Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 A 490/18

Tenor

Die der Aufenthaltserlaubnis vom 14.03.2017 (Nr. Y0K6WLW8Y) beigefügte Wohnsitzauflage „Wohnsitznahme nur in Schleswig-Holstein“ und der Ablehnungsbescheid vom 20.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2018 werden aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklage und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Wohnsitzauflage für das Land Schleswig-Holstein, um ihren Wohnsitz bei ihrem Bruder im Bereich der beigeladenen Stadt Gladbeck nehmen zu können.

2

Sie ist 1989 geboren, armenische Staatsangehörige und seit 2006 Dialysepatientin. Derzeit ist sie dreimal in der Woche dialysepflichtig und wartet auf die Möglichkeit einer Nierentransplantation. Sie reiste am 05.10.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Zuweisungsverfügung vom 22.10.2013 wurde die Klägerin dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten zugewiesen. Sie stellte am 28.10.2013 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 11.09.2015 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu, stellte jedoch aufgrund der chronischen Nierenerkrankung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest.

3

Am 08.12.2015 beantragte die Klägerin aufgrund des festgestellten Abschiebungsverbotes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG. Eine solche erhielt sie sodann ab dem 28.12.2015 mit den Nebenbestimmungen „Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt, Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt, Wohnsitznahme nur in Schleswig-Holstein“.

4

Am 08.11.2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Sie legte dazu einen Arztbrief vom 03.03.2016 der Klinik für Innere Medizin IV des Universitätsklinikums xxx vor, der sowohl die chronische Nierenerkrankung als auch den Beginn der Dialysebehandlung im Jahr 2006 feststellte. Außerdem wurde der ausgeprägte Transplantationswunsch der Klägerin festgehalten. Aufgrund der nunmehr geklärten Aufenthaltssituation der Klägerin könne eine Listung bei Eurotransplant erfolgen.

5

Am 27.12.2016 wurde der Klägerin eine Fiktionsbescheinigung mit Gültigkeit bis zum 27.03.2017 ausgestellt, da die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen war, jedoch kein neuer Nationalpass durch die Klägerin vorgelegt werden konnte. Nachdem die Klägerin daraufhin einen Nationalpass vorlegte, wurde ihr am 14.03.2017 ein bis zum 26.12.2018 gültiger Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit den Nebenbestimmungen „Selbständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt, Wohnsitznahme nur in Schleswig-Holstein“ erteilt.

6

Seit Juli 2017 hält sich die Klägerin bei ihrem Bruder und dessen Familie im Gebiet der Beigeladenen auf. Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung des Knappschaftskrankenhauses xxx GmbH vom 15.08.2017 und einer ärztlichen Bescheinigung des KfH (Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V.) Nierenzentrums in xxx sei die Klägerin im Juli und August 2017 wegen einer Verschlechterung ihres Krankheitsverlaufs unter massivem Gewichtsverlust für vier Wochen im Knappschaftskrankenhaus xxx behandelt worden. Der gravierende Gewichtsverlust scheine im Zusammenhang mit der unzureichenden Selbstversorgung der Klägerin zu stehen. Unter einer Dauerhilfe, Unterstützung und Betreuung seitens ihres Bruders, der sich liebevoll und umfassend um sie kümmere, die Medikamenteneinnahme kontrolliere und für die korrekte, diätetische Ernährung sorge, habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin deutlich gebessert. Es seien sowohl eine Gewichtszunahme sowie eine Stabilisierung der Laborparameter erfolgt.

