Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 B 14/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2).

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes A-Straße in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt-N, Flur x, Flurstück x). Das Grundstück grenzt unmittelbar an das im F-Straße x (Gemarkung A-Stadt-N, Flur x, Flurstück x) gelegene Grundstück an, dessen Eigentümer die Beigeladenen sind.

3

Die Beigeladenen beantragten bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf ihrem vorgenannten Grundstück.

4

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beteiligte die Antragsgegnerin den Antragsteller gem. § 72 Abs. 1 LBO als Nachbarn. Hieraufhin brachte dieser mit Schreiben vom 3. Juli 2020 vor, dass das Vorhaben der Beigeladenen mangels bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit nicht genehmigungsfähig sei. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein. Der Baukörper sei deutlich näher an den erschließenden Forstweg herangerückt, als alle in der näheren Umgebung bereits vorhandenen Bestandsgebäude. Dies führe auch zu einer signifikant erhöhten Verschattung des Grundstückes des Antragstellers.

5

Mit Bescheid vom 9. Juli 2020 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Sie führte aus, dass es im Forstweg keine einheitlichen Baugrenzen gebe. Das Gebäude im N-Straße x habe zu dem Forstweg einen Abstand von ca. 2 m. Bei den Gebäuden A-Straße-x variiere der Abstand zur vorderen Grundstücksgrenze zwischen ca. 6 bis 14 m. In diesen Rahmen füge sich das Vorhaben der Beigeladenen ein.

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Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 3. August 2020 Widerspruch, den er inhaltlich nicht näher begründete.

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Der Antragsteller hat am 3. August 2020 zudem den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

8

Zur Begründung trägt er fortgesetzt vor, dass das genehmigte Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Dies habe einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zur Folge. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung ein. Es halte die faktische vordere Baugrenze nicht ein. Das auf dem Grundstück N-Straße x befindliche Gebäude könne dem Vorhaben der Beigeladenen nicht als Vorbild dienen, da dieses über den N-Straße erschlossen sei und im Übrigen einen Fremdkörper darstelle. Der Antragsteller verkenne nicht, dass das „Maß der baulichen Nutzung“ und die diesbezügliche Einfügsamkeit gem. § 34 Abs. 1 BauGB im Grundsatz nicht nachbarschützend seien. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht habe gleichwohl ausgeführt, dass eine deutliche Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt, so dass ein Missverhältnis zwischen benachbarten Nutzungen entsteht, im Einzelfall unter dem Aspekt einer Rücksichtslosigkeit nachbarrechtsverletzend sein könne. Dies sei der Fall, da sich die örtlichen Begebenheiten dadurch auszeichneten, dass die Gebäude signifikant von der Erschließungsstraße abgerückt seien. Hieraus resultiere – auch auf dem Grundstück des Antragstellers – ein Vorgartenbereich als Ruhe- und Erholungszone, welche durch das Vorhaben der Beigeladenen umfassend verschattet werde. Dieser Umstand erweise sich als rücksichtslos und wäre durch ein Einhalten der vorderen Baugrenze zu vermeiden.

9

Es fehle der maßgeblichen Baugenehmigung auch in Nachbarrechte verletzender Weise an der hinreichenden Bestimmtheit i.S.d. § 108 Abs. 1 LVwG. Der von der Antragsgegnerin genehmigte Abstandflächenplan gebe keinen Aufschluss über den konkreten Standort des Gebäudekörpers. Übereinander seien dort ein rotes, ein schwarz schraffiertes Rechteck sowie eine blau umrandete Fläche gekennzeichnet. Es sei nicht erkennbar, welche Kennzeichnung den abstandsflächenrelevanten Gebäudekörper bezeichne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, woran sich die im Abstandflächenplan aufgeführten Abmessungen orientierten. Zum erschließenden Forstweg sei etwa ein Abstand von 5,18 m zwischen der Grundstücksgrenze und dem rot gekennzeichneten Rechteck angegeben. Dies entspreche nicht dem schwarz schraffierten Rechteck, welches durch die Andeutung eines Daches ebenso die überbaute Grundstücksfläche repräsentieren könne. Gleiches gelte in Bezug auf die Abstandfläche zu dem Grundstück des Antragstellers. In dieser Hinsicht sei ebenfalls nicht klar, welche zeichnerische Darstellung den zu errichtenden Gebäudekörper darstelle. Ergänzend führt er an, dass sich unter den genehmigten Ansichten zwei Zeichnungen zur „Südostansicht“ fänden, die sich sachlich unterschieden. Auf dem Abstandsflächenplan befinde sich darüber hinaus eine schwarz eingezeichnete Mauer, deren Funktion sich nicht erschließe. Sie stehe im Widerspruch zu dem genehmigten Lageplan auf Bl. 23 der Verwaltungsakte. Letzterer stelle in Richtung auf das Grundstück des Antragstellers ein dorthin geöffnetes u-förmiges Gebäude dar, ohne dass ersichtlich sei, um was es sich hierbei handele. Zwischen dieser Baulichkeit und dem Hauptgebäude sei auf dem Lageplan (Bl. 23 d. Verwaltungsakte) eine (Außen-)Treppe eingezeichnet, die sich auf den genehmigten Ansichten nicht wiederfinde. Hier finde sich die Treppe auf der anderen Seite des Gebäudekörpers. Die Nordwest- und Nordostansicht zum Grenzabstand auf Bl. 29 d. Verwaltungsakte seien offenbar vollständig seitenverkehrt. Die Außentreppe sei auf das Grundstück des Antragstellers ausgerichtet, was im Widerspruch zu dem Abstandsflächenplan stehe. Die „Nordansicht“ auf Bl. 29 d. Verwaltungsakte zeige ein rechts angeordnetes Fensterelement, welches bei der „Nordansicht“ auf der genehmigten Bauvorlage auf Bl. 27 d. Verwaltungsakte links angeordnet sei.

