Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 55/20
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die ausgeschriebenen (Beförderungs-)Stellen für das Amt einer Oberstudienrätin bzw. eines Oberstudienrates (Besoldungsgruppe A14 SHBesO) vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung mit den Beigeladenen zu besetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.718,36 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers,
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dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebenen (Beförderungs-)Stellen für das Amt einer Oberstudienrätin bzw. eines Oberstudienrates (Besoldungsgruppe A14 SHBesO) mit den Beigeladenen endgültig zu besetzen,
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den die Kammer entsprechend dem Beschlusstenor gefasst hat, hat Erfolg.
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Er ist zulässig und begründet.
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Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (sog. Anordnungsgrund, § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung gewahrt bleibt. Ein Abwarten bis zu einer neuen Auswahlentscheidung ist ihm nicht zumutbar. Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladenen auf die streitbefangenen Stellen zu befördern. Durch die Ernennung der Beigeladenen würde die Bewerbung des Antragstellers gegenstandslos, weil die Ernennung – außer im Fall der Verhinderung effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs – nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (Grundsatz der Ämterstabilität; vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 04.07.2016 – 2 MB 10/16 – juris Rn. 16).
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Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Rahmen von beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren besteht ein Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt und seine Aussichten, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22.08.2018 – 2 MB 16/18 – juris Rn. 6 m.w.N.).
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Zwar besteht kein Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle, Bewerber können aber verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet, Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn 21).
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Die inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten Geeigneten ausgewählt hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.07.2018 – 12 B 49/17 – juris Rn. 22). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines (Beförderungs-) Dienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber in leistungsmäßiger Hinsicht als gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien herangezogen werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.02.2003 – 2 C 16/02 – juris Rn. 15).
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Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsgegner den sog. Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Die der Auswahlentscheidung maßgeblich zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen der Bewerber sind nicht frei von Rechtsfehlern.
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Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen (wie hier die Beurteilungsgrundsätze für die Besetzung von Beförderungsstellen der Bes.Gr. A 14 SHBesO/Eingruppierungen in die Entgeltgruppe 14 TV-L vom 06.02.2020, im Folgenden: Beurteilungsgrundsätze), dann sind die Beurteilenden an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden; das Gericht kann insoweit nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 – 2 A 1.02 – juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2015 – 5 ME 107/15 – juris Rn. 8; OVG Schleswig, Urteil vom 06. 09. 2000 – 3 L 221/98 – juris Rn. 54). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.07.1980 – 2 C 8.78 - juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.04.2016 – 5 ME 14/16 – juris Rn. 20).
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Gegen diese Beurteilungsgrundsätze ist mehrfach verstoßen worden.
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Die Kammer folgt dem Antragsteller allerdings nicht in seiner Einschätzung, wonach die Beurteilungen der Beigeladenen schon deshalb rechtswidrig sind, weil sie ein ausreichendes bzw. ordnungsgemäßes Gesamturteil vermissen lassen.
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Nach Nr. 6 der Beurteilungsgrundsätze des Antragsgegners vom 06.02.2020 sind die getroffenen Leistungs- und die Befähigungsbewertungen mit einem Gesamturteil in einer Note zusammenzufassen. Zusätzlich muss eine gesonderte Begründung dieser abschließenden Gesamtnote gegeben werden.
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Dem ist der Schulleiter des xxxxx bei den Beurteilungen der Beigeladenen (noch) in hinreichendem Maße gerecht geworden. Bei allen drei Beigeladenen hat der Schulleiter das abschließende Gesamturteil durch eine – wenn auch knappe, jedoch ausreichende – Würdigung, Gewichtung und Abwägung der auf die Bestenauswahl bezogenen Gesichtspunkte gebildet (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 39). Insgesamt ist er auf die individuellen Besonderheiten der Bewerber eingegangen und hat dementsprechend auch in seiner Begründung einzelfallbezogen auf die gezeigten Leistungen des jeweiligen Bewerbers abgestellt. Das gilt auch für die Beigeladene zu 1, deren Gesamturteil zwar nur in einem Satz besteht, dieses indes – entgegen der Auffassung des Antragstellers – eine (noch) ausreichende Würdigung der maßgeblichen leistungsbezogenen Gesichtspunkte enthält.
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Indes sind die Beurteilungen der Beigeladenen zu 2. und 3. fehlerhaft. Zutreffend weist der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der für den Beigeladenen zu 2. eingeholte Beurteilungsbeitrag des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30.04.2020 nicht den Beurteilungsgrundsätzen entspricht. Nach der dortigen Nr. 3 Abs. 4 ist ein Beurteilungsbeitrag von dem Vorgesetzten anzufordern, bei dem Lehrkräfte mit einem Teil ihrer Arbeitszeit außerhalb der Stammschule eingesetzt sind. Dieser Beurteilungsbeitrag muss sich, das ergibt sich aus dem Kontext, insbesondere aus dem vorangehenden Absatz 3, zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Lehrkraft verhalten, darf sich nicht in einem Gesamturteil erschöpfen, sondern muss zu den Einzelmerkmalen der späteren Beurteilung Stellung beziehen. Das bedeutet indes, dass ein Beurteilungsbeitrag grundsätzlich nach den Vorgaben einer „normalen“ Beurteilung gemäß den Beurteilungsgrundsätzen zu fertigen ist. Insbesondere ist ein Tätigkeitsprofil voranzustellen, eine Leistungsbewertung vorzunehmen und sind die im Einzelnen in Nr. 5 der Beurteilungsgrundsätze aufgeführten Beurteilungsmerkmale zu bewerten. Dem entspricht der Beurteilungsbeitrag vom 30.04.2020 nicht. Er enthält lediglich die Nennung der Beurteilungsgrundlage, beschreibt das Tätigkeitsspektrum des Beigeladenen zu 2. und enthält eine zusammenfassende Bewertung. Damit genügt dieser Beurteilungsmaßstab den einschlägigen Beurteilungsgrundsätzen nicht.
