslegung gehindert, weil die Antragstellerinnen sich mit dieser Pfändung ausdrücklich einverstanden erklärt haben (vgl. Schriftsatz vom 25. Oktober 2018, Bl. 202 d. Gerichtsakte und vom 10. Januar 2020, Bl. 219 d. Gerichtsakte), sodass ein gerichtliches Vorgehen hiergegen nicht ihrem Rechtsschutzziel entspräche. Es ist auch nicht dargelegt, dass gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vom 20. Dezember 2019 überhaupt Widerspruch eingelegt worden ist.

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29

Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig aber unbegründet.

30

Er ist zunächst insgesamt statthaft nach § 123 Abs. 1 VwGO, weil die Antragstellerinnen mit den Anträgen zu 1) und 2) die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Stundung der Grundsteuer verfolgen. Rechtlicher Rahmen für dieses Begehren ist in der Hauptsache – 4 A 173/19 – die Verpflichtungsklage auf Gewährung einer befristeten Stundung (§§ 3 Abs. 2, 1 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 222 AO), verbunden mit einer Einstellung der Vollstreckung (§ 282 Abs. 1 LVwG) infolge (dann) weggefallener Fälligkeit des Steueranspruchs (hierzu: Fischer in Praxis der Kommunalverwaltung, LVwG, § 282 Rn. 2.6) (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. April 2006 – 4 CE 06.733 –, Rn. 18, juris). Das Begehren, die Zwangsvollstreckung aus öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheiden (vorläufig) einzustellen, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich von § 123 VwGO (Kuhla in Beck’scher OK VwGO § 123 Rn. 18a). Die Antragstellerinnen verfügen auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sie sich mit dem Begehren, die aufgrund der gegenständlichen Grundsteuerbescheide fälligen Forderungen vorläufig zu stunden, vorprozessual an die Antragsgegnerin gewandt haben. Die einstweilige Einstellung der Vollstreckung ist mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 vorab bei der Antragsgegnerin beantragt worden (Bl. 192 f. d. Beiakte).

31

Der Antrag ist aber unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kö;nnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Durch die einstweilige Anordnung sind also entsprechend ihrem Zweck grundsätzlich nur Maßnahmen zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses zulässig, d. h. die einstweilige Anordnung darf an sich nicht einer vorläufigen Verurteilung in der Sache gleichkommen. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Gerichte jedoch gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen. Einstweiliger Rechtsschutz ist danach zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Danach kann es ausnahmsweise erforderlich sein, durch eine einstweilige Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Das setzt indes eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache voraus (OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 3 M 11/99 –, Rn. 3, juris; Beschluss vom 30. September 1994 – 3 M 49/94 –, Rn. 6, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 4 B 58/19, S. 4 des Beschlussausdrucks – n.&#8239;V.; vgl. Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Auflage, § 123 Rn. 63 m. ;w. ;N.).

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Diese Voraussetzungen sind nicht erf52;llt. Zwar kann Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO auch ein im Hauptsacheverfahren verfolgtes Begehren auf Erlass (§ 227 AO) oder Stundung (§ 222 AO) sein (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Februar 1991 – VII B 170/90 –, Rn. 13, juris). Ein solcher Anspruch besteht vorliegend aber jedenfalls nicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit. Nach der für das vorläufige Stundungsbegehren allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in §§ 3 Abs. 2, 1 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 222 Satz 1 und 2 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte f&#252;r den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

34

Es sind vorliegend keine Tatsachen glaubhaft gemacht worden, nach denen diese Voraussetzungen und damit ein Anordnungsanspruch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sind.