7

Die Klägerin beantragte am 05.09.2017 die Änderung der Wohnsitzverpflichtung ihrer Aufenthaltserlaubnis und einen damit verbundenen Zuzug aus dem Bundesland Schleswig-Holstein in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen, um zu ihrem dort lebenden Bruder xxx A. und dessen Familie zu ziehen. Am 13.02.2018 stellte das KfH – Nierenzentrum in xxx eine ärztliche Bescheinigung aus, nach der die Klägerin in ihrer Entwicklung und Selbständigkeit auf dem Niveau eines Teenagers geblieben sei. Die Klägerin sei alleine und getrennt von ihrer Familie nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen. Sie benötige die Unterstützung durch ihren Bruder, der die Medikamenteneinnahme kontrolliere, für die richtige Ernährung sorge und zugleich eine häusliche Atmosphäre und ein Wärmegefühl schaffe, was durch eine fremde Person nicht möglich sei. Der klinische Zustand der Klägerin habe sich unter einer intradialytischen Ernährung und in der Zusammenarbeit mit ihrem Bruder verbessert. Es seien eine Gewichtszunahme, eine Stabilisierung der Laborparameter und des allgemeinen Gesundheitszustandes eingetreten. Es bestehe aus medizinischer Sicht eine strenge Indikation für die Versorgung der Klägerin innerhalb der Familie. Dies bedeute den Erhalt der Gesundheit und eine Ersparnis bei den Behandlungs- und Versorgungskosten, da wiederholte stationäre Aufenthalte wegen der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes abnehmen würden. Darüber hinaus entspreche eine Familienzusammenführung dem intensiven Wunsch der Klägerin.

8

Mit Schreiben vom 19.02.2018 bat der Beklagte die Beigeladene um Stellungnahme in Bezug auf den beantragten Wohnortwechsel. Durch Schreiben vom 09.03.2018 teilte die Beigeladene mit, dass die begehrte Zustimmung nicht erteilt werde, da der Bruder der Klägerin nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig sei. Aufgrund der Straffälligkeit des Bruders und der damit einhergehenden rechtskräftigen Verurteilungen sei zudem beabsichtigt, den Bruder aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen und bei nicht freiwilliger Ausreise in seinen Heimatstaat abzuschieben. Eine Anhörung diesbezüglich sei bereits versandt worden. Daher könne der Bruder die Pflege der Klägerin nicht dauerhaft übernehmen und sie werde auch in A-Stadt innerhalb absehbarer Zeit wieder auf sich allein gestellt sein.

9

Mit Bescheid vom 20.03.2018 lehnte der Beklagte den Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung der gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung ab. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Ziffern 12.2.5.2.1, 12.2.5.2.2 und 12.2.5.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: VwV-AufenthG). Danach bedürfe eine Streichung oder Änderung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage der Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes. Da die Beigeladene diese Zustimmung nicht erteilt habe, sei die beantragte Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage der Aufenthaltserlaubnis nicht möglich.

10

Hiergegen erhob die Klägerin am 28.03.2018 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie auf diverse ärztliche Atteste und führte aus, sie sei auf die notwendige gesundheitliche Hilfe und Unterstützung durch ihren Bruder und dessen Familie angewiesen. Es komme nicht darauf an, wie lange der Bruder im Bundesgebiet verbleiben werde, da es nicht auf eine Pflege in der Zukunft, sondern zum jetzigen Zeitpunkt ankomme.

11

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2018 als unbegründet zurück und begründete dies erneut mit der verweigerten Zustimmung der Beigeladenen. Die Entscheidung der Beigeladenen sei auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sodass sich der Beklagte nicht einfach darüber hinwegsetzen könne. Aufgrund der Verwaltungsvorschriften sei der Beklagte an die Entscheidung über die Zustimmung gebunden. Zudem unterfalle die Klägerin als Empfängerin von Sozialleistungen der Verwaltungsvorschrift Nr. 12.2.5.2.5, nach der die Wohnsitznahme erneut auf das Land des vorherigen Wohnortes zu beschränken sei, wenn die Wohnsitzauflage ohne vorherige Zustimmung des Zuzugsortes gestrichen oder geändert wird und dann innerhalb von sechs Monaten am Zuzugsort eine Bedürftigkeit nach Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz eintrete. Diese Verwaltungsvorschrift gelte auch bei dem Zuzug von Pflegebedürftigen zu ihren Verwandten. Eine Pflegebedürftigkeit der Klägerin sei jedoch weder beantragt noch ersichtlich. Außerdem verweist der Beklagte auf die Möglichkeit der Pflege durch Dritte, wie einem Pflegedienst. Dabei räumte der Beklagte ein, dass eine häusliche Atmosphäre und ein Wärmegefühl hingegen nur schwer von einem Dritten vermittelt werden könne.