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Hinsichtlich der Beigeladenen zu 3. ist festzustellen, dass diese erst ab dem 01.08.2017 am xxxxx tätig ist. Gleichwohl hat sie eine Beurteilung erhalten, die den Zeitraum von Mai 2017 bis Mai 2020 umfasst.
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Das ist fehlerhaft.
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Auch der in der Erwiderung des Antragsgegners enthaltene Hinweis, dass der Schulleiter „weitere Erkenntnisse eingeholt (habe)“ ist nicht ausreichend. Zum einen ist bereits nicht klar, welche Erkenntnisse dies sein sollen, insbesondere ob es sich um solche dienstlicher Art gehandelt hat. Maßgeblich ist nämlich, dass die dienstlichen Leistungen der Beigeladenen zu 3. erst ab dem 01.08. vom Schulleiter beurteilt werden konnten. Wenn er gleichwohl einen Zeitraum davor, namentlich ab Mai 2017, in seine Beurteilung aufnehmen wollte, hätte es ihm oblegen, einen Beurteilungsbeitrag gemäß Nr. 3 Abs. 3 der Beurteilungsgrundsätze von dem früheren Vorgesetzten der Beigeladenen zu 3. (Schulleiter der xxx) einzuholen. Dies ist indes nicht geschehen; jedenfalls nicht in der dafür erforderlichen (schriftlichen) Form.
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Erweisen sich die Beurteilungen des Beigeladenen zu .2 und der Beigeladenen zu 3. bereits aus den o.g. Gründen als fehlerhaft, braucht nicht mehr der Frage nachgegangen zu werden, ob ein Beurteilungszeitraum – entgegen der in den Beurteilungsgrundsätzen enthaltenen Vorgabe – von 37 Monaten zu Grunde gelegt werden durfte (der Schulleiter ist offensichtlich einem Irrtum erlegen, wenn er den Zeitraum von Mai/Juni 2017 bis Mai/Juni 2020 mit drei Jahren, d.h. mit 36 Monaten ansetzt; tatsächlich sind dies 3 Jahre und ein Monat).
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Abschließend (und entscheidend) kommt hinzu, dass auch die Beurteilung des Antragstellers rechtlichen Bedenken begegnet. Diese ergeben sich zwar noch nicht daraus, dass – wie der Antragsteller meint – der Schulleiter bei ihm den Unterricht hätte besuchen können, weil er – der Antragsteller – im Zeitraum Juni 2019 bis Januar 2020 in der Schule unterrichtet hat. Denn er übersieht, dass die hier maßgebliche Ausschreibung vom 26.02.2020 und seine Bewerbung erst vom 18.03.2020 und damit zeitlich nachgelagert datieren.
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Indes rügt der Antragsteller zu Recht, dass der Beurteilungsbeitrag der Hochschule I-Stadt, der ausweislich der ihm unter dem 23.04.2019 erteilten Beurteilung in diese eingeflossen ist, keinen ordnungsgemäßen Niederschlag (mehr) in der maßgeblichen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 30.06.2020 (sog. Aktualisierungsvermerk, vgl. Nr. 7 der Beurteilungsgrundsätze) gefunden hat. Denn der Antragsteller war auch im Zeitraum Juni 2019 bis Januar 2020 mit 50 % seiner Arbeitskraft an die Hochschule I-Stadt abgeordnet. Für diesen Zeitraum hätte (ebenfalls) ein Beurteilungsbeitrag gefertigt werden müssen (vgl. Nr. 3 Abs. 4 der Beurteilungsgrundsätze), Ein solcher, ggf. „aktualisierter“ Beurteilungsbeitrag fehlt indes. Insoweit ist der Aktualisierungsvermerk vom 30.06.2020 im Ergebnis fehlerhaft.
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Da die Aussichten des Antragstellers bei Vermeidung der aufgeführten Mängel zum Zuge zu kommen, offen sind, war die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 iVm Satz 1 Nr. 1 GKG festgesetzt worden. Er beträgt ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A14 ab 01.01.2020) mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018 – 2 MB 3/18 -).
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 123 2x
- § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 iVm Satz 1 Nr. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 10/16 1x
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 16/18 1x
- 12 B 49/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 16/02 1x (nicht zugeordnet)
- 5 ME 107/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 221/98 1x (nicht zugeordnet)
- 5 ME 14/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 MB 3/18 1x (nicht zugeordnet)