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Die Entscheidung der Gemeinde über einen Stundungsantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, wobei Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42/88 –, Rn. 19, juris; vgl. BFH, Urteil vom 12. Juni 1996 – II R 71/94 –, Rn. 15, juris; Urteil vom 18. April 1996 – V R 55/95 –, Rn. 10, juris). Der Begriff der erheblichen Härte in § 222 AO ist ebenso wie der Begriff der Unbilligkeit in § 227 Abs. 1 AO ein unbestimmter Rechtsbegriff, der Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt. Was der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes insoweit zu § 131 RAO (heute: § 227 Abs. 1 AO) entschieden hat, gilt auch für § 222 AO (BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42/88 –, Rn. 40, juris; BFH, Beschluss vom 13. Mai 1977 – VII B 9/77 –, Rn. 6, juris; Urteil vom 7. März 1985 – IV R 161/81 –, Rn. 20, juris; Urteil vom 22. April 1988 – III R 269/84 –, Rn. 20, juris; Urteil vom 12. Juni 1996 – II R 71/94 –, Rn. 15, juris). Die Behörden müssen deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, ob die Einziehung der Steuer eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen darstellt. Dabei ist zwischen dem Interesse des Steuergläubigers an einer vollständigen und gleichmäßigen Steuererhebung und dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit der Steuerzahlung abzuwägen (vgl. BFH, Urteil vom 7. März 1985 – IV R 161/81 –, Rn. 20 f., juris). Hierbei sind, da Steuerzahlungen allgemein mit Härten verbunden sein können, die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 21. August 1973 – VIII R 8/68 –, Rn. 13, juris). Erheblich ist eine Härte nur dann, wenn der Steuerschuldner durch die Zahlung bei Fälligkeit deutlich größere Nachteile erleiden würde, als jedermann, der in einer vergleichbar angespannten finanziellen Situation Schulden begleichen muss. Im Rahmen der Interessenabwägung ist weiterhin der Frage nachzugehen, ob nicht durch die Gewährung der Stundung der Steueranspruch gefährdet würde (vgl. BeckOK AO/Oosterkamp, 11. Ed. 1. Januar 2020, AO § 222 Rn. 16).

36

Gemessen an diesen Vorgaben steht den Antragstellerinnen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ein Anspruch auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur beantragten Stundung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Seite.

37

Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung einer erheblichen Härte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerinnen durch die Zahlung deutlich größere Nachteile erleiden würden, als jedermann, der in einer vergleichbar angespannten finanziellen Situation Schulden begleichen muss. Zwar trifft es zu, dass für das Vorliegen einer erheblichen Härte ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten genügen (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Dezember 1999 – III B 16/99 –, Rn. 30, juris). Die Antragsgegnerin geht jedoch zu Recht davon aus, dass solche nicht substantiiert dargelegt worden sind. Sie hat die Antragstellerinnen wiederholt darauf hingewiesen, dass sie ihre geltend gemachte momentane Einkommens- und Vermögenslosigkeit unter Verwendung des übersandten Fragebogens substantiiert belegen müssten. Dieses Vorgehen zur Sachverhaltsermittlung ist nicht zu beanstanden. Zwar sind die Finanzbehörden unbeschadet der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen auch im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet. Sie haben hierbei den Steuerpflichtigen erforderlichenfalls zu veranlassen, unzureichende Angaben zu vervollständigen und unter Beweis zu stellen. Ein Stundungsantrag darf indes abgelehnt werden, wenn der Steuerpflichtige eine ihm mögliche und zumutbare Aufklärung über die für die Entscheidung über den Antrag maßgebenden Umstände nicht gibt (vgl. BFH, Urteil vom 22. April 1988 – III R 269/84 –, Rn. 25, juris).

38

Die Antragstellerinnen haben nach summarischer Prüfung ihre behauptete Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere haben sie nicht dargelegt, dass ihnen trotz ihrer gesellschaftsrechtlichen Form als Kommanditgesellschaften ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten drohen. Gem. § 161 Abs. 1 HGB ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter, Komplementäre). Gem. § 128 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB haften die Komplementäre für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Lediglich der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist, vgl. § 171 HGB. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der oder die Komplementäre der Antragstellerinnen nicht in der Lage sind, die bestandskräftig festgesetzte Grundsteuer B zu entrichten, ohne ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten zu erleiden, obgleich die Antragsgegnerin auf diesen Umstand im Widerspruchsbescheid abgestellt hat (S. 4 vorletzter Absatz d. Ausdrucks). Hierzu haben die Antragstellerinnen nichts vorgetragen und auch ihren Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt. Hiergegen spricht im Übrigen, wie von der Antragsgegnerin ausgeführt, dass es sich jedenfalls in Bezug auf die Antragstellerin zu 2) um keinen besonders hohen Betrag handelt und die Antragstellerinnen offenbar beide in der Lage sind, andere Verbindlichkeiten, etwa resultierend aus der rechtsanwaltlichen Vertretung in diesem sowie den verwaltungsgerichtlichen Verfahren 4 A 173/19, 4 B 2/20 und dem Zwangsversteigerungsverfahren am 17. Dezember 2019 sowie entsprechenden Gerichtskosten, zu begleichen. Prozesskostenhilfeanträge sind, soweit Verfahren in der Kammer betroffen sind, nicht gestellt worden. Die Antragstellerinnen haben auch in diesem Eilverfahren die im Widerspruchsbescheid benannten Unterlagen (Bescheinigung der Hausbank über bestehende Kreditlinien, Kontoauszüge, eidesstattliche Versicherungen mit Vermögensverzeichnis, S. 2 d. Ausdrucks; Nachweis fehlenden Eigenkapitals, Ablehnungsnachweise Kreditanträge, S. 3 d. Ausdrucks) nicht beigebracht.