12

Am 31.05.2018 wurde die Klägerin von der Stadt xxx nach unbekannt abgemeldet.

13

Mit Ordnungsverfügung vom 29.06.2018 wurde der Bruder der Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und es wurde die Abschiebung angedroht. Ein hiergegen gerichteter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen untersagte der dortigen Antragsgegnerin und hiesigen Beigeladenen, den Bruder der Klägerin bis zur erstinstanzlichen Entscheidung abzuschieben (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14.01.2019 – 11 L 1453/18 –). Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf die gesundheitliche und familiäre Situation der hiesigen Klägerin. Ein Hauptsacheverfahren ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 11 K 4115/18 noch anhängig.

14

Im Verlauf reichte die Klägerin eine weitere ärztliche Bescheinigung des KfH – Nierenzentrums in xxx vom 17.08.2018 ein, in welcher nochmals betont wurde, dass die Beziehung zu ihrem Bruder ihre einzige Überlebenschance sei. Der psychische und körperliche Gesundheitszustand der Klägerin sei von der familiären Zuwendung abhängig. Andere Familienmitglieder seien aufgrund zerrütteter Familienverhältnisse nicht für die Pflege geeignet. Der Versuch, die Betreuung durch eine fremde Person zu ersetzen, sei aufgrund der komplexen Lage zum Scheitern verurteilt. Die Klägerin sei im Übrigen zu einer Nierentransplantation in der Uniklinik xxx vorgestellt.

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Die Klägerin hat am 23.04.2018 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruch sowie auf den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung vom 13.02.2018. Darüber hinaus trägt sie im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand vor, dass ihr Bruder in der Anfangszeit abwechselnd zwei Wochen lang bei ihr und zwei Wochen bei seiner Familie gelebt habe. Als er im Rahmen dieses Rhythmus wieder bei ihr angekommen sei, habe er sie völlig durcheinander und verwahrlost vorgefunden. Sie habe in den 14 Tagen seiner Abwesenheit zehn Kilo abgenommen. Die Nahrungsmittel, die ihr Bruder zwei Wochen zuvor für sie eingekauft habe, hätten sich zum Teil noch im Kühlschrank, zum anderen Teil ungeöffnet im Müll befunden. Manchmal wolle sie keine Nahrung zu sich nehmen, wenn sie gemeinsam mit den Kindern ihres Bruders zu Tisch sei, esse sie aber mit. Sie sei nicht in der Lage, selbst einkaufen zu gehen, da sie orientierungslos sei und nicht mit Geld umgehen könne. Darüber hinaus bereite ihr das Tragen schon von leichten Gewichten Schmerzen in den Armgelenken und in den Beinen. Ihren Medikamentenplan könne sie alleine nicht einhalten, ihr Bruder und dessen Ehefrau würden ihr die entsprechenden Medikamente verabreichen. Ihr geistiger Entwicklungsstand liege im Bereich eines sieben- bis zehnjährigen Kindes. Sie dürfe nicht allein in der Wohnung bleiben, da es möglich sei, dass sie sich an den elektrischen Geräten zu schaffen mache und so beispielsweise den Herd einschalte und dies dann vergesse. In der letzten Zeit lasse sie häufig Dinge fallen. Seien diese aus Glas, bestehe die Möglichkeit der Verletzung an den entstehenden Scherben. Sie artikuliere sich nur einsilbig mit ja oder nein. Oft wisse man dann nicht, ob sie etwas wirklich verstanden habe. Wenn die Kinder ihres Bruders spielen, geselle sie sich gern dazu. Sie lebe dann etwas auf und versuche sich am Spiel zu beteiligen. Außerdem sei sie mit ihrer Körperhygiene überfordert. Die Ehefrau ihres Bruders sei ihr beim Duschen und zudem mit der Wäsche behilflich.