10

Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2020 (Az.: 64.1.14 (20-01333) VG) anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

14

Sie führt an, dass das Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletze, die dem Schutz des Antragstellers dienen. Der Antragsteller könne insbesondere nicht mit den Einwänden bezüglich der Einfügsamkeit des Vorhabens und in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung gehört werden, da insoweit keine Nachbarrechte verletzt sein könnten.

15

Die Baugenehmigung sei nicht zu unbestimmt. Das Gebäude sei rot dargestellt, blau die Abstandsflächen und bei der Längsschraffierung handele es sich um das Dach. Das kleine schwarz schraffierte und längliche Dreieck sei der Gehweg mit einer Stützmauer am Ende, da das Gelände nach hinten abfalle. Die Abstände seien eindeutig angegeben und der Standort des Vorhabens konkret ersichtlich. Die Südost-Ansichten seien nicht zu beanstanden. Es handele sich nicht um zwei verschiedene Darstellungen, sondern um einen Schnitt (Bl. 26 d. Verwaltungsakte) und um eine Ansicht (Bl. 27 d. Verwaltungsakte). Zutreffend sei, dass die Nordost-Ansicht (Bl. 29 d. Verwaltungsakte) spiegelverkehrt sei. Auf Blatt 27 werde die Nordostansicht korrekt dargestellt. Die Lage sei ausreichend bestimmt und die spiegelverkehrte Darstellung erkennbar. Im Übrigen tangiere dies Nachbarrechte in keiner Weise.

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Das Bauvorhaben erweise sich auch nicht als rücksichtslos. Abgesehen davon, dass das Maß der baulichen Nutzung im Rahmen des § 34 BauGB keinen Nachbarrechtsschutz vermittele, liege auch keine durch das Vorhaben verursachte erdrückende oder einmauernde Wirkung vor. Im Übrigen füge sich das Vorhaben auch nach Art und Maß der baulichen Nutzung eindeutig in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauungstiefe sei nicht zu beanstanden. In der näheren Umgebung existiere keine einheitliche Bautiefe im Sinne einer Baulinie oder Baugrenze. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des auf dem Grundstück N-Straße x befindlichen Baukörpers, wobei es sich insoweit um keinen Fremdkörper, sondern um einen Ausdruck der uneinheitlichen Bebauung bzw. Bebauungstiefe handele. Der dortige Abstand zur Grundstücksgrenze betrage ca. 2 m zum Forstweg, im A-Straße ca. 14 m, im Forstweg 6 ca. 9 m und im Forstweg 8 ca. 6 m. Das streitgegenständliche Vorhaben im Forstweg 2 füge sich mit 5,18 m zwischen dem Gebäude und der Grundstücksgrenze zwanglos ein.

17

Die vorhabende Belichtungs- und Belüftungssituation werde in keiner Weise verschlechtert. Das Grundstück des Antragstellers werde weder verschattet, erdrückt noch eingemauert. Der geplante Baukörper sei deutlich kleiner als die benachbarte Bebauung. Das Baugrundstück liege zudem einen Meter tiefer als das Grundstück A-Straße. An der Grundstücksgrenze finde sich eine Hecke mit einer Höhe von min. 2 m, so dass eine Verschattung eher durch die eigene Hecke des Antragstellers und den Baumbewuchs stattfinde, als durch das Vorhaben. Diese sei mit einer Traufhöhe von 5,5 m und Grundfläche von 73 m2 eher klein.

