Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 99/20
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, bis zur Entscheidung seiner Klage (1 A 77/20) über die Erteilung einer Ausbildungsduldung vorläufig von Abschiebemaßnahmen verschont zu bleiben.
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Der am 13.09.1985 geborene Antragsteller ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13.04.2017 mit einem Schengen-Visum für Kurzaufenthalte in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.04.2017 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 05.09.2017 vollumfänglich (einfach unbegründet) abgelehnt; es erging eine Abschiebeandrohung nach Armenien. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 19.12.2018 abgewiesen; das Urteil ist seit dem 17.06.2019 rechtskräftig.
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Am 26.09.2019 wurde der Antragsteller zu den Ausreisemodalitäten befragt (Bl. 199 BA); er gab u.a. an, nicht über Urkunden/Dokumente/Unterlagen zwecks Beantragung und Beschaffung eines armenischen Passes zu verfügen und erklärte, er sei nicht zur freiwilligen Ausreise bereit.
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Am 09.10.2019 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Ausstellung eines armenischen Passes bei der Botschaft. Diese gab die Bearbeitungszeit mit 3 Monaten an. In einer weiteren Vorsprache beim Antragsgegner am 11.10.2019 erklärte der Antragsteller erneut, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, er wolle hier arbeiten.
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Nach dem Vermerk des Antragsgegners sei die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht daher einzuleiten.
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Mit Schreiben vom 25.10.2019 beauftragte der Antragsgegner im Rahmen eines Amtshilfeersuchens das Landesamt für Ausländerangelegenheiten, für den Antragsteller die Passersatzpapierbeschaffung und die Abschiebung durchzuführen (Bl. 235 BA).
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Mit Schreiben vom 01.11.2019, beim Antragsgegner am 05.11. eingegangen, beantragte der Antragsteller über seine vormalige Prozessbevollmächtigte die Erteilung einer Ausbildungsduldung für eine 3-jährige Ausbildung als Maler und Lackierer und legte einen (nicht datierten) Berufsausbildungsvertrag mit dem Betrieb „xxx“, A-Stadt, beginnend ab dem 01.11.2019, vor. Dieser trägt die Betriebsnummer xxx im Verzeichnis der Handwerkskammer Flensburg; eine Unterschrift der Handwerkskammer über die Eintragung fehlt.
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Mit Bescheid vom 28.02.2020 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung sowie einer Beschäftigungserlaubnis ab. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung legte die vormalige Prozessbevollmächtigte gegen den Bescheid Widerspruch ein; dieser wurde durch die jetzige Prozessbevollmächtigte zurückgenommen.
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Ein für den 19. März 2020 vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten geplanter Sammelabschiebetermin nach Armenien, für den auch der Antragsteller vorgesehen war, ist auf Grund der Corona-Pandemie verschoben worden.
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Der Antragsteller erhob am 03.07.2020 innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist Klage gegen den Bescheid vom 28.02.2020 und beantragte gleichzeitig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Voraussetzung des § 60c AufenthG des Besitzes einer Duldung seit 3 Monaten sei erfüllt. Zwar habe der Antragsteller erst am 26.09.2019 hierüber eine Bescheinigung erhalten; es läge indes seit Rechtskraft des Asylurteils eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise mangels Vorhandenseins eines Reisepasses vor, sodass sein Aufenthalt gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu dulden gewesen sei. Auch sei die Ausbildungsduldung nicht nach § 60c Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen. Insbesondere erfülle das Schreiben des Antragsgegners vom 25.10.2019 nicht die Anforderungen an konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Es fehle an einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Abschiebung.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Aufenthalt des Antragstellers bis zu einer Entscheidung über die Klage 1 A 77/20 zu dulden und von Abschiebemaßnahmen abzusehen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er wiederholt und vertieft das Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten, der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
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Der nach § 123 Abs.1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung) oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen.