39

Nicht gehört werden können die Antragstellerinnen schließlich mit dem Einwand, sie hafteten für die Grundsteuer B im Ergebnis nur im Außenverhältnis. Schuldner im Innenverhältnis sei.... Diese Einwendungen betreffen die – bestandskräftigen – Festsetzungsbescheide; zielen sie doch darauf ab, entgegen § 10 Abs. 1 GrStG nicht Schuldner der Grundsteuer B zu sein. Eine im Verfahren auf Stundung zu berücksichtigende erhebliche Härte folgt aus diesem Umstand jedenfalls nicht.

40

Unabhängig von diesen Erwägungen ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass durch die Gewährung der Stundung der Steueranspruch nicht gefährdet werden würde. Eine solche Anspruchsgefährdung liegt vor, wenn nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Stundungsbegehren anzunehmen ist, dass die Einziehung des Anspruchs zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr oder nur erschwert möglich ist. Die Behörde hat hierbei eine Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. BeckOK AO/Oosterkamp, 11. Ed. 1. Januar 2020, AO § 222 Rn. 38). Anders als beim Erlass darf bei einer Stundung nicht die generelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gemindert sein, sondern nur die Zahlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einziehung. Zu beachten bleibt dabei auch, dass bei einer Stundung nach § 234 AO von Gesetzes wegen Stundungszinsen zu zahlen sind und sich auf diese Weise die schlechte wirtschaftliche und aussichtslose Situation eines Steuerpflichtigen noch verschärft (BFH, Beschluss vom 27. April 2001 – XI S 8/01 –, Rn. 9, juris).

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Dies zugrunde gelegt, haben die Antragstellerinnen im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. hierzu bei Erlassentscheidungen: BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42/88 –, Rn. 34, juris) nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlös aus der Zwangsversteigerung des...rcenters in...ausreichend sicher realisierbar sein werde. In ihrem Widerspruch vom 14. Dezember 2018 hatten die Antragstellerinnen lediglich ausgeführt, es bestehe eine Aussicht auf Realisierung von Vermögen. Das Zwangsversteigerungsverfahren sei eingeleitet worden, man habe aber keinen Einfluss auf die Terminierung. In der Regel würden im Wege der Zwangsversteigerung aber Erlöse weit über dem Verkehrswert erzielt. Dies sei hinreichend bekannt. Zudem bestehe die Bereitschaft zur Abtretung der erzielten Erlöse aus der Zwangsversteigerung. Weiteres Vermögen sei nicht vorhanden und eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme bestehe ebenfalls nicht. Ratenzahlung sei mangels Einkommens nicht möglich (Bl. 189 ff. d. Beiakte). Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass in diesem Zeitpunkt der Steueranspruch nicht gefährdet gewesen ist. Vielmehr haben die Antragstellerinnen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, kein Vermögen außerhalb der titulierten Ansprüche und kein Einkommen einzusetzen, um die Forderungen zu begleichen, keine Ratenzahlungen vorzunehmen und keine Möglichkeit zu sehen, Kredite zu erhalten. Im Hinblick auf die nach ihren eigenen Angaben allein vorhandenen Vermögenspositionen – die Ansprüche gegen...– war im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung weder Dauer noch Ausgang des Zwangsvollstreckungsverfahrens absehbar. Aus Sicht der Kammer ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in ihre Erwägungen einbezogen hat, dass sie den Antragstellerinnen bereits im Jahr 2017 einen mehrmonatigen Zahlungsaufschub gewährt hatte, ohne dass es bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu einer Begleichung der offenen Forderungen gekommen war.