16

Ursprünglich beantragte die Klägerin, den Antragsgegner zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2018 – zugestellt am 20.04.2018 – der Antragstellerin zu erlauben, ihren Wohnsitz in der Stadt Gladbeck, xxx, A-Stadt zu nehmen sowie die Auflage „Wohnsitz nur in Schleswig-Holstein“ aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 08.05.2018 hat die Klägerin die Klage dahingehend – wörtlich – zurückgenommen, dass der Antrag auf die Erteilung der Erlaubnis der Wohnsitznahme in A-Stadt lautet.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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die Auflage „Wohnsitz nur in Schleswig-Holstein“ in der Aufenthaltserlaubnis vom 14.03.2017 aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Zu Begründung des Abweisungsantrages verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und insbesondere erneut auf das Erfordernis der Zustimmung durch die Beigeladene.

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Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, sie habe die Zustimmung zum Zuzug verweigert, da die gesamte Familie des Bruders, einschließlich der Ehefrau und aller Kinder, ausreisepflichtig seien. Die Asylverfahren sämtlicher Familienmitglieder seien rechtskräftig abgeschlossen. In Bezug auf den Bruder finde zudem aufgrund von begangenen Straftaten ein Ausweisungsverfahren statt, welches sich auf die zu verhängende Wiedereinreisesperre auswirken werde. Die Beendigung des Aufenthalts der gesamten Familie stehe bevor und werde durch die Beschaffung von Passersatzpapieren bereits vorbereitet. Daher werde sich die Familie nicht mehr dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und die Pflege und Versorgung der Klägerin langfristig nicht übernehmen können. Zudem bestreite die Familie des Bruders ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von Asylbewerberleistungen. Sie bewohne eine vom Sozialamt der Beigeladenen angemietete Wohnung. Das Sozialamt habe den Zuzug der Klägerin in diese Wohnung nicht gestattet, da die Wohnung nur für Personen angemietet sei, die laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Die Klägerin könne keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und müsse sich daher selbständig eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt suchen. Ihr Bruder hingegen dürfe keine Erwerbstätigkeit ausüben und sei deshalb in vollem Umfang auf den Bezug von Asylbewerberleistungen angewiesen. Eine Anmietung auf dem freien Wohnungsmarkt sei für den Bruder und dessen Familie demnach nicht möglich.

25

Die Klägerin hat im Hinblick auf die Aufhebung der wohnsitzbeschränkenden Auflage sowie bezüglich der Wohnsitznahme im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Die Verfahren sind durch die Rücknahme der jeweiligen Anträge beendet, vgl. Beschluss der Kammer vom 06.06.2018 (- 11 B 67/8 -) und 26.06.2018 (- 11 B 84/18 -).

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene ist gegen Empfangsbekenntnis vom 12.06.2020 ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 08.05.2018 die Klage dahingehend umformuliert, dass die Erlaubnis der Wohnsitznahme in A-Stadt nicht weiterverfolgt und nur über die Aufhebung der Wohnsitzauflage für das Land Schleswig-Holstein entschieden werden soll. Bei dieser Anpassung des Antrages handelt es sich lediglich um eine Berichtigung des Klageantrags und nicht um eine teilweise Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO, obwohl dies durch den deutlichen Wortlaut der Erklärung nahelegt wird. Es handelt sich auch nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, da es sich um einen einzigen Streitgegenstand handelt. Der Streitgegenstand bestimmt sich im Verwaltungsprozess nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, das heißt nach dem von der Klägerin aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren um Rechtsschutz. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage unverändert das Ziel, den Wohnsitz bei ihrem Bruder zu nehmen. Dies war von Beginn an ihr Begehren und ist es nach wie vor. Diesbezüglich hat keine Änderung stattgefunden. Die Klägerin hat lediglich ihre rechtliche Auffassung dergestalt geändert, dass sie dieses Rechtsschutzziel bereits durch die Aufhebung der Wohnsitzauflage erreichen kann.