18

Die Beigeladenen beantragen,

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den Antrag abzuweisen.

20

Sie führen unter anderem aus, dass der Antragsteller die Unterlagen des Bauantrages missinterpretierte. Die angeblichen Unschärfen der Einzeichnungen der räumlichen Grenzen des Baukörpers erklärten sich ohne Weiteres, wenn man diese um die auf der Skizze nachzulesenden textlichen Erläuterungen der jeweiligen Bezugspunkte ergänzt.

21

Im Übrigen füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Insbesondere sei insoweit maßgeblich auch das Grundstück N-Straße x zu berücksichtigen, das auch vom Forstweg her erschlossen werde. Es handele sich hierbei nicht um einen Fremdkörper. Letztlich komme es hierauf nicht an, da die Verletzung drittschützender Bewertungsmaßstäbe, die für das Einfügen nach § 34 BauGB wesentlich sind, nicht vorliege.

22

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

II.

23

Der nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet.

24

Der Antrag ist statthaft. Der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch vom 3. August 2020 gegen die Baugenehmigung vom 9. Juli 2020 entfaltet i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO angesichts der Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung.

25

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtspositionen durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet werden. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.

26

Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihnen erteilte Baugenehmigung sofort, d.h. ungeachtet des Widerspruchs des Antragstellers ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 9. Juli 2020 Nachbarrechte des Antragstellers verletzt.

27

Ein Verstoß durch die im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO erteilte Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. Die Baugenehmigung erweist sich auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise als zu unbestimmt.

28

Eine Baugenehmigung muss inhaltlich i.S.d. § 108 Abs. 1 LVwG hinreichend bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - 1 MB 19/17 -, Rn. 8, juris). Maßgebend sind hierbei die Umstände des Einzelfalls.

29

Die Baugenehmigung vom 9. Juli 2020 genügt in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Umstände den Anforderungen des § 108 Abs. 1 LVwG.

30

Soweit der Antragsteller bemängelt, dass den von den Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen der Standort des Vorhabens nicht eindeutig entnommen werden könne, folgt die Kammer diesem Einwand nicht. Unzweifelhaft lässt sich dem Abstandsflächenplan zunächst entnehmen, dass es sich bei der von dem Antragsteller in Bezug genommenen schwarz schraffierten Fläche um das Dach des Vorhabens handelt. Dies wird einerseits aus der zeichnerischen Darstellung und andererseits aus den textlichen Erläuterungen offenkundig, die Schnittpunkte der „Dachhaut“ zur Fassade ausweisen. Zumindest in der Zusammenschau mit den Ansichten des Vorhabens ist evident erkennbar, dass es sich um das Dach handelt. Den Bauvorlagen ist auch mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass jenes auf dem Abstandsflächenplan aufgebrachte rote Rechteck die durch das Vorhabengebäude zukünftig überbaute Grundstücksfläche darstellt. Dies wird ebenfalls zumindest in der Zusammenschau mit den weiteren zeichnerischen Darstellungen des Vorhabens eindeutig erkennbar, welche die Beigeladenen der Antragsgegnerin im Zuge des Bauantrages vorgelegt haben (Bl. 23 ff. d. Verwaltungsakte). Aus den vorgelegten Ansichten und Grundrissen ergibt sich, dass die bauliche Form des Vorhabens allein dem roten Rechteck und keinesfalls den blauen Einzeichnungen auf dem Abstandflächenplan entspricht. Eindeutig ist ebenso, dass es sich bei den kleinen schwarzen Quadraten um den Gehweg handelt, der als solcher in den Bauvorlagen (Bl. 25 d. Verwaltungsakte) beschriftet ist. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist auch hinreichend bestimmt erkennbar, dass sich die in dem Abstandsflächenplan aufgeführten Maße auf den Abstand der jeweiligen Grundstücksgrenze zu dem rot markierten Standort des Vorhabens beziehen.

31

Hinsichtlich der Südostansichten des Vorhabens (Bl. 26, 27 d. Verwaltungsakte) ist auszuführen, dass den diesbezüglichen Bauvorlagen durch entsprechende Aufdrucke zu entnehmen ist, dass es sich bei der Darstellung auf Bl. 26 d. Verwaltungsakte um einen Schnitt und bei der Darstellung auf Bl. 27 d. Verwaltungsakte um eine Ansicht handelt. Es ist nicht erkennbar, dass insoweit nachbarrechtsrelevante Umstände, die in dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, zu unbestimmt dargestellt sind. Derartiges hat der Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen. Die bauliche Form des Gebäudekörpers und damit die zu überbauende Grundstücksfläche ist auf den Abbildungen identisch.