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Selbst wenn man für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellt (Schoch/Schneider/Bier/Riese, 37. EL Juli 2019, VwGO § 114 Rn. 261), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn die seit langem angekündigte Zwangsversteigerung in das Grundstück...center in...am 17. Dezember 2019 tatsächlich erfolgt ist, trifft die Annahme der Antragsgegnerin zu, dass zugunsten der... (vormals......) im Grundbuch des...centers eine vorrangige Grundschuld in Höhe von...Euro eingetragen ist (vgl. Grundbuchauszug Bl. 128 d. Gerichtsakte). Zwar haben die Antragstellerinnen insoweit ausgeführt, die zugrundeliegenden Kreditverbindlichkeiten valutierten nur in Höhe von insgesamt...Euro. Tatsächlich sind hierzu sieben K2;ndigungsschreiben der Bank vorgelegt worden (Bl. 130 ff. d. Gerichtsakte), aus denen sich ergibt, dass 2015 insgesamt jedenfalls Darlehen in Höhe von...Euro zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt worden sind, für die als Sicherheit jeweils die Grundschuld über...Euro im Grundbuch in...Blatt...dient. Allerdings ist aus Sicht der Kammer nicht glaubhaft gemacht, für welche sämtlichen Kreditverbindlichkeiten die Grundschuld der... eingetragen worden ist. Bei Sicherungsgrundschulden bestimmt ein Sicherungsvertrag unter anderem den Kreis der gesicherten Forderungen und regelt, wann und in welcher Weise einer Verwertung zulässig ist bzw. wann und wie nach Beendigung des Sicherungsvertrags die Grundschuld zurückzugewähren ist. Der Sicherungsvertrag begründet ein Treuhandverhältnis und ist im Recht der Sicherungsgrundschuld das Äquivalent zur Akzessorietät im Hypothekenrecht (BeckOGK/R. Rebhan, 1. September 2019, BGB § 1191 Rn. 1). Es liegt kein Sicherungsvertrag und auch sonst keine Erklärung der Bank vor, woraus sich ergibt, dass sie tatsächlich beabsichtigt, die Grundschuld im Übrigen zurückzugew&#228;hren. Hiergegen spricht, dass die...bereits in den Kündigungsschreiben die Geltendmachung von Verzugszinsen von...Prozent pro Jahr angekündigt hat und die Kündigungen aus 2015 datieren, sodass es naheliegt, wegen der Nebenforderungen ebenfalls auf die Grundschuld als Sicherungsinstrument zurückzugreifen (vgl. § 1191 Abs. 2 BGB). Dass Zinsen bereits enthalten sind, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

43

Die Antragstellerinnen haben schließlich auch im Hinblick auf den Antrag zu 3) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

44

Gem. § 282 Abs. 1 LVwG ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn und soweit 1. der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben ist, 2. die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist, 3. die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist, 4. ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid, aus dem vollstreckt wird, eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat, 5. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder 6. die Leistung gestundet worden ist.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist die Leistung nicht gestundet worden; hierauf besteht nach den obigen Ausführungen bei summarischer Prüfung auch kein Anspruch. Der Anspruch auf Leistung ist zudem nicht erloschen. Zwar hat die Antragsgegnerin den Versteigerungserlös mit Pfändungs- und Überweisungsverfügungen vom 20. Dezember 2019 aus der Zwangsversteigerung vom 17. Dezember 2019 zum Zweck der Befriedigung der hier bzgl. der begehrten Stundung streitigen Forderungen gepfändet. Dies hat bislang indes nicht zur Befriedigung der Forderungen geführt, da aufgrund der sofortigen Beschwerde, die bei dem Landgericht...anhängig ist, kein Zuschlag erteilt werden konnte.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

47

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren wegen Stundung beträgt der Streitwert 10 v. H. der Beträge, deren Stundung begehrt wird (BFH, Beschluss vom 13. September 1994 – IX R 21/92 –, juris; Gräber, FGO, FGO vor § 135 Rn. 1, Beck-online), wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes generell ½ und bei solchen betreffend öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens festsetzt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, Ziffer 1.5). Damit bemisst sich der Streitwert der Anträge zu 1) und 2) mit 968,68 Euro (16.775,44 + 2.598,19 = 19.373,63 / 10 = 1.937,36 / 2 = 968,68 Euro). Der Antrag zu 3) – Einstellung der Vollstreckung einer Forderung in Höhe von 19.373,63 Euro – wird mit 4.843,41 Euro bemessen. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 39 Abs. 1 GKG, sodass insgesamt ein Streitwert von 5.812,09 Euro festzusetzen ist.


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