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Die Klage ist sowohl zulässig, als auch begründet.

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Zunächst ist eine Anfechtungsklage statthaft, da es sich bei der Wohnsitzauflage um eine Nebenbestimmung im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG SH in Form einer Auflage handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 7/12 -, juris Rn. 8). Solche Auflagen sind mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 7/12 -, juris Rn. 8; Dittrich/Breckwoldt in: HTK / Rechtsschutz / 2.1.5, Rn. 5 ff.; so auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 01.12.2016 – 1 A 66/14 –, juris Rn. 22; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26.05.2010 - 5 Bf 85/10 -, juris Rn. 30; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2013 - 18 A 1291/13 -, juris Rn. 9).

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Die Klage ist auch begründet. Eine Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist hier der Fall, die Wohnsitzauflage ist rechtswidrig, da sie ermessensfehlerhaft ist und daher die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

32

Rechtsgrundlage für die Wohnsitzverpflichtung ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG Schleswig-Holstein. § 12 a AufenthG ist hier demgegenüber nicht anwendbar, da nach § 12 a Abs. 7 AufenthG die Vorschriften des § 12 a Abs. 1 bis Abs. 6 AufenthG nicht für Ausländer gelten, deren erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor dem 1. Januar 2016 erfolgte. Die Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis der Klägerin erfolgte bereits am 28.12.2015.

33

Zuerst liegen die Voraussetzungen der oben genannten Rechtsgrundlage vor. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen und insbesondere einer räumlichen Beschränkung verbunden werden. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, welche mit einer Wohnsitzauflage verbunden wurde. Voraussetzung für die Beifügung von Auflagen und Bedingungen ist außerdem immer, dass diese aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen, sachgerecht sind (also z.B. nicht im Widerspruch zum Zweck des Aufenthaltstitels stehen) und die verfassungsrechtlichen Vorgaben wie z.B. das Bestimmtheitsgebot, der Gleichheitsgrundsatz und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden (Zeitler in: HTK-AuslR / § 12 AufenthG / zu Abs. 2, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 15.12.1981 – 1 C 145.80 –, juris). Zudem muss die wohnsitzbeschränkende Auflage im öffentlichen Interesse stehen. Dies ist vorliegend der Fall. Die mit der Wohnsitzauflage erstrebte gleichmäßige Verteilung der Sozialhilfelasten zwischen den Kommunen und Ländern ist ein grundsätzlich nicht zu beanstandendes aufenthaltsrechtlich erhebliches Interesse (vgl. Zeitler in: HTK-AuslR / § 12 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 2 – Wohnsitzauflage, Rn. 4).

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Diese Wohnsitzauflage hat auch weiterhin Bestand. Zwar hat die Aufenthaltserlaubnis am 26.12.2018 ihre Gültigkeit verloren, nach § 51 Abs. 6 AufenthG bleiben aber räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach dem Aufenthaltsgesetz auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder die Ausländerin der Ausreisepflicht nachgekommen ist. Dafür, dass die Wohnsitzauflage zwischenzeitlich aufgehoben wurde oder dass die Klägerin ausgereist ist, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

35

Die Wohnsitzauflage ist jedoch rechtswidrig, da der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG steht die Erteilung und entsprechend auch die Streichung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Dieses Ermessen ist nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Allerdings ist das Ermessen des Beklagten vorliegend auf Null reduziert. Eine Ermessensreduzierung auf Null setzt besondere Umstände voraus, aufgrund derer sich die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung auf eine einzige verdichten. Dies ist dann der Fall, wenn nur eine ganz bestimmte Entscheidung jeden denkbaren Ermessensfehler vermeidet (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 114 Rn. 128 m.w.N.) So liegt es hier.