32

Widersprüchlich sind die Unterlagen zu dem Bauantrag auch nicht in Bezug auf die Darstellung einer u-förmigen Mauer auf Ebene des Kellergeschosses (Bl. 23 d. Verwaltungsakte) und der Einzeichnung einer Mauer auf dem Abstandsflächenplan (Bl. 16 d. Verwaltungsakte). Der Abstandsflächenplan gibt die u-förmige Mauer zur Überzeugung der Kammer deswegen nicht wieder, weil diese oberirdisch nicht entsprechend in Erscheinung tritt. Hinsichtlich der auf dem Abstandsflächenplan schwarz eingezeichneten Mauer auf der zu dem Grundstück des Antragstellers gerichteten Seite, ergibt sich aus den weiteren Ansichten, dass es sich hierbei um eine Stützmauer handelt (vgl. etwa Bl. 27, 28 d. Verwaltungsakte).

33

Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass die Nordostansicht auf Bl. 29 d. Verwaltungsakte spiegelverkehrt abgedruckt ist. Insoweit gilt gleichwohl, dass aus dem Abstandsflächenplan und der Ansicht und somit den Bauvorlagen insgesamt noch entnommen werden kann, dass die sich auf Bl. 27 d. Verwaltungsakte befindliche Ansicht den korrekten Planungsgegenstand darstellt. Im Übrigen ist allein dieser Fehler nicht geeignet, nachbarrechtsrelevante Umstände als zu unbestimmt erscheinen zu lassen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, auf welche Weise die bauliche Gestaltung des Vorhabens insoweit zur Überprüfung der Verletzung von Rechten des Antragstellers erforderlich ist, die in dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.

34

Der Antragsteller kann sich darüber hinaus nicht mit Erfolg auf einen sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch berufen. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer wie hier faktisch vorhandenen Gebietsart eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebietes sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteil 16. September 1993, - 4 C 28.91 -; Urteil vom 23. August 1996, - 4 C 13.94 -; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07. Juni 1999, - 1 M 119/98 -). Ein solches seiner Art nach gebietsunverträgliches Vorhaben liegt mit jenem den Beigeladenen genehmigten Wohnbauvorhaben jedoch offenkundig und unstreitig nicht vor.Einen darüber hinausgehenden Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens einen Abwehranspruch vermittelt, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, etwa im Sinne einer vorrangigen Bebauung mit Wohnhäusern mit einer bestimmten Bebauungstiefe entlang einer gedachten Baugrenze, nicht entspricht, erkennt das Gericht in ständiger Rechtsprechung nicht an (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 2 B 12/14 -; vom 24. November 2017 - 2 B 56/17 -; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2014, - 1 ME 47/14 -; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 MB 16/15 -). Dies gilt auch mit Blick auf die von dem Antragsteller angeführte faktische vordere Baugrenze; auch diese entfaltet – selbst wenn diese in der maßgeblichen näheren Umgebung als faktisch vorhanden anzunehmen sein sollte – als Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche i.S.d. § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO vorliegend keine nachbarschützende Wirkung (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 B 21/20 –, Rn. 11, juris, m.w.N.). Soweit der Antragsteller auf eine Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes zur Einfügsamkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung verweist, betrifft dies zum einen nicht das von ihm gerügte Einfügensmerkmal des § 34 Abs. 1 BauGB und führt vor dem Hintergrund des Vorstehenden zum anderen auch zu keinem abweichenden Ergebnis, weil sich das Vorhaben – was erforderlich wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 –, Rn. 7, juris) – nicht (zusätzlich) als rücksichtslos erweist. Das sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist nach dem Sachstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verletzt.

35

Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, desto weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu üben. Das Rücksichtnahmegebot verlangt in diesem Sinne eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem durch das Gebot begünstigten Nachbarn und andererseits dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Bauherrn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, und ist verletzt, wenn diese Abwägung ergibt, dass das Vorhaben dem Nachbarn gegenüber als rücksichtslos anzusehen ist, weil die mit dem Vorhaben verbundenen Folgen die Grenzen des dem Nachbarn unter den gegebenen Umständen Zumutbaren überschreiten (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 1 MB 1/20, n.v.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

36

Nach den Planunterlagen ist, auch wenn dies nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war, das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht, bei dessen Beachtung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) grundsätzlich ausgeschlossen ist, korrekt umgesetzt worden. Hier liegen auch keine Umstände vor, aufgrund derer sich das Vorhaben gleichwohl ausnahmsweise als rücksichtslos erweist.