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Die vom Antragsteller nicht ausgeräumten Zweifel des Antragsgegners eines in die Handwerksrolle eingetragenen und weiterhin bestehenden Ausbildungsverhältnisses und damit an dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes können dahinstehen, denn dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch, d.h. ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegebener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu, der zu einem vorläufigen Schutz vor Abschiebemaßnahmen führen könnte.
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Seit 1. März 2020 richtet sich die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Bestehen eines Anspruchs ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sodass auf die aktuelle Rechtslage abzustellen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.06.2020, Az.10 CE 20.931, 10 C 20.934, juris, Rn. 11).
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Danach ist eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland 1. als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder 2. im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt (§ 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
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Die Ausbildungsduldung wird u.a. nicht erteilt, wenn im Fall von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn
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a) eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
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b) der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise gestellt hat,
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c) die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,
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d) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder
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e) ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingeleitet wurde (§ 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG).
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Der Erteilung einer Ausbildungsduldung an den Antragsteller steht vorliegend § 60c Abs. 2 Nr. 5 d) AufenthG entgegen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung, auf den schon dem Wortlaut der Norm nach abzustellen ist, erfolgversprechende konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung standen, eingeleitet worden waren.
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Der Antragsgegner hat mit dem Schreiben vom 25.10.2019 an das Landesamt für Ausländerangelegenheiten im Wege der Amtshilfe um Durchführung der Abschiebung und Beschaffung der hierfür erforderlichen Passersatzpapiere gebeten. Er hat damit die bereits nach Rechtskraft der asylrechtlichen Entscheidung bestehende Absicht des Vollzuges der Ausreiseverpflichtung in Gang gesetzt; der Antragsteller hat mehrfach gegenüber dem Antragsgegner erklärt, nicht zur freiwilligen Ausreise bereit zu sein.
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Nach Ansicht des VGH München (Beschluss vom 28.02.2020, Az.10 C 20.32, juris, Rn. 17) erscheine es zwar zweifelhaft, ob sich die bisherige Rechtsprechung zur alten Rechtslage, dass eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung bereits bei der Stellung eines Antrags auf Beschaffung eines Passersatzpapiers vorliegt (BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.2159 – juris Rn. 12), nach der gesetzlichen Neuregelung uneingeschränkt aufrechterhalten lasse. Die in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis c AufenthG aufgeführten Maßnahmen stünden bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d AufenthG fordere vergleichbar konkrete Maßnahmen, die in einem hinreichend sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung stehen. Es werde daher wohl in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob der entsprechende Antrag in naher Zukunft zur Ausstellung eines Passersatzpapiers führt (vgl. Röder in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.1.2020, AufenthG, § 60c Rn. 51).
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Unter Berücksichtigung auch dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Einzelfall ein hinreichend zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Maßnahme des Antragsgegners vom 25.10.2019 (Amtshilfeersuchen) mit der Aufenthaltsbeendigung und deren weiterhin erforderlichen Überwachung mangels freiwilliger Ausreisebereitschaft. Auf Grundlage des bestehenden Rücknahmeabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien (Amtsblatt der Europäischen Union, L 289/13) ist eine zügige (zwangsweise) Rückführung von nicht mehr innerhalb der EU aufenthaltsberechtigten armenischen Staatsangehörigen sichergestellt. Gemäß Art. 3 Ziff. 4 des Abkommens stellt nach der Zustimmung Armeniens zum Rückübernahmeantrag die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung Armeniens, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unverzüglich, unentgeltlich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 120 Tagen aus. Hat Armenien das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der Europäischen Union für die Rückführung anerkennt.
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An der armenischen Staatsangehörigkeit bestanden keine Zweifel, sodass durch die Vorlage der Geburtsurkunde mit der Einleitung des Amtshilfeersuchens – und damit vor Beantragung einer Ausbildungsduldung – konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstanden.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- § 60c AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 60a Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60c Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 3x
- § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 77/20 2x (nicht zugeordnet)