36

Bei der Ausübung des Ermessens sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz zu beachten, welche eine ermessenslenkende Wirkung haben. Die hierdurch bewirkte Ermessensbindung findet ihre Grenze allerdings dort, wo wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2008 – 1 C 17.07 –, juris), wobei Ausnahmen auf atypische Sachverhalte beschränkt bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1996 – 1 C 34/93 –, juris; Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 19.03.2015 – W 7 K 14.716 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 05.10.2011 – 6 A 308/10 –, nicht veröffentlicht).

37

Die Aufhebung der wohnsitzbeschränkenden Auflage ist vorliegend zwar gemäß Ziffer 12.2.5.2.4 VwV-AufenthG von der vorherigen Zustimmung der Beigeladenen abhängig. Die Beigeladene war jedoch gemäß Ziffer 12.2.5.2.4.2 Spiegelstrich 2 verpflichtet, ihre Zustimmung zu erteilen. Sie verkennt ihre Verpflichtung aus der oben näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift. Nach Ziffer 12.2.5.2.4.2 Spiegelstrich 2 VwV-AufenthG ist die Zustimmung – unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhaltes – zu erteilen, wenn der Umzug zu Verwandten erfolgt und einer dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der benötigten Pflege von Betroffenen, die wegen ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, dient. Dies ist hier der Fall. Zuerst ist der Bruder der Klägerin ein Verwandter.

38

Außerdem ist die Klägerin aufgrund ihrer Krankheit pflegebedürftig in diesem Sinne. Zur Auslegung des Begriffes der Pflegebedürftigkeit ist auf die gesetzliche Definition in § 14 Abs. 1 SGB XI abzustellen. Danach sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Dies trifft hier zu. Die Klägerin leidet an einer chronischen Nierenerkrankung. Zur Behandlung ist sie dauerhaft auf die Einnahme von Medikamenten und eine spezielle Ernährung angewiesen. Außerdem muss sie dreimal die Woche dialysiert werden. Sie ist in ihrer Entwicklung und ihrer Selbständigkeit auf dem Niveau einer Teenagerin und dementsprechend nicht in der Lage, sich zumindest über längere Zeiträume selbst zu versorgen. Diese mangelnde Fähigkeit zur Selbstversorgung hat sich bereits im Juli und August 2017 manifestiert, als sie aufgrund einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes stationär behandelt werden musste. In diesem Zusammenhang wurde ein massiver Gewichtsverlust festgestellt, welcher auf ihrer fehlenden Eigenständigkeit bzw. Fähigkeit zur Selbstversorgung beruht. Sie benötigt bei den alltäglichen Dingen wie Ernährung und Medikamenteneinnahme Unterstützung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf ihre Selbständigkeit, in absehbarer Zeit verändern wird.

39

Auch dass die Klägerin mittlerweile bei Eurotransplant für eine Nierentransplantation gelistet ist, vermag an dieser Überzeugung nichts zu ändern. Es ist nicht abschätzbar, ob bzw. wann die Klägerin überhaupt ein neues Organ erhalten wird. In der Folge ist es weiterhin fraglich, wie sich eine neue Niere auf den Gesundheitszustand der Klägerin auswirken wird und ob bzw. wie sich ihre Selbständigkeit durch das neue Organ entwickeln wird.

40

Da die Pflegebedürftigkeit der Klägerin nach diesen Maßstäben zu bejahen ist, ist es unerheblich, dass die Klägerin nicht durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen in eine Pflegestufe eingestuft worden ist.

41

Außerdem dient der Zuzug der Klägerin in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen auch einer dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der benötigten Pflege. Indem sich der Bruder der Klägerin um die Einnahme von Medikamenten und die ordnungsgemäße Ernährung der Klägerin kümmert, stabilisiert sich ihr Gesundheitszustand. Diese Verbesserung ist auch dauerhafter und nachhaltiger Natur. Zunächst einmal dürfte sich jeder noch so kurze Zeitraum, in welchem die Klägerin verantwortungsvoll und ordnungsgemäß medizinisch versorgt wird, positiv auf die Gesundheit – auch in der Zukunft – auswirken.