37

Rücksichtslos ist das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen insbesondere nicht hinsichtlich seiner Ausmaße. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, sog. „Hochhaus-Fall“ - 12-geschossiges Hochhaus neben 2-geschossiger Bebauung -; OVG Münster, Urteil vom 9. August 2006, - 8 A 32726/ -). Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „Erdrücken“, „Erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2007, - 1 ME 80/07 - und vom 13. Januar 2010, - 1 ME 237/09). Diese Voraussetzungen erfüllt das streitbefangene Wohnbauvorhaben unzweifelhaft nicht. Das von den Beigeladenen beabsichtigte Vorhaben erweist sich weder seiner Höhe noch dem Volumen nach als „übergroßer“ Baukörper (vgl. hierzu VG München, Urteil vom 15. Juli 2019 – M 8 K 18.1148 –, Rn. 76, juris). Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen haben insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vorhaben deutlich kleiner als die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers und auf dem weiteren benachbarten Grundstück N-Straße x ausfällt. Trauf- (ca. 5,8 m) und Firsthöhe (ca. 7,6 m) des Vorhabens bleiben signifikant hinter denjenigen der benachbarten Bebauung (Firsthöhen von ca. 12,0 bzw. 14,8 m) auf den Grundstücken des Antragstellers und im N-Straße x zurück (vgl. hierzu insb. Visualisierung auf Bl. 62 d. Gerichtsakte). Insofern hat das streitgegenständliche Bauvorhaben auch keinen „einmauernden“ oder „abriegelnden“ Effekt zu Lasten des Antragstellers.

38

Auch unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Verschattung kann ein Verstoß gegen die gebotene Rücksichtnahme in dem vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Diesbezüglich besteht zwischen den Nachbarn innerhalb einer städtischen Wohnbebauung ein gegenseitiges Austauschverhältnis, innerhalb dessen ein Anspruch auf eine einmal gegebene Besonnung eines Grundstücks nicht aus dem Rücksichtnahmegebot abzuleiten ist (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 2 B 45/19, Rn. 17). Insbesondere wird eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung eines Grundstücks im Baurecht nicht gewährleistet. Diese Frage wird nur mittelbar – über das Abstandflächenrecht – erfasst. Durch die Abstandflächen nach § 6 LBO sollen eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werden. Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben. Ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann eine über den Schutz des § 6 LBO hinausgehende Rücksichtnahme nicht beanspruchen. Weitergehende baunachbarrechtliche Abwehrrechte sind nur in Extremfällen zu erwägen (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 MR 2/20 –, Rn. 14, juris). Die durch das Vorhaben voraussichtlich zu erwartende zusätzliche Verschattung mag für den Antragsteller unangenehm sein. Der Antragsgegnerin ist aber darin zuzustimmen, dass die Verschattung nicht als rücksichtslos bewertet werden kann. Ein Extremfall, der – ungeachtet der hier unstreitig vorliegenden Einhaltung des Grenzabstandes i.S.d. § 6 LBO – die Annahme rechtfertigt, dass das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos ist, liegt nach der in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage nicht vor. Mit einer zusätzlichen Verschattung ist aufgrund des tieferen Sonnenstandes und damit einhergehenden flacheren Sonneneinfallwinkels insbesondere in den Wintermonaten zu rechnen, in denen die Gartenfläche des Antragstellers aufgrund der regionalen klimatischen Rahmenbedingungen ohnehin einer eingeschränkten Benutzung unterliegt. In den übrigen Monaten ist nach den derzeitigen Erkenntnissen auch im Falle der Verwirklichung des Vorhabens insbesondere in den Nachmittagsstunden des Tages eine ausreichende Belichtung des Grundstückes des Antragstellers gewährleistet (vgl. hierzu https://www.sonnenverlauf.de; zuletzt abgerufen am 2. Oktober 2020).

39

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, da sich die Beigeladenen durch die Stellung eines Ablehnungsantrages dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben.

40

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer geht unter Berücksichtigung der regelmäßigen Wertannahmen des Berufungsgerichts bei Nachbarklagen betreffend die Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses regelmäßig von einem Streitwert i.H.v. 15.000,00 € aus, wenn keine Besonderheiten geltend gemacht werden. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird jener Wert eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens in ständiger Spruchpraxis der Kammer mit der Hälfte des Betrages veranschlagt, so dass sich hier der mit 7.500,00 € festgesetzte Streitwert errechnet.


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