Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 337/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit.

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Der im Jahr 1955 geborene Kläger stand zuletzt als Oberstudienrat am Regionalen Berufsbildungszentrum 1 in B-Stadt im Dienste des Beklagten. Er unterrichtete die Fächer Musikpädagogik und Sozialwissenschaften.

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Mit Ablauf des 31.07.2018 versetzte der Beklagte den Kläger antragsgemäß in den Ruhestand.

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Bereits mit Schreiben vom 30.10.2016 und 24.11.2016 hatte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung der bei ihm festgestellten Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit gestellt. Er gab dazu an, dass er seit mehreren Jahren wegen der Hörbeeinträchtigung (in Verbindung mit einem Tinnitus) in ärztlicher Behandlung sei. Seit 1991 unterrichte er als Musiklehrkraft und sei bis zum Jahr 1999 dafür die einzige Lehrkraft gewesen. Schon im Jahre 1996 habe sich bei ihm ein Ohrgeräusch (Tinnitus mit Lagerungsschwindel) eingestellt. Im Jahre 2000 habe er sich im Universitätsklinikum B-Stadt diesbezüglich untersuchen lassen. Die Ergebnisse seien wenig erfreulich gewesen.

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Der Beklagte holte eine Stellungnahme des Arbeitsmedizinischen Dienstes ein. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 14.02.2017 zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nicht vorlägen. Es seien weder die medizinischen noch die anamnestischen Voraussetzungen erfüllt Es fehle auch an einem Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und Gesundheitsbeeinträchtigung. Da der Kläger auch als Bandmusiker tätig gewesen sei, weise dies eher auf eine merkmalsbestimmende private Belastung als auf seine Tätigkeit als Musiklehrer an einer Berufsschule hin.

6

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 23.03.2017 im Wesentlichen unter Hinweis auf die arbeitsmedizinische Aussage ab. Darüber hinaus gab er an, dass Gefahrenquelle im Sinne des Merkblatts zur Berufskrankheit Nr. 2301 (Lärmschwerhörigkeit) jeder Schall sei, der das Gehör schädigen könne und der gleichmäßig als Dauerlärm auf die geschädigte Person einwirke. Das könne der Fall sein bei einem Tageslärm-Expositionspegel während einer achtstündigen Arbeitsschicht. Im Übrigen werde der Lärm-Expositionspegel auf eine 40-stündige Arbeitswoche bezogen. Die berufliche Tätigkeit des Klägers als Lehrkraft für das Fach Musik mit einer maximalen Unterrichtsstundenanzahl von 18 und einer minimalen Anzahl von drei Wochenstunden im Zeitraum 2000 bis 2017 erfüllten diese Voraussetzungen nicht.

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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2018 zurück.

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Er führte im Wesentlichen aus, dass die Anerkennung der Lärmschwerhörigkeit des Klägers als Berufskrankheit nicht in Betracht komme. Erforderlich sei, dass ein Beamter nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit „besonders ausgesetzt“ sei. Dies sei der Fall, wenn die konkrete dienstliche Tätigkeit ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich berge. Anhaltspunkte dafür böte die aus einer Vielzahl von Fällen gewonnene Erfahrung, dass Beamte, die die fragliche Tätigkeit ausübten, einem besonderen Risiko ausgesetzt seien, sich eine bestimmte Krankheit zuzuziehen. Unabhängig von der Individuellen Veranlagung müsse die besondere Gefährdung für den einzelnen Beamten aus der konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtung unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein.

9

Der Kläger mache nicht geltend, (allein) wegen des Lärms im Schulunterricht der Erkrankung an Lärmschwerhörigkeit besonders ausgesetzt gewesen zu sein. Er verweise lediglich pauschal auf ein Audiogramm, welches ein eine für eine Lärmschwerhörigkeit typische „c5-Senke“ aufweise. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger bei seiner dienstlichen Verrichtung einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. Entsprechende Referenzfälle seien vom Kläger nicht benannt worden. Die sich aufgrund der Nichterweislichkeit des Tatbestandsmerkmals „besondere Erkrankungsgefahr“ ergebenden Nachteile träfen den Kläger, dem die materielle Beweislast obliege.