42

Die Verbesserung ist auch dauerhaft in diesem Sinne. Dabei setzt die Dauerhaftigkeit nicht voraus, dass die Verbesserung der Pflege unveränderlich für alle Zeiten sicher bestehen bleiben wird. Vielmehr genügt es, wenn eine längerfristige Verbesserung angenommen werden kann, die nicht von vornherein zeitlich begrenzt ist, das Ende also zeitlich nicht bestimmt oder bestimmbar ist. Ein Ende der Pflegeleistung durch den Verwandten darf insoweit nicht absehbar sein. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine Dauerhaftigkeit gegeben. Auch wenn der Aufenthalt des Bruders der Klägerin in der Bundesrepublik derzeit ungewiss sein mag, ist der Verfahrensausgang noch offen. Es ist daher möglich, dass der Bruder weiter in Deutschland verweilen darf und sodann auch langfristig die Pflege der Klägerin übernehmen kann. Dass die Beigeladene den Wunsch hat, den Aufenthalt des Bruders und dessen Familie im Bundesgebiet zu beenden, kann dabei keine Rolle spielen, da es insoweit lediglich auf die Tatsachenlage zum aktuellen Zeitpunkt ankommt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist der Bruder der Klägerin noch im Bundesgebiet aufhältig und eine Beendigung des Aufenthaltes ist nicht voraussehbar.

43

Darüber hinaus fehlt es vorliegend auch an fehlerfreien eigenen Ermessenserwägungen des Beklagten. Der Beklagte hat die individuellen Besonderheiten bei der Klägerin nicht gewürdigt und dabei verkannt, dass er nicht in jedem Fall an die Verwaltungsvorschriften gebunden ist und in atypischen Ausnahmefällen von ihnen abrücken kann. Schließlich geht die Ermessensbindung wie oben bereits festgestellt nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. Das Erfordernis einer individuellen Ermessenentscheidung gebietet es deshalb, die der Behörde bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers bei der Entscheidung über die Streichung der Auflage zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2008 – 1 C 17.08 –, juris; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 25.11.2009 – 5 K 2082/07 –, juris). Der Beklagte überprüft nicht, ob ein solcher, atypischer Ausnahmefall gegeben ist. Der schlichte Verweis darauf, dass die verweigerte Zustimmung rechtmäßig sei, ersetzt eine solche Prüfung nicht.

44

Bei der Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an der Einschränkung der Freizügigkeit gegen das private Interesse an einer weitergehenden Residenzfreiheit abzuwägen. Dabei wiegt das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der Soziallasten auf die Länder und Kommunen schwer. Allerdings überwiegen die Interessen der Klägerin dennoch. Mangels weiterer, durchgreifender entgegenstehender Gesichtspunkte ist das dem Beklagten zustehende Ermessen dahingehend reduziert, der Klägerin eine Wohnsitznahme bei ihrem Bruder im Gebiet der Beigeladenen zu ermöglichen, indem die Wohnsitzauflage gestrichen wird.

45

Zunächst ist im Rahmen der Ermessensausübung die zeitliche Befristung des § 12 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Zwar findet die Vorschrift selbst keine direkte Anwendung, wie oben bereits festgestellt wurde. Allerdings normiert die Vorschrift eine Wohnsitzverpflichtung in dem Land, dem der Betroffene zugewiesen wurde, für drei Jahre. Der Gesetzgeber hat damit seine Wertung zum Ausdruck gebracht, dass eine Wohnsitzverpflichtung zwar förderlich ist, die Freiheit zur Wohnsitznahme im gesamten Bundesgebiet jedoch nicht über einen unbestimmten Zeitraum hinweg beschränkt werden darf. Die Klägerin hat die erste Wohnsitzauflage im Jahr 2015 erhalten, ein Zeitraum von drei Jahren ist bereits verstrichen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin – hätte sie ihren Aufenthaltstitel lediglich wenige Tage später erhalten – in den Anwendungsbereich des § 12 a AufenthG gefallen wäre und daher die zeitliche Befristung auch für sie gelten würde. Zudem handelt es sich bei der Wohnsitzbeschränkung der Klägerin um einen Dauerverwaltungsakt. Im Rahmen eines solchen Dauerverwaltungsaktes müssen die entsprechenden Voraussetzungen stets überprüft werden. Schon aus diesem Grund sind die aktuellen gesetzlichen Wertungen des § 12 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG trotz dessen Unanwendbarkeit zu berücksichtigen und heranzuziehen. Dies hat der Beklagte jedoch nicht getan.

46

In die Abwägung einzustellen ist dabei weiterhin die Entfernung zwischen den Wohnorten der Klägerin und ihrem Bruder. Zwischen den Orten liegt eine Strecke von ungefähr 400 km. In Anbetracht des Entwicklungszustandes der Klägerin, welcher sich noch auf dem Niveau einer Teenagerin befindet, kann ihr nicht zugemutet werden, diese Strecke in regelmäßigen Abständen zurückzulegen. Angesichts der schweren Erkrankung der Klägerin können ihr die Anstrengungen einer Reise über mehrere hundert Kilometer nicht abverlangt werden.

47

Vor diesem Hintergrund war es auch nicht hinderlich, dass das Sozialamt der Beigeladenen einen Zuzug in die Wohnung des Bruders nicht gestattet. Selbst wenn eine Unterbringung der Familie in einer gemeinsamen Wohnung nicht umsetzbar sein sollte, so entfiele zumindest die große Entfernung zwischen den Geschwistern. Allein der Aufenthalt in derselben Stadt würde zu einer erheblichen Erleichterung der Pflege führen. Schon die örtliche Nähe macht eine tägliche Pflege der Klägerin durch ihren Bruder möglich und kann so zu einer zuverlässigen Gestaltung des Alltags der Klägerin im Hinblick auf die Medikamenteneinnahme und die Ernährung führen.

48

Außerdem war zu berücksichtigen, dass der Bruder der Klägerin über die reine Pflegeleistung hinaus eine häusliche Atmosphäre schaffen und ihr ein Wärmegefühl vermitteln kann. Der Beklagte gesteht selbst ein, dass dies durch einen dritten Dienstleister, wie einen Pflegedienst nicht erbracht werden kann. Es muss beachtet werden, dass sich die Pflege speziell durch den Bruder der Klägerin auf ihren Gesundheitszustand positiv ausgewirkt hat, nachdem die Klägerin in Folge ihrer Unselbständigkeit eine Verschlechterung ihrer Gesundheit verzeichnen musste. Die positiven Auswirkungen einer familiären, häuslichen Pflege sind im Genesungsprozess nicht zu vernachlässigen. In diesem Zusammenhang wirkt sich auch die Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG aus. Danach stehen Familien unter einem besonderen staatlichen Schutz. Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern kommt es dabei nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von dritten, nicht der Familie angehörigen Personen erbracht werden kann. Es ist in erster Linie entscheidend, dass der betreuungsbedürftigen Person überhaupt eine familiäre Betreuung ermöglicht wird (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Würrtemberg, Beschluss vom 28.03.2019 – 11 S 623/19 –, juris Rn. 16).

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Weiterhin war im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine gesetzliche Ausnahme begehrt. Im Gegenteil gilt der Aufenthaltstitel grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet und eine Wohnsitznahme ist prinzipiell auch im gesamten Bundesgebiet erlaubt. Räumliche Einschränkungen sind zwar möglich, in Anbetracht der Einschränkung der Freiheit der Wohnsitznahme jedoch nur bei Vorliegen besonderer Gründe möglich. Die Klägerin fordert demnach nur die Herstellung des gesetzlichen Grundsatzes ein. Diese Gewichtung hat der Beklagte ebenfalls nicht berücksichtigt.

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Durch die rechtswidrig erteilte Auflage ist die Klägerin auch in ihren Rechten aus § 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.


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