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Den Unterlagen lasse sich eine Zahl von maximal 24 Stunden Unterricht/Woche entnehmen. Dies sei aber lediglich im ersten Halbjahr des Schuljahres 1991/92 der Fall gewesen; in den Zeiträumen danach habe die Unterrichtsverpflichtung des Klägers erheblich daruntergelegen. Ausgehend von der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten mit einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden sei davon auszugehen, dass eine Lehrkraft keinesfalls die vollen 41 Stunden im Unterricht verbringe. Der Kläger habe maximal 25,5 Schulstunden in der Woche zu unterrichten gehabt. Die restliche Arbeitszeit sei sogenannte unterrichtsfreie Zeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme bzw. Durchführung von anderen Veranstaltungen usw.). Insoweit betrage die tatsächliche Lärmbelastung nicht ansatzweise acht Stunden am Tag. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass auch in den Unterrichtsstunden mit Musizieren nicht von einer Dauerbelastung ausgegangen werden könne. Zum einen würden während 45 bzw. 90 Minuten nicht durchgehend Instrumente gespielt, sondern es werde immer wieder pausiert, um Korrekturen anzumerken, ein neues Stück anzusagen usw. Auch unter Einbeziehung der regelmäßigen Pausen zwischen den Unterrichtsstunden könne nicht von einer durchgehenden Lärmbelastung – wie sie erforderlich sei – ausgegangen werden. Schließlich fehle es auch an einem kausalen Zusammenhang zwischen der Hörschädigung und der Tätigkeit des Klägers als Lehrkraft im Fach Musik. In den Blick genommen werden müsse, dass der Kläger in seiner Freizeit auch als Hobbymusiker tätig sei.

11

Der Kläger hat unter dem 22.11.2018 Klage erhoben.

12

Er trägt im Wesentlichen vor, dass er regelmäßig einem Schallpegel von mehr als 85 dB(A) ausgesetzt gewesen sei. Hinzukomme, dass der Musikraum relativ klein gewesen sei, so dass sich der Schallpegel noch einmal erhöht habe. In seiner Schule seien Schallpegel von mehr als 95 dB(A) sogar bei normalem „Schülergemurmel“ gemessen worden.

13

Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 23.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anzuerkennen.

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Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er trägt im Wesentlichen vor, dass einem möglichen Anspruch des Klägers bereits die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) entgegenstehe. Danach seien Unfälle innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles zu melden. Bei Erkrankungen nach § 34 Abs. 3 SHBeamtVG – wie hier geltend gemacht – beginne die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose einer in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) genannten Krankheit, sofern der Berechtigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen könne, dass die Krankheit im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehe. Behandlungsbedürftigkeit sei nicht erforderlich.

18

Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 30.10.2016 angegeben, dass er bereits im Jahr 1996 einen Tinnitus erlitten habe. Im Jahre 2000 habe er sich im Universitätsklinikum B-Stadt untersuchen lassen. Weiter habe er angegeben, dass er bereits „seit mehreren Jahren“ wegen der Hörbeeinträchtigung in Behandlung sei. Insoweit spreche vieles dafür, dass schon die Ausschlussfrist von zwei Jahren nicht gewahrt worden sei.

19

Darüber hinaus sei in der Sache auch kein Anspruch des Klägers erkennbar. Zur Begründung werde insoweit vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid vom 22.10.2018 verwiesen. Hinzuweisen sei noch darauf, dass der Kläger zuletzt im ersten Schulhalbjahr 2011/2012 24 Unterrichtsstunden à 45 Minuten erteilt habe, seitdem lediglich zwischen 12 und 18 Unterrichtsstunden. Die Lärmbelastung als Hobbymusiker könne nicht hinzugerechnet werden. Relevant sei allein der Schallpegel während der beruflichen Tätigkeit des Klägers.

20

Die Kammer hat den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 23.06.2020 zur Entscheidung übertragen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, die von ihm - dem Kläger - geltend gemachte Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anzuerkennen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

23

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit im Sinne des § 34 Abs. 3 SHBeamtVG. Dem geltend gemachten Anspruch dürfte bereits der Ablauf der materiellen Ausschlussfrist des § 51 Abs. 1 SHBeamtVG entgegenstehen.

24

Diese Vorschrift ist auf Berufskrankheiten im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 1 SHBeamtVG unmittelbar anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 55/09 – Juris Rn. 28). Bei Berufskrankheiten ist insoweit die Besonderheit zu beachten, als diese nicht nur durch ein – zeitlich genau eingrenzbares – Ereignis hervorgerufen werden können, sondern auch durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen, die nur allmählich oder in Schüben erkennbar werden. Dies ist jedoch kein Grund, im Falle letztgenannter Erkrankungen, zu denen auch die Krankheit des Klägers zählt, die Fristen für nicht anwendbar zu halten, denn auch in einem solchen Fall hat der Dienstherr ein Interesse an einer zeitnahen Erklärung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 a.a.O. Rn. 29).

25

Für den Beginn der Frist des § 51 Abs. 1 S. 1 SHBeamtVG gilt, dass bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkungen auf den Beamten ausgelöst werden, der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, die Krankheit mithin objektiv auftritt. Dies ist in aller Regel der Zeitpunkt, in dem die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 a.a.O.). Für die Annahme, dass eine Krankheit sicher diagnostiziert werden kann, ist es nicht erforderlich, dass die entsprechende Diagnose auch tatsächlich gilt. Es genügt, wenn die Stellung der Diagnose zum relevanten Zeitpunkt möglich ist. Das ist der Fall, wenn ausreichende Symptome objektiv vorliegen und die medizinischen Erkenntnismethoden den Schluss auf die Erkrankung zulassen (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 46.13 – Juris, Rdnr. 17).

26

Danach bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger entsprechende Symptome seiner Lärmschwerhörigkeit bereits länger als zwei Jahre vor Stellung seines Antrages am 30.10./24.11.2016 vorlagen. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 30.10.2016 selbst davon gesprochen, dass er unter einer Hörbeeinträchtigung leide und „schon seit mehreren Jahren aus diesem Grunde in Behandlung“ sei. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass er sich wegen eines im Jahre 1996 bei ihm festgestellten Tinnitus, verbunden mit einem Lagerungsschwindel, im Jahre 2000 im Universitätsklinikum B-Stadt diesbezüglich habe untersuchen lassen. Die Ergebnisse seien zu jenem Zeitpunkt wenig erfreulich gewesen.

27

All dies deutet darauf hin, dass der Kläger bereits ausreichend objektive Symptome einer Lärmschwerhörigkeit zu einem Zeitpunkt aufgewiesen hat, der weit vorher, d.h. mehr als zwei Jahre vor Stellung seines Antrages auf Anerkennung als Berufskrankheit, vorgelegen haben.

28

Unbeschadet des formellen Ausschlusses der Anerkennung als Berufskrankheit wegen Ablaufs der maßgeblichen Zwei-Jahres-Frist des § 51 Abs. 1 S. 1 SH BeamtVG, liegen auch die (materiellen) Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 SH BeamtVG nicht vor. Nach dieser Vorschrift setzt die Anerkennung einer Erkrankung im Sinne der Anlage 1 der BKVO vom 31.10.1997 (BGBl. I, S. 2623) als Dienstunfall voraus, dass der Beamte nach „der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer solchen Krankheit besonders ausgesetzt (gewesen) ist“. Es muss sich um eine Tätigkeit handeln bzw. gehandelt haben, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt. Dabei kommt es nicht auf den generellen Inhalt der Dienstaufgaben, sondern darauf an, ob die konkret ausgeübte dienstliche Verrichtung ihrer Art nach und im Besonderen nach den zur fraglichen Zeit tatsächlich bestehenden Verhältnissen und Begleitumständen die besondere Gefährdung mit sich gebracht hat (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Februar 2020, Erl. 254 zu § 31). Diese besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Bestimmung des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG (inhaltsgleich mit § 34 Abs. 3 Satz 1 SHBeamtVG) zwar nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt (vgl. statt vieler: BVerwG, Beschluss vom 15.05.1996 – 2 B 106/95 – Juris Rn. 6).

29

Indem auf die Art der dienstlichen Verrichtung abgestellt wird, sind für die Frage, ob der Beamte der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, gerade nicht die sonstigen dienstlichen Bedingungen ausschlaggebend, unter denen die Tätigkeit verrichtet wird bzw. verrichtet worden ist. Zu diesen sonstigen dienstlichen Bedingungen zählt auch die Beschaffenheit der Diensträume, wie hier des Schulgebäudes und des Musikraumes. Insofern ist die Beschaffenheit, insbesondere die Größe des Musikraumes, in dem der Kläger unterrichtet hat, nicht von Relevanz. Eine andere Interpretation der Vorschrift würde zur unzulässigen Ersetzung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der „Art der dienstlichen Verrichtung“, etwa durch das Tatbestandsmerkmal „dienstliche Verrichtung unter besonderen räumlichen Bedingungen“ führen. Die besondere Dienstbezogenheit der Erkrankung nach § 34 Abs. 3 SH BeamtVG begrenzt den Dienstunfallschutz wesentlich. Für die spezifische Dienstbezogenheit genügt es nicht, dass der Beamte nur „in Ausübung oder infolge“ des Dienstes erkrankt. Greift der eng umgrenzte Bereich des § 34 Abs. 3 SH BeamtVG tatbestandlich nicht ein, kommt Dienstunfallfürsorge selbst dann nicht in Betracht, wenn die gesundheitsschädigende Dauereinwirkung der dienstlichen Sphäre entstammt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26.05.2020 – W 1 K 19.40 – juris, Rdnr. 27).

30

Auch im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 SH BeamtVG nicht erfüllt. Dies hat der Beklagte ausführlich und zutreffend in seinem Widerspruchsbescheid vom 22.10.2018 festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die dortigen Ausführungen vollumfänglich Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).

31

Ergänzend bzw. vertiefend sei noch erwähnt, das nicht ersichtlich ist, dass der Kläger als Musiklehrer auch aufgrund der Art seiner dienstlichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße einer Gefährdung ausgesetzt gewesen ist als andere in dem Merkblatt zu der Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (Bek. des BMAS vom 01.07.2008 – IV ,4 – 45222 -2301 – GMBl. Nr. 39 vom 05.08.2008, Seite 798 – 800) unter „Gefährdende Tätigkeiten“ aufgeführte Tätigkeiten. Der Kläger kann nicht mit Personen verglichen werden, die einem Tages-Lärmexpositionspegel von mehr als 90 db(A) und lang andauernder Einwirkung ausgesetzt sind. Insoweit hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger jedenfalls keiner dauerhaften Einwirkung von Lärm (größer als 85 db(A)) acht Stunden täglich über eine lange Zeit ausgesetzt gewesen ist. Das ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Kläger bereits ab dem Jahr 2001 ausweislich der Aufstellung des RBZ vom 07.03.2017 weniger als 18 Wochenstunden Musik unterrichtete. Ab 2011 belief sich der Unterricht zwischen 18 und 3 Stunden wöchentlich. Unter Einbeziehung der Tatsache, dass der Kläger während des Musikunterrichts auch nicht ständig hat Instrumente spielen lassen, sondern auch theoretische und pädagogische Kenntnisse vermittelte, unterscheidet sich die Tätigkeit des Klägers entscheidend von dem im o.g. Merkblatt aufgeführten Berufsgruppen, insbesondere auch derjenigen eines Berufsmusikers.

32

Der Anregung der Klägervertreterin, ein Sachverständigengutachten zu der Beschaffenheit der Räumlichkeiten (und den dortigen Lärmexpositionen), in denen der Kläger seinerzeit unterrichtet hat, einzuholen, war bereits aus den o.g. Gründen nicht nachzugehen. Unabhängig davon erschließt sich dem Gericht auch nicht, inwieweit die seinerzeitige (konkrete) dienstliche Verrichtung des Klägers zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachgebildet werden soll. Die konkreten Verhältnisse des Unterrichts, den der Kläger seinerzeit erteilt hat, dürften insoweit nicht wiederholbar sein. Im Übrigen hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung selbst darauf hingewiesen, dass die Räumlichkeiten in dieser Art auch gar nicht mehr vorhanden sind (vgl. im Übrigen die Meldung im Internet unter https://www...., wonach die Räumlichkeiten des … in B-Stadt vollständig renoviert worden sind). Insoweit fehlte einem Sachverständigengutachten die notwendige Untersuchungsbasis; Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem ehemaligen Zustand des Musikraumes könnten nicht gewonnen werden